L 3 AL 897/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1572/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 897/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).

Die Klägerin meldete sich am 24.01.2014 mit Wirkung zum 19.02.2014 arbeitslos. Sie gab an, sie werde noch bis zum 18.02.2014 Krankengeld beziehen und ab dem 19.02.2014 wieder arbeitsfähig sein. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihr mit Bescheid vom 06.02.2014 für die Zeit ab dem 19.02.2014 Alg für 540 Kalendertage mit einem täglichen Leistungsbetrag von EUR 41,62. Die Klägerin wurde ab dem 19.02.2014 vollstationär in einem Krankenhaus behandelt. Hierzu legte sie AU-Bescheinigungen vom 19.02.2014 (arbeitsunfähig bis zum 19.03.2014) und vom 20.03.2014 (arbeitsunfähig bis zum 11.04.2014) vor.

Die Beklagte teilte der Klägerin unter dem 26.03.2014, ihr Ärztlicher Dienst halte sie nicht für länger als sechs Monate leistungsunfähig, weswegen sie jede Zeit der Arbeitsunfähigkeit melden müsse. Eine Reaktion erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 02.04.2014 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab dem selben Tage auf. Als Grund gab sie das Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle an.

Nachdem die Klägerin am 09.04.2014 aus der stationären Behandlung entlassen worden war, erhob sie am 14.04.2014 Widerspruch. Die Beklagte erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 16.04.2014. Sie führte ergänzend aus, die Klägerin könne auch nicht nach der so genannten Nahtlosigkeitsregelung Alg verlangen, denn ihre Leistungsfähigkeit sei nicht für mehr als sechs Monate auf weniger als 15 Stunden wöchentlich gemindert. Die Leistungsbewilligung habe ab der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden können, da die Klägerin entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig ihren Mitteilungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei oder gewusst habe oder habe wissen müssen, dass der Leistungsanspruch weggefallen sei.

Am 07.05.2014 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat zunächst vorgetragen, sie habe sehr wohl den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung gestanden. Hierzu hat sie das Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 31.01.2014 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung am 20.10.2014 hat die Klägerin stattdessen vorgetragen, es habe ein "Nahtlosigkeitsfall" vorgelegen. Sie hat behauptet, sie sei auf Grund einer schweren psychoreaktiven Erkrankung "uneingeschränkt arbeitsunfähig" gewesen. Ferner hat die Klägerin bestritten, vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt zu haben.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat mitgeteilt, die Klägerin habe sich nicht wieder arbeitslos gemeldet, sondern bei dem Jobcenter der Stadt K. laufend AU-Bescheinigungen, mindestens bis zum 31.07.2014, eingereicht. Sie hat vorgetragen, sie habe der Klägerin bei Antragstellung das Merkblatt Nr. 1 für Arbeitslose überreicht, das zutreffende Hinweise auf das Ende des Alg-Anspruchs bei Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhausaufenthalten enthalte.

Das SG hat die behandelnden Ärzte und Therapeuten der Klägerin als sachverständige Zeugen vernommen. Auf die schriftlichen Aussagen von Dipl.-Psych. A. vom 28.10.2014, des Internisten Dr. B. vom 28.10.2014, der Psychiaterin und Psychotherapeutin Klotzbach vom 07.11.2014 und der Ärztin für Psychosomatische Medizin Dr. C. vom 10.11.2014 wird verwiesen. Dr. C. hat auch den Entlassungsbericht der W.-S.-Klinik vom 24.04.2014 über die stationäre Behandlung der Klägerin vom 19.02.2014 bis zum 09.04.2014 vorgelegt. Sodann hat das SG die Klägerin bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie D. begutachten lassen. Dieser Sachverständige hat unter dem 03.12.2014 bekundet, am 19.02.2014 habe die Klägerin an einer derzeit mittelgradigen depressiven Erkrankung (F32.1 nach der ICD-10 GM 2014, der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten, Deutsche Ausgabe, 10. Aufl.) gelitten. Sie sei bei einigen - im Einzelnen ausgeführten - quantitativen Leistungseinschränkungen gesundheitlich in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für sechs Stunden und mehr arbeitstäglich auszuüben. Ferner sei bei einer am 19.02.2014 begonnenen psychiatrischen (medikamentösen) und psychotherapeutischen Behandlung eine günstige Prognose zu stellen gewesen. Wegen der Einzelheiten und der weitere Feststellungen und Folgerungen des Sachverständigen wird auf das schriftliche Gutachten Bezug genommen.

Mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 09.02.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Alg-Bewilligung zu Recht mit Wirkung ab dem 02.04.2014 aufgehoben. Die Klägerin habe am 19.02.2014, während des Alg-Bezugs, eine stationäre Behandlung begonnen. Die sechswöchige Leistungsfortzahlung habe damit am 02.04.2014 geendet. Die "Nahtlosigkeitsregelung" führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin sei am 19.02.2014 nicht voll erwerbsgemindert im rentenrechtlichen Sinne gewesen. Sie sei damals in der Lage gewesen, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie habe damals an einer mittelgradigen depressiven Episode gelitten. Dies ergebe sich aus den Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte und dem Aufnahmebericht der Klinik. Der Befund sei jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Gerichtssachverständigen D. und des Ärztlichen Dienstes der Beklagten nicht derart schwerwiegend, dass sich daraus eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens habe herleiten können. Auch Dipl.-Psych. A. habe von einer Besserung zum Jahreswechsel 2013/2014 gesprochen und eine erneute Verschlimmerung erst ab Juni 2014, also nach dem hier relevanten Zeitpunkt, bekundet. Ferner habe die Klägerin in dem Antrag auf Alg angegeben, sie werde ab dem 19.02.2014 wieder arbeitsfähig sein. Zur subjektiven Seite hat das SG ausgeführt, die Klägerin habe aus dem Merkblatt Nr. 1, das sie bei Antragstellung erhalten habe, gewusst oder wissen müssen, dass das Alg bei einer stationären Behandlung nur für sechs Wochen weitergezahlt werde.

Gegen dieses Urteil, das ihrer Prozessbevollmächtigten am 16.02.2015 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 10.03.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben. Sie meint, ihr habe auf Grund der "Nahtlosigkeitsregelung" auch über den 02.04.2014 hinaus Alg zugestanden. Sie hat vorgetragen, Dipl.-Psych. A. habe - auch - Angst und Depression gemischt (F41.2 ICD-10) und ein Burn-out-Syndrom (Z73 ICD-10) diagnostiziert. Der Zeuge habe auch bekundet, die Klägerin sei nie arbeitsfähig gewesen, auch nicht in der Zeit vor Juni 2014. Ferner habe ein anderer Behandler, Dr. E., unter dem 03.12.2014 von einer schweren psychoreaktiven Erkrankung gesprochen und ebenfalls Arbeitsfähigkeit verneint.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 2. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch ab dem 2. April 2014 Arbeitslosengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ihre Entscheidungen.

Der Senat hat unter dem 10.06.2015 Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben und Frist für einen Antrag auf Einholung eines Wahlgutachtens bis zum 14.07.2015 gesetzt. Die Klägerin hat mitgeteilt, kein Wahlgutachten beantragen zu wollen.

Unter dem 09.07.2015 hat der Senat angekündigt, durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter - frühestens am 31.07.2015 - entscheiden zu wollen. Die Klägerin hat dieser Verfahrensweise mit Schriftsatz vom 23.07.2015 ohne Angabe von Gründen widersprochen.

II.

1. Der Senat konnte nach Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind gehört worden. Der Widerspruch der Klägerin hindert diese Verfahrensweise nicht, zumal sie keine Gründe dafür angegeben und die rechtlichen Voraussetzungen einer Entscheidung durch Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen hat.

2. Die Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

a) Soweit die Klägerin - erstmals in zweiter Instanz - auch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Alg beantragt hat, ist ihre Klage unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin wendet sich nur gegen einen Aufhebungsbescheid. Soweit sie damit Erfolg hätte, lebte der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wieder auf. Bereits aus ihm könnte die Klägerin dann erneut Zahlung verlangen, eines gesonderten gerichtlichen Titels bedürfte es nicht.

b) Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alg zu Recht aufgehoben. Der Senat macht sich zur Begründung dafür nach § 153 Abs. 2 SGG die ausführliche und zutreffende Begründung des SG zu Eigen. Ergänzend ist lediglich auszuführen:

aa) Dass die sechswöchige Leistungsfortzahlung mit dem 02.04.2014 geendet hat, bestreitet auch die Klägerin nicht mehr. Dies beruht auf § 146 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung. Maßgeblich war allein die stationäre Behandlung der Klägerin, ohne dass es - hier - auf eine Arbeitsunfähigkeit ankäme, denn die genannte Vorschrift beendet den Zahlungsanspruch auf Alg bereits unter einer der beiden Voraussetzungen. Das SG hat auch zu Recht entschieden, dass die Krankenhausbehandlung "während des Bezugs von Alg" begonnen hatte. Die Beklagte hatte Alg ab dem 19.02.2014 bewilligt, also ab dem Beginn jenes Tages. Die Krankenhausbehandlung hatte erst im Laufe des Tages begonnen. Die Klägerin war im Übrigen am 19.02.2014 auch nicht arbeitsunfähig erkrankt. Die letzte AU-Bescheinigung aus der Zeit zuvor hatte bereits am 18.02.2014 geendet. Im Übrigen hätte, wäre die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig gewesen, überhaupt kein Anspruch auf Alg bestanden, auch nicht für sechs Wochen.

bb) Auch aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III konnte die Klägerin über den 02.04.2014 hinaus kein Alg verlangen.

Hiernach besteht der Alg-Anspruch auch, wenn der Arbeitslose wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Arbeitsstunden wöchentlich ausüben kann. Diese Norm meint, das ergibt sich deutlich aus der rentenrechtlichen Formulierung, eine Erwerbsminderung, und zwar eine volle Erwerbsminderung (vgl. § 43 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Die Vorschrift stellt - anders als § 146 Abs. 1 SGB III - nicht auf eine bloße Arbeitsunfähigkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne ab (vgl. Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 145 Rn. 6). Ob eine volle Erwerbsminderung in diesem Sinne angenommen werden kann, ist im Rahmen einer Prognose zu überprüfen, die bei § 145 Abs. 1 SGB III auf den ersten Tag abstellt, an dem Alg nach dieser Vorschrift begehrt wird.

Die Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen - bezogen auf den 19.02.2014 - nicht. Es mag sein, dass sie bereits während der Krankenhausbehandlung (also ab dem 19. bzw. 20.02.2014) wieder arbeitsunfähig war und vielleicht sogar - materiell betrachtet - durchgängig arbeitsunfähig war. Insofern sind vielleicht die Ausführungen des Gerichtssachverständigen D. zu Beweisfrage 2 (S. 6 unten, 7 oben des Gutachtens) etwas ungenau, die Klägerin habe "am 19.02.2014" vollschichtig arbeiten können. Aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen, vor allem aber aus seiner Antwort zu Beweisfrage 3 (S. 7 des Gutachtens), wird aber deutlich, dass auch der Sachverständige - nur - eine Erwerbsunfähigkeit verneint hat und nicht etwa eine (akute) Arbeitsunfähigkeit.

Hinzu kommt ein Weiteres: Selbst wenn am 19.02.2014 auch eine Leistungsminderung im Sinne einer (drohenden) Erwerbsminderung vorgelegen hätte, so wäre nicht davon auszugehen, dass diese mehr als sechs Monate angedauert, also die für § 145 Abs. 1 SGB III notwendige Zeitspanne erreicht hätte. Der Sachverständige D. hat auch darauf hingewiesen, dass bei einer adäquaten, an jenem Tage begonnenen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung Besserungsaussichten bestanden. Dies ist gerade bei psychischen Erkrankungen, vor allem rezidivierenden Erkrankungen, wie sie auch bei der Klägerin vorlagen, überzeugend. Auch im Übrigen hat die Klägerin die Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht erschüttern können: Dr. E. hat in dem Attest vom 03.12.2014, auf das sich die Klägerin beruft, ebenfalls nur die Arbeitsfähigkeit verneint. Seine Diagnose blieb sogar etwas hinter den Diagnosen der anderen Behandler zurück, indem er - neben der Anpassungsstörung - lediglich Angst und Depression gemischt attestiert hat. Diese Diagnose ist beschrieben als "Ängstliche Depression leicht oder nicht anhaltend" (F41.2 ICD-10). Sie darf nicht mehr gestellt werden, wenn Angst oder Depression in so starker Ausprägung auftreten, dass eigenständige Diagnosen (z.B. F32.0 oder F33.0) zu vergeben sind. Ferner ergibt sich aus dem Entlassungsbericht der W.-S.-Klinik vom 24.04.2014, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bis kurz vor Ende der Therapie gebessert hat (S. 4 unten). Insofern hat sich die Einschätzung des Sachverständigen D., es beständen Besserungsaussichten, bewahrheitet.

Das SG hat ebenfalls zutreffend festgestellt, dass die Beklagte die Leistungsbewilligung nicht nur für die Zukunft aufgehoben hat, was nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ohne weitere Voraussetzungen möglich war. Nach der Bekanntgabefiktion in § 37 Abs. 2 SGB X gilt der Aufhebungsbescheid vom 02.04.2014 der Klägerin erst am 05.04.2014 als zugegangen. Dieser Zeitpunkt ist für die Abgrenzung von § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB X maßgeblich. Aufgehoben wurde die Leistungsbewilligung aber schon ab dem 02.04.2014. Für drei Tage lag daher Rückwirkung vor. Auch diese war aber rechtmäßig. Die Klägerin hatte aus dem Merkblatt Nr. 1 für Arbeitslose erkannt oder - im Sinne grober Fahrlässigkeit - erkennen müssen, dass der Alg-Anspruch bei einem Krankenhausaufenthalt nur sechs Wochen weiter besteht (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Ein Ermessen letztlich, das im Rahmen der Soll-Verpflichtung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich besteht, musste die Beklagte hier nach der Sondervorschrift in § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht ausüben. Die maßgeblichen Fristen (hier die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB X) waren in jedem Falle eingehalten.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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