L 9 R 1117/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1513/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1117/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Der 1955 geborene Kläger absolvierte von 1973 bis 1976 eine Ausbildung zum Vermessungstechniker, war aber nie in diesem Beruf tätig. Er übte verschiedene Aushilfstätigkeiten aus und war zuletzt als Messgehilfe tätig. Eine von 1999 bis 2001 erfolgte Umschulung zum Fachinformatiker endete ohne Abschluss. Seit 2001 ist der Kläger arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosenhilfe und seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II.

Wegen zunehmender Lumboischialgien befand sich der Kläger vom 19.06.2009 bis 16.07.2009 zur stationären Rehabilitation in der M.-Klinik, Rehabilitationsklinik für Orthopädie und Rheumatische Erkrankungen, B. B. (Entlassungsbericht vom 16.07.2009). Am 08.01.2010 erfolgte bei Bandscheibenvorfall L5/S1 eine Bandscheibenfachausräumung und Dekompression L5/S1 in der H.-Klinik gGmbH, Krankenhaus I./L ... Anschließend befand sich der Kläger vom 25.01.2010 bis 15.02.2010 in der Rheumaklinik B. W ... Bei noch nicht abgeschlossenem Heilungsverlauf wurde er als weiterhin arbeitsunfähig, in Bezug auf seine frühere Tätigkeit als Messgehilfe nur noch im Umfang von drei bis sechs Stunden, für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen für sechs Stunden und mehr täglich für leistungsfähig entlassen. Auf den Entlassungsbericht vom 15.02.2010 wird Bezug genommen.

Am 10.01.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab an, sich seit August 2008 für erwerbsgemindert zu halten. Er stehe in Behandlung bei seiner Hausärztin Dr. B. und dem Neurochirurgen Dr. G ... Die Beklagte holte hierauf einen Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. B. ein. Diese teilte unter dem 10.10.2012 Diagnosen (Z.n. lumbales Wurzelkompressionssyndrom re., Z.n. BS-Vorfall L5/S1, perniziöse Anämie bei chron. atropher Gastritis, chronisches Schmerzsyndrom, Pollinose) und Therapien (medikamentöse sowie Physiotherapie) mit und legte weitere Arztunterlagen (Arztbriefe des Neurologen und Psychiater Dr. H. vom 06.04.2009, 04.08.2009 und 27.07.2010; Konsiliarbericht der Neurochirurgen Dres. G. und K. vom 11.01.2010, Bericht über die Vorstellung des Klägers in der Ambulanz der Universitätsklinik F., Abteilung Innere Medizin I, Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie vom 12.07.2010) vor.

Sodann holte die Beklagte ein Gutachten der Dr. H. ein. Nach Untersuchung des Klägers stellte Dr. H. in ihrem Gutachten vom 15.10.2012 die Diagnosen: Fehlstatik, degenerative Veränderungen der LWS u. Zustand nach Bandscheiben-OP 01/10 wegen Bandscheibenvorfall L5/S1 und begleitender Spinalkanalstenose, mit chronischer Lumboischialgie rechts, leichten Bewegungseinschränkungen und rezidivierenden Sensibilitätsstörungen des rechten Beines, Vitamin B 12-Mangelanämie bei chron. atrophischer Gastritis mit regelmäßiger Vitamin B 12-Substitution, rezidivierend leichter Tremor beider Hände unklarer Ursache, allergische Rhinitis bei Allergie gegen Frühblüher und rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert. Seit der letzten Rehabilitation sei keine neurochirurgische oder orthopädische Vorstellung mehr erfolgt. Von der Hausärztin würden Krankengymnastik und physikalische Therapiemaßnahmen verordnet. Der Kläger berichte über eine chronische Lumboischialgie rechts, er nehme jedoch keine Schmerzmittel. Bei der Untersuchung sei eine leichte Fehlstatik der Wirbelsäule mit verstärkter Brustkyphose aufgefallen. Die Beweglichkeit der LWS sei bei Seitneigung, Reklination und Inklination leicht eingeschränkt. Der ASR sei beidseits nicht auslösbar. Es hätten sich keine motorischen Paresen gefunden. Der Kläger habe eine rezidivierende Hypästhesie an der Außenseite des rechten Ober- und Unterschenkels sowie eine Hypästhesie an der rechten Fußsohle angegeben. Die Lagewechsel seien problemlos möglich gewesen, ebenso das An- und Auskleiden. Das Gangbild sei flüssig. Seit 1986 sei bei dem Kläger eine perniziöse Anämie bei chronischer atrophischer Gastritis bekannt. Seither erfolgten regelmäßig Vitamin B 12-Injektionen, sowie Blutbild- und Vitamin B 12-Spiegelbestimmungen. Bei der Untersuchung anlässlich der Begutachtung habe sich kein Hinweis auf eine Anämie gefunden. Aus den mitgebrachten Laborbefunden von 08/2012 gehe ein erniedrigter Ferritin-Spiegel und ein deutlich erhöhter Vitamin B 12-Spiegel hervor. Bei fehlendem ASR beidseits und leicht vermindertem Vibrationsempfinden über beiden Außenknöcheln fänden sich diskrete Zeichen für eine Polyneuropathie. Aus den Vorbefunden gehe eine rezidivierende depressive Störung und Anpassungsstörung hervor. Diese seien derzeit remittiert. Es finde sich kein Anhalt für eine depressive Episode. Der Kläger habe über einen rezidivierenden leichten Tremor beider Hände, der seit ca. 20 Jahren bestehe, berichtet. Bei der Untersuchung durch sie hätten sich keine Hinweis auf einen Ruhe-, Halte- oder Intentionstremor gezeigt. In der Zusammensicht aller Befunde und Funktionseinschränkungen halte sie das Leistungsvermögn für qualitativ eingeschränkt, jedoch nicht für quantitativ gemindert. Es bestehe ein über 6-stündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Nachtschicht, ohne übermäßigen Zeitdruck, ohne häufige und längerdauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufiges Bücken, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, mit wechselnder Köperhaltung und ohne Exposition von Allergenen oder inhalativen Belastungen.

Mit Bescheid vom 22.11.2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil dieser weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig sei. Der Kläger legte Widerspruch ein und wies darauf hin, dass er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit und beengten finanziellen Verhältnissen einen erheblichen Zeitaufwand betreibe, um statt neuer Anschaffungen Dinge selbst zu reparieren. Er kaufe frisch ein, wasche, putze und bereite das Essen selbst zu. Er wohne abseits in einem Tal und könne nur durch Radfahren seinen täglichen Bedarf zeitsparend stillen. Dabei breche ihm oft der kalte Schweiß aus, er verspüre einen Drang zur Notdurft und sei dann kraftlos. Bei einem sog. 1-Euro-Job müsse er in einem Archiv gebückt und in hockender Zwangshaltung arbeiten. Nach drei Stunden sei ihm nichts mehr möglich. Daher sei der Bescheid zu ändern. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 02.04.2013 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er auf Störungen des vegetativen Nervensystems, Gefühlsstörungen im rechten Fuß, Probleme im Zusammenhang mit dem bedarfsweise von ihm eingenommenen Medikament Lyrica, Eisenmangel und perniziöse Anämie verwiesen. Er wolle drei Stunden vernünftig arbeiten.

Das SG hat den Facharzt für Neurochirurgie Dr. K. und die Hausärztin des Klägers, Dr. B., schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Dr. K. hat unter dem 27.02.2014 mitgeteilt, den Kläger zwischen dem 18.11.2008 und 17.06.2013 behandelt zu haben. Seit 01.09.2011 sei nur eine einmalige Vorstellung in der Praxis erfolgt. Hierzu hat er auf den angefügten Brief vom 17.06.2013 verwiesen. Zum Zeitpunkt dieser Vorstellung seien dem Kläger nach seiner Einschätzung leichte Arbeiten im Umfang von sechs Stunden pro Tag möglich gewesen. Dr. B. hat unter dem 25.04.2014 unter Vorlage und Bezugnahme auf Ausdrucke der Patientenkartei des Klägers angegeben, es sei im Verlauf zu einer leichten Besserung der Beschwerden gekommen, jedoch bestünden noch Lähmungserscheinungen des rechten Beines (Parästhesien) und rezidivierende Wadenkrämpfe. Bei dem Kläger bestehe eine Bewegungseinschränkung allgemein, insbesondere sei ihm kein Heben und Tragen von Lasten zuzumuten. Er sei in der Lage, eine leichte körperliche Erwerbstätigkeit von drei Stunden auszuüben. Sie legte weitere Unterlagen mit vor.

Weiter hat das SG ein Gutachten bei dem Facharzt für Neurochirurgie Dr. C. eingeholt. In seinem nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstatteten Gutachten vom 15.10.2014 hat er ein intermittierendes Wurzelreizsyndrom S 1 rechts nach operativ versorgtem Bandscheibenvorfall L5/S1 mit residualem Narbengewebe im Bereich der S1-Wurzel diagnostiziert. Aktuell könne ein sensibles oder motorisches Defizit nicht objektiviert werden. Aufgrund der intermittierenden Wurzelreizung sei die körperliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, bezogen auf die körperliche Leistungsschwere und Bewegungen, welche zu einer vermehrten Belastung der LWS führten. Die geistige Leistungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Eine regelmäßige Erwerbstätigkeit sei dem Kläger mindestens sechs Stunden täglich möglich, soweit es sich um leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten handle. Heben und Tragen von Lasten sei bis zu 10 kg möglich. Die Tätigkeiten sollten in wechselnder Arbeitsposition oder überwiegend im Sitzen ausgeübt werden ohne häufiges Bücken und Zwangshaltungen und ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten. Tätigkeiten an laufenden Maschinen ohne erhöhte Unfallgefahr, Akkord-, Fließband- Schicht- und Nachtschichtarbeit seien möglich. Tätigkeiten in Kälte und Nässe seien nicht geeignet, hingegen seien Tätigkeiten im Freien, unter Wärmeeinfluss, unter Einwirkung von Staub, Gasen und Dämpfen sowie bei starker Beanspruchung des Gehörs oder des Sehvermögens durchführbar. Mittelschwierige und schwierige Tätigkeiten geistiger Art und Publikumsverkehr seien möglich. Eine besondere nervliche Beanspruchung sollte aber unter Berücksichtigung der Schmerzangabe sowie der zeitweise depressiven Phasen in der Vergangenheit unterbleiben. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich. Der Weg zur Arbeitsstelle sei bis zu einer Strecke von 5 km zu Fuß und hinsichtlich der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht eingeschränkt. Das Ausmaß der bestehenden Einschränkungen sei gemäß der von ihm erhobenen Befunde und den Vorunterlagen in etwa gleichbleibend seit Oktober 2012 anzunehmen. Dort sei ein vergleichbarer Befund seitens der LWS erhoben worden. Wesentliche Änderungen seither seien nicht festzustellen. Eine grundlegende Änderung sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Die Funktionseinschränkungen seitens der LWS seien geringgradig. Der von Frau Dr. H. beschriebene Tremor habe zum Zeitpunkt seiner Untersuchung des Klägers ebenfalls nicht mehr bestanden. Hieraus würden sich keine relevanten Abweichungen in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ergeben.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger seinen Klageantrag ausschließlich auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gerichtet. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 03.02.2015 abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht habe, dass es ihm im Wesentlichen darum gehe, dass er vom Jobcenter nicht in einem Umfang von mehr als drei Stunden zu Arbeitsgelegenheiten herangezogen werde, sei dies in seinem Leistungsantrag enthalten. Denn zur Prüfung der Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung sei festzustellen, ob der Kläger in der Lage sei, drei bzw. sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Der Kläger sei noch in der Lage, sechs Stunden und mehr täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein und damit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Zu dieser Überzeugung komme die Kammer nach Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der Gutachten von Dr. H. und Dr. C. sowie der Zeugenaussage des Dr. K ... Im Vordergrund stünden beim Kläger Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich der unteren LWS. Dort habe er im Jahr 2010 einen Bandscheibenvorfall erlitten, der damals operativ und mittels einer Rehabilitation behandelt worden sei. Seitdem seien noch Beschwerden beim Stuhlgang und immer wieder auftretende vorübergehende Schmerzen zurückgeblieben, die aber nur einer einmaligen fachärztlichen Untersuchung bedurft hätten. Ein neurologisches Defizit habe Dr. C. trotz der Angabe von Dr. B., dass noch Lähmungserscheinungen des rechten Beines bestünden, nicht feststellen können. Darüber hinaus bestehe beim Kläger infolge einer atrophischen Gastritis ein Mangel an Vitamin B 12, der aber durch die regelmäßige Gabe des Vitamins weitgehend kompensiert sei. Ein in der Vergangenheit festgestellter Eisenmangel habe zwischenzeitlich ausgeglichen werden können. Eine höhergradige Leistungsbeeinträchtigung aufgrund dieses Mangels habe weder Dr. B. bekundet, noch der Kläger aktuell geltend gemacht. Er ergebe sich auch nicht aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere nicht aus den beiden Reha-Entlassungsberichten. Die in der Vergangenheit festgestellten psychischen Beeinträchtigungen seien seit Jahren, mindestens seit der Untersuchung durch Dr. H. remittiert und würden entsprechend auch weder vom Kläger geltend gemacht noch von Dr. B. bekundet. Aus den vorliegenden Beeinträchtigungen ergebe sich keine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers. Die Kammer schließe sich insofern den überzeugenden Ausführungen von Dr. C. und Dr. H. an, die im Wesentlichen mit der Einschätzung der Ärzte in den Rehabilitationen und des Dr. K. übereinstimmten. Demgegenüber sei die Einschätzung von Dr. B. nicht überzeugend, denn die von ihr mitgeteilten Befunde rechtfertigten nicht den Schluss auf eine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung. Das gelte insbesondere, als Dr. C. die von Dr. B. angenommene Lähmung im rechten Bein neurologisch nicht feststellen konnte. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Zwar könne er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Messgehilfe nicht mehr ausüben, weil diese auch das Heben und Tragen von schweren Messsteinen beinhalte. Da der Kläger aber nicht in seinem angelernten Beruf als Vermessungstechniker, sondern in dem angelernten Beruf des Messgehilfen tätig gewesen sei, könne er nach den - näher dargelegten - Kriterien auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Entsprechend sei auch die Umschulung zum Fachinformatiker nicht maßgeblich, weil der Kläger diesen Beruf gar nicht ausgeübt habe.

Gegen das ihm am 27.02.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.03.2015 ohne Begrünung eingelegte Berufung des Klägers.

Mit Schreiben vom 11.06.2015 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Ausführungen des SG sowohl hinsichtlich des Nichtvorliegens einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung als auch hinsichtlich des Nichtvorliegens von Berufsunfähigkeit nicht zu beanstanden sein dürfte und insoweit eine Entscheidung über die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht komme. Beide Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Hierauf hat der Kläger zur Begründung seiner Berufung vorgetragen, aussagekräftiger als jede ärztliche Untersuchung sei die von ihm ausgeübte sechsmonatige Tätigkeit in einem Archiv, zu der er vom Jobcenter verpflichtet worden sei. Er habe in H. im K. das Archiv der Stadt aufräumen müssen, welches sich vom Boden bis ca. 120 cm bzw. Brusthöhe erstrecke. Er habe eine Zwangshaltung einnehmen und in gebückter Haltung stillstehen müssen. Nach einer Stunde habe er seinen rechten Fuß nicht mehr gespürt. Das Jobcenter habe seine qualitativen Einschränkungen einfach ignoriert. Entgegen den Ausführungen des SG ergebe sich, wenn alle Einschränkungen insgesamt bewertet würden, eine wesentliche Leistungseinschränkung. Für den Stuhlgang benötig er viel Zeit. Sein Eisenmangel beeinträchtige den Sauerstofftransport des Blutes. Deshalb sei seine Ausdauer und Leistungsfähigkeit eingeschränkt, er werde sehr schnell müde. Die Besorgungen für seinen täglichen Bedarf seien Ausdauertraining. Hierzu fahre er täglich durchschnittlich 10 bis 15 km Fahrrad. Danach habe er Gähnorgien und Kreislaufprobleme. Seine Kraft schwinde plötzlich, er bekomme ein flaues Magengefühl, Toilettendrang und kalter Schweiß breche aus. Neben dem Vitamin B 12-Mangel aufgrund der Magenschleimhautentzündung sei auch zu berücksichtigen, dass sein Magen tatsächlich 30 bis 40 Jahre älter sei als er selbst. So habe ihm 1986 ein Arzt die Zusammenhänge zwischen Verdauungsproblemen und starken Blähungen erklärt. Die Störungen aufgrund des Bandscheibenvorfalles hätten sich nicht geändert, weder bei der Darmentleerung noch bei Belastung des verkrampfenden Beines inklusive Fußes. Ihm seien keine abrupten Bewegungen möglich sonst habe er "ein Messer im Rücken".

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2013 zu verpflichten, ihm bezogen auf seinen Antrag vom 10. Januar 2012 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 16.07.2015 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass es auch in Kenntnis der zwischenzeitlich eingegangenen Berufungsbegründung bei dem Hinweis auf eine Entscheidung des Senat durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG verbleibe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, da er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung schon deshalb nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig ist. Ebenfalls zutreffend hat das SG dargestellt, dass bei diesem Leistungsvermögen eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht vorliegt, da er aufgrund seines beruflichen Werdegangs auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nach der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf unter sechs Stunden täglich für körperlich leichte Tätigkeiten herabgesunken ist. Dies haben die Gutachten von Dr. C. und von Dr. H., welches der Senat im Urkundenbeweis verwertet, überzeugend belegt. Der von den gutachtlichen Beurteilungen abweichenden Einschätzungen der behandelnden Hausärztin des Klägers, Dr. B., folgt der Senat aus den vom SG zutreffend genannten Gründen nicht. Auch aus dem Berufungsvortrag des Klägers ergibt sich keine anderweitige Einschätzung. Die Aussagekraft der Gutachten des Dr. C. und der Dr. H. wird nicht dadurch reduziert, dass der Kläger geltend macht, bereits nach einer Stunde sei er den Anforderungen im Rahmen der von ihm ausgeübten sechsmonatigen Arbeitsgelegenheit, zu der er vom Jobcenter verpflichtet worden sei, nicht mehr gewachsen gewesen. Zum einen hat er insoweit mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.11.2012 noch angegeben, nach drei Stunden sei "nichts mehr gegangen". Zum anderen handelt es sich dabei nach den eigenen Angaben des Klägers um Arbeiten in ständiger Zwangshaltung. Solche sind aber nach der übereinstimmenden und eindeutigen Einschätzung der Sachverständigen, der sich sowohl das SG als auch der Senat anschließt, dem Kläger nicht mehr zumutbar. Aus etwaigen Beschwerdeverschlechterungen durch ein dennoch erfolgtes Abverlangen von Arbeiten in ständiger Zwangshaltung kann nach Auffassung des Senats kein von der Einschätzung der Sachverständigen abweichender Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Klägers in Bezug auf körperlich leichte Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen gezogen werden. Auch aus den vom Kläger angegebenen Schwierigkeiten beim Stuhlgang folgt zur Überzeugung des Senats keine quantitative Leistungseinschränkung und kein Erfordernis arbeitsmarktunüblicher Arbeitsbedingungen. Insoweit hat weder die behandelnde Hausärztin relevante Einschränkungen angegeben noch lassen sich solche den weiteren medizinischen Unterlagen entnehmen. Auch die Angaben des Klägers über seine Alltagsgestaltung bieten keinen Anhalt für relevante quantitative Einschränkungen jedenfalls in Bezug auf leichte körperliche Tätigkeiten. So schildert der Kläger, dass er täglich 10 bis 15 km Fahrrad fährt, frisch einkauft, Wäsche macht, putzt, sein Essen selbst zubereitet, Reparaturen im Haushalt durchführt.

In Bezug auf den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat das SG sich zutreffend darauf gestützt, dass der Kläger weder in seinem Ausbildungsberuf noch nach seiner Umschulung zum Fachinformatiker in diesem Beruf tätig war. Ergänzend ist insoweit noch darauf hinzuweisen, dass die Umschulung auch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, so dass sie auch aus diesem Grund nicht heranzuziehen ist.

Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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