Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 2409/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3910/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.07.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versicherungspflicht zur Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V) bzw. die Festsetzung von Beiträgen.
Mit Bescheid vom 15.01.2013 stellte die Beklagte (rückwirkend) die (Pflicht-)Mitgliedschaft des (zuvor bei ihr von 1982 bis 1990 versicherten) Klägers in der Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) zum 01.04.2007 fest (Versicherungsanzeige vom 11.01.2013 mit - nicht mit entsprechenden Angaben ausgefülltem - Antrag auf einkommensabhängige Beitragsfestsetzung). Außerdem setzte sie die ab 01.04.2007 geschuldeten Beiträge (nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Beitragsbemessungsgrenze) fest; ab 01.01.2013: Krankenversicherungsbeitrag 586,69 EUR, Pflegeversicherungsbeitrag 90,56 EUR monatlich (insgesamt 677,25 EUR). Vom 1.12.2012 bis 31.05.2013 war der Kläger - zwischenzeitlich - auf Grund Bezugs von Arbeitslosengeld II gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V krankenversichert. Ab 01.06.2013 besteht wieder Versicherungspflicht zur Auffangversicherung. Die Beiträge (zur Auffangversicherung) für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.11.2012 wurden dem Kläger erlassen (Bescheid vom 18.10.2013).
Am 19.03.2013 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.01.2013 (Beitragsfestsetzung ab 01.04.2007) ein; seine Mitgliedschaft sei beendet, hilfsweise werde "Minimalversicherungsschutz" beantragt und er werde die Krankenversicherungskarte nicht nutzen. Einkünfte habe er nicht (Schreiben vom 21.06.2013, 09.09.2013).
Am 30.07.2013 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm (Verfahren S 5 KR 2409/13). Er trug vor, die Klage richte sich gegen die Beitragsforderung vom 15.01.2013.
Mit (in den Verwaltungsakten nicht enthaltenem, aber in der EDV gespeichertem) Bescheid vom 07.10.2013 stellte die Beklagte die (nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II wieder eingetretene) Pflichtmitgliedschaft des Antragstellers in der Auffangversicherung ab 01.06.2013 fest. Außerdem setzte sie den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Antragstellers nach Maßgabe der einschlägigen Beitragsbemessungsgrenze auf insgesamt 677,25 EUR (Krankenversicherung 586,69 EUR, Pflegeversicherung 90,56 EUR) fest. Der Kläger hatte angeforderte Nachweise für eine einkommensabhängige Beitragsfestsetzung nicht vorgelegt. Der Kläger legte auch gegen den (in seinem Widerspruchsschreiben erwähnten) Bescheid vom 07.10.2013 - am 07.11.2013 - Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.10.2013 zurück (daran anschließend Klageverfahren S 8 KR 359/14).
In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts im Verfahren S 5 KR 2409/13 vom 18.07.2014 gab die Beklagte ein Teilanerkenntnis ab. Sie hob die Bescheide vom 15.01.2013 und vom 07.10.2013 (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2014) insoweit auf, als darin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.06.2013 von mehr als 154,51 EUR und ab 01.01.2014 von mehr als 158,53 EUR monatlich festgesetzt sind.
Mit Urteil vom 18.07.2014 (S 5 KR 2409/13) hob das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 15.01.2013 und vom 07.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2014 insoweit auf, als darin Pflegeversicherungsbeiträge und Beiträge zur Krankenversicherung ab 01.06.2013 von mehr als 133,85 EUR monatlich und ab 01.01.2014 von mehr als 137,33 EUR monatlich festgesetzt sind; im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, in den angefochtenen Bescheiden werde nicht darauf hingewiesen, dass sie auch im Namen der bei der Beklagten errichteten Pflegekasse erlassen würden; deswegen hätten darin Pflegeversicherungsbeiträge nicht festgesetzt werden dürfen. Krankenversicherungsbeiträge (zur Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) müsse der Kläger aber zahlen. Diese seien entsprechend des Teilanerkenntnisses der Beklagten jedoch (nur) nach der Mindestbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V) festzusetzen.
Auf das ihm am 01.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.08.2014 Berufung eingelegt Er trägt u.a. vor, die Beitragsforderung verletze seine verfassungsmäßigen Rechte. Zur Beklagten bestehe kein Mitgliedschaftsverhältnis. Bei Pflichtversicherungen von selbständig/nichtselbständig Tätigen bestehe keine Vergleichbarkeit. Er erfülle die Pflege von Angehörigen und könne die notwendigen Beiträge daher nicht erwirtschaften. Er dürfe frei darüber entscheiden, ob er eine Kranken- oder Pflegeversicherung wolle. Die Pflicht-Krankenversicherung sei nicht wirksam. Man habe zu Unrecht Höchstbeiträge festgesetzt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.07.2014 abzuändern und die Bescheide vom 15.01.2013 und vom 07.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2014 in vollem Umfang aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht teilweise abgewiesen. Der Senat nimmt hierfür auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (unter 2. und 3.) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die gesetzliche Regelung über die Versicherungspflicht zur Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist verfassungsmäßig und gültig. Die angefochtenen Bescheide entsprechen, soweit sie Bestand behalten haben, den einschlägigen Vorschriften und sind rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versicherungspflicht zur Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, SGB V) bzw. die Festsetzung von Beiträgen.
Mit Bescheid vom 15.01.2013 stellte die Beklagte (rückwirkend) die (Pflicht-)Mitgliedschaft des (zuvor bei ihr von 1982 bis 1990 versicherten) Klägers in der Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) zum 01.04.2007 fest (Versicherungsanzeige vom 11.01.2013 mit - nicht mit entsprechenden Angaben ausgefülltem - Antrag auf einkommensabhängige Beitragsfestsetzung). Außerdem setzte sie die ab 01.04.2007 geschuldeten Beiträge (nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Beitragsbemessungsgrenze) fest; ab 01.01.2013: Krankenversicherungsbeitrag 586,69 EUR, Pflegeversicherungsbeitrag 90,56 EUR monatlich (insgesamt 677,25 EUR). Vom 1.12.2012 bis 31.05.2013 war der Kläger - zwischenzeitlich - auf Grund Bezugs von Arbeitslosengeld II gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V krankenversichert. Ab 01.06.2013 besteht wieder Versicherungspflicht zur Auffangversicherung. Die Beiträge (zur Auffangversicherung) für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.11.2012 wurden dem Kläger erlassen (Bescheid vom 18.10.2013).
Am 19.03.2013 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.01.2013 (Beitragsfestsetzung ab 01.04.2007) ein; seine Mitgliedschaft sei beendet, hilfsweise werde "Minimalversicherungsschutz" beantragt und er werde die Krankenversicherungskarte nicht nutzen. Einkünfte habe er nicht (Schreiben vom 21.06.2013, 09.09.2013).
Am 30.07.2013 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Ulm (Verfahren S 5 KR 2409/13). Er trug vor, die Klage richte sich gegen die Beitragsforderung vom 15.01.2013.
Mit (in den Verwaltungsakten nicht enthaltenem, aber in der EDV gespeichertem) Bescheid vom 07.10.2013 stellte die Beklagte die (nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II wieder eingetretene) Pflichtmitgliedschaft des Antragstellers in der Auffangversicherung ab 01.06.2013 fest. Außerdem setzte sie den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Antragstellers nach Maßgabe der einschlägigen Beitragsbemessungsgrenze auf insgesamt 677,25 EUR (Krankenversicherung 586,69 EUR, Pflegeversicherung 90,56 EUR) fest. Der Kläger hatte angeforderte Nachweise für eine einkommensabhängige Beitragsfestsetzung nicht vorgelegt. Der Kläger legte auch gegen den (in seinem Widerspruchsschreiben erwähnten) Bescheid vom 07.10.2013 - am 07.11.2013 - Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.10.2013 zurück (daran anschließend Klageverfahren S 8 KR 359/14).
In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts im Verfahren S 5 KR 2409/13 vom 18.07.2014 gab die Beklagte ein Teilanerkenntnis ab. Sie hob die Bescheide vom 15.01.2013 und vom 07.10.2013 (Widerspruchsbescheid vom 07.01.2014) insoweit auf, als darin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.06.2013 von mehr als 154,51 EUR und ab 01.01.2014 von mehr als 158,53 EUR monatlich festgesetzt sind.
Mit Urteil vom 18.07.2014 (S 5 KR 2409/13) hob das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 15.01.2013 und vom 07.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2014 insoweit auf, als darin Pflegeversicherungsbeiträge und Beiträge zur Krankenversicherung ab 01.06.2013 von mehr als 133,85 EUR monatlich und ab 01.01.2014 von mehr als 137,33 EUR monatlich festgesetzt sind; im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, in den angefochtenen Bescheiden werde nicht darauf hingewiesen, dass sie auch im Namen der bei der Beklagten errichteten Pflegekasse erlassen würden; deswegen hätten darin Pflegeversicherungsbeiträge nicht festgesetzt werden dürfen. Krankenversicherungsbeiträge (zur Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) müsse der Kläger aber zahlen. Diese seien entsprechend des Teilanerkenntnisses der Beklagten jedoch (nur) nach der Mindestbemessungsgrundlage (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V) festzusetzen.
Auf das ihm am 01.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.08.2014 Berufung eingelegt Er trägt u.a. vor, die Beitragsforderung verletze seine verfassungsmäßigen Rechte. Zur Beklagten bestehe kein Mitgliedschaftsverhältnis. Bei Pflichtversicherungen von selbständig/nichtselbständig Tätigen bestehe keine Vergleichbarkeit. Er erfülle die Pflege von Angehörigen und könne die notwendigen Beiträge daher nicht erwirtschaften. Er dürfe frei darüber entscheiden, ob er eine Kranken- oder Pflegeversicherung wolle. Die Pflicht-Krankenversicherung sei nicht wirksam. Man habe zu Unrecht Höchstbeiträge festgesetzt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18.07.2014 abzuändern und die Bescheide vom 15.01.2013 und vom 07.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2014 in vollem Umfang aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht teilweise abgewiesen. Der Senat nimmt hierfür auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (unter 2. und 3.) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die gesetzliche Regelung über die Versicherungspflicht zur Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist verfassungsmäßig und gültig. Die angefochtenen Bescheide entsprechen, soweit sie Bestand behalten haben, den einschlägigen Vorschriften und sind rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved