Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 6401/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3989/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höhere Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 31. August 2009. Die Beteiligten streiten insbesondere wegen der leistungsmindernden Auswirkungen um die Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Mutter des Klägers, P. C. B ...
Der 1999 geborene Kläger lebt im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit seiner Mutter, dem späteren Ehemann der Mutter und deren gemeinsamer Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhielt von der Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Ausweislich eigener Angaben lautet der Nachname des Klägers nach dem streitgegenständlichen Zeitraum, anders als bei Erlass der streitigen Bescheide im Jahr 2009, nicht mehr S., sondern wie seine Mutter und deren Ehemann C. - B ...
Mit Änderungsbescheid vom 24. Februar 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den übrigen Familienmitgliedern Leistungen vom 1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2008. Auf den Kläger entfielen für Dezember 2008 ein Betrag von 86,32 EUR für Unterkunft und Heizung und für Januar und Februar 2009 ein Betrag von 87,04 EUR. Mit Bescheid vom 24. Februar 2009 wurden Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 28. Februar 2009 bewilligt. Dabei handelte es sich bezüglich des Zeitraums jedoch - unstreitig - um ein Versehen, gemeint war der Zeitraum °1. März 2009 bis 31. August 2009. Daher wurden mit Bescheid vom 27. Mai 2009 Leistungen für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. August 2009 für März bis Mai in Höhe von jeweils 547,22 EUR, für Juni in Höhe von 529,22 EUR und für Juli und August in Höhe von jeweils 493,22 EUR bewilligt. Auf den Kläger entfielen für März bis Mai jeweils 80,46 EUR, für Juni 78,80 EUR und für Juli und August jeweils 75,35 EUR. In sämtlichen Bescheiden wurde das Einkommen des Ehe¬mannes der Mutter des Klägers, der bei einer Zeitarbeitsfirma ca. 1.200,00 EUR netto verdient, bei sämtlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft anteilig bedarfsmindernd berücksichtigt.
Gegen die Bescheide vom 24. Februar 2009 legte die gesetzliche Vertreterin des Klägers, seine Mutter, für ihn mit Schreiben jeweils vom 16. März 2009 und gegen den Bescheid vom 27. Mai 2009 mit Schreiben vom 30. Juni 2009 Widersprüche ein, die mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 18. November 2009 zurückgewiesen wurden.
Daraufhin hat der Kläger unter den Az. S 19 AS 6401/09 (Bewilligungsbescheid vom 24. Februar 2009), S 19 AS 6402/09 (Änderungsbescheid vom 24. Februar 2009) und S 19 AS 6403/09 (Bescheid vom 27. Mai 2009) am 16. Dezember 2009 Klagen beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er jeweils ausgeführt, der Beklagte habe sich bezüglich der Einkommensanrechnung auf § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II gestützt. Diese Regelung sei jedoch verfassungswidrig. Der Kläger habe weder einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Ehemann seiner Mutter noch sei dieser aus irgendeinem anderen Grund ihm gegenüber einstandspflichtig.
Mit Beschluss vom 13. April 2010 hat das SG die Verfahren S 19 AS 6401/09, S 19 AS 6402/09 und S 19 AS 6403/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 19 AS 6401/09 verbunden.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2010 hat das SG unter näherer Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Klage abgewiesen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung sei, bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebten und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen könnten, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen.
Aufgrund dieser Regelung habe der Beklagte zutreffend das Einkommen des Ehemannes der Mutter auch bei der Bedarfsberechnung für den Kläger berücksichtigt. Soweit der Kläger gegen diese Regelung verfassungsmäßige Bedenken geäußert habe, hätten diese das SG nicht über-zeugt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung in seinem Urteil vom 13. November 2008, Az. B 14 AS 2/08 R, umfassend geprüft und bejaht. Dieser Auffassung schließe sich das SG an und nehme inso¬weit auf die Ausführungen des BSG Bezug.
Die Berufung hat das SG mangels Klärungsbedarf nicht zugelassen. Gegen das am 11. Februar 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. März 2011 Berufung (L 13 AS 1038/11) eingelegt und Nichtzulassungsbeschwerde (L 13 AS 1001/11 NZB) erhoben. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Februar 2012 die Berufung zugelassen und als Berufungsverfahren fortgeführt (L 13 AS 724/12). Mit Beschluss vom 27. Februar 2012 hat der Senat die Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 13 AS 1038/11 verbunden. Mit Beschluss vom 13. März 2012 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 19. September 2014 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen. Das BVerfG habe die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und damit nicht entschieden, ob die maßgebliche Vorschrift (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II) verfassungsgemäß sei. Er macht vor allem eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung geltend und bestreitet eine von dem Beklagten zuletzt geltend gemachte Adoption durch den Ehemann seiner Mutter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2010 aufzuheben und den Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 24. Februar 2009 und des Bescheides vom 27. Mai 2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. November 2009 zu verurteilen, ihm vom 1. Dezember 2008 bis 31.März 2009 Sozialgeld ohne die anspruchsmindernde Berücksichti¬gung des Einkommens des P. C. - B. zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die durch Beschluss vom 17. Februar 2012 zugelassene Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen ohne die anspruchsmindernde Berücksichti¬gung des Einkommens des P. C. - B.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von dem Kläger beanspruchten Leistungen dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf weiteres Sozialgeld hat und im Übrigen auch keine andersgeartete Berücksichtigung des Einkommens des P. C. - B. zu erfolgen hat. Nach den zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des SG, die sich der Senat zu eigen macht, ist der Kläger Mitglied derjenigen Bedarfsgemeinschaft, der auch P. C. - B. angehört. Diese Feststellungen gründen auf den tatsächlichen Erhebungen des Beklagten und den aktenkundigen Angaben des Klägers zu seiner Wohn- und Lebenssituation im streitgegenständlichen Zeitraum. Danach ist für den Senat feststehend, dass der Kläger Mitglied der Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ist, zu der auch P. C. - B. gehört.
Der Senat schließt sich dem insgesamt nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist zudem festzustellen, dass es auf die Frage einer Adoption des Klägers durch den Ehemann seiner Mutter nicht entscheidungserheblich ankommt. Der Begriff des Stiefvaters, der sich am tatsächlichen Umgang mit dem Kind einer Partnerin bestimmt, erfordert gerade keine rechtlich wirksame Adoption, sondern einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner. Diese Voraussetzung liegt vor. Der Frage der Namensänderung des Klägers und deren Gründe brauchte daher nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Voraussetzungen der Norm erfordern gerade keine Adoption. Der vom Beklagten gezogene Schluss, eine etwaige nachfolgende Adoption spreche gerade für eine besonderes Einstehen, könnte auch schon bei einer bloßen Namensannahme, wie vorliegend erfolgt, gezogen werden. Auch dieser bedarf es nach dem Verständnis der Norm, des in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners, jedoch nicht.
Das BSG hat eine Verletzung von Verfassungsrecht verneint. Die Vorschrift des § 9 Absatz 2 S. 2 SGB II i. d. F. vom 20. Juli 2006 über die Berücksichtigung des Einkommens eines Stiefelternteils auch zugunsten der nicht leiblichen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft sei verfassungsgemäß (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/11 R –, juris; Anschluss an BSG 14.Senat, Entscheidung vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 R). Damit ist die diesbezügliche obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt worden (etwa LSG NRW, Entscheidung vom 22. Juli 2010, - L 7 AS 16/08 -, juris; Entscheidung vom 16. Februar 2011, L 20 AS 21/09, juris). Ein Verstoß gegen den aus Art. 1, 20 Grundgesetz folgenden Anspruch auf ein verfassungsgemäß gesichertes Existenzminimum ist nicht gegeben. Ergänzend ist auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 29. Mai 2013, Az.: 1 BvR 1083/09 zu verweisen. Eine Verletzung der die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums fordernden Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Grundgesetz liege danach nicht vor. Ferner hat es dargelegt, ein Eingreifen in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners nicht in Betracht komme, weil diese Vorschrift diesem gerade keine Rechtspflicht auferlege. Im Übrigen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem streitigen Leistungszeitraum besondere wirtschaftlich erdrückende finanzielle Beeinträchtigungen vorgelegen hatten, die die vorausgesetzte Unterstützung in Frage stellen ließen.
Die Berechnung der Höhe der Leistungen des Klägers ist somit korrekt erfolgt. Da das angefochtene Urteil sonach nicht zu beanstanden ist, weist Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist. Hier hat keine Kostenerstattung zu erfolgen. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt höhere Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis 31. August 2009. Die Beteiligten streiten insbesondere wegen der leistungsmindernden Auswirkungen um die Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Mutter des Klägers, P. C. B ...
Der 1999 geborene Kläger lebt im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit seiner Mutter, dem späteren Ehemann der Mutter und deren gemeinsamer Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft und erhielt von der Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Ausweislich eigener Angaben lautet der Nachname des Klägers nach dem streitgegenständlichen Zeitraum, anders als bei Erlass der streitigen Bescheide im Jahr 2009, nicht mehr S., sondern wie seine Mutter und deren Ehemann C. - B ...
Mit Änderungsbescheid vom 24. Februar 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den übrigen Familienmitgliedern Leistungen vom 1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2008. Auf den Kläger entfielen für Dezember 2008 ein Betrag von 86,32 EUR für Unterkunft und Heizung und für Januar und Februar 2009 ein Betrag von 87,04 EUR. Mit Bescheid vom 24. Februar 2009 wurden Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 28. Februar 2009 bewilligt. Dabei handelte es sich bezüglich des Zeitraums jedoch - unstreitig - um ein Versehen, gemeint war der Zeitraum °1. März 2009 bis 31. August 2009. Daher wurden mit Bescheid vom 27. Mai 2009 Leistungen für die Zeit vom 1. März 2009 bis 31. August 2009 für März bis Mai in Höhe von jeweils 547,22 EUR, für Juni in Höhe von 529,22 EUR und für Juli und August in Höhe von jeweils 493,22 EUR bewilligt. Auf den Kläger entfielen für März bis Mai jeweils 80,46 EUR, für Juni 78,80 EUR und für Juli und August jeweils 75,35 EUR. In sämtlichen Bescheiden wurde das Einkommen des Ehe¬mannes der Mutter des Klägers, der bei einer Zeitarbeitsfirma ca. 1.200,00 EUR netto verdient, bei sämtlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft anteilig bedarfsmindernd berücksichtigt.
Gegen die Bescheide vom 24. Februar 2009 legte die gesetzliche Vertreterin des Klägers, seine Mutter, für ihn mit Schreiben jeweils vom 16. März 2009 und gegen den Bescheid vom 27. Mai 2009 mit Schreiben vom 30. Juni 2009 Widersprüche ein, die mit Widerspruchsbescheiden jeweils vom 18. November 2009 zurückgewiesen wurden.
Daraufhin hat der Kläger unter den Az. S 19 AS 6401/09 (Bewilligungsbescheid vom 24. Februar 2009), S 19 AS 6402/09 (Änderungsbescheid vom 24. Februar 2009) und S 19 AS 6403/09 (Bescheid vom 27. Mai 2009) am 16. Dezember 2009 Klagen beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er jeweils ausgeführt, der Beklagte habe sich bezüglich der Einkommensanrechnung auf § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II gestützt. Diese Regelung sei jedoch verfassungswidrig. Der Kläger habe weder einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Ehemann seiner Mutter noch sei dieser aus irgendeinem anderen Grund ihm gegenüber einstandspflichtig.
Mit Beschluss vom 13. April 2010 hat das SG die Verfahren S 19 AS 6401/09, S 19 AS 6402/09 und S 19 AS 6403/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 19 AS 6401/09 verbunden.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2010 hat das SG unter näherer Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Klage abgewiesen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung sei, bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebten und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen könnten, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen.
Aufgrund dieser Regelung habe der Beklagte zutreffend das Einkommen des Ehemannes der Mutter auch bei der Bedarfsberechnung für den Kläger berücksichtigt. Soweit der Kläger gegen diese Regelung verfassungsmäßige Bedenken geäußert habe, hätten diese das SG nicht über-zeugt. Das Bundessozialgericht (BSG) habe die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung in seinem Urteil vom 13. November 2008, Az. B 14 AS 2/08 R, umfassend geprüft und bejaht. Dieser Auffassung schließe sich das SG an und nehme inso¬weit auf die Ausführungen des BSG Bezug.
Die Berufung hat das SG mangels Klärungsbedarf nicht zugelassen. Gegen das am 11. Februar 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. März 2011 Berufung (L 13 AS 1038/11) eingelegt und Nichtzulassungsbeschwerde (L 13 AS 1001/11 NZB) erhoben. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Februar 2012 die Berufung zugelassen und als Berufungsverfahren fortgeführt (L 13 AS 724/12). Mit Beschluss vom 27. Februar 2012 hat der Senat die Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 13 AS 1038/11 verbunden. Mit Beschluss vom 13. März 2012 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 19. September 2014 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen. Das BVerfG habe die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und damit nicht entschieden, ob die maßgebliche Vorschrift (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II) verfassungsgemäß sei. Er macht vor allem eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung geltend und bestreitet eine von dem Beklagten zuletzt geltend gemachte Adoption durch den Ehemann seiner Mutter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2010 aufzuheben und den Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 24. Februar 2009 und des Bescheides vom 27. Mai 2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. November 2009 zu verurteilen, ihm vom 1. Dezember 2008 bis 31.März 2009 Sozialgeld ohne die anspruchsmindernde Berücksichti¬gung des Einkommens des P. C. - B. zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, aus dem Vorbringen im Berufungsverfahren ergäben sich keine Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die durch Beschluss vom 17. Februar 2012 zugelassene Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, denn er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen ohne die anspruchsmindernde Berücksichti¬gung des Einkommens des P. C. - B.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von dem Kläger beanspruchten Leistungen dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf weiteres Sozialgeld hat und im Übrigen auch keine andersgeartete Berücksichtigung des Einkommens des P. C. - B. zu erfolgen hat. Nach den zutreffenden tatsächlichen Feststellungen des SG, die sich der Senat zu eigen macht, ist der Kläger Mitglied derjenigen Bedarfsgemeinschaft, der auch P. C. - B. angehört. Diese Feststellungen gründen auf den tatsächlichen Erhebungen des Beklagten und den aktenkundigen Angaben des Klägers zu seiner Wohn- und Lebenssituation im streitgegenständlichen Zeitraum. Danach ist für den Senat feststehend, dass der Kläger Mitglied der Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ist, zu der auch P. C. - B. gehört.
Der Senat schließt sich dem insgesamt nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist zudem festzustellen, dass es auf die Frage einer Adoption des Klägers durch den Ehemann seiner Mutter nicht entscheidungserheblich ankommt. Der Begriff des Stiefvaters, der sich am tatsächlichen Umgang mit dem Kind einer Partnerin bestimmt, erfordert gerade keine rechtlich wirksame Adoption, sondern einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner. Diese Voraussetzung liegt vor. Der Frage der Namensänderung des Klägers und deren Gründe brauchte daher nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Voraussetzungen der Norm erfordern gerade keine Adoption. Der vom Beklagten gezogene Schluss, eine etwaige nachfolgende Adoption spreche gerade für eine besonderes Einstehen, könnte auch schon bei einer bloßen Namensannahme, wie vorliegend erfolgt, gezogen werden. Auch dieser bedarf es nach dem Verständnis der Norm, des in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners, jedoch nicht.
Das BSG hat eine Verletzung von Verfassungsrecht verneint. Die Vorschrift des § 9 Absatz 2 S. 2 SGB II i. d. F. vom 20. Juli 2006 über die Berücksichtigung des Einkommens eines Stiefelternteils auch zugunsten der nicht leiblichen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft sei verfassungsgemäß (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/11 R –, juris; Anschluss an BSG 14.Senat, Entscheidung vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 R). Damit ist die diesbezügliche obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt worden (etwa LSG NRW, Entscheidung vom 22. Juli 2010, - L 7 AS 16/08 -, juris; Entscheidung vom 16. Februar 2011, L 20 AS 21/09, juris). Ein Verstoß gegen den aus Art. 1, 20 Grundgesetz folgenden Anspruch auf ein verfassungsgemäß gesichertes Existenzminimum ist nicht gegeben. Ergänzend ist auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 29. Mai 2013, Az.: 1 BvR 1083/09 zu verweisen. Eine Verletzung der die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums fordernden Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Grundgesetz liege danach nicht vor. Ferner hat es dargelegt, ein Eingreifen in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners nicht in Betracht komme, weil diese Vorschrift diesem gerade keine Rechtspflicht auferlege. Im Übrigen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem streitigen Leistungszeitraum besondere wirtschaftlich erdrückende finanzielle Beeinträchtigungen vorgelegen hatten, die die vorausgesetzte Unterstützung in Frage stellen ließen.
Die Berechnung der Höhe der Leistungen des Klägers ist somit korrekt erfolgt. Da das angefochtene Urteil sonach nicht zu beanstanden ist, weist Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist. Hier hat keine Kostenerstattung zu erfolgen. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved