Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 17 AS 4284/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AS 780/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die auf § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II gestützte Aufforderung an einen Leistungsberechtigten, eine vorrangige Leistung bei einem anderen Leistungsträger zu beantragen, steht zwar im Ermessen des SGB II-Leistungsträgers.
2. Soweit der Leistungsberechtigte aber nach § 12a SGB II zur Inanspruchnahme der anderen Leistung verpflichtet ist, liegt ein intendiertes Ermessen vor mit der Folge, dass eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung nur in atypischen Fällen erforderlich ist, insbesondere dann, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Leistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil verbunden ist, der eine unangemessene (unbillige) Härte begründen kann.
3. Bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente liegt ein atypischer Fall nicht schon dann vor, wenn der Leistungsberechtigte bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob die abschlagfreie Altersrente bedarfsdeckend wäre oder nicht.
2. Soweit der Leistungsberechtigte aber nach § 12a SGB II zur Inanspruchnahme der anderen Leistung verpflichtet ist, liegt ein intendiertes Ermessen vor mit der Folge, dass eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung nur in atypischen Fällen erforderlich ist, insbesondere dann, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Leistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil verbunden ist, der eine unangemessene (unbillige) Härte begründen kann.
3. Bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente liegt ein atypischer Fall nicht schon dann vor, wenn der Leistungsberechtigte bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob die abschlagfreie Altersrente bedarfsdeckend wäre oder nicht.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen.
Die am ...1951 geborene Klägerin wohnt allein und bezieht seit dem 01.01.2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte bewilligte diese Leistungen u.a. mit Bescheid vom 21.10.2013 für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 31.05.2014 unter Berücksichtigung des Regelbedarfs für Alleinstehende in Höhe von 382,00 EUR und von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 309,76 EUR sowie eines Einkommens von 136,00 EUR aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Reinigungskraft.
Nachdem dem Beklagten aufgrund einer Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung M (DRV) bekannt geworden war, dass die Klägerin eine abschlagsfreie Altersrente ab dem 01.02.2016 beziehen könnte und eine Altersrente mit Abschlägen schon seit dem 01.02.2011 hätte beziehen können, wies er sie mit Bescheid vom 29.07.2013 auf die Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres hin und forderte unter Fristsetzung bis 22.08.2013 zur umgehenden Rentenantragstellung auf. Dagegen legte die Klägerin am 06.08.2013 mit der Begründung Widerspruch ein, auf "ergänzenden Hartz IV-Bezug" angewiesen zu sein, wenn sie eine solche Altersrente mit Abschlägen beziehen müsste. Mit Bescheid vom 21.10.2013 forderte der Beklagte die Klägerin erneut zur umgehenden Beantragung einer vorzeitigen Altersrente auf und setzte hierzu nochmals eine Frist bis zum 14.11.2013. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 13.11.2013 ebenfalls Widerspruch.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin zwei Kurzauskünfte der DRV vor. Danach würde der Klägerin bei Rentenbeginn am 01.02.2014 eine vorzeitige Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich 609,42 EUR netto gezahlt (7,2 Prozent Abschlag); bei einem Rentenbeginn am 01.02.2016 betrüge eine abschlagsfreie Altersrente für Frauen auf Basis des Rentenwerts im Zeitpunkt der Auskunft monatlich 655,53 EUR netto.
Der Beklagte wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 29.07.2013 und 21.10.2013 mit Bescheid vom 02.12.2013 zurück. Die Klägerin sei nach § 12a Satz 2 Nr. 1, § 65 Abs. 4 SGB II ab dem 12.01.2014 zur Beantragung einer Altersrente verpflichtet. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente sei nicht unbillig im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB II i.V.m. der Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV). Auch aus einer Abwägung der Interessen der Klägerin mit den Interessen der Allgemeinheit ergebe sich im Hinblick auf das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht, dass von der Aufforderung zur Rentenantragstellung abgesehen werden könne. Voraussichtlich würde nicht einmal die abschlagsfreie Altersrente zur Bedarfsdeckung ausreichen, da nach der vorliegenden Auskunft einer Nettorente von 655,53 EUR ein Bedarf von 691,79 EUR (382,00 EUR Regelbedarf zzgl. 309,76 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) gegenüberstehen würde. Es sei somit kein mit dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente verbundener unzumutbarer Nachteil erkennbar und damit auch kein Grund, vom Grundsatz der Nachrangigkeit der Grundsicherungsleistungen abzuweichen.
Mit Schreiben vom 04.12.2013 beantragte der Beklagte bei der DRV für die Klägerin eine Altersrente und meldete zugleich einen Erstattungsanspruch an.
Am 27.12.2013 hat die Klägerin zum Sozialgericht Leipzig (SG) Klage gegen die Bescheide vom 29.07.2013 und 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2013 erhoben. Sie hat nochmals geltend gemacht, dass sie im Falle einer abschlagsfreien Rente in Höhe von 730,76 EUR brutto (laut der vom SG eingeholten Rentenauskunft der DRV vom 31.01.2014 abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 655,86 EUR netto) und einem Bedarf von 712,46 EUR (seit 01.01.2014 391,00 EUR Regelbedarf zzgl. 321,46 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) "nicht auf Sozialleistungen angewiesen" sei, wohl aber im Falle einer vorgezogenen Altersrente. Dies müsse sie nicht hinnehmen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2014 die angegriffenen Bescheide aufgehoben, soweit die Klägerin aufgefordert worden ist, eine Altersrente mit Rentenbeginn vor dem 01.02.2014 zu stellen, und den Beklagten des Weiteren verpflichtet, seinen Rentenantrag auf die Gewährung einer Altersrente ab 01.02.2014 zu beschränken; im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Beklagte die Klägerin aufgefordert habe, "umgehend" einen Rentenantrag zu stellen, habe er das ihm zustehende Ermessen überschritten. Mit der Einschränkung auf einen vorzeitigen Rentenbezug ab 01.02.2014 seien die angegriffenen Bescheide und der Rentenantrag aber nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei nach § 12a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II verpflichtet, die Bewilligung einer Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahrs zu beantragen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu vermindern. Dies gelte ungeachtet dessen, dass diese Rente nicht bedarfsdeckend wäre und somit ergänzend Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Anspruch genommen werden müssten. Zweck des dem Beklagten eingeräumten Ermessens sei es lediglich, im Falle einer Unbilligkeit von der Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen absehen zu können. Gründe, die eine Unbilligkeit begründen könnten, seien in der UnbilligkeitsV aufgeführt; solche lägen aber, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht aufgeführt habe, nicht vor. Weitere Ermessenserwägungen seien nicht anzustellen gewesen. Insbesondere sei keine umfassende Abwägung aller für und wider der Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen sprechenden Gesichtspunkte vorzunehmen, zumal dies individuell aufwändige Ermittlungen und Überlegungen erfordern würde. Diese beträfen nur die regelmäßig und zwingend eintretenden Folgen des vorzeitigen Rentenbezugs aufgrund des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 SGB II und mithin nur eine vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollte Konsequenz. Es könne nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers sein, diese Folgen gleichwohl nochmals umfassend zu bedenken und abzuwägen. Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen bestünden nicht. Insbesondere liege keine Ungleichbehandlung mit nicht hilfebedürftigen Rentenversicherten vor, da diese bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente die gleichen Abschläge hinzunehmen hätten. Letztere seien ihrerseits mit der Eigentumsgarantie und dem damit gewährleisteten Äquivalenzprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung zu vereinbaren, da sie eine längere Rentenbezugsdauer kompensierten. Dass die Klägerin ihren eigentumsgleichen rentenrechtlichen Anspruch für ihre Bedarfsdeckung einsetzen müsse, sei schließlich ebenso wenig bedenklich wie die Pflicht zum vorrangigen Einsatz sonstiger, nicht dem Schonvermögen zugehöriger Vermögensgegenstände.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 13.05.2014 hat die Klägerin am 13.06.2014 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Den am 10.10.2014 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat der Senat abgelehnt (Beschluss vom 19.02.2015 – L 8 AS 1232/14 ER – juris).
Die Klägerin bringt vor, es verbleibe dabei, dass sie nicht gezwungen werden dürfe, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn sie dadurch auf Sozialleistungen während des Rentenbezugs angewiesen sei. Die abschlagsfreie Altersrente wäre zumindest bei Berücksichtigung eines monatlichen Nebenverdiensts zwischen 125,00 und 135,00 EUR bedarfsdeckend.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Mai 2014 dahingehend abzuändern, dass die Bescheide vom 29. Juli 2013 und 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 in vollem Umfang aufgehoben werden und der Beklagte darüber hinaus verpflichtet wird, den Rentenantrag vom 4. Dezember 2013 vollständig zurückzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, da die angegriffenen Bescheide, mit denen die Klägerin aufgefordert wurde, einen Antrag auf Altersrente zu stellen, Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darstellen (vgl. bereits § 39 Nr. 3 SGB II; siehe auch Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 16.12.2011 – B 14 AS 138/11 B – juris RdNr. 5; Armbrost in: Münder, SGB II, 5. Aufl., § 5 RdNr. 49; Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 5 RdNr. 33, jeweils m.w.N.).
Ferner scheitert die Zulässigkeit der Klage trotz des vom Beklagten gestellten Rentenantrags nicht am Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses, da eine Altersrente der Klägerin noch nicht – insbesondere nicht bestandskräftig – bewilligt worden ist (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 12.06.2013 – B 14 AS 225/12 B – juris RdNr. 5). Zum einen dürfte der Rentenversicherungsträger nach gerichtlicher Aufhebung der vorliegend angegriffenen Aufforderung zur Rentenantragstellung die Rentenbewilligung ablehnen (vgl. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 5 RdNr. 36; nach Armborst in: Münder, SGB II, 5. Aufl., § 5 RdNr. 50, müsste er dies sogar). Zum anderen müsste der Leistungsträger bei einer erfolgreichen Klage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet werden, den Rentenantrag im Sinne einer Vollzugsfolgenbeseitigung zurückzunehmen (vgl. auch Breitkreuz, ASR 2015, 2, 9; zur Möglichkeit der Rücknahme eines Rentenantrags bis zur Bindungswirkung im Sinne von § 77 SGG Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl., RdNr. 19), wodurch auch ein ergangener Rentenbescheid in jedem Fall rechtswidrig werden würde und im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens aufgehoben werden müsste (zum Antrag als materiell-rechtliche Voraussetzung der Rentengewährung vgl. § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
2. Die in den Bescheiden vom 29.07.2013 und 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2013 enthaltene Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, ist – jedenfalls soweit sie sich nach dem insoweit nicht mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid nur noch auf den Zeitraum ab 01.02.2014 bezieht – rechtmäßig.
Die vor Erlass des Bescheids vom 29.07.2013 zunächst unterbliebene Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist dadurch nachgeholt worden, dass die Klägerin schon vor Erlass des erneuten Bescheids vom 21.10.2013 ausreichend Gelegenheit, sich zu der Aufforderung zur Rentenantragstellung zu äußern (vgl. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.08.2014 – L 7 AS 836/14 B ER – juris RdNr. 23 m.w.N.). Denn die Klägerin konnte mit ihrem Widerspruch vom 06.08.2013 ein Antwortformular des Beklagten vorlegen, in das sie ihre Einwände gegen die Aufforderung übertragen hatte.
Rechtsgrundlage für die hier streitige Aufforderung ist § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach können Leistungsträger einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wenn der Leistungsberechtigte einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers trotz Aufforderung nicht selbst stellt.
Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente verpflichtet war (dazu a). Die Aufforderung an den Leistungsberechtigten, eine solche Sozialleistung zu beantragen, steht im Ermessen des SGB II-Leistungsträgers (dazu b). Dabei ist von einem intendiertem Ermessen auszugehen, sodass eine näher begründete Abwägungsentscheidung nur dann erforderlich ist, wenn ein atypischer Fall vorliegt (dazu c). Für einen atypischen Fall ist hier nichts ersichtlich (dazu d), weshalb die vom Beklagten jedenfalls noch im Widerspruchsbescheid getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden ist (dazu e). Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (dazu f).
a) Die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II setzt eine Pflicht des Leistungsberechtigten voraus, einen Antrag auf mögliche Sozialleistungen eines anderen Trägers zu stellen (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2013 – L 19 AS 291/13 B ER – juris RdNr. 20). Diese Pflicht wird schon in den Nachrangregelungen der §§ 5, 7 und 9 SGB II vorausgesetzt. Sie wird vom Gesetzgeber zusätzlich in § 12a Satz 1 SGB II klargestellt (vgl. BT-Drucks. 16/7460, S. 12). Demnach sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Der Beklagte ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nach § 12a Satz 1 SGB II verpflichtet war, ab Vollendung des 63. Lebensjahrs eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Insoweit ist zunächst unstreitig, dass der Klägerin schon seit dem 01.02.2011 eine vorzeitige Rente wegen Alters zustehen würde (hier: Altersrente für Frauen gemäß § 237a SGB VI) und dass sie somit im Sinne des § 12a Satz 1 SGB II eine Sozialleistung eines anderen Trägers in Anspruch nehmen kann, die zur Verminderung oder Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit führen würde. In zeitlicher Hinsicht bestand die Pflicht, diese vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, gemäß § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II erst nach Vollendung des 63. Lebensjahrs, mithin auch ab dem 01.02.2014. Aus § 65 Abs. 4 SGB II ergibt sich keine Ausnahme von der Regelung in § 12a Satz 1 SGB II, da die Klägerin am 01.01.2008 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. zu diesen Fällen Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.11.2010 – L 7 AS 677/10 B ER – juris RdNr. 21).
Es lag auch keine der Fallgruppen vor, in denen Leistungsberechtigte nach der UnbilligkeitsV, die in Wahrnehmung der Ermächtigung aus § 13 Abs. 2 SGB II erlassen wurde, nach Vollendung des 63. Lebensjahrs ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin hatte nicht, wie § 2 UnbilligkeitsV verlangt, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Sie konnte auch nicht im Sinne des § 3 UnbilligkeitsV "in nächster Zukunft", d.h. demnächst bzw. innerhalb von drei Monaten (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 1/2013, § 12a RdNr. 88, der auf die nichtamtliche Begründung hinweist), sondern erst ab 01.02.2016 ohne Abschläge in Altersrente gehen. Ferner war sie nicht, wie nach § 4 UnbilligkeitsV erforderlich wäre, sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder erzielte aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen (gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]: mehr als monatlich 450,00 EUR). Schließlich lag auch kein Fall des § 5 UnbilligkeitsV vor, weil die Klägerin keine bevorstehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit mit einem entsprechend hohen Einkommen glaubhaft gemacht hat.
Soweit des Weiteren § 1 UnbilligkeitsV bestimmt, dass "Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet [sind], eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre", ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass hiermit durch Rechtsverordnung die Unbilligkeit – im Sinne eines unbestimmten Rechtsbegriffs – als negative Voraussetzung für die von Gesetzes wegen nach § 12a Satz 1 SGB II bestehende Pflicht zur Inanspruchnahme einer Altersrente statuiert werden soll (ebenso Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 – L 4 AS 263/15 B ER – juris RdNr. 18; anders wohl Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 1/2013, § 12a RdNr. 80, der die §§ 2 bis 5 UnbilligkeitsV als Regelbeispiele des § 1 UnbilligkeitsV auffasst). Denn § 13 Abs. 2 SGB II ermächtigt den Verordnungsgeber nur zu bestimmen, "unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer" die Inanspruchnahme der Altersrente unbillig ist, d.h. er darf lediglich "eng umgrenzte Fälle" der Unbilligkeit definieren (BT-Drucks. 16/7460, S. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2013 – L 19 AS 291/13 B ER – juris RdNr. 22). Jedoch hat der Leistungsträger ungeachtet der Reichweite der Tatbestände der §§ 2 bis 5 UnbilligkeitsV, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, im Rahmen der Ermessensausübung zu prüfen, ob im Einzelfall die erzwungene Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente mit einer unbilligen Härte verbunden sein könnte.
b) Die bei einer Pflicht nach § 12a Satz 1 SGB II an den Leistungsberechtigten gerichtete Aufforderung des Leistungsträgers nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II, die Sozialleistung bei einem anderen Träger zu beantragen, ist eine Ermessensentscheidung.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II bestimmt, dass Leistungsträger erforderliche Anträge auf Leistungen eines anderen Trägers stellen "können". Dies ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass ihnen lediglich eine Befugnis zur Antragstellung eingeräumt wird (sog. "Kompetenz-Kann", vgl. dazu BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 7a AL 36/06 R – juris RdNr. 14), sondern dahingehend, dass ihnen auch ein Ermessen hinsichtlich der Frage zustehen soll, ob sie für an sich nach § 12a Satz 1 SGB II zur Antragstellung verpflichtete Leistungsberechtigte ersatzweise Anträge stellen (sog. "Ermessens-Kann"; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 – L 7 AS 886/14 – juris RdNr. 31; Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.08.2014 – L 7 AS 836/14 B ER – juris RdNr. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2013 – L 19 AS 291/13 B ER – juris RdNr. 19). Dies muss jedenfalls dann gelten, soweit sich die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach § 5 Abs. 3, § 12a Satz 1 SGB II als eine Verwertung von Vermögen zur Minderung bedarfsabhängiger Sozialleistungen darstellt, die insbesondere, wenn es sich wie bei der Altersrente nach SGB VI um eigentumsrechtlich geschützte Positionen handelt (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 11.11.2008 – 1 BvL 3/05 u.a. – juris RdNr. 76), aus Verfassungsgründen nicht unverhältnismäßig sein darf (vgl. Knickrehm, Soziale Sicherheit, 2008, 192, 195; allgemein zum Rentenrecht BVerfG, a.a.O., juris RdNr. 79). Von daher muss auch im Regelungszusammenhang der § 5 Abs. 3, § 12a Satz 1 SGB II – ähnlich wie für das übrige Vermögen in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bestimmt – generell eine Möglichkeit bestehen, besonderen, nicht von der UnbilligkeitsV und § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II erfassten Härtefällen Rechnung zu tragen, was nur durch die Eröffnung von Ermessen erreicht werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B ER – juris RdNr. 15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass von Anträgen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht nur Altersrenten betroffen sein können, sondern eine Vielzahl weiterer Sozialleistungen (Übersicht bei Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 1/2013, § 12a RdNr. 35 bis 158), die unter Umständen ebenfalls dem Eigentumsschutz unterfallen (z.B. zum Krankengeld BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998 – 1 BvL 6/92 – juris RdNr. 26 ff.) und für die es keine Regelungen gibt, die der UnbilligkeitsV und dem § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II entsprechen.
Die folglich erforderliche Ermessensausübung muss entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht erst bei der Antragstellung durch den Leistungsträger erfolgen, sondern aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes bereits bei der Aufforderung zur Antragstellung (vgl. Breitkreuz, ASR 2015, 2, 4 f. m.w.N.).
c) Das nach vorstehenden Erwägungen bei einer Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger auszuübende Ermessen ist nach dem gesetzlichen Regelungszusammenhang und -zweck ein intendiertes Ermessen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B ER – juris RdNr. 16; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 – L 4 AS 263/15 B ER – juris RdNr. 21).
Von einem intendierten Ermessen ist – soweit nicht schon dem Wortlaut nach eine Sollvorschrift vorliegt – auszugehen, wenn die Auslegung des Gesetzes nach dem Zweck der Ermächtigung (vgl. auch § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) ergibt, dass der Behörde für den Regelfall eine bestimmte Entscheidung vorgegeben sein soll (z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 114 RdNr. 21b m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 54 RdNr. 25). Dies ist bei § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II der Fall. Denn die dort vorausgesetzte Pflicht des Leistungsberechtigten, eine vorrangige Sozialleistung in Anspruch zu nehmen, ist bereits in § 12a Satz 1 SGB II geregelt (wobei für die vorzeitige Altersrente die Ausnahmebestimmungen der § 12a Satz 2 Nr. 1 und § 65 Abs. 4 SGB II sowie § 13 Abs. 2 SGB II i.V.m. §§ 2 bis 5 UnbilligkeitsV gelten). Demgegenüber betrifft die Ermessensvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II nur die Durchsetzung dieser Pflicht und regelt damit letztlich eine besondere Form des Verwaltungszwangs (vgl. zu diesem Begriff §§ 6 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Für die Befugnis, einen derartigen Zwang ausüben zu können, besteht ein Bedürfnis, weil nicht beantragte Sozialleistungen – trotz der Nachrangigkeit der SGB II-Leistungen (siehe oben 2a) – nicht als fiktives Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II berücksichtigt werden dürfen. Das Gesetz räumt also dem SGB II-Leistungs¬träger in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II Ermessen nicht im Hinblick auf die Frage ein, ob die vorrangige Sozialleistung in Anspruch zu nehmen ist, sondern nur im Hinblick auf die Frage, ob eine Pflicht zur Inanspruchnahme auch zwangsweise durchgesetzt wird.
Daher kann – wie das SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid zu Recht betont – es insbesondere im Fall der Pflicht zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach § 12a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht Aufgabe des Leistungsträgers sein, im Rahmen der Ermessensausübung die regelmäßig damit verbundenen nachteiligen, aber vom Gesetzgeber grundsätzlich gebilligten Konsequenzen nochmals in eine Abwägung einzustellen (auf die zu respektierende sozialpolitische Entscheidung des Gesetzgebers hinweisend Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2014, § 5 RdNr. 164). Bei der Frage, ob die Inanspruchnahme der vorrangigen Sozialleistung erzwungen werden darf, ist nicht ersichtlich, weshalb der Leistungsträger – anders als sonst bei Einkommen und Vermögen im Sinne von §§ 11, 12 SGB II – hinsichtlich der Verwertung dieser Rechte ein offenes Ermessen sollte ausüben müssen. Soweit der Leistungsberechtigte nach § 12a Satz 1 SGB II zur Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung gesetzlich verpflichtet ist, muss der Leistungsträger diesen vielmehr im Regelfall auch auffordern dürfen, seiner Pflicht nachzukommen, und notfalls ersatzweise selbst den Antrag stellen.
Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II deshalb nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B ER – juris RdNr. 16; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 – L 4 AS 263/15 B ER – juris RdNr. 21; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2014, § 5 RdNr. 158; ähnlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 – L 7 AS 886/14 RdNr. 32; anderer Ansicht LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 – L 2 AS 520/14 B ER – juris RdNr. 24 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2015 – L 19 AS 2211/14 B ER – juris RdNr. 14 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01. 2015 – L 19 AS 1969/14 B ER – juris RdNr. 22). Soweit dagegen keine Umstände offensichtlich sind oder sich nach den Umständen des Falles aufdrängen, die einen atypischen Fall begründen, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und muss dementsprechend auch nicht nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X weitergehend begründet werden (allgemein zur Abwägung und Begründung bei intendiertem Ermessen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.05.1996 – 3 C 13/94 – juris RdNr. 51; Borowski, DVBl 2000, 149, 150 f., 155).
d) Ein atypischer Fall im vorstehenden Sinne liegt hier jedoch nicht vor.
Dass die Klägerin ab 01.02.2016 eine höhere abschlagsfreie Altersrente beziehen könnte, ist kein Umstand, der einen atypischen Fall begründen kann. Denn nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers, wie es in § 12a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II zum Ausdruck gekommen ist, soll eine mögliche vorzeitige Altersrente ab dem 63. Lebensjahr regelmäßig in Anspruch genommen werden – und dies obwohl damit gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in jedem Fall die Rechtsfolge verbunden ist, dass die Rente lebenslang mit Abschlägen versehen ist (vgl. BT-Drucks. 16/7460, S. 12: "Damit wird einheitlich für alle Hilfebedürftigen ein Alter festgelegt, ab dem sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen haben"; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2014 – L 7 AS 886/14 – juris RdNr. 30). Der Gesetzgeber geht im SGB II grundsätzlich davon aus, dass es bei der Pflicht zur Vermögensverwertung nicht auf den Schutz einer erarbeiteten Vermögensposition ankommen soll (BSG, Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 100/11 R – juris RdNr. 24), und hat diesen Ansatz mit der Pflicht zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gemäß § 12a Satz 1 SGB II konsequent fortgeführt (Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 – L 4 AS 263/15 B ER – juris RdNr. 23).
Demnach kann zunächst in den Fällen, in denen nicht nur die abschlagsfreie, sondern auch die vorzeitige Altersrente bedarfsdeckend wäre, der bloße Umstand der niedrigeren Rentenleistung keinen atypischen Fall begründen (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.08.2014 – L 4 AS 159/14 B ER – juris RdNr. 27 f.).
Ein atypischer Fall liegt ferner nicht schon dann vor, wenn die vorzeitige Altersrente des Leistungsberechtigten, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 SGB II ergänzende Leistungen nach dem SGB II ausschließt, nicht bedarfsdeckend sein würde und er daher Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, nach Erreichen der Altersgrenze Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII), ggf. alternativ Wohngeld in Anspruch nehmen müsste (ausführlich dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B ER – juris RdNr. 17; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 – L 7 AS 886/14 – juris RdNr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 – L 7 AS 525/13 B ER u.a. – juris RdNr. 22). Denn allein der Wechsel vom SGB II zum SGB XII kann nicht als unbillig gewertet werden. Dies gilt erst recht, wenn sogar im Falle der Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente voraussichtlich ein Leistungsbezug nach dem SGB XII erforderlich würde (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2015 – L 4 AS 63/15 B ER – juris RdNr. 24; Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.08.2014 – L 7 AS 836/14 B ER – juris RdNr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 – L 7 AS 525/13 B ER u.a. – RdNr. 22 f.).
Ebenso wenig leuchtet aber ein, weshalb für diejenigen Leistungsempfänger, die eine voraussichtlich bedarfsdeckende abschlagsfreie Altersrente beziehen könnten, jedoch bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente weitere Sozialleistungen beantragen müssten – die also zwischen der erstgenannten Fallgruppe mit einer bedarfsdeckenden vorzeitigen Altersrente und der zweitgenannten Fallgruppe einer nicht bedarfsdeckenden abschlagsfreien Altersrente liegen – grundsätzlich etwas anderes gelten sollte (ebenso Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 – L 4 AS 263/15 B ER – juris RdNr. 25). Denn indem auch diese Leistungsberechtigten bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente ergänzend Sozialleistungen mindestens auf Grundsicherungsniveau – nämlich Wohngeld oder notfalls Leistungen nach dem SGB XII – erhalten, wird ihre Rentenminderung gemildert. So gesehen sind sie wirtschaftlich weniger hart betroffen als diejenigen, deren vorzeitige Altersrente bedarfsdeckend ist (ggf. sogar nur in etwa auf Grundsicherungsniveau) und die somit die Rentenabschläge im vollen Umfang als dauerhafte Einbuße hinnehmen müssen.
Von daher ist es generell nicht Aufgabe des Leistungsträgers, im Rahmen der Ermessensausübung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II den Versuch einer Schätzung zu unternehmen, ob die – ggf. erst nach Jahren zu zahlende – abschlagsfreie Altersrente voraussichtlich bedarfsdeckend sein würde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B ER – juris RdNr. 17 f.). Eine solche Schätzung wäre ohnehin äußerst unsicher, da die künftige Höhe der Rentenwerte, Regelsätze, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wie auch der Kosten der Unterkunft und Heizung (Energiepreise, Witterung im Winter usw.) nur mit großen Unsicherheiten vorhergesagt werden könnten. So ist auch vorliegend nicht klar, ob die abschlagsfreie Altersrente der Klägerin bedarfsdeckend wäre. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung stünde einem Bedarf in Höhe von 703,46 EUR (382,00 EUR Regelbedarf zzgl. 321,46 EUR berichtigte Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß Änderungsbescheid vom 10.06.2014) eine abschlagsfreie Altersrente in Höhe von 655,86 EUR netto nach damaligem Rentenwert gegenüber, sodass die Klägerin nur bei Fortsetzung ihrer geringfügigen Beschäftigung ihren Bedarf würde decken können, ansonsten aber zumindest Wohngeld oder ohnehin Leistungen nach dem SGB XII beziehen müsste.
Atypische Fälle sind jedoch denkbar, wenn mit dem durch die vorzeitige Altersrente erzwungenen Wechsel in die Sozialhilfe im konkreten Einzelfall außergewöhnliche Nachteile einhergehen. In Betracht zu ziehen ist dies z.B. dann, wenn nicht nur die Altersrente abgesenkt wird und dadurch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII erforderlich wird, sondern darüber hinaus erhebliches Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 und 3 SGB II des Leistungsberechtigten oder seines Einstandspartners verloren ginge, das nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII nicht geschützt wäre (zur selbstgenutzten Immobilie, die u.U. nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II umfassender als nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt sein kann: Geiger in: Münder, SGB II, 5. Aufl., § 12 RdNr. 55 m.w.N.; zur Verwertungspflicht bei Vermögen, das gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II der Altersvorsorge dient, vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R – juris RdNr. 18).
Im Fall der Klägerin ist ein außergewöhnlicher Nachteil im vorstehenden Sinne jedoch nicht anzunehmen. Insbesondere vermögen die nachteiligeren Absetzbeträge bei geringfügiger Beschäftigung nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (30 Prozent) im Vergleich zur Regelung nach § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II (100,00 EUR Grundfreibetrag und 20 Prozent des 100,00 EUR übersteigenden Betrags) keinen atypischen Fall zu begründen (vgl. aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 – L 7 AS 545/14 B ER – juris RdNr. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2014 – L 7 AS 1775/14 – juris RdNr. 30; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.2012 – L 2 AS 573/12 – juris RdNr. 2, 7 und 19). Es spricht schon vieles dafür, dass der Verordnungsgeber mit § 4 UnbilligkeitsV eine abschließende Ermessensdirektive vorgeben wollte, wonach der Bezug von Entgelten aus geringfügiger Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV generell keine unbillige Härte darstellt. Im Ergebnis können die Anrechnungsvorschriften für Einkommen jedoch auch deshalb keine unbillige Härte zur Folge haben, weil die unterschiedlichen Absetzbeträge nach dem SGB XII und SGB II im Vergleich zu den Einbußen, die Leistungsberechtigte mit einer bedarfsdeckenden vorzeitigen Altersrente im Regelfall hinzunehmen haben, vergleichsweise gering sind. Bei einem Maximalverdienst nach § 4 UnbilligkeitsV von 450,00 EUR monatlich sind nach SGB XII 135,00 EUR anrechnungsfrei und nach SGB II 170,00 EUR, sodass die Differenz gerade einmal 35,00 EUR beträgt. Der höchste Differenzbetrag ergibt sich, wenn genau 100,00 EUR monatlich verdient werden, die nach SGB II komplett anrechnungsfrei bleiben, wogegen nach SGB XII 30 Prozent, d.h. 30,00 EUR, anrechnungsfrei bleiben. Dabei ist nicht erkennbar, weshalb ausgerechnet derart geringfügige Beschäftigungen, bei denen wie im Fall der Klägerin ein Entgelt von nur knapp über 100,00 EUR monatlich erzielt wird, eine besondere, ggf. einen Härtefall begründende Schutzwürdigkeit zukommen soll. Abgesehen von diesen Überlegungen würde die Klägerin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ihren Bedarf in Höhe von 703,46 EUR bei einer vorzeitigen Altersrente in Höhe von 609,42 EUR netto und einem Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von monatlich 136,00 EUR netto auch ohne den Bezug von Sozialleistungen decken können.
Weitere Nachteile, die im Falle einer vorzeitigen Altersrente mit ergänzendem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII entstehen könnten, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere bestehen weder Anhaltspunkte dafür noch ist behauptet worden, dass weitere Versuche zur Eingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt noch erfolgversprechend sein könnten (vgl. auch die Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2014 – L 25 AS 2731/14 B ER – juris RdNr. 9). Ausweislich der vorliegenden Rentenauskunft ging die Klägerin seit dem 01.01.2005 keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach.
e) Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist somit nicht zu beanstanden.
Zwar hat der Beklagte erst im Widerspruchsbescheid vom 02.12.2014 zum Ausdruck gebracht, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen werden sollte. Die in den Ausgangsbescheiden vom 29.07.2013 und 21.10.2013 ausgebliebene Ermessensentscheidung konnte aber im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2000 – B 2 U 33/99 R – juris RdNr. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 – L 7 AS 1775/14 – juris RdNr. 31; Sächsisches LSG, Urteil vom 16.10.2014 – L 2 U 59/11 – juris RdNr. 56; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.04.2014 – 3 A 309/12 – juris RdNr. 12; zur Rechtsgrundlage Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 41 RdNr. 11). Da vorliegend kein atypischer Fall ersichtlich ist, durfte der Beklagte es nach vorstehenden Maßgaben zur Begründung im Widerspruchsbescheid vom 02.12.2013 auch bei dem Hinweis belassen, dass mit der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente keine unzumutbaren Nachteile verbunden seien und deshalb kein Grund für ein Abweichen von der gesetzlich intendierten Aufforderung zur Antragstellung gegeben sei.
Dahinstehen kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt, wenn der Leistungsträger vor einer Antragstellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II keine Vermittlungsbemühungen im Sinne des § 3 Abs. 2a SGB II für Leistungsberechtigte ab Vollendung des 58. Lebensjahrs durchgeführt hat (so wohl Luthe, Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2014, § 5 RdNr. 158; ders., a.a.O., Stand 11/2013, § 3 RdNr. 101; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 – L 7 AS 1775/14 – juris RdNr. 26). Denn solche Vermittlungsbemühungen hat es im Falle der Klägerin gegeben, wie sich aus deren Vorbringen ergibt, der Beklagte habe sie nicht in eine bessere Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung vermitteln können. Unerheblich ist, dass die Klägerin seit dem 01.01.2005 keinen sozialversicherungspflichtigen, sondern nur noch geringfügigen Beschäftigungen nachging.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte entgegen der Auffassung des SG die Grenzen seines Ermessens nicht im Hinblick auf die Zeit der Inanspruchnahme der Rente verkannt hatte. Zwar hätte die Formulierung in den Bescheiden vom 29.07.2013 und 21.10.2013, in dem zunächst ein Hinweis dahingehend erteilt wurde, dass eine Verpflichtung zur Rentenantragstellung ab Vollendung des 63. Lebensjahrs bestehe, und "daher" darum gebeten werde, "umgehend" ein Rentenantrag zu stellen, präziser gefasst werden können. Gleichwohl mussten diese Bescheide von der Klägerin so verstanden werden, dass sie aufgefordert wurde, "umgehend" eine Rente mit Beginn ab Vollendung des 63. Lebensjahrs zu beantragen – zumal auch die Regelaltersrente mit Blick auf die Bearbeitungszeiten üblicherweise nicht erst am Tag des Erreichens der Altersgrenze, sondern mit einigem Vorlauf beantragt wird. Ebenso hatte der Beklagte ein Interesse an einem Rentenantrag schon vor dem 12.01.2014, um ein Erstattungsverfahren zu vermeiden. Spätestens im Widerspruchsbescheid vom 02.12.2013 brachte er im Übrigen hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Klägerin nicht aufgefordert sein sollte, eine Rente mit Rentenbeginn vor Vollendung des 63. Lebensjahrs zu beantragen.
f) Weshalb die Klägerin annimmt, es liege ein Verfassungsverstoß vor, erläutert sie nicht. Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 12a Satz 1 SGB II, verfassungswidrig sein könnten.
Zunächst liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vor (dazu BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – juris RdNr. 133 ff.). Denn der daraus folgende Anspruch auf Fürsorge für Hilfebedürftige entfällt, soweit Vermögen oder Einkommen vorhanden ist, das zumutbar verwertet werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.01.2007 – 1 BvR 2971/06 – juris RdNr. 17; Kammerbeschluss vom 07.07.2010 – 1 BvR 2556/09 – juris RdNr. 13). Hierzu gehört auch der Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente als eigentumsrechtlich geschütztes Gut (siehe oben 2b). Der verfassungsrechtlichen Anforderung, eine unzumutbare bzw. unbillige Vermögensverwertung zu vermeiden, ist Genüge getan (siehe oben 2c und 2d), und im Falle einer nicht bedarfsdeckenden Rente sind ergänzend Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die durch § 12a Satz 1 SGB II bewirkte unterschiedliche Behandlung von Rentenversicherten, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, und solchen, die auf existenzsichernde Leistungen nicht angewiesen sind, im Hinblick auf die Möglichkeit, eine abschlagsfreie Rente nach dem SGB VI beziehen zu können, verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zwischen beiden Gruppen besteht der die Ungleichbehandlung rechtfertigende Unterschied darin, dass Leistungsberechtigten nach dem SGB II mit Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistungen zufließen. Diese darf der Gesetzgeber zur Entlastung der von der Allgemeinheit aufzubringenden Mittel darauf verweisen, vorrangig die ihrem Eigentum zugehörigen Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, d.h. insoweit den Nachrang steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen anordnen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 – L 7 AS 1775/14 – juris RdNr. 34 f.). Mithin gilt – wie das SG zu Recht betont hat – für gesetzliche Rentenansprüche generell nichts anderes als nach § 12 SGB II für sonstiges Vermögen (vgl. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.08.2014 – L 7 AS 836/14 B ER – juris RdNr. 50).
Die Absicht des Gesetzgebers, dem Grundsatz des Nachrangs steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen zur Geltung zu verhelfen, ist auch ein sachlicher Grund, der die Beschränkung der nach Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschützten Rentenansprüche rechtfertigt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 04.12.2014 – L 7 AS 1775/14 – juris RdNr. 38; zu den allgemeinen Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 – 1 BvL 3/05 u.a. – juris RdNr. 79), wobei durch die Eröffnung des Ermessens wiederum eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme vermieden wird (siehe oben 2c und 2d).
Soweit die der Klägerin zu gewährende vorzeitige Altersrente gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI mit Abschlägen versehen ist, trifft – unabhängig davon, ob die Verfassungsmäßigkeit dieser Abschläge in dem vorliegenden Rechtsstreit überhaupt geprüft werden könnte – die Auffassung des SG zu, dass zum einen Rentenversicherte, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, gleichermaßen wie andere Rentenversicherte diese Abschläge hinzunehmen haben, wenn eine Altersrente vorzeitig bewilligt wird, und zum anderen die Kürzung der Rentenleistung das eigentumsähnlich geschützte Äquivalenzprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 – 1 BvL 3/05 u.a. – juris RdNr. 75 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 – L 7 AS 1775/14 – juris RdNr. 40).
Dass die Klägerin in ihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG berührt sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 – L 7 AS 1775/14 – juris RdNr. 36). Wäre sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder hätte eine solche Beschäftigung bevorgestanden, hätten ohnehin §§ 4 und 5 UnbilligkeitsV gegriffen. Der Rentenbezug hindert die Klägerin auch nicht, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Bei Fortsetzung der geringfügigen Beschäftigung könnte sie mit einer vorzeitigen Altersrente nicht nur – wie aufgezeigt – ihren Bedarf decken, sondern sogar noch günstigere Hinzuverdienstgrenzen nutzen (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision wurde gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Dr. Wahl Kirchberg Stinshoff
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen.
Die am ...1951 geborene Klägerin wohnt allein und bezieht seit dem 01.01.2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte bewilligte diese Leistungen u.a. mit Bescheid vom 21.10.2013 für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 31.05.2014 unter Berücksichtigung des Regelbedarfs für Alleinstehende in Höhe von 382,00 EUR und von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 309,76 EUR sowie eines Einkommens von 136,00 EUR aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Reinigungskraft.
Nachdem dem Beklagten aufgrund einer Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung M (DRV) bekannt geworden war, dass die Klägerin eine abschlagsfreie Altersrente ab dem 01.02.2016 beziehen könnte und eine Altersrente mit Abschlägen schon seit dem 01.02.2011 hätte beziehen können, wies er sie mit Bescheid vom 29.07.2013 auf die Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres hin und forderte unter Fristsetzung bis 22.08.2013 zur umgehenden Rentenantragstellung auf. Dagegen legte die Klägerin am 06.08.2013 mit der Begründung Widerspruch ein, auf "ergänzenden Hartz IV-Bezug" angewiesen zu sein, wenn sie eine solche Altersrente mit Abschlägen beziehen müsste. Mit Bescheid vom 21.10.2013 forderte der Beklagte die Klägerin erneut zur umgehenden Beantragung einer vorzeitigen Altersrente auf und setzte hierzu nochmals eine Frist bis zum 14.11.2013. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 13.11.2013 ebenfalls Widerspruch.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin zwei Kurzauskünfte der DRV vor. Danach würde der Klägerin bei Rentenbeginn am 01.02.2014 eine vorzeitige Altersrente für Frauen in Höhe von monatlich 609,42 EUR netto gezahlt (7,2 Prozent Abschlag); bei einem Rentenbeginn am 01.02.2016 betrüge eine abschlagsfreie Altersrente für Frauen auf Basis des Rentenwerts im Zeitpunkt der Auskunft monatlich 655,53 EUR netto.
Der Beklagte wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 29.07.2013 und 21.10.2013 mit Bescheid vom 02.12.2013 zurück. Die Klägerin sei nach § 12a Satz 2 Nr. 1, § 65 Abs. 4 SGB II ab dem 12.01.2014 zur Beantragung einer Altersrente verpflichtet. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente sei nicht unbillig im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB II i.V.m. der Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV). Auch aus einer Abwägung der Interessen der Klägerin mit den Interessen der Allgemeinheit ergebe sich im Hinblick auf das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nicht, dass von der Aufforderung zur Rentenantragstellung abgesehen werden könne. Voraussichtlich würde nicht einmal die abschlagsfreie Altersrente zur Bedarfsdeckung ausreichen, da nach der vorliegenden Auskunft einer Nettorente von 655,53 EUR ein Bedarf von 691,79 EUR (382,00 EUR Regelbedarf zzgl. 309,76 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) gegenüberstehen würde. Es sei somit kein mit dem Bezug einer vorzeitigen Altersrente verbundener unzumutbarer Nachteil erkennbar und damit auch kein Grund, vom Grundsatz der Nachrangigkeit der Grundsicherungsleistungen abzuweichen.
Mit Schreiben vom 04.12.2013 beantragte der Beklagte bei der DRV für die Klägerin eine Altersrente und meldete zugleich einen Erstattungsanspruch an.
Am 27.12.2013 hat die Klägerin zum Sozialgericht Leipzig (SG) Klage gegen die Bescheide vom 29.07.2013 und 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2013 erhoben. Sie hat nochmals geltend gemacht, dass sie im Falle einer abschlagsfreien Rente in Höhe von 730,76 EUR brutto (laut der vom SG eingeholten Rentenauskunft der DRV vom 31.01.2014 abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 655,86 EUR netto) und einem Bedarf von 712,46 EUR (seit 01.01.2014 391,00 EUR Regelbedarf zzgl. 321,46 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) "nicht auf Sozialleistungen angewiesen" sei, wohl aber im Falle einer vorgezogenen Altersrente. Dies müsse sie nicht hinnehmen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2014 die angegriffenen Bescheide aufgehoben, soweit die Klägerin aufgefordert worden ist, eine Altersrente mit Rentenbeginn vor dem 01.02.2014 zu stellen, und den Beklagten des Weiteren verpflichtet, seinen Rentenantrag auf die Gewährung einer Altersrente ab 01.02.2014 zu beschränken; im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Beklagte die Klägerin aufgefordert habe, "umgehend" einen Rentenantrag zu stellen, habe er das ihm zustehende Ermessen überschritten. Mit der Einschränkung auf einen vorzeitigen Rentenbezug ab 01.02.2014 seien die angegriffenen Bescheide und der Rentenantrag aber nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei nach § 12a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II verpflichtet, die Bewilligung einer Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahrs zu beantragen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu vermindern. Dies gelte ungeachtet dessen, dass diese Rente nicht bedarfsdeckend wäre und somit ergänzend Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Anspruch genommen werden müssten. Zweck des dem Beklagten eingeräumten Ermessens sei es lediglich, im Falle einer Unbilligkeit von der Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen absehen zu können. Gründe, die eine Unbilligkeit begründen könnten, seien in der UnbilligkeitsV aufgeführt; solche lägen aber, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid zu Recht aufgeführt habe, nicht vor. Weitere Ermessenserwägungen seien nicht anzustellen gewesen. Insbesondere sei keine umfassende Abwägung aller für und wider der Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen sprechenden Gesichtspunkte vorzunehmen, zumal dies individuell aufwändige Ermittlungen und Überlegungen erfordern würde. Diese beträfen nur die regelmäßig und zwingend eintretenden Folgen des vorzeitigen Rentenbezugs aufgrund des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 SGB II und mithin nur eine vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollte Konsequenz. Es könne nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers sein, diese Folgen gleichwohl nochmals umfassend zu bedenken und abzuwägen. Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen bestünden nicht. Insbesondere liege keine Ungleichbehandlung mit nicht hilfebedürftigen Rentenversicherten vor, da diese bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente die gleichen Abschläge hinzunehmen hätten. Letztere seien ihrerseits mit der Eigentumsgarantie und dem damit gewährleisteten Äquivalenzprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung zu vereinbaren, da sie eine längere Rentenbezugsdauer kompensierten. Dass die Klägerin ihren eigentumsgleichen rentenrechtlichen Anspruch für ihre Bedarfsdeckung einsetzen müsse, sei schließlich ebenso wenig bedenklich wie die Pflicht zum vorrangigen Einsatz sonstiger, nicht dem Schonvermögen zugehöriger Vermögensgegenstände.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 13.05.2014 hat die Klägerin am 13.06.2014 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Den am 10.10.2014 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat der Senat abgelehnt (Beschluss vom 19.02.2015 – L 8 AS 1232/14 ER – juris).
Die Klägerin bringt vor, es verbleibe dabei, dass sie nicht gezwungen werden dürfe, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn sie dadurch auf Sozialleistungen während des Rentenbezugs angewiesen sei. Die abschlagsfreie Altersrente wäre zumindest bei Berücksichtigung eines monatlichen Nebenverdiensts zwischen 125,00 und 135,00 EUR bedarfsdeckend.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Mai 2014 dahingehend abzuändern, dass die Bescheide vom 29. Juli 2013 und 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 in vollem Umfang aufgehoben werden und der Beklagte darüber hinaus verpflichtet wird, den Rentenantrag vom 4. Dezember 2013 vollständig zurückzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, da die angegriffenen Bescheide, mit denen die Klägerin aufgefordert wurde, einen Antrag auf Altersrente zu stellen, Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darstellen (vgl. bereits § 39 Nr. 3 SGB II; siehe auch Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 16.12.2011 – B 14 AS 138/11 B – juris RdNr. 5; Armbrost in: Münder, SGB II, 5. Aufl., § 5 RdNr. 49; Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 5 RdNr. 33, jeweils m.w.N.).
Ferner scheitert die Zulässigkeit der Klage trotz des vom Beklagten gestellten Rentenantrags nicht am Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses, da eine Altersrente der Klägerin noch nicht – insbesondere nicht bestandskräftig – bewilligt worden ist (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 12.06.2013 – B 14 AS 225/12 B – juris RdNr. 5). Zum einen dürfte der Rentenversicherungsträger nach gerichtlicher Aufhebung der vorliegend angegriffenen Aufforderung zur Rentenantragstellung die Rentenbewilligung ablehnen (vgl. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 5 RdNr. 36; nach Armborst in: Münder, SGB II, 5. Aufl., § 5 RdNr. 50, müsste er dies sogar). Zum anderen müsste der Leistungsträger bei einer erfolgreichen Klage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet werden, den Rentenantrag im Sinne einer Vollzugsfolgenbeseitigung zurückzunehmen (vgl. auch Breitkreuz, ASR 2015, 2, 9; zur Möglichkeit der Rücknahme eines Rentenantrags bis zur Bindungswirkung im Sinne von § 77 SGG Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl., RdNr. 19), wodurch auch ein ergangener Rentenbescheid in jedem Fall rechtswidrig werden würde und im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens aufgehoben werden müsste (zum Antrag als materiell-rechtliche Voraussetzung der Rentengewährung vgl. § 99 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
2. Die in den Bescheiden vom 29.07.2013 und 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2013 enthaltene Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, ist – jedenfalls soweit sie sich nach dem insoweit nicht mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid nur noch auf den Zeitraum ab 01.02.2014 bezieht – rechtmäßig.
Die vor Erlass des Bescheids vom 29.07.2013 zunächst unterbliebene Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X) ist dadurch nachgeholt worden, dass die Klägerin schon vor Erlass des erneuten Bescheids vom 21.10.2013 ausreichend Gelegenheit, sich zu der Aufforderung zur Rentenantragstellung zu äußern (vgl. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.08.2014 – L 7 AS 836/14 B ER – juris RdNr. 23 m.w.N.). Denn die Klägerin konnte mit ihrem Widerspruch vom 06.08.2013 ein Antwortformular des Beklagten vorlegen, in das sie ihre Einwände gegen die Aufforderung übertragen hatte.
Rechtsgrundlage für die hier streitige Aufforderung ist § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach können Leistungsträger einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen, wenn der Leistungsberechtigte einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers trotz Aufforderung nicht selbst stellt.
Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente verpflichtet war (dazu a). Die Aufforderung an den Leistungsberechtigten, eine solche Sozialleistung zu beantragen, steht im Ermessen des SGB II-Leistungsträgers (dazu b). Dabei ist von einem intendiertem Ermessen auszugehen, sodass eine näher begründete Abwägungsentscheidung nur dann erforderlich ist, wenn ein atypischer Fall vorliegt (dazu c). Für einen atypischen Fall ist hier nichts ersichtlich (dazu d), weshalb die vom Beklagten jedenfalls noch im Widerspruchsbescheid getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden ist (dazu e). Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (dazu f).
a) Die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II setzt eine Pflicht des Leistungsberechtigten voraus, einen Antrag auf mögliche Sozialleistungen eines anderen Trägers zu stellen (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2013 – L 19 AS 291/13 B ER – juris RdNr. 20). Diese Pflicht wird schon in den Nachrangregelungen der §§ 5, 7 und 9 SGB II vorausgesetzt. Sie wird vom Gesetzgeber zusätzlich in § 12a Satz 1 SGB II klargestellt (vgl. BT-Drucks. 16/7460, S. 12). Demnach sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Der Beklagte ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin nach § 12a Satz 1 SGB II verpflichtet war, ab Vollendung des 63. Lebensjahrs eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Insoweit ist zunächst unstreitig, dass der Klägerin schon seit dem 01.02.2011 eine vorzeitige Rente wegen Alters zustehen würde (hier: Altersrente für Frauen gemäß § 237a SGB VI) und dass sie somit im Sinne des § 12a Satz 1 SGB II eine Sozialleistung eines anderen Trägers in Anspruch nehmen kann, die zur Verminderung oder Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit führen würde. In zeitlicher Hinsicht bestand die Pflicht, diese vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, gemäß § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II erst nach Vollendung des 63. Lebensjahrs, mithin auch ab dem 01.02.2014. Aus § 65 Abs. 4 SGB II ergibt sich keine Ausnahme von der Regelung in § 12a Satz 1 SGB II, da die Klägerin am 01.01.2008 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (vgl. zu diesen Fällen Sächsisches LSG, Beschluss vom 03.11.2010 – L 7 AS 677/10 B ER – juris RdNr. 21).
Es lag auch keine der Fallgruppen vor, in denen Leistungsberechtigte nach der UnbilligkeitsV, die in Wahrnehmung der Ermächtigung aus § 13 Abs. 2 SGB II erlassen wurde, nach Vollendung des 63. Lebensjahrs ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin hatte nicht, wie § 2 UnbilligkeitsV verlangt, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Sie konnte auch nicht im Sinne des § 3 UnbilligkeitsV "in nächster Zukunft", d.h. demnächst bzw. innerhalb von drei Monaten (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 1/2013, § 12a RdNr. 88, der auf die nichtamtliche Begründung hinweist), sondern erst ab 01.02.2016 ohne Abschläge in Altersrente gehen. Ferner war sie nicht, wie nach § 4 UnbilligkeitsV erforderlich wäre, sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder erzielte aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen (gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]: mehr als monatlich 450,00 EUR). Schließlich lag auch kein Fall des § 5 UnbilligkeitsV vor, weil die Klägerin keine bevorstehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit mit einem entsprechend hohen Einkommen glaubhaft gemacht hat.
Soweit des Weiteren § 1 UnbilligkeitsV bestimmt, dass "Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet [sind], eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre", ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass hiermit durch Rechtsverordnung die Unbilligkeit – im Sinne eines unbestimmten Rechtsbegriffs – als negative Voraussetzung für die von Gesetzes wegen nach § 12a Satz 1 SGB II bestehende Pflicht zur Inanspruchnahme einer Altersrente statuiert werden soll (ebenso Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 – L 4 AS 263/15 B ER – juris RdNr. 18; anders wohl Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 1/2013, § 12a RdNr. 80, der die §§ 2 bis 5 UnbilligkeitsV als Regelbeispiele des § 1 UnbilligkeitsV auffasst). Denn § 13 Abs. 2 SGB II ermächtigt den Verordnungsgeber nur zu bestimmen, "unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer" die Inanspruchnahme der Altersrente unbillig ist, d.h. er darf lediglich "eng umgrenzte Fälle" der Unbilligkeit definieren (BT-Drucks. 16/7460, S. 12; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2013 – L 19 AS 291/13 B ER – juris RdNr. 22). Jedoch hat der Leistungsträger ungeachtet der Reichweite der Tatbestände der §§ 2 bis 5 UnbilligkeitsV, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, im Rahmen der Ermessensausübung zu prüfen, ob im Einzelfall die erzwungene Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente mit einer unbilligen Härte verbunden sein könnte.
b) Die bei einer Pflicht nach § 12a Satz 1 SGB II an den Leistungsberechtigten gerichtete Aufforderung des Leistungsträgers nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II, die Sozialleistung bei einem anderen Träger zu beantragen, ist eine Ermessensentscheidung.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II bestimmt, dass Leistungsträger erforderliche Anträge auf Leistungen eines anderen Trägers stellen "können". Dies ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass ihnen lediglich eine Befugnis zur Antragstellung eingeräumt wird (sog. "Kompetenz-Kann", vgl. dazu BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 7a AL 36/06 R – juris RdNr. 14), sondern dahingehend, dass ihnen auch ein Ermessen hinsichtlich der Frage zustehen soll, ob sie für an sich nach § 12a Satz 1 SGB II zur Antragstellung verpflichtete Leistungsberechtigte ersatzweise Anträge stellen (sog. "Ermessens-Kann"; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 – L 7 AS 886/14 – juris RdNr. 31; Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.08.2014 – L 7 AS 836/14 B ER – juris RdNr. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2013 – L 19 AS 291/13 B ER – juris RdNr. 19). Dies muss jedenfalls dann gelten, soweit sich die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach § 5 Abs. 3, § 12a Satz 1 SGB II als eine Verwertung von Vermögen zur Minderung bedarfsabhängiger Sozialleistungen darstellt, die insbesondere, wenn es sich wie bei der Altersrente nach SGB VI um eigentumsrechtlich geschützte Positionen handelt (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 11.11.2008 – 1 BvL 3/05 u.a. – juris RdNr. 76), aus Verfassungsgründen nicht unverhältnismäßig sein darf (vgl. Knickrehm, Soziale Sicherheit, 2008, 192, 195; allgemein zum Rentenrecht BVerfG, a.a.O., juris RdNr. 79). Von daher muss auch im Regelungszusammenhang der § 5 Abs. 3, § 12a Satz 1 SGB II – ähnlich wie für das übrige Vermögen in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bestimmt – generell eine Möglichkeit bestehen, besonderen, nicht von der UnbilligkeitsV und § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II erfassten Härtefällen Rechnung zu tragen, was nur durch die Eröffnung von Ermessen erreicht werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B ER – juris RdNr. 15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass von Anträgen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht nur Altersrenten betroffen sein können, sondern eine Vielzahl weiterer Sozialleistungen (Übersicht bei Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 1/2013, § 12a RdNr. 35 bis 158), die unter Umständen ebenfalls dem Eigentumsschutz unterfallen (z.B. zum Krankengeld BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998 – 1 BvL 6/92 – juris RdNr. 26 ff.) und für die es keine Regelungen gibt, die der UnbilligkeitsV und dem § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II entsprechen.
Die folglich erforderliche Ermessensausübung muss entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht erst bei der Antragstellung durch den Leistungsträger erfolgen, sondern aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes bereits bei der Aufforderung zur Antragstellung (vgl. Breitkreuz, ASR 2015, 2, 4 f. m.w.N.).
c) Das nach vorstehenden Erwägungen bei einer Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger auszuübende Ermessen ist nach dem gesetzlichen Regelungszusammenhang und -zweck ein intendiertes Ermessen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B ER – juris RdNr. 16; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 – L 4 AS 263/15 B ER – juris RdNr. 21).
Von einem intendierten Ermessen ist – soweit nicht schon dem Wortlaut nach eine Sollvorschrift vorliegt – auszugehen, wenn die Auslegung des Gesetzes nach dem Zweck der Ermächtigung (vgl. auch § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) ergibt, dass der Behörde für den Regelfall eine bestimmte Entscheidung vorgegeben sein soll (z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 114 RdNr. 21b m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 54 RdNr. 25). Dies ist bei § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II der Fall. Denn die dort vorausgesetzte Pflicht des Leistungsberechtigten, eine vorrangige Sozialleistung in Anspruch zu nehmen, ist bereits in § 12a Satz 1 SGB II geregelt (wobei für die vorzeitige Altersrente die Ausnahmebestimmungen der § 12a Satz 2 Nr. 1 und § 65 Abs. 4 SGB II sowie § 13 Abs. 2 SGB II i.V.m. §§ 2 bis 5 UnbilligkeitsV gelten). Demgegenüber betrifft die Ermessensvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II nur die Durchsetzung dieser Pflicht und regelt damit letztlich eine besondere Form des Verwaltungszwangs (vgl. zu diesem Begriff §§ 6 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Für die Befugnis, einen derartigen Zwang ausüben zu können, besteht ein Bedürfnis, weil nicht beantragte Sozialleistungen – trotz der Nachrangigkeit der SGB II-Leistungen (siehe oben 2a) – nicht als fiktives Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II berücksichtigt werden dürfen. Das Gesetz räumt also dem SGB II-Leistungs¬träger in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II Ermessen nicht im Hinblick auf die Frage ein, ob die vorrangige Sozialleistung in Anspruch zu nehmen ist, sondern nur im Hinblick auf die Frage, ob eine Pflicht zur Inanspruchnahme auch zwangsweise durchgesetzt wird.
Daher kann – wie das SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid zu Recht betont – es insbesondere im Fall der Pflicht zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach § 12a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II nicht Aufgabe des Leistungsträgers sein, im Rahmen der Ermessensausübung die regelmäßig damit verbundenen nachteiligen, aber vom Gesetzgeber grundsätzlich gebilligten Konsequenzen nochmals in eine Abwägung einzustellen (auf die zu respektierende sozialpolitische Entscheidung des Gesetzgebers hinweisend Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2014, § 5 RdNr. 164). Bei der Frage, ob die Inanspruchnahme der vorrangigen Sozialleistung erzwungen werden darf, ist nicht ersichtlich, weshalb der Leistungsträger – anders als sonst bei Einkommen und Vermögen im Sinne von §§ 11, 12 SGB II – hinsichtlich der Verwertung dieser Rechte ein offenes Ermessen sollte ausüben müssen. Soweit der Leistungsberechtigte nach § 12a Satz 1 SGB II zur Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung gesetzlich verpflichtet ist, muss der Leistungsträger diesen vielmehr im Regelfall auch auffordern dürfen, seiner Pflicht nachzukommen, und notfalls ersatzweise selbst den Antrag stellen.
Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II deshalb nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B ER – juris RdNr. 16; Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 – L 4 AS 263/15 B ER – juris RdNr. 21; Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2014, § 5 RdNr. 158; ähnlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 – L 7 AS 886/14 RdNr. 32; anderer Ansicht LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.12.2014 – L 2 AS 520/14 B ER – juris RdNr. 24 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2015 – L 19 AS 2211/14 B ER – juris RdNr. 14 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01. 2015 – L 19 AS 1969/14 B ER – juris RdNr. 22). Soweit dagegen keine Umstände offensichtlich sind oder sich nach den Umständen des Falles aufdrängen, die einen atypischen Fall begründen, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und muss dementsprechend auch nicht nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X weitergehend begründet werden (allgemein zur Abwägung und Begründung bei intendiertem Ermessen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.05.1996 – 3 C 13/94 – juris RdNr. 51; Borowski, DVBl 2000, 149, 150 f., 155).
d) Ein atypischer Fall im vorstehenden Sinne liegt hier jedoch nicht vor.
Dass die Klägerin ab 01.02.2016 eine höhere abschlagsfreie Altersrente beziehen könnte, ist kein Umstand, der einen atypischen Fall begründen kann. Denn nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers, wie es in § 12a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II zum Ausdruck gekommen ist, soll eine mögliche vorzeitige Altersrente ab dem 63. Lebensjahr regelmäßig in Anspruch genommen werden – und dies obwohl damit gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in jedem Fall die Rechtsfolge verbunden ist, dass die Rente lebenslang mit Abschlägen versehen ist (vgl. BT-Drucks. 16/7460, S. 12: "Damit wird einheitlich für alle Hilfebedürftigen ein Alter festgelegt, ab dem sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen haben"; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2014 – L 7 AS 886/14 – juris RdNr. 30). Der Gesetzgeber geht im SGB II grundsätzlich davon aus, dass es bei der Pflicht zur Vermögensverwertung nicht auf den Schutz einer erarbeiteten Vermögensposition ankommen soll (BSG, Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 100/11 R – juris RdNr. 24), und hat diesen Ansatz mit der Pflicht zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gemäß § 12a Satz 1 SGB II konsequent fortgeführt (Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 – L 4 AS 263/15 B ER – juris RdNr. 23).
Demnach kann zunächst in den Fällen, in denen nicht nur die abschlagsfreie, sondern auch die vorzeitige Altersrente bedarfsdeckend wäre, der bloße Umstand der niedrigeren Rentenleistung keinen atypischen Fall begründen (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.08.2014 – L 4 AS 159/14 B ER – juris RdNr. 27 f.).
Ein atypischer Fall liegt ferner nicht schon dann vor, wenn die vorzeitige Altersrente des Leistungsberechtigten, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Var. 2 SGB II ergänzende Leistungen nach dem SGB II ausschließt, nicht bedarfsdeckend sein würde und er daher Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII, nach Erreichen der Altersgrenze Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII), ggf. alternativ Wohngeld in Anspruch nehmen müsste (ausführlich dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B ER – juris RdNr. 17; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2014 – L 7 AS 886/14 – juris RdNr. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 – L 7 AS 525/13 B ER u.a. – juris RdNr. 22). Denn allein der Wechsel vom SGB II zum SGB XII kann nicht als unbillig gewertet werden. Dies gilt erst recht, wenn sogar im Falle der Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente voraussichtlich ein Leistungsbezug nach dem SGB XII erforderlich würde (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2015 – L 4 AS 63/15 B ER – juris RdNr. 24; Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.08.2014 – L 7 AS 836/14 B ER – juris RdNr. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2013 – L 7 AS 525/13 B ER u.a. – RdNr. 22 f.).
Ebenso wenig leuchtet aber ein, weshalb für diejenigen Leistungsempfänger, die eine voraussichtlich bedarfsdeckende abschlagsfreie Altersrente beziehen könnten, jedoch bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente weitere Sozialleistungen beantragen müssten – die also zwischen der erstgenannten Fallgruppe mit einer bedarfsdeckenden vorzeitigen Altersrente und der zweitgenannten Fallgruppe einer nicht bedarfsdeckenden abschlagsfreien Altersrente liegen – grundsätzlich etwas anderes gelten sollte (ebenso Thüringer LSG, Beschluss vom 08.04.2015 – L 4 AS 263/15 B ER – juris RdNr. 25). Denn indem auch diese Leistungsberechtigten bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente ergänzend Sozialleistungen mindestens auf Grundsicherungsniveau – nämlich Wohngeld oder notfalls Leistungen nach dem SGB XII – erhalten, wird ihre Rentenminderung gemildert. So gesehen sind sie wirtschaftlich weniger hart betroffen als diejenigen, deren vorzeitige Altersrente bedarfsdeckend ist (ggf. sogar nur in etwa auf Grundsicherungsniveau) und die somit die Rentenabschläge im vollen Umfang als dauerhafte Einbuße hinnehmen müssen.
Von daher ist es generell nicht Aufgabe des Leistungsträgers, im Rahmen der Ermessensausübung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II den Versuch einer Schätzung zu unternehmen, ob die – ggf. erst nach Jahren zu zahlende – abschlagsfreie Altersrente voraussichtlich bedarfsdeckend sein würde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2014 – L 10 AS 2254/14 B ER – juris RdNr. 17 f.). Eine solche Schätzung wäre ohnehin äußerst unsicher, da die künftige Höhe der Rentenwerte, Regelsätze, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wie auch der Kosten der Unterkunft und Heizung (Energiepreise, Witterung im Winter usw.) nur mit großen Unsicherheiten vorhergesagt werden könnten. So ist auch vorliegend nicht klar, ob die abschlagsfreie Altersrente der Klägerin bedarfsdeckend wäre. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung stünde einem Bedarf in Höhe von 703,46 EUR (382,00 EUR Regelbedarf zzgl. 321,46 EUR berichtigte Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß Änderungsbescheid vom 10.06.2014) eine abschlagsfreie Altersrente in Höhe von 655,86 EUR netto nach damaligem Rentenwert gegenüber, sodass die Klägerin nur bei Fortsetzung ihrer geringfügigen Beschäftigung ihren Bedarf würde decken können, ansonsten aber zumindest Wohngeld oder ohnehin Leistungen nach dem SGB XII beziehen müsste.
Atypische Fälle sind jedoch denkbar, wenn mit dem durch die vorzeitige Altersrente erzwungenen Wechsel in die Sozialhilfe im konkreten Einzelfall außergewöhnliche Nachteile einhergehen. In Betracht zu ziehen ist dies z.B. dann, wenn nicht nur die Altersrente abgesenkt wird und dadurch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII erforderlich wird, sondern darüber hinaus erhebliches Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 und 3 SGB II des Leistungsberechtigten oder seines Einstandspartners verloren ginge, das nach § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII nicht geschützt wäre (zur selbstgenutzten Immobilie, die u.U. nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II umfassender als nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützt sein kann: Geiger in: Münder, SGB II, 5. Aufl., § 12 RdNr. 55 m.w.N.; zur Verwertungspflicht bei Vermögen, das gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II der Altersvorsorge dient, vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 – B 8 SO 19/10 R – juris RdNr. 18).
Im Fall der Klägerin ist ein außergewöhnlicher Nachteil im vorstehenden Sinne jedoch nicht anzunehmen. Insbesondere vermögen die nachteiligeren Absetzbeträge bei geringfügiger Beschäftigung nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (30 Prozent) im Vergleich zur Regelung nach § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II (100,00 EUR Grundfreibetrag und 20 Prozent des 100,00 EUR übersteigenden Betrags) keinen atypischen Fall zu begründen (vgl. aber LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 – L 7 AS 545/14 B ER – juris RdNr. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2014 – L 7 AS 1775/14 – juris RdNr. 30; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.2012 – L 2 AS 573/12 – juris RdNr. 2, 7 und 19). Es spricht schon vieles dafür, dass der Verordnungsgeber mit § 4 UnbilligkeitsV eine abschließende Ermessensdirektive vorgeben wollte, wonach der Bezug von Entgelten aus geringfügiger Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV generell keine unbillige Härte darstellt. Im Ergebnis können die Anrechnungsvorschriften für Einkommen jedoch auch deshalb keine unbillige Härte zur Folge haben, weil die unterschiedlichen Absetzbeträge nach dem SGB XII und SGB II im Vergleich zu den Einbußen, die Leistungsberechtigte mit einer bedarfsdeckenden vorzeitigen Altersrente im Regelfall hinzunehmen haben, vergleichsweise gering sind. Bei einem Maximalverdienst nach § 4 UnbilligkeitsV von 450,00 EUR monatlich sind nach SGB XII 135,00 EUR anrechnungsfrei und nach SGB II 170,00 EUR, sodass die Differenz gerade einmal 35,00 EUR beträgt. Der höchste Differenzbetrag ergibt sich, wenn genau 100,00 EUR monatlich verdient werden, die nach SGB II komplett anrechnungsfrei bleiben, wogegen nach SGB XII 30 Prozent, d.h. 30,00 EUR, anrechnungsfrei bleiben. Dabei ist nicht erkennbar, weshalb ausgerechnet derart geringfügige Beschäftigungen, bei denen wie im Fall der Klägerin ein Entgelt von nur knapp über 100,00 EUR monatlich erzielt wird, eine besondere, ggf. einen Härtefall begründende Schutzwürdigkeit zukommen soll. Abgesehen von diesen Überlegungen würde die Klägerin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ihren Bedarf in Höhe von 703,46 EUR bei einer vorzeitigen Altersrente in Höhe von 609,42 EUR netto und einem Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von monatlich 136,00 EUR netto auch ohne den Bezug von Sozialleistungen decken können.
Weitere Nachteile, die im Falle einer vorzeitigen Altersrente mit ergänzendem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII entstehen könnten, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere bestehen weder Anhaltspunkte dafür noch ist behauptet worden, dass weitere Versuche zur Eingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt noch erfolgversprechend sein könnten (vgl. auch die Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2014 – L 25 AS 2731/14 B ER – juris RdNr. 9). Ausweislich der vorliegenden Rentenauskunft ging die Klägerin seit dem 01.01.2005 keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach.
e) Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist somit nicht zu beanstanden.
Zwar hat der Beklagte erst im Widerspruchsbescheid vom 02.12.2014 zum Ausdruck gebracht, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen werden sollte. Die in den Ausgangsbescheiden vom 29.07.2013 und 21.10.2013 ausgebliebene Ermessensentscheidung konnte aber im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2000 – B 2 U 33/99 R – juris RdNr. 17; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 – L 7 AS 1775/14 – juris RdNr. 31; Sächsisches LSG, Urteil vom 16.10.2014 – L 2 U 59/11 – juris RdNr. 56; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.04.2014 – 3 A 309/12 – juris RdNr. 12; zur Rechtsgrundlage Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 41 RdNr. 11). Da vorliegend kein atypischer Fall ersichtlich ist, durfte der Beklagte es nach vorstehenden Maßgaben zur Begründung im Widerspruchsbescheid vom 02.12.2013 auch bei dem Hinweis belassen, dass mit der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente keine unzumutbaren Nachteile verbunden seien und deshalb kein Grund für ein Abweichen von der gesetzlich intendierten Aufforderung zur Antragstellung gegeben sei.
Dahinstehen kann, ob ein Ermessensfehler vorliegt, wenn der Leistungsträger vor einer Antragstellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II keine Vermittlungsbemühungen im Sinne des § 3 Abs. 2a SGB II für Leistungsberechtigte ab Vollendung des 58. Lebensjahrs durchgeführt hat (so wohl Luthe, Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2014, § 5 RdNr. 158; ders., a.a.O., Stand 11/2013, § 3 RdNr. 101; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 – L 7 AS 1775/14 – juris RdNr. 26). Denn solche Vermittlungsbemühungen hat es im Falle der Klägerin gegeben, wie sich aus deren Vorbringen ergibt, der Beklagte habe sie nicht in eine bessere Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung vermitteln können. Unerheblich ist, dass die Klägerin seit dem 01.01.2005 keinen sozialversicherungspflichtigen, sondern nur noch geringfügigen Beschäftigungen nachging.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Beklagte entgegen der Auffassung des SG die Grenzen seines Ermessens nicht im Hinblick auf die Zeit der Inanspruchnahme der Rente verkannt hatte. Zwar hätte die Formulierung in den Bescheiden vom 29.07.2013 und 21.10.2013, in dem zunächst ein Hinweis dahingehend erteilt wurde, dass eine Verpflichtung zur Rentenantragstellung ab Vollendung des 63. Lebensjahrs bestehe, und "daher" darum gebeten werde, "umgehend" ein Rentenantrag zu stellen, präziser gefasst werden können. Gleichwohl mussten diese Bescheide von der Klägerin so verstanden werden, dass sie aufgefordert wurde, "umgehend" eine Rente mit Beginn ab Vollendung des 63. Lebensjahrs zu beantragen – zumal auch die Regelaltersrente mit Blick auf die Bearbeitungszeiten üblicherweise nicht erst am Tag des Erreichens der Altersgrenze, sondern mit einigem Vorlauf beantragt wird. Ebenso hatte der Beklagte ein Interesse an einem Rentenantrag schon vor dem 12.01.2014, um ein Erstattungsverfahren zu vermeiden. Spätestens im Widerspruchsbescheid vom 02.12.2013 brachte er im Übrigen hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Klägerin nicht aufgefordert sein sollte, eine Rente mit Rentenbeginn vor Vollendung des 63. Lebensjahrs zu beantragen.
f) Weshalb die Klägerin annimmt, es liege ein Verfassungsverstoß vor, erläutert sie nicht. Ungeachtet dessen ist nicht erkennbar, dass die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 5 Abs. 3 Satz 1 und § 12a Satz 1 SGB II, verfassungswidrig sein könnten.
Zunächst liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vor (dazu BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – juris RdNr. 133 ff.). Denn der daraus folgende Anspruch auf Fürsorge für Hilfebedürftige entfällt, soweit Vermögen oder Einkommen vorhanden ist, das zumutbar verwertet werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.01.2007 – 1 BvR 2971/06 – juris RdNr. 17; Kammerbeschluss vom 07.07.2010 – 1 BvR 2556/09 – juris RdNr. 13). Hierzu gehört auch der Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente als eigentumsrechtlich geschütztes Gut (siehe oben 2b). Der verfassungsrechtlichen Anforderung, eine unzumutbare bzw. unbillige Vermögensverwertung zu vermeiden, ist Genüge getan (siehe oben 2c und 2d), und im Falle einer nicht bedarfsdeckenden Rente sind ergänzend Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren.
Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die durch § 12a Satz 1 SGB II bewirkte unterschiedliche Behandlung von Rentenversicherten, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, und solchen, die auf existenzsichernde Leistungen nicht angewiesen sind, im Hinblick auf die Möglichkeit, eine abschlagsfreie Rente nach dem SGB VI beziehen zu können, verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zwischen beiden Gruppen besteht der die Ungleichbehandlung rechtfertigende Unterschied darin, dass Leistungsberechtigten nach dem SGB II mit Steuermitteln finanzierte Fürsorgeleistungen zufließen. Diese darf der Gesetzgeber zur Entlastung der von der Allgemeinheit aufzubringenden Mittel darauf verweisen, vorrangig die ihrem Eigentum zugehörigen Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, d.h. insoweit den Nachrang steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen anordnen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 – L 7 AS 1775/14 – juris RdNr. 34 f.). Mithin gilt – wie das SG zu Recht betont hat – für gesetzliche Rentenansprüche generell nichts anderes als nach § 12 SGB II für sonstiges Vermögen (vgl. auch Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.08.2014 – L 7 AS 836/14 B ER – juris RdNr. 50).
Die Absicht des Gesetzgebers, dem Grundsatz des Nachrangs steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen zur Geltung zu verhelfen, ist auch ein sachlicher Grund, der die Beschränkung der nach Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschützten Rentenansprüche rechtfertigt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 04.12.2014 – L 7 AS 1775/14 – juris RdNr. 38; zu den allgemeinen Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 – 1 BvL 3/05 u.a. – juris RdNr. 79), wobei durch die Eröffnung des Ermessens wiederum eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme vermieden wird (siehe oben 2c und 2d).
Soweit die der Klägerin zu gewährende vorzeitige Altersrente gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI mit Abschlägen versehen ist, trifft – unabhängig davon, ob die Verfassungsmäßigkeit dieser Abschläge in dem vorliegenden Rechtsstreit überhaupt geprüft werden könnte – die Auffassung des SG zu, dass zum einen Rentenversicherte, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, gleichermaßen wie andere Rentenversicherte diese Abschläge hinzunehmen haben, wenn eine Altersrente vorzeitig bewilligt wird, und zum anderen die Kürzung der Rentenleistung das eigentumsähnlich geschützte Äquivalenzprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 – 1 BvL 3/05 u.a. – juris RdNr. 75 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 – L 7 AS 1775/14 – juris RdNr. 40).
Dass die Klägerin in ihrer Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG berührt sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.12.2014 – L 7 AS 1775/14 – juris RdNr. 36). Wäre sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder hätte eine solche Beschäftigung bevorgestanden, hätten ohnehin §§ 4 und 5 UnbilligkeitsV gegriffen. Der Rentenbezug hindert die Klägerin auch nicht, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Bei Fortsetzung der geringfügigen Beschäftigung könnte sie mit einer vorzeitigen Altersrente nicht nur – wie aufgezeigt – ihren Bedarf decken, sondern sogar noch günstigere Hinzuverdienstgrenzen nutzen (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision wurde gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Dr. Wahl Kirchberg Stinshoff
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