L 6 AS 166/12

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 35 AS 2171/10
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 166/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die vom kommunalen Träger für das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel auf Grundlage des Kieler Mietspiegels 2010 festgestellte Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalte beruht mit den Modifikationen, die der Senat in seinen Entscheidungen vom 19.05.2014 vorgenommen hat (vgl. LSG Scheswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2014 - L 6 AS 18/13), auf einem schlüssigen Konzept iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 7. November 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin drei Viertel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Höhe des Arbeitslosengeldes II, insbesondere über die Höhe der im Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft.

Die am 1954 geborene Klägerin steht seit Anfang 2005 im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Klägerin bewohnte im streitigen Zeitraum – und bewohnt nach wie vor – eine bereits vor ca. 20 Jahren angemietete Wohnung in der G straße in Kiel. Die Wohnfläche dieser Wohnung beträgt 51 qm. Das Warmwasser in der Wohnung wird dezentral (über eine Stromtherme) bereitet. Die Klägerin hatte im Jahr 2005 eine Miete zu leisten, die sich wie folgt zusammensetzte: 243,11 EUR Kaltmiete, 75,16 EUR Betriebskostenvorauszahlung, und 30,00 EUR Heizkostenvorauszahlung. Die Vorauszahlungen für die Nebenkosten stiegen im Laufe der Zeit sukzessive an, und zwar auf 85,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung und 52,00 EUR Heizkostenvorauszahlung im streitgegenständlichen Zeitraum.

Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2006 erstmals auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten von damals 325,11 EUR hingewiesen hatte, forderte er die Klägerin mit Schreiben vom 27. November 2007 auf, ihre Unterkunftskosten durch Wohnungswechsel, Untervermietung oder durch Wohnungstausch zu senken.

Ab dem 1. Juni 2008 berücksichtigte der Beklagte nur noch die für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft in Höhe von zunächst 273,00 EUR zuzüglich Heizkosten. Später berücksichtigte der Beklagte monatliche Bedarfe für die Unterkunft in Höhe von 301,50 EUR. Seit Mitte 2010 setzte sich die Klägerin gegen die Kürzung der Leistungen für die Unterkunft zur Wehr.

Die Klägerin erzielte im streitgegenständlichen Zeitraum ein monatliches Einkommen in Höhe von 40,00 EUR für die Betreuung von Haustieren. Über nennenswertes Vermögen verfügte sie nicht.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 in Höhe von monatlich 748,29 EUR. Dabei berücksichtigte er den Regelbedarf in Höhe von 359,00 EUR, einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 35,79 EUR (wegen Diabetes mellitus Typ 2) und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 353,50 EUR. Diese setzten sich zusammen aus einem Mietanteil von 301,50 EUR und Heizkosten in Höhe von 52,00 EUR.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 26. Oktober 2010 Widerspruch ein. Die Begrenzung der Kaltmietkosten auf 301,50 EUR sei rechtswidrig, da die tatsächlichen Unterkunftskosten nicht unangemessen hoch und daher in voller Höhe anzuerkennen seien.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin in einer unangemessen teuren Wohnung lebe. Die Landeshauptstadt Kiel habe bereits im Jahr 2009 beschlossen, ihre bisherigen Mietobergrenzen auszusetzen und die Angemessenheitsgrenzen anzuwenden, die die schleswig-holsteinische Sozialgerichtsbarkeit auf Grundlage des Kieler Mietspiegels entwickelt habe. Zur Begründung berief sich der Beklagte explizit auf Rechtsprechung des Sozialgerichts Schleswig, für die der Begriff "Adams’sche Formel" steht. Danach wurde die angemessene Nettokaltmiete unter Zugrundelegung der gewichteten Mittelwerte der Tabellenmietspiegelfelder mit den niedrigsten Mittelwerten bestimmt, wobei so viele Felder einbezogen wurden, dass deren Feldbesetzungszahlen wenigstens ein Drittel der Summe der Feldbesetzungszahlen der jeweils maßgebenden Wohnungsgrößenklasse repräsentierten. Die Bestimmung der angemessenen kalten Betriebskosten erfolgte durch Addition des Gesamtbetrags der sich aus dem Mietspiegel ergebenden Durchschnittswerte der in jedem Mietverhältnis anfallenden "Grundbetriebskosten" (Grundsteuer, Müllabfuhr, Entwässerung, Wasserversorgung, Hausbeleuchtung, Sach- und Haftpflichtversicherung) mit einem Drittel der Differenz zwischen diesem Gesamtbetrag und der Gesamtsumme der Durchschnittswerte aller Betriebskostenarten. Danach errechne sich für den hier streitigen Zeitraum ein Höchstbetrag von 301,50 EUR bruttokalt.

Die Klägerin hat dagegen am 20. Dezember 2010 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben. Während des laufenden Klageverfahrens ist der streitgegenständliche Bewilligungsbescheid mehrfach abgeändert worden, und zwar mit Änderungsbescheiden vom 26. März 2011 (wegen Anpassung der Regelbedarfe und des Mehrbedarfs) und 12. Juli 2011 (wegen der Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für dezentrale Warmwasserbereitung) und vom 12. Januar 2012 (wegen Anerkennung kalter Unterkunftskosten in Höhe von nunmehr 308,50 EUR nach Inkrafttreten des Kieler Mietspiegels 2010). Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Änderungsbescheide (Bl. 21 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen zu haben und beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 19. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Januar 2012 zu verurteilen, ihr für den Bewilligungszeitraum 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 328,11 EUR bruttokalt zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zur Begründung auf seinen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Mit Urteil vom 7. November 2012 hat das Sozialgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der qualifizierte Mietspiegel der Stadt Kiel für das Jahr 2010 sei Grundlage für ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die angemessene Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt sei nach Bildung eines gewichteten arithmetischen Mittelwertes nach Anwendung der "Adams‘schen Formel" auf 4,93 EUR pro Quadratmeter zu bemessen. Insoweit sei der Rechtsauffassung des Beklagten zu folgen. Die Höhe der Betriebskosten sei hingegen durch eine Addition der Durchschnittswerte aller Positionen zu ermitteln, die in der Betriebskostenverordnung genannt werden. Diese Werte seien den Übersichten in Mietspiegeln (hier dem Mietspiegel Kiel) und nicht dem vom Mieterbund herausgegebenen Betriebskostenspiegel Schleswig-Holstein zu entnehmen. Hieraus ergebe sich ein Betrag von 1,77 EUR pro Quadratmeter für Betriebskosten, so dass die angemessene Bruttokaltmiete auf insgesamt 6,70 EUR pro Quadratmeter festzulegen sei. Hieraus ergebe sich eine angemessene Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt von 335,00 EUR. Die Bruttokaltmiete der Klägerin liege unter dieser Grenze.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner am 22. November 2012 eingelegten Berufung. Er hat zur Begründung zunächst ausgeführt, dass anhand der bisher angewandten Berechnungsmethode die Bruttokaltmiete 308,50 EUR betrage.

Im Januar 2014 hat er einen Methodenbericht zur Festlegung der Angemessenheitsgrenzen vorgelegt und trägt unter Bezugnahme darauf vor, grundsätzlich an dem Konzept, welches von den Gerichten der schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit entwickelt worden sei, das er aber als eigenes Konzept übernommen habe, festhalten zu wollen. Die Bestimmung der Mietobergrenze anhand des vom 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in seinem Urteil vom 11. April 2011 – L 11 AS 123/09NZS 2011, 958 (LS), zit. n. juris erwogenen so genannten "Idealmodells" sei dagegen aus unterschiedlichen Gründen nicht zielführend. Nicht mehr festgehalten werde ferner an der bisherigen Berechnung der kalten Betriebskosten. Es würden nunmehr die (gesamten) durchschnittlichen Betriebskosten derjenigen Betriebskostenabrechnungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit dem Mietspiegel 2012 erhoben seien und die zumindest alle wesentlichen Betriebskostenarten enthielten. Nicht berücksichtigt würden dagegen Abrechnungen, wenn die Zahlung einer Betriebskostenart direkt an den Versorger erfolgt sei oder keine Angabe über deren Höhe vorgelegen habe. Im Ergebnis führe dies zu durchschnittlichen Betriebskosten von 1,49 EUR/qm. Angesichts dessen ist er – der Beklagte – zwischenzeitlich davon ausgegangen, dass die anhand des Mietspiegels 2010 bemessene Angemessenheitsgrenze für den streitigen Zeitraum bei 318,00 EUR gelegen habe.

Nach dem Senatsurteil vom 19. Mai 2014 im Parallelverfahren zum Az. L 6 AS 171/12 hat der Beklagte ein von der Klägerin angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben dahingehend, dass für den streitigen Zeitraum Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von monatlich 321,00 EUR berücksichtigt werden.

Er beantragt daraufhin, das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 7. November 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil im Ergebnis für nach wie vor zutreffend. Zu Recht habe das Sozialgericht festgestellt, dass das Konzept des Beklagten nicht den höchstrichterlichen Vorgaben an ein schlüssiges Konzept entspreche. Die sogenannte "Adams’sche Formel" sei insbesondere im Hinblick auf die Nettokaltmiete nach wie vor kritisch zu betrachten. Deshalb müsse im Ergebnis auf die Angemessenheitsobergrenze zurückgegriffen werden, die sich aus dem um einen zehnprozentigen Zuschlag erhöhten Wert der Wohngeldtabelle ergebe. Daran änderten weder Neukonzeption des Beklagten im Methodenbericht zur Festlegung der Angemessenheitsgrenze vom Januar 2014 noch die daran durch den Senat im Urteil vom 19. Mai 2014 in der Parallelsache zum Az. L 6 AS 171/12 vorgenommenen Modifikationen etwas. Die grundsätzlichen Schwächen des Konzepts seien nicht behoben worden. So übersehe der Senat zunächst, dass nicht nur bei der Auswahl der für die Bestimmung der abstrakten Obergrenze auszuwählenden Mietspiegelfelder, sondern eine Gewichtung anhand der tatsächlichen Häufigkeit der durch die Felder repräsentierten Wohnungstypen vorzunehmen sei, sondern auch bei der Bildung der Durchschnittswerte aus den ausgewählten Feldern selbst. Dies sei jedoch bei den Feldern, die zur Baualtersklasse vor 1976 gehörten, nicht möglich, weil bezogen auf den Ausstattungsstandard keine hinreichend ausdifferenzierten statistischen Daten vorlägen. Auch der Grundansatz, auf den Durchschnittswert der aus dem unteren preislichen Drittel der einfachen Wohnungen abzustellen, könne nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebracht werden. Es müssten mehr Wohnungen zu der ermittelten Preisgrenze auf dem Wohnungsmarkt vorhanden sein, als von Grundsicherungsempfängern nachgefragt würden. Die Gesamtzahl der Einpersonenhaushalte, die Grundsicherungsleistungen bzw. Wohngeld bezögen, belaufe sich jedoch auf 25.773. Dem stünden lediglich 7.600 Sozialwohnungen und 18.246 Wohnungen gegenüber, die an der Berechnung der abstrakten Mietobergrenze teilnähmen. Erschwerend komme hinzu, dass nicht auf den höchsten Wert des unteren Preisdrittels abgestellt werde, sondern auf den Durchschnittspreis des unteren Preisdrittels. Selbst wenn zwei Drittel der in die Berechnung einbezogenen Wohnungen unterhalb dieses Durchschnittswerts vermietet werden sollten, stünden bei Anwendung der "Adams’schen Formel" lediglich 12.165 Wohnungen zur Deckung des Wohnungsbedarfs Grundsicherungsberechtigter zur Verfügung.

Die Klägerin hat daher in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts folgende Beweisanträge gestellt:

Für den Vortrag, dass die Anzahl von einem Drittel der auf dem freien Kieler Wohnungsmarkt vorhandenen Wohnungen nur geringfügig größer ist als die Anzahl der von SGB XII-, SGB II- und Wohngeldempfängern nachgefragten Wohnungen wird Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Für den Vortrag, das Eigentumswohnungen in einem vernachlässigbarem Umfang für Bezieher von Grundsicherungsleistungen bewohnt werden und in der Anschaffung und dem Unterhalt Kosten erzeugen, die für Grundsicherungsbezieher nicht aufgebracht werden können, wird Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Für den Vortrag, dass Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern in einem vernachlässigbarem Umfang für Bezieher von Grundsicherungsleistungen bewohnt werden und in der Anschaffung und Unterhalt Kosten erzeugen, die für Grundsicherungsbezieher nicht aufgebracht werden können, wird Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Dem Senat haben die Leistungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte vorgelegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten Bezug genommen. Außerdem haben vorgelegen anonymisierte Sitzungsniederschriften aus dem Verfahren L 6 AS 171/12, ferner die Methodenberichte zu den Mietspiegeln 2010 und 2012 der Landeshauptstadt Kiel, der Methodenbericht zur "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012" (auf dem aktualisierten Stand Mai 2014), die ergänzende "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII 2010 für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels" und der auf Anforderung des Senats vom 9. Mai 2014 gefertigte Nachtrag zur Vergröberung der Auswertung der Felder b1 bis b3 und f1 bis f3 nebst Datensätzen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung geworden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat – nach teilweiser Erledigung der Sache durch ein angenommenes Teilanerkenntnis – Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden. Sie ist – obwohl die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR deutlich unterschritten ist – statthaft, weil das Sozialgericht die Berufung im Tenor seiner Entscheidung zugelassen hat.

Die Berufung ist auch begründet. Über das zwischenzeitlich vom Beklagten abgegebene und von der Klägerin angenommene Teilanerkenntnis (Berücksichtigung monatlicher kalter Unterkunftskosten in Höhe von 321,00 EUR) hinaus hat die Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf weitere Leistungen mehr. Soweit der Beklagte vom Sozialgericht unter Abänderung des Bescheids vom 19. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2010 und des Änderungsbescheids vom 12. Januar 2012 dennoch dazu verurteilt worden ist, der Klägerin Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten (ohne Heizung) von monatlich 328,11 EUR zu gewähren, ist die Entscheidung des Sozialgerichts aufzuheben und die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) statthafte, form- (§ 90 SGG) und fristgerecht (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG) erhobene und auch im Übrigen zulässige Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Klägerin erfüllt die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen. Sie gehört dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis von Arbeitslosengeld II. Sie ist insbesondere erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und hilfebedürftig (§ 9 Abs. 1 SGB II), weil sie im streitgegenständlichen Zeitraum über keinerlei berücksichtigungsfähiges Einkommen (§§ 11 Abs. 1, 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) und Vermögen (§ 12 Abs. 1 SGB II) verfügte.

Zugunsten der Klägerin sind allerdings für den streitbefangenen Zeitraum (1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011) monatlich neben einem Regelbedarf von 359,00 EUR (im Dezember 2010) bzw. 364,00 EUR (seit 1. Januar 2011) (§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB II in der rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 [BGBl I S. 453]) und (seit 1. Januar 2011) einem Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung in Höhe von 8,00 EUR (§§ 21 Abs. 7 Nr. 1, 77 Abs. 5 SGB II) Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt nur 373,00 EUR (321,00 EUR kalte Unterkunftskosten zzgl. 52,00 EUR Heizkostenvorauszahlung) anzuerkennen. Ungeachtet der Frage, ob zugunsten der Klägerin ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen Diabetes mellitus Typ 2 tatsächlich noch zugestanden hat – der Beklagte hat diesen in Höhe von 35,79 EUR berücksichtigt – ist der auf Deckung dieser Bedarfe gerichtete Anspruch auf Arbeitslosengeld II zwischenzeitlich erfüllt.

Die Klägerin hat zwar monatliche Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 328,11 EUR. Diese sind jedoch nur in tenorierter Höhe angemessen. Der Beklagte hat die Angemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der Wohnflächengrenzen für Einpersonenhaushalte für den relevanten Vergleichsraum grundsätzlich auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt und dabei quadratmeterbezogene Angemessenheitsgrenzen für die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten zugrunde gelegt, die nach Modifikationen durch den Senat den für Empfänger existenzsichernder Leistungen in Betracht zu ziehenden Wohnungsmarkt realitätsgerecht abbilden. Der Senat hält insoweit an den nachfolgenden Ausführungen aus seinem Urteil vom 19. Mai 2014 im Parallelverfahren zwischen den Beteiligten zum Az. L 6 AS 171/12 fest:

"[III.] 2. Diese Aufwendungen der Klägerin sind jedoch nur bis zu einer Höhe von 321,00 EUR angemessen i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln (vgl. bereits BSG, Urteile vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 RBSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 sowie B 7b AS 10/06 RBSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2).

In einem ersten Schritt sind dafür die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen, wobei als angemessen die Aufwendungen für eine solche Wohnung gelten, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist; die Wohnung muss im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 33/08 RSozR 4-4200 § 22 Nr 25, Rn. 16). In einem zweiten Schritt wird festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für die leistungsberechtigte Person maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist grundsätzlich nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Allgemein vertreten wird heute die so genannte Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard - letzterer ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 RBSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19).

3. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 RBSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, Rn. 19 und Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – FEVS 60, 145, Rn. 12 [nach juris]). Nach Nr. 8.5 der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz (VwV-SozWo 2004) vom 17. Juni 2004 (Amtsbl. Schl.-H. 2004, S. 548) in der im Zeitraum vom 23. Januar 2006 bis zum 31. August 2012 geltenden Fassung und nach Nr. 3.2.2 der Verwaltungsbestimmungen zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetz (VB-SHWoFG) vom 22. August 2012 (Amtsbl. Sch.-H. 2012, S. 790, berichtigt S. 970) in der seit dem 1. September 2012 geltenden Fassung ist für Alleinstehende eine Wohnungsgröße von bis zu 50 qm angemessen.

4. Zutreffend hat der Beklagte seinen Ermittlungen zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises als Vergleichsraum das gesamte Gebiet der Landeshauptstadt Kiel zugrunde gelegt. Bei der Festlegung des Vergleichsraums, die der Ermittlung der Referenzmiete am Wohnort bzw. im weiteren Wohnumfeld der Hilfebedürftigen dient, geht es darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog. "Ghettobildung" wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher billige Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 RBSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn. 21).

Auch der Senat geht nach diesen Maßgaben davon aus, dass der Vergleichsraum auf das gesamte Stadtgebiet zu erstrecken ist. Es handelt sich bei der Landeshauptstadt Kiel um eine Großstadt mit ca. 240.000 Einwohnern; die einzelnen Stadtteile sind trotz geografisch exponierter Lage zu beiden Seiten der Kieler Förde sowie nördlich und südlich des Nord-Ostsee-Kanals auch verkehrstechnisch (bspw. durch Fährverbindungen über die Förde im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs) gut miteinander verbunden und bilden einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich, wobei es zu beiden Seiten der Förde nachgefragte und weniger begehrte Quartiere gibt. Dementsprechend ist die Qualifizierung des gesamten Stadtgebiets der Landeshauptstadt Kiel als einheitlicher Vergleichsraum auch in früheren Verfahren revisionsrechtlich nicht beanstandet worden (BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 64, Rn. 24).

5. Für diesen Vergleichsraum beträgt der abstrakt angemessene Bruttoquadratmeterpreis bezogen auf den hier streitigen Zeitraum 6,42 EUR, der sich aus der Addition von angemessener Nettokaltmiete (4,93 EUR/qm) und angemessenen Betriebskosten (1,49 EUR/qm) ergibt; bei Multiplikation mit der abstrakt angemessenen Wohnfläche von 50 qm errechnet sich daraus in Anwendung der Produkttheorie eine Angemessenheitsgrenze bei 321,00 EUR brutto kalt.

a) Um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – FEVS 60, 145). Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend, darf aber auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel i.S. der §§ 558c, 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abstellen. Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und womit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 RBSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30).

Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.

Schlüssig ist das Konzept nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. erstmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 RBSGE 104, 192 = SozR 4 4200 § 22 Nr 30, Rn. 19), wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

b) Nach Maßgabe dieser Anforderungen verfügt der Beklagte zur Überzeugung des erkennenden Senats grundsätzlich über ein schlüssiges Konzept, das sich sowohl auf die Bestimmung der Nettokaltmiete als auch auf die Bestimmung der kalten Betriebskosten bezieht und damit die Angemessenheitsgrenze für die kalten Unterkunftskosten insgesamt realitätsgerecht abbildet. Soweit das vom Beklagten vorgelegte und im Wesentlichen stimmige Konzept den höchstrichterlichen Vorgaben nicht entspricht, nimmt der Senat im Rahmen seiner eigenen Befugnis zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs nach Mitwirkung des Beklagten Korrekturen vor, die das Konzept insgesamt schlüssig machen.

c) Die angemessene Nettokaltmiete bestimmt der Beklagte nach Überzeugung des Senats in nicht grundsätzlich zu beanstandender Weise nach der so genannten "Adams’schen Formel" auf Grundlage des Mietspiegels der Landeshauptstadt Kiel, der wiederum die Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel i.S. des § 558d BGB erfüllt.

Der Mietspiegel 2010 der Landeshauptstadt Kiel, den der Senat für den hier streitgegenständlichen Zeitraum Juni bis November 2012 als allein maßgebend ansieht, ist ein Tabellenmietspiegel, der unter Leitung des Amtes für Wohnen und Grundsicherung der Stadt Kiel durch einen Arbeitskreis fachlich begleitet worden ist. Diesem Arbeitskreis haben die Arbeitsgemeinschaft Kieler Wohnungsunternehmen, der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Kiel und Umgegend e.V., die Industrie- und Handelskammer zu Kiel, der Kieler Mieterverein e.V., der Landesverband freier Wohnungsunternehmen e.V. und der Ring Deutscher Makler im Immobilienverband Deutschland, Landesverband Schleswig-Holstein e.V. angehört. Der Mietspiegel ist von der Landeshauptstadt Kiel und von den Interessenverbänden der Mieter und Vermieter als qualifiziert anerkannt und dient der Bestimmung der örtlichen Vergleichsmiete. Dementsprechend orientiert sich die Mietspiegeltabelle in Aufbau und Struktur an den Mietwertkriterien des BGB und differenziert nach Art, Größe, Beschaffenheit und Lage der Wohnungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Broschüre "Mietspiegel 2010" der Landeshauptstadt Kiel, Stand: Oktober 2010, S. 7 ff. Bezug genommen.

Die sich daraus ergebende Mietspiegeltabelle weist 5 Spalten auf; die ersten drei Spalten betreffen jeweils Wohnungen mit einem Baualter vor 1976, wobei zwischen den Ausstattungsmerkmalen "Küche und Bad normal" (Spalte 1), "Küche oder Bad gut" (Spalte 2) und "Küche und Bad gut" (Spalte 3) differenziert wird. Bei den weiteren Baualtersklassen "Baualter 1976 bis 1988" (Spalte 4) und "Baualter 1989 bis 2009" (Spalte 5) findet eine solche Differenzierung nicht mehr statt.

Diesen Spalten sind Zeilen zu- bzw. untergeordnet, die jeweils für die "einfache Lage" (Zeilen a-d) und für die "normale bis gute Lage" (Zeilen e-h) in aufsteigender Reihenfolge zwischen vier Größenklassen unterscheiden, nämlich "&8805; 25 qm - &8804; 45 qm", ") 45 qm - &8804; 60 qm", ") 60 qm - &8804; 80 qm" und ") 80 qm". Dabei ist die einfache Lage dadurch gekennzeichnet, dass einzelne der folgenden Merkmale vorliegen: Einfache Gestaltung oder Bauweise, vergleichsweise wenig öffentliche Grünflächen, vergleichsweise große Entfernung zu Versorgungseinrichtungen, starke Belastung durch Verkehrslärm, Nähe zu Industrie- und Gewerbegebieten, vergleichsweise wenig Grün im Straßenbild und vergleichsweise schlechte Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Die Wohnungen, auf deren Lage diese Beschreibung nicht zutrifft, gehören dagegen zur normalen bis guten Wohnlage (Mietspiegel Kiel 2010 – Methodenbericht, S. 7).

Die sich daraus ergebenden Felder a1 – h5 führen jeweils die Mittelwerte, die 2/3 Spanne und die Feldbesetzungszahl auf.

d) Das Konzept des Beklagten, das – wie bereits dargestellt – auf entsprechende Rechtsprechung der Sozialgerichte Schleswig und Kiel sowie Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zurückgeht, und das die Bezeichnung "Adams’sche Formel" zu einem allgemein anerkannten terminus technicus geworden ist, setzt in der Fassung der "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012 – Methodenbericht" von Dezember 2013 auf den Mietspiegel wie folgt auf: Zunächst wird der im Kieler Mietspiegel erfasste Wohnungsbestand ermittelt und die Zahl der Wohnungen berechnet, die ein Drittel dieses Wohnungsbestands ausmachen. Der erfasste mietspiegelrelevante Wohnungsbestand wird sodann den einzelnen Feldern der Wohngeldtabelle zugeordnet. Danach werden – beginnend mit dem niedrigsten Durchschnittswert – so viele Tabellenfelder des Kieler Mietspiegels einbezogen, bis mindestens das berechnete Drittel an Wohnungen erfasst wird (vgl. zu den Grundsätze der Berechnung den Methodenbericht "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012", Dezember 2013, S. 14 ff.).

Daraus resultiert folgende Berechnungsformel, wobei "MW" für den Mittelwert, "WB" für mietspiegelrelevanter Wohnungsbestand, die Variablen "Feld0 – Feldn" für die Mietspiegelfelder in aufsteigender Reihenfolge der Mittelwerte beginnend mit dem niedrigsten Mittelwert und die Variable "angemNQP" für den Wert stehen, der die Netto-Angemessenheitsgrenze je Quadratmeter markiert:

((MW(&12310;Feld&12311; 0 )*WB(&12310;Feld&12311; 0 ))+(MW(&12310;Feld&12311; 1 )*WB(&12310;Feld&12311; 1 ))+ (MW(&12310;Feld&12311; 2 )*WB(&12310;Feld&12311; 2 )) )/(&8721;&9618;&12310;WB(&12310;Feld&12311; 0+ &12311; &12310;Feld&12311; 1+&12310;Feld&12311; 2))=angemNQP

Der mietspiegelrelevante Wohnungsbestand wird dabei auf Grundlage der kommunalen Statistik der Landeshauptstadt Kiel ermittelt und mit Hilfe einer Datensammlung, die seit 1968 zusammengeführt wird, den einzelnen Baualtersklassen zugeordnet. Weil eine Zuordnung zu den drei Ausstattungsklassen des Mietspiegels bezogen auf vor 1976 errichtete Wohnungen (Bad und Küche normal, Bad oder Küche gut, Bad und Küche gut), mangels entsprechender Informationen in der amtlichen Statistik nicht erfolgen kann, wird diese Zuordnung bei den Wohnungen der Baualtersklasse vor 1976 dergestalt vorgenommen, dass der diese Baualtersklasse betreffende Gesamtwohnungsbestand den Ausstattungsklassen proportional zu den Feldbesetzungszahlen zugeordnet wird (vgl. Methodenbericht "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012", Hamburg: Stand Dezember 2013, S. 13).

Für den Geltungszeitraum des Kieler Mietspiegels 2010 berücksichtigt der Beklagte für die Größenklasse ") 45 qm - &8804; 60 qm" ausgehend von einer Grundgesamtheit von 29.750 Wohnungen, einem Drittel der Grundgesamtheit von 9.917 Wohnungen in aufsteigender Reihenfolge die Felder b2, f1 und b1 des Mietspiegels 2010; er geht von einer Überschreitung des Drittelwerts mit insgesamt 15.300 hinter diesen Feldern stehenden Wohnungen ("Wo") aus und gelangt in Anwendung der "Adams`schen Formel" wie folgt zu einem gewichteten Mittelwert von 4,87 EUR/qm als Angemessenheitsgrenze für die Nettokaltmiete:

((4,83 EUR* 7.200 Wo )+(4,88 EUR* 4.750 Wo)+(4,92 EUR* 3350 Wo) )/(15.300 Wo)=4,87 EUR/qm

e) Die angemessenen kalten Betriebskosten als zweites Element des angemessenen Quadratmeterpreises bestimmt der Beklagte infolge seiner Neukonzeption nach dem Methodenbericht zur Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen vom Dezember 2013 auf Grundlage der Daten zu den Betriebskosten, die bei Gelegenheit der Befragungen zum Mietspiegel 2012 mit erhoben worden sind und aus den Jahren 2010 und 2011 stammen. Aus den Rohdaten sind 613 Betriebskostenabrechnungen extrahiert worden, die folgende Kriterien erfüllen: Die Betriebskostenangabe enthält die wesentlichen Betriebskostenarten, d.h. Grundsteuer, Müllabfuhr, Entwässerung/Wasserkosten, Hausbeleuchtung und Sach-/Haftpflichtversicherung. Die Betriebskostenangabe wird nicht berücksichtigt, wenn die Zahlung einer Betriebskostenart direkt an den Versorger erfolgt und keine Angabe zu ihrer Höhe vorliegt, oder wenn eine Eigenleistung durch den Mieter vorliegt.

Den Durchschnittswert für diese 613 Betriebskostenangaben hat der Beklagte mit 1,49 EUR/qm errechnet und der Bildung der Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 16 ff. des Methodenberichts Bezug genommen.

f) Insgesamt erkennt er so auf Grundlage seines Konzepts für den hier streitgegenständlichen Zeitraum inzwischen eine Angemessenheitsgrenze von [(4,87 EUR/qm + 1,49 EUR/qm) x 50 qm =] 318,00 EUR an.

6. Zunächst bezogen auf die Ermittlung der Nettokaltmiete als Teilelement des angemessenen Quadratmeterpreises ist das Konzept im Wesentlichen nicht zu beanstanden; es genügt nach Überzeugung des erkennenden Senats den im Urteil des BSG vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 RBSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, Rn. 19 im Einzelnen beschriebenen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept und repräsentiert den tatsächlich für Empfänger von Grundsicherungsleistungen verfügbaren Wohnungsbestand:

a) Der Beklagte hat bereits insofern ausreichende Festlegungen zu Art und Weise der Datenerhebung getroffen, als er den qualifizierten Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel zur Grundlage seiner Konzeptbildung gemacht und ergänzend zur Frage der Grundgesamtheit der Wohnungen in hinreichend transparenter Weise auf die kommunale Statistik des Amtes für Wirtschaft – Abteilung Statistik der Landeshauptstadt Kiel zurückgegriffen hat. Das Bundessozialgericht verlangt insoweit lediglich, dass die Erkenntnisquellen nachvollziehbar offengelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 RBSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, Rn. 19). Dies ist in der genannten Form geschehen.

b) Die der Konzeptbildung zugrunde liegenden Daten sind in einem genau eingegrenzten Vergleichsraum erhoben worden und erstrecken sich über den gesamten Vergleichsraum; eine "Ghettobildung", wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung zu vermeiden sucht, kann so nicht stattfinden. Der Mietspiegel Kiel 2010 gilt als qualifizierter Mietspiegel i.S. des § 558d Abs. 1 BGB für das gesamte Stadtgebiet und damit für den gesamten hier relevanten Vergleichsraum. Die Grundgesamtheit der bei seiner Erstellung berücksichtigten Wohnungen verteilt sich über das gesamte Stadtgebiet und spart keine Teilwohnungsmärkte aus. Die Ziehung der Zufallsstichprobe (§ 558b Abs. 2 Satz 2 BGB) zur Mieter- und Vermieterbefragung erfolgte auf Grundlage der von Amt für Statistik der Landeshauptstadt Kiel bereit gestellten Datei der mietpreislich ungebundenen Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen im gesamten Stadtgebiet (vgl. Mietspiegel Kiel – Methodenbericht, Oktober 2010, S. 8 f.). Der Senat hat sich in mündlicher Verhandlung durch Anhörung des Herrn N vom Amt für Statistik der Landeshauptstadt Kiel das Prinzip erläutern lassen, auf dem die kommunale Statistik beruht. Er hat nach allem keinen Zweifel daran, dass die Stichprobe valide, den höchstrichterlichen Vorgaben entsprechende Daten für den gesamten Vergleichsraum liefert.

c) Der Beklagte hat weiterhin in seinem Methodenbericht den Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar und schlüssig definiert. Dies gilt schon deshalb, weil der Beklagte bei seiner Konzeptbildung im Wesentlichen auf den qualifizierten Mietspiegel der Landeshauptstadt Kiel zurückgreift, dem wiederum selbst dezidierte Vorgaben zum Gegenstand der Beobachtung zugrunde liegen (müssen). So lässt sich exakt nachvollziehen, welche Art von Wohnungen in den Fokus der Betrachtung genommen worden sind. Es findet – den höchstrichterlichen Vorgaben entsprechend – bei der Bestimmung des angemessenen (Netto-)Quadratmeterpreises eine Differenzierung nach der Wohnungsgröße statt, wobei die Werte der Mietspiegeltabelle mit den für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche maßgeblichen Werten des Wohnraumförderungsrechts bestmöglich in Kongruenz gebracht werden: Für die hier maßgebliche Vergleichsgruppe der Einpersonenhaushalte wird der angemessene Nettoquadratmeterpreis etwa in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus den Feldern der Spalten b und f (Wohnungen )45 bis &8804; 60 qm) und nicht auch aus den Spalten a und e (Wohnungen &8805; 25 bis &8804; 45 qm) ermittelt, obwohl auch diese Wohnungen zur Gesamtheit der Wohnungen gehören, die weniger als die maximal angemessene Wohnfläche von 50 qm aufweisen. Bei den Wohnungen der kleinsten Größenklasse handelt es sich um Kleinwohnungen und Apartments, die typischerweise besonderen Marktbedingungen unterliegen und wegen der Umlegung fixer Investitionskosten für elementare Ausstattungsgegenstände (z.B. Küche und Bad) auf eine geringere Fläche regelhaft einen deutlich höheren Quadratmeterpreis aufweisen. Es würde zu einer Verzerrung des Bildes führen und wäre im Rahmen der Produkttheorie nicht sachgerecht, würden diese sich ausschließlich aus den Besonderheiten des Marktsegments ergebenden Quadratmeterpreise Eingang in den Faktor "angemessener Quadratmeterpreis" finden, um zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze dann mit der angemessenen Wohnfläche von 50 qm multipliziert werden zu werden, obwohl die Preise für diese Größenklasse überhaupt keine Aussagekraft haben.

Nachvollziehbar ist anhand des Methodenberichts sowie der Methodenberichte zu den Kieler Mietspiegeln 2010 und 2012 ferner, welche Wohnungen von vornherein aus der Betrachtung ausgeschlossen worden sind: Dies betrifft nach den gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung qualifizierter Mietspiegel zunächst preisgebundenen Wohnraum, Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, ganz oder überwiegend möblierten Wohnraum, der Teil einer vom Vermieter genutzten Wohnung ist, Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen und Wohnungen in Studenten- oder Jugendwohnheimen (Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012 – Methodenbericht, S. 4 f.). Ferner sind durch die Arbeitsgruppe Mietspiegel weitere Teilmärkte ausgeschlossen und daher nicht im Kieler Mietspiegel berücksichtigt worden, so dass sie auch der Konzeptbildung nicht zugrunde liegen. Dazu zählen u.a. Kleinstwohnungen, Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, Penthouse-Wohnungen, möblierter Wohnraum und Wohnungen, deren Toilette, Küche und/oder Bad von zwei oder mehr Mietparteien genutzt werden (Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012 – Methodenbericht, S. 5). Dabei sind die statistischen Grundannahmen zum Ausschluss dieser Wohnungen nicht zu beanstanden, weil sie nicht den üblichen Mietwohnungsmarkt repräsentieren, sondern überwiegend auf spezielle Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze erweisen sich die Ausschlüsse im Übrigen überwiegend als vorteilhaft für den leistungsberechtigten Personenkreis: Der Ausschluss insbesondere von möblierten Wohnungen und Wohnungen z.B. mit gemeinschaftlicher Toilettenbenutzung führt dazu, dass Preise für tendenziell prekäre Mietwohnungen bzw. Substandardwohnungen zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von vornherein nicht zugrunde gelegt werden. Damit wird der höchstrichterlichen Forderung Rechnung getragen, der Angemessenheitsbetrachtung das untere, nicht jedoch das unterste Marktsegment zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn. 21).

Weitere Einschränkungen, die einen Ausschluss des untersten Marktsegments zuverlässig sicherstellen, ergeben sich daraus, dass die Mietspiegelfelder – nach Vornahme einer Extremwertbereinigung (vgl. Methodenbericht Mietspiegel, S. 16) – jeweils mit dem oberen und unteren Wert einer 2/3-Spanne und dem arithmetischen Mittelwert besetzt sind. Damit gehen von den grundsätzlich mietspiegelrelevanten Wohnungen je Tabellenfeld das billigste und das teuerste Sechstel der Wohnungen nicht in den Mietspiegel ein und werden auch dem Konzept nicht zugrunde gelegt. Insgesamt ist nach Überzeugung des erkennenden Senats zuverlässig sichergestellt, dass auch bei isolierter Berücksichtigung der einfachen Lagen betreffenden Mietspiegelfelder ein Marktsegment abgebildet wird, dass nach höchstrichterlichen Maßstäben nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 44/12 R – NZS 2013, 289, Rn. 13; dazu bereits BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 RBSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2).

Das Konzept des Beklagten geht schließlich – ausgehend von der eigentlichen und primären Funktion des Mietspiegels – von Nettokaltmieten aus, erlaubt aber über die bei Gelegenheit der Datenerhebung zum Mietspiegel vorgenommene Erhebung der kalten Betriebskosten auch eine schlüssige Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete. Dass in den Mietspiegel 2010 nach Maßgabe der mietrechtlichen Vorschriften nur solche Mieten einbezogen sind, die in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Betriebskostenerhöhungen abgesehen, geändert worden sind (Mietspiegel Kiel 2010 – Methodenbericht, Oktober 2010, S. 1), stellt nach Auffassung des Senats einen notwendigen aber auch schlüssigen Kompromiss zwischen einem reinen Bestands- und einem reinen Angebots- bzw. Neuvertragsmietenkonzept dar; höchstrichterlich wird dies jedenfalls nicht beanstandet, sondern zu Recht als zwingende Konsequenz der Anerkennung der Eignung qualifizierter Mietspiegel als Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept anerkannt (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn. 27 und vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 70).

d) Das Konzept des Beklagten enthält ferner hinreichende Angaben über den Beobachtungszeitraum. Stichtag, auf den sich die erhobenen Daten beziehen, ist der 1. Mai 2010 (Mietspiegel 2010 – Methodenbericht, Oktober 2010, S. 1). Die Datengrundlage ist damit auch für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, der das zweite Halbjahr 2012 umfasst, noch aktuell genug, um die Angemessenheitsgrenze i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II verlässlich zu bestimmen. Eine Alterung des Datenmaterials muss auch bei der Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz [GG]; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – BVerfGE 125, 175), dem die angemessen Unterkunftskosten zuzurechnen sind, in vertretbarem Umfang hingenommen werden.

Auch das BSG erkennt an, dass der Aktualität des einem schlüssigen Konzept zu Grunde gelegten Datenmaterials Grenzen gesetzt sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn. 33). Dies zeigt sich schon daran, dass das BSG qualifizierte Mietspiegel zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze grundsätzlich für geeignet erachtet, § 558d Abs. 2 BGB die Aktualitätsanforderungen an qualifizierte Mietspiegel aber gerade dergestalt definiert, dass diese in einem Abstand von zwei Jahren z.B. durch Stichprobenziehung den aktuellen Marktverhältnissen anzupassen und in einem Abstand von vier Jahren neu zu erstellen sind. Diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht der Mietspiegel 2010 der Landeshauptstadt Kiel, der als so genannter Fortschreibungsmietspiegel auf den Mietspiegel 2008, dem eine Neuerhebung zugrunde lag, folgte und dem wiederum der auf einer Neuerhebung basierende Mietspiegel 2012 vom Dezember 2012 nachgefolgt ist. Der Beklagte ist auch nicht wegen der Besonderheiten des Kieler Wohnungsmarktes gehalten gewesen, sein Konzept zwischen den Mietspiegelerhebungen jeweils eigenständig fortzuschreiben. Ob eine solche Fortschreibungspflicht überhaupt bestehen kann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel Grundlage eines schlüssigen Konzepts ist, lässt der Senat dahinstehen. Jedenfalls weist der Kieler Wohnungsmarkt im Gegensatz zu den Wohnungsmärkten anderer Großstädte nicht die Dynamik auf, die solche Zwischenerhebungen erfordern würde. Dies zeigt sich für den hier streitigen Zeitraum daran, dass die Mietpreise in Kiel zwischen 2008 und 2010 durchschnittlich um 0,7 Prozent (Mietspiegel Kiel 2010 – Methodenbericht, Oktober 2010, S. 19) und zwischen 2010 und 2012 durchschnittlich um 2,2 Prozent angestiegen sind (Mietspiegel 2012 – Methodenbericht, November 2012, S. 19); der Anstieg lag damit jeweils deutlich unter dem Anstieg des Lebenshaltungskostenindex für die Bundesrepublik Deutschland. Nicht vorhersehbare Preissprünge, die den Beklagten ggf. dazu hätten veranlassen müssen, die Ausgangsdaten zu korrigieren oder entsprechend anzupassen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 2/10 R – zit. nach juris, Rn. 21), hat es vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht gegeben.

Weder das Konzept als solches noch seine Anwendung auf den hier zu entscheidenden Fall leiden daran, dass sich die Mietobergrenze des Beklagten im streitigen Zeitraum noch an der Datengrundlage des Mietspiegels 2010 (Stichtag: 1. Mai 2010) orientiert hat, obwohl die Grundlagendaten für den Mietspiegel 2012 bereits im Frühjahr 2012 vorgelegen haben (Stichtag: 1. April 2012; vgl. Mietspiegel 2012 – Methodenbericht, November 2012, S. 1) und dem Arbeitskreis Mietspiegel am 10. September 2012 präsentiert worden sind. Das Argument, es könne nicht ins Belieben des Trägers gestellt werden, die Fortschreibung seines Unterkunftskonzepts durch eine verspätete Inkraftsetzung des Mietspiegels zu verzögern, vermag nicht durchzugreifen. Voraussetzung dafür, dass ein Mietspiegel den Status eines qualifizierten Mietspiegels erhält und insoweit als Grundlage für ein schlüssiges Konzept in Frage kommt, ist die Anerkennung durch die Gemeinde und die Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter (§ 558d Abs. 1 BGB). Bis zum Abschluss des Willensbildungsprozesses zur Anerkennung des Mietspiegels lag ein qualifizierter Mietspiegel und damit ein tragfähiges schlüssiges Konzept nicht vor, so dass in Ermangelung eines neuen Konzepts das bisherige noch fortgelten musste und konnte. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass das Anerkennungsverfahren verschleppt worden wäre. Der Methodenbericht für den Mietspiegel Kiel 2012 zeichnet die Sitzungen des Arbeitskreises Mietspiegel nach (S. 30 f.); nach der dortigen Darstellung ist nicht erkennbar, dass das Verfahren insbesondere von Vertretern der Stadt Kiel, die zuständiger kommunaler Träger i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist, bewusst und gezielt verschleppt worden wäre, um die spätere Geltung höherer Mietobergrenzen zu erreichen.

e) Der Umfang der eingezogenen Daten ist ausreichend und hinreichend valide. Das BSG hat in der Vergangenheit selbst einfache Mietspiegel (§ 558c BGB) als Grundlage für ein schlüssiges Konzept anerkannt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 B 4 AS 27/09 R SozR 4-4200 § 22 Nr 27, Rn. 27); erst Recht gilt dies für qualifizierte Mietspiegel nach § 558d BGB (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42). Da bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert wird (Gautzsch, Sozialrecht aktuell 2011, S. 137, 139) und eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfindet, ist die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 RBSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, Rn. 24).

Allerdings muss bei einem Herausgreifen nur bestimmter Mietspiegelwerte – wie hier wegen der Berücksichtigung nur einzelner Felder des Tabellenmietspiegels – durch weitere Ermittlungen abgesichert werden, dass der hinter diesen berücksichtigten Werten stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum ermöglicht. Die Leistungsberechtigten dürfen nicht durch die Berücksichtigung nur bestimmter Mietspiegelfelder – de facto – auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile mit besonders verdichteter Bebauung beschränkt werden, weil dies neben der tatsächlichen Ausklammerung eines Teils des Vergleichsraums gleichzeitig das Risiko einer Ghettoisierung birgt (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 RBSGE 110, 52 = SozR 4 4200 § 22 Nr 51, Rn. 24). Diesen Anforderungen wird das Konzept des Beklagten gerecht, weil zur Überzeugung des Senats sichergestellt ist, dass die Wohnungen der einfachen Lage in der Baualtersklasse vor 1976, die im Ergebnis für die Bemessung der Angemessenheitsgrenze herangezogen werden, in allen Stadtteilen im gesamten Stadtgebiet vorhanden sind.

Allein aus einem Mietspiegel – und für den vorliegenden Mietspiegel gilt nichts anderes – lässt sich zwar nicht ohne Weiteres ersehen, inwieweit Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, der den Rückschluss zulässt, im Vergleichsraum sei eine angemessene Wohnung tatsächlich anmietbar. Erforderlich sind in diesem Falle vielmehr weitere statistisch valide Unterlagen, die eine Aussage darüber zulassen, dass die in Bezug genommenen Wohnungen einer Baualtersklasse in gewissem Umfang tatsächlich im Vergleichsraum vorhanden sind (BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –, zit. n. juris, Rn. 24).

Eine solchermaßen valide und aktuelle Grundlage neben dem Mietspiegel ist mit dem Datensatz des Amtes für Wirtschaft – Abteilung Statistik zum Gesamtwohnungsbestand der Landeshauptstadt Kiel vorhanden und hat Eingang in den Methodenbericht zur "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012" gefunden, der im Rahmen dieses Verfahrens vorgelegt worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf S. 9 ff. des Methodenberichts und auf die dortigen Tabellen 3.2 bis 3.6 Bezug genommen. Durch die Ermittlung des tatsächlichen Wohnungsbestandes ist eine Aussage aufgrund statistisch valider Unterlagen darüber möglich, dass die in Bezug genommenen Baualtersklassen in dem benennbaren Umfang tatsächlich im Vergleichsraum vorhanden sind.

Der beim Amt für Wirtschaft – Abteilung Statistik der Landeshauptstadt Kiel geführten Wohnungsdatei, die Eingang sowohl in die Erstellung des Mietspiegels als auch in die Erstellung des darauf basierenden Konzepts gefunden hat, liegt eine Vollauswertung des gesamten Wohnungsbestandes zugrunde, die es ermöglicht, die Grundgesamtheit der hinter den einzelnen Feldern stehenden Wohnungen wie auch ihre Verteilung über das Stadtgebiet zu ermitteln. Dass die zur Konzeptbildung herangezogene kommunale Statistik eben gerade die Möglichkeit bietet, Wohnungen auch stadtteilbezogen bestimmten Baualtersklassen zuordnen zu können, hat Herr N vom Amt für Statistik der Landeshauptstadt Kiel in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2014 nochmals überzeugend dargestellt. Daran gemessen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die im Konzept letztlich berücksichtigten Wohnungen in einfacher Lage der Baualtersklasse vor 1976 (ohne Unterscheidung nach Ausstattungsmerkmalen, dazu sogleich unter f), die mit einer Zahl von insgesamt rund 12.650 einen Großteil der Grundgesamtheit in der Größenklasse ") 45 qm - &8804; 60 qm" ausmachen, in allen Stadteilen und damit im gesamten Vergleichsraum zur Anmietung zur Verfügung stehen.

Die Validität der Grundlagendaten ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht wegen einer vermeintlich erheblichen Abweichung der maßgeblichen Grundgesamtheit für den Mietspiegel 2012 (77.600 Wohnungen, vgl. Mietspiegel 2012 – Methodenbericht, November 2012, S. 9, Tabelle 3.1) und das Unterkunftskonzept (82.100 Wohnungen, vgl. Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012 – Methodenbericht, Dezember 2013, S. 13, Tabelle 3.6) in Zweifel zu ziehen. Der sachverständige Zeuge Dr. C hat in der mündlichen Verhandlung insoweit überzeugend auch anhand plastischer Beispiele die Unterschiede zwischen den gemeldeten und für die Mietspiegelerstellung berücksichtigten Haushalten in mietspiegelrelevanten Wohnungen und dem tatsächlich der Gesamtheit der mietspiegelrelevanten Wohnungen zuzurechnenden Wohnungsbestand dargestellt. Er hat aber auch glaubhaft darauf hingewiesen, dass in der Gesamtzahl der an sich mietspiegelrelevanten Wohnungen der Leerstand enthalten ist, der für die im Rahmen der Mietspiegelerstellung zugrunde zu legende Grundgesamtheit keine Bedeutung hat.

f) Bei der Konzeptbildung sind anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung im Wesentlichen eingehalten worden. Die Methode anhand dieser Daten das untere Drittel des zur Verfügung stehenden Wohnungsmarktes zu erfassen und entsprechend des tatsächlichen Wohnungsbestandes zu gewichteten indem die Mittelwerte der Tabellenfelder entsprechend des jeweils repräsentierten Wohnungsbestandes in die Berechnung der Mietobergrenze eingehen, ist ein schlüssiges Konzept auf einer ausreichend statistisch validen Grundlage.

Der Senat beanstandet jedoch in Teilbereichen die Zuordnung der Grundgesamtheit der mietspiegelrelevanten Wohnungen zu den einzelnen Feldern des Tabellenmietspiegels.

Dies betrifft die Felder der Spalten 1 bis 3, in denen in der Baualtersklasse vor 1976 nach Ausstattungsklassen differenziert wird zwischen den Ausstattungsmerkmalen "Bad und Küche normal", "Bad oder Küche gut" und "Bad und Küche gut". Der Beklagte räumt in der Begründung seines Konzepts selbst ein, dass weder die amtliche noch die kommunale Statistik, die aufgrund der vorliegenden Vollerhebung eine nahezu exakte Zuordnung des Wohnungsbestands zu einzelnen Stadtteilen und Baualtersklassen ermöglicht, Informationen zu den Ausstattungsmerkmalen enthält (vgl. Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012 – Methodenbericht S. 13: "Aus der amtlichen Statistik und den bei der Landeshauptstadt Kiel verfügbaren Informationsquellen ist es nicht möglich den Wohnungsbestand der Baualtersklasse vor 1976 nach den drei Ausstattungsklassen des Kieler Mietspiegels zu differenzieren.").

Um dennoch jedes einzelne Mietspiegelfeld mit einer Grundgesamtheit hinterlegen zu können, hat der Beklagte den – anhand der kommunalen Statistik valide nachweisbaren – Gesamtbestand an Wohnungen in der Baualtersklasse vor 1976 entsprechend den Rückläuferzahlen der Vermieter- bzw. Mieterbefragung zum Mietspiegel 2012 den Mietspiegelfeldern der Spalten 1 bis 3 zugeordnet. Exemplarisch steht dafür die Zeile b (Einfache Lage ) 45 bis &8804; 60 qm): Die Feldbesetzungszahlen (die der Zahl der Rückläuferfragebögen entsprechen) der Felder b1, b2 und b3 betragen im Verhältnis 87 – 187 – 55 (vgl. Tabelle 5.3 Mietspiegel Kiel 2012 – Methodenbericht, S. 18 bzw. Mietspiegeldaten). Von den insgesamt 329 Rückläufern in diesen drei Feldern entfallen also rund 26 Prozent auf das Feld b1, 57 Prozent auf das Feld b2 und 17 Prozent auf der Feld b3. Im Rahmen von statistischen Rundungen hat der Beklagte in diesem Verhältnis der Rückläufer den Gesamtwohnungsbestand für diese Größe, Lage und Baualtersklasse (rund 12.650 Wohnungen) den Ausstattungsklassen zugeordnet und dem Feld b1 3.350, dem Feld b2 7.200 und dem Feld b3 2.100 Wohnungen zugerechnet.

Der Senat tritt der Rechtsmeinung der Klägerin bei, dass diese Vorgehensweise dem eigenen Repräsentativitätsanspruch des Beklagten an eine "nach mathematisch-statistischen Verfahren erfolgte Datenerhebung" (Methodenbericht, S. 13), nicht gerecht wird. Der sachverständige Zeuge Dr. Michael C , als Soziologe und Wohnungsmarktforscher Geschäftsführer des Unternehmens, das die Mietspiegel 2010 und 2012 der Landeshauptstadt Kiel erstellt hat, hat bereits am 4. Juli 2013 im Rahmen der Beweiserhebung in einem anderen Verfahren – die wesentlichen Ergebnisse der Beweisaufnahme sind den Beteiligten dieses Verfahrens bekannt – die Repräsentativität der Feldbesetzungszahlen für den dahinter stehenden Wohnungsbestand in Frage gestellt. Er hat glaubhaft eingeräumt, dass sich bei der Einzelbetrachtung der Felder zueinander zwischen zwei Mietspiegelerstellungen Verschiebungen in den Feldbesetzungszahlen ergeben könnten, die nicht auf Veränderungen im Wohnungsbestand zurückzuführen seien. Dies hat er u.a. auf methodische Veränderungen bei der Mietspiegelerstellung zurückgeführt, die es auch im Vergleich der konkret in Betrachtung genommenen Mietspiegel 2010 und 2012 gegeben habe: Während für die neuere Erhebung je zur Hälfte Mieter und Vermieter befragt worden seien, seien es bei der älteren Erhebung jedoch nur 1/3 Mieter und 2/3 Vermieter gewesen. Durch das unterschiedliche Antwortverhalten bei den Befragungen (nahezu 100 Prozent Rücklauf bei den face to face-Interviews der Mieter und nur ca. 50 Prozent bei der schriftlichen Befragung der Vermieter) könnten die – für den eigentlichen Zweck des Mietspiegels ohnehin irrelevanten – Fallzahlen für die Feldbesetzung beeinflusst werden.

In Reaktion darauf hat sich der Beklagte deshalb in seinem Methodenbericht "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012" grundsätzlich und folgerichtig von der Gewichtung der Mittelwerte auf Grundlage der Feldbesetzungszahlen gelöst und diese durch eine Gewichtung anhand der Gesamtheit der tatsächlich hinter den Feldern stehenden mietspiegelrelevanten Wohnungen ersetzt, die – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich zu validen Ergebnissen im Sinne eines schlüssigen Konzepts führt, soweit die Mietspiegelfelder allein durch Lage und Baualter klassifiziert sind. Der Zeuge Dr. C hat den Vorteil der neuen Methode in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2014 insbesondere in der Bereinigung um Disproportionalitäten gesehen, die dadurch entstünden, dass bei neuer Baualtersklassen und bei bestimmten Wohnlagen mehr Wohnungen in die Stichprobe einbezogen würden, als proportional am Wohnungsmarkt vorhanden seien, um eine bessere Stichprobe zu gewährleisten.

Speziell zur für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf Grundlage der "Adams’schen Formel" wichtigen Baualtersklasse vor 1976 und der dortigen – für die Gewichtung der Mittelwerte bedeutsamen – Zuordnung der Wohnungen zu Ausstattungsklassen hat er jedoch eingeräumt, dass sich insoweit gegenüber dem bisherigen, allein auf Feldbesetzungszahlen rekurrierenden Konzept nichts geändert habe. Dieser Einschätzung folgt auch der erkennende Senat und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, dass – (nur) soweit die Grundgesamtheit der Wohnungen innerhalb der Baualtersklasse vor 1976 auch den dortigen Ausstattungsklassen (Bad und Küche normal, Bad oder Küche gut bzw. Bad und Küche gut) zugeordnet wird (vgl. dazu Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012 – Methodenbericht, Dezember 2013, S. 13, Tabelle 3.6) – statistische Grundsätze nicht folgerichtig in der für ein schlüssiges Konzept erforderlichen Weise eingehalten worden sind, weil eine empirisch verlässliche Grundlage für Aussagen zur tatsächlichen Häufigkeitsverteilung innerhalb der Baualtersklasse gerade nicht möglich ist.

g) Diese Mängel führen jedoch entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht dazu, dass automatisch die Bedarfe für Unterkunft (und Heizung) in tatsächlich entstehender Höhe bis zur Angemessenheitsobergrenze zu berücksichtigen wären. Vielmehr korrigiert der Senat das Konzept des Beklagten nach eigener Überzeugungsbildung und übernimmt die "Adams’sche Formel" unter Beibehaltung der bereits beklagtenseitig vorgenommenen Modifikationen (was die Gewichtung nach Grundgesamtheiten anbelangt) mit der Maßgabe, dass anstelle der Spalten 1 bis 3 (mit den für Einpersonenhaushalte relevanten Feldern b1 bis b3 und f1 bis f3) des Mietspiegels der Landeshauptstadt Kiel lediglich eine Spalte gebildet wird, die die Baualtersklasse vor 1976 betrifft und lediglich nach einfachen und normalen bis guten Lagen differenziert (fiktive Felder b1-3 und f1-3).

Zu solchen Korrekturen ist der Senat befugt. Zwar ist es nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zuvörderst die Angelegenheit des Grundsicherungsträgers, für seinen Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn. 25); immerhin sind die auf dem Konzept fußenden Erkenntnisse für den Grundsicherungsträger schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren unabdingbar. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht auf die bloße Kontrolle der Konzeptbildung durch die Verwaltung beschränkt wäre; es hat den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vielmehr eigenständig auszufüllen und unterliegt in diesem Zusammenhang einer eigenen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG).

Liegt der Entscheidung des Grundsicherungsträgers kein (in jeder Hinsicht) schlüssiges Konzept zu Grunde, ist dieser im gerichtlichen Verfahren gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung nachzuholen (BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 33/08 RSozR 4-4200 § 22 Nr 25, Rn. 22 und vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 RSozR 4-4200 § 22 Nr 29; vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 73, Rn. 24). Wenn Datenmaterial für den Vergleichsraum vorhanden ist, etwa noch auswertbare Daten, die die Grundlage für die Erstellung zumindest eines qualifizierten Mietspiegels geboten haben, ist dieses im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zur Überprüfung der von dem Beklagten gewählten Angemessenheitsgrenze heranzuziehen (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn. 25 unter Verweis auf die Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R – zit. n. juris, Rn. 28 und – B 14 AS 2/10 R – zit. n. juris, Rn. 14 sowie – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42 Rn. 27, die Urteile vom 13. April 2011 – B 14 AS 106/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 46 Rn. 24, – B 14 AS 85/09 R – zit. n. juris, Rn. 28 und – B 14 AS 32/09 R – zit. n. juris Rn. 23, das Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 RBSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, Rn. 23, das Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 59 Rn. 16 f. und das Urteil vom 14. Februar 2013 B 14 AS 61/12 R zit. n. juris, Rn. 22).

Nach der Logik der Verantwortungsverteilung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts sind dabei zunächst Ermittlungen und Überlegungen des Beklagten aufzugreifen und ggf. unzulängliche Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern, um das Konzept um ggf. erkennbar werdende konzeptionelle Schwächen bereinigen zu können (BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R – zit. n. juris, Rn. 22); Korrekturen haben sich also möglichst nahe am bestehenden Konzept zu halten.

Das Vorgehen des Senats, dem Beklagten die Gelegenheit zu geben, sein Konzept zur Bestimmung der Mietobergrenze auf Grundlage der durch Beweisaufnahmen in anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zu überarbeiten, wie dies mit dem Anfang 2014 vorgelegten Methodenbericht geschehen ist, entspricht dieser Verantwortungsverteilung. Deshalb mangelt es an einem schlüssigen Konzept auch nicht schon deshalb, weil das Konzept des Beklagten wesentlich auf einer Ermittlungsmethode beruht, die zunächst beim Sozialgericht Schleswig entwickelt und dann von Spruchkörpern des Sozialgerichts Kiel und des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts übernommen worden ist. Entscheidend für eine Konzeptbildung durch den Beklagten ist nicht, dass das Konzept aus seiner Feder stammt oder die Idee von ihm selbst herrührt; entscheidend ist vielmehr, dass der zuständige Träger ein Konzept – das auch vollständig von Dritten entwickelt sein kann – als eigenes anerkennt. Dies hat der Beklagte bzw. der hinter ihm stehende kommunale Träger bereits durch Änderung der "Richtlinien für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII" mit Ratsbeschluss vom 13./14. Dezember 2012, für die aktuelle Modifikation spätestens mit der Annahme und Verabschiedung des Methodenberichts "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Mietspiegels 2012" aus Dezember 2013 getan.

Soweit das Konzept in einem nicht systemrelevanten, eng umgrenzten Teilbereich anerkannten statistischen Grundsätzen noch immer nicht entspricht (vgl. oben unter f.), nimmt der Senat die erforderlichen Modifikationen – nach Unterstützung durch den Beklagten bei der Datenauswertung – selbst vor und verzichtet auch zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und zur Vermeidung überlanger Verfahrensdauern darauf, das Konzept durch den Beklagten bzw. die Landeshauptstadt Kiel als den hinter ihm stehenden kommunalen Träger erneut überarbeiten zu lassen.

Demzufolge hat der Senat dem Beklagten mit Schreiben vom 9. Mai 2014 aufgegeben, eine Vergröberung der Rasterfelder im Mietspiegel bezüglich der Ausstattungsmerkmale dergestalt vorzunehmen, dass anstelle der Felder b1-b3 und f1-f3 wie bei den anderen Baualtersklassen jeweils nur ein Feld (Baualtersklasse vor 1976) berücksichtigt wird und auf Basis der Grundlagendaten des Mietspiegels Kiel 2010 die Mittelwerte der beiden Felder b1-3 und f1-3 zu errechnen.

Der Beklagte hat daraufhin durch das mit der Erstellung des Mietspiegels beauftragte Unternehmen auf Grundlage der Rohdaten des Mietspiegels 2010 das arithmetische Mittel in Anwendung der "Adams’schen Formel" mit 4,93 EUR/qm errechnet und dies dem Senat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 mitgeteilt. Weil allein das kumulierte Feld b1-3, das mit 12.662 Wohnungen bereits mehr als ein Drittel (9.917 Wohnungen) der Grundgesamtheit (29.750 Wohnungen) repräsentiert, als das Feld mit dem niedrigsten Mittelwert in die gewichtete Mittelwertbildung eingeht, entspricht sein Mittelwert (4,93 EUR/qm) gleichzeitig dem gewichteten Mittelwert; die "Adams’sche Formel" wird wie folgt ausgefüllt:

((4,93 EUR* 12.662 Wohnungen) )/(12.662 Wohnungen)=4,93 EUR/qm

Der Senat ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere nach Anhörung des Zeugen Dr. C von der richtigen Durchführung der erforderlichen Rechenschritte überzeugt; einer sachverständigen Begutachtung dieser Rechenschritte auf Grundlage des Rohdatenmaterials hat es nach Auffassung des Senats nicht bedurft. Sie ist im Übrigen auch nicht beantragt worden.

Mit seiner Modifikation des Konzepts des Beklagten bewegt sich der Senat materiell im Rahmen der höchstrichterlichen Vorgaben zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze aus Mietspiegeln. Namentlich begegnet es keinen Bedenken, dass die Angemessenheitsgrenze im Ergebnis nunmehr nur aus dem Mittelwert der Baualtersklasse der vor 1976 errichteten Wohnungen der einfachen Lage ermittelt wird. Zwar steht die höchstrichterliche Rechtsprechung der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen aus bestimmten Baualtersklassen grundsätzlich kritisch gegenüber (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R –, zit. n. juris, Rn. 24). Auch nach Ansicht des erkennenden Senats verbietet es sich, das Konzept grundlegend darauf aufzubauen, dass lediglich Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse beobachtet und die übrigen Wohnungen von vornherein als nicht zielgruppenrelevant aus der Betrachtung ausgenommen werden. Auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein Abstellen auf Baualtersklassen jedoch gerechtfertigt sein, wenn hieraus und aus anderen Erkenntnisquellen auf den Standard von Wohnungen im Vergleichsraum geschlossen werden kann (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 RBSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn. 25).

Daran gemessen ist das Vorgehen des Senats sachgerecht, weil auch dem durch den Senat modifizierten Konzept die Beobachtung des gesamten mietspiegelrelevanten Wohnungsmarktes zugrundeliegt. So wäre es auf Grundlage dieses Konzepts abstrakt möglich, dass Wohnungen mehrerer oder gar aller Baualtersklassen in die Berechnung der Angemessenheitsgrenze eingehen könnten. Lediglich die konkreten Verhältnisse, namentlich die stark disproportionale Verteilung des Gesamtwohnungsbestands auf die einzelnen Baualtersklassen mit einem deutlichen Schwerpunkt auf den vor 1976 errichteten Wohnungen führt (zufällig) dazu, dass allein das (kumulierte) Feld b1-3 bereits mehr als ein Drittel der Grundgesamtheit der im gesamten Stadtgebiet vorhandenen Wohnungen in der Größenklasse ) 45 bis &8804; 60 qm repräsentiert und damit im Sinne der "Adams‘schen Formel" allein zur Bestimmung des gewichteten Mittelwert herangezogen wird. Dies ist – wie bereits ausgeführt – durch die kommunale Statistik hinreichend abgesichert.

Gleiches gilt insoweit, als die Modifikation durch den Senat dazu führt, dass – im Gegensatz zum bisherigen Konzept des Beklagten – nur noch die einfache Wohnlage Berücksichtigung findet und nicht auch Felder der Zeile f, die die normale bis gute Wohnlage repräsentieren. Ein sicherer Ausschluss unterster Marktelemente, die nicht mehr den einfachen Standard ausmachen, wird bereits durch die Bereinigung des mietspiegelrelevanten Wohnungsmarktes und die 2/3-Spanne zuverlässig erreicht. Im Übrigen ist der Senat davon überzeugt, dass Wohnungen der normalen bis guten Wohnlage sich vorliegend nicht signifikant von Wohnungen der einfachen Wohnlage abheben. Diese Überzeugung bildet sich der Senat in Ansehung der spezifischen Verhältnisse des Kieler Wohnungsmarktes. Dabei geht selbst der Methodenbericht zum Mietspiegel davon aus, dass eine Abgrenzung schwierig und stark von subjektiven Faktoren abhängig sein kann (Mietspiegel Kiel 2010 - Methodenbericht, S. 6 f.) und dass die straßenbezogene Klassifizierung insoweit an Grenzen stößt, als einzelne Gebäude wiederum davon abweichen können. Diese Schwierigkeiten zeigen sich exemplarisch daran, dass der Mittelwert des die einfache Lage in der Baualtersklasse vor 1976 mit den Ausstattungsmerkmalen "Küche und Bad normal" repräsentierenden Feldes b1 mit 4,92 EUR/qm sogar höher ist als der Wert des Feldes f1 (4,88 EUR/qm), der die gleichen Wohnungen in der normalen bis guten Lage repräsentiert. Gegen signifikante Unterschiede spricht ferner, dass sich die Wohnungen der einfachen und der normalen bis guten Wohnlage zwar nicht gleichmäßig aber doch aussagekräftig über das gesamte Stadtgebiet verteilen.

h) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch die aus der Datenermittlung gezogenen Schlüsse nicht zu beanstanden. Konzeptionell begegnet es keinen Bedenken, den angemessenen Quadratmeterpreis auf Grundlage des unteren Preisdrittels der für Einpersonenhaushalte relevanten Wohnungen zu bestimmen. Vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass der vom BSG vorgegebene einfache Standard durch das untere Drittel der in den Mietspiegel eingegangenen Wohnungen sachgerecht abgebildet wird.

Die Vorgehensweise des Beklagten erweist sich namentlich nicht etwa deshalb als fehlerhaft, weil ausweislich des Sozialberichts des Amtes für Familie und Senioren 2012 der Landeshauptstadt Kiel bereits 16 Prozent der Einwohner Kiels Leistungen nach dem SGB II und Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten und diese Personen sich das Marktsegment noch mit anderen einkommensschwachen Haushalten zu teilen haben. Die seitens der Klägerin eingeführten Daten untermauern vielmehr die Rechtsüberzeugung des Senats, dass das bei der Bildung der Mietobergrenze berücksichtigte Marktsegment groß genug gewählt worden ist, um sicherzustellen, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine kostenangemessene Wohnung im gesamten Stadtgebiet anmieten können. Der Senat sieht sich insoweit auch mit höchstrichterlicher Rechtsprechung in Einklang.

Das BSG hat es nicht beanstandet, dass die Stadt München bei einer Grundsicherungs- und Sozialhilfeempfängerquote von 5,3 Prozent die unteren 20 Prozent der in den Mietspiegel eingegangenen Wohnungen bei der Bestimmung der Mietobergrenze berücksichtigt hat. Es hat insbesondere ausgeführt, dass diese Grenzziehung im vorliegenden Fall der Stadt München deshalb nicht zu beanstanden sei, weil die Stichprobe eine klare Definition des Untersuchungsgegenstandes nach "unten" und nach der Größe beinhalte - anders als wenn ausschließlich ausgehend vom Mietpreis die Höhe der angemessenen Mietaufwendungen bestimmt werde (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn. 37). So verhält es sich – wie bereits verschiedentlich dargelegt – auch im vorliegenden Falle. Durch Ausschluss von Substandardwohnungen und typischerweise prekären Mietverhältnissen, Extremwertbereinigung und die Berücksichtigung nur der von der 2/3 Spanne erfassten Wohnungen wird das unterste Marksegment konsequent ausgeschlossen. Die Berücksichtigung von mindestens 33 Prozent der übrigen Wohnungen (mit Ausnahme des obersten Marktsegments) bedeutet gegenüber dem Anteil der Bezieher existenzsichernder Leistungen von 16 Prozent einen ausreichenden Puffer.

7. Auch bezogen auf die Ermittlung der kalten Betriebskosten als dem zweiten Teilelement des angemessenen Quadratmeterpreises verfügt der Beklagte inzwischen über ein Berechnungsmodell, das nach Überzeugung des erkennenden Senats den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept gerecht wird. Er hat mit dem im Methodenbericht zur "Festlegung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012" im Dezember 2013 eine Neukonzeption vorgelegt, die mit der bisherigen, höchstrichterlich beanstandeten (BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 64) Berechnungsmethode nichts mehr gemein hat.

a) Auch hinsichtlich der kalten Betriebskosten ist die Datenerhebung für den gesamten Vergleichsraum erfolgt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die berücksichtigten 613 Betriebskostenabrechnungen nach den oben genannten Kriterien zufällig aus der Gesamtstichprobe von 1.230 Betriebskostenabrechnungen entnommen worden sind, die im Zuge der Erstellung des Mietspiegels 2012 erhoben worden ist (vgl. Mietspiegel Kiel 2012 – Methodenbericht, November 2012, S. 22).

b) Der Gegenstand der Beobachtung ist nachvollziehbar definiert worden. Er ergibt sich aus der Gesamtheit der bei Gelegenheit der Erstellung des Mietspiegels 2012 mit erhobenen Betriebskostenangaben, die die wesentlichen Betriebskostenarten, d.h. Grundsteuer, Müllabfuhr, Entwässerung/Wasserkosten, Hausbeleuchtung und Sach-/Haftpflichtversicherung enthalten, es sei denn, die Zahlung einer Betriebskostenart ist direkt an den Versorger erfolgt und es liegt keine Angabe zu ihrer Höhe vor, oder es liegt eine Eigenleistung durch den Mieter vor. Der Beklagte hat hinreichend und überzeugend begründet, warum er aus der Gesamtheit der vorhandenen Betriebskostenangaben nur auf die diesen Kriterien entsprechenden 613 Wohnungen zurückgegriffen hat (vgl. Methodenbericht, S. 16 ff.). Auch der sachverständige Zeuge Dr. C hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2014 nochmals überzeugend dargestellt, dass diese Vorgehensweise gewählt worden ist, um im Rahmen des statistischen "Vollständigkeitserfordernisses" sicherzustellen, dass nicht fälschlicherweise zu niedrige Durchschnittswerte festgelegt werden.

c) Das Konzept enthält auch hinreichende Angaben über den Beobachtungszeitraum. Der Beklagte hat die Daten bei Gelegenheit der Mieter- und Vermieter¬befragungen für den Mietspiegel 2012 erhoben, die im Frühjahr 2012 durchgeführt wurden. Die den Betriebskostenangaben zugrunde liegenden Betriebskostenabrechnungen stammen daher aus den Abrechnungsjahren 2010 und 2011. Dies ist nach Überzeugung des Senats unter Aktualitätsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Beklagte die angemessenen Betriebskosten nunmehr auf der Grundlage von Daten bestimmt hat, die bei Gelegenheit der Erhebungen zum Mietspiegel 2012 ermittelt worden sind, während der Angemessenheit der Nettokaltmiete noch die Erhebungen für den Mietspiegel 2010 zugrunde liegen. Der Beklagte ist aufgrund der BSG-Entscheidung vom 22. August 2012 dazu aufgerufen gewesen, insbesondere die Berechnung der angemessenen kalten Betriebskosten völlig neu zu konzipieren. Er hat dies im Laufe des Jahres 2013 – also in einem Zeitraum, in dem der Mietspiegel 2012 bereits galt – getan und dabei sogleich die ohnehin aktuelleren Werte auch für den hier relevanten Zeitraum herangezogen, die anlässlich der Erstellung des Mietspiegels 2012 ermittelt worden sind. Der Senat kann darin keinen Mangel erkennen, zumal die kalten Betriebskosten im Zeitraum zwischen den beiden Mietspiegelerhebungen 2010 und 2012 leicht angestiegen sind (vgl. Mietspiegel Kiel 2012 - Methodenbericht, November 2012, S. 22) und der leistungsberechtigte Personenkreis durch die Verfahrensweise insoweit nicht beschwert wird.

d) Die einbezogenen Daten sind auch hinreichend repräsentativ und valide. Von den bei Gelegenheit der Erhebungen zum Mietspiegel 2012 insgesamt zusammengetragenen 1.230 Betriebskostenabrechnungen sind nach Maßgabe der genannten Ausschlusskriterien 613 Abrechnungen und damit etwa die Hälfte in die Betrachtung einbezogen worden. Sowohl dieser Anteil als auch die Gesamtzahl wird nach Überzeugung des Senats allgemeinen Repräsentativitätsanforderungen gerecht, wobei zu berücksichtigen ist, dass in statistischer Hinsicht der Standardfehler bei der Übertragung von Stichprobenergebnissen auf die Grundgesamtheit nicht nur vom Umfang der Stichprobe, sondern auch und insbesondere von der Streuung des jeweiligen Merkmals in der Grundgesamtheit abhängt (vgl. Cischinsky/von Malottki/Roden¬fels/Vaché, MuM 2014, 239, 244). Vorliegend weisen aber die durchschnittlichen Betriebskosten der vorliegenden Betriebskostenangaben eine vergleichsweise geringe Streuung auf, so dass der Anzahl von 613 eine hinreichende Aussagekraft beigemessen werden kann. Dem ist die Klägerin im Rahmen der Befragung des Zeugen Dr. C in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr mit erheblichen Einwänden entgegen getreten.

Soweit die Klägerin zunächst beanstandet hat, dass die Datengrundlage nicht ausreichend transparent gemacht worden ist, hat der Beklagte darauf mit Übersendung der entsprechenden Datensätze mit Schriftsatz vom 15. Mai 2014 hinreichend reagiert. Eine weitere Offenlegung von Rohdaten ist weder angezeigt noch möglich, da die personenbezogenen Fragebögen vernichtet worden sind, um einen Rückschluss auf den Einzelfall gerade auszuschließen (vgl. Mietspiegel Kiel 2012 – Methodenbericht, November 2012, S. 11).

e) Der Senat hat schließlich keine Zweifel daran, dass der Beklagte bei seiner Neukonzeption anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung eingehalten hat. Soweit die Klägerin diese Vorgehensweise – insbesondere im Hinblick auf die Repräsentativität der 613 Datensätze für die Betriebskosten von Wohnungen für Einpersonenhaushalte im unteren Marktsegment – grundsätzlich in Zweifel gezogen hat, greifen die erhobenen Einwände im Ergebnis nicht durch. Der Zeuge Dr. C hat zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass – möglicherweise – auch andere Wege zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises methodisch gangbar gewesen wären. Erörtert worden ist insbesondere die von der Klägerin in Betracht gezogene Möglichkeit, die durchschnittlichen kalten Betriebskosten feldbezogen aus dem beklagtenseitig vorgelegten Datensatz zu berechnen. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Vorgehensweise aber zu jeweils sehr kleinen Stichproben führte und damit ersichtlich zu Lasten der Repräsentativität gehen würde, spricht das Vorhandensein eines schlüssigen Alternativansatzes aber nicht gegen die Schlüssigkeit des gewählten Konzepts.

Der Senat berücksichtigt schließlich auch, dass die so mit 1,49 EUR/qm ermittelte Angemessenheitsgrenze bezüglich der kalten Betriebskosten annähernd dem arithmetischen Mittelwert für die Betriebskosten nach dem Mietspiegel 2012 entspricht (1,48 EUR/qm; vgl. Mietspiegel Kiel 2012 - Methodenbericht, November 2012, S. 23) und diesen Wert sogar (geringfügig) übersteigt. Dies gilt erst recht für die älteren Werte aus dem Mietspiegel 2010 (1,28 EUR/qm; vgl. Mietspiegel Kiel 2010 - Methodenbericht, Oktober 2010, S. 23). Dies spricht nach Überzeugung des Senats einerseits für die hinreichende Plausibilität der erhobenen Daten. Andererseits hat das BSG bereits mehrfach entschieden, dass es zulässig ist, dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der Betriebskosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten (und dabei vorrangig auf örtliche Übersichten) zurückzugreifen und dabei auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte aus allen Mietverhältnissen zurückzugreifen (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 42, Rn. 34 und vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 64, Rn. 27). Selbst wenn man – entgegen der Annahme des erkennenden Senats – in der hier angewandten Methode zur Bestimmung der kalten Betriebskosten kein schlüssiges Konzept sehen wollte, würde daraus keine Benachteiligung des leistungsberechtigten Personenkreises folgen, weil das höchstrichterlich tolerierte Alternativmodell zu niedrigeren Werten führen würde.

f) Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch dem Sozialgericht nicht zu folgen, das durch Summierung der in der Mietspiegelbroschüre aufgeführten Durchschnittswerte für die einzelnen Betriebskostenarten zu angemessenen kalten Betriebskosten in Höhe von 1,77 EUR/qm gelangt ist. Der Beklagte hat im Rahmen seines Konzepts unter Hinweis auf die Mietspiegelbroschüre überzeugend dargelegt, dass die angegebenen Durchschnittswerte zur Abschätzung der in der Miete enthaltenen Betriebskosten dienten und für die Bestimmung angemessener Betriebskosten schon wegen einer andersgearteten Zielsetzung keine geeignete Vergleichsgrundlage seien (Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen gemäß SGB II und SGB XII für die Landeshauptstadt Kiel auf Basis des qualifizierten Kieler Mietspiegels 2012, Dezember 2013, S. 16 f.). Während die Betriebskostenaufstellung im Mietspiegel nachvollziehbar das Ziel verfolgt, dem Mieter für die bei ihm tatsächlich anfallenden Betriebskostenarten einen Abgleich mit den jeweiligen Durchschnittswerten zu ermöglichen, muss es bei der Bestimmung der angemessen Betriebskosten darum gehen, zu ermitteln, welches Betriebskostenniveau insgesamt bei einer Wohnung zu tolerieren ist, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Dies kann die Betriebskostenübersicht im Mietspiegel schon deshalb nicht leisten, weil eine Extremwertbereinigung nur für jede Betriebskostenart separat, nicht aber für den Gesamtwert erfolgt. Der Senat stimmt dem Beklagten in der Einschätzung zu, dass die Ableitung der angemessenen kalten Betriebskosten aus den Durchschnittswerten der Betriebskostenaufstellung im Mietspiegel methodisch schon deshalb nicht schlüssig ist, weil nicht nur Betriebskostenabrechnungen ausgewertet worden sind, die alle angegebenen Betriebskostenarten enthalten haben, sondern die Durchschnittswerte allein die durchschnittlichen Ausgaben der Haushalte repräsentieren, bei denen die jeweilige Betriebskostenart überhaupt anfällt."

Auch das neue Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 19. Januar und 20. März 2015 veranlasst den Senat nicht zur Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung.

Wenn die Klägerin zunächst mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 beanstandet, dass die Bildung des Durchschnittswerts aus den Feldern, die die Baualtersklasse vor 1976 repräsentierten, mangels vorliegender Daten zum Ausstattungsgrad dieser Wohnungen nicht möglich sei, missversteht sie das System. Der Senat hat in seiner Hinweisverfügung vom 9. Mai 2014 u.a. in dem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens betriebenen Verfahren zu den Az. L 6 AS 171/12 das Prüfprogramm dergestalt vorgegeben, dass er zum einen "[ ] darum gebeten [hat], Probeberechnungen nach dem jetzt gewählten schlüssigen Modell, (jeweils Mietspiegel 2010 und 2012) vorzulegen, bei denen anstelle der Felder b1 bis b3 und f1 bis f3 des Mietspiegels jeweils nur noch ein Feld (Wohnungen der Baualtersklasse vor 1976) berücksichtigt wird" und zum anderen "[ ] um Berechnung des sich dann auf Grundlage dieser Vergröberung ergebenden jeweiligen Mittelwertes der Nettokaltmiete gebeten" hat. Damit ist eine zahlenmäßige Zuordnung der bekanntermaßen in der Baualtersklasse vor 1976 vorhandenen Wohnungen zu einem bestimmten Ausstattungsstandard (Küche/Bad normal, Küche oder Bad gut/ Küche und Bad gut), die mangels statistischer Erfassung nicht möglich ist, gerade nicht mehr erforderlich. Dieses Prüfprogramm ist zur Überzeugung des Senats richtig umgesetzt worden.

Das vorliegende Zahlenwerk widerlegt die implizit geäußerte Vermutung der Klägerin, dass anstelle eines "echten" Mittelwerts des kumulierten Feldes b1 bis b3 lediglich ein nach den Fallzahlen der zugrundeliegenden Tabellenfelder gewichteter Mittelwert gebildet worden sei. Zwar ergibt sich auf Grundlage der Daten des (für dieses Verfahren nicht maßgeblichen) Kieler Mietspiegels 2012 nach beiden Rechenwegen ein Mittelwert in Höhe von jeweils 5,09 EUR/qm. Legt man jedoch die Daten des (hier relevanten) Kieler Mietspiegels 2010 zugrunde, errechnete sich für den "gewichteten Mittelwert" ein Betrag von

((4,92 EUR* 3.350 Wo )+(4,83 EUR* 7.200 Wo)+(5,04 EUR* 2100 Wo) )/(12.650 Wo)=4,89 EUR/qm

der von dem vom Senat als "echten" Mittelwert für den Quadratmeterpreis der Wohnungen in der Baualtersklasse vor 1976 in der Größenklasse ") 45 qm - &8804; 60 qm" ermittelten Wert von 4,93 EUR/qm signifikant abweicht.

Soweit die Klägerin im Übrigen wesentlich die Überlegungen des Senats zur Gewährleistung eines ausreichenden Puffers bezüglich des für Grundsicherungsbezieher verfügbaren Wohnraums in Zweifel zieht, teilt der Senat auch diese Bedenken nicht. So vermag bereits die von der Klägerin vorgelegte Berechnung des Gesamtwohnungsbedarfs von alleinlebenden Arbeitslosengeld-II-Empfängern und den mit ihnen um günstigen Wohnraum konkurrierenden Sozialhilfe- und Wohngeldempfängern insoweit nicht zu überzeugen, als in die Summe von vermeintlich 18.153 Einpersonenhaushalten die volle Zahl von 5.075 Wohngeldempfängern mit einbezogen wird, obwohl diese Zahl gerade keine Aussage darüber zulässt, wie viele Personen zum Haushalt gehören (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Wohngeldgesetz [WoGG]). Tatsächlich ist davon auszugehen, dass eine substanzielle Anzahl von Wohngeldempfängern derartige Leistungen für einen Mehrpersonenhaushalt bezieht; der Gesamtwohnungsbedarf für Einpersonenhaushalte im unteren Einkommenssegment ist damit tendenziell überzeichnet.

Andererseits engt die Klägerin den Gesamtbestand der für die Gesamtheit der Bezieher existenzsichernder Leistungen in Betracht kommenden Wohnungen unverhältnismäßig ein, indem sie allein das unterste Preisdrittel der innerhalb der Spanne(n) liegenden Wohnungen (18.248 Wohnungen) und – wegen der Berücksichtigung von Durchschnittswerten – davon lediglich zwei Drittel (12.165 Wohnungen) berücksichtigt wissen will. Dieser Argumentation vermag sich der Senat aus unterschiedlichen Gründen nicht anzuschließen.

Zunächst geht die Klägerin zu Unrecht davon aus, dass das Konzept des Beklagten "auf den Durchschnittspreis aus der Menge des unteren Preisdrittels" abstelle, so dass nicht das untere Drittel, sondern bestenfalls zwei Drittel davon zur Deckung des Wohnungsbedarfs von Grundsicherungsempfängern zur Verfügung stünden. Denn die durch den Senat modifizierte "Adams‘sche Formel" betrachtet nicht exakt das untere Preisdrittel, sondern bezieht – ausgehend vom niedrigsten Durchschnittswert – so viele Mietspiegelfelder in die Berechnung ein, bis ein Drittel der Wohnungen der jeweiligen Größenklasse erreicht ist. Das bedeutet zwar einerseits, dass nicht alle Wohnungen der berücksichtigten Mietspiegelfelder einen angemessenen Quadratmeterpreis aufweisen. Umgekehrt gibt es aber auch zahlreiche Wohnungen, die anderen, bei der Konzeptbildung nicht berücksichtigten Mietspiegelfeldern (insbesondere dem kumulierten Feld f1-f3) zugeordnet sind, und die – sofern der Quadratmeterpreis hier zwischen dem jeweiligen Spannenunter- und dem ermittelten Durchschnittswert liegt – auch bei Ausschöpfung der Flächengrenzen preislich im Rahmen der auf Grundlage der "Adams’schen Formel" ermittelten Angemessenheitsgrenze liegen. Insgesamt wird auf diese Weise ein Ergebnis erzielt, das bei typisierender Betrachtung in etwa das untere Preisdrittel nach oben hin abgrenzt. Würde man dagegen mit der Klägerin die Spannenoberwerte der nach der "Adams’schen Formel" berücksichtigten Mietspiegelfelder berücksichtigen, wäre in die Betrachtung weit mehr als das untere Preisdrittel einbezogen, nämlich jedenfalls alle Wohnungen der berücksichtigten Mietspiegelfelder, die konzeptbedingt jedenfalls ein Drittel der Wohnungen der jeweiligen Baualtersklasse ausmachen, zzgl. der Wohnungen der nicht berücksichtigten Mietspiegelfelder, deren Quadratmeterpreis unterhalb des (ggf. gewichteten) Spannenoberwerts der berücksichtigten Felder liegt. Nach überschlägiger Betrachtung dürften dies wenigstens 75 Prozent aller Wohnungen der hier maßgeblichen Größenklasse sein. Das untere Marktsegment wäre damit sicher nicht mehr abgebildet.

Es kommt daher auch nicht entscheidend auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage an, ob dem fraglichen Personenkreis generell auch noch das untere Sechstel der mietspiegelrelevanten Wohnungen offen steht, obwohl diese Wohnungen im Mietspiegel bei der Bildung der Durchschnittswerte als außerhalb der Spanne liegend außer Betracht geblieben sind. Insbesondere kann dahinstehen, ob die Wohnungen des jeweils unteren Preissechstels der nach Baualtersklassen gestaffelten mietspiegelrelevanten Grundgesamtheit bereits zu den Wohnungen des untersten Standards gehören, die bei der Konzeptbildung generell unberücksichtigt zu bleiben haben. Immerhin jedoch sind Substandardwohnungen bereits vorab als nicht mietspiegelrelevant ausgeklammert worden und finden sich in der Grundgesamtheit schon gar nicht wieder. Soweit die Klägerin einwendet, Grundsicherungsempfänger dürften auf diese Wohnungen nicht verwiesen werden, hat dieser Einwand allenfalls im Hinblick auf die abstrakte Berechnung des angemessenen Quadratmeterpreises seine Berechtigung. Entscheidend in dem hier maßgeblichen Zusammenhang ist jedoch allein, dass diese Wohnungen (es handelt sich immerhin um ca. 13.500 Wohnungen in allen Baualtersklassen und Lagen in der Größenklasse ") 45 qm - &8804; 60 qm") tatsächlich bewohnt sind und insbesondere in den weit überproportional vertretenen älteren Baualtersklassen vor allem von Sozialleistungsbeziehern und Beziehern unterer Einkommen genutzt werden dürften, was wiederum den Nachfragedruck dieser Gruppen auf den speziell für die Konzeptbildung herangezogenen Wohnungsbestand verringert.

Prinzipiell zwingen die Anforderungen an ein schlüssiges Konzept ohnehin nicht zu der von der Klägerin angestellten Grundannahme, die für die Konzeptbildung bzgl. der Einpersonenhaushalte herangezogenen Wohnungen müssten zahlenmäßig mindestens der Anzahl der der alleinstehenden Bezieher existenzsichernder Leistungen entsprechen. Es handelt sich bei diesen beiden Summen um Größen, die zueinander in Beziehung gesetzt für die Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten und in diesem Zusammenhang insbesondere für die Beantwortung der Frage, ob die Nachfrage von Grundsicherungsempfängern für Wohnungen unterhalb der Angemessenheit gedeckt werden kann, keine relevante Aussagekraft haben. Deshalb ist es zu vernachlässigen, dass die auf dieser Annahme fußende Berechnung notwendigerweise ebenfalls zu wesentlichen Teilen auf unbelegten Hypothesen (etwa zur vermeintlich zu vernachlässigenden Anzahl der in Wohnungseigentum lebenden Grundsicherungsempfänger und zur Zahl der Grundsicherungsempfänger in Sozialwohnungen) beruht, die auch durch die Beweisanträge der Klägerin nicht substantiiert werden können (dazu noch unten). Für die Frage, wie viele Mietwohnungen in der Größenklasse ") 45 qm - &8804; 60 qm" tatsächlich benötigt werden, um die Nachfrage von Grundsicherungsempfängern in Einpersonenhaushalten in diesem Marktsegment zu stillen, sind neben der allgemeinen Marktdynamik (Mieter- oder Vermietermarkt) und dem Nachfragedruck innerhalb der Gruppe der Leistungsberechtigten zahlreiche weitere Faktoren wesentlich, wobei bereits die Größe der nachfragenden Personen wegen der Vielzahl denkbarer Lebenssachverhalte kaum annäherungsweise bestimmt werden kann. Neben den von der Klägerin bereits berücksichtigten Personengruppen (Bewohner von Eigentums- und Sozialwohnungen) fragen auch weitere Personengruppen eine Wohnung im hier maßgeblichen Marktsegment nicht nach (z.B. alleinstehenden Grundsicherungsempfänger, die in Wohngemeinschaften, Wohnheimen oder bei Verwandten leben, über 25-jährige Kinder im Haushalt ihrer Eltern). Dass es auf das von der Klägerin aufgestellte Proportionalitätsverhältnis in dieser Form nicht ankommen kann, zeigt schließlich zugespitzt folgender (rein hypothetischer, in Deutschland sicherlich so nicht vorkommender) Lehrbuchfall: In einem Referenzgebiet leben 80 Prozent aller Einpersonenhaushalte in Eigentumswohnungen. 30 Prozent aller Einpersonenhaushalte beziehen existenzsichernde Leistungen. In diesem Fall wäre es objektiv unmöglich, jedem Bezieher existenzsichernder Leistungen überhaupt eine Mietwohnung gegenüberzustellen, so dass – wollte man der Argumentation der Klägerin folgen – selbst die Mietwohnung mit dem teuersten Quadratmeterpreis noch angemessen sein müsste. Dabei ist gleichzeitig wegen der spezifischen Verhältnisse am Mietwohnungsmarkt denkbar, dass mangels Nachfrage nach Mietwohnraum Mietwohnungen auch zu deutlich günstigeren Konditionen jederzeit anmietbar wären. Auch dieses plakative Beispiel veranschaulicht nochmals, dass die Beantwortung der entscheidenden Frage, ob Bezieher existenzsichernder Leistungen eine flächenmäßig angemessene Wohnung des einfachen Standards am Markt tatsächlich anmieten können, nicht vom zahlenmäßigen Verhältnis von vorhandenen Mietwohnungen dieser Größe und Qualität zur Anzahl der vorhandenen Grundsicherungsempfänger abhängig ist. Denkbare negative Auswirkungen eines Missverhältnisses, das dazu führt, dass tatsächlich kein Wohnraum verfügbar ist, wären im Rahmen der konkreten Angemessenheitsbetrachtung mittelbar zu berücksichtigen. Eine solche Situation liegt nach Überzeugung des Senats im Bereich der Landeshauptstadt Kiel jedoch nicht vor.

Folglich hat es auch das Bundessozialgericht nicht beanstandet, dass das Bayerische Landessozialgericht in seiner München-Entscheidung (Urteil vom 11. Juli 2012 – L 16 AS 127/10NZS 2013, 73) abstrakt die unteren 20 Prozent des preislichen Segments zur Grundlage seiner Entscheidung über die Angemessenheit gemacht hatte, und dies – ebenfalls abstrakt – mit einer Orientierung an den unteren 20 Prozent der Einkommensbezieher begründet hat (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R, Rn. 37).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch den Beweisanträgen der Klägerin nicht nachzugehen brauchen. Sie sind für die Entscheidung des Senats nach den gemachten Ausführungen unerheblich, weil das durch den Senat modifizierte Konzept des Beklagten auch dann seine Schlüssigkeit nicht verlieren würde, wenn die Anzahl der der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegten Mietwohnungen kleiner wäre als die Anzahl der Bezieher existenzsichernder Leistungen. Alle Beweisanträge sind überdies zu unbestimmt und kommen letztlich Beweisermittlungsanträgen bzw. Ausforschungsbeweisanträgen gleich. Der Beweisantrag verlangt nach einer spezifizierten Bezeichnung der zu beweisenden Tatsachen (BGB, Urteil vom 15. Januar 2004 – I ZR 196/01NJW-RR 2004, 1362) und darf grundsätzlich keine Wertungen enthalten. Die Frage aber, wann eine Anzahl von Wohnungen "nur geringfügig größer" ist als die Anzahl der Leistungsempfänger (Beweisfrage 1), oder wann von einem "vernachlässigbaren Umfang" von Grundsicherungsempfängern in bestimmten anderen Wohnformen auszugehen ist (Beweisfragen 2 und 3), verlangt nach eigenen (rechtlichen) Wertungen, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sind.

Die Klägerin kann die Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II verlangen. Soweit die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie danach als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

Die sechsmonatige Übergangsfrist war, nachdem die Klägerin von dem Beklagten bereits im November 2007 (mit Schreiben vom 27. November 2007) zur Kostensenkung aufgefordert worden war, im hier streitigen Zeitraum (Dezember 2010 bis Mai 2011) bereits seit längerer Zeit abgelaufen; bereits seit Juni 2008 hatte der Beklagte zugunsten der Klägerin nur noch die vermeintlich angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt.

Für die Klägerin ist die Kostensenkung auch nicht unmöglich i.S. dieser Vorschrift gewesen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative, wenn man auf hinreichend große Vergleichsräume wie vorliegend das gesamte Stadtgebiet einer mittleren Großstadt abstellt, nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein wird, zumal es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 B 4 AS 30/08 R BSGE 102, 263-274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn. 36). Derartige besondere Umstände liegen hier nicht vor. Dem Senat ist es vielmehr aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt, dass im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel Wohnungen unterhalb der Angemessenheitsgrenze tatsächlich zur Verfügung stehen. Die Klägerin hat im Übrigen auch weder geltend gemacht noch qualifiziert dargelegt, dass sie sich erfolglos um die Anmietung kostengünstigeren Wohnraums oder in anderer Weise (z.B. durch Geltendmachung der Unwirksamkeit der Mietstaffel) um die Senkung der Unterkunftskosten bemüht hätte.

Auch Hinweise auf eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung bestehen nicht. Das BSG hat insoweit insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte und Härtefälle unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten in Betracht gezogen. Dazu gehört etwa die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder oder auf Alleinerziehende, die zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren ginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Ähnliches kann für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw. für die sie betreuenden Familienangehörigen gelten, die zur Sicherstellung der Teilhabe behinderter Menschen ebenfalls auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sind. Derjenige, der insbesondere als alleinstehender erwerbsfähiger Leistungsberechtigter solche oder ähnliche Gründe nicht anführen kann, wird bereits den Tatbestand der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen kaum erfüllen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 RBSGE 102, 263-274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn. 35). Vorliegend sind keine Umstände vorgetragen oder für den Senat sonst ersichtlich geworden, die zugunsten der Klägerin nach diesen Maßgaben die Unzumutbarkeit der Kostensenkung begründen würden.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens und berücksichtigt dabei auch das beklagtenseitig abgegebene Teilanerkenntnis.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sieht der Senat nicht. Namentlich sind die sich im Zusammenhang mit der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze auf Grundlage qualifizierter Mietspiegel stellenden Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt. Ihnen kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.
Rechtskraft
Aus
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