L 7 AS 546/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AS 543/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 546/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage im Hinblick auf bestandskräftige Bewilligungsbescheide ist unzulässig.
2. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen bestandskräftige Überprüfungsbescheide ist möglich.
3. Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen nicht bestandskräftige Bescheide ist regelmäßig unzulässig.
4. § 44 Abs. 4 SGB X enthält eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, so dass auch Überprüfungsbescheide, die mit einem neuen Überprüfungsantrag überprüft werden sollen, nur insoweit zeitlich geprüft werden können, als dies der neue Überprüfungsantrag eröffnet.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Juni 2014, S 11 AS 543/12, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für die Zeit ab 01.01.2006 bis 31.12.2010 höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeiten der Bewilligung von Leistungen.

Seit 01.10.2005 betreibt der Kläger ohne Unterbrechung ein Gewerbe mit An- und Verkauf von Flohmarktartikeln, Computern sowie einen Ebay-Handel.

Der 1959 geborene Kläger ist geschieden und hat ein Kind, das bei der Mutter lebt. Seit Mai 2008 tilgt der Kläger UVG-Rückstände für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.09.2008 mit einer Rate in Höhe von monatlich 100,00 EUR. Seit Juni 2009 tilgt der Kläger zusätzlich aufgelaufene Schulden aus Unterhaltsverpflichtungen wegen Trennungsunterhalt gegenüber seiner ehemaligen Frau in Raten zu 50,00 EUR monatlich. Zahlungen auf laufenden, titulierten Kindesunterhalt erfolgten zeitweise.

Der Kläger war zunächst vom 01.10.2005 bis einschließlich 01.02.2011 im Leistungsbezug beim Beklagten, wobei letztmalig mit Bescheid vom 22.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2011 Leistungen bewilligt wurden. Vom 01.02.2011 bis 30.10.2012 war der Kläger dann nicht mehr im Leistungsbezug beim Beklagten. Seit 01.11.2012 erhält der Kläger neben seiner selbständigen Tätigkeit wieder Leistungen nach dem SGB II.

Am 15.12.2010 und am 15.03.2011 stellte der Kläger für die Zeit ab 01.01.2006 Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X. Seine Unterhaltsverpflichtungen bzw. Unterhaltszahlungen gegenüber seiner minderjährigen Tochter und gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau seien in dieser Zeit nicht zutreffend berücksichtigt worden und hätten zu höheren Leistungen führen müssen. Die beiden Überprüfungsanträge wurden vom Beklagten mit Bescheid vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2012 abgelehnt. Zahlungen auf laufenden Kindesunterhalt seien in der vom Kläger nachgewiesenen Höhe stets berücksichtigt worden. Zahlungen auf Unterhaltsrückstände seien nicht vom Einkommen abzusetzen. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Nachdem vor dem Sozialgericht Augsburg zwischenzeitlich noch der Zeitraum vom 01.05.2008 bis einschließlich 30.11.2009 anhängig war, entschied das Sozialgericht Augsburg mit Urteil vom 13.03.2012, dass dem Kläger für diese Zeit wegen Anrechnung der jeweiligen Tilgungsleistungen bezüglich UVG-Schulden höhere Leistungen von insgesamt 637,88 EUR für den gesamten Zeitraum nachzuzahlen seien. Dieses Urteil setzte der Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2012 für den diesen Zeitraum um.

Aufgrund des Urteils stellte der Kläger am 08.05.2012 erneut einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X betreffend sämtliche Bewilligungsbescheide ab 2006 bis einschließlich Ende 2010. Mit dem Urteil sei bestätigt worden, dass im gesamten Zeitraum sämtliche von ihm getätigten Unterhaltszahlungen - auch solche auf Unterhaltsrückstände - auf sein Nebenerwerbseinkommen anzurechnen gewesen seien.

Mit Bescheid vom 09.05.2012 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag vom 08.05.2012 ab. Eine Überprüfung sei nur möglich für Bescheide, die maximal ein Jahr zurückliegen, also bezüglich Bescheide mit einer Geltungsdauer ab 01.01.2011. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, im Rahmen des Überprüfungsverfahrens müsste auch der Bescheid vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2012 überprüft werden und dieser habe den von ihm gewünschten Überprüfungszeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 betroffen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2012 als unbegründet zurückgewiesen. Zwar beträfe der Überprüfungsbescheid vom 04.08.2011 auch weiter zurückliegende Leistungen. Die früheren Bewilligungszeiträume würden aber über den Umweg des Überprüfungsbescheides nicht Gegenstand eines erneuten Überprüfungsverfahrens.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg. Seine von ihm getätigten Unterhaltszahlungen in den Jahren 2006 bis 2010 seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

Von seinem Einkommen müssten 100,00 EUR monatlich wegen seiner Zahlungen auf den UVG-Rückstand abgesetzt werden, dazu 50,00 EUR monatlich auf den rückständigen Trennungsunterhalt bezüglich seiner Frau. Zudem habe er laufend Unterhalt in Höhe von 343,00 EUR an seine Tochter gezahlt.

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhob der Kläger auch Nichtigkeitsfeststellungsklage. Alle für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 ergangenen Verwaltungsakte seien nichtig, weil der zuständige Sachbearbeiter beim Beklagten Zahlungen auf Unterhaltsrückstände nicht als vom Einkommen abzusetzende Unterhaltszahlungen anerkannt habe und damit verursacht habe, dass der Kläger seinen Unterhaltspflichten nicht habe nachkommen können mit dem Strafbarkeitsrisiko nach § 170 StGB. Daraus ergebe sich auch der Nichtigkeitsgrund der Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters beim Beklagten, da dieser stets zu seinem Nachteil habe handeln wollen. Auch die fehlerhafte Annahme der Behörde, dass es sich bei Zahlungen auf Unterhaltsrückstände um keine Unterhaltszahlung handle, führe zur Nichtigkeit der Bescheide.

Mit Urteil vom 16. Juni 2014 hob das Sozialgericht Augsburg den Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 09.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2012 teilweise auf und verpflichtete den Beklagten, den Bewilligungsbescheid vom 22.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2011 abzuändern und dem Kläger für Januar 2011 insgesamt Leistungen in Höhe von 841,76 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage ab.

Die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 09.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2012 sei nur für Januar 2011 begründet. Grundsätzlich sei - anders als der Beklagte meint - rückwirkend der Zeitraum ab 01.01.2007 zu überprüfen.

Zwar seien nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II, der am 01.01.2011 in Kraft getreten ist, aufgrund des Antrags vom 08.05.2012 nur Bescheide zu überprüfen, welche seit Beginn des dem Antrag vorangehenden zurückliegenden Jahres ergingen, also Bescheide, die ab 01.01.2011 ergingen. In diesen Zeitraum ab 01.01.2011 fiele aber auch der Überprüfungsbescheid vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2012. Nachdem dieser Bescheid damit noch in den Zeitraum bis 01.01.2011 falle, seien alle Zeiträume, die im Rahmen dieses Überprüfungsbescheides zu überprüfen gewesen wären, nochmals zu überprüfen, also alle Bewilligungsbescheide, die nach dem 01.01.2007 ergangen sind.

Die ab 01.01.2007 zu überprüfenden Bescheide seien jedoch allesamt - bis auf Januar 2011 - rechtmäßig gewesen. Mit Urteil vom 20.02.2012, Az.: B 14 AS 53/12 R, habe des Bundessozialgericht (BSG) klargestellt, dass Zahlungen auf Unterhaltsrückstände keine Absetzbeträge vom Einkommen darstellten. Auf die Frage, ob hierzu ein Titel vorliege, komme es dabei nicht an. Der Abzug scheitere bereits daran, dass es sich um rückständigen und nicht um laufenden Unterhalt handle und dass diese Zahlungen nicht von § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II a.F. erfasst gewesen wären. Die Begleichung von Unterhaltsverbindlichkeiten stelle im Ergebnis mangels Pfändung nur eine nicht zwingende Einkommensverwendung dar. Dieses Urteil des BSG sei für den gesamten Zeitraum ab 01.01.2007 anzuwenden. Im Ergebnis sei daher die Ablehnung des Überprüfungsantrags nicht zu beanstanden.

Allerdings sei der letzte in den streitgegenständlichen Zeitraum fallende Bescheid vom 22.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2011 bezüglich des Monats Januar 20011 rechtswidrig und es müßten dem Kläger in diesem Monat höhere Leistungen zu gewährt werden. Zu Unrecht sei im Januar 2011 eine Zahlung auf laufenden, titulierten Kindesunterhalt nicht mit einkommensmindernd berücksichtigt worden. Für Januar 2011 habe der Kläger eine höhere Zahlung durch Kontoauszug nachgewiesen. Außerdem habe sich ab 01.01.2011 der Regelbedarf erhöht. Dem Kläger hätten im Monat Januar 2011 deshalb höhere Leistungen von insgesamt 841,76 EUR zugestanden. Insoweit sei die Klage begründet.

Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide sei gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Ein Feststellungsinteresse liege vor, da der Kläger sich vom Beklagten die bestandskräftigen Bescheide als rechtsbindend für die Höhe der gewährten Leistungen entgegen halten lassen müsse. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage sei jedoch unbegründet, da die in der Zeit vom 01.01.2006 bis Januar 2011 ergangenen Verwaltungsakte nicht nichtig seien. Soweit der Kläger im Gerichtsverfahren vorgetragen habe, dass die Bescheide ihn an der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gehindert hätten und er sich deshalb strafbar gemacht hätte, so dass die entsprechenden Bescheide nichtig seien, treffe dies nicht zu. Die ergangenen Bescheide verlangten vom Kläger nicht unmittelbar strafbares Verhalten. Insbesondere sei dem Kläger nicht die Erfüllung einer bestehenden Unterhaltspflicht verboten worden. Die Frage der Einkommensverwendung, wie etwa zur Zahlung von Unterhaltsrückständen, sei unabhängig von der Höhe der bewilligten Leistung. Soweit der Kläger sich auf eine Befangenheit des Sachbearbeiters berufe, könne dies nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führen, da die bloße Befangenheit eines Sachbearbeiters an sich nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts führe. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass die Bescheide nichtig seien, weil seine Unterhaltszahlungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, handle es sich schon nach dem Sachvortrag um keinen "offensichtlichen" Fehler, der eine Nichtigkeit bedingen könnte. Bis auf Januar 2011 seien alle Bescheide betreffend den Zeitraum ab 01.01.2007 bis Januar 2011 rechtmäßig gewesen. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids für Januar 2011 stelle keinen besonders schweren Fehler dar, der zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes hätte führen müssen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er bezweifle die Anwendbarkeit des vom SG genannten Urteils des BSG. Der Beklagte habe ihn durch einschüchterndes und bewusst falsches Handeln "vorsätzlich taktisch" sowie "Manipulationen" beeinflusst und dadurch seine wirtschaftliche Not herbeigeführt. Das Handeln des Beklagten müsse auf Vorsatz überprüft werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16.06.2014 aufzuheben und die Nichtigkeit des Überprüfungsbescheids vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2012 (basierend auf den Anträgen vom 15.12.2010 und 15.03.2011) und des Überprüfungsbescheides vom 09.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2012 (Antrag vom 08.05.2012) sowie aller im Bewilligungszeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 ergangenen Verwaltungsakte festzustellen,

hilfsweise,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Juni 2014 abzuändern und den Bescheid vom 09.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2012 insgesamt aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Zeit ab 01.01.2006 bis einschließlich 31.12.2010 zu verpflichten, neu zu entscheiden und ihm Leistungen für diesen gesamten Zeitraum unter Anrechnung seiner Unterhaltszahlungen, auch soweit es sich um die Tilgung titulierter Unterhaltsrückstände handelt, zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Streitgegenstand ist nach dem Berufungsantrag der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2006 bis einschließlich 31.12.2010 (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 13/12 R Rz. 12). Diesen Anspruch verfolgt der Kläger prozessual zum einen dadurch, dass er Nichtigkeitsfeststellungsklagen bezüglich des Überprüfungsbescheids vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2012 (basierend auf den Anträgen vom 15.12.2010 und 15.03.2011) und des Überprüfungsbescheides vom 09.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2012 (Antrag vom 08.05.2012) sowie aller im Bewilligungszeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 ergangenen Bescheide erhebt; diese Bescheide sind Streitgegenstand des Nichtigkeitsfeststellungsverfahrens. Zum anderen begehrt der Kläger im Wege der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage höhere Leistungen nach den SGB II. Zulässige Klage gegen einen Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X ist nach der Rechtsprechung des BSG diese Klagekombination (z.B. BSG, Urteil vom 18.11.2014, Az.: B 4 AS 4/14 R Rz 11). Streitgegenstand ist insoweit allein der Überprüfungsbescheid vom 09.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06 2012.

Den erhobenen Klagen liegt allerdings nicht eine Mehrheit von Klageansprüchen zugrunde, sondern ein einziger Anspruch (vgl. BSG, Urteil vom 27.11.1962, 3 RK 31/60 Rz. 14), da als Klageziel mit allen Klagen verfolgt wird, letztlich vom Beklagten höhere Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum zu erhalten. Wenn ein Kläger dergestalt Klageanträge miteinander verbindet, so macht er im Ergebnis nur einen Anspruch geltend. Diesem einheitlichen Klageanspruch muss eine einheitliche Entscheidung des Gerichts entsprechen (BSG a. a. O., vgl. auch BSG, Urteil vom 07.09.2006, B 4 RA 43/05 R).

Zunächst ist gemäß dem vom Kläger gestellten Antrag über die Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG zu entscheiden. Anschließend ist erst über die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 SGG i. V. m. § 54 Abs. 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 11.02.2015, B 4 AS 29/14 R Rz.12) gegen den Überprüfungsbescheid vom 09.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06 2012 zu entscheiden, der gegenüber dem Hauptantrag vom Kläger prozessual als Hilfsantrag erhoben wurde.

1. Nichtigkeitsfeststellungsklagen nach § 55 Abs 1 Nr 4 SGG

Die Berufung bezüglich der Nichtigkeitsfeststellungsklagen ist unbegründet.

a) Überprüfungsbescheid vom 04.08.2011

aa) Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Überprüfungsbescheids vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2012 (basierend auf den Anträgen vom 15.12.2010 und 15.03.2011) ist zwar zulässig.

Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist nicht subsidiär; vorher musste der Kläger bei der Behörde keinen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit stellen und ggf. mittels einer Verpflichtungsklage auf Rücknahme des nichtigen Verwaltungsaktes gegen die Behörde vorgehen (vgl. Schneider-Danwitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X § 40 Rz 69). Hier hat der Kläger einen solchen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 40 Abs. 5 SGB X bei der Behörde nicht gestellt und einen solchen Antrag auch nicht im Klageweg verfolgt, was nicht notwendig ist (BSG, Urteil vom 23.02.1989, 11/7 RAr 103/87). Einen solchen Antrag hat er auch nicht hilfsweise zu seiner Nichtigkeitsfeststellungklage gestellt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.09.2006, B 4 RA 93/05 R Rz. 9).

Auch kann ein Feststellungsinteresse bejaht werden. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Kläger sich vom Beklagten den bestandskräftigen, ablehnenden Überprüfungsbescheid als Rechtsgrund für die Höhe der gewährten Leistungen entgegenhalten lassen muss und insoweit ein Interesse an Feststellung der Nichtigkeit des Überprüfungsbescheids besteht. Bei Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides müsste die Behörde uneingeschränkt neu über den damit offenen Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum entscheiden, wobei die ursprünglichen Überprüfungsanträge Maßstab der Überprüfung sind. Dabei würden Anträge vom 15.12.2010 und 15.03.2011 nach der damaligen Rechtslage rückwirkend den vom Kläger gewünschten Zeitraum ab 01.01.2006 eröffnen, § 44 Abs. 4 Satz 5 SGB X.

bb) Die Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen den Überprüfungsbescheid vom 04.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2012 ist jedoch unbegründet. Nichtigkeitsgründe gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 SGB X sind nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass der Bescheid ihn an der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gehindert hätte und er sich deshalb strafbar gemacht hätte, kommt allenfalls ein Nichtigkeitsgrund nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB X in Betracht. Nichtigkeit nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB X liegt jedoch nur vor, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Strafe oder bußgeldbedrohte Handlung verlangt wird. Dies war jedoch nicht der Fall. Vom Kläger wurde durch den Bescheid keine - strafbare oder nicht strafbare - Handlung verlangt, sondern ihm vielmehr im Wege eines ablehnenden Überprüfungsverfahrens lediglich höhere Leistungen verwehrt. Die Frage, wie ein Leistungsempfänger mit seiner Leistung umgeht, ist unabhängig von der Höhe der bewilligten Leistung. Darin erschöpft sich jedoch der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes. Deshalb kann eine Strafbarkeit gemäß § 170 Strafgesetzbuch (StGB) niemals direkt einen Leistungs- oder sogar auch einen Ablehnungsbescheid erfüllt werden (BSG, Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 53/12 R, Rz. 28). § 170 StGB setzt voraus, dass der Betreffende "sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht" und auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit erfüllt ist.

Die beiden sonstigen vom Kläger vorgetragenen angeblichen Nichtigkeitsgründe, nämlich die Befangenheit des Sachbearbeiters und die fehlerhafte Annahme der Behörde, dass es sich bei Zahlungen auf Unterhaltsrückstände um keine Unterhaltszahlung handle, stellen keine im Gesetz explizit geregelten Fallgestaltungen dar und können daher allenfalls nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 SGB X zur Nichtigkeit führen. Gemäß § 40 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Hiervon ist nur auszugehen, wenn zum einen ein besonders schwerwiegender Fehler vorliegt, wie beispielsweise absolute sachliche Unzuständigkeit der erlassenen Behörde, absolute rechtliche Unmöglichkeit, völlige Unbestimmtheit oder Unverständlichkeit des Verwaltungsaktes. Auch erschlichene Verwaltungsakte oder solche, die durch Drohung, arglistige Täuschung oder Bestechung erlangt worden sind, können nichtig sein. Zudem muss der Mangel offensichtlich sein. Dafür reicht es nicht aus, dass es sich um einen besonders schwerwiegenden Fehler handelt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen, kann die vom Kläger vorgetragene eventuelle Befangenheit eines Sachbearbeiters niemals zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führen (vgl. von Wulffen/Schütze SGB X, 8. Auflage, 2014, § 17 Rz. 8). Bloße Befangenheit eines Sachbearbeiters ist für sich genommen - wenn sie vorläge - kein so schwerwiegenden Fehler, der den Verwaltungsakt nichtig macht. Vielmehr muss der Verwaltungsakt im Ergebnis einen offensichtlichen schwerwiegenden Fehler aufweisen, was hier nicht der Fall ist.

Soweit der Kläger geltend macht, dass der Überprüfungsbescheid nichtig sei, weil die Behörde nicht anerkannt habe, dass auch die Zahlungen auf Unterhaltsrückstände vom Einkommen abzusetzen seien, kann - selbst wenn dem so wäre - hierin ebenfalls kein offensichtlicher Fehler liegen, der zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes nach § 40 Abs. 1 SGB X führen würde. Ob eine Behörde alles vollständig und richtig ermittelt und den Sachverhalt richtig gewürdigt und rechtlich zutreffend entschieden hat, ist eine Frage der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, bedingt aber keine Nichtigkeit.

Im Ergebnis ist die zulässige Nichtigkeitsfeststellungsklage unbegründet.

b) Überprüfungsbescheid vom 09.05.2011

Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Überprüfungsbescheids vom 09.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2012 ist unzulässig.

Nachdem der Kläger innerhalb der Rechtsmittelfrist Klage gegen den Überprüfungsbescheid erhoben hat, fehlt es an einem Feststellungsinteresse (vgl. BSG, Urteil vom 23.02.1989, 11/7 RAr 103/87 Rz 16).

Bei einer Nichtigkeitsfeststellungsklage wird nur über die Nichtigkeit des Bescheides, nicht aber die Gewährung höherer Leistungen entschieden würde. Da der Kläger letztlich höhere Leistungen begehrt, fehlt ihm das Feststellungsinteresse bezüglich einer Nichtigkeitsklage bzw Nichtigkeitsfeststellungsklage (ebenso LSG NRW, Urteil vom 14.02.2014, L 12 AS 15/05 Rz 34).

Solange ein Überprüfungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist, kann ein Kläger gegenüber einer Nichtigkeitsfeststellungsklage weitergehenden Rechtsschutz über die - ihm noch offenstehende - Anfechtungs-, Verpflichtungs-und Leistungsklage gegen den Überprüfungsbescheid erlangen. Denn im Rahmen der in dieser Klagenkombination enthaltenen Anfechtungsklage sind Nichtigkeitsgründe zu prüfen. Bei erfolgreicher Anfechtung (auch mit Nichtigkeitsgründen) wird anschließend zwingend auch über höhere Leistungen entschieden (Verpflichtungs-und Leistungsklage).

c) Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2010

Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 ist ebenfalls unzulässig.

Zwar sind die Bewilligungsbescheide alle bestandskräftig, so dass das Feststellungsinteresse nicht schon wegen einer anderen noch offen stehenden Rechtsschutzmöglichkeit, die den Interessen des Klägers mehr entspricht (vgl. oben unter b), entfallen würde.

Trotzdem fehlt es in Bezug auf bestandkräftige Bewilligungsbescheide an einem Feststellungsinteresse. Denn ein Begünstigter kann kein Interesse daran haben, dass die Rechtsgrundlage für die erhaltenen Leistungen beseitigt wird und er dadurch einer Erstattungsforderung des Leistungsträgers gegenüber steht (vgl. LSG NRW, Urteil vom 14.02.2014, L 12 AS 15/05 Rz 34).

Ein Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, er nehme das Risiko in Kauf, dass alle bestehenden Bewilligungen mit seiner Nichtigkeitsfeststellung beseitigt würden, da dann über seinen Antrag neu entschieden werden müsste. Wenn ein Kläger letztlich höhere Leistungen begehrt, fehlt ihm stets das Feststellungsinteresse bezüglich einer Nichtigkeitsklage bzw Nichtigkeitsfeststellungsklage, mit der lediglich der Rechtsgrund für bereits erhaltene Leistungen - die Bewilligungsbescheide - beseitigt würde (ebenso LSG NRW, Urteil vom 14.02.2014, L 12 AS 15/05 Rz 34).

2. Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (Hilfsantrag)

Die Berufung ist auch insoweit unbegründet.

Der Überprüfungsbescheid vom 09.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Eine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids ist nicht gegeben, da keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Insoweit wird auf die auch hier zutreffenden Ausführungen unter 1. a) bb) verwiesen.

Der Kläger begehrt seinem Berufungsantrag nach eine Überprüfung der ihm in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2010 bewilligten Leistungen. Leistungen für Januar 2011 sind nach dem Berufungsantrag nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Der aufgrund des Überprüfungsantrags vom 08.05.2012 ergangene streitgegenständliche Überprüfungsbescheid vom 09.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06 2012 hat zu Recht darauf abgestellt, dass der im Jahr 2012 gestellte Antrag vom 08.05.2012 nur ein Jahr, also auf den 01.01.2011, zurückwirkt.

Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 i. V. m. § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Dem Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum bis Dezember 2010 steht § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 4 SGB X entgegen (vgl. BayLSG, Urteil vom 19.03.2014, L 16 AS 289/13 Rz. 17). Im Ergebnis kann der Kläger für die Zeit vor dem 01.01.2011 weder eine Nachzahlung von Sozialleistungen noch eine isolierte Rücknahme früherer Bescheide verlangen.

Entgegen der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X, wonach Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden können, werden nach der am 01.04.2011 in Kraft getretenen Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nur für ein Jahr rückwirkend erbracht, wenn der Antrag auf Überprüfung nach dem 31.03.2011 gestellt worden ist (§ 77 Abs. 13 SGB II).

Da der Kläger seinen streitgegenständlichen Überprüfungsantrag erst am 08.05.2011 gestellt hat, war eine rückwirkende Überprüfung und Nachzahlung von Leistungen nur für die Zeit ab 01.01.2011 zulässig. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird vom Beginn des Jahres angerechnet, in dem der Antrag gestellt worden ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB X). Bei der Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.

Nachdem § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Nachzahlung von Leistungen für die Zeit vor dem 01.01.2011 ausscheidet, bedurft es auch keiner Entscheidung des Beklagten darüber, ob dem Kläger im Leistungszeitraum bis Dezember 2010 Leistungen vorenthalten worden sind. Die Unanwendbarkeit der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X steht einer isolierten Rücknahme entgegen (BSG, Urteil vom 26.06.2013, B 7 Ay 6/12 R Rz. 10).

Im Ergebnis ist die Berufung insgesamt unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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