L 29 AS 1604/15 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 AS 8518/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 1604/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialge-richts Berlin vom 28. Mai 2015 aufgehoben und die aufschiebende Wir-kung der Klage vom 30. Juli 2015 angeordnet.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Wider-spruchs bzw. nunmehr seiner Klage gegen eine Aufforderung zur Rentenantragsstel-lung.

Der 1951 geborene Antragsteller steht bei dem Antragsgegner im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – aktueller Bedarf ab August 2015 811,33 EUR monatlich (399,00 EUR Regelleistungsbedarf und 412,33 EUR Bedarf für Unterkunft und Heizung – Bescheid vom 11. Dezember 2014 in der Fas-sung des Änderungsbescheides vom 18. Juni 2015). In der Zeit vom 13. August 2012 bis 31. Dezember 2014 war der Antragsteller bei dem Berliner Verein für In-tegration e.V. sozialversicherungspflichtig beschäftigt (Bruttovergütung ab 1. Januar 2014: 1.105,- Euro/Nettovergütung: 875,47 Euro); nach dem befristeten Anstellungs-vertrag vom 13. August 2012 sollte dieses Arbeitsverhältnis in der Arbeitslosenversi-cherung beitragsfrei sein (§ 1 Abs. 3). Seit dem 1. Januar 2015 leistet der Antragsteller befristet bis zum 30. Juni 2016 bei der Stiftung Naturschutz Berlin einen Ökologischen Bundesfreiwilligendienst (ÖBFD) und erhält dafür ein monatliches Taschengeld in Höhe von 200 Euro. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung in Höhe von 79,40 Euro werden von der Stiftung Naturschutz Berlin übernommen.

Auf Anforderung des Antragsgegners reichte der Antragsteller eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 2. Februar 2015 ein, wonach für ihn die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte (bereits) ab dem 1. Oktober 2014 besteht, welche mit einer Minderung der Rente um 8,7 % verbunden wäre. Die Regelaltersrente, die ab dem 1. März 2017 beansprucht werden könne, würde 927,83 EUR (brutto) betragen, wenn der Berechnung ausschließlich die zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung gespeicher-ten rentenrechtlichen Zeiten sowie der seinerzeit maßgebende aktuelle Rentenwert zugrunde gelegt würden. Sollten Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalen-derjahre gezahlt werden, liege die monatliche Rente ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen bei 954,91 Euro (brutto).

Mit Bescheid vom 26. März 2015 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, bis zum 19. April 2015 einen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu stellen. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsteller nach § 12 a SGB II zur Antragstellung verpflichtet sei, da der Anspruch auf die ge-minderte Altersrente den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts nach dem SGB II verringern oder ganz ausschließen könne. In Abwägung der Interessen des Antragstellers mit dem Interesse an wirtschaftlicher und sparsamer Verwendung von Leistungen nach dem SGB II sei dem Antragsteller die Beantra-gung der vorrangigen Leistung zumutbar, da seine Hilfebedürftigkeit beseitigt bzw. verringert würde. Bei der Ermessensentscheidung seien die Voraussetzungen der Unbilligkeitsverordnung (gemeint: Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente [Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV] vom 14. April 2008 – BGBl. I Seite 734) geprüft worden, welche indes im Falle des Antragstellers nicht vorlägen. Unter diesen Umständen könne auch un-ter Berücksichtigung der damit verbundenen finanziellen Einbuße auf die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nicht verzichtet werden.

Dagegen erhob der Antragsteller am 22. April 2015 unter Hinweis auf Entscheidun-gen verschiedener Sozialgerichte und Landessozialgerichte Widerspruch mit der Be-gründung, die Aufforderung enthalte keinerlei die getroffene Entscheidung tragenden Erwägungen, die eine Ausübung von Ermessen erkennen ließen. Eine vorzeitige Al-tersberentung sei mit nicht unerheblichen Rentenabschlägen auf Dauer und dem Verlust der Möglichkeit der Erlangung von Leistungen zur Eingliederung in den Ar-beitsmarkt verbunden. Diese Aspekte seien im Rahmen einer individuellen Ermes-sensausübung mit Blick auf §§ 12 a, 2 Abs. 2 S. 1, 3 Abs. 3 SGB II, dem Interesse der Allgemeinheit an der Wahrung der Subsidiarität der steuerfinanzierten SGB II-Leistungen gegenüber der vollen oder teilweisen Deckung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln des Leistungsempfängers, nicht gewichtet worden. Die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten sei nicht abschließend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2015 wies der Antragsgegner den Wider-spruch zurück. Die dagegen erhobene Klage ist bei dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 186 AS 15705/15 registriert.

Am 23. April 2015 hat der Antragsteller unter Wiederholung seines Widerspruchsvor-bringens und Mitteilung weiterer Rechtsprechung bei dem Sozialgericht Berlin die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt.

Dem ist der Antragsgegner unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landes-sozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 18. November 2014, L 10 AS 2254/14 B ER, entgegen getreten.

Mit Beschluss vom 28. Mai 2015 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag abgelehnt. Bei dem von dem Antragsgegner auszuübenden Ermessen handele es sich nach dem Regelungszusammenhang und -zweck um ein intendiertes Ermessen, da dem Antragsgegner für den Regelfall eine bestimmte Entscheidung vom Gesetzgeber vorgegeben sei, nämlich insoweit, als der Leistungsberechtigte eine vorrangige Sozi-alleistung in Anspruch nehmen müsse in konsequenter Umsetzung des Grundprin-zips des SGB II, wonach jeder Einzelne zunächst selbst für die Sicherung seines Le-bensunterhalts verantwortlich sei und daher alle ihm hierfür zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen habe. Das im Rahmen des § 5 Abs. 3 S. 1 SGB II vorgesehene Er-messen, welches sich lediglich auf die Frage beschränke, ob eine Pflicht des Antrag-stellers zur Inanspruchnahme der Rente auch zwangsweise durchgesetzt werden könne, sei fehlerfrei ausgeübt. Der Leistungsträger müsse im Regelfall den Leis-tungsberechtigten auffordern dürfen, seiner Pflicht nachzukommen, andere Sozial-leistungen in Anspruch zu nehmen. Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung sei nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene Härte be-gründen könnte. Ein solcher atypischer Fall sei vorliegend nicht gegeben, so dass es nicht zu beanstanden sei, dass der Antragsgegner keine weitere Ermessensprüfung vorgenommen habe.

Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 2. Juni 2015 zuge-stellten Beschluss hat der Antragsteller am 1. Juli 2015 unter Bezugnahme auf die Antragsschrift und weitere Entscheidungen zu dieser Problematik, so vom LSG Ber-lin-Brandenburg vom 27. September 2013, L 28 AS 2330/13 B ER, vom LSG Nord-rhein-Westfalen vom 12. Juni 2012, L 7 AS 916/12 B ER, vom Sozialgericht Frankfurt (Oder) vom 30. Juli 2014, S 28 AS 2412/13 und vom LSG Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2014, L 2 AS 520/14 B ER, Beschwerde beim LSG Berlin-Brandenburg erhoben. Ergänzend trägt er vor, der Antragsgegner habe Ermessen überhaupt nicht ausgeübt, zumindest liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Der angefochtene Be-scheid beschränke sich weitestgehend auf die pauschale Wiedergabe von Mustertex-ten, den allgemeinen Verweis auf die Unbilligkeitsverordnung sowie die allgemeine Behauptung, dass Ermessen ausgeübt worden sei.

Der Antragsgegner hält an seiner bisherigen Auffassung fest.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Vorliegend ist die aufschiebende Wirkung seiner zwischenzeitlich erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2015 anzuordnen.

Gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht die auf-schiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ganz oder teilweise an-ordnen, wobei eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann in Betracht kommt, wenn die in Streit stehenden Bescheide der Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig sind oder aber hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit zumindest ernsthafte Zweifel bestehen bzw. eine Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen der An-tragsgegnerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebo-tene Härte für den Antragsteller darstellt. Die Tatsachen sind vom jeweiligen Antrag-steller glaubhaft zu machen, § 86b SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessord-nung (ZPO). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwie-gend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamt-würdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (Bundessozi-algericht [BSG], Beschluss vom 8. August 2001, B 9 V 23/01 B, zitiert nach juris).

Der Widerspruch des Antragstellers bzw. die zwischenzeitlich erhobene Anfech-tungsklage gegen den Bescheid vom 26. März 2015 (in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 3. Juli 2015), mit dem sich der Antragsteller gegen die Ver-pflichtung zur Stellung eines vorzeitigen Rentenantrages wendet, hat gemäß § 39 Nr. 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung liegen vor, denn es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26. März 2015 (in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 3. Juli 2015).

Diese Abwägung geht zur Überzeugung des Senates zu Gunsten des Antragstellers aus, da der angefochtene Bescheid durchgreifenden Bedenken begegnet.

Rechtsgrundlage für die hier streitige Aufforderung des Antragsgegners an den An-tragsteller, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, ist § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach können die Leistungsträger nach diesem Buch einen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel ein-legen, wenn der Leistungsberechtigte einen solchen Antrag trotz Aufforderung nicht selbst stellt.

§ 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II setzt dabei eine Pflicht des Leistungsberechtigten zur Inan-spruchnahme vorrangiger Leistungen - hier der Rente - voraus. Diese bereits zuvor in §§ 5, 7 und 9 SGB II vorausgesetzte Pflicht zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen wird durch § 12a SGB II konkretisiert (vgl. BT-Drs 16/7460 S. 12 zu § 12a). Gemäß § 12 a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II sind Leistungsberechtigte ver-pflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür er-forderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres gilt dies aber nicht für eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Alters-rente. Auch nach Vollendung des 63. Lebensjahres muss eine Rente ausnahmswei-se dann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn dies eine Unbilligkeit im Sinne der auf Grundlage von § 13 Abs. 2 SGB II mit Wirkung ab dem 01. Januar 2008 erlassenen Unbilligkeitsverordnung darstellt. Nach der gesetzlichen Konzeption stellt die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente den Grundsatz und die fehlende Pflicht bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. bei Unbilligkeit die Ausnahme dar (vgl. zu letzterem BT-Drs 16/7460 S 12 zu § 13; (s. Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II Kommentar, Erg.-Lief. 1`13 zu § 12 a, Rn. 32).

Der Ausnahmetatbestand des § 12 a Satz 2 Nr. 1 SGB II, wonach Leistungsberech-tigte abweichend von Satz 1 nicht verpflichtet sind, bis zur Vollendung des 63. Le-bensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, greift nicht, da der Antragsteller mit dem 27. September 2014 das 63. Lebensjahr vollendet hatte. Auch aus § 65 Abs. 4 SGB II ergibt sich keine Ausnahme, da der Antragsteller am 1. Januar 2008 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Es liegt aber ein Sachverhalt vor, aufgrund dessen Leistungsberechtigte nach der Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsVO – (vom 14. April 2008 – BGBl I S 734), die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in Ausübung der Ermächtigung im § 13 Abs. 2 SGB II erlassen wurde, nach Vollendung des 63. Lebensjahres aus-nahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Dies hat der Antragsgegner verkannt.

Zwar kann der Antragsteller zutreffend nicht in nächster Zukunft die Altersrente ab-schlagsfrei in Anspruch nehmen (§ 3 UnbilligkeitsVO). Ausweislich der Verordnungs-begründung ist ein Zeitraum von längstens drei Monaten gemeint (vgl. Referenten-entwurf zur Unbilligkeitsverordnung Seite 8, http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/unbilligkeitsverordnung-begruendung.pdf? blob=publicationFile&v=2). Der Antragsteller wird die (abschlagsfreie) Regelaltersrente erst ab dem 1. März 2017 beziehen können und damit nicht in nächster Zukunft. Auch dürfte der von dem An-tragsteller seit dem 1. Januar 2015 bei der Stiftung Naturschutz Berlin bereits abge-leistete und noch bis zum 30. Juni 2015 abzuleistende Ökologische Bundesfreiwilli-gendienst (ÖBFD) im Sinne des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst (Bun-desfreiwilligendienstgesetz – BFDG) vom 28. April 2011 der Verpflichtung zur Ren-tenantragstellung wohl nicht entgegen stehen (§ 4 der UnbilligkeitsVO: "Erwerbstä-tigkeit"). Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben führt auf sei-ner homepage zum "Bundesfreiwilligendienst von A bis Z" (s. www.bundesfreiwilligendienst.de, dort S. 2) aus, dieser sei arbeitsmarktneutral. Grundlage dieser Ausführungen ist § 3 Abs. 1 Satz 2 BFDG, wonach der Bundes-freiwilligendienst arbeitsmarktneutral auszugestalten ist. Nach der Gesetzesbegrün-dung soll damit sichergestellt werden, dass die Freiwilligen unterstützende, zusätzli-che Tätigkeiten verrichteten und keine hauptamtlichen Kräfte ersetzen (vgl. BR-Drucksache 849/10, S. 24). Die zeitliche Begrenzung des Dienstes (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 5) soll nach der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass niemand Bundesfrei-willigendienst zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ableistet und dass eine re-gelmäßige Neubesetzung der Einsatzplätze stattfindet (vgl. BR-Drucksache 849/10 S. 25). Ob diese Tätigkeit damit überhaupt Bestandteil des regulären Arbeitsmarktes sein kann (verneinend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2012, L 13 AS 2352/12 ER-B, zitiert nach juris), kann an dieser Stelle offenbleiben.

Jedenfalls hätte der Tatbestand des § 2 der UnbilligkeitsVO, wonach die Inanspruch-nahme unbillig ist, wenn und solange sie zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslo-sengeld führen würde, den Antragsgegner aber zu weiteren Erwägungen in seiner Entscheidung veranlassen müssen, die eine Entscheidung nach der Regel zweifel-haft erscheinen lassen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass bei einer Ableistung von zwölf Monaten Bundesfreiwilligendienst ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (I) ent-steht (vgl. Ausführungen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Auf-gaben, S. 2, a.a.O., vgl. § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialsetzbuch [SGB III], wonach der Bundesfreiwilligendienst eine sozialversicherungspflichtige Be-schäftigung im Sinne der Arbeitslosenversicherung ist, auch, wenn sie nur geringfü-gig ist). Der Antragsteller könnte folglich nach dem Ende des Bundesfreiwilligen-dienstes bei entsprechender Antragstellung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (I) geltend machen, den er verlöre, wäre er zur vorzeitigen Renteninanspruchnahme verpflichtet.

Ausführungen zu der bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung erforderlichen Ermessensausübung (soweit ersichtlich einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, beispielsweise für ein "intendiertes Ermessen" LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014, L 10 AS 2254/14 B ER, LSG Thüringen, Beschluss vom 8. April 2015, L 4 AS 263/15 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Mai 2015, L 15 AS 85/15 B ER, alle zitiert nach juris; Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II Kommentar, 3. Auflage 2013, § 12 a, Rn. 1) und damit ein weiteres Eingehen auf die Beschwerdebegründung erübrigt sich insofern. Der angefochtene Bescheid unterliegt bereits wegen der festgestellten Unbilligkeit nach § 2 der UnbilligkeitsVO erheblichen Bedenken, sodass die Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners zu Gunsten des Antragstellers ausgeht.

Nach alledem war auf die Beschwerde des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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