L 9 AS 5084/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4881/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 5084/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Verwendung eigenen Vermögens (hier einer gekündigten Lebensversicherung) nach § 12 SGB II zur Schuldentilgung in Form des Ausgleichs eines Kontosolls führt zu dessen Verbrauch (Abgrenzung zur Berücksichtigung des einem Konto zugeflossenen und gutgeschriebenen Einkommens nach § 11 SGB II im Rahmen einer Kontokorrentabrede, s. BSG 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R -,SozR 4-4200 § 11 Nr. 70 m.w.N.).
2. Zum Erlass eines Grundurteils nach § 130 SGG (erst) im Berufungsverfahren.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des SG wie folgt geändert wird:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2012 dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 9. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2012 Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von Vermögen zu gewähren.

Der Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beklagtenberufung wendet sich gegen die Verurteilung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an den Kläger im Zeitraum vom 09.07.2012 bis 31.10.2012.

Der am 1965 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt und war von 1985 bis April 2011 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er bewohnt zusammen mit seiner 1942 geborenen Mutter eine im jeweils hälftigen Eigentum stehende 78 m² große Eigentumswohnung in W ... Diese Eigentumswohnung wurde im Jahr 1997 mit einem Gesamtaufwand von 192.602 DM erworben. Zur Zahlung des Kaufpreises bestehen Darlehensverbindlichkeiten bei der Kreissparkasse W. (insgesamt sechs Verträge) sowie ein Bauspardarlehen der L. B.-W ... Zum 22.06.2012 bestanden insoweit noch Verbindlichkeiten in Höhe von 45.160,01 EUR (vgl. Bl. 11 d. Beklagtenakten - KdU-Teil). Intern haben die Mutter und der Kläger vereinbart, dass der Kläger die Darlehen 67256763 (monatliche Rate 175,38 EUR bei einer jährlichen Zinsbelastung in 2012 in Höhe von 865,54 EUR) und 67256804 (monatliche Rate 18,70 EUR, Kreditvertrag am 09.07.2012 durch Zahlung von 1801,82 EUR vom Kläger abgelöst) bei der K. W. bedient. Ferner zahlt der Kläger auf den allein in seinem Namen abgeschlossenen Bausparvertrag monatlich 153,39 EUR (Zinsbelastung 2012: 225,89 EUR). Der Kläger zahlt zudem monatlich 150 EUR an seine Mutter für Heizkosten und kalte Nebenkosten, ferner jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. seinen - hälftigen - Anteil an den Grundsteuern (29,79 EUR). Das Girokonto des Klägers wies am 30.05.2012 ein Soll in Höhe von 2.242,50 EUR aus, die Kreditlinie war mit 2.900 EUR angegeben (vgl. Blatt 25 der Akten der Beklagten).

Bevor der Kläger am 08.06.2012 den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten stellte, erzielte er Einkommen aus einer am 25.04.2012 aufgenommenen Beschäftigung bei der Firma A. D. GmbH. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zum 12.06.2012. Hieraus erzielte der Kläger im Mai ein Einkommen in Höhe von brutto 1.373,96 EUR (Gutschrift des Nettolohns in Höhe von 1072,46 EUR auf dem Girokonto des Klägers am 15.06.2012) sowie im Juni in Höhe von brutto 266,06 EUR (Gutschrift des Nettolohns in Höhe von 212,16 EUR auf dem Girokonto des Klägers am 16.07.2012).

Der Kläger hatte bereits zum 01.01.1990 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit zusätzlicher Leistung bei Berufsunfähigkeit bei der S. S. abgeschlossen. Nach den Angaben der KSK W. vom 09.07.2012 belief sich die vereinbarte Versicherungssumme auf 20.452 EUR mit einer Fälligkeit zum 01.11.2025. Es waren 10.900 EUR einbezahlt, der Rückkaufswert bzw. Auszahlungsbetrag belief sich auf 10.402,46 EUR. Die Kündigungsfrist betrug einen Monat, im Falle des Rückkaufs fallen keine Gebühren an.

Der Kläger hat den Versicherungsvertrag gekündigt. Am 09.07.2012 wurden dem Girokonto des Klägers 10.459,51 EUR gutgeschrieben. Am 06.07.2012 wies dieses noch ein Soll in Höhe von 3.329,82 EUR aus. Am 09.07.2012 löste der Kläger das Darlehen 67256804 (s.o.) durch eine Tilgung mit einer Überweisung von 1.801,82 EUR von seinem Girokonto auf das Darlehenskonto ab. Ferner übertrug er 5.100 EUR auf das von ihm am 04.07.2012 eröffnete Sparbuch ("Tempus Flex"). Am 31.07.2012, 08.08.2012, 21.08.2012 und 31.08.2012 hob er insgesamt 2.150,00 EUR wieder ab bzw. überwies Teilbeträge auf sein Girokonto.

Mit Bescheid vom 26.07.2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab, weil der Kläger über "verwertbares Vermögen i.H.v. 10.402,46 Euro" verfüge, das die Vermögensfreibeträge i.H.v. (insgesamt) 7.650,00 EUR übersteige. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2012 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 04.09.2012 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben und geltend gemacht, dass er über kein verwertbares Vermögen verfüge, das den Freibetrag von 7.650 EUR übersteige. Zum 31.08.2012 hätten ihm noch 4.078,16 EUR zur Verfügung gestanden. Die Zahlung aus der Lebensversicherung sei dem Girokonto gutgeschrieben worden, welches sich zu diesem Zeitpunkt mit 3.329,82 EUR im Soll befunden habe. Am 09.07. sei zudem das Darlehen 67256804 durch Zahlung eines Betrages i.H.v. 1.801,82 EUR abgelöst worden und 5.100 EUR seien vom Girokonto auf das Sparbuch transferiert worden. Am 09.07. habe daher nur noch ein Vermögen von 5.232,87 EUR bestanden.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass der Stand des Vermögens am 09.07. nicht relevant sei. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Antragstellung und zu diesem Zeitpunkt hätten dem Kläger 10.402,46 EUR zur Verfügung gestanden. Eine wesentliche Änderung des Verkehrswertes habe mit der Verrechnung des Kontokorrents nicht vorgelegen. Mit Urteil vom 23.10.2013 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum vom 09.07.2012 bis 31.07.2012 i.H.v. 353,68 EUR und für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.10.2012 i.H.v. 572,12 EUR zu gewähren. Der Kläger habe zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung über verwertbares Vermögen in Form einer Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 10.402,46 EUR verfügt, welcher den Freibetrag von 7.650 EUR übersteige und von dem auch die Verbindlichkeiten auf dem Girokonto nicht abzuziehen seien. Am 09.07.2012 sei aber eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse eingetreten, weil an diesem Tag der Betrag aus der Lebensversicherung dem Girokonto des Klägers gutgeschrieben worden sei und es zu einer Verrechnung mit dem Sollstand des Kontos (3.329,82 EUR) gekommen sei. Ihm sei ein Betrag von 7.129,69 EUR verblieben, der unter dem Vermögensfreibetrag liege. Eines erneuten Antrages zur Berücksichtigung dieser Änderung habe es nicht bedurft. Die Leistungen ab dem 09.07.2012 umfassten den Regelbedarf von 374 EUR, die Zinsen für die vom Kläger bedienten Darlehensverträge (89,52 EUR, als Durchschnitt im Zeitraum von Juni 2012 bis Oktober 2012), das monatliche Hausgeld i.H.v. 100 EUR sowie ein Zwölftel der jährlich zu entrichtenden Grundsteuer (8,60 EUR). Damit bestehe ein Bedarf von 572,12 EUR. Das im Juli 2012 zugeflossene Gehalt sei unter Berücksichtigung des Freibetrages einzustellen und eine taggenaue Berechnung durchzuführen, die zu einem Anspruch des Klägers für den Juli 2012 i.H.v. 353,68 EUR führe. Als Bedarf seien Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen, da die Übernahme der Vermögensbildung diente. Auch ausnahmsweise komme eine Übernahme nicht in Betracht.

Gegen das dem Beklagten am 05.11.2013 zugestellte Urteil hat dieser am 25.11.2013 Berufung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, der Verkehrswert der Lebensversicherung habe sich nicht dadurch geändert, dass das Vermögen nach Antragstellung für den Lebensunterhalt verwendet worden sei, sondern durch die Verrechnung mit dem Sollstand des Kontos im Kontokorrent. Verbindlichkeiten könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar auf dem Vermögensgegenstand lasteten. Dies sei hier gerade nicht der Fall.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Gegenstand des Rechtsstreits ist das Urteil des SG, welches den Beklagten verpflichtet hat, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 09.07.2012 bis 31.10.2012 in ausgeurteilter Höhe zu gewähren. Dieses beruht auf der zulässigen, vom Kläger erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), mit der dieser die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe begehrt. Die Leistungsklage ist damit auf den Erlass eines Grundurteils gerichtet (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG). Zu entscheiden war daher, ob dem Kläger für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld II dem Grunde nach zu gewähren ist. Dass das SG hier (auch) über die Leistungshöhe entschieden hat, steht einer Entscheidung dem Grunde nach in der Berufungsinstanz nicht entgegen, da das Ermessen, ob ein Grundurteil zu erlassen ist, im Rechtsmittelverfahren auf das Berufungsgericht übergeht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 130 Rn. 3 m.w.N., Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 64/08 R –, juris). Dies gilt umso mehr als nicht abschließend geklärt ist, in welchem Umfang beim Kläger Kosten der Unterkunft und Heizung anfallen. Die Beteiligten streiten zudem im Wesentlichen darüber, ob dem Leistungsanspruch des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum Vermögen entgegengehalten werden kann.

Dies ist nicht der Fall, wie das SG zutreffend entschieden hat.

Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben nach § 19 Abs. 1 SGB II erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Dass der Kläger das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze noch nicht erreicht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist unzweifelhaft gegeben. Der Kläger ist auch erwerbsfähig. Nach § 8 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden tätig zu sein. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers wird (auch wenn bei ihm ein GdB 100 anerkannt ist) durch die von ihm im Zeitraum bis 2011 und unmittelbar vor Antragstellung ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen belegt. Dafür, dass diese nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wurden, fehlen sämtliche Hinweise. Dem mit der Firma A. D&M GmbH geschlossenen und in den Akten vorliegenden Arbeitsvertrag lässt sich Entsprechendes nicht entnehmen und wird von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht.

Der Kläger war - wie das SG zutreffend entschieden hat - auch hilfebedürftig i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Im streitgegenständlichen Zeitraum ist allein streitig, ob der Kläger seinen Lebensunterhalt durch zu berücksichtigendes Vermögen sichern konnte.

Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Bei Antragstellung am 08.06.2012 und zu Beginn eines möglichen Bewilligungsabschnittes (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) ab 01.06.2012 besaß der Kläger neben der von ihm bewohnten und im Miteigentum zu ½ stehenden 78 m² großen Wohnung eine Lebensversicherung bei der S.S. mit einem Rückkaufswert in Höhe von 10.402,46 EUR (Stand Juni 2012). Dabei handelt es sich auch unzweifelhaft um Vermögen, da Einkommen grundsätzlich alles das ist, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 11 Rn. 15). Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Ob und in welchem Umfang einem Leistungsberechtigten die Verwertung seines Vermögens zuzumuten ist, regelt § 12 Abs. 2, Abs. 3 SGB II. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sind vom Vermögen abzusetzen: ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens 3.100 EUR und ein weiterer Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Im konkreten Fall ergibt sich hieraus ein Freibetrag von 7.650 EUR (Freibetrag gemäß §§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II 46 x 150 EUR: 6.900 Euro + Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750 EUR). Damit sind auch die in § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II genannten Höchstbeträge (für den am 26.11.1965 geborenen Kläger) nicht überschritten.

Dem Leistungsanspruch des Klägers steht zunächst die von ihm zusammen mit der Mutter genutzte Eigentumswohnung nicht entgegen, wie das SG zutreffend festgestellt hat. Diese unterliegt dem Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. An der Angemessenheit der genutzten Eigentumswohnung bestehen angesichts einer (Gesamt-)Wohnfläche von 78 m² kein Zweifel, nachdem die Rechtsprechung auch für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnfläche von 80 m² nicht für unangemessen hält (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R –, juris). Anderes macht der Beklagte auch nicht geltend.

Aber auch die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits gekündigte, aber noch nicht ausbezahlte Kapitallebensversicherung (nach den Angaben der S. S. bestand eine Kündigungsfrist von einem Monat) war ab dem 09.07.2012 mit deren Verwertung und Verwendung des Gegenwertes nicht (mehr) zu berücksichtigen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob diese Lebensversicherung unter Berücksichtigung der Regelungen des § 12 Abs. 3 SGB II von einer Berücksichtigung ausgenommen gewesen sein könnte, denn hierauf kommt es nach der Kündigung und Verwertung der Lebensversicherung sowie eines ab 09.07.2015 geltend gemachten Anspruches auf Leistungen nicht mehr entscheidungserheblich an. Freilich bestehen an der vom SG vorgenommenen Wertung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG keine durchgreifenden Bedenken, dass diese zur Deckung des Bedarfes mit dem den Freibetrag übersteigenden Teil heranzuziehen war (vgl. hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 66/06 R –, BSGE 99, 77-87) und keinem Verwertungsausschluss unterlag.

§ 12 Abs. 4 SGB II bestimmt, dass das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen ist und für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen (Satz 3).

Unter Berücksichtigung dessen verfügte der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung zwar noch über die 1990 abgeschlossene Lebensversicherung bei der S. S. mit einem - Stand 30.06.2012 - Rückkaufswert von 10.402,46 EUR. Unter Berücksichtigung der oben genannten Freibeträge (7.650,00 EUR) belief sich das verwertbare Vermögen auf 2.752,46 EUR und stand damit der Gewährung von Leistungen entgegen. Dementsprechend bestand in diesem Monat - unabhängig von dem im Juni zugeflossenen Einkommen aus Erwerbstätigkeit - schon wegen des zu berücksichtigenden Vermögens kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Durch die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages und die Auskehrung des Rückkaufswertes erfolgte nicht lediglich eine Umschichtung des Vermögens, sondern es trat eine Änderung im Bestand des Vermögens durch Verwertung ein. Denn durch die Auskehrung des Rückkaufswertes auf das Girokonto verwertete der Kläger sein Vermögen durch den Ausgleich des sich zu diesem Zeitpunkt im Soll befindenden Girokontos (am 06.07.2012: -3329,82 EUR). Ferner löste der Kläger - ebenfalls am 09.07.2012 - durch Überweisung eines Betrages von 1801,82 EUR von seinem Girokonto das Darlehen 67256804 ab. Aber schon durch die Zahlung auf den Kontokorrent verfügte der Kläger über kein Vermögen mehr, das die Freibeträge überschritt. Damit ist eine wesentliche Änderung im Verkehrswert des Vermögens eingetreten, weil sein Aktivvermögen - und nur hierauf kommt es bei der Berücksichtigung von Vermögen, jetzt mit dem Stichtag 09.07.2012, an - nunmehr auf einen Wert unterhalb der Freibeträge (7.650,00 EUR) fiel (vgl. zur Berücksichtigung fiktiven Vermögens im Recht der Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteil vom 24.05.2006 – B 11a AL 7/05 R –, juris, dort Rn. 25). Der Beklagte verkennt insoweit, dass hier nicht mehr die Bewertung des Vermögens zu Beginn des Bewilligungsabschnitts zu prüfen war, sondern eine während des Laufs des Verfahrens und noch vor Erlass des ablehnenden Bescheides eingetretene Änderung des Vermögensbestandes. Diese ist auch wesentlich, weil durch das Unterschreiten der Freibeträge am 09.07.2012 kein anzurechnendes Vermögen mehr verbleibt und damit der Bedarf des Klägers (Regelbedarf und Kosten der Unterkunft und Heizung) - normativ betrachtet, weil Schonvermögen - ungedeckt blieb. Der "Verkehrswert" des Vermögens des Klägers beurteilt sich allein nach den ihm zu diesem Zeitpunkt zustehenden Vermögenswerten, die sich hier - neben dem aus anderen Gründen nicht zu berücksichtigenden Anteil an der Eigentumswohnung - auf die Einlagen auf dem Giro- und Sparkonto (Tempo Flex) erschöpft.

Diese wesentliche, weil sich auf den Anspruch auf Leistungen auswirkende Änderung hat der Beklagte ohne erneuten Antrag im laufenden Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, wie das SG ebenfalls zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 11.03.2008 - L 7 AS 143/07 -, juris) ausgeführt hat (ebenso Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12 Rn. 207, der darauf hinweist, dass Abs. 4 Satz 3 zunächst in denjenigen Fallgestaltungen anwendbar sei, in denen Änderungen in den Vermögensverhältnissen in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und Bezugsbeginn der Leistungen der Grundsicherung eintreten; ebenso [Wertänderung vor Erlass des Verwaltungsaktes] Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 12 Rn. 135). Soweit Hengelhaupt (in Hauck/Noftz, SGB, Stand September 2008, § 12 Rn. 49) einen neuen Antrag für erforderlich hält, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Eine nachvollziehbare Begründung für die von Hengelhaupt angenommene rein stichtagsbezogene Prüfung zur Antragstellung ist für den Senat nicht ersichtlich. Sie steht im Widerspruch zu der Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 3 SGB II und ist zumindest bei einer eingetretenen Änderung der Vermögensverhältnisse - wie hier - vor Erlass des Verwaltungsaktes nicht plausibel. Aus der Regelung des § 12 Abs. 4 SGB II folgt lediglich, dass sich der Beklagte auf das Vorhandensein eines Vermögensgegenstandes oder -wertes bei Antragstellung berufen kann, solange dieser unverändert besteht. Tritt insofern durch Veräußerung, Belastung oder durch sonstige Umstände eine Änderung des Verkehrswertes ein, ist dieser zu berücksichtigen, ohne dass es auf den Grund für die Vermögensänderung ankommt (wie hier: Bayerisches LSG, Urteil vom 23.07.2015 - L 11 AS 681/14 - juris). Dies gilt selbst bei einer absichtlichen und zielgerichteten Herbeiführung von Vermögenslosigkeit (vgl. Hengelhaupt, a.a.O., Rn 53).

Es ist darüber hinaus schon nicht ersichtlich, dass das Gesetz dem Kläger die Verwertung seines Vermögens auch zur Schuldentilgung untersagt. § 11 Abs. 3 SGB II stellt insoweit allein auf den Zufluss ab. Dieser normative Zufluss (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R -, juris) unterscheidet sich von der Regelung in § 12 Abs. 4 SGB II, die ihrerseits ausdrücklich auf den Verkehrswert des Vermögens abstellt, wobei - bei der Vermögensbewertung - nur die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, die auf dem Vermögenswert lasten. Damit ist aber die Verwertung des Vermögens, eine dadurch eintretende Vermögensminderung durch eine Schuldbefreiung bei der Bewertung des Vermögens zu den in § 12 Abs. 3 SGB II genannten Zeitpunkten zu berücksichtigen. Einen normativen Zufluss, wie bei der Einkommensberücksichtigung, gibt es bei der Vermögensanrechnung nicht. Denn letztere stellt allein auf den Vermögenswert (und nicht auf das "Zugeflossene") ab, der sich selbst nach den gesetzlichen Vorgaben nach Antragstellung noch verändern kann. Der Leistungsempfänger wird in der Verwendung seines Vermögens nur insofern eingeschränkt, als es ihm - solange es seine Freibeträge überschreitet - im Rahmen der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, entgegengehalten werden kann. Unterschreitet es diese Grenze, ist es auch kein verwertbarer Vermögensgegenstand mehr, dem bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Bedeutung zukäme. Dem folgend hat der Beklagte dem Kläger, ohne auf den Ausgleich des Girokontos und die Tilgung des Darlehens abzustellen und zu berücksichtigen, auf dessen Neuantrag ab 01.11.2012 Leistungen ohne Anrechnung von Vermögen bewilligt. Eine fiktive Anrechnung von Vermögen unter der Berücksichtigung, dass der Kläger durch die Verrechnung im Kontokorrent jetzt keinen Forderungen der S. mehr ausgesetzt ist, kommt insoweit nicht in Betracht (Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2015, Rn. 26). Wollte man hier anderer Meinung sein, wären die Regelungen in § 31 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II überflüssig.

Abweichendes lässt sich auch nicht mit den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidungen des BSG oder des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg begründen.

Zur Frage, inwieweit Zahlungen auf ein Kontosoll zu berücksichtigen sind, hat das BSG bislang nur im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen entschieden (zuletzt Urteil vom 29.04.2015, a.a.O.) und darin nochmals dargelegt, dass zwischen dem Zufluss einer einmaligen Einnahme, die durch die normativ vorgegebene Aufteilung in einem Verteilzeitraum zu berücksichtigen ist, und den bereiten Mitteln, die in den Monaten des Verteilzeitraums tatsächlich zur Verfügung stehen, zu unterscheiden ist. Dass die Vermögensberücksichtigung anderen Grund-sätzen folgt, hat der Senat bereits in den oben gemachten Ausführungen dargelegt. Im Übrigen stellt das BSG auch bei der Einkommensberücksichtigung nicht allein auf den Tag des Zuflusses ab, sondern berücksichtigt "in einem abschließenden Prüfungsschritt" immer auch, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Dies gilt ohne Einschränkungen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 14 AS 76/12 R –, juris, dort Rn. 11, und zuvor schon BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R –, BSGE 112, 229-235, SozR 4-4200 § 11 Nr. 57) auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über den Verteilzeitraum hinweg. Die Entscheidung vom 29.04.2015 weicht hiervon nicht ab (a.a.O., Rn. 45).

Der Entscheidung im Verfahren L 13 AS 4496/10 des LSG Baden-Württemberg lag ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde. Nach Auffassung des 13. Senats haben die Bank und der Kläger in diesem Verfahren in sittenwidriger Weise insofern zusammengewirkt, als die Auszahlung eines Bausparvertrages des Kläger auf ein Sperrkonto der Bank erfolgen sollte, mit der eine zeitlich begrenzte Verfügungsbeschränkung des Klägers verbunden war. Der Kläger habe sich - so das LSG - damit einer Verwertungspflicht entziehen wollen. Eine Verwertung durch Schuldentilgung - wie hier - erfolgte in diesem Verfahren gerade nicht. Das LSG ging nur lediglich davon aus, dass die Beschränkung der Verfügungsgewalt über dieses Konto durch eine Vereinbarung mit der Bank gegen die guten Sitten verstieß und der Kläger daher auch weiterhin über verwertbares Vermögen verfügte. Die Auffassung des Senats wird darüber hinaus durch die vom 13. Senat zitierte Entscheidung des BSG (Urteil vom 25.05.2005 – B 11a/11 AL 73/04 R –, SozR 4-4220 § 6 Nr. 3, SozR 4-4300 § 206 Nr. 3, juris Rn. 29 für den Fall einer wirksamen Abtretung eines Bausparvertrages an die Schwester als im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigende Vermögensreduzierung) bestätigt.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das SG bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ab dem 09.07.2012 das am 16.07.2012 zugeflossene Einkommen aus abhängiger Beschäftigung für den Anspruch im Monat Juli zu Recht berücksichtigt und nach Abzug der Absetzungsbeträge in die Berechnung eingestellt hat. Dies wird der Beklagte bei der Bemessung der Leistungen ebenfalls zu berücksichtigen haben. Angesichts des zugeflossenen Einkommens in diesem Monat von lediglich 212,16 EUR netto verbleibt auch in diesem Monat unzweifelhaft ein Leistungsanspruch des Klägers, dessen Regelbedarf bei 374 EUR liegt. Damit liegen die Voraussetzungen für ein Grundurteil auch für diesen Monat vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht obsiegt hat.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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