Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 5690/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 805/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. September 2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Rentenwertes anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) hat.
Der 1942 geborene Kläger bezieht aufgrund des Rentenbescheides der Beklagten vom 26. April 2002 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01. Juli 2002. Der Berechnung der Rente legte die Beklagte 46,2051 persönliche Entgeltpunkte (Ost), den Rentenartfaktor von 1,0 sowie den seinerzeit aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 22,70 Euro zu Grunde. Aus der daraus errechneten Bruttorente in Höhe von 1.048,86 Euro resultierte nach Abzug der Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 968,11 Euro.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2003 zurück. Im Verlauf des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin (SG) zum Aktenzeichen S 4 RA 1143/03 nahm die Beklagte eine Neufeststellung der Rente des Klägers mit Bescheid vom 22. Juli 2004 vor, der zum Gegenstand des dortigen Verfahrens nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurde. Mit Urteil vom 26. April 2006 wies das SG die Klage ab. Das SG führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass es an den gesetzlichen Grundlagen der Rentenberechnung - §§ 63 Abs. 6, 64, 254b, 254d, 255a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) keinerlei verfassungsrechtliche Zweifel habe und insoweit die Berücksichtigung von Entgeltpunkten (Ost) und des aktuellen Rentenwertes (Ost) anstelle allgemeiner Entgeltpunkte und des allgemeinen Rentenwertes verfassungsrechtlich und sachlich durch die unterschiedlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen in Ost und West legitimiert sei. Seine Berufung zum Aktenzeichen L nahm der Kläger zurück.
Mit Überprüfungsantrag vom 18. Mai 2011 begehrte der Kläger, die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) durch die Anwendung des aktuellen Rentenwertes "West" bei der Rentenberechnung zu ersetzen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2011 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 mit der Begründung ab, die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung sei geltendes Recht, an welches sie gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebunden sei. Zugleich verwies sie auf die Ausführungen im Urteil des SG Berlin vom 26. April 2006.
Die hiergegen am 14. Oktober 2011 zum SG Berlin erhobene Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung des Rentenwertes anstelle des Rentenwertes (Ost) für die Zeit ab dem 01. Juli 2011 begehrt, hat das SG mit Urteil vom 09. September 2013 abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei zutreffend. Insbesondere habe die Beklagte zutreffend die zeitlich befristete Regelung des § 254b SGB VI angewandt, nach der bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) anzuwenden seien. Es sei noch nicht von der Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 254b SGB VI auszugehen, wovon auch der Kläger nicht ausgehe. Die Normen, aus denen sich die Ansetzung des Rentenwertes (Ost) für Entgeltpunkte (Ost) ergebe, sei aus Sicht des Gerichtes auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden. Unter Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 14. März 2006 – B 4 RA 41/04 R - sowie das Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2011 – L 22 R 688/11 - lägen einheitliche Einkommensverhältnisse in Ost und West nach wie vor nicht vor. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht ersichtlich.
Gegen das dem Kläger am 25. September 2013 zugestellte Urteil hat er am 22. Oktober 2013 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er begehrt weiterhin die Anwendung des aktuellen Rentenwerts "West" anstatt - wie bisher - des aktuellen Rentenwertes (Ost) für seine festgestellten Rentenpunkte. Mit Wirkung ab 01. Juli 2011 nach nunmehr fast 23 Jahren des unvollkommenen Einigungsprozesses stelle sich die Frage, ob sich weiterhin eine ungleiche Behandlung der Rentenwerte noch rechtfertigen ließe. Zwar habe es eine erhebliche Angleichung gegeben, der Prozess stagniere jedoch. Unter Bezugnahme auf Ausführungen des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 28. März 2012 hat er darauf verwiesen, dass der Angleichungsprozess noch Jahrzehnte dauern werde bzw. nach Prognosen der führenden deutschen Wirtschaftsforschungsinstitute weitere 30 bis 50 Jahre in Anspruch nehmen werde. Wollte man bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse mit der Rentenangleichung warten, so würde aufgrund der Lebenserwartung kein ostdeutscher Rentner (mit Wohnsitz am 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet) diese Rentenangleichung erleben. Das sei weder politisch noch rechtlich hinnehmbar, denn es würde bis zur biologischen Lösung des Problems ein Zwei-Klassen-System der gesetzlichen Rente festschreiben. Der Argumentation des SG werde insoweit widersprochen, da in absehbarer Zeit keine einheitlichen Einkommensverhältnisse zu erwarten seien. Im Bereich der Opferentschädigung habe sich der Gesetzgeber bereits aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bewegt und zum 01. Juli 2011 die Angleichung der Opferentschädigungsgrundrenten an das Westniveau vollzogen. Gleiches müsse für die gesetzliche Rente gelten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. September 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2011 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 26. April 2002 in der Fassung der Rentenbescheides vom 22. Juli 2004 abzuändern und ihm ab dem 01. Juli 2011 unter Anwendung des aktuellen Rentenwertes anstatt des aktuellen Rentenwertes (Ost) eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagtenvertreterin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist auf ihre Bindung an die Vorgaben des Gesetzgebers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente unter Zugrundelegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI) anstatt des aktuellen Rentenwertes (Ost) nach § 255a SGB VI.
Der Überprüfungs-Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da ihm kein höherer, als der von der Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzter und bewilligter Anspruch auf Altersrente zusteht. Zu Recht hat die Beklagte daher den geltend gemachten Rücknahmeantrag nach § 44 SGB X abgelehnt. Die Voraussetzungen für ihre Verpflichtung nach § 44 Abs. 1 SGB X zur Abänderung des Rentenbescheides vom 26. April 2002 (in der Fassung des Rentenbescheides vom 22. Juli 2004) liegen deshalb nicht vor.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Grundlage der Beurteilung ist dabei die damalige, im Zeitpunkt des Erlasses des zu überprüfenden Bescheides geltende Sach- und Rechtslage, rückschauend bewertet aus heutiger Sicht (st. Rspr. BSG, Urteil vom 26. Januar 1988 – 2 RU 5/87 –, SozR 1300 § 44 Nr. 31, BSGE 63, 18-25).
Der Rentenbescheid der Beklagten vom 26. April 2002 (in der Fassung des Rentenbescheides vom 22. Juli 2004) ist, soweit er Gegenstand des Überprüfungsantrages ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger begehrt die Rücknahme der Entscheidungen der Beklagten über die Rentenhöhe, also der Rentenhöchstwertfestsetzung. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte hierbei von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 SGB X). Sie hat das Recht auch nicht unrichtig angewandt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 SGB X) und damit – gemessen am Gesetz – keine Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht.
Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der dem Kläger zuerkannten Altersrente nicht korrekt ermittelt, sachlich unzutreffend und rechnerisch falsch festgestellt worden wäre. Auch der Kläger erhebt keine konkreten Einwendungen oder macht Fehler in der Berechnung geltend, sondern hält das Gesetz für verfassungswidrig. Darin ist ihm nicht zu folgen. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wonach die hier maßgeblichen Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254b, 254c, 255a SGB VI im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung und auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verfassungswidrig sind (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-29).
Die Beklagte hat die Altersrente des Klägers zutreffend nach den Vorgaben der §§ 64 ff SGB VI berechnet. Der Wert des Rechts auf Rente im Sinne des Monatsbetrages ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Die Rentenformel als Produkt aus den Faktoren Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert lässt hinreichend erkennen, dass die vom Versicherten während seines Versicherungslebens bei inländischen Trägern der Rentenversicherung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls konkret erworbene Teilhabeberechtigung, die in dem Teilprodukt aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor und Rentenartfaktor verwaltungstechnisch umschrieben ist, gemäß dem für den Rentenbeginn maßgeblichen (Netto-) Durchschnittsentgelt der aktuellen Beitragszahler (verwaltungstechnisch ausgedrückt im sogenannten aktuellen Rentenwert), für die Rentenhöhe ausschlaggebend sein soll. Der Wert der Teilhabeberechtigung aus dem jeweils erworbenen subjektiven Recht auf Rente ergibt sich, soweit – wie vorliegend – Beitragszeiten rechtsbegründend sind, indem das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt durch das Durchschnittsentgelt der Arbeiter und Angestellten in dem entsprechenden Kalenderjahr geteilt wird (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Dadurch wird die Zusage der Rentenversicherung konkretisiert, dass der aus Anlass des Versicherungsfalles entstandene Bedarf nach Erwerbsersatzeinkommen entsprechend den während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelten mittels Rente befriedigt werden soll; denn Versicherungsgegenstand ist der Vermögenswert, den der Versicherte wegen Eintritts des Versicherungsfalles – in typisierender Betrachtung – verloren hat; dieser Wert wird im Ausgangspunkt als "Rangstelle" des Versicherten ermittelt, die sich aus dem Verhältnis der von ihm je Kalenderjahr versicherten Arbeitsentgelte zum jeweils durchschnittlichen Arbeitsentgelt der Versicherten bestimmt. Sodann wird dieser individuelle Ausgangswert für die jeweilige Rentenart (§ 33 SGB VI), also für die jeweilige Leistungssparte in der gesetzlichen Rentenversicherung, konkretisiert.
Diese Grundsätze der Bestimmung des Versicherungsgegenstandes und des Wertes eines Rechts einer SGB VI-Rente gelten auch, soweit das Versicherungsverhältnis zwischen den Versicherten und dem Rentenversicherungsträger auf Beitragszeiten beruht, die faktisch in der DDR in deren Sozialversicherungssystemen zurückgelegt worden sind, die aber der Bundesgesetzgeber rechtsbegründend solchen rentenrechtlichen (hier: Beitrags-) Zeiten gleichgestellt hat, deren Voraussetzungen nach dem jeweils maßgeblichen Bundesrecht erfüllt worden sind. Für solche in der DDR in deren System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten modifiziert § 254b Abs. 1 SGB VI die vorgenannte "Rentenformel" zwar nicht in ihrem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland werden danach "persönliche Entgeltpunkte (Ost)" und ein "aktueller Rentenwert (Ost)" gebildet, die an die Stelle der "persönlichen Entgeltpunkte" und des "aktuellen Rentenwerts" treten. Dies gilt dann nicht, wenn Versicherte bereits vor dem 19. Mai 1990 (Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR) für diese Zeiten nach Bundesrecht (noch bestehende) Berechtigungen erworben hatten (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 32/98 R - Juris-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom. 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R - Juris-Dokument, RdNr. 19). Dies war bei dem Kläger nicht der Fall.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist für alle Versicherten gleich, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind. Es handelt sich um einen festen (vormals DM) Euro-Betrag (§ 255a SGB VI). Er wird nach § 255b SGB VI entsprechend der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern ein oder mehrmals im Jahr durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates neu festgelegt. Die Anwendung des § 254b SGB VI ist zeitlich befristet bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich entsprechend der Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet und wird die Höhe des aktuellen Rentenwertes dann erreicht haben, wenn einheitliche Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet vorliegen. In diesem Fall sind in den alten und neuen Bundesländern keine eigenständig definierten Größen mehr erforderlich; es erübrigt sich eine Unterscheidung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sowie aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost).
An dieser Rechtslage hat sich weder bis zum Juni 2011 noch bis dato etwas geändert. Die Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie in § 254b Abs. 1 SGB VI vorausgesetzt, ist noch nicht erfolgt.
Soweit der Kläger ausführt, er fühle sich benachteiligt, weil ihm die Rente nicht nach "Westwerten" gezahlt wird, ist darauf hinzuweisen, dass auf die von ihm begehrte Zugrundelegung des (jeweils aktuellen) Rentenwertes, an Stelle des (jeweils aktuellen) Rentenwertes (Ost) mangels (einfach-) gesetzlicher Rechtsgrundgrundlage kein Anspruch besteht. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Rente zutreffend den (jeweils geltenden) aktuellen Rentenwert (Ost) berücksichtigt, der bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Ermittlung der Rente aus Zeiten im Beitrittsgebiet gebildet wird (§ 254b Abs. 1 SGB VI). Dies ist geltendes Recht und Gesetz. An dieses ist die Beklagte ebenso wie das Gericht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 254b Abs. 1 SGB VI nicht gleichheits- und damit grundgesetzwidrig. Die immer noch bestehende Ungleichheit der Lebensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern rechtfertigt weiterhin unterschiedliche Rentenwerte und ist daher nicht willkürlich (vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R - Juris-Dokument, RdNr. 28; sowie: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 22 R 478/11 - Juris-Dokument, RdNr. 97-122; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 23. September 2010 - L 33 R 1239/08 - Juris-Dokument, RdNr. 41-47; LSG Sachsen, Urteil vom 06. Januar 2015 – L 5 R 970/13 – Juris-Dokument, RdNr. 24ff.).
Die Norm verstößt weder gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den Einigungsvertrag.
Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 254b Abs. 1 SGB VI für einen Übergangszeitraum zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern geschaffen hat. Diesbezüglich verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie auf die Ausführungen des LSG Sachsen (Urteil vom 06. Januar 2015 – L 5 R 970/13 – juris), denen sich der Senat anschließt: "Dem Gesetzgeber ist nicht jede Differenzierung aus sachlichen Gründen verwehrt. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - JURIS-Dokument, RdNr. 50), so dass die Grenze allein vom Willkürverbot gezogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - Juris-Dokument, RdNr. 49; BSG, Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - Juris-Dokument, RdNr. 24). Hierbei sind auch die Regelungen des Einigungsvertrages (EV) zu berücksichtigen. Nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EV war das SGB VI durch besonderes Bundesgesetz auf das Beitrittsgebiet überzuleiten. Ziel des Gesetzes war es, eine Grundlage dafür zu schaffen, dass alle Berechtigten in den neuen Bundesländern ab 1992 eine auf den Prinzipien der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende dynamische Rente erhalten (BT-Drs. 12/630, S. 20). Dabei war aber von vornherein klar, dass Rentner aus dem Beitrittsgebiet keine Rente in der gleichen Höhe wie vergleichbare Rentner aus den alten Bundesländern erhalten sollten; dies gilt auch für Versicherte, deren Rente erst nach der Wiedervereinigung beginnt. Denn mit der Herbeiführung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zusammenführung unterschiedlicher Rentenversicherungssysteme stand der Gesetzgeber nach dem Einigungsvertrag vor einer umfassenden und schwierigen Aufgabe. Die Neuordnung des Rentenrechts mit dem Ziel der Überführung der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung konnte nur schrittweise, in manchen Bereichen zügiger, in anderen weniger schnell erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - Juris-Dokument, RdNr. 50).
Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit war der Gesetzgeber nicht zu Lasten vor allem der Versichertengemeinschaft des alten Bundesgebietes verpflichtet, den Umstand auszugleichen, dass durch den Staatsbankrott der DDR einschließlich ihrer Versicherungs- und Versorgungssysteme die Lebensleistung auch besonders qualifizierter Erwerbstätiger wirtschaftlich völlig entwertet war. Unter Berücksichtigung der mit der Wiedervereinigung entstandenen besonderen wirtschaftlichen Lasten, die durch die Planwirtschaft in der DDR verursacht worden sind und für die die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich ist, musste die Überführung des DDR-Rentensystems in das System des SGB VI mit vorübergehend niedrigeren Zahlbeträgen unter Wahrung des Bestandsschutzes erfolgen. Eine Begrenzung der finanziellen Ausgaben war erforderlich und auch für die Betroffenen zumutbar (BSG, Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 RA 41/94 - Juris-Dokument, RdNr. 53), um die Liquidität der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Sie war daher nicht willkürlich (vgl.: BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R - Juris-Dokument, RdNr. 28). Gleiches gilt sinngemäß für die so genannten "Neurentner", d.h. für Versicherte, deren Rente erst nach dem 1. Januar 1992 begann, deren für die Rentenberechnung maßgebliche Erwerbsbiographie zu einem wesentlichen Teil aber noch in DDR-Zeiten fällt.
Mit der zum 1. Januar 1992 durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in das SGB VI eingefügten Bestimmung des § 254b SGB VI sollte die entsprechende Übergangsregelung für den Zeitraum getroffen werden, bis sich das Einkommensniveau im Beitrittsgebiet an das der alten Länder angeglichen hat. Dies ist bis heute aber gerade nicht der Fall, auch wenn sich die wirtschaftliche Lage inzwischen – verglichen mit den Anfangsjahren nach der Wiedervereinigung – angenähert hat (vgl. Landessozialgericht Berlin/Brandenburg, Urteil vom 23. September 2010 - L 33 R 1239/08 - Juris-Dokument, RdNr. 41-47).
Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2010" vom 22. September 2010 haben sich die Löhne (Bruttolohn- und Gehaltssumme je Arbeitnehmer) in den ostdeutschen Bundesländern von knapp 57 Prozent des westdeutschen Niveaus im Jahr 1991 auf 83 Prozent im Jahr 2009 erhöht (vgl. Jahresbericht, S. 17). Im Jahr 2009 stieg das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner – in Folge der schwächeren Betroffenheit Ostdeutschlands durch die Wirtschafts- und Finanzkrise – auf 73 Prozent des westdeutschen Niveaus (vgl. Jahresbericht, S. 76).
Ähnliches ergibt sich nach wie vor und nahezu unverändert aus dem aktuellen Datenmaterial:
- Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2011" vom 9. November 2011 (BT-Drs. 17/7711) erreichte der rentenrechtliche Durchschnittslohn in den neuen Bundesländern inzwischen rund 85 Prozent des Durchschnittslohn in den alten Bundesländern (BT-Drs. 17/7711, S. 16) und das Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner in Ostdeutschland betrug weiterhin rund 73 Prozent des westdeutschen Niveaus (BT-Drs. 17/7711, S. 24).
- Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2012" vom 4. Oktober 2012 (BT-Drs. 17/10803) lag das ostdeutsche Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner lediglich bei 71 Prozent des westdeutschen Niveaus, wobei sich beim Vergleich der ostdeutschen Länder, einschließlich des Stadtstaates Berlin, mit den strukturschwachen westdeutschen Flächenländern (Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Saarland) und dem Stadtstaat Bremen, ein Niveau von knapp 80 Prozent ergibt (BT-Drs. 17/10803, S. 4). Die gesamtwirtschaftliche Produktivität Ostdeutschlands lag bei rund 80 Prozent derjenigen im Vergleich zu Westdeutschland (BT-Drs. 17/10803, S. 17).
- Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2013" vom 21. November 2013 (BT-Drs. 18/107) bestehen die spürbaren Unterschiede in der Wirtschaftskraft je Einwohner sowie in den Löhnen und Gehältern zwischen Ost- und Westdeutschland fort (BT-Drs. 18/107, S. 3). Das Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner betrug in Bezug auf die Osthälfte Deutschlands nach wie vor lediglich 71 Prozent des durchschnittlichen Niveaus in Deutschland (BT-Drs. 18/107, S. 5). Auch die Relation der Löhne und Gehälter Ostdeutschlands gegenüber denen Westdeutschlands hat sich nach wie vor mit etwa 80 Prozent nicht wesentlich verändert (BT-Drs. 18/107, S. 6).
- Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2014" vom 20. September 2014 hat sich der wirtschaftliche Konvergenzprozess, d.h. der wirtschaftliche Aufholprozess der neuen Bundeländer zu Westdeutschland, wieder abgeschwächt (vgl. Jahresbericht, S. 18). Die Relation der Löhne und Gehälter Ostdeutschlands gegenüber denen Westdeutschlands hat sich nach wie vor mit etwa 80 Prozent nicht wesentlich verändert (vgl. Jahresbericht, S. 45f.).
Damit ist eine Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Sinne von § 254b Abs. 1 SGB VI nach wie vor noch nicht festzustellen. Jedenfalls begründen die aktuellen Zahlen gegenwärtig noch keine Pflicht des Gesetzgebers zur Änderung der streitgegenständlichen Berechnungsgrundlagen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber jeweils die festgestellten Annäherungen auf das Rentenniveau übertragen hat:
- So betrug der aktuelle Rentenwert im Januar 1992, also zu Beginn der Geltung des SGB VI, 41,44 DM, der aktuelle Rentenwert (Ost) dagegen 23,57 DM, also lediglich etwa 57 Prozent des West-Wertes.
- Zum 1. Januar 1999 war das Verhältnis auf 47,65 DM zu 40,87 DM, also auf 86 Prozent, angestiegen, ab dem 1. Juli 2003 betrug es 26,13 Euro zu 22,97 Euro, so dass der aktuelle Rentenwert (Ost) 88 Prozent des aktuellen Rentenwertes ausmachte.
- Nach der Rentenanpassung zum Juli 2009 betrug der aktuelle Rentenwert 27,20 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,13 Euro, so dass es zu einer weiteren Angleichung kam und der aktuelle Rentenwert (Ost) danach 88,71 Prozent des "Westwertes" betrug.
Diese Relation wurde zwischenzeitlich weiter verringert:
- Nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 betrug der aktuelle Rentenwert 27,47 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,37 Euro, somit zunächst weiterhin 88,71 Prozent des "Westwertes".
- Nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2012 betrug der aktuelle Rentenwert 28,07 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,92 Euro, mithin 88,78 Prozent des "Westwertes".
- Nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2013 betrug der aktuelle Rentenwert 28,14 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 25,74 Euro, damit also 91,47 Prozent des "Westwertes".
- Nach der aktuellen Rentenanpassung zum 1. Juli 2014 beträgt der aktuelle Rentenwert 28,61 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 26,39 Euro, mithin inzwischen 92,24 Prozent des "Westwertes".
Auf das Niveau einzelner Teile der Lebenshaltungskosten kommt es demgegenüber nicht an. Der Gesetzgeber hat sich in seinem Programmsatz in zulässiger Weise auf die Anbindung an das Einkommensniveau festgelegt. Dies konnte er auf Grund der in diesem Fall weiten Gestaltungsfreiheit. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht danach zu fragen ist, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Entscheidend ist allein, ob die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, ob also, bezogen jeweils auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger Grund für die Regelung fehlt. Dies ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen. Vielmehr stellt § 254b Abs. 1 SGB VI zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicher, dass die Rentenberechtigung aus in der DDR zurückgelegten Zeiten unter Wahrung des Verhältnisses der in einem System der Rentenversicherung der ehemaligen DDR versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der in der DDR Beschäftigten im jeweiligen Berufsjahr gewonnen wird (BSG, Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 32/98 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15). Die §§ 256a, 248 SGB VI gewährleisten in diesem Regelungssystem, dass die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, was ohne diese Regelung nicht möglich wäre (BSG, Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 33/98 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-32). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet deshalb nicht, dem Kläger eine solche Rente zu zahlen, als hätte er Zeit seines Erwerbslebens in der gleichen Höhe wie ein vergleichbarer Versicherter in den alten Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt, während er tatsächlich weit niedrigere Beiträge geleistet hat."
Für die Verfassungsmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher aktueller Rentenwerte auch zum heutigen Zeitpunkt spricht im Übrigen die Hochwertung der erzielten Entgelte im Beitrittsgebiet mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, mit denen eine nachteilige Wirkung der geringeren Arbeitsverdienste in den neuen Bundesländern bei einer späteren Rente verhindert wird. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Durchschnittsverdiener Ost bei Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse und dann gleich hohen aktuellen Rentenwerten auch für die vor Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse liegenden Beitragszeiten einen gleich hohen Rentenbetrag erhält wie ein Durchschnittsverdiener in den alten Bundesländern. Im Ergebnis werden somit bei gleichen Löhnen in den neuen Bundesländern höhere Rentenanwartschaften erworben als in den Alt-Bundesländern. Zudem sorgt die Vorschrift des § 255 a Abs. 2 SGB VI dafür, dass es ausgeschlossen ist, dass sich das Verhältnis des aktuellen Rentenwertes (Ost) zum aktuellen Rentenwert verschlechtert. Denn diese Schutzklausel gewährleistet, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den Prozentsatz angehoben wird, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Rentenwertes anstelle des aktuellen Rentenwertes (Ost) hat.
Der 1942 geborene Kläger bezieht aufgrund des Rentenbescheides der Beklagten vom 26. April 2002 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01. Juli 2002. Der Berechnung der Rente legte die Beklagte 46,2051 persönliche Entgeltpunkte (Ost), den Rentenartfaktor von 1,0 sowie den seinerzeit aktuellen Rentenwert (Ost) in Höhe von 22,70 Euro zu Grunde. Aus der daraus errechneten Bruttorente in Höhe von 1.048,86 Euro resultierte nach Abzug der Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 968,11 Euro.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2003 zurück. Im Verlauf des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin (SG) zum Aktenzeichen S 4 RA 1143/03 nahm die Beklagte eine Neufeststellung der Rente des Klägers mit Bescheid vom 22. Juli 2004 vor, der zum Gegenstand des dortigen Verfahrens nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurde. Mit Urteil vom 26. April 2006 wies das SG die Klage ab. Das SG führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass es an den gesetzlichen Grundlagen der Rentenberechnung - §§ 63 Abs. 6, 64, 254b, 254d, 255a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) keinerlei verfassungsrechtliche Zweifel habe und insoweit die Berücksichtigung von Entgeltpunkten (Ost) und des aktuellen Rentenwertes (Ost) anstelle allgemeiner Entgeltpunkte und des allgemeinen Rentenwertes verfassungsrechtlich und sachlich durch die unterschiedlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen in Ost und West legitimiert sei. Seine Berufung zum Aktenzeichen L nahm der Kläger zurück.
Mit Überprüfungsantrag vom 18. Mai 2011 begehrte der Kläger, die Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) durch die Anwendung des aktuellen Rentenwertes "West" bei der Rentenberechnung zu ersetzen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juni 2011 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 mit der Begründung ab, die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Berechnung sei geltendes Recht, an welches sie gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebunden sei. Zugleich verwies sie auf die Ausführungen im Urteil des SG Berlin vom 26. April 2006.
Die hiergegen am 14. Oktober 2011 zum SG Berlin erhobene Klage, mit der der Kläger die Berücksichtigung des Rentenwertes anstelle des Rentenwertes (Ost) für die Zeit ab dem 01. Juli 2011 begehrt, hat das SG mit Urteil vom 09. September 2013 abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei zutreffend. Insbesondere habe die Beklagte zutreffend die zeitlich befristete Regelung des § 254b SGB VI angewandt, nach der bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) anzuwenden seien. Es sei noch nicht von der Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 254b SGB VI auszugehen, wovon auch der Kläger nicht ausgehe. Die Normen, aus denen sich die Ansetzung des Rentenwertes (Ost) für Entgeltpunkte (Ost) ergebe, sei aus Sicht des Gerichtes auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden. Unter Verweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 14. März 2006 – B 4 RA 41/04 R - sowie das Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2011 – L 22 R 688/11 - lägen einheitliche Einkommensverhältnisse in Ost und West nach wie vor nicht vor. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht ersichtlich.
Gegen das dem Kläger am 25. September 2013 zugestellte Urteil hat er am 22. Oktober 2013 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er begehrt weiterhin die Anwendung des aktuellen Rentenwerts "West" anstatt - wie bisher - des aktuellen Rentenwertes (Ost) für seine festgestellten Rentenpunkte. Mit Wirkung ab 01. Juli 2011 nach nunmehr fast 23 Jahren des unvollkommenen Einigungsprozesses stelle sich die Frage, ob sich weiterhin eine ungleiche Behandlung der Rentenwerte noch rechtfertigen ließe. Zwar habe es eine erhebliche Angleichung gegeben, der Prozess stagniere jedoch. Unter Bezugnahme auf Ausführungen des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 28. März 2012 hat er darauf verwiesen, dass der Angleichungsprozess noch Jahrzehnte dauern werde bzw. nach Prognosen der führenden deutschen Wirtschaftsforschungsinstitute weitere 30 bis 50 Jahre in Anspruch nehmen werde. Wollte man bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse mit der Rentenangleichung warten, so würde aufgrund der Lebenserwartung kein ostdeutscher Rentner (mit Wohnsitz am 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet) diese Rentenangleichung erleben. Das sei weder politisch noch rechtlich hinnehmbar, denn es würde bis zur biologischen Lösung des Problems ein Zwei-Klassen-System der gesetzlichen Rente festschreiben. Der Argumentation des SG werde insoweit widersprochen, da in absehbarer Zeit keine einheitlichen Einkommensverhältnisse zu erwarten seien. Im Bereich der Opferentschädigung habe sich der Gesetzgeber bereits aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bewegt und zum 01. Juli 2011 die Angleichung der Opferentschädigungsgrundrenten an das Westniveau vollzogen. Gleiches müsse für die gesetzliche Rente gelten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. September 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2011 zu verpflichten, den Rentenbescheid vom 26. April 2002 in der Fassung der Rentenbescheides vom 22. Juli 2004 abzuändern und ihm ab dem 01. Juli 2011 unter Anwendung des aktuellen Rentenwertes anstatt des aktuellen Rentenwertes (Ost) eine höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagtenvertreterin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist auf ihre Bindung an die Vorgaben des Gesetzgebers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente unter Zugrundelegung des jeweiligen aktuellen Rentenwertes (§ 68 SGB VI) anstatt des aktuellen Rentenwertes (Ost) nach § 255a SGB VI.
Der Überprüfungs-Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da ihm kein höherer, als der von der Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzter und bewilligter Anspruch auf Altersrente zusteht. Zu Recht hat die Beklagte daher den geltend gemachten Rücknahmeantrag nach § 44 SGB X abgelehnt. Die Voraussetzungen für ihre Verpflichtung nach § 44 Abs. 1 SGB X zur Abänderung des Rentenbescheides vom 26. April 2002 (in der Fassung des Rentenbescheides vom 22. Juli 2004) liegen deshalb nicht vor.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Grundlage der Beurteilung ist dabei die damalige, im Zeitpunkt des Erlasses des zu überprüfenden Bescheides geltende Sach- und Rechtslage, rückschauend bewertet aus heutiger Sicht (st. Rspr. BSG, Urteil vom 26. Januar 1988 – 2 RU 5/87 –, SozR 1300 § 44 Nr. 31, BSGE 63, 18-25).
Der Rentenbescheid der Beklagten vom 26. April 2002 (in der Fassung des Rentenbescheides vom 22. Juli 2004) ist, soweit er Gegenstand des Überprüfungsantrages ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger begehrt die Rücknahme der Entscheidungen der Beklagten über die Rentenhöhe, also der Rentenhöchstwertfestsetzung. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte hierbei von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 SGB X). Sie hat das Recht auch nicht unrichtig angewandt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 SGB X) und damit – gemessen am Gesetz – keine Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht.
Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der dem Kläger zuerkannten Altersrente nicht korrekt ermittelt, sachlich unzutreffend und rechnerisch falsch festgestellt worden wäre. Auch der Kläger erhebt keine konkreten Einwendungen oder macht Fehler in der Berechnung geltend, sondern hält das Gesetz für verfassungswidrig. Darin ist ihm nicht zu folgen. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wonach die hier maßgeblichen Sonderregelungen für das Beitrittsgebiet in den §§ 254b, 254c, 255a SGB VI im Hinblick auf die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung und auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verfassungswidrig sind (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-29).
Die Beklagte hat die Altersrente des Klägers zutreffend nach den Vorgaben der §§ 64 ff SGB VI berechnet. Der Wert des Rechts auf Rente im Sinne des Monatsbetrages ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Die Rentenformel als Produkt aus den Faktoren Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert lässt hinreichend erkennen, dass die vom Versicherten während seines Versicherungslebens bei inländischen Trägern der Rentenversicherung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls konkret erworbene Teilhabeberechtigung, die in dem Teilprodukt aus Entgeltpunkten, Zugangsfaktor und Rentenartfaktor verwaltungstechnisch umschrieben ist, gemäß dem für den Rentenbeginn maßgeblichen (Netto-) Durchschnittsentgelt der aktuellen Beitragszahler (verwaltungstechnisch ausgedrückt im sogenannten aktuellen Rentenwert), für die Rentenhöhe ausschlaggebend sein soll. Der Wert der Teilhabeberechtigung aus dem jeweils erworbenen subjektiven Recht auf Rente ergibt sich, soweit – wie vorliegend – Beitragszeiten rechtsbegründend sind, indem das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt durch das Durchschnittsentgelt der Arbeiter und Angestellten in dem entsprechenden Kalenderjahr geteilt wird (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Dadurch wird die Zusage der Rentenversicherung konkretisiert, dass der aus Anlass des Versicherungsfalles entstandene Bedarf nach Erwerbsersatzeinkommen entsprechend den während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelten mittels Rente befriedigt werden soll; denn Versicherungsgegenstand ist der Vermögenswert, den der Versicherte wegen Eintritts des Versicherungsfalles – in typisierender Betrachtung – verloren hat; dieser Wert wird im Ausgangspunkt als "Rangstelle" des Versicherten ermittelt, die sich aus dem Verhältnis der von ihm je Kalenderjahr versicherten Arbeitsentgelte zum jeweils durchschnittlichen Arbeitsentgelt der Versicherten bestimmt. Sodann wird dieser individuelle Ausgangswert für die jeweilige Rentenart (§ 33 SGB VI), also für die jeweilige Leistungssparte in der gesetzlichen Rentenversicherung, konkretisiert.
Diese Grundsätze der Bestimmung des Versicherungsgegenstandes und des Wertes eines Rechts einer SGB VI-Rente gelten auch, soweit das Versicherungsverhältnis zwischen den Versicherten und dem Rentenversicherungsträger auf Beitragszeiten beruht, die faktisch in der DDR in deren Sozialversicherungssystemen zurückgelegt worden sind, die aber der Bundesgesetzgeber rechtsbegründend solchen rentenrechtlichen (hier: Beitrags-) Zeiten gleichgestellt hat, deren Voraussetzungen nach dem jeweils maßgeblichen Bundesrecht erfüllt worden sind. Für solche in der DDR in deren System der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten modifiziert § 254b Abs. 1 SGB VI die vorgenannte "Rentenformel" zwar nicht in ihrem rechtlichen Inhalt, jedoch hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen der in sie einfließenden Werte. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in Deutschland werden danach "persönliche Entgeltpunkte (Ost)" und ein "aktueller Rentenwert (Ost)" gebildet, die an die Stelle der "persönlichen Entgeltpunkte" und des "aktuellen Rentenwerts" treten. Dies gilt dann nicht, wenn Versicherte bereits vor dem 19. Mai 1990 (Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR) für diese Zeiten nach Bundesrecht (noch bestehende) Berechtigungen erworben hatten (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 32/98 R - Juris-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom. 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R - Juris-Dokument, RdNr. 19). Dies war bei dem Kläger nicht der Fall.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist für alle Versicherten gleich, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind. Es handelt sich um einen festen (vormals DM) Euro-Betrag (§ 255a SGB VI). Er wird nach § 255b SGB VI entsprechend der Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern ein oder mehrmals im Jahr durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates neu festgelegt. Die Anwendung des § 254b SGB VI ist zeitlich befristet bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse. Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich entsprechend der Lohnentwicklung im Beitrittsgebiet und wird die Höhe des aktuellen Rentenwertes dann erreicht haben, wenn einheitliche Einkommensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet vorliegen. In diesem Fall sind in den alten und neuen Bundesländern keine eigenständig definierten Größen mehr erforderlich; es erübrigt sich eine Unterscheidung in Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sowie aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost).
An dieser Rechtslage hat sich weder bis zum Juni 2011 noch bis dato etwas geändert. Die Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie in § 254b Abs. 1 SGB VI vorausgesetzt, ist noch nicht erfolgt.
Soweit der Kläger ausführt, er fühle sich benachteiligt, weil ihm die Rente nicht nach "Westwerten" gezahlt wird, ist darauf hinzuweisen, dass auf die von ihm begehrte Zugrundelegung des (jeweils aktuellen) Rentenwertes, an Stelle des (jeweils aktuellen) Rentenwertes (Ost) mangels (einfach-) gesetzlicher Rechtsgrundgrundlage kein Anspruch besteht. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Rente zutreffend den (jeweils geltenden) aktuellen Rentenwert (Ost) berücksichtigt, der bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Ermittlung der Rente aus Zeiten im Beitrittsgebiet gebildet wird (§ 254b Abs. 1 SGB VI). Dies ist geltendes Recht und Gesetz. An dieses ist die Beklagte ebenso wie das Gericht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG).
Entgegen der Ansicht des Klägers ist § 254b Abs. 1 SGB VI nicht gleichheits- und damit grundgesetzwidrig. Die immer noch bestehende Ungleichheit der Lebensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern rechtfertigt weiterhin unterschiedliche Rentenwerte und ist daher nicht willkürlich (vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R - Juris-Dokument, RdNr. 28; sowie: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 22 R 478/11 - Juris-Dokument, RdNr. 97-122; LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 23. September 2010 - L 33 R 1239/08 - Juris-Dokument, RdNr. 41-47; LSG Sachsen, Urteil vom 06. Januar 2015 – L 5 R 970/13 – Juris-Dokument, RdNr. 24ff.).
Die Norm verstößt weder gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen den Einigungsvertrag.
Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 254b Abs. 1 SGB VI für einen Übergangszeitraum zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern geschaffen hat. Diesbezüglich verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie auf die Ausführungen des LSG Sachsen (Urteil vom 06. Januar 2015 – L 5 R 970/13 – juris), denen sich der Senat anschließt: "Dem Gesetzgeber ist nicht jede Differenzierung aus sachlichen Gründen verwehrt. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften besonders weit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - JURIS-Dokument, RdNr. 50), so dass die Grenze allein vom Willkürverbot gezogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995 - 1 BvR 892/88 - Juris-Dokument, RdNr. 49; BSG, Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 5/98 R - Juris-Dokument, RdNr. 24). Hierbei sind auch die Regelungen des Einigungsvertrages (EV) zu berücksichtigen. Nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EV war das SGB VI durch besonderes Bundesgesetz auf das Beitrittsgebiet überzuleiten. Ziel des Gesetzes war es, eine Grundlage dafür zu schaffen, dass alle Berechtigten in den neuen Bundesländern ab 1992 eine auf den Prinzipien der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende dynamische Rente erhalten (BT-Drs. 12/630, S. 20). Dabei war aber von vornherein klar, dass Rentner aus dem Beitrittsgebiet keine Rente in der gleichen Höhe wie vergleichbare Rentner aus den alten Bundesländern erhalten sollten; dies gilt auch für Versicherte, deren Rente erst nach der Wiedervereinigung beginnt. Denn mit der Herbeiführung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Zusammenführung unterschiedlicher Rentenversicherungssysteme stand der Gesetzgeber nach dem Einigungsvertrag vor einer umfassenden und schwierigen Aufgabe. Die Neuordnung des Rentenrechts mit dem Ziel der Überführung der in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung konnte nur schrittweise, in manchen Bereichen zügiger, in anderen weniger schnell erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 12. November 1996 - 1 BvL 4/88 - Juris-Dokument, RdNr. 50).
Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit war der Gesetzgeber nicht zu Lasten vor allem der Versichertengemeinschaft des alten Bundesgebietes verpflichtet, den Umstand auszugleichen, dass durch den Staatsbankrott der DDR einschließlich ihrer Versicherungs- und Versorgungssysteme die Lebensleistung auch besonders qualifizierter Erwerbstätiger wirtschaftlich völlig entwertet war. Unter Berücksichtigung der mit der Wiedervereinigung entstandenen besonderen wirtschaftlichen Lasten, die durch die Planwirtschaft in der DDR verursacht worden sind und für die die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich ist, musste die Überführung des DDR-Rentensystems in das System des SGB VI mit vorübergehend niedrigeren Zahlbeträgen unter Wahrung des Bestandsschutzes erfolgen. Eine Begrenzung der finanziellen Ausgaben war erforderlich und auch für die Betroffenen zumutbar (BSG, Urteil vom 14. Juni 1995 - 4 RA 41/94 - Juris-Dokument, RdNr. 53), um die Liquidität der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern. Sie war daher nicht willkürlich (vgl.: BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 41/04 R - Juris-Dokument, RdNr. 28). Gleiches gilt sinngemäß für die so genannten "Neurentner", d.h. für Versicherte, deren Rente erst nach dem 1. Januar 1992 begann, deren für die Rentenberechnung maßgebliche Erwerbsbiographie zu einem wesentlichen Teil aber noch in DDR-Zeiten fällt.
Mit der zum 1. Januar 1992 durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in das SGB VI eingefügten Bestimmung des § 254b SGB VI sollte die entsprechende Übergangsregelung für den Zeitraum getroffen werden, bis sich das Einkommensniveau im Beitrittsgebiet an das der alten Länder angeglichen hat. Dies ist bis heute aber gerade nicht der Fall, auch wenn sich die wirtschaftliche Lage inzwischen – verglichen mit den Anfangsjahren nach der Wiedervereinigung – angenähert hat (vgl. Landessozialgericht Berlin/Brandenburg, Urteil vom 23. September 2010 - L 33 R 1239/08 - Juris-Dokument, RdNr. 41-47).
Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2010" vom 22. September 2010 haben sich die Löhne (Bruttolohn- und Gehaltssumme je Arbeitnehmer) in den ostdeutschen Bundesländern von knapp 57 Prozent des westdeutschen Niveaus im Jahr 1991 auf 83 Prozent im Jahr 2009 erhöht (vgl. Jahresbericht, S. 17). Im Jahr 2009 stieg das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner – in Folge der schwächeren Betroffenheit Ostdeutschlands durch die Wirtschafts- und Finanzkrise – auf 73 Prozent des westdeutschen Niveaus (vgl. Jahresbericht, S. 76).
Ähnliches ergibt sich nach wie vor und nahezu unverändert aus dem aktuellen Datenmaterial:
- Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2011" vom 9. November 2011 (BT-Drs. 17/7711) erreichte der rentenrechtliche Durchschnittslohn in den neuen Bundesländern inzwischen rund 85 Prozent des Durchschnittslohn in den alten Bundesländern (BT-Drs. 17/7711, S. 16) und das Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner in Ostdeutschland betrug weiterhin rund 73 Prozent des westdeutschen Niveaus (BT-Drs. 17/7711, S. 24).
- Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2012" vom 4. Oktober 2012 (BT-Drs. 17/10803) lag das ostdeutsche Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner lediglich bei 71 Prozent des westdeutschen Niveaus, wobei sich beim Vergleich der ostdeutschen Länder, einschließlich des Stadtstaates Berlin, mit den strukturschwachen westdeutschen Flächenländern (Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Saarland) und dem Stadtstaat Bremen, ein Niveau von knapp 80 Prozent ergibt (BT-Drs. 17/10803, S. 4). Die gesamtwirtschaftliche Produktivität Ostdeutschlands lag bei rund 80 Prozent derjenigen im Vergleich zu Westdeutschland (BT-Drs. 17/10803, S. 17).
- Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2013" vom 21. November 2013 (BT-Drs. 18/107) bestehen die spürbaren Unterschiede in der Wirtschaftskraft je Einwohner sowie in den Löhnen und Gehältern zwischen Ost- und Westdeutschland fort (BT-Drs. 18/107, S. 3). Das Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner betrug in Bezug auf die Osthälfte Deutschlands nach wie vor lediglich 71 Prozent des durchschnittlichen Niveaus in Deutschland (BT-Drs. 18/107, S. 5). Auch die Relation der Löhne und Gehälter Ostdeutschlands gegenüber denen Westdeutschlands hat sich nach wie vor mit etwa 80 Prozent nicht wesentlich verändert (BT-Drs. 18/107, S. 6).
- Nach dem "Jahresbericht der Bundesregierung zum Stand der Deutschen Einheit 2014" vom 20. September 2014 hat sich der wirtschaftliche Konvergenzprozess, d.h. der wirtschaftliche Aufholprozess der neuen Bundeländer zu Westdeutschland, wieder abgeschwächt (vgl. Jahresbericht, S. 18). Die Relation der Löhne und Gehälter Ostdeutschlands gegenüber denen Westdeutschlands hat sich nach wie vor mit etwa 80 Prozent nicht wesentlich verändert (vgl. Jahresbericht, S. 45f.).
Damit ist eine Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Sinne von § 254b Abs. 1 SGB VI nach wie vor noch nicht festzustellen. Jedenfalls begründen die aktuellen Zahlen gegenwärtig noch keine Pflicht des Gesetzgebers zur Änderung der streitgegenständlichen Berechnungsgrundlagen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber jeweils die festgestellten Annäherungen auf das Rentenniveau übertragen hat:
- So betrug der aktuelle Rentenwert im Januar 1992, also zu Beginn der Geltung des SGB VI, 41,44 DM, der aktuelle Rentenwert (Ost) dagegen 23,57 DM, also lediglich etwa 57 Prozent des West-Wertes.
- Zum 1. Januar 1999 war das Verhältnis auf 47,65 DM zu 40,87 DM, also auf 86 Prozent, angestiegen, ab dem 1. Juli 2003 betrug es 26,13 Euro zu 22,97 Euro, so dass der aktuelle Rentenwert (Ost) 88 Prozent des aktuellen Rentenwertes ausmachte.
- Nach der Rentenanpassung zum Juli 2009 betrug der aktuelle Rentenwert 27,20 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,13 Euro, so dass es zu einer weiteren Angleichung kam und der aktuelle Rentenwert (Ost) danach 88,71 Prozent des "Westwertes" betrug.
Diese Relation wurde zwischenzeitlich weiter verringert:
- Nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2011 betrug der aktuelle Rentenwert 27,47 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,37 Euro, somit zunächst weiterhin 88,71 Prozent des "Westwertes".
- Nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2012 betrug der aktuelle Rentenwert 28,07 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 24,92 Euro, mithin 88,78 Prozent des "Westwertes".
- Nach der Rentenanpassung zum 1. Juli 2013 betrug der aktuelle Rentenwert 28,14 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 25,74 Euro, damit also 91,47 Prozent des "Westwertes".
- Nach der aktuellen Rentenanpassung zum 1. Juli 2014 beträgt der aktuelle Rentenwert 28,61 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 26,39 Euro, mithin inzwischen 92,24 Prozent des "Westwertes".
Auf das Niveau einzelner Teile der Lebenshaltungskosten kommt es demgegenüber nicht an. Der Gesetzgeber hat sich in seinem Programmsatz in zulässiger Weise auf die Anbindung an das Einkommensniveau festgelegt. Dies konnte er auf Grund der in diesem Fall weiten Gestaltungsfreiheit. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht danach zu fragen ist, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Entscheidend ist allein, ob die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, ob also, bezogen jeweils auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart, ein vernünftiger Grund für die Regelung fehlt. Dies ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen. Vielmehr stellt § 254b Abs. 1 SGB VI zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicher, dass die Rentenberechtigung aus in der DDR zurückgelegten Zeiten unter Wahrung des Verhältnisses der in einem System der Rentenversicherung der ehemaligen DDR versicherten Arbeitsentgelte zum Durchschnittsentgelt der in der DDR Beschäftigten im jeweiligen Berufsjahr gewonnen wird (BSG, Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 32/98 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15). Die §§ 256a, 248 SGB VI gewährleisten in diesem Regelungssystem, dass die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, was ohne diese Regelung nicht möglich wäre (BSG, Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 33/98 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-32). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet deshalb nicht, dem Kläger eine solche Rente zu zahlen, als hätte er Zeit seines Erwerbslebens in der gleichen Höhe wie ein vergleichbarer Versicherter in den alten Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt, während er tatsächlich weit niedrigere Beiträge geleistet hat."
Für die Verfassungsmäßigkeit der Festlegung unterschiedlicher aktueller Rentenwerte auch zum heutigen Zeitpunkt spricht im Übrigen die Hochwertung der erzielten Entgelte im Beitrittsgebiet mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, mit denen eine nachteilige Wirkung der geringeren Arbeitsverdienste in den neuen Bundesländern bei einer späteren Rente verhindert wird. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Durchschnittsverdiener Ost bei Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse und dann gleich hohen aktuellen Rentenwerten auch für die vor Erreichen einheitlicher Einkommensverhältnisse liegenden Beitragszeiten einen gleich hohen Rentenbetrag erhält wie ein Durchschnittsverdiener in den alten Bundesländern. Im Ergebnis werden somit bei gleichen Löhnen in den neuen Bundesländern höhere Rentenanwartschaften erworben als in den Alt-Bundesländern. Zudem sorgt die Vorschrift des § 255 a Abs. 2 SGB VI dafür, dass es ausgeschlossen ist, dass sich das Verhältnis des aktuellen Rentenwertes (Ost) zum aktuellen Rentenwert verschlechtert. Denn diese Schutzklausel gewährleistet, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens um den Prozentsatz angehoben wird, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt.
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