L 13 AS 4522/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1304/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4522/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch für den geringfügigen Beitrag zur baden-württembergischen Schülerzusatzversicherung ist der Pauschalbetrag von 30 € monatlich nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V vom Einkommen des Minderjährigen abzusetzen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. September 2013 abgeändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 verurteilt, der Klägerin unter Abänderung der Bescheide vom 12. Juni 2012 und 20. August 2012 auch für die Monate Juli und August 2012 und Oktober bis Dezember 2012 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von monatlich 30 EUR zu gewähren.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig. Insbesondere ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob wegen der von der Klägerin abgeschlossenen freiwilligen Schülerzusatzversicherung eine Versicherungspauschale von dem Einkommen der Klägerin (Kindergeld i.H.v.184 EUR monatlich) abzuziehen ist.

In dem streitigen Zeitraum lebte die Klägerin (geboren am 10. April 1996) mit ihrer Mutter in Bedarfsgemeinschaft. Die Mutter bezog seit 1. Dezember 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; ferner bezog sie Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung. Die Klägerin erhielt monatliches Kindergeld i.H.v.184 EUR.

Auf den am 6. Juni 2012 gestellten Antrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2012 für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 der Mutter der Klägerin Regelleistungen i.H.v. 7,89 Euro sowie anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 220 EUR, wobei als Einkommen der Mutter der Klägerin insgesamt 633,62 EUR (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 206,74 EUR, Erwerbseinkommen von 677,18 EUR, abzüglich der Freibeträge von 250,30 EUR) angerechnet wurden. In dem genannten Zeitraum wurden der Klägerin anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v.112,99 EUR bewilligt. Hierbei berücksichtigte der Beklagte das Kindergeld i.H.v.184 EUR als Einkommen. Mit Bescheid vom 20. August 2012 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012 unter Berücksichtigung einer Anpassung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (211,26 EUR) ab. Deshalb reduzierte sich die Regelleistung der Mutter der Klägerin auf 4,87 EUR; die der Klägerin bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung betrugen nur noch 111,49 EUR monatlich (vgl. zu den Berechnungen im Einzelnen Bl. 80 - 85 d. Leistungsakten).

Mit Schreiben vom 5. November 2012 beantragte die Mutter für die Klägerin die Überprüfung der Leistungsbescheide, insbesondere ob von dem als Einkommen angerechneten Kindergeld die Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR abgezogen werden müsse. Sie habe für die Tochter beim Badischen Gemeinde-Versicherungsverband (BGV) eine Schülerversicherung abgeschlossen. Diese besuche die F.-Realschule in W. Hierzu legte sie eine Schulbescheinigung sowie den Versicherungsausweis für die Schülerversicherung vom 18. September 2011 vor. Die Schule bescheinigte unter dem 8. November 2012, dass die Klägerin in den Schuljahren 2010/2011, 2011/2012, 2012/2013 jeweils eine BGV-Versicherung abgeschlossen habe (Bl. 89, 103 der Leistungsakten).

Mit Bescheid vom 27. November 2012 lehnte die Beklagte eine Änderung des Bewilligungsbescheids vom 12. Juni 2012 ab, der Bescheid sei nicht zu beanstanden. Vom Einkommen minderjähriger Leistungsberechtigter sei die Pauschale i.H.v. 30 EUR nur abzusetzen, wenn für sie persönlich ein entsprechender Versicherungsschutz bestehe und die Beiträge zu der privaten Versicherung nach Grund und Höhe angemessen seien. Die Angemessenheit sei nach dem Grund der Versicherung (Notwendigkeit) im Falle der Klägerin nicht gegeben. Eine Notwendigkeit für die Schülerzusatzversicherung aufgrund besonderer Gefahren liege nicht vor. Bei minderjährigen Kindern sei der notwendige Versicherungsschutz bereits durch die Versicherung der Eltern abgedeckt (z.B. private Haftpflicht, Unfallversicherung).

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 zurück. An die Angemessenheit nach dem Grund der Versicherung (Notwendigkeit) seien hohe Anforderungen zu stellen. Hierbei sei auch zu beachten, dass eine gesetzliche Schülerunfallversicherung bestehe, die einen gesetzlichen Mindestversicherungsschutz bereits gewährleiste. Die Notwendigkeit der freiwilligen Schülerzusatzversicherung könne auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg die Möglichkeit des Abschlusses dieser Zusatzversicherung begrüße.

Am 18. April 2013 haben die Klägerin und ihre Mutter Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, zuletzt mit dem Begehren, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 weitere 30 EUR monatlich zu gewähren. Bei der Schülerzusatzversicherung handle es sich um eine Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie eine Sachschadensversicherung, die auch eine Verletztenrente bei Schäden mit schulischem Bezug umfasse. Die Versicherung sei zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, gleichwohl handle es sich vorliegend um eine angemessene Versicherung, weshalb die Versicherungspauschale berücksichtigt werden müsse.

Das SG hat mit den Beteiligten in der ersten mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2013 den Sach- und Streitstand erörtert. In diesem Termin hat die Mutter der Klägerin ihre Klage zurückgenommen, nachdem seitens des SG darauf hingewiesen worden war, dass ihre Klage unzulässig sei, da selbst bei Erfolg des Klageantrages sich für sie keine Erhöhung der Leistungen nach dem SGB II ergeben könne. Den dann widerruflich geschlossenen Vergleich hat der Beklagte widerrufen.

Mit Urteil vom 17. September 2013 hat das SG den Bescheid vom 27. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 aufgehoben, die Bescheide vom 12. Juni 2012 und 20. August 2012 abgeändert und den Beklagten verurteilt, der Klägerin für den Monat September 2012 weitere 30 EUR zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Das der Klägerin gewährte Kindergeld sei nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II ihr als Einkommen anzurechnen. Nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Alg II - Verordnung (Alg II-V)sei für den Monat September 2012 die Versicherungspauschale von 30 EUR zu berücksichtigen. Diese von der Klägerin zu einem Schuljahresbeitrag von einem Euro abgeschlossene Schülerzusatzversicherung sei nach Grund und Höhe als angemessen anzusehen. Das SG hat hierzu auf die Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 29. Februar 2000 (Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 12/4622) sowie auf die Verwaltungsvorschrift des genannten Ministeriums vom 8. Oktober 1998 verwiesen. Der Abschluss dieser Zusatzversicherung sei für die Klägerin angemessen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die Ausgestaltung der Schülerzusatzversicherung in Baden-Württemberg für einen äußerst geringen, geradezu symbolischen Beitrag von einem Euro pro Schuljahr ein deutlich über die Leistung der gesetzlichen Schülerunfallversicherung hinausgehender Versicherungsschutz erreicht werden könne. Z.B. werde das Verlassen des Schulgebäudes bei Freistunden oder die Mittagspause zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht abweichend von der gesetzlichen Versicherung mitumfasst. Dies stelle insbesondere für die 16-jährige Schülerin, bei der Freistunden und Nachmittagsunterricht anfielen, einen wichtigen und angemessenen zusätzlichen Versicherungsschutz dar. Man werde auch davon ausgehen können, dass die baden-württembergische Schülerzusatzversicherung als Vorsorgeaufwendungen für Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze attraktiv sei und von ihnen genutzt werde, um für einen äußerst geringen Preis einen weitergehenden zusätzlichen Versicherungsschutz zu erreichen. Da die Schülerzusatzversicherung somit als angemessen angesehen sei, sei grundsätzlich der Pauschbetrag von 30 EUR monatlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V und § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II abzuziehen. Der monatliche Abzug einer Pauschale von 30 EUR vom Abschluss der Versicherung an (September 2012) bis Ende des Bewilligungsabschnittes (Dezember 2012) und bei fortlaufendem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sogar bis Juli 2013 begegne jedoch erheblichen Bedenken. Im Hinblick auf den umfassend geltenden allgemeinen Rechtssatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sei dieses Ergebnis nicht hinnehmbar. Die nur im Bundesland Baden-Württemberg existierende Schülerzusatzversicherung unterscheide sich angesichts des äußerst geringen und nur als symbolisch anzusehenden Versicherungsbeitrags von einem Euro pro Schuljahr grundlegend von den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Alg II-V genannten privaten Versicherungen. Diese bedingten schon im wirtschaftlichen Interesse der privaten Versicherungsunternehmen eben nicht nur symbolische, sondern kostendeckende und damit wesentlich höhere Monatsbeiträge als die ca. 0,08 EUR (1 EUR geteilt durch 12 Monate) für die hier streitige Schülerzusatzversicherung. Ein derart krasses Missverhältnis zwischen dem monatlichen finanziellen Aufwand für die Schülerzusatzversicherung und der dadurch erreichbaren Vergünstigung pro Monat dürfte dem Verordnungsgeber bei Abfassung der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V weder bekannt noch gar von ihm beabsichtigt gewesen sein.

Gegen das dem Beklagten am 26. September 2013 und der Klägerin am 27. September 2013 zugestellte Urteil richten sich die am 17. Oktober 2013 eingelegte Berufung des Beklagten sowie die am 23. Oktober 2013 eingelegte Berufung der Klägerin.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass entgegen den Ausführungen des SG die freiwillige Schülerzusatzversicherung nicht angemessen sei. Die Angemessenheit einer Versicherung richte sich danach, ob sie üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze als Vorsorgeaufwendungen abgeschlossen werde, und auch danach welche individuellen Lebensverhältnisse die Situation des Leistungsberechtigten prägen würden. Das SG habe nicht berücksichtigt, dass diese Versicherung nur in Baden-Württemberg existiere und man daher nicht davon ausgehen könne, dass in einer bundesweiten Vergleichsgruppe mehr als 50 % solch eine Versicherung tatsächlich abschließen würden. Alle Bestandteile der Versicherung seien bereits in anderen Versicherungen enthalten, z.B. in der entsprechenden Haftpflichtversicherung der Eltern. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die individuellen Lebensverhältnisse der Klägerin den Abschluss einer derartigen Versicherung im besonderen Maße erfordern würde. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass die Alg II-V im Lichte des SGB II auszulegen sei. Die Versicherungspauschale und die Absetzbeträge sollten nicht die Leistungen erhöhen, sondern nur bei Einkommenserzielung - in der Regel aus Erwerbstätigkeit - einen zusätzlichen Freibetrag im Sinne eine Absetzungsmöglichkeit zu schaffen. Es könne somit nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen, bei einer Zahlung von einem Euro Versicherungsbeitrag im Jahr, einer Regelbedarfserhöhung um 360 EUR pro Jahr und Kind herbeizuführen. Es erscheine in Anbetracht eine Versicherungshöhe von einem Euro im Schuljahr, dessen Beitrag selbst von der Versicherung als rein symbolischer Beitrag deklariert werde, gerechtfertigt, diesen Beitrag aus dem Regelsatz zu bestreiten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. September 2013 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. September 2013 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 zu verurteilen, ihr unter Abänderung der Bescheide vom 12. Juni 2012 und 20. August 2012 auch für die Monate Juli und August 2012 und Oktober bis Dezember 2012 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch von monatlich 30 EUR zu gewähren sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie trägt vor, entgegen den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung stehe ihr eine monatliche Bereinigung des Einkommens um die Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR zu. Bei Abschluss einer Versicherung sei die gesamte Pauschale von 30 EUR abzusetzen, selbst wenn der monatliche Versicherungsbeitrag darunter liegen sollte. Vorliegend sei die Angemessenheit der Schülerzusatzversicherung gegeben, wie im erstinstanzlichen Urteil zu Recht ausgeführt worden sei. Eine Beschränkung der Versicherungspauschale auf lediglich einen Monat im Bewilligungszeitraum sei rechtswidrig. Der Vorschrift des § 6 Alg II-V lasse sich eine solche Begrenzung nicht entnehmen. Unerheblich sei weiterhin, dass es die Schülerzusatzversicherung nur in Baden-Württemberg gebe.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten im Termin vom 13. Mai 2014 mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand erörtert. Diesbezüglich wird auf Bl. 58 und 59 der Senatsakten Bezug genommen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

Die vom SG zugelassene Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die vom SG zugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig und auch begründet. Das angefochtene Urteil ist insofern abzuändern, als der Klägerin für den gesamten streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von monatlich 30 EUR zu bewilligen sind. Die in der Sache auf teilweise Rücknahme der bestandskräftig gewordenen Bescheide vom 12. Juni 2012 und 20. August 2012 gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft, sie ist auch in der Sache begründet. Der die Rücknahme ablehnende Bescheid vom 27. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Streitgegenstand ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin nach dem SGB II, wie sie der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 12. Juni 2012 und 20. August 2012 festgesetzt hat, wobei hier insbesondere die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale umstritten ist. Nicht streitgegenständlich sind hingegen andere Zeiträume, in denen die Klägerin ebenfalls eine Schülerzusatzversicherung abgeschlossen hat, da der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden hierüber keine Regelung getroffen hat.

Ausgangspunkt der Prüfung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Nach § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht, sofern ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist.

Die Klägerin war im streitigen Zeitraum auch leistungsberechtigt. Sie hatte das 15. Lebensjahr vollendet, war erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 u. 2 SGB II) und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II). Sie war auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II, denn sie konnte ihren Bedarf nicht vollständig durch eigenes Einkommen oder durch Einkommen oder Vermögen der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II lebenden Mutter decken (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II). Insoweit wird auf die insoweit zutreffende Berechnung des Gesamtbedarfs und der Einkommensanrechnung der genannten Bewilligungsbescheide Bezug genommen.

Aufgrund des von der Klägerin geleisteten und durch Vorlage der Bescheinigung der Schule in dem streitigen Bewilligungszeitraum nachgewiesenen Beitragsentrichtung zur Schülerzusatzversicherung von einem Euro ist jedoch ein weiterer Betrag von 30 EUR von dem Einkommen der Klägerin abzusetzen.

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II). Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II sind als Einkommen auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen zu berücksichtigen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen (§ 11 Abs. 1 S. 3 SGB II). Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird (§ 11 Abs. 1 S. 4 SGB II). Zutreffend hat das SG somit das von der Klägerin bezogene Kindergeld als ihr Einkommen bewertet.

Vom Einkommen abzusetzen sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II). Nach der auf die Ermächtigungsnorm des § 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erlassenen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V zur Absetzung von Pauschbeträgen sind von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag von 30 EUR monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.

Bei der Schülerzusatzversicherung handelt es sich um eine "private Versicherung" i. S. der genannten Vorschriften. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Versicherungsvertrag nicht auf öffentlich-rechtlichen Normen sondern auf privatrechtlicher Basis beruht. Nach der vom SG zutreffend zitierten Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg vom 8. Oktober 1998 schließt zwar das Land Baden-Württemberg mit dem Badischen Gemeindeversicherungsverband Karlsruhe und der Württembergischen Gemeindeversicherung Stuttgart einen Gruppenversicherungsvertrag für die freiwillige Schülerzusatzversicherung ab, wobei die Schulen von den Versicherten die Versicherungsbeiträge erheben und diese an die Versicherung auf das von ihr angegebene Bankkonto einzahlen. Hier sind jedoch keine hoheitlichen Maßnahmen betroffen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage basieren, vielmehr sind die Schüler auf privatrechtlicher Basis versichert. Die Tatsache, dass das Land Baden-Württemberg die Beitragszahlungen subventioniert, ändert an dem Status eines privaten Versicherungsvertrags nichts.

Das SG hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die hier im Streit stehende Schülerzusatzversicherung als nach Grund und Höhe angemessen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V und § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II anzusehen ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit einer privaten Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche dargelegt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012, B 4 AS 89/11 R in Anschluss an und Fortführung von BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R; BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R, jeweils in Juris), dass sie davon abhängt, ob eine solche Vorsorgeaufwendung üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt wird oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen. Nach der vom SG dargelegten Stellungnahme des oben genannten Ministeriums vom 29. Februar 2000 (Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 12/4622) habe sich das Land Baden-Württemberg für ein Modell entschieden, das Schüler/innen für einen sehr günstigen Preis eine dreifache Absicherung biete. Für den schulischen Bereich biete die freiwillige Schülerzusatzversicherung eine leistungsfähige Haftpflichtversicherung, eine Sachschadensversicherung und eine die gesetzliche Unfallversicherung ergänzende Unfallversicherung. Der erweiterte Unfallversicherungsschutz beziehe sich vor allem auf private (eigenwirtschaftliche) Tätigkeiten der Schüler/innen im Rahmen des Schulbesuchs. Darunter fielen insbesondere Freistunden, auch wenn das Schulgebäude verlassen werde, die Mittagspause bei Schülern, die aus zeitlichen Gründen bei Nachmittagsunterricht nicht nach Hause gingen, Abweichen vom Schulweg, private Tätigkeiten bei Jahresausflügen, Exkursionen, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalten und ähnlichen außer unterrichtlichen Veranstaltungen, Ausflüge während der Ferien in Begleitung eines Lehrers, Teilnahme am Schülergottesdienst, an der Kernzeitbetreuung an Grundschulen auch an schulfreien Tagen und in den Ferien, die Teilnahme am Betreuungsangebot eines Horts an der Schule. Dem schließt sich der Senat an.

Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem SG die beschriebene Zusatzversicherung für die zum Bewilligungszeitraum 16-jährige Klägerin in jeder Hinsicht für angemessen, zumal die Leistungen deutlich über diejenigen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung hinausgehen. Gerade auch für Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze ist diese zusätzliche Absicherung für einen Schuljahresbeitrag von einem Euro attraktiv, um den erhöhten Versicherungsschutz zu einem geringen Preis zu erhalten. Da die Mutter der Klägerin für diese nach ihren Angaben im Termin zur Erörterung des Sachverhalts, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, eine entsprechende Versicherung, die die Risiken der Schülerzusatzversicherung ebenfalls abdecken würde, nicht abgeschlossen hat, sieht der Senat keinen Anhalt an der Angemessenheit zu zweifeln.

Entgegen den Ausführungen des SG ist der monatliche Absatzbetrag von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V auch nicht nach dem allgemeinen Rechtssatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf einen Monat (etwa den Monat der Beitragszahlung) zu reduzieren. Die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kann nach Auffassung des Senats nicht durch den allgemeinen Rechtssatz des § 242 BGB eingeschränkt werden. Der pauschalierte Abzug ohne Nachweis einer bestehenden Versicherung wurde durch den Verordnungsgeber durch die am 1. August 2009 in Kraft getretene Änderung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V auf volljährige Leistungsberechtigte beschränkt, während er gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V bei Minderjährigen in Betracht kommt, wenn diese mindestens eine eigene Versicherung unterhalten, die ihr Einkommen auch tatsächlich belasten (vgl. Engelhaupt in Hauck/ Noftz SGB, 2/15 § 11b SGB II, RdNr. 147 , nicht¬amtliche Begründung des Entwurfs zur 2. Alg II-V2008 ÄndV a. a. O.; Spellbrink/G. Becker in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Auflage 2013, § 11 SGB II Rz 20 sowie § 11b SGB II Rz 8; Schmidt in Eicher, 3. Auf¬lage 2013, § 11b Rz 15). Dazu ist allerdings lediglich erforderlich, dass eine für das Kind zu finanzierende Versicherung vorhanden ist, die nicht in der Gesamtvorsorge der Bedarfsgemeinschaft aufgeht (vgl. FH der BA 11.135, Stand 22. 7. 2013), nicht hingegen, dass das Kind den Versicherungsvertrag selbst geschlossen hat. Ebenfalls unschädlich ist, wenn es sich um eine "Paketversicherung" handelt, sofern diese einen selbständigen, ausschließlich auf das Kind bezogenen Anteil enthält, für den Versicherungsbeiträge aufzubringen sind (vgl. Engelhaupt a.a.O; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, § 11b SGB II Rz 17, Stand 53. EL 2014; BSG 10. 5. 2011 - B 4 AS 139/10 R Rz 24 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 38 (private Unfallversicherung für Kinder, Versicherungspauschbetrag)). Die Höhe des Beitrags ist für den pauschalierten Abzug hingegen nicht von Relevanz. Der Verordnungsgeber hat eine Mindestgrenze des Beitrags nicht eingeführt, so dass ein Mindestbeitrag auch nicht ohne normative Regelung als Anspruchsvoraussetzung unterstellt werden kann. Auch eine zeitliche Begrenzung auf einen Monat ist ohne Regelung des Verordnungsgebers nicht möglich. Nach dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers ist weder eine Mindestgrenze des Beitrags für die grundsätzliche Anwendung der Pauschalregelung noch eine zeitliche Begrenzung bei geringen Beiträgen gewollt oder normiert.

Der sehr niedrige Beitrag kann auch nicht als "Bagatellbeitrag" der Klägerin unbeachtlich bleiben, mit der Folge, dass ein Beitrag im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V als nicht gegeben angesehen werden müsste. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2014, B 14 AS 30/13 R, Juris, dargelegt, dass das SGB II eine allgemeine Bagatellgrenze nicht vorsehe, anerkannt worden sei in der Rechtsprechung des BSG das gesetzgeberische Ziel, die Auszahlung von Bagatellbeträgen zu vermeiden. Eine allgemeine Bagatellgrenze sei jedoch nicht gegeben. Dem schließt sich der Senat an. Entgegen der Auffassung des Beklagten vermag auch die Begründung, dass der geringe Beitrag aus dem Regelsatz zu finanzieren (andere Waren und Dienstleistungen) sei, nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Gerade die vorliegende Pauschalregelung soll dazu dienen, unabhängig von der Beitragshöhe einen pauschalen Betrag absetzen zu können. Auch hohe Beitragsleistungen für Versicherungen führen "lediglich" zu einem monatlichen Abzug von 30 EUR.

Nach allem hat die Klägerin Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 30 EUR monatlich für den gesamten Bewilligungszeitraum. Von dem anzurechnenden Kindergeld sind 30 EUR in Abzug zu bringen, sodass sich der monatliche Zahlbetrag um 30 EUR erhöht. Die Bescheide vom 12. Juni 2012 und 20. August 2012 sind somit insoweit rechtswidrig und teilweise zurückzunehmen. Nachdem die Klägerin die teilweise Rücknahme dieser Bescheide auch innerhalb der nach § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II maßgeblichen Jahresfrist (Eingang des Rücknahmeantrags bei dem Beklagten am 9. November 2012) beantragt hat, war der Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung der genannten Bescheide auch in den Monaten Juli und August 2012 sowie Oktober bis Dezember 2012 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 30 EUR zu bewilligen. Die Berufung des Beklagten hingegen war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Berufungsbegehren Erfolg hatte.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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