L 4 AS 431/15 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 7 AS 2812/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 431/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme der Kosten für eine Schimmelbeseitigung in dem von ihnen bewohnten Wohnhaus durch eine Fachfirma im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1964 geborene Antragstellerin zu 1. und der 1965 geborene Antragsteller zu 2. sind verheiratet und stehen seit 2005 im Leistungsbezug beim Antragsgegner. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des von ihnen bewohnten Wohnhauses mit Grundstück in J. Im Grundbuch ist die Zwangsversteigerung des Wohnobjekts eingetragen. Das 850 qm große Grundstück ist mit vier Grundschulden in Gesamthöhe von 88.964,77 EUR belastet. Das Einfamilienhaus verfügt über eine Wohnfläche von 184 qm. Im Haus der Antragsteller wohnt auch der Sohn B., der eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet und Regelleistungen ohne Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bezieht. Er bewohnt mietfrei das Oberschoss (56 qm) bestehend aus zwei Wohnräumen. Die Küche sowie das Badezimmer teilt er mit den Antragstellern gemeinsam.

Im Zeitraum von Mai bis Oktober 2014 bewilligte der Antragsgegner SGB II-Leistungen in Höhe des Regelbedarfs sowie KdU in wechselnder Höhe (zwischen 76 EUR bis 86 EUR pro Person monatlich). Zudem gewährte der Antragsgegner für angemessene Heizkosten als Einmallieferung 2283 Liter Heizöl in Höhe von 1.861,50 EUR. Auf eingereichte Heizungswartungskosten sowie Schornsteinfegerkosten erließ der Antragsgegner den Änderungsbescheid vom 11. Juli 2014 sowie vom 11. August 2014. Am 11. August 2014 beantragten die Antragsteller die Kostenübernahme für eine Schimmelbeseitigung im Treppenhaus des Wohnhauses und legten ein Angebot der Firma L. GmbH vom 20. Juni 2014 über 2.605,37 EUR vor.

Nach einem Aktenvermerk über ein Gespräch vom 12. August 2014 teilten die Antragsteller mit, dass der weitere Sohn S. zum 1. Oktober 2014 eine Arbeit aufgenommen und aus dem Wohnhaus ausgezogen sei. Nach der KdU-Richtlinie des Antragsgegners ergäben sich angemessene KdU in Gesamthöhe von 4.771,40 EUR jährlich. Abzüglich der Betriebskosten in Höhe von 2.500,00 EUR errechne sich daher ein übernahmefähiger Betrag von 2.271,40 EUR pro Jahr. Die Antragsteller seien darauf hingewiesen worden, dass Modernisierungsmaßnahmen generell nicht übernahmefähig seien. Zur Bearbeitung seien drei Kostenangebote erforderlich. Für den Bewilligungsabschnitt von Oktober 2014 bis April 2015 erhielten die Antragsteller den Regelbedarf und wechselnde KdU (zwischen 15,35 EUR bis 80,33 EUR monatlich pro Person).

Nach einem Ermittlungsbericht vom 2. Oktober 2014 stellten die Außendienstmitarbeiter des Antragsgegners in einem Vororttermin im Flur und im Treppenaufgang Schimmel fest. Eine Kostensenkung mittels Eigenleistungen erscheine denkbar. Auf das Erfordernis weiterer zwei Kostenvorschläge sei hingewiesen worden. Im Schreiben vom 16. Oktober 2014 hielt der Antragsgegner näher ausgeführte Teilarbeiten in Eigenleistung für möglich. Auf dieser Grundlage müsse ein neuer Kostenvoranschlag eingereicht werden. Hiergegen legten die Antragsteller – nunmehr anwaltlich vertreten – Widerspruch ein.

Am 3. November 2014 hat zunächst die Antragstellerin zu 1. einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) gestellt, die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, Leistungen entsprechend des Angebotes der Fa. L. GmbH vom 20. Juni 2014 in voller Höhe zu bewilligen und vorgetragen: Aus § 22 Abs. 2 SGB II ergebe sich der Anordnungsanspruch auf unabweisbare Instandhaltungsmaßnahmen. Der Treppenflur des selbst genutzten Wohnhauses sei mit Schimmel befallen, was ein umgehendes Handeln erfordere. Der Antragsgegner könne sie nicht darauf verweisen, Arbeiten in Eigenleistung auszuführen, da diese mit erheblichen Gesundheitsgefährdungen verbunden seien. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die Schimmelbeseitigung dringend geboten sei. Der stark schimmelbefallene und damit gesundheitsgefährdende Flur liege zentral im Wohnhaus müsse von den Antragstellern ständig betreten werden. Ein weiteres Zuwarten führe zu einer unkalkulierbaren Zunahme der Gesundheitsgefährdung. Angesichts des Umfangs des Schimmelbefalls sei der Einsatz von bloßen Schimmelsprays ungeeignet.

Der Antragsgegner hat ausgeführt: Es bestehe kein Anordnungsgrund. Das vorgelegte Angebot stamme aus Juni 2014, ohne dass dringender Handlungsbedarf von Seiten der Antragsteller geltend gemacht worden sei. Es sei zu bestreiten, dass der Antragstellerin kein Zuwarten möglich sei und keine Eigenleistungen erfolgen könnten. Für die Schimmelbekämpfung seien preiswertere Mittel und Methoden vorrangig einzusetzen. Da der Flur kein Wohnraum sei, könne auch nicht von einer akuten Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden. Das Schreiben vom 16. Oktober 2014 sei kein Bescheid, sondern lediglich eine Mitteilung gewesen. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, ein weiteres Kostenangebot vorzulegen. Das Objekt sei unangemessen groß, so dass die Übernahme der Kosten zu Lasten des Antragsgegners mit einem erheblichen Risiko der Überschreitung der Angemessenheitsgrenzen verbunden sei. Bereits im Jahr 2013 hätten die Antragsteller wiederholt Instandhaltungskosten geltend gemacht.

Im Erörterungstermin vom 14. Januar 2015 ist auch der Antragsteller zu 2. in das Verfahren eingetreten. Die Antragsteller haben ergänzend ausgeführt: Nach dem letzten Gutachten der S. habe das Objekt noch einen Wert von 77.000,00 EUR, wobei von diesem Betrag noch Abschläge vorzunehmen seien. Der Verkauf des Hauses oder eine Teilvermietung seien ausgeschlossen. Es sei auch nicht möglich, das Objekt vernünftig zu beheizen. Im Flur gebe es zwei Heizkörper, die jedoch nicht im Betrieb seien, um Heizöl zu sparen. Der Schimmelbefall führe zu einer ständigen Geruchsbelästigung. Mittlerweile habe sich der Schimmel auf die Sichtblenden der Treppe und die Türrahmen sowie den kleinen Flur übertragen.

Auf Nachfrage hat die Antragstellerin erklärt: Eine Firma habe die Tapete kostenfrei und ohne Rechnung entfernt. Zunächst sei der Schimmel mittels handelsüblicher Sprays immer wieder erfolglos bekämpft worden. Durch die beantragte Spezialmittelbehandlung solle der Schimmel nun endgültig beseitigt werden. Die befallene Wand werde zukünftig nicht mehr tapeziert.

Die Antragsteller haben drei weitere Kostenvoranschläge vom 11. April 2014 in Höhe von 2.070,60 EUR und vom 14. April 2014 in Höhe von 1.260,85 EUR und vom 23. Januar 2015 in Höhe von 2.237,20 EUR zur Gerichtsakte gereicht.

Am 22. April 2015 haben die Antragsteller ergänzend ausgeführt: Bisher seien noch keine Firmen mit der Beseitigung des Schimmels beauftragt worden. Es sei absehbar, dass demnächst eine Schimmelbeseitigung auch im kleinen Flur erforderlich werde. Schimmel sei auch im Badezimmer und in der Küche im Obergeschoss aufgetreten. In der Küche sei an drei Wänden der Putz abgeschlagen worden, um die gröbste Schimmelbelastung einzudämmen. Nach einer Mitteilung des Landkreises W. sei in der Untersuchungsprobe vom 10. März 2015 Schimmelpilzbefall festgestellt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch vom 16. Oktober 2014 als unzulässig zurück. Der Antragsgegner hat ergänzend geltend gemacht: Die Ausführungen der Antragssteller belegten, dass eine punktuelle Beseitigung des Schimmels im Flur offenbar ungeeignet sei, um die Schimmelproblematik langfristig zu beseitigen. Eine Bewilligung von Leistungen führe zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Aus dem nachgewiesenen Schimmelbefund lasse sich keine akute und konkrete Gesundheitsbeeinträchtigung ableiten.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2015 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Aufwendungen zur Schimmelbeseitigung seien kein Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Voraussetzung hierfür wäre, dass das selbst bewohnte Wohnungseigentum vermögensgeschützt im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II sei. Das Wohnhaus der Antragstellerin zu 1. sei mit über 184 qm Wohnfläche unangemessen groß. Nach BSG-Rechtsprechung sei die Gesamtwohnfläche maßgebend (BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 99/11, juris). Das BSG gehe bei einem 4-Personen-Haushalt von einem Grenzwert von 130 qm aus. Diese Grenze werde in dem 3-Personen-Haushalt der Antragsteller beträchtlich überschritten. Da keine besonderen Umstände ersichtlich seien, sei das Eigenheim der Antragstellerin zu 1. nicht vermögensgeschützt. Insoweit sei die Frage der Verwertbarkeit des Grundstücks nach § 22 Abs. 2 SGB II irrelevant. § 12 Abs. 3 SGB II sei eine abwehrende Schutzbestimmung und keine Norm, die den Erhalt einer Immobilie sichern solle (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. September 2010, L 5 AS 224/10 B ER, juris). Zudem sei die geplante Maßnahme der Schimmelbeseitigung nicht ausreichend und die Kosten hierfür unangemessen. Der aktuelle Zustand des Flurs mache das Bewohnen des Hauses unzumutbar. Angesichts des absehbaren weiteren Sanierungsbedarfs sei jedoch nicht von der Angemessenheit der Erhaltungsaufwendungen auszugehen. Nach den Angaben der Antragsteller könne das überdimensionierte Haus nicht angemessen beheizt werden. Gehe man von einer Beheizbarkeit eines 3-Personen-Haushaltes mit 70 qm aus, könne ein Objekt von 184 qm nicht ausreichend beheizt werden. Ein dauerhaftes Verbleiben der Antragsteller sei wegen der tatsächlich unangemessenen Kosten nicht mehr gerechtfertigt.

Am 26. Juni 2015 haben die Antragsteller Beschwerde beim Sozialgericht Dessau-Roßlau gegen den am 5. Juni 2015 zugestellten Beschluss eingelegt. Am 1. Juli 2015 ist das Verfahren dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zur Entscheidung vorgelegt worden.

Die Antragsteller haben in ihrer Antragsbegründung vom 7. Oktober 2015 ergänzend ausgeführt: Die Prüfung des Verwertungsschutzes dürfe nicht dazu führen, Ansprüche auszuschließen. Das Grundstück der Antragstellerin sei faktisch unverwertbar. Dies ergebe sich aus der Lage, dem Zustand und dem erheblichen Sanierungsstau. Allein der Schimmelbefall mache eine Veräußerung unmöglich. Zudem seien eigene Verkaufsbemühungen in der Vergangenheit gescheitert. Die Bewohnbarkeit könne wieder hergestellt werden, auch wenn der Schimmelbefall mittlerweile weitere Räume betreffe. Die geforderten Erhaltungsaufwendungen seien auch angemessen. Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, das Objekt sei nicht richtig beheizbar, sei zurückzuweisen. Nach der Rechtsauffassung des SG könne kein Haus über der angemessenen Quadratmeterfläche mehr saniert werden. Dies habe der Gesetzgeber so nicht gewollt.

Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. Mai 2015 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig SGB II-Leistungen in Höhe von mindestens von 2.605,37 EUR zur Schimmelsanierung in ihrem Wohnhaus zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die Lichtbilder vom Objekt ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert des § 172 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR ist überschritten, denn die Antragsteller begehren unabweisbare Mehrbedarfe nach dem SGB II für über 2.000,00 EUR.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Den Antragstellern sind keine vorläufigen SGB II-Leistungen zur Schimmelbeseitigung des Wohnhauses zu bewilligen.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für die Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b RN 16b).

Die Antragsteller haben bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie erfüllen zwar grundsätzlich die Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II. So erfüllen sie § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II, da sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und erwerbsfähig iSv § 8 Abs. 1 SGB II gewesen sind. Sie sind auch grundsätzlich hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II. Für den konkret geltend gemachten Anspruch gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf einen unabweisbaren Aufwendungsersatzanspruch für die Instandhaltung und Reparatur des selbst bewohnten Wohnhauses zur Beseitigung eines Schimmelbefalls fehlt es jedoch an den Leistungsvoraussetzungen dieser Norm.

Der Senat verweist zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, soweit sie den Anspruch wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II betrifft.

Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II in der ab 1. April 2011 gültigen Fassung werden als Bedarfe für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind (Satz 1). Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur diesen Unterkunftsbedarf, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll (Satz 2).

Das 184 qm große Wohnhaus der Antragstellerin zu 1. übersteigt deutlich den Angemessenheitsrahmen. Das von den Antragsstellern bewohnte Hausgrundstück ist kein solches von angemessener Größe im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Grundstücks ist die gesamte Wohnfläche des Hauses von 184 qm zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 99/11 R, juris). Es ist nur dann auf den vom Leistungsempfänger als Wohnung genutzten Teil eines Gesamtgrundstückes abzustellen, wenn Wohneigentum von Miteigentümern auf einen dem ideellen Miteigentumsanteil entsprechenden realen Grundstücks- und Gebäudeteil beschränkt ist. Da eine solche Teilung mit dem mietfrei im Obergeschoss wohnenden Sohn der Antragssteller nicht vorliegt, ist das Hausgrundstück in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Die Gesamtwohnfläche überschreitet die angemessene Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung (BSG, a.a.O.) von einem Grenzwert von 130 m² für einen Vierpersonenhaushalt aus. Dieser wird durch den Dreipersonenhaushalt der Kläger beträchtlich überschritten. Besondere Umstände, die zu einer Anpassung des Grenzwerts nach oben führen könnten, sind weder vorgetragen noch nach den Umständen Einzelfalls ersichtlich. Damit handelt es sich dem Grunde nach nicht um vermögensgeschütztes Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II. Die Frage nach der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit bzw. besonderen Härte einer Verwertung spielt schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II keine Rolle (vgl. zutreffend z.B. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2011, L 7 AS 893/11 B ER, juris; zustimmend Lauterbach, Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im SGB II, 2015, S. 66).

Auch die Gewährung eines Darlehens zur Deckung der nicht übernommenen Reparaturaufwendungen kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an einem darauf gerichteten ausdrücklichen Antrag der Antragsteller. Unabhängig davon, dass ein Verwaltungsverfahren zu einer Darlehensgewährung nicht durchgeführt worden ist, erscheint eine Darlehensgewährung wirtschaftlich wenig sinnvoll, denn nach dem Vortrag der Antragsteller können sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln – aus SGB II-Leistungen – keine hinreichende Beheizung des Objekts gewährleisten, so dass zu erwarten ist, dass der Schimmelbefall offenbar unaufhaltsam voranschreitet. Bei dieser Sachlage wären Leistungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine Investition in ein "Fass ohne Boden".

Da die Antragsteller nach alledem keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben, kam der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prozesskostenhilfe war für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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