L 11 AS 562/15 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 598/15 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 562/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Übernahme von Umzugskosten bei zwar notwendigen Auszug aus der bisherigen Wohnung aber nicht erforderlichen Einzug in eine Wohnung außerhalb des Bereichs des ursprünglichen Jobcenters.
I. Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.07.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Leistungsgewährung für einen Umzug bzw. die Zusicherung der Übernahme von Umzugskosten.

Die Antragstellerin (ASt) lebte mehrere Jahre im Bereich des Antragsgegner (Ag) und bezog von diesem bis 31.03.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Hinblick auf die selbständige Tätigkeit als Grafiker Freelancer erfolgte die Leistungsbewilligung vorläufig. In Bezug auf den Bedarf von Heizkosten teilte der Ag mit Schreiben vom 23.10.2014 der ASt mit, ihre Heizkosten seien unangemessen und ab 01.11.2014 würden statt 47 EUR monatlich nur noch 38,40 EUR monatlich übernommen. Nach einem Umzug von K-Stadt nach A-Stadt bezog die ASt ab 01.04.2015 zunächst Alg II vom Jobcenter A-Stadt.

Seit 18.08.2014 beantragte die ASt mehrfach beim Ag die Übernahme bevorstehender Umzugskosten wie Verpackungsmaterial, Benzin sowie Fahrer- und Packerkosten oder Kosten für ein Umzugsunternehmen zuletzt in Höhe von 2.500 EUR. In keiner anderen Stadt habe sie so wenig wirtschaftlichen Erfolg gehabt. Zudem wolle sie zu ihrer persönlichen Sicherheit und zum Schutz ihres Eigentums umziehen. Nach eigenen Angaben wurde ihr die Wohnung zum 30.11.2014 gekündigt und schließlich eine letzte Räumungsfrist bis 31.03.2015 gesetzt. Mit Schreiben vom 17.11.2014 teilte der Ag mit, Umzugskosten könnten derzeit nicht genehmigt werden. Es sei die Kündigung und nach Ausstellung einer Notwendigkeitsbescheinigung ein Mietangebot zur Prüfung vorzulegen. Erst wenn nach erfolgter Zusicherung ein Mietvertrag unterschrieben werde, könne ein Antrag auf Übernahme von Umzugskosten gestellt werden. Auf das Merkblatt zum Wohnungswechsel (findet sich in der Akte des Ag nicht) werde hingewiesen. Unter dem 20.11.2014 bescheinigte der Ag gegenüber der Stadt K.- Fachstelle Wohnen und Wohnraumförderung - die Notwendigkeit eines Umzuges im Hinblick auf die Kündigung der Wohnung zum 30.11.2014. Die ASt legte zwei Buchungsbestätigungen für Fahrzeuge der Firma S. (Mercedes-Benz Sprinter bzw. Mercedes-Benz Vito) sowie einen eingescannten, unleserlichen Zeitmietvertrag über ein Einzelzimmer vor. Einen Antrag auf die Gewährung von Leistungen iHv 2.500 EUR für den Umzug lehnte der Ag schließlich mit Bescheid vom 18.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2015 ab. Eine Übernahme setze die vorherige Zusicherung des bisherigen Grundsicherungsträgers voraus. Die ASt habe trotz mehrfacher Hinweise kein offizielles Mietangebot und keine drei Kostenvoranschläge für die Umzugskosten vorgelegt. Somit habe keine Zusicherung erteilt werden können.

Am 15.05.2015 hat die ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einen "Eilantrag" im Hinblick auf die ihr noch nicht erstatteten Auslagen für ihren Umzug gestellt. Diesen hat das SG mit Beschluss vom 13.07.2015 (Ziffern I. und II.) abgelehnt.

Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie habe rechtzeitig einen Mietvertrag vorgelegt, der aber wegen fehlender Zahlungen des Jobcenters und fehlender eigener Mittel zum Abschluss des Umzuges habe annulliert werden müssen. Bislang habe sie nur leicht zu transportierende Sachen mitnehmen können. Möbel, Küchengeräte und- ausstattung, Waschmaschine, Bettwäsche, Sportgeräte, Bilder, Handys, Computer, Proficomputerprogamm, Bettwäsche, Kleider und persönliche Sachen seien noch nicht von K-Stadt nach A-Stadt transportiert worden. Wo sich diese Sachen derzeit befänden, wisse sie nicht. Von der Hausverwaltung habe sie keine Auskünfte bekommen und es sei mit Räumung gedroht worden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellt § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar, da der geltend gemachte Rechtsanspruch in der Hauptsache mittels einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend zu machen ist. Insoweit ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 - BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 - BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl, Rn 652). Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die ASt ihr Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat die ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 ZPO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b Rn 41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 - Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der ASt zu entscheiden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 - Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06; weniger eindeutig BVerfG, Beschluss vom 04.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

Unter Beachtung dieser Überlegungen ist der ASt einstweiliger Rechtsschutz nicht zu gewähren.

Soweit die ASt mit ihrem Antrag die Übernahme bereits im Zusammenhang mit dem Wegzug von K-Stadt getätigter Aufwendungen begehrt, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Im Rahmen einer hier begehrten Regelungsanordnung ist der Anordnungsgrund die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile abzuwenden, um zu vermeiden, dass die ASt vor vollendete Tatsachen gestellt wird, ehe er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (vgl Keller aaO § 86b Rn 27a). Charakteristisch ist daher für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt. Es ist rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume diese Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (vgl Beschluss des Senates vom 12.04.2010 - L 11 AS 18/10 B ER). Ein solcher besonderer Nachholbedarf ist nicht glaubhaft dargestellt worden. Ebenso kann nicht von einem eindeutig bestehendem Anspruch ausgegangen werden, da eine vorhergehende Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten nicht erteilt worden und die Erforderlichkeit des Umzuges nach A-Stadt offen ist (siehe dazu sogleich).

Soweit Umzugskosten noch nicht angefallen sind, sondern für den Abschluss des Umzuges noch von der ASt begehrt werden, ist dieses Begehren als Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten iSv § 22 Abs 6 SGB II auszulegen. Konkrete Kosten sind insofern bislang nicht angefallen und der Umzug noch nicht vollständig abgeschlossen. Maßgeblich ist, dass bislang kein Vertrag mit einem Umzugsunternehmen bzw. Mietwagenverleih geschlossen worden ist (vgl dazu Berlit in Münder, SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 Rn 162 und 175 mwN) und zudem die Zusicherung der Übernahme vorher beantragt werden muss. Es geht daher nicht um einen Kostenerstattungsanspruch (zur Umwandlung des Anspruchs auf Zusicherung in einen Kostenerstattungsanspruch vgl Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 22 Rn 211). Ein entsprechender Anordnungsanspruch liegt jedoch nicht vor.

Nach § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs 6 Satz 2 SGB II).

Einen Anspruch auf Zusicherung nach § 22 Abs 6 Satz 2 SGB II steht der ASt nicht zu. Vor einer Zusicherungsfähigkeit kann bei einem Umzug grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn er zur Verminderung der tatsächlichen Bedarfe an Unterkunft und Heizung oder zur Eingliederung in Arbeit geboten ist. Zwar dürfte vorliegend an der Notwendigkeit des Auszuges aus der bisherigen Wohnung in K-Stadt keine Zweifel bestehen, denn die Wohnung wurde offenbar vom Vermieter gekündigt und sollte von der ASt bis 31.03.2015 geräumt werden. Die entsprechende Notwendigkeit hat der Ag auch anerkannt. Allerdings erfordert die Notwendigkeit eines Umzuges nicht nur die Prüfung der Notwendigkeit eines Auszuges aus der bisherigen Wohnung, sondern auch die Erforderlichkeit des Endziels, mithin der Einzug in die neue Wohnung (vgl BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R - BSGE 106, 135 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37). Eine solche Erforderlichkeit eines Umzuges nach A-Stadt und damit außerhalb des Bereichs des Ag erscheint jedoch nicht gegeben. Die von der ASt angegebenen wirtschaftlichen Gründe in Bezug auf ihre selbständige Tätigkeit sind nicht belegt oder glaubhaft gemacht. So vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb es der ASt gerade im Raum A-Stadt gelingen soll, mit ihrer Tätigkeit als Grafiker Freelancer bessere Chancen als im Raum K-Stadt zu haben. Auch ist ein Umzug gerade nach A-Stadt nicht zur persönlichen Sicherheit und zum Schutz des Eigentums der ASt erforderlich. Dass eine entsprechende Sicherheit im Raum K-Stadt, jedenfalls nach einem Umzug in eine andere Wohnung in diesem Bereich, nicht gewährleistet sein soll, ist nicht erkennbar. Weitere zwingende Gründe für einen Umzug nach A-Stadt sind nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht. Der bloße Wunsch sich zu einem früheren Wohnort wieder zu begeben, ist dabei ohne Belang. Es ist nicht Aufgabe des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die grundsätzlich das Ziel hat, Erwerbsfähige wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, Umzüge zu finanzieren, die einem rein privaten Zweck dienen (BSG, Urteil vom 06.05.2010, aaO).

Auch aus § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II, der mangels Vorliegen des Tatbestandes des § 22 Abs 6 Satz 2 SGB II als Auffangnorm heranzuziehen ist, folgt kein Anordnungsanspruch für die ASt. Dieser ist grundsätzlich für den Fall des nicht notwendigen bzw veranlassten Umzugs einschlägig und räumt dem Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen sowohl in Bezug auf das "ob" der Übernahme der Umzugskosten als auch hinsichtlich der Höhe der zu übernehmenden Umzugskosten ein (BSG, Urteil vom 06.05.2010, aaO). Auch bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen gibt das Gesetz damit keine bestimmte Rechtsfolge vor. Die ASt hat insofern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung nach § 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), nicht aber auf eine bestimmte Leistung. Nur wenn das Ermessen ausschließlich in einem bestimmten Sinne rechtmäßig ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung rechtswidrig wäre, besteht ein Anspruch auf diese einzig mögliche rechtmäßige Entscheidung, hier die begehrte Kostenübernahme. Eine Ermessensreduzierung auf "Null" ist jedoch nur dann gegeben, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen ist (vgl Beschluss des Senats vom 05.12.2013 - L 11 AS 679/13 B ER mit Verweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2011 - L 5 AS 454/10 B ER - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

So ist schon - mangels Leserlichkeit - nicht erkennbar, ob die von der ASt ursprünglich ins Auge gefasst oder ggf. auch zunächst bezogene teilmöblierte Ein-Zimmer-Wohnung angemessen gewesen ist. Offen ist zudem, welche endgültige Unterkunft von der ASt bezogen werden soll und welche Kosten hierfür anfallen werden. Insofern ist der Zusicherungsanspruch grundsätzlich an ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot gebunden, so dass eine "Blanko-Zusage" nicht in Betracht kommen kann (vgl Berlit in Münder, SGB II, 5. Auflage 2013, § 22 Rn 162 mwN). So ist es nicht sachgerecht einen Umzug in eine den Unterkunftskosten nach nicht angemessene Wohnung zu finanzieren, bei der infolge der nicht anerkannten Kosten Mietrückstände und ein etwaiger erneuter Wohnungsverlust voraussehbar wären. Schließlich könnten auch die von der ASt veranschlagten Kosten von 2.500 EUR gegen eine (vollständige) Übernahme der Umzugskosten sprechen (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 06.05.2010, aaO). Die bei einem Umzug zu berücksichtigungsfähigen Kosten beschränken sich auf die eigentlichen Kosten des Umzugs, wie etwa Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten und Verpackungsmaterial (vgl BSG, Urteil vom 16.12.2009 - BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16; Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4). Dass für einen selbst organisierten Umzug Kosten iHv 2.500 EUR anfallen sollen, ist nicht nachvollziehbar; gleiches gilt für die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Umzugsunternehmens.

Da die ASt vorbringt, sie wisse nicht was aus ihren Sachen in K-Stadt geworden ist, wäre insofern auch fraglich, ob diese tatsächlich noch umzuziehen wären oder gegebenenfalls vom früheren Vermieter bereits entsorgt worden sind. Ein Ersatzanspruch gegen den Ag für abhandengekommene oder zerstörte Umzugsgüter kann über § 22 Abs 6 SGB II nicht begründet werden.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung war somit abzulehnen, die Beschwerde folglich zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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