S 11 AS 663/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 663/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 1942/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks X.- Straße in T ... In diesem Haus vermietete der Kläger eine Wohnung an Herrn U. S ... Herr S. stand beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), was dem Kläger bei der Vermietung auch bekannt war.

Unter dem 29.05.2013 verfasste eine Mitarbeiterin des Beklagten, die Zeugin X., ein Schreiben an den Kläger. Unter dem Betreff "Mietzahlungen für Herrn U. S." hieß es darin:

"die Miete für die Wohnung X.- Straße in T. wird für die Zeit, in der Herr S. hil-febedürftig im Sinne des SGB II ist, direkt aus den laufenden Leistungen auf das Konto des Vermieters gezahlt."

Unter dem 13.12.2014 wandte sich der Kläger an den Beklagten und teilte mit, der Beklagte habe für den Zeitraum seit Oktober 2014 keine Miete für die Wohnung des Herrn S. überwiesen. Auch mehrere schriftliche Mahnungen an Herrn S. seien ergebnislos geblieben, ebenso wie mündliche. Herr S. habe beteuert, die Mietzahlungen seien beim Beklagten beantragt und noch in Bearbeitung. Er habe Herrn S. nunmehr zum 14.12.2014 fristlos gekündigt.

Unter dem 14.01.2015 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erneut an den Beklagten. Er verwies darauf, der Beklagte habe mit Schreiben vom 29.05.2013 dem Kläger garantiert, Herrn S. von Mietzahlungen freizustellen und Mietzahlungen unmittelbar an den Kläger zu leisten. Ohne diese Garantiezusage hätte der Kläger den Mietvertrag nicht abgeschlossen. Herr S. wohne immer noch in der Wohnung ohne Zahlungen zu leisten. Unter dem 26.01.2015 erklärte der Beklagte, es sei aufgrund technischer Umstellungen nicht möglich gewesen, die Miete im Zeitraum Oktober 2014 bis Januar 2015 direkt an den Vermieter zu überweisen. Mit Schreiben vom 11.02.2015 teilte der Beklagte mit, dass die Mietzahlungen an den Kunden überwiesen worden seien.

Am 09.03.2015 hat der Kläger vor dem Amtsgericht F. Klage auf Zahlung von 2.860,00 EUR nebst Zinsen erhoben.

Der Beklagte hat die Verweisung an das Sozialgericht B. beantragt, da dieser nach seiner Auffassung einen vermeintlichen Anspruch aus dem SGB II geltend mache. Der Kläger hat erklärt, er stütze sein Begehren gerade nicht auf Vorschriften des SGB II sondern er mache ausdrücklich einen zivilrechtlichen Anspruch geltend.

Mit Beschluss vom 08.06.2015 hat das Amtsgericht F. den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.

Am 13.10.2015 hat vor dem erkennenden Gericht ein Termin zur mündlichen Ver-handlung stattgefunden, in dessen Rahmen die Zeugin X. vernommen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Termins Bezug genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe gegenüber ihm ein Garantieversprechen dergestalt abgegeben, dass der Beklagte sich zur Zahlung der Miete selbständig gegenüber ihm verpflichtet habe.

Er hat, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.860,00EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2015 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Klägers gegen ihn nicht gegeben sei. Insbesondere habe sich der Beklagte nicht gegenüber dem Kläger verpflichtet, selbständig für Verpflichtungen des Herrn S. einzustehen. Das Schreiben vom 29.05.2013 habe lediglich eine Zahlungsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) dargestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, wird auf die Gerichtsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet wäre.

Es handelt sich schon nicht um eine öffentlich-rechtliche sondern um eine privat-rechtliche Streitigkeit.

Maßgeblich bei der Frage der Abgrenzung zwischen einer öffentlich-rechtlichen und einer privatrechtlichen Streitigkeit ist die Natur des Rechtsverhältnisses, das zwischen den Beteiligten im Streit steht. Diese ist aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch zu beurteilen (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 3c unter Hinweis auf Bundesgerichtshof – BGH – Urteil vom 22.06.1978 – III ZR 109/76 = juris; Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 13.06.1989 – 2 RU 32/88 = juris; so bereits Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes – GmS – Beschluss vom 04.06.1974 – GmS-OBG 2/73 = juris; vgl. auch GmS Beschluss vom 29.10.1989 – GmS-OGB 1/86 = juris; GmS Beschluss vom 10.04.1986 – GmS-OBG 1/85 = juris). Hierbei kommt es letztlich maßgeblich darauf an, welche Rechtsnormen den im Streit stehenden Sachverhalt entscheidend geprägt haben. Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte als JobCenter der StädteRegion B. gemäß § 44b SGB II die Aufgaben nach dem SGB II und damit ho-heitliche Aufgaben wahrzunehmen hat (vgl. BGH Urteil vom 21.10.2009 – VIII ZR 64/09 = juris). Dazu gehören gemäß § 22 SGB II auch die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung an Hilfebedürftige. Nach § 22 Abs. 7 SGB II ist der der Bedarf für Unterkunft und Heizung auf Antrag des Hilfebedürftigen an den Vermieter oder anderen Empfangsberechtigten zu leisten. Im Übrigen soll an den Vermieter gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfsbedürftigen nicht sichergestellt ist. Handelt der Beklagte auf dieser Grundlage, so handelt er öffentlich-rechtlich. Eine an den Vermieter gerichtete Erklärung, die Kosten der Unterkunft und der Heizung für einen grundsicherungsberechtigten Mieter auf das Konto des Vermieters zu zahlen, kann freilich nicht nur eine öffentlich-rechtliche, sondern auch eine privat-rechtliche Willenserklärung darstellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – Urteil vom 19.05.1994 – 5 C 33/91 = juris). Im vorliegenden Fall berühmt sich der Kläger eindeutig eines angeblichen zivilrechtlichen Anspruchs im Sinne einer Verpflichtungserklärung zwischen Gleichgestellten. Zwar hat der Kläger im Laufe des Verfahrens die (zivilrechtliche) Rechtsnatur des angeblich geschlossenen Vertrages selbst wechselnd bezeichnet. So hat er zunächst unspezifisch von einer aus einer Vereinbarung sich ergebenden Garantenstellung des Beklagten gesprochen, später von einer Garantieerklärung, mit Schriftsatz vom 28.07.2015 dann die Vereinbarung eindeutig als Bürgschaft im Sinne des § 765 des Bürgerlichen Gesetzbuches identifiziert, um sie später wieder als Garantievertrag zu spezifizieren. Gleichwohl war stets klar, dass der Kläger hier einen zivilrechtlichen Anspruch als gegeben ansieht, weswegen es sich nach obigen Grundsätzen um eine privatrechtliche Streitigkeit handelt.

Im vorliegenden Fall ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten aufgrund des nicht angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts F. gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3, 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) freilich bindend. Das erkennende Gericht ist unter diesen Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 1 SGG auch örtlich zuständig und gehalten, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, also auch im Hinblick auf die geltend gemachten rechtswegfremden privatrechtlichen Anspruchsgrundlagen.

2. Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte haftet dem Kläger weder aus öffentlichem Recht noch nach privatrechtlichen Vorschriften.

Die vom Kläger angenommene zivilrechtlich bestehende Verpflichtung des Beklagten, die Mietschulden des klägerischen Mieters zu übernehmen, besteht nicht.

Es ist hier weder eine Bürgschaftserklärung gemäß § 765 BGB abgegeben noch ein Garantieversprechen (vgl. zum Garantievertrag Staudinger/Norbert Horn (2012) Vorbemerkungen zu §§ 765–778, Rn. 207 ff.), eine befreiende Schuldübernahme oder ein Schuldbeitritt (vgl. dazu Staudinger/Norbert Horn (2012) Vorbemerkungen zu §§ 765–778 Rn. 396 ff.) erklärt (vgl. zu den etwaigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen BVerwG Urteil vom 19.05.1994 – 5 C 33/91 = juris; Landgericht - LG - Saarbrücken, Urteil vom 18. September 1987 – 11 S 131/86 = , NJW-RR 1987, 1372 f.; LG Würzburg Urteil vom 20.04.1988 – 4 S 2603/87 = NJW-RR 1988, 1483 f.; Oberlandesgericht – OLG – Düsseldorf Urteil vom 27.07.2010 – I-24 U 230/09, 24 U 230/09 = juris).

Das vom Kläger insoweit als Grundlage genannte Schreiben der Zeugin X. begründet einen entsprechenden Anspruch nicht.

Eine Kostenübernahmeerklärung der hier umstrittenen Art setzt – und dies ist aus dem Wortlaut der Erklärung eindeutig erkennbar ("( )für die Zeit, in der Herr S. hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist ( )") - nicht nur ein Mietverhältnis zwischen Vermieter und Hilfesuchendem, sondern auch die Bedürftigkeit des Mieters nach dem SGB II voraus. Eine solche Erklärung gilt erkennbar nicht nur längstens für die Dauer des Mietverhältnisses, sondern auch nur für die Dauer der Hilfebedürftigkeit des Mieters und wird zugleich durch den grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Umfang dieser Hilfebedürftigkeit der Höhe nach begrenzt. Das folgt aus dem Sinn der Erklärung, der für den Vermieter erkennbar darin besteht, dem hilfesuchenden Mieter Unterkunft (und Heizung) zu sichern. Diese Übernahmeerklärung des Grundsicherungsträgers steht deshalb von vornherein unter dem Vorbehalt, dass ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf besteht, den der Hilfesuchende weder selbst noch mit Hilfe anderer decken kann. Der Anspruch des Hilfesuchenden nach dem SGB II und die Erklärung des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Vermieter stehen somit in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Diese Akzessorietät rechtfertigt in aller Regel die Annahme, dass der Grundsicherungsträger mit der (behaupteten) Selbstverpflichtung die Handlungsebene des öffentlichen Rechts nicht hat verlassen wollen und für seine Erklärung die Form eines öffentlich-rechtlichen, einseitigen oder vertraglichen Leistungsversprechens gewählt hat. Eine privatrechtliche Natur der Erklärung kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn ihr selbst oder den sie begleitenden Umständen besondere Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass sich der Grundsicherungsträger privatrechtlicher Handlungsformen bedienen wollte. Dies mag der Fall sein, wenn die Erklärung selbst eine privatrechtliche Einordnung (beispielsweise durch Nennung einer zivilrechtlichen Vertrags- oder Anspruchsnorm) vornimmt oder wenn der Sozialhilfeträger eine Wohnung selbst anmietet und dem Hilfesuchenden überlässt, also bereits privatrechtliche Bindungen gegenüber dem Vermieter eingegangen ist. Letztlich bedarf es – nach allgemeinen Grundsätzen – der Feststellung eines eindeutigen Rechtsbindungswillens (so für den Fall der Sozialhilfe nach dem BSHG, BVerwG Urteil vom 19.05.1994 – 5 C 33/91 = juris; Oberverwaltungsgericht – OVG – für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.10.2000 – 22 A 5519/98 = juris; LG - Saarbrücken, Urteil vom 18. September 1987 – 11 S 131/86 = , NJW-RR 1987, 1372 f.; für die Rechtslage unter Geltung des SGB II, vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 27.07.2010 – I-24 U 230/09, 24 U 230/09 = juris; Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.03.2009 – L 9 SO 9/07 = juris; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.11.2010 – L 9 AS 480/10 = juris; Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 21.09.2012 – L 3 AS 42/10 = juris; jeweils ablehnend; bejahend LG Würzburg Urteil vom 20.04.1988 – 4 S 2603/87 = NJW-RR 1988, 1483 f.).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

Die Zeugin X., die im Übrigen zur Abgabe zivilrechtlicher Verpflichtungserklärungen betreffend den Beklagten nicht bevollmächtigt wäre, hat ausdrücklich ausgesagt, sie habe mit dem Schreiben an den Vermieter "gar nichts begründen wollen". Gemeint waren damit nach Auffassung der Kammer insbesondere keine schuldrechtlichen Verpflichtungen des Beklagten. Soweit sie ebenfalls ausgeführt hat, die von ihr abgegebene "Garantieerklärung" sei gängige Praxis, ist damit – anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint – keinesfalls das Vorliegen einer schuldrechtlichen Garantieverpflichtung nachgewiesen. In der Tat ist die Abgabe entsprechender Erklärungen, wie der hier in Streit stehenden, gängige Praxis. Es mag auch sein, dass diese intern als "Garantieerklärungen" bezeichnet werden. Dass sich die Zeugin X. über diesen – offenbar üblichen – Begriff keine weiteren Gedanken gemacht hat, war für die Kammer ebenso offensichtlich wie die Tatsache, dass die Zeugin damit keinesfalls eine zivilrechtliche Verpflichtung eingehen wollte. Es ist – insoweit sei auf die obige Rechtsprechung verwiesen – auch schon seit Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes (BSGH) weitgehend anerkannt, dass entsprechende Erklärungen in der Regel gerade keine eigenständige Verpflichtung der Behörde gegenüber dem Vermieter begründen. Soweit die Zeugin X. im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der Beklagte sei aufgrund der Erklärung "im Wort" so konnte und hat sich dies zur Überzeugung der Kammer nur darauf beziehen, dass der Beklagte – solange die in dem Schreiben benannten Voraussetzungen vorliegen – die Zahlungsbestimmung auf das Konto des Klägers weiter bestehen sollte. Eine eigenständige Verpflichtung dahingehend, in Fällen wie dem vorliegendem, in dem an den Hilfebedürftigen bereits geleistet worden ist, erneut die Leistungen an den Kläger zu erbringen war damit nicht intendiert.

Auch eine Auslegung des Wortlauts der Erklärung nach dem objektiven Empfänger-horizont (§§ 133, 157 BGB; vgl. dazu allg. Staudinger/Gottfried Schiemann (2014) C. Das Rechtsgeschäft, Rn. 52 ff.; Staudinger/Reinhard Singer (2012) BGB § 133 Rn. 18 ff.) ergibt keine entsprechende eigenständige schuldrechtliche Verpflichtung. Die Erklärung vom 29.05.2013 enthält weder den Terminus "Bürgschaftserklärung", noch "Schuldbeitritt" oder auch "Garantieerklärung". Es wird auch nicht formuliert, dass etwa der Beklagte die Mietzahlungen des Herrn S. schulde, vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass die Miete aus den laufenden Leistungen "auf das Konto des Vermieters gezahlt" wird. Hierin kommt nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich die vom Beklagten nach § 22 Abs. 7 SGB II vorgenommene Zahlungsbestimmung zum Ausdruck (vgl. dazu Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 220).

Eine mit einem auf den Abschluss einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Zahlung der Miete anstelle des eigentlich mietrechtlichen Vertragspartners des Klägers gerichteten Willen abgegeben Willenserklärung liegt mithin nicht vor. Auf die Frage, ob und wie eine solche Willenserklärung gegenüber dem Beklagten vom Kläger angenommen worden sein soll, kommt es vorliegend damit nicht an.

Der Kläger hat sich hinsichtlich seiner Miete damit an seinen Mieter zu halten, der im Übrigen vom Beklagten die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den fraglichen Zeitraum auch erhalten hat.

Soweit der Kläger nun vorträgt, er sei bei dem Abschluss des Mietvertrages mit sei-nem Mieter von etwas anderem ausgegangen, so mag dies sein. Die enttäuschte Vorstellung des Klägers begründet indes keinen eigenständigen Anspruch gegen den Beklagten. Auch öffentlich-rechtlich ist eine Anspruchsgrundlage des Klägers gegen den Beklagten nicht ersichtlich. Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Sinne einer selbständigen Zahlungszusage, die Anwendung des § 34 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) scheitert offensichtlich daran, dass der Erlass eines Verwaltungsaktes keinesfalls in Aussicht gestellt worden ist, scheidet ebenfalls aus. In der oben genannten Erklärung ist – wie bereits oben dargelegt – ein entsprechender Rechtsbindungswille zur Übernahme einer eigenständigen Verpflichtung nicht enthalten (vgl. BVerwG Urteil vom 19.05.1994 – 5 C 33/91 = juris; Oberverwaltungsgericht – OVG – für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.10.2000 – 22 A 5519/98 = juris; für die Rechtslage unter Geltung des SGB II, vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 27.07.2010 – I-24 U 230/09, 24 U 230/09 = juris). Ein direkter Anspruch des Vermieters aus § 22 Abs. 7 SGB II scheidet ebenfalls aus (vgl. Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 220; Lauterbach, in: Gagel, SGB II/SGBIII, 58. Erg.-Lfg. Juni 2015, § 22 Rn. 128; BeckOK SozR/Breitkreuz SGB II § 22 Rn. 28; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn. 227; vgl. auch BSG Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 12/12 R = juris; BSG Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R = juris; Bayerisches LSG Urteil vom 21.01.2013 – L 7 AS 381/12 = juris; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.03.2014 – L 19 AS 2329/13 = juris).

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, so dass die Klage vollumfänglich abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtskraft
Aus
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