S 11 AS 730/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 730/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 01.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

Tatbestand:

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist Mutter des am 00.00.0000 geborenen W. K ... Beide stehen im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

Die Klägerin beantragte im Juni 2014 die Weiterbewilligung von Leistungen. Dabei legte sie eine Arbeitgeberbescheinigung vor, wonach sie im Juni 2014 165,00 EUR Arbeitsentgelt erhalten habe. Das Arbeitseinkommen sei fällig am 30. des laufenden Monats und sei monatlich gleich hoch. Für ihren Sohn W. erhalte sie 100,00 EUR Betreuungsgeld. Ausweislich des ebenfalls vorgelegten Betreuungsgeldbescheides erhöhte sich dieser Betrag ab Juli 2014 auf zuletzt 150,00 EUR (bis zum 08.12.2015).

Mit Bescheid vom 15.07.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin – ohne Vorbehalt – Leistungen für den Zeitraum August 2014 bis einschließlich Januar 2015. Hierbei legte der Beklagte durchgängig 165,00 EUR Arbeitsentgelt, 184,00 EUR Kindergeld, 133,00 EUR Unterhalt und 150,00 EUR Betreuungsgeld zugrunde.

Unter dem 20.07.2014 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie am 02.07.2014 88,00 EUR Arbeitsentgelt erhalten habe. Das entsprechende Schreiben war mit einem handschriftlich Vermerk eines Mitarbeiters des Beklagten vom 19.08.2014 versehen, in dem es heißt "offensichtlich nicht berücksichtigt, weiter abgeklärt".

Aufgrund einer Steuerrückerstattung im Mai 2014 erließ der Beklagte einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (24.07.2014). Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, in dem sie angab, der Entgeltanspruch der Klägerin sei geringer als 165,00 EUR.

Am 13.08.2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.07.2014 ein und ließ darin durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, dass Einkommen in Höhe von 165,00 EUR sei unzutreffend. Der Arbeitgeber der Klägerin habe aufgrund eines buchhalterischen Versehens eine zu hohe Summe an diese überwiesen. Die Klägerin kläre derzeit noch den tatsächlich ihr zustehenden Anspruch gegen den Arbeitgeber. Dieser belaufe sich jedenfalls nicht auf 165,00 EUR.

Am 08.09.2014 legte die Klägerin eine Lohnabrechnung vor, aus der sich nach ihrer Ansicht ergab, dass sie keine 165,00 EUR pro Monat verdiente. Sie legte auch Kontoauszüge vor, aus denen sich die tatsächlichen Lohnzahlungen ergaben.

Aufgrund der Erhöhung der Regelbedarfe für den Zeitraum ab dem 01.01.2015 erließ der Beklagte am 22.11.2014 einen Änderungsbescheid. Eine Änderung in der Berücksichtigung der Einkommenshöhe erfolgte hierbei nicht.

Hiergegen legte die Klägerin am 22.11.2014 Widerspruch ein. Hierbei wies sie darauf hin, dass das Einkommen nicht mit 165,00 EUR in Ansatz zu bringen sei. Auch werde das Betreuungsgeld nicht mehr an sie ausgezahlt, da der Sohn – seit dem 01.09.2014 - von einer Tagesmutter betreut werde.

Hieraufhin hob der Beklagte den Bescheid vom 22.11.2014 mit Bescheid vom 22.01.2015 auf. Damit sei dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen worden. Kosten würden dem Grunde nach übernommen. Es erging am gleichen Tag ein Änderungsbescheid, in dem u.a. für den Monat Januar 2015 lediglich 68,00 EUR Einkommen aus Arbeitnehmertätigkeit veranschlagt wurden. Auch das Betreuungsgeld wurde aus der Berechnung herausgenommen.

Nach Vorlage der Kostennote in Höhe von insgesamt 380,80 EUR durch den Prozessbevollmächtigten hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 27.02.2015 hinsichtlich einer Abänderung der Kostenentscheidung im Bescheid vom 22.11.2014 an. Die Klägerin habe die Aufwendungen durch das Widerspruchsverfahren selbst verschuldet.

Mit Schriftsatz vom 05.03.2015 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen, sie habe nicht nur darauf hingewiesen, dass das zugrunde gelegte Einkommen zu hoch sei. Auch habe sie persönlich ihrem Sachbearbeiter mitgeteilt, dass das Betreuungsgeld wegfalle. Sie habe ihm auch entsprechende Schriftstücke übergeben.

Mit Bescheid vom 01.04.2015 hob der Beklagte die Kostenentscheidung auf.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2015 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Am 03.08.2015 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben.

Sie beantragt,

den Bescheid vom 01.04.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte darauf, der Widerspruch sei nur deshalb erfolgreich gewesen, weil die Klägerin erst im Widerspruchsverfahren wesentliche Angaben gemacht habe. In einem solchen Fall komme eine entsprechende Kostentragung durch den Beklagten nach § 63 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als reine Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Streitgegenständlich ist vorliegend allein der belastenden Bescheid vom 01.04.2015, welcher die die für die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 22.01.2015 getroffene Kostengrundentscheidung nach § 63 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) aufgehoben hat.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides in ihren Rechten verletzt, da dieser rechtswidrig ist.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf er nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Der Bescheid vom 22.01.2015 war nach Auffassung der Kammer schon nicht rechtswidrig, so dass aus diesem Grund tatbestandlich eine Rücknahme nach § 45 SGB X nicht in Betracht kam.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsrecht und Sozialdatenschutz – (SGB X) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Erfolg im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich die Kammer anschließt, der Widerspruch nur dann, wenn die Behörde ihm stattgibt (BSG Urteil vom 19.06.2012 – B 4 AS 142/11 R = juris Rn. 10; BSG Urteil vom 21.07.1992 - 4 RA 20/91 = juris; BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R =juris Rn. 15; BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R = juris Rn. 30), der angefochtene Bescheid also ganz oder teilweise aufgehoben wird (BSG Urteil vom 18.12.2001 – B 12 RK 42/00 R = juris) bzw. dem Widerspruch durch Zuerkennung eines weiteren oder "erweiterten" Rechts abgeholfen wird (Landessozialgericht - LSG - NRW Beschluss vom 19.03.2012 – L 19 AS 159/12 B = juris Rn. 6; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2015 – L 19 AS 831/14 = juris Rn. 24; Roos, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 63 Rn. 19). Anders als etwa im Rahmen des §§ 183, 193 SGG ist im Rahmen des § 63 SGB X auf den Erfolg, nicht aber auf eine etwaige Veranlassung abzustellen (vgl. BSG Urteil vom 19.06.2012 – B 4 AS 142/11 R = juris; BSG Urteil vom 02.11.2012 – B 4 AS 97/11 R = juris; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.03.2012 – L 19 AS 159/12 B = juris).

Weitere Voraussetzung für die Verpflichtung zur Kostentragung durch die Behörde ist allerdings, dass zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde eine ursächliche Verknüpfung im Rechtsinne besteht (Landessozialgericht – LSG - Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.12.2012 – L 19 AS 2074/12 B unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 02.05.2011 - B 11 AL 23/10 R = juris Rn juris 21ff mit weiteren Rechtsprechungshinweisen; BSG Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 29/09 R = juris Rn 16).

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob der "Erfolg" des Widerspruchs auf der Nachholung ohnehin geschuldeter Mitwirkungshandlungen des Widerspruchsführers im Widerspruchsverfahren beruht (vgl. dazu etwa BSG Urteil vom 21.07.1992 – 4 RA 20/91 = juris; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.12.2012 – L 19 AS 2074/12 B = juris; Feddern in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 63 SGB X Rn. 18.1; Roos, in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 63 Rn. 18 m.w.N.). Diese Fragestellung ist dabei normativ in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X und nicht – wovon der Beklagte erkennbar ausgegangen ist – in § 63 Abs. 1 Satz 3 SGB X verortet. Letzter Regelung betrifft nicht die hier in Rede stehende Frage der Kostengrundentscheidung sondern nur die Höhe der Festsetzung (vgl. Roos, in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 63 Rn.25).

Nach Auffassung der Kammer sind aber im vorliegenden Fall auch unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe die Kosten des Widerspruchs dem Grunde nach dennoch vom Beklagten zu tragen. Nach Auffassung der Kammer fällt dem Beklagten nämlich ebenfalls ein solcher Sorgfaltspflichtverstoß zur Last, der es für die Klägerin geboten erscheinen ließ, zur Vermeidung der Bestandskraft der endgültigen Bewilligung, Widerspruch einzulegen. Die Klägerin hat, dies steht zur Überzeugung der Kammer fest, bereits im Juli 2014 dem Beklagten mitgeteilt, dass die Anrechnung von Einkommen zu Unrecht erfolge und dass das von der Arbeitgeberin bescheinigte Einkommen zu hoch angesetzt sei. Trotz dieser Umstände, die der Beklagte zur Kenntnis genommen hat und die er – ausweislich eines entsprechenden Vermerks im August 2014 – auch weiter aufklären wollte – hat der Beklagte gleichwohl nicht etwa die Leistungen im Hinblick auf unsicheres Einkommen vorläufig bewilligt sondern stets endgültige Bewilligungen erlassen. Für die Kläger musste daher nach Auffassung der Kammer der Eindruck entstehen, dass der Beklagte ihre Ausführungen zur Höhe des Einkommens nicht ernst nimmt. Vor diesem Hintergrund war die Klägerin auch nicht darauf zu verweisen, Angaben zu machen, die der Beklagte dann von Amts wegen im Wege des § 45 oder § 48 SGB X berücksichtigt. Sie konnte vielmehr Widerspruch einlegen und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wiederum – wie zuvor auch – darauf hinweisen, dass das Einkommen zu hoch berücksichtigt worden ist. Mit dieser Argumentation ist die Klägerin letztlich auch durchgedrungen. Nach Auffassung der Kammer ist es bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt, davon auszugehen, der Erfolg des Widerspruch sei der Klägerin rechtlich nicht zurechenbar (in diesem Sinne vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 11.03.2015 – L 13 AS 342/12 = juris Rn. 22). Soweit der Beklagte angibt, die Klägerin habe ihm auch die Änderungen im Bezug vom Betreuungsgeld verspätet mitgeteilt, so ist dies von der Klägerin jedenfalls nicht unbestritten geblieben. Die Klägerin hat angegeben, sie habe dies ihrem Sachbearbeiter ebenfalls mitgeteilt und auch entsprechende Dokumente eingereicht. Ob dies zutrifft kann die Kammer nicht mit letzter Gewissheit klären. Jedenfalls spricht die Tatsache, dass sich entsprechende Unterlagen nicht in der Akte finden nicht gegen die Angaben der Klägerin. Grundsätzlich gilt zwar, dass eine dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführte Akte grundsätzlich bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit nach sich zieht (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.10.1991 – 7 A 10880/91 = juris). Indes hat die Kammer bei den vorgelegten Akten des Beklagten nicht den Eindruck, dass der Beklagte sich insoweit an die hergebrachten Grundsätze einer ordnungsgemäßen Aktenführung gehalten hat (vgl. hierzu Franz, Einführung in die Verwaltungswissenschaft, 2013, S. 77 ff.; vgl. zur Bedeutung einer ordnungsgemäßen Aktenführung auch Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 06.06.1983 – 2 BvR 244/13, 2 BvR 310/83 = juris). Die dem Gericht vorliegende Akte ließ ein System der Aktenführung nicht erkennen. Die Paginierung erfolgte zwar durchgängig, indes spiegelte die Paginierung offensichtlich nicht die Chronologie der Ereignisse wider. Es ist daher nach Auffassung der Kammer nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte tatsächlich von der Klägerin schon frühzeitig über die Änderungen auch im Hinblick auf das Betreuungsgeld hingewiesen worden war. Auch diese Sachlage lässt nach Einschätzung der Kammer die Annahme eines "Verschuldens" der Klägerin – wie vom Beklagten angenommen – nicht zwingend. Die objektive Beweislast für das Vorliegen eines vom Beklagten angenommen fehlenden Beruhens des Erfolgs des Widerspruchsbescheides auf dem Widerspruch trifft aber im vorliegenden Fall der Rücknahmesituation den Beklagten.

Die Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom 22.01.2015 nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X getroffenen Kostengrundentscheidung lässt sich damit nicht feststellen. Eine Rücknahme nach § 45 SGB X kommt mithin nicht in Betracht.

Der entsprechende Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides war aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Eine Berufung gegen dieses Urteil bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung der Berufung erforderlich, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Nach dem Wortlaut der Norm muss der umstrittene Verwaltungsakt nicht unmittelbar zu einer Geldleistung oder einem geldwerten Vorteil führen, denn er braucht nur darauf "gerichtet" zu sein. Damit sin nicht nur Bescheide gemeint, die eine Geldleistung bewilligen oder festsetzen, sondern auch Bescheide, die als Grundlage für die Entstehung eines Anspruchs dienen, also auch Kostengrundentscheidungen nach § 63 SGB X, weil allein das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers maßgebend ist (vgl. unlängst LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 18.12.2014 – L 8 SO 156/14 = juris unter Hinweis auf BSG Urteil vom 19.11.1996 – 1 RK 18/95 = juris Rn. 19 sowie Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – Urteil vom 16.12.1988 – 7 C 93/86 = juris Rn. 11), das nach allgemeinen Regeln zu bestimmen ist (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O. unter Hinweis auf Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 144 Rn. 14 ff.). Nach Auffassung der Kammer gilt dies auch für die Kostengrundentscheidung betreffende Rücknahmeentscheidungen. Vor dem Hintergrund, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits eine Rechnung gegenüber dem Beklagten für das Widerspruchsverfahren gestellt hatte, die unter 750,00 EUR lag, kommt mithin vorliegend § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zur Anwendung. Gründe, die Berufung zuzulassen sind weder geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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