L 6 P 49/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 16 P 27/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 P 49/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der wirksamen Kündigung eines Vertrages der privaten Pflegepflichtversicherung sowie zum Umfang der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten privater Pflegepflichtversicherungsunternehmen.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. März 2014 abgeändert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 3365,75 nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2012 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von Euro 15,00 zu zahlen.

III. Der Beklagte hat die Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu tragen

IV. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen

V. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

VI. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind rückständige Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung einschließlich Nebenforderungen streitig.

Der Beklagte schloss mit der Klägerin, einem Unternehmen der privaten Pflegepflichtversicherung, zum 01.09.2005 einen Vertrag über eine private Krankenversicherung nebst privater Pflegepflichtversicherung ab. Letzterem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung - Bedingungsteil - (MB/PPV 2009) zu Grunde. Die Beiträge wurden aufgrund einer erteilten Einzugsermächtigung per Lastschrift eingezogen. Ab Dezember 2008 schlug der Einzug fehl, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Beitragsentrichtung nicht mehr erfolgte. Mit Schreiben vom 05.12.2008 wies die Beklagte auf diesen Umstand hin und mahnte den bisherigen Rückstand an. Weitere Mahnungen erfolgte mit Datum vom 12.01., 02.02., 23.02., 06.04., sowie 27.04 2009. Mit Schreiben vom 24.03.2009, 05.11.2009 sowie 09.11.2011 waren dem Kläger aufgrund von Beitragsänderungen Nachträge zum Versicherungsschein übersandt worden.

Ein erstes Mahnverfahren bezüglich der Beitragsrückstände für die Monate Dezember 2008 bis April 2009 wurde von Seiten der Klägerin nach Widerspruch des Beklagten nicht weiterverfolgt, nachdem aufgrund einer Beitragsrückerstattung eine Verrechnung vorgenommen werden konnte. Bezüglich der Beiträge für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von 01.05.2009 bis 30.11.2012 in Höhe von Euro 3365,75 wurde auf Antrag der Klägerin vom 08.12.2012 am 19.12.2012 vom Amtsgericht C-Stadt ein Mahnbescheid erlassen. Hiergegen legte der Beklagte ohne nähere Begründung am 17.12.2012 Widerspruch ein. Mit Verfügung vom 28.03.2013 gab das Amtsgericht C-Stadt das Verfahren an das zuständige Sozialgericht Landshut (SG) ab. Neben der Hauptforderung wurden hierbei von der Klägerin auch die Mahnkosten sowie die vorprozessual Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht.

Der Beklagte trat der Forderung in der Folge mit der Begründung entgegen, er habe die Kranken- wie auch die Pflegepflichtversicherung mit Schreiben vom 16.08.2008 zum 31.12.2008 ordnungsgemäß gekündigt, nachdem die Klägerin die Kosten für einen notwendigen Zahnersatz nicht ausgeglichen habe. Die Kopie des - mit Unterschrift versehenen - Schreibens wurde vorgelegt. Darin kündigte der Beklagte die Krankenversicherung inklusive der Pflegeversicherung außerordentlich zum 31.12.2008, eine Bestätigung der Kündigung durch die Klägerin wurde erbeten. Der Beklagte machte weiter geltend, die Klägerin habe in der Folge weder Beitragsrechnungen ausgestellt noch Mahnungen übersandt. Er habe mit Wirkung ab 01.01.2009 eine neue private Krankenversicherung nebst privater Pflegepflichtversicherung abgeschlossen. Er sei davon ausgegangen, dass diese Unternehmen der Klägerin den Versicherungswechsel mitteilen würden. Auch sei ein Versicherungsvertreter der Klägerin von der Kündigung in Kenntnis gesetzt worden. Gegen den ersten Mahnbescheid für die Zeit bis April 2009 habe er ebenfalls Widerspruch eingelegt und mit Schreiben vom 08.01.2011 das Versicherungsverhältnis unter Hinweis auf die bereits erfolgte Kündigung nochmals vorsorglich gekündigt. Die Kopie eines entsprechenden Schreibens des Beklagten mit Datum vom 08.01.2011 wurde ebenfalls vorgelegt. Darin wird auf ein Schreiben vom 16.08.2013 Bezug genommen, auch diese Kopie weist eine Unterschrift des Beklagten auf. Mit Schriftsatz vom 25.03.2014 übersandten dessen Bevollmächtigte Bestätigungen der C. Krankenversicherung AG sowie der A. Krankenversicherung AG über Folgeversicherungen mit dem Beginn 01.05.2009 (C.) bzw. 01.01.2010 (A.).

Die Bevollmächtigten der Klägerin hielten dem entgegen, dass das Kündigungsschreiben vom 16.08.2008 zu keinem Zeitpunkt zugegangen sei. Auch seien Nachweise über eine anderweitige Pflegeversicherung bis zum heutigen Tage vom Beklagten nicht vorgelegt worden. Auch deswegen sei eine mögliche Kündigung nicht wirksam geworden. Eine Rechnungsstellung sei nicht erforderlich gewesen, da die Beiträge kraft vertraglicher Vereinbarung jeweils zum Monatsersten fällig geworden seien. Im Übrigen seien Mahnungen bis einschließlich April 2009 erfolgt, jedoch erfolglos geblieben.

Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 26.03.2014 wies das SG die Klage als unbegründet ab. Der Vertrag sei wirksam gekündigt worden. Weder könne die Klägerin den Zugang der Mahnschreiben, noch der Beklagte den Zugang der Kündigung nachweisen. Ab dem letzten Mahnschreiben habe die Klägerin den Beitragseinzug nicht mehr weiter betrieben. Nachdem auf den Widerspruch des Beklagten gegen den ersten Mahnbescheid die Klägerin den Antrag hierauf zurückgenommen habe und erst im Dezember 2012 ein neues Mahnverfahren eingeleitet habe, habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die Kündigung zugegangen sei.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 28.07.2014 Berufung ein. Eine wirksame Kündigung liege nicht vor. Der dem Beklagten obliegende Nachweis hierfür sei nicht erbracht. Die Geltendmachung erst im Dezember 2012 gehe nicht zulasten der Klägerin, es bestehe keine Verpflichtung, Ansprüche innerhalb laufender Verjährungsfristen zeitnah geltend zu machen. Aufgrund der monatlichen Fälligkeit der Beiträge sei eine Mahnung und Rechnungsstellung entbehrlich gewesen. Gleichwohl seien mehrere Mahnschreiben an die Wohnadresse des Beklagten versandt worden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es äußerst unwahrscheinlich, dass sämtliche Schreiben auf dem Postwege verloren gegangen sein. Auch habe der Beklagte nicht mit dem Zugang der Kündigung rechnen dürfen, hätte vielmehr nachfragen müssen, da er das von ihm erbetene Bestätigungsschreiben nicht bekommen habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 26.03.2014 zu verurteilen, an die Klägerin Euro 3365,75 nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2012 zu zahlen, darüber hinaus vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von Euro 15 und Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 359,50 zu erstatten, sowie dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Gerichtskosten für das vorangegangene Mahnverfahren aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das SG sei im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung aufgrund der Gesamtumstände zu Recht von einer wirksamen Kündigung ausgegangen. Die jahrelange Nichtgeltendmachung der Beiträge widerspreche jeder ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis. Jedenfalls sei der Anspruch der Klägerin aufgrund ihrer Untätigkeit verwirkt. Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass das Versicherungsverhältnis beendet worden sei.

Die Bevollmächtigten des Beklagte und der Klägerin haben jeweils mit Schriftsatz vom 08.10.2015 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und die Akten Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist im Wesentlichen begründet. Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung i.H.v. 3365,75 Euro. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand ein wirksam abgeschlossener Vertrag über eine private Pflegepflichtversicherung, aus welchem der Beklagte jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zur Entrichtung von Beiträgen gemäß § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung, Bedingungsteil - MB/PPV 2009 - in der zutreffend festgestellten und beklagtenseits auch nicht angegriffenen Höhe verpflichtet war.

Entgegen der - rechtlich nicht nachvollziehbaren - Auffassung des SG ist dieses Versicherungsverhältnis während des hier streitgegenständlichen Zeitraums nicht durch eine Kündigung des Beklagten beendet worden. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäß § 13 MB/PPV 2009 stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Sie bedarf nach § 16 MB/PPV 2009 der Schriftform (so dass jedenfalls der vom Beklagten vorgetragene - offensichtlich mündliche - Hinweis an einen Versicherungsvertreter der Klägerin, er habe gekündigt, das Vertragsverhältnis nicht auflösen konnte). Als ein sein Begehren stützender Umstand obliegt dem Beklagten die objektive Beweislast für die von ihm vorgebrachte Einwendung einer wirksamen Kündigung. Stellt sich dieser Einwand nach Würdigung aller Ermittlungsergebnisse als nicht erweislich dar, so geht dies zu seinen Lasten.

Vorliegend ist es dem Beklagten nicht gelungen, den Beweis für einen Zugang der von ihm behaupteten Kündigung zu erbringen. Er hat es insoweit versäumt, die Kündigung - was sich angesichts ihrer Bedeutung aufgedrängt hätte - mit Einschreiben, bevorzugt gegen Rückschein, an die Klägerin zu übersenden. Weiterer Beweisantritt, beispielsweise für den Umstand des Einwurfs oder der Aufgabe des Kündigungsschreibens bei der Post - ggf. auch durch Benennung von Zeugen - erfolgte nicht. Die vom Beklagten alleine vorgelegten Kopien der Kündigungsschreiben sind nicht geeignet, den Beweis zu führen, da sich aus ihnen weder der Zeitpunkt ihrer Erstellung, geschweige denn der Umstand der Aufgabe zur Post oder eines Zugangs bei der Klägerin ergibt. Der Senat hält es insoweit für bemerkenswert, dass alle vom Kläger vorgelegten Kopien die eigenhändige Unterschrift des Klägers aufweisen. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich insoweit nicht um Duplikate oder Kopien von zuhause vorgehalten Entwürfen, sondern möglicherweise um aktuelle Kopien der Originalschreiben handelt, welche sich nach wie vor im Besitz des Klägers befinden. Nicht zuletzt weckt auch der Umstand, dass das nachgereichte Kündigungsschreiben vom Januar 2011 auf ein weiteres Schreiben vom 16.08.2013 Bezug nimmt, Zweifel an dessen Authentizität.

Auch sonst sprechen alle Umstände des Einzelfalles gegen das Vorbringen des Beklagten. So hat er selbst vorgetragen, dass er die von ihm angeforderte Bestätigung des Eingangs der Kündigung von der Klägerin nie erhalten hat. Hätte er die Kündigung tatsächlich abgeschickt, so hätte sich für einen in eigenen Angelegenheiten gewissenhaft handelnden Versicherten eine Nachfrage zwingend aufdrängen müssen. Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Klägerin an die bis heute aktuelle Wohnadresse des Beklagten übersandten Mahnungen und Nachträge zum Versicherungsschein. Das dem Beklagten keines dieser insgesamt acht mittels einfachem Brief übersandten Schriftstücke zugegangen sein soll, hält der Senat nach der allgemeinen Lebenserfahrung für schlichtweg nicht glaubhaft. Wenn aber - wovon auszugehen ist - auch nur eines dieser Schreiben dem Beklagten zugegangen ist, so konnte er tatsächlich nicht davon ausgehen, dass ein Versicherungsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin nicht mehr besteht.

Lediglich ergänzend wird klargestellt, dass auch ein unterstellter tatsächlicher Zugang der vom Beklagten vorgelegten Kündigungsschreiben bei der Klägerin das Vertragsverhältnis nicht hätte auflösen können. Denn nach § 13 Abs. 2 MBPPV 2009 wird bei - wie hier - fortbestehender Versicherungspflicht eine Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Diese Nachweise sind bei der Klägerin jedenfalls während des hier streitgegenständlichen Beitragszeitraumes unstreitig nicht eingegangen. Sie wurden vom Bevollmächtigten des Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 25.03.2014 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt.

Eine Verwirkung der streitgegenständlichen Forderung ist vorliegend nicht eingetreten. Es fehlt bereits an einem sog. Zeitmoment; die Klägerin hat ihre Forderung noch vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht. Auch ein sog. Umstandsmoment ist nicht erkennbar. Unbeschadet der Tatsache, dass die Klägerin durch ihr weiteres Handeln, insbesondere durch die Mahnungen sowie die Übermittlung von Versicherungsnachträgen, nie den Anschein erweckt hat, das Versicherungsverhältnis wäre erloschen, hätte - unterstellt, sämtliche Schreiben der Klägerin seien beim Beklagten tatsächlich nicht eingegangen - dieser daraus nicht den Schluss ziehen dürfen, die Klägerin werde Beiträge nicht mehr geltend machen. Denn die bloße Untätigkeit eines Versicherungsträgers kann ein solches Vertrauen regelmäßig nicht erzeugen. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die eine Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Solche Umstände sind nicht ersichtlich, sie liegen insbesondere nicht in der Rücknahme des Mahnbescheid-Antrags im Dezember 2010. Dieser Rücknahme lag die Verrechnung der geltend gemachten Beiträge mit einer Rückerstattung zu Grunde und damit gerade kein Verzicht auf die Beitragserhebung. Bereits im November 2011 wurde dem Beklagten zudem ein weiterer Nachtrag zum Versicherungsschein mit Feststellung der aktuellen Beitragshöhe übermittelt.

Der Beklagte ist nach alledem verpflichtet, die von der Klägerin geltend gemachten Beiträge für die Zeit von 01.12.2008 bis einschließlich 30.11.2012 in unstreitiger Höhe von 3365,75 zu zahlen.

Der Beklagte hat der Klägerin weiter den entstanden Verzögerungsschaden gemäß §§ 280, 286, 288 BGB zu ersetzen. Hierzu zählen die verauslagten Mahnkosten in Höhe von 15 EUR sowie die - ohnehin erst mit der Fälligkeit des letzten Monatsbeitrags zum 02.11.2012 geltend gemachten - Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Für den Verzug des Beklagten bedurfte es gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keiner Mahnung, da gemäß § 8 Abs. 1 S.2 MB/PPV 2009 die Beiträge jeweils am Monatsersten fällig wurden.

Der Beklagte hat auch die Gerichtskosten des Mahnverfahrens zu tragen, § 182 a, § 193 Abs. 1 S. 2 SGG. Hingegen sind die infolge der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstandenen Aufwendungen der Klägerin nicht durch den Beklagten zu erstatten. Dies folgt aus der Vorschrift des § 193 Abs. 4 SGG als lex spezialis zu den Verzugsvorschriften des BGB. Nach § 193 Abs. 4 SGG sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig. Letztere Vorschrift wiederum definiert die Gebührenpflichtigen als Beteiligte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderter Mensch oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören. Hierzu zählt auch die Klägerin als Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Zu den von § 193 Abs. 4 SGG erfassten Aufwendungen zählen neben den außergerichtlichen Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens auch die Anwaltskosten des vorangegangenen Mahnverfahrens (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 5c a.E.; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.12.2012 , L 15 P 44/10). Nach Auffassung des Senates schließt die Regelung des § 193 Abs. 4 SGG darüber hinaus auch die Anwaltsvergütung für das vorgerichtliche Tätigwerden aus. Zwar sind diese Kosten als Verzugskosten grundsätzlich erstattungsfähig. Jedoch stehen derartige materiell-rechtliche Ansprüche und prozessuale Kostenvorschriften nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr können die prozessrechtlichen Kostenvorschriften des SGG einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließen. Dies gilt insbesondere, wenn den prozesskostenrechtlichen Vorschriften eine vergleichbare abschließende Interessenbewertung zu entnehmen ist wie den materiell-rechtlichen Ansprüchen und es sich bei der prozessualen Kostenregelung um eine abschließende Sonderregelung handelt (BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R; Breitkreutz/Fichte, SGG, Rn. 14 zu § 193). Das BVerfG hat hierzu die Auffassung vertreten, dass der Justizgewährleistungsanspruch eine Berücksichtigung der Anwaltskosten im sozialgerichtlichen Verfahren nur dann gebietet, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Erlangung wirkungsvollen Rechtsschutzes erforderlich ist, weil eine rechtsunkundige Partei ihre Interessen nicht selbst vertreten kann. Davon kann bei Beitragseinzugsverfahren privater Pflegepflichtversicherer nicht ausgegangen werden. In der Regel handelt es sich hierbei um tatsächlich und rechtlich einfach gelagerte Fälle. Selbst bei Vorliegen einer komplizierteren Fallgestaltung können sowohl die gesetzlichen Pflegekassen als auch die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung auf sachkundiges Personal zurückgreifen, das in der Lage ist, ihre Interessen vor Gericht zu vertreten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.01.2008, Az.: 1 BvR 1806/02; vgl. auch BVerfGE 85, 337). Diese Wertung hält der Senat auch im Hinblick auf die vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten privater Pflegepflichtversicherungsunternehmen gerade auch im Vergleich mit den gesetzlichen Pflegekassen - die bei Beitragserhebungen im Verwaltungsverfahren ebenfalls vollumfänglich unter die Vorschrift des § 193 Abs. 4 SGG fallen - für einschlägig. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.

Nach dem Urteil des BSG vom 12.02.2004 (a.a.O.) scheidet auch eine Erstattung der von der Klägerin zu tragenden Pauschgebühr nach § 184 SGG durch den Beklagten aus. Für das sozialgerichtlichen Verfahren sind neben der Pauschgebühr keine weiteren Gerichtskosten angefangen, da es sich um kein Verfahren nach § 197 a SGG handelt.

Da der Beklagte unterlegen ist, hat er keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten gem. § 193 SGG gegenüber der Beklagten.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved