S 3 AL 10/15

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 3 AL 10/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AL 132/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindert liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und eine entsprechende Annahme prognostisch gerechtfertigt ist. Unerheblich ist es, wenn sich der Arbeitnehmer aufgrund einer Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten entschließt, erst zu einem späteren Zeitpunkt Altersrente zu beantragten.
1. Der Bescheid vom 19.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.01.2015 bis 25.03.2015 in gesetzlichem Umfang zu gewähren

2. Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit im Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis 25. März 2015.

Der 1952 geborene Kläger meldete sich am 20. August 2014 zum 01. Januar 2015 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Vorhergehend war er vom 01. Januar 1977 bis 31. Dezember 2014 bei der Firma F. als EDV Operator versicherungspflichtig beschäftigt. Am 28. November 2006 wandelten die Arbeitsvertragsparteien durch Altersteilzeitvereinbarung das unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2014 um. Im Zeitraum vom 01. Februar 2009 bis 14. Januar 2012 war der Kläger im Rahmen dessen Vollzeit, während der aktiven Phase, 38 Wochenstunden tätig und stand vom 15. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 in der sogenannten passiven Phase. Nach seinen Angaben hatte er die Absicht im Anschluss an das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ab Januar 2015 vorgezogene Altersrente mit 10,8 % Abschlag in Anspruch zu nehmen. Nachdem ihm das Gesetz über die abschlagsfreie Rente mit 63 ermöglicht habe, ab Januar 2016 ohne Rentenabschläge in Altersrentenbezug zu gehen, habe er sich umentschieden, da er bereits über 47 Beitragsjahre verfügt habe.

Durch Bescheid vom 19. Dezember 2014 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12 wöchigen Sperrzeit vom 01. Januar 2015 bis 25. März 2015 fest und minderte den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 180 Tage. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis beendet und sei ein befristetes Beschäftigungsverhältnis eingegangen. Sein Verhalten habe er damit begründet, dass er den vereinbarten Renteneintritt mit Abschlag doch nicht antreten wollte, da er 2016 abschlagsfrei in Rente gehen könne. Diese Gründe könnten jedoch bei Abwägung der Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden. Es werde nicht verkannt, dass die Gründe für sein Verhalten aus seiner Sicht bedeutsam seien, ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitregelung liege indessen nicht vor.

Durch Bescheid vom 29. Dezember 2014 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 26. März 2015 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 42,55 EUR bis 24. September 2016.

Gegen den Sperrzeitbescheid richtete sich der am 05. Januar 2015 erhobene Widerspruch. Zur Begründung beruft sich der Kläger auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. Juli 2009. Am 28. November 2006 habe er eine Altersteilzeitvereinbarung mit einer Laufzeit von 6 Jahren getroffen, die ohne Kündigung am 31. Dezember 2014 endete. Ab Januar 2015 sei vorgesehen gewesen, dass er mit 62 Jahren in die vorgezogene Altersrente gehen wolle, allerdings mit 10,8 % Abschlag. Durch die Einführung einer abschlagsfreien Rente mit 63 sei er in der Lage, ab Januar 2016 ohne Rentenabschläge in Altersrentenbezug zu gehen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, ein wichtiger Grund könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwar vorliegen, wenn der Arbeitslose vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von einer sachkundigen Stelle die Auskunft erhalten habe, dass ihm am Ende der Altersteilzeit eine ungekürzte Altersrente zustehe, es sich aber nachträglich herausstelle, dass er tatsächlich nur eine Rente mit Abschlägen erhalten würde. Hier habe aber der Kläger von vornherein bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung gewusst, dass er eine Rente mit Abschlägen erhalten werde; es trete also keine Verschlechterung ein.

Gegen den zurückweisenden Widerspruch richtet sich die am 28. Januar 2015 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er sei im Jahr 2003 von seinem Arbeitsplatz in B-Stadt nach C-Stadt versetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er 51 Jahre alt gewesen. Er sei den Belastungen im Familienleben durch die Ausübung der Berufstätigkeit in C-Stadt letztendlich nicht gewachsen gewesen. Aus diesem Grunde habe er sich der arbeitgeberseitigen Motivierung zu folgen entschlossen und einer Altersteilzeitvereinbarung zugestimmt. Die Unterzeichnung der Altersteilzeitvereinbarung habe nicht der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit, sondern dem Eintritt in die Altersrente gedient. Für ihn sei zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen, dass er sich auch der Grundlage einer Änderung der rechtlichen Gesetzeslage aktuell dazu entschließen würde, nach Ablauf des Altersteilzeitvertrages bis zum Januar 2016 mit dem Rentenbezug zuzuwarten. Er habe sich somit weder versicherungswidrig verhalten, noch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit vollzogen. Darüber hinaus liege ein wichtiger Grund vor.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 19.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch in der Zeit vom 01.01.2015 bis 25.03.2015 Arbeitslosengeld im gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich zur Begründung ihres Antrages auf die während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens gemachten Ausführungen.

In der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2015 legte der Kläger eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Datum vom 13. Oktober 2006 vor, wonach die Altersrente unter Zugrundelegung der gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten 1.375,76 EUR betragen würden. Des Weiteren legte der Kläger eine E-Mail seines bisherigen Arbeitgebers vom 27. November 2006 vor, wonach der Arbeitgeber unter Hinweis auf die Altersteilzeitvereinbarung auf rentenrechtliche Verschlechterungen hinweist und anbietet, bis 28. November 2006 einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen, um Vertrauensschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte; weiterhin wird Bezug genommen auf dem Inhalt der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 19. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2015 ist rechtswidrig. Der Kläger wird hierdurch in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat zu Unrecht im Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis 25. März 2015 den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit festgestellt und die Anspruchsdauer um 180 Tage vermindert. Im Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis 25. März 2015 hat der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz 3. Buch (SGB III) in der hier anzuwendenden, ab dem 01. Januar 2013 geltenden Fassung, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch einen arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosigkeit herbei geführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Sperrzeit beginnt nach § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet nach § 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III beträgt die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe 12 Wochen. § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III bestimmt, dass sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindert; in Fällen einer Sperrzeit von 12 Wochen mindestens jedoch um ¼ der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht.

Vorliegend hat der Kläger durch Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 28. November 2006 sein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes Altersteilzeitverhältnis umgewandelt und dadurch das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst (vgl. BSG vom 21. Juli 2009, B 7 AL 6/08 R, Rz. 11).

Nach Ende der Freistellungsphase ist der Kläger auch beschäftigungslos geworden und hat diese Beschäftigungslosigkeit sehenden Auges, also zumindest grob fahrlässig, herbeigeführt (so auch im Allgemeinen BSG vom 21. Juli 2009, B 7 AL 6/08 R, Rz. 11/19; verneinend SG Speyer vom 13. Juli 2015, S 1 AL 311/14, Rz. 19, SG Karlsruhe vom 06.Juli 2015, S 5 AL 383/14, Rz. 22).

Dies konnte indessen letztlich dahinstehen, weil die Kammer davon ausging, dass dem Kläger ein wichtiger Grund zur Seite stand. Eine Sperrzeit tritt nämlich nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger hatte im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes die Möglichkeit, nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln. Mit der Einführung der Altersteilzeit hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand abzulösen. Durch den Einsatz der Altersteilzeit sollten sich demgemäß unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen lassen, ohne dass dies auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten geschieht. Es war damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Sozialversicherungen insbesondere die Bundesagentur durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten. Einem Arbeitnehmer, der sich entsprechend dieser Gesetzesintention verhält, kann dann aber der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht vorgeworfen werden (vgl. BSG vom 21. Juli 2009, B 7 AL 6/08 R, Rz. 13).

Dies soll nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer insoweit anschließt, indessen nur dann gelten, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt werden soll (vgl. BSG vom 21.Juli 2009, B 7 AL 6/08 R, Rz. 14). Macht ein Arbeitnehmer von dieser Möglichkeit durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags gebrauch, ist ihm sein Verhalten nicht vorzuwerfen (vgl. SG Karlsruhe vom 06. Juli 2015, S 5 AL 3838/14, Rz. 23).

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer im Anschluss an die Altersteilzeit seine ursprüngliche Absicht auch umsetzt und tatsächlich nahtlos Altersrente beantragt. Wie bereits ausgeführt, sind für die Prüfung des wichtigen Grundes ausschließlich die Verhältnisse bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich, also bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages. Weder kann ein zu diesem Zeitpunkt bestehender wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe nachträglich entfallen, noch lässt sich umgekehrt die Arbeitsaufgabe dadurch rückwirkend rechtfertigen (vgl. Mutschler in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Auflage, 2015, § 159 SGB III, Rz. 72).

Der Kläger hat anlässlich seiner Arbeitslosenmeldung angegeben, er habe mit Rücksicht auf seine familiäre Situation nicht bis zum Eintritt der Regelaltersrente arbeiten wollen. Bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages habe er beabsichtigt, nahtlos nach dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 01. Januar 2015 mit 62 Jahren in den Rentenbezug zu gehen. Dies scheint der Kammer auch plausibel. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine zeitnah vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages eingeholte Rentenauskunft vorgelegt, aus der sich die Höhe der Altersrente mit Abschlägen ergibt und darüber hinaus eine E-Mail seines Arbeitsgebers, in dem dieser auf mögliche rentenrechtliche Nachteile hinweist, sofern ein Altersteilzeitvertrag nach dem Ablauf des Jahres 2006 abgeschlossen wird. Auf Grund der Rechtslage bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 28. November 2006 durfte der Kläger auch davon ausgehen, dass er ab 01. Januar 2015 nahtlos Altersrente beziehen kann. Seine damalige Absicht stand im Einklang mit dem Rentenrecht. Nach § 36 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI; in der Fassung des Gesetzes vom 19. Februar 2002, BGBL I 754) konnten Versicherte seinerzeit eine Altersrente für langjährig Versicherte vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie (1.) das 62. Lebensjahr vollendet und (2.) die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Diese Voraussetzungen haben bei dem Kläger zum 01. Januar 2015 vorgelegen. Allerdings hätte er für die vorzeitige Inanspruchnahme einen Abschlag in Höhe von 10,8 % in Kauf nehmen müssen (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI).

Kein anderes Ergebnis resultiert daraus, dass der Kläger sich umentschlossen hat und nunmehr die Absicht hat, abschlagsfrei zum 01. Januar 2016 in Altersrentenbezug zu wechseln. Hieraus lässt sich nicht schlussfolgern, dass er schon bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages diese Absicht gehabt hat. Er hat plausibel glaubhaft gemacht, dass sich seine ursprüngliche Absicht nachträglich geändert habe und zwar im Hinblick auf die neue rentenrechtliche Situation, die so im Jahr 2009 noch nicht bestanden hat. Der Kläger könnte zwar nach wie vor vorzeitig Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Seit dem 01. Juli 2014 besteht aber für Versicherte des Jahrgangs 1952, wie dem Kläger, die Möglichkeit ab Vollendung des 63. Lebensjahres Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge zu beziehen (§ 236 b Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 2014; BGBl I 787).

Somit war es für die Kammer nachvollziehbar, dass der Kläger seinen ursprünglichen Plan änderte und nun erst ein Jahr später Altersrente beantragen will, um den dauerhaften 10,8 %igen Abschlag beim Bezug der Altersrente zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund spricht das Verhalten des Klägers für einen nachträglichen Sinneswandel, die bezüglich der Abklärung der Voraussetzungen eines wichtigen Grundes indessen keine Bedeutung hat.

Somit ist keine Sperrzeit eingetreten und demgemäß hat die Beklagte den Arbeitslosengeld-Anspruch des Klägers zu Unrecht um 180 Tage gemindert (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Zulässigkeit der Berufung folgt aus § 143 SGG.
Rechtskraft
Aus
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