Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 61 AS 14324/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 490/13 / L 34 AS 1972/18 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 13/17 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Zurückverweisung: L 34 AS 1972/18 ZVW
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009.
Die im Juli 1964 geborene Klägerin zu 1 und ihr im November 1940 geborener Ehe-mann A P sind die Eltern der im November 1996 geborenen Klägerin zu 2 und des im Dezember 2004 geborenen – minderjährigen – Klägers zu 3. Bis April 2006 bewohnten sie eine rund 81 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in der Groß-Z-Str. in B, für welche sie zuletzt eine monatliche Gesamtmiete i.H.v. 668,80 EUR schuldeten. Im Rahmen der Leistungsbewilligung für die Kläger und den Ehemann (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) sind diese Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) abzüglich einer Warmwasserpauschale i.H.v. 20,70 EUR berücksichtigt worden. Seit dem 01. Mai 2006 bewohnen sie die unter der im Rubrum genannten Adresse gelegene 112,88 qm große, zentral beheizte Vier-Zimmer-Wohnung, für welche laut Mietvertrag vom 24. April 2006 eine monatliche Gesamtmiete i.H.v. 931,26 EUR fällig war.
Der Ehemann ist als Verfolgter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Aner-kennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Natio-nalsozialismus (PrVG) vom 13. April 1956 i.d.F. vom 21. Januar 1991 (GVBl. 1991 S. 38) anerkannt (Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin - Entschädigungsbe-hörde - vom 29. Januar 2003). Er erhält seit dem 01. November 2005 (Vollendung des 65. Lebensjahres) eine sich aus einer Grund- sowie einer Ausgleichsrente zu-sammensetzende Rente gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 1 PrVG (Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Entschädi-gungsbehörde – vom 01. November 2005) mit einem monatlichen Zahlbetrag ab dem 01. April 2008 i.H.v. 1.131,06 EUR (305,24 EUR Grundrente zzgl. 825,82 EUR Ausgleichsrente; Bescheid vom 14. Juli 2008). Darüber hinaus bezog er ab dem 01. Juli 2008 Wohngeld i.H.v. 113,00 EUR monatlich (Bescheid vom 18. September 2009). Die Kläger beziehen seit dem 01. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Seit dem 01. Mai 2006 wurden den Klägern Leistungen nur noch unter Berücksichtigung einer Miete i.H.v. monatlich 619,00 EUR für einen 4-Personen-Haushalt bewilligt, da der Umzug ohne Genehmigung und in eine unangemessen teure Wohnung erfolgt sei (Bescheid vom 08. August 2006, Aufhebungsbescheid vom 26. Oktober 2006). Zum 01. Januar 2008 nahm die Klägerin zu 1 eine geringfügige Beschäftigung in einem Backshop auf, für welche sie eine im laufenden Monat ausgezahlte Vergütung in schwankender Höhe erhielt (Januar 2008: 115,00 EUR, Februar 2008; 135,00 EUR, März 2008: 100,00 EUR, April 2008: 120,00 EUR, Mai 2008: 120,00 EUR, Juni 2008: 115,00 EUR, Juli 2008: 135,00 EUR, August 2008: 115,00 EUR, September 2008: 135,00 EUR, Oktober 2008: 160,00 EUR, November 2008: 165,00 EUR, Dezember 2008: 200,00 EUR, Januar 2009: 160,00 EUR; Februar 2009: 200,00 EUR, März 2009: 140,00 EUR; April 2009: 200,00 EUR). Die geringfügige Beschäftigung endete zum 30. April 2009. Ab dem 01. Mai 2008 belief sich die monatliche Gesamtmiete auf 874,82 EUR (620,84 EUR Nettokaltmiete zzgl. 186,25 EUR Vorauszahlung für Betriebskosten sowie 67,73 EUR Vorauszahlung für Heizkosten; gemäß Nachtrag zum Mietvertrag vom 28. April 2008). Für die Kläger zu 2 und 3 wurde Kindergeld i.H.v. jeweils 154,00 EUR gezahlt.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 13. November 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 09. Dezember 2008 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 i.H.v. monatlich insge-samt 489,18 EUR. Die Miete wurde weiterhin in der festgesetzten Höhe von 619,00 EUR berücksichtigt. Bei der Berechnung wurde die dem Ehemann gezahlte Ausgleichs-rente i.H.v. derzeit 825,82 EUR nach Abzug der allgemeinen Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR und des Bedarfs des Ehemannes (316,00 EUR Regelleistung (RL) zzgl. 154,75 EUR Mietanteil) im Umfang von 325,07 EUR als Einkommen bei den Klägern be-rücksichtigt. Als Einkommen der Klägerin zu 1 wurden ferner monatlich 200,00 EUR ab-züglich eines Freibetrags i.H.v. 120,00 EUR (mithin 80,00 EUR) angerechnet, bei den Klä-gern zu 2 und 3 jeweils das Kindergeld.
Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründeten sie damit, dass die Verfolgten-rente nicht als Einkommen anzurechnen sei. Denn sie diene der Wiedergutmachung und solle eine Entschädigung für die Nachteile sein, die anerkannte Verfolgte zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft hätten erleiden müssen. Gemäß § 10 Abs. 3 PrVG stelle sie eine besondere Betreuung des Landes Berlin und somit eine zweckbestimmte Leistung i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II dar, die anrech-nungsfrei bleiben müsse.
Mit Änderungsbescheid vom 20. März 2009 bewilligte der Beklagte den Klägern im Hinblick auf die eingereichte Entgeltabrechnung für den Monat Januar 2009 insge-samt Leistungen i.H.v. 521,18 EUR. Als Einkommen der Klägerin zu 1 wurden 160,00 EUR abzüglich eines Freibetrags i.H.v. 112,00 EUR (mithin letztlich 48,00 EUR) berücksichtigt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08. April 2009 (W 651/09) als unbegründet zurück. Analog § 13a PrVG bleibe bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II lediglich die Grundrente anrechnungsfrei.
Hiergegen haben die Kläger am 11. Mai 2009 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vor-trags höhere Leistungen begehrt. Mit der Rente und den anderen Leistungen nach dem PrVG solle der Verfolgte einen Ausgleich für den immateriellen Schaden erhal-ten, den er als Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erlitten habe. Des-halb könne derjenige, der den Nationalsozialismus gefördert habe, nach § 6 PrVG nicht als Verfolgter anerkannt werden. Die Verfolgtenrente sei am ehesten dem Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vergleichbar, das aber nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ebenfalls anrechnungsfrei bleibe und zwar auch dann, wenn es in Form einer Rente gewährt werde. Überdies seien die Leistun-gen nach dem PrVG zweckbestimmte Einnahmen, für die § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II gelte.
Der Beklagte hat den Klägern mit Änderungsbescheid vom 24. Juni 2009 für den Monat März 2009 Leistungen i.H.v. insgesamt 537,18 EUR bewilligt und hierbei ein an-rechenbares Einkommen der Klägerin zu 1 i.H.v. 32,00 EUR (140,00 EUR abzüglich eines Freibetrags i.H.v. 108,00 EUR) berücksichtigt.
Nachdem dem Beklagten im Rahmen des Weiterbewilligungsantrags vom 23. Okto-ber 2009 bekannt geworden war, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 bereits seit dem 01. Oktober 2008 Wohngeld (bei Bewilligung bereits ab dem 01. Juli 2008) be-zogen hatte, hat der Beklagte nach Anhörung vom 30. November 2009 und Erlass eines auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie Nr. 3 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) gründenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 15. Januar 2010 betref-fend den streitigen Zeitraum den Klägern mit weiterem Änderungsbescheid vom 15. Januar 2010 ausgehend von einer monatlichen RL von 316,00 EUR sowie monatlichem Sozialgeld (SoG) i.H.v. 211,00 EUR unter Berücksichtigung des Wegfalls des Einkom-mens der Klägerin zu 1 aus der geringfügigen Beschäftigung zum 30. April 2009 so-wie unter Anrechnung des dem Ehemann bewilligten Wohngeldes i.H.v. 113,00 EUR monatlich und der von ihm gezahlten Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. monatlich 17,55 EUR folgende Leistungen bewilligt:
insgesamt in EUR in EUR Klägerin 1 Klägerin 2 Kläger 3 Dezember 2008 393,73 RL 52,52 KdUH 154,75 93,23 93,23 Januar 2009 425,73 RL 69,36 KdUH 154,75 100,81 100,81 Februar 2009 393,73 RL 52,52 KdUH 154,75 93,23 93,23 März 2009 441,73 RL 77,78 KdUH 154,75 104,60 104,60 April 2009 393,73 RL 52,52 KdUH 154,75 93,23 93,23 Mai 2009 473,73 RL 94,64 KdUH 154,75 112,17 112,17
Die gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2010 (W 1612/10) gerichtete Klage vor dem SG zu dem Az. S 158 AS 15618/10 ist mit Urteil vom 05. September 2014 abgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist mit Beschluss des LSG vom 13. August 2015 (L 5 AS 2680/14 NZB) zurückgewiesen worden.
Schließlich hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11. August 2011 den Klä-gern für den Monat Dezember 2008 unter Berücksichtigung einer Heizkostennach-zahlung i.H.v. 296,77 EUR laut Gerichtsbescheid vom 02. August 2011 (S 203 AS 14325/09) Leistungen in folgender Höhe bewilligt:
insgesamt in EUR in EUR Klägerin 1 Klägerin 2 Kläger 3 Dezember 2008 690,50 RL 107,97 KdUH 228,95 176,79 176,79
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 14. Januar 2013 abgewiesen. Die Kläger hät-ten keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen im Zeitraum vom 01. De-zember 2008 bis zum 31. Mai 2009, denn die Verfolgtenrente des Ehemannes der Klägerin zu 1 sei – soweit es die Ausgleichsrente betreffe – zu Recht nach §§ 11 Abs. 1, 9 Abs. 2 SGB II a.F. als Einkommen der Kläger angerechnet worden. Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II a.F. seien Einnahmen in Geld und Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsähen, sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schaden an Körper und Gesundheit erbracht würden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG, als Einkommen zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 SGB II regele, dass bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebten und die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen bzw. Vermögen beschaffen könnten, auch das Einkommen oder Vermögen der Eltern zu berücksichtigen sei. Reiche das Einkommen der fraglichen Person – hier des Ehemannes der Klägerin zu 1 – zur Deckung des eigenen Bedarfs aus, sei lediglich der diesen Bedarf übersteigende Teil als Einkommen für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen; der Bedarf der das Einkommen erzielenden Person sei hierbei nach den Vorschriften des SGB II zu ermitteln.
Die vom Ehemann der Klägerin zu 1) vereinnahmte Ausgleichsrente sei hier - soweit sie den Betrag zur Deckung des eigenen Bedarfes überstiegen habe – als Einkom-men der Kläger zu berücksichtigen. Die Ausgleichsrente nach dem PrVG erfülle kei-nen der in § 11 Abs. 1 SGB II a.F. genannten Ausnahmetatbestände. Zur Überzeu-gung der Kammer handele es sich bei der Ausgleichsrente auch nicht um eine zweckbestimmte Zuwendung i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a.F ... Danach seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen solche Zuwendungen, die zu einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II erbracht würden und die Lage des Leistungsempfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Nur die nach § 13 Abs. 1 PrVG gewährte Grundrente i.H.v. 317,45 EUR diene dem Zweck des Ausgleichs des erlittenen Verfolgungsschicksals. Die Ausgleichsrente i.H.v. 885,85 EUR diene demgegenüber der Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung und damit dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II. Zwar würden nach § 10 Abs. 3 PrVG "die Leistungen nach diesem Gesetz als eine besondere Betreuung des Landes Berlin für die Verfolgten des Nationalsozialismus" gewährt, ohne dass hierbei zwischen Grund- und Ausgleichsrente differenziert werde. Die weiteren Vorschriften des PrVG mach-ten jedoch die unterschiedliche Zweckrichtung der beiden Rentenbestandteile deut-lich. Diese ergebe sich zunächst aus § 13a PrVG, welcher festlege, dass ausschließ-lich die Grundrente bei der Gewährung der Sozialhilfe nach § 77 Abs. 1 BSHG unbe-rücksichtigt zu bleiben habe. Zwar sei das BSHG im Jahr 2005 durch das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) ersetzt worden, ohne dass das PrVG angepasst worden sei; der Sinn der Unterteilung der Rente nach dem PrVG in Grund- und Ausgleichs-rente sei hieraus gleichwohl zu erkennen. Zweck der Regelungen des BSHG – wie nunmehr des SGB XII – sei die Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung i.S.e. Existenzsicherung durch die Gewährung der Sozialhilfe. § 13a PrVG postuliere, dass die Grundrente bei der Gewährung unberücksichtigt zu bleiben habe, demnach im Umkehrschluss die Ausgleichsrente Anrechnung finde mit der Folge, dass ein eventueller Sozialhilfeanspruch nach dem BSHG um den Betrag der Ausgleichsrente gemindert würde. Hieraus sei erkennbar, dass die Ausgleichsrente (ebenfalls) der Existenzsicherung diene, deren doppelte Gewährung habe vermieden werden sollen. Eben diesem Zweck der Existenzsicherung dienten nunmehr auch die Leistungen nach dem SGB II. Auch aus § 13 PrVG sei erkennbar, dass die Ausgleichsrente als Einkommensersatz der Existenzsicherung diene, da erzieltes Einkommen – wenn auch unter Berücksichtigung von Freibeträgen – bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichsrente angerechnet werde. Aus § 14 PrVG ergebe sich insbesondere auch nicht, dass nur die die Freibeträge übersteigenden Anteile der Ausgleichsrente als Einkommen im Rahmen der Leistungsbewilligung zu berücksichtigen seien, also nur diese Anteile der Existenzsicherung dienten. Insofern erscheine es bereits fernlie-gend, innerhalb der Ausgleichsrente verschiedene Zweckbestimmungen anzuneh-men; für die Unterscheidung zweier Rentenbestandteile – Grund- und Ausgleichsren-te – sei als Grund bereits nur ersichtlich, dass für beide unterschiedliche Regelungen gelten sollten, was nur vor dem Hintergrund Sinn mache, dass beide unterschiedli-chen Zwecken dienten. Die Freibeträge dienten nach Überzeugung des Gerichts da-her nur dem Zweck, den Rentenempfängern die Möglichkeit zu geben, ihre wirt-schaftliche Situation über die gewährte Rente hinaus zu verbessern. Zuletzt spreche auch die Bezeichnung der Rententeile als "Grund"- und "Ausgleichsrente" für die vor-stehenden Erwägungen. Die gleichen Begriffe würden auch in § 31 ff BVG in der Weise verwendet, dass nur die Grundrente eine Art Schadensausgleich darstelle, während die Ausgleichsrente Entgeltersatzfunktion habe. Dies finde letztlich auch seine Entsprechung in § 11 Abs. 1 SGB II a.F., wonach die Grundrente nach dem BVG folgerichtig nicht als Einkommen angerechnet werde.
Gegen das am 22. Januar 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Februar 2013 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Beru-fung der Kläger, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren fortführen. Bei Einfüh-rung des § 13a PrVG im Jahre 1998 habe es den Rechtsbegriff der Bedarfsgemein-schaft noch nicht gegeben, sodass der Gesetzgeber damals offensichtlich den Fall im Auge gehabt habe, dass ein anerkannter Verfolgter selbst Anspruch auf Sozialhil-fe habe. Die Frage, ob und in welcher Höhe die Verfolgtenrente auf Familienmitglie-dern zustehende Leistungen der Grundsicherung anzurechnen sei, habe sich damals nicht gestellt. § 14 PrVG regele darüber hinaus einen ganz anderen Sachverhalt als die Anrechnung der Verfolgtenrente auf andere staatliche Leistungen. Vielmehr lasse die Regelung erkennen, weshalb der Gesetzgeber sich genötigt gesehen habe, die einem einheitlichen Zweck (§ 10 Abs. 3 PrVG) dienende Verfolgtenrente in eine Grund- und eine Ausgleichsrente aufzuspalten. Die Aufspaltung ermögliche ein Sys-tem der Anrechnung von Leistungen nach anderen Gesetzen auf die Verfolgtenrente.
Mit Beschluss des Senats vom 21. Mai 2013 ist den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist gewährt worden.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 09. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2009, dieser in Gestalt der Änderungsbescheide vom 15. Januar 2010 und 11. August 2011 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 höhere Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Nichtan-rechnung der A P bewilligten Ausgleichsrente nach dem PrVG zu ge-währen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten (1 Band) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristge-recht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die auf Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 gerichtete Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Insbe-sondere ist die dem Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3, A P, bewilligte Ausgleichsrente nach dem PrVG als Einkommen des Ehemannes und – in der Folge nach Abzug seines Bedarfs – bei der Ermittlung der Leistungsansprüche der Kläger anzurechnen.
Streitgegenstand ist hier nur noch der Bewilligungsbescheid vom 09. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2009, dieser in Gestalt der Änderungsbescheide vom 15. Januar 2010 und 11. August 2011, denn die bei-den letzteren Änderungsbescheide, betreffend die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 bzw. nur den Monat Dezember 2008, haben die vorhergehenden Änderungsbescheide ersetzt (§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Kläger waren in dem hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsbe-rechtigt nach dem SGB II.
Die Klägerin zu 1 erfüllt im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Satz 1 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistun-gen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Alters-grenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin zu 1 erfüllt diese Voraussetzungen, sie war insbesondere hilfebedürftig i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen o-der Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbe-sondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt. Die mit der Klägerin und ihrem Vater A P zusammenlebenden Kläger zu 2 und 3 erfüllen im genannten Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 i.V.m. § 28 SGB II. Es war ihnen unstreitig nicht möglich, aus eigenem Einkommen (Kindergeld i.H.v. jeweils 154,00 EUR) oder Vermögen ihren Bedarf zu decken.
Die Kläger und der Ehemann der Klägerin zu 1 bzw. Vater der Kläger zu 2 und 3 leb-ten jedenfalls im streitigen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 SGB II in der Fassung vom 23. Dezember 2007. Dass der Ehemann nach Erreichen der Altersgrenze des § 7a SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten konnte, steht seiner Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b As 58/06 R – in juris Rn. 31 m.w.N.).
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II in der Fassung vom 20. Juli 2006 sind bei Per-sonen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. Laut § 11 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 05. Dezember 2006 sind als Einkommen zu berücksichti-gen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entspre-chende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Das Kindergeld ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
Die dem Ehemann gezahlte, sich aus einer Grund- sowie einer Ausgleichsrente zu-sammensetzende Rente nach dem PrVG (§ 13 Abs. 1 Satz 1 PrVG) ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift als Einkommen anzusehen. Insbesondere wird sie nicht von den hier genannten Ausnahmen erfasst, denn es handelt sich – wie das SG zu-treffend ausgeführt hat – weder um eine Rente nach dem BVG noch um eine Rente gemäß einem Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des BVG vorsieht, noch um eine Rente nach dem BEG. Die Regelung des § 11 Abs. 1 SGB II, der nahezu wortgleich mit § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übereinstimmt, entspricht dem vorherigen § 76 Abs. 1 BSHG. Diese Anknüpfung an das BSHG war vom Gesetzgeber auch beabsichtigt (vgl. BT-Drucks 15/1514, S 65 - zu § 77 (= § 82 SGB XII) BT-Drucks 15/1516, S. 53 zu § 11 SGB II). Zu der Vorgängerregelung haben der 2. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 03. Dezember 2002 (BSGE 90, 172 ff = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4) und der 7b. Senat des BSG in einem Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R – (in juris) ausgeführt, dass der Gesetzgeber des Sozialhilferechts be-wusst und gezielt nur bestimmte Leistungen, nämlich die Grundrenten nach dem BVG sowie Renten und Beihilfen, die nach dem BEG wegen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit gewährt werden, in Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG von der Einkommensberechnung ausgenommen hat. Angesichts der Gesetzesgeschichte und des klaren Wortlauts von § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II ist auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Rente nach dem PrVG kein Raum. Eine solche käme nur in Betracht, wenn eine erweiternde Ausle-gung einerseits von Verfassungs wegen geboten wäre und andererseits noch mit dem Wortlaut und dem Regelungszweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II als äußerster Grenze in Einklang zu bringen wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Mag auch oberflächlich gesehen eine gewisse Nähe zur BEG-Rente bestehen, so wird in der Gesetzesbegründung zum Elften Gesetz zur Änderung des PrVG vom 20. März 1987 (Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 10/1407 S. 3) aus-drücklich festgestellt, dass es sich um eine neben der Entschädigung nach dem BEG gewährte zusätzliche Betreuung und Versorgung handelt, zumal der Landesgesetz-geber, seitdem der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht (Artikel 74 GG) mit der Schaffung des BEG (18. September 1953) Gebrauch gemacht hat, aus verfassungs-rechtlichen Gründen kein Entschädigungsgesetz mehr erlassen durfte (Drucks. des Abgeordnetenhauses von Berlin 10/1407 S. 3). Damit ist die Rente nach dem PrVG also grundsätzlich anders geartet als die Rente nach dem BEG, insbesondere han-delt es sich nicht um eine Entschädigung für erlittenes Unrecht. Dies ergibt sich auch daraus, dass gemäß § 10 Abs. 3 PrVG die Leistungen nach diesem Gesetz eine "be-sondere Betreuung des Landes Berlin für die Verfolgten des Nationalsozialismus" darstellen. Es ist ein soziales Betreuungsgesetz mit Ehrungscharakter, das nach dem Willen des Gesetzgebers für eine relativ kleine Gruppe Verfolgter, die sich nach Art und Schwere der erlittenen Verfolgung aus dem Kreis der NS-Verfolgten heraushebt und im Land Berlin lebt, neben der Entschädigung nach dem BEG eine besondere Anerkennung und eine zusätzliche Betreuung und Versorgung vorsieht (Drucks. des Abgeordnetenhauses von Berlin 10/1407 S. 3). Einer Analogie zu § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. steht ferner jedenfalls entgegen, dass insoweit gerade keine planwidrige Lücke im Gesetz besteht, zu deren Schließung die Rechtsprechung berufen wäre. Eine solche Gesetzeslücke wäre nur dann anzunehmen, wenn (1.) das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung insoweit die Rechtsfindung überlassen wollte, (2.) wenn es den betreffenden Sachverhalt auf Grund eines Versehens nicht erfasst oder (3.) wenn sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (stellvertretend BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr. 1 m.w.N.). Dies ist schon angesichts der Tatsache, dass es sich beim PrVG um eine landesrechtliche Regelung handelt, zu verneinen. Darüber hinaus zeigt ein Blick auf die historische Entwicklung der Regelung des § 76 BSHG, dass der Gesetzgeber bei den Novellierungen des § 76 Abs. 1 BSHG in den Jahren 1969 und 1986 bewusst vorgegangen ist und gezielt nur bestimmte Leistungen, nämlich die Grundrenten nach dem BVG sowie Renten und Beihilfen, die nach dem BEG wegen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit gewährt werden, in Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG von der Ein-kommensberechnung ausnehmen wollte. Auch bestand nicht die Absicht, einen - nicht existierenden - allgemeinen Grundsatz zu verwirklichen, demzufolge Renten in Höhe der Grundrente nach dem BVG generell bei der Bestimmung der für den Le-bensunterhalt erforderlichen Mittel auszuklammern wären. Dass es dem Gesetzge-ber bei den seit Erlass des BSHG im Jahre 1961 vorgenommenen Änderungen des § 76 Abs. 1 BSHG durch die Gesetze vom 14. August 1969 (BGBl I. 1153) und vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I 1657) ausschließlich darum ging, die oben genannten Ausnahmen vom allgemeinen Prinzip der Einbeziehung aller Einkünfte in die Ein-kommensberechnung - und nur diese - einzuführen und dass ihm dabei auch kein Versehen unterlaufen ist, zeigen die Materialien zu diesen Änderungsgesetzen (vgl. zum Gesetz vom 14. August 1969 BT-Drucks V/4429 S. 4 und zum Gesetz vom 28. Oktober 1986 BT-Drucks 10/4662 S. 4). Daraus ergeben sich keinerlei Hinweise da-rauf, dass die zu schaffende Ausnahmeregelung auch andere als die ausdrücklich erwähnten Leistungen betreffen sollte. Insbesondere die eingehende Begründung für die Erweiterung der Ausnahmeregelung in § 76 Abs. 1 BSHG auf Leistungen nach dem BEG im Änderungsgesetz vom 28. Oktober 1986 (a.a.O.) lässt vielmehr erken-nen, dass dem Gesetzgeber klar bewusst war, welche Ausnahmen im Einzelnen be-standen und inwieweit aus Gründen der Gleichbehandlung eine Ausdehnung auf an-dere Leistungen als geboten angesehen wurde und entsprechend getroffen werden sollte.
Jedoch ist die nach dem PrVG gewährte Grundrente gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II in der Fassung vom 5. Dezember 2006 als zweckbestimmte Ein-nahme, die einem anderen Zweck als die Leistungen des SGB II dient, nicht als Ein-kommen zu berücksichtigen. Dies gilt hingegen nicht für die Ausgleichsrente.
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II fasste die vorherigen Regelungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG und des § 78 BSHG zusammen. Diesen entsprachen die §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 SGB XII. Wie bereits mit § 77 Abs. 1 BSHG, wonach Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhil-fe im Einzelfall demselben Zweck dient, sollte mit § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Andererseits sollte die Vor-schrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen er-bracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 05. September 2007 – B 11b AS 15/06 R – in juris Rn. 28 m.w.N.). Eine den Anforderungen des § 77 Abs. 1 BSHG genügende Zweckbestimmung der betreffenden Leistung ist dann gegeben, wenn sich dieser Zweck aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt.
Eine solche Zweckbestimmung ergibt sich hier aus einer Zusammenschau des § 10 Abs. 3 PrVG mit § 13a PrVG. Danach stellen die Leistungen nach dem PrVG gerade keine Entschädigung für erlittene Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit dar, sondern eine "besondere Betreuung" bzw. eine "besondere Anerkennung und zu-sätzliche Betreuung sowie Versorgung" des Landes Berlin im Rahmen eines "sozia-len Betreuungsgesetzes mit Ehrungscharakter" (so Drucks. des Abgeordnetenhau-ses von Berlin 10/1407 S. 3). Diese "besondere Betreuung" umfasst jedoch einen "Kern" der Betreuung bzw. Ehrung, der gemäß § 13a PrVG bei der Bestimmung der Höhe von Leistungen nach dem BSHG unberücksichtigt bleiben sollte. Im Gegen-schluss und unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts des § 14 PrVG ergibt sich daraus, dass der darüber hinausgehende Teil der "besonderen Betreuung", nämlich die Ausgleichsrente, genauso wie die Ausgleichsrenten nach dem BEG und BVG sowie die sonstigen Renten dem gleichen Zweck wie das BSHG bzw. heute das SGB XII und das SGB II, nämlich der Existenzsicherung dienen. Zwar ist § 13a PrVG nach Einführung des SGB II bzw. des SGB XII nicht angepasst worden. Dass damit aber die bisherige Zweckbestimmung des Landesgesetzgebers aufgehoben worden sein sollte, lässt sich hieraus nicht schlussfolgern, zumal sowohl das BSHG als auch das SGB II und das SGB XII der Existenzsicherung dienten bzw. dienen. § 13a PrVG ist durch Art. I Nr. 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 1998 (GVBl. S. 419) eingeführt worden, Hintergrund war, dass die für die Bewilligung von Sozialhilfe zuständigen Behörden hinsichtlich der Rente nach dem PrVG nicht immer § 77 BSHG zur Anwendung brachten. Der Landesgesetzgeber sah sich deshalb zu einer Klarstellung gezwungen (so Drucks. des Abgeordnetenhauses von Berlin 13/2648 unter A. und B. des Vorblattes), die in die jetzige Formulierung von § 13a PrVG mündete, die offensichtlich nur hinsichtlich der Grundrente nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PrVG von einer anderen Zweckbestimmung i.S.d. § 77 Abs. 1 BSHG ausging. Soweit die Kläger hiergegen einwenden, bei § 13a PrVG sei der Gesetzgeber von einer anderen Konstellation ausgegangen, nämlich ausschließlich dem Rentenbezieher, der selbst Leistungen nach dem BSHG bezieht, geht dies fehl. Denn auch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG war das Einkommen des Ehegatten bei der Berechnung des Anspruchs des Hilfeempfängers bzw. der Eltern bei der Berechnung des Anspruchs der Kinder zu berücksichtigen. Der Begriff der "Bedarfsgemeinschaft" (d.h. die mit ihrem Einkommen und Vermögen in die Bedürftigkeitsprüfung der Hilfe zum Lebensunterhalt einbezogenen Personen) ist bereits vom BVerwG verwendet worden (Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. A. 2002, Rn. 17 zu § 11).
Bei der Ausgleichsrente nach dem PrVG handelt es sich offensichtlich auch nicht um eine Entschädigung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a.F.
Die zuletzt mit Änderungsbescheiden des Beklagten vom 15. Januar 2010 und 11. August 2011 ermittelten monatlichen individuellen Leistungsansprüche der Kläger in den streitigen Monaten Dezember 2008 bis Mai 2009 sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte mit seinen Bescheiden vom 15. Januar 2010 und 11. August 2011 nunmehr auch das dem Ehemann seit dem 01. Oktober 2008 (rückwirkend ab dem 01. Juli 2008) gezahlte Wohngeld als Einkommen des Ehe-mannes i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB 2 in der Fassung vom 05. Dezember 2006 berück-sichtigt (vgl. Schmidt in Eicher, SGB II, 3. A. 2013, Rn. 20 zu § 11a; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II; Rn. 214 zu § 11a; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 – L 7 AS 1116/13 B – in juris Rn. 24) und den dessen Bedarf übersteigenden Anteil als Einkommen der Kläger angerechnet hat, begegnet dies (auch angesichts der rechtskräftigen Entscheidung des SG vom 05. September 2014 zu dem Az. S 158 AS 15618/10) keinen Bedenken. Der Beklagte hat im Übrigen im Rahmen seiner Berechnung entsprechend den Maßgaben des BSG (vgl. hierzu das Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 – a.a.O. Rn. 47ff) zutreffend nur das Einkommen des Ehemannes, das dessen – fiktiven – Bedarf übersteigt, als Einkommen der Kläger berücksichtigt. Nicht zu beanstanden ist ferner die Anrechnung des Einkommens der Klägerin zu 1 aus der bis zum 30. April 2009 ausgeübten geringfügigen Beschäftigung und die Höhe der vom Beklagten angesetzten KdUH.
Eine Beiladung des Ehemannes war hier nicht nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig, da er allein in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – in juris Rn. 25).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Zwar handelt es sich bei der Frage der Anrechnung der Rente nach dem PrVG tatsächlich um eine höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage, allerdings ist sie auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu lösen und betrifft darüber hinaus nur einen sehr beschränkten Personenkreis.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009.
Die im Juli 1964 geborene Klägerin zu 1 und ihr im November 1940 geborener Ehe-mann A P sind die Eltern der im November 1996 geborenen Klägerin zu 2 und des im Dezember 2004 geborenen – minderjährigen – Klägers zu 3. Bis April 2006 bewohnten sie eine rund 81 qm große Drei-Zimmer-Wohnung in der Groß-Z-Str. in B, für welche sie zuletzt eine monatliche Gesamtmiete i.H.v. 668,80 EUR schuldeten. Im Rahmen der Leistungsbewilligung für die Kläger und den Ehemann (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) sind diese Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) abzüglich einer Warmwasserpauschale i.H.v. 20,70 EUR berücksichtigt worden. Seit dem 01. Mai 2006 bewohnen sie die unter der im Rubrum genannten Adresse gelegene 112,88 qm große, zentral beheizte Vier-Zimmer-Wohnung, für welche laut Mietvertrag vom 24. April 2006 eine monatliche Gesamtmiete i.H.v. 931,26 EUR fällig war.
Der Ehemann ist als Verfolgter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Aner-kennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Natio-nalsozialismus (PrVG) vom 13. April 1956 i.d.F. vom 21. Januar 1991 (GVBl. 1991 S. 38) anerkannt (Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin - Entschädigungsbe-hörde - vom 29. Januar 2003). Er erhält seit dem 01. November 2005 (Vollendung des 65. Lebensjahres) eine sich aus einer Grund- sowie einer Ausgleichsrente zu-sammensetzende Rente gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 12 Abs. 1 PrVG (Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Entschädi-gungsbehörde – vom 01. November 2005) mit einem monatlichen Zahlbetrag ab dem 01. April 2008 i.H.v. 1.131,06 EUR (305,24 EUR Grundrente zzgl. 825,82 EUR Ausgleichsrente; Bescheid vom 14. Juli 2008). Darüber hinaus bezog er ab dem 01. Juli 2008 Wohngeld i.H.v. 113,00 EUR monatlich (Bescheid vom 18. September 2009). Die Kläger beziehen seit dem 01. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Seit dem 01. Mai 2006 wurden den Klägern Leistungen nur noch unter Berücksichtigung einer Miete i.H.v. monatlich 619,00 EUR für einen 4-Personen-Haushalt bewilligt, da der Umzug ohne Genehmigung und in eine unangemessen teure Wohnung erfolgt sei (Bescheid vom 08. August 2006, Aufhebungsbescheid vom 26. Oktober 2006). Zum 01. Januar 2008 nahm die Klägerin zu 1 eine geringfügige Beschäftigung in einem Backshop auf, für welche sie eine im laufenden Monat ausgezahlte Vergütung in schwankender Höhe erhielt (Januar 2008: 115,00 EUR, Februar 2008; 135,00 EUR, März 2008: 100,00 EUR, April 2008: 120,00 EUR, Mai 2008: 120,00 EUR, Juni 2008: 115,00 EUR, Juli 2008: 135,00 EUR, August 2008: 115,00 EUR, September 2008: 135,00 EUR, Oktober 2008: 160,00 EUR, November 2008: 165,00 EUR, Dezember 2008: 200,00 EUR, Januar 2009: 160,00 EUR; Februar 2009: 200,00 EUR, März 2009: 140,00 EUR; April 2009: 200,00 EUR). Die geringfügige Beschäftigung endete zum 30. April 2009. Ab dem 01. Mai 2008 belief sich die monatliche Gesamtmiete auf 874,82 EUR (620,84 EUR Nettokaltmiete zzgl. 186,25 EUR Vorauszahlung für Betriebskosten sowie 67,73 EUR Vorauszahlung für Heizkosten; gemäß Nachtrag zum Mietvertrag vom 28. April 2008). Für die Kläger zu 2 und 3 wurde Kindergeld i.H.v. jeweils 154,00 EUR gezahlt.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 13. November 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 09. Dezember 2008 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 i.H.v. monatlich insge-samt 489,18 EUR. Die Miete wurde weiterhin in der festgesetzten Höhe von 619,00 EUR berücksichtigt. Bei der Berechnung wurde die dem Ehemann gezahlte Ausgleichs-rente i.H.v. derzeit 825,82 EUR nach Abzug der allgemeinen Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 EUR und des Bedarfs des Ehemannes (316,00 EUR Regelleistung (RL) zzgl. 154,75 EUR Mietanteil) im Umfang von 325,07 EUR als Einkommen bei den Klägern be-rücksichtigt. Als Einkommen der Klägerin zu 1 wurden ferner monatlich 200,00 EUR ab-züglich eines Freibetrags i.H.v. 120,00 EUR (mithin 80,00 EUR) angerechnet, bei den Klä-gern zu 2 und 3 jeweils das Kindergeld.
Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründeten sie damit, dass die Verfolgten-rente nicht als Einkommen anzurechnen sei. Denn sie diene der Wiedergutmachung und solle eine Entschädigung für die Nachteile sein, die anerkannte Verfolgte zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft hätten erleiden müssen. Gemäß § 10 Abs. 3 PrVG stelle sie eine besondere Betreuung des Landes Berlin und somit eine zweckbestimmte Leistung i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II dar, die anrech-nungsfrei bleiben müsse.
Mit Änderungsbescheid vom 20. März 2009 bewilligte der Beklagte den Klägern im Hinblick auf die eingereichte Entgeltabrechnung für den Monat Januar 2009 insge-samt Leistungen i.H.v. 521,18 EUR. Als Einkommen der Klägerin zu 1 wurden 160,00 EUR abzüglich eines Freibetrags i.H.v. 112,00 EUR (mithin letztlich 48,00 EUR) berücksichtigt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08. April 2009 (W 651/09) als unbegründet zurück. Analog § 13a PrVG bleibe bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II lediglich die Grundrente anrechnungsfrei.
Hiergegen haben die Kläger am 11. Mai 2009 Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhoben und unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vor-trags höhere Leistungen begehrt. Mit der Rente und den anderen Leistungen nach dem PrVG solle der Verfolgte einen Ausgleich für den immateriellen Schaden erhal-ten, den er als Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erlitten habe. Des-halb könne derjenige, der den Nationalsozialismus gefördert habe, nach § 6 PrVG nicht als Verfolgter anerkannt werden. Die Verfolgtenrente sei am ehesten dem Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vergleichbar, das aber nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ebenfalls anrechnungsfrei bleibe und zwar auch dann, wenn es in Form einer Rente gewährt werde. Überdies seien die Leistun-gen nach dem PrVG zweckbestimmte Einnahmen, für die § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II gelte.
Der Beklagte hat den Klägern mit Änderungsbescheid vom 24. Juni 2009 für den Monat März 2009 Leistungen i.H.v. insgesamt 537,18 EUR bewilligt und hierbei ein an-rechenbares Einkommen der Klägerin zu 1 i.H.v. 32,00 EUR (140,00 EUR abzüglich eines Freibetrags i.H.v. 108,00 EUR) berücksichtigt.
Nachdem dem Beklagten im Rahmen des Weiterbewilligungsantrags vom 23. Okto-ber 2009 bekannt geworden war, dass der Ehemann der Klägerin zu 1 bereits seit dem 01. Oktober 2008 Wohngeld (bei Bewilligung bereits ab dem 01. Juli 2008) be-zogen hatte, hat der Beklagte nach Anhörung vom 30. November 2009 und Erlass eines auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie Nr. 3 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) gründenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 15. Januar 2010 betref-fend den streitigen Zeitraum den Klägern mit weiterem Änderungsbescheid vom 15. Januar 2010 ausgehend von einer monatlichen RL von 316,00 EUR sowie monatlichem Sozialgeld (SoG) i.H.v. 211,00 EUR unter Berücksichtigung des Wegfalls des Einkom-mens der Klägerin zu 1 aus der geringfügigen Beschäftigung zum 30. April 2009 so-wie unter Anrechnung des dem Ehemann bewilligten Wohngeldes i.H.v. 113,00 EUR monatlich und der von ihm gezahlten Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. monatlich 17,55 EUR folgende Leistungen bewilligt:
insgesamt in EUR in EUR Klägerin 1 Klägerin 2 Kläger 3 Dezember 2008 393,73 RL 52,52 KdUH 154,75 93,23 93,23 Januar 2009 425,73 RL 69,36 KdUH 154,75 100,81 100,81 Februar 2009 393,73 RL 52,52 KdUH 154,75 93,23 93,23 März 2009 441,73 RL 77,78 KdUH 154,75 104,60 104,60 April 2009 393,73 RL 52,52 KdUH 154,75 93,23 93,23 Mai 2009 473,73 RL 94,64 KdUH 154,75 112,17 112,17
Die gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2010 (W 1612/10) gerichtete Klage vor dem SG zu dem Az. S 158 AS 15618/10 ist mit Urteil vom 05. September 2014 abgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist mit Beschluss des LSG vom 13. August 2015 (L 5 AS 2680/14 NZB) zurückgewiesen worden.
Schließlich hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11. August 2011 den Klä-gern für den Monat Dezember 2008 unter Berücksichtigung einer Heizkostennach-zahlung i.H.v. 296,77 EUR laut Gerichtsbescheid vom 02. August 2011 (S 203 AS 14325/09) Leistungen in folgender Höhe bewilligt:
insgesamt in EUR in EUR Klägerin 1 Klägerin 2 Kläger 3 Dezember 2008 690,50 RL 107,97 KdUH 228,95 176,79 176,79
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 14. Januar 2013 abgewiesen. Die Kläger hät-ten keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen im Zeitraum vom 01. De-zember 2008 bis zum 31. Mai 2009, denn die Verfolgtenrente des Ehemannes der Klägerin zu 1 sei – soweit es die Ausgleichsrente betreffe – zu Recht nach §§ 11 Abs. 1, 9 Abs. 2 SGB II a.F. als Einkommen der Kläger angerechnet worden. Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II a.F. seien Einnahmen in Geld und Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsähen, sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schaden an Körper und Gesundheit erbracht würden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG, als Einkommen zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 SGB II regele, dass bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebten und die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen bzw. Vermögen beschaffen könnten, auch das Einkommen oder Vermögen der Eltern zu berücksichtigen sei. Reiche das Einkommen der fraglichen Person – hier des Ehemannes der Klägerin zu 1 – zur Deckung des eigenen Bedarfs aus, sei lediglich der diesen Bedarf übersteigende Teil als Einkommen für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen; der Bedarf der das Einkommen erzielenden Person sei hierbei nach den Vorschriften des SGB II zu ermitteln.
Die vom Ehemann der Klägerin zu 1) vereinnahmte Ausgleichsrente sei hier - soweit sie den Betrag zur Deckung des eigenen Bedarfes überstiegen habe – als Einkom-men der Kläger zu berücksichtigen. Die Ausgleichsrente nach dem PrVG erfülle kei-nen der in § 11 Abs. 1 SGB II a.F. genannten Ausnahmetatbestände. Zur Überzeu-gung der Kammer handele es sich bei der Ausgleichsrente auch nicht um eine zweckbestimmte Zuwendung i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a.F ... Danach seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen solche Zuwendungen, die zu einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II erbracht würden und die Lage des Leistungsempfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Nur die nach § 13 Abs. 1 PrVG gewährte Grundrente i.H.v. 317,45 EUR diene dem Zweck des Ausgleichs des erlittenen Verfolgungsschicksals. Die Ausgleichsrente i.H.v. 885,85 EUR diene demgegenüber der Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung und damit dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II. Zwar würden nach § 10 Abs. 3 PrVG "die Leistungen nach diesem Gesetz als eine besondere Betreuung des Landes Berlin für die Verfolgten des Nationalsozialismus" gewährt, ohne dass hierbei zwischen Grund- und Ausgleichsrente differenziert werde. Die weiteren Vorschriften des PrVG mach-ten jedoch die unterschiedliche Zweckrichtung der beiden Rentenbestandteile deut-lich. Diese ergebe sich zunächst aus § 13a PrVG, welcher festlege, dass ausschließ-lich die Grundrente bei der Gewährung der Sozialhilfe nach § 77 Abs. 1 BSHG unbe-rücksichtigt zu bleiben habe. Zwar sei das BSHG im Jahr 2005 durch das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) ersetzt worden, ohne dass das PrVG angepasst worden sei; der Sinn der Unterteilung der Rente nach dem PrVG in Grund- und Ausgleichs-rente sei hieraus gleichwohl zu erkennen. Zweck der Regelungen des BSHG – wie nunmehr des SGB XII – sei die Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung i.S.e. Existenzsicherung durch die Gewährung der Sozialhilfe. § 13a PrVG postuliere, dass die Grundrente bei der Gewährung unberücksichtigt zu bleiben habe, demnach im Umkehrschluss die Ausgleichsrente Anrechnung finde mit der Folge, dass ein eventueller Sozialhilfeanspruch nach dem BSHG um den Betrag der Ausgleichsrente gemindert würde. Hieraus sei erkennbar, dass die Ausgleichsrente (ebenfalls) der Existenzsicherung diene, deren doppelte Gewährung habe vermieden werden sollen. Eben diesem Zweck der Existenzsicherung dienten nunmehr auch die Leistungen nach dem SGB II. Auch aus § 13 PrVG sei erkennbar, dass die Ausgleichsrente als Einkommensersatz der Existenzsicherung diene, da erzieltes Einkommen – wenn auch unter Berücksichtigung von Freibeträgen – bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichsrente angerechnet werde. Aus § 14 PrVG ergebe sich insbesondere auch nicht, dass nur die die Freibeträge übersteigenden Anteile der Ausgleichsrente als Einkommen im Rahmen der Leistungsbewilligung zu berücksichtigen seien, also nur diese Anteile der Existenzsicherung dienten. Insofern erscheine es bereits fernlie-gend, innerhalb der Ausgleichsrente verschiedene Zweckbestimmungen anzuneh-men; für die Unterscheidung zweier Rentenbestandteile – Grund- und Ausgleichsren-te – sei als Grund bereits nur ersichtlich, dass für beide unterschiedliche Regelungen gelten sollten, was nur vor dem Hintergrund Sinn mache, dass beide unterschiedli-chen Zwecken dienten. Die Freibeträge dienten nach Überzeugung des Gerichts da-her nur dem Zweck, den Rentenempfängern die Möglichkeit zu geben, ihre wirt-schaftliche Situation über die gewährte Rente hinaus zu verbessern. Zuletzt spreche auch die Bezeichnung der Rententeile als "Grund"- und "Ausgleichsrente" für die vor-stehenden Erwägungen. Die gleichen Begriffe würden auch in § 31 ff BVG in der Weise verwendet, dass nur die Grundrente eine Art Schadensausgleich darstelle, während die Ausgleichsrente Entgeltersatzfunktion habe. Dies finde letztlich auch seine Entsprechung in § 11 Abs. 1 SGB II a.F., wonach die Grundrente nach dem BVG folgerichtig nicht als Einkommen angerechnet werde.
Gegen das am 22. Januar 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Februar 2013 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Beru-fung der Kläger, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren fortführen. Bei Einfüh-rung des § 13a PrVG im Jahre 1998 habe es den Rechtsbegriff der Bedarfsgemein-schaft noch nicht gegeben, sodass der Gesetzgeber damals offensichtlich den Fall im Auge gehabt habe, dass ein anerkannter Verfolgter selbst Anspruch auf Sozialhil-fe habe. Die Frage, ob und in welcher Höhe die Verfolgtenrente auf Familienmitglie-dern zustehende Leistungen der Grundsicherung anzurechnen sei, habe sich damals nicht gestellt. § 14 PrVG regele darüber hinaus einen ganz anderen Sachverhalt als die Anrechnung der Verfolgtenrente auf andere staatliche Leistungen. Vielmehr lasse die Regelung erkennen, weshalb der Gesetzgeber sich genötigt gesehen habe, die einem einheitlichen Zweck (§ 10 Abs. 3 PrVG) dienende Verfolgtenrente in eine Grund- und eine Ausgleichsrente aufzuspalten. Die Aufspaltung ermögliche ein Sys-tem der Anrechnung von Leistungen nach anderen Gesetzen auf die Verfolgtenrente.
Mit Beschluss des Senats vom 21. Mai 2013 ist den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist gewährt worden.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 09. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2009, dieser in Gestalt der Änderungsbescheide vom 15. Januar 2010 und 11. August 2011 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 höhere Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II unter Nichtan-rechnung der A P bewilligten Ausgleichsrente nach dem PrVG zu ge-währen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten (1 Band) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristge-recht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die auf Gewährung höherer Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 gerichtete Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Insbe-sondere ist die dem Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3, A P, bewilligte Ausgleichsrente nach dem PrVG als Einkommen des Ehemannes und – in der Folge nach Abzug seines Bedarfs – bei der Ermittlung der Leistungsansprüche der Kläger anzurechnen.
Streitgegenstand ist hier nur noch der Bewilligungsbescheid vom 09. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2009, dieser in Gestalt der Änderungsbescheide vom 15. Januar 2010 und 11. August 2011, denn die bei-den letzteren Änderungsbescheide, betreffend die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 bzw. nur den Monat Dezember 2008, haben die vorhergehenden Änderungsbescheide ersetzt (§§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Kläger waren in dem hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsbe-rechtigt nach dem SGB II.
Die Klägerin zu 1 erfüllt im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Satz 1 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistun-gen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Alters-grenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin zu 1 erfüllt diese Voraussetzungen, sie war insbesondere hilfebedürftig i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen o-der Vermögen sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbe-sondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhielt. Die mit der Klägerin und ihrem Vater A P zusammenlebenden Kläger zu 2 und 3 erfüllen im genannten Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 i.V.m. § 28 SGB II. Es war ihnen unstreitig nicht möglich, aus eigenem Einkommen (Kindergeld i.H.v. jeweils 154,00 EUR) oder Vermögen ihren Bedarf zu decken.
Die Kläger und der Ehemann der Klägerin zu 1 bzw. Vater der Kläger zu 2 und 3 leb-ten jedenfalls im streitigen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 SGB II in der Fassung vom 23. Dezember 2007. Dass der Ehemann nach Erreichen der Altersgrenze des § 7a SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten konnte, steht seiner Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b As 58/06 R – in juris Rn. 31 m.w.N.).
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II in der Fassung vom 20. Juli 2006 sind bei Per-sonen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. Laut § 11 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom 05. Dezember 2006 sind als Einkommen zu berücksichti-gen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entspre-chende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem BEG für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Das Kindergeld ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
Die dem Ehemann gezahlte, sich aus einer Grund- sowie einer Ausgleichsrente zu-sammensetzende Rente nach dem PrVG (§ 13 Abs. 1 Satz 1 PrVG) ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift als Einkommen anzusehen. Insbesondere wird sie nicht von den hier genannten Ausnahmen erfasst, denn es handelt sich – wie das SG zu-treffend ausgeführt hat – weder um eine Rente nach dem BVG noch um eine Rente gemäß einem Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des BVG vorsieht, noch um eine Rente nach dem BEG. Die Regelung des § 11 Abs. 1 SGB II, der nahezu wortgleich mit § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übereinstimmt, entspricht dem vorherigen § 76 Abs. 1 BSHG. Diese Anknüpfung an das BSHG war vom Gesetzgeber auch beabsichtigt (vgl. BT-Drucks 15/1514, S 65 - zu § 77 (= § 82 SGB XII) BT-Drucks 15/1516, S. 53 zu § 11 SGB II). Zu der Vorgängerregelung haben der 2. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 03. Dezember 2002 (BSGE 90, 172 ff = SozR 3-5910 § 76 Nr. 4) und der 7b. Senat des BSG in einem Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R – (in juris) ausgeführt, dass der Gesetzgeber des Sozialhilferechts be-wusst und gezielt nur bestimmte Leistungen, nämlich die Grundrenten nach dem BVG sowie Renten und Beihilfen, die nach dem BEG wegen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit gewährt werden, in Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG von der Einkommensberechnung ausgenommen hat. Angesichts der Gesetzesgeschichte und des klaren Wortlauts von § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II ist auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Rente nach dem PrVG kein Raum. Eine solche käme nur in Betracht, wenn eine erweiternde Ausle-gung einerseits von Verfassungs wegen geboten wäre und andererseits noch mit dem Wortlaut und dem Regelungszweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II als äußerster Grenze in Einklang zu bringen wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Mag auch oberflächlich gesehen eine gewisse Nähe zur BEG-Rente bestehen, so wird in der Gesetzesbegründung zum Elften Gesetz zur Änderung des PrVG vom 20. März 1987 (Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin 10/1407 S. 3) aus-drücklich festgestellt, dass es sich um eine neben der Entschädigung nach dem BEG gewährte zusätzliche Betreuung und Versorgung handelt, zumal der Landesgesetz-geber, seitdem der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht (Artikel 74 GG) mit der Schaffung des BEG (18. September 1953) Gebrauch gemacht hat, aus verfassungs-rechtlichen Gründen kein Entschädigungsgesetz mehr erlassen durfte (Drucks. des Abgeordnetenhauses von Berlin 10/1407 S. 3). Damit ist die Rente nach dem PrVG also grundsätzlich anders geartet als die Rente nach dem BEG, insbesondere han-delt es sich nicht um eine Entschädigung für erlittenes Unrecht. Dies ergibt sich auch daraus, dass gemäß § 10 Abs. 3 PrVG die Leistungen nach diesem Gesetz eine "be-sondere Betreuung des Landes Berlin für die Verfolgten des Nationalsozialismus" darstellen. Es ist ein soziales Betreuungsgesetz mit Ehrungscharakter, das nach dem Willen des Gesetzgebers für eine relativ kleine Gruppe Verfolgter, die sich nach Art und Schwere der erlittenen Verfolgung aus dem Kreis der NS-Verfolgten heraushebt und im Land Berlin lebt, neben der Entschädigung nach dem BEG eine besondere Anerkennung und eine zusätzliche Betreuung und Versorgung vorsieht (Drucks. des Abgeordnetenhauses von Berlin 10/1407 S. 3). Einer Analogie zu § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. steht ferner jedenfalls entgegen, dass insoweit gerade keine planwidrige Lücke im Gesetz besteht, zu deren Schließung die Rechtsprechung berufen wäre. Eine solche Gesetzeslücke wäre nur dann anzunehmen, wenn (1.) das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung insoweit die Rechtsfindung überlassen wollte, (2.) wenn es den betreffenden Sachverhalt auf Grund eines Versehens nicht erfasst oder (3.) wenn sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (stellvertretend BSGE 77, 102, 104 = SozR 3-2500 § 38 Nr. 1 m.w.N.). Dies ist schon angesichts der Tatsache, dass es sich beim PrVG um eine landesrechtliche Regelung handelt, zu verneinen. Darüber hinaus zeigt ein Blick auf die historische Entwicklung der Regelung des § 76 BSHG, dass der Gesetzgeber bei den Novellierungen des § 76 Abs. 1 BSHG in den Jahren 1969 und 1986 bewusst vorgegangen ist und gezielt nur bestimmte Leistungen, nämlich die Grundrenten nach dem BVG sowie Renten und Beihilfen, die nach dem BEG wegen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit gewährt werden, in Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG von der Ein-kommensberechnung ausnehmen wollte. Auch bestand nicht die Absicht, einen - nicht existierenden - allgemeinen Grundsatz zu verwirklichen, demzufolge Renten in Höhe der Grundrente nach dem BVG generell bei der Bestimmung der für den Le-bensunterhalt erforderlichen Mittel auszuklammern wären. Dass es dem Gesetzge-ber bei den seit Erlass des BSHG im Jahre 1961 vorgenommenen Änderungen des § 76 Abs. 1 BSHG durch die Gesetze vom 14. August 1969 (BGBl I. 1153) und vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I 1657) ausschließlich darum ging, die oben genannten Ausnahmen vom allgemeinen Prinzip der Einbeziehung aller Einkünfte in die Ein-kommensberechnung - und nur diese - einzuführen und dass ihm dabei auch kein Versehen unterlaufen ist, zeigen die Materialien zu diesen Änderungsgesetzen (vgl. zum Gesetz vom 14. August 1969 BT-Drucks V/4429 S. 4 und zum Gesetz vom 28. Oktober 1986 BT-Drucks 10/4662 S. 4). Daraus ergeben sich keinerlei Hinweise da-rauf, dass die zu schaffende Ausnahmeregelung auch andere als die ausdrücklich erwähnten Leistungen betreffen sollte. Insbesondere die eingehende Begründung für die Erweiterung der Ausnahmeregelung in § 76 Abs. 1 BSHG auf Leistungen nach dem BEG im Änderungsgesetz vom 28. Oktober 1986 (a.a.O.) lässt vielmehr erken-nen, dass dem Gesetzgeber klar bewusst war, welche Ausnahmen im Einzelnen be-standen und inwieweit aus Gründen der Gleichbehandlung eine Ausdehnung auf an-dere Leistungen als geboten angesehen wurde und entsprechend getroffen werden sollte.
Jedoch ist die nach dem PrVG gewährte Grundrente gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II in der Fassung vom 5. Dezember 2006 als zweckbestimmte Ein-nahme, die einem anderen Zweck als die Leistungen des SGB II dient, nicht als Ein-kommen zu berücksichtigen. Dies gilt hingegen nicht für die Ausgleichsrente.
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II fasste die vorherigen Regelungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG und des § 78 BSHG zusammen. Diesen entsprachen die §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 SGB XII. Wie bereits mit § 77 Abs. 1 BSHG, wonach Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Sozialhil-fe im Einzelfall demselben Zweck dient, sollte mit § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Andererseits sollte die Vor-schrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen er-bracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 05. September 2007 – B 11b AS 15/06 R – in juris Rn. 28 m.w.N.). Eine den Anforderungen des § 77 Abs. 1 BSHG genügende Zweckbestimmung der betreffenden Leistung ist dann gegeben, wenn sich dieser Zweck aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift eindeutig ergibt.
Eine solche Zweckbestimmung ergibt sich hier aus einer Zusammenschau des § 10 Abs. 3 PrVG mit § 13a PrVG. Danach stellen die Leistungen nach dem PrVG gerade keine Entschädigung für erlittene Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit dar, sondern eine "besondere Betreuung" bzw. eine "besondere Anerkennung und zu-sätzliche Betreuung sowie Versorgung" des Landes Berlin im Rahmen eines "sozia-len Betreuungsgesetzes mit Ehrungscharakter" (so Drucks. des Abgeordnetenhau-ses von Berlin 10/1407 S. 3). Diese "besondere Betreuung" umfasst jedoch einen "Kern" der Betreuung bzw. Ehrung, der gemäß § 13a PrVG bei der Bestimmung der Höhe von Leistungen nach dem BSHG unberücksichtigt bleiben sollte. Im Gegen-schluss und unter Berücksichtigung des Regelungsgehalts des § 14 PrVG ergibt sich daraus, dass der darüber hinausgehende Teil der "besonderen Betreuung", nämlich die Ausgleichsrente, genauso wie die Ausgleichsrenten nach dem BEG und BVG sowie die sonstigen Renten dem gleichen Zweck wie das BSHG bzw. heute das SGB XII und das SGB II, nämlich der Existenzsicherung dienen. Zwar ist § 13a PrVG nach Einführung des SGB II bzw. des SGB XII nicht angepasst worden. Dass damit aber die bisherige Zweckbestimmung des Landesgesetzgebers aufgehoben worden sein sollte, lässt sich hieraus nicht schlussfolgern, zumal sowohl das BSHG als auch das SGB II und das SGB XII der Existenzsicherung dienten bzw. dienen. § 13a PrVG ist durch Art. I Nr. 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 1998 (GVBl. S. 419) eingeführt worden, Hintergrund war, dass die für die Bewilligung von Sozialhilfe zuständigen Behörden hinsichtlich der Rente nach dem PrVG nicht immer § 77 BSHG zur Anwendung brachten. Der Landesgesetzgeber sah sich deshalb zu einer Klarstellung gezwungen (so Drucks. des Abgeordnetenhauses von Berlin 13/2648 unter A. und B. des Vorblattes), die in die jetzige Formulierung von § 13a PrVG mündete, die offensichtlich nur hinsichtlich der Grundrente nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PrVG von einer anderen Zweckbestimmung i.S.d. § 77 Abs. 1 BSHG ausging. Soweit die Kläger hiergegen einwenden, bei § 13a PrVG sei der Gesetzgeber von einer anderen Konstellation ausgegangen, nämlich ausschließlich dem Rentenbezieher, der selbst Leistungen nach dem BSHG bezieht, geht dies fehl. Denn auch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG war das Einkommen des Ehegatten bei der Berechnung des Anspruchs des Hilfeempfängers bzw. der Eltern bei der Berechnung des Anspruchs der Kinder zu berücksichtigen. Der Begriff der "Bedarfsgemeinschaft" (d.h. die mit ihrem Einkommen und Vermögen in die Bedürftigkeitsprüfung der Hilfe zum Lebensunterhalt einbezogenen Personen) ist bereits vom BVerwG verwendet worden (Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. A. 2002, Rn. 17 zu § 11).
Bei der Ausgleichsrente nach dem PrVG handelt es sich offensichtlich auch nicht um eine Entschädigung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a.F.
Die zuletzt mit Änderungsbescheiden des Beklagten vom 15. Januar 2010 und 11. August 2011 ermittelten monatlichen individuellen Leistungsansprüche der Kläger in den streitigen Monaten Dezember 2008 bis Mai 2009 sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte mit seinen Bescheiden vom 15. Januar 2010 und 11. August 2011 nunmehr auch das dem Ehemann seit dem 01. Oktober 2008 (rückwirkend ab dem 01. Juli 2008) gezahlte Wohngeld als Einkommen des Ehe-mannes i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB 2 in der Fassung vom 05. Dezember 2006 berück-sichtigt (vgl. Schmidt in Eicher, SGB II, 3. A. 2013, Rn. 20 zu § 11a; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II; Rn. 214 zu § 11a; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. April 2014 – L 7 AS 1116/13 B – in juris Rn. 24) und den dessen Bedarf übersteigenden Anteil als Einkommen der Kläger angerechnet hat, begegnet dies (auch angesichts der rechtskräftigen Entscheidung des SG vom 05. September 2014 zu dem Az. S 158 AS 15618/10) keinen Bedenken. Der Beklagte hat im Übrigen im Rahmen seiner Berechnung entsprechend den Maßgaben des BSG (vgl. hierzu das Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 – a.a.O. Rn. 47ff) zutreffend nur das Einkommen des Ehemannes, das dessen – fiktiven – Bedarf übersteigt, als Einkommen der Kläger berücksichtigt. Nicht zu beanstanden ist ferner die Anrechnung des Einkommens der Klägerin zu 1 aus der bis zum 30. April 2009 ausgeübten geringfügigen Beschäftigung und die Höhe der vom Beklagten angesetzten KdUH.
Eine Beiladung des Ehemannes war hier nicht nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig, da er allein in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – in juris Rn. 25).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Zwar handelt es sich bei der Frage der Anrechnung der Rente nach dem PrVG tatsächlich um eine höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfrage, allerdings ist sie auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BSG zu lösen und betrifft darüber hinaus nur einen sehr beschränkten Personenkreis.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved