L 5 KR 4865/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4865/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Ergänzung des Urteils vom 21.10.2015 im Berufungsverfahren L 5 KR 902/13 wird abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Ergänzung eines Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) nach § 140 Sozialgerichtsgesetz (SGG). In dem vorangegangenen Berufungsverfahren L 5 KR 902/13 hatte er die Gewährung weiteren Krankengeldes geltend gemacht.

Dem 1954 geborenen Kläger, der bis 28.01.2009 bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) als Di-plom-Verwaltungswirt beschäftigt, sodann arbeitslos und ab dem 25.06.2009 wegen einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung arbeitsunfähig gewesen war, war von der Beklagten mit Bescheid vom 20.08.2009 Krankengeld ab dem 06.08.2009 bewilligt worden.

Nachdem eine Überprüfung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit ergeben hatte, dass bei dem Kläger wieder ein positives vollschichtiges Leistungsvermögen für klar strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und ohne vermehrte Verantwortlichkeit bestand, beendete die Beklagte mit Bescheid vom 27.05.2010 die Zahlung des Krankengeldes zum 02.06.2010.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 26.08.2010) erhob der Kläger am 01.09.2010 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) (S 8 KR 3061/10), mit der er das Ziel der Weitergewährung von Krankengeld über den 02.06.2010 hinaus weiter verfolgte. Die Krankengeldbewilligung stelle in seinem Fall einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Die Beklagte müsse ihm das Krankengeld auf unbestimmte Dauer weitergewähren, da ihr kein Nachweis einer Besserung seiner gesundheitlichen Verhältnisse gelungen sei. Außerdem habe sie es versäumt, die Bewilligung von Krankengeld als Dauerverwaltungsakt nach Maßgabe des § 48 Sozialgesetzbuch Buch (SGB) Zehntes Buch (X) aufzuheben.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Gewährung von Krankengeld erfolge nur abschnitts-weise.

Mit Urteil vom 23.01.2013 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2010 auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger über den 02.06.2010 hinaus bis zur Aussteuerung am 08.11.2010 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen wies es die Klage ab. Die zum großen Teil zulässige Klage sei zum Teil begründet. Der Bescheid vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2010 sei insoweit rechtswidrig, als die Beklagte über den 02.06.2010 hinaus bis zur Aussteuerung am 08.11.2010 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren habe. Der Kläger habe Anspruch auf weitere Gewährung von Krankengeld in gesetzlicher Höhe vom 03.06.2010 bis 08.11.2010, da der Kläger auch in dieser Zeit arbeitsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB V gewesen sei. Die Klage sei unzulässig, soweit die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 20.08.2009 wegen abschnittsweiser Befristung bzw. Feststellung einer unwirksamen Befristung bei fehlendem Vor-verfahren beantragt worden sei. Hinsichtlich der beantragten Krankengeldgewährung über den Zeitpunkt der Aussteuerung am 08.11.2010 hinaus ("bis auf Weiteres") sei sie unbegründet.

Am 28.02.2013 legte der Kläger gegen dieses Urteil des SG sowie gegen ein weiteres Urteil des SG (S 8 KR 1998/11 - betreffend einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zum Einstellungsbescheid der Beklagten vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2010) jeweils Berufung ein (L 5 KR 902/13 und L 5 KR 903/13, mit Beschluss des Senats vom 25.03.2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 5 KR 902/13 verbunden).

Zu Begründung seiner Berufung machte der Kläger geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Blockfrist berechnet werde und zu welchem Zeitpunkt der maximale Krankengeldbezug von 78 Wochen ablaufe. Die Beklagte habe nicht erläutert, wie sich der Zeitpunkt des 08.11.2010 bestimme. Da zudem eine Rentennachzahlung für die Zeit vom 06.08.2009 bis zum 31.05.2010 an die Beklagte geflossen sei, sei die Krankengeldanspruchsdauer für diese Zeit nicht verbraucht. Diese Fragen könnten aber letztlich dahinstehen, weil die Beklagte Krankengeld durch unbefristeten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligt habe und diese Bewilligung bisher nicht förmlich zurückgenommen oder aufgehoben worden sei. Der Kläger stellte u.a. folgenden Antrag,

"den Bescheid vom 20.08.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 26.08.2010 aufzuheben, soweit die Krankengeldbewilligung dadurch abschnittsweise befristet ist, hilfsweise festzustellen, dass von diesen Bescheiden und von den einzelnen Krankengeldzahlungen keine wirksame Befristung, auch nicht zum 02.06.2010, ausgeht, sondern Krankengeld durch unbefristeten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligt wurde, und den Bescheid der Beklagten vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2010 sowie den Überprüfungsbescheid vom 17.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Krankengeld über den 02.06.2010 hinaus bis auf Weiteres zu gewähren."

Die Beklagte legte am 19.03.2013 gegen das Urteil des SG im Verfahren S 8 KR 3061/10 "Anschlussberufung" ein. Das SG sei zu Unrecht von einem Anspruch auf Krankengeld über den 02.06.2010 hinaus bis zur Aussteuerung am 08.11.2010 ausgegangen. Die ihr vorgelegten Gutachten der Agentur für Arbeit und der D. bestätigten in Übereinstimmung mit den Feststellungen des MDK ihre Auffassung, dass der Kläger nach dem 02.06.2010 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe sich der Arbeitsvermittlung für leicht strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und ohne vermehrte Verantwortung vollschichtig zur Verfügung gestellt.

Mit Urteil vom 21.10.2015 änderte der Senat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG vom 23.01.2013 zum Aktenzeichen S 8 KR 3061/10 und wies die Klage in vollem Umfang ab; die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des SG zu den Aktenzeichen S 8 KR 3061/10 und S 8 KR 1998/11 wies der Senat zurück. Die Berufung der Beklagten sei begründet, die Berufungen des Klägers seien hingegen unbegründet. Die Beklagte habe dem Kläger zu Recht mit Bescheid vom 27.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2010 weiteres Krankengeld über den 02.06.2010 hinaus versagt. Der Kläger sei nach dem 02.06.2010 nicht mehr arbeitsunfähig gewesen und habe deshalb keinen Anspruch auf weiteres Krankengeld über den 02.06.2010 hinaus gehabt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG im Verfahren S 8 KR 3061/10 sei deshalb unbegründet. Zur Berufung des Klägers führte der Senat aus, da Arbeitsunfähigkeit über den 02.06.2010 nicht festgestellt werden könne, bestehe auch kein Anspruch auf Krankengeld über den 08.11.2010 hinaus. Auf die vom Kläger in seiner Berufung erneut vertretene Rechtsauffassung, Krankengeld werde durch unbefristeten Dauerverwaltungsakt bewilligt und diese Bewilligung sei bisher nicht förmlich zurückgenommen oder aufgehoben worden, so dass ihm auch über den 08.11.2010 hinaus Krankengeld bis auf weiteres zustehe, komme es deshalb nicht an. Ergänzend wies der Senat noch darauf hin, dass das Bundessozialgericht (BSG) weiterhin in ständiger Rechtsprechung von einer abschnittsweisen Bewilligung des Krankengeldes ausgehe (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R -, in juris m.w. N.).

Gegen das dem Kläger am 31.10.2015 zugestellte Urteil des Senats hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt (B 3 KR 65/15 B) und am 17.11.2015 Urteilsergänzung/-berichtigung nach § 140 SGG beantragt. Er macht geltend, das SG habe mit Urteil vom 23.01.2013 (im Verfahren S 8 KR 3061/10) die Klage wegen abschnittsweiser Befristung bzw. Feststellung einer unwirksamen Befristung bei fehlendem Vorverfahren als unzulässig abgewiesen. Über diesen Teil des Verfahrens sei das LSG insgesamt hinweggegangen. Zu seinem Antrag, "den Bescheid vom 20.08.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 26.08.2010 aufzuheben, soweit die Krankengeldbewilligung dadurch abschnittsweise befristet ist, hilfsweise festzustellen, dass von diesen Bescheiden und von den einzelnen Krankengeldzahlungen keine wirksame Befristung, auch nicht zum 02.06.2010, ausgeht, sondern Krankengeld durch unbefristeten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligt wurde", sei dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils nichts zu entnehmen. Der Entscheidungslücke stehe nicht entgegen, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden sei, da es insoweit weniger auf den Tenor als auf die Urteilsausführungen ankomme. Daraus sei zu schließen, dass das LSG den Rechtsstreit in vollem Umfang habe entscheiden wollen, versehentlich aber nicht über alle Ansprüche entschieden habe, sondern einen entscheidungsbedürftigen Punkt schlicht übergangen habe. Anhaltspunkte für eine bewusste Nichtentscheidung fänden sich nicht, weshalb die Entscheidung nachzuholen sei. Mit Blick auf das Verfahrensziel der weiteren Gewährung von Krankengeld über den 02.06.2010 hinaus komme es auf den geltend gemachten unbefristeten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und dessen unterbliebene Aufhebung wesentlich an. Ohne eine Entscheidung darüber entbehre das Urteil des LSG der erforderlichen Basis - unabhängig davon, dass das Gericht auch die zwangsläufigen Folgen des BSG-Rechtsprechung zur unbefristet festgestellten und bescheinigten Arbeitsunfähigkeit unberücksichtigt gelassen habe.

Der Kläger beantragt, über seinen Antrag, "den Bescheid vom 20.08.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 26.08.2010 aufzuheben, soweit die Krankengeldbewilligung dadurch abschnittsweise befristet ist, hilfsweise festzustellen, dass von diesen Bescheiden und von den einzelnen Krankengeldzahlungen keine wirksame Befristung, auch nicht zum 02.06.2010, ausgeht, sondern Krankengeld durch unbefristeten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bewilligt wurde" im Wege der Urteilsergänzung zu entscheiden, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag auf Urteilsergänzung/-berichtigung abzuweisen.

Sie hält den Antrag für unbegründet.

Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 25.11.2015 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, über den Antrag auf Urteilsergänzung/-berichtigung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden, da er den Antrag einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten erhielten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Kläger hat hierzu ausgeführt, er halte es wegen der präjudiziellen Wirkung für die bereits getroffene Entscheidung für erforderlich, über den in zweiter Instanz ungeklärten - vorrangigen - Anspruch ebenfalls unter Einbeziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden.

II.

Der Senat entscheidet über den Antrag des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er den Antrag des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.

Dieser Verfahrensweise steht insbesondere nicht entgegen, dass gemäß § 140 Abs. 2 S. 2 SGG über einen Antrag auf Urteilsergänzung/-berichtigung grundsätzlich durch Urteil zu entscheiden ist. Dies schließt jedoch eine Entscheidung durch urteilsersetzenden Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG nicht aus. Die Regelung des §§ 140 Abs. 2 S. 2 SGG will nicht die Anwendung der Entlastungsvorschriften - wie § 153 Abs. 4 SGG - für das Ergänzungsverfahren ausschließen (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 140 Rn. 64; vergleiche auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 140 Rn. 3a). Eine Entscheidung durch Beschluss ist auch nicht nur in den Fällen zulässig, in denen der Ergänzungsantrag für zulässig und begründet erachtet wird (so aber Peters/Sautter/Wolff, a.a.O. RdNr. 63), sondern etwa auch dann, wenn im Ausgangsverfahren eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG ergangen ist (BSG, Beschluss vom 09.10.2014 - B 13 R 157/14 B -, in juris). Im vorliegenden Verfahren hat der Senat zwar durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, hinsichtlich der Berufung des Klägers hätten jedoch die Voraussetzungen des § 153 Abs. 4 SGG vorgelegen, da das SG durch Urteil entschieden hatte und der Senat die auf Gewährung weiteren Krankengeldes über den 08.11.2010 hinaus gerichtete Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und insoweit eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hatte. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung durch Urteil hat sich allein aus dem Umstand ergeben, dass zugleich über die Anschlussberufung der Beklagten zu entscheiden war.

Gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Urteil auf Antrag nachträglich zu ergänzen, wenn es einen von den Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen hat. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein Antrag nach § 140 SGG ist zulässig, wenn er auf die Schließung einer, auch nur vermeintlichen, Entscheidungslücke gerichtet ist. Für die Zulässigkeit des Urteilsergänzungsantrages genügt es, wenn zumindest die Möglichkeit des Übergehens eines gestellten Antrages aufgezeigt wird (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., RdNr. 3). Ob die Entscheidung tatsächlich lückenhaft ist, ist bei der Begründetheit des Urteilsergänzungsantrags zu entscheiden. Unzulässig ist dagegen ein Antrag auf Urteilsergänzung, wenn er nicht auf die Schließung einer Entscheidungslücke abzielt, sondern nur die Korrektur einer nach Ansicht des Klägers inhaltlich falschen Entscheidung zum Ziel hat (Bayerisches LSG, Urteil vom 20.05.2014 – L 7 AS 194/14 –, in juris).

Der Ergänzungsantrag des Klägers nach § 140 Abs. 1 SGG ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antrag ist insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 140 Abs. 1 S. 2 SGG gestellt worden. Der Kläger hat ferner unter genauer Bezeichnung eines Teils seines unter Ziff. 1 im Urteil aufgeführten (Berufungs-)Antrages geltend gemacht, hierüber sei im Urteil nicht entschieden worden. Sein Vorbringen beschränkt sich damit nicht darauf, die Korrektur einer seiner Ansicht nach unrichtigen Entscheidung einzufordern, sondern ist darauf gerichtet, eine aus seiner Sicht vorhandene Entscheidungslücke zu schließen.

Das Urteil des Senats vom 21.10.2015 weist eine solche Entscheidungslücke indes nicht auf. Nach § 140 Abs. 1 S. 1 SGG kommt eine Urteilsergänzung dann in Betracht, wenn im Urteil ein von einem Beteiligten erhobener Anspruch ganz oder teilweise übergangen worden ist. Dies setzt voraus, dass über den Teil des Anspruchs, der als übergangen geltend gemacht wird, eine selbstständige Entscheidung ergehen kann, also eine Entscheidungslücke besteht, die nach § 140 SGG geschlossen werden kann (Peters/Sautter/Wolff, a.a.O., Rn. 33). Zudem muss es sich um einen versehentlich, d.h. ungewollt vom Gericht übergangenen Anspruch handeln (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.09.2011 - L 9 KA 1/11 -, in juris). Der Kläger hat mit seiner Berufung einen Anspruch auf Gewährung weiteren Krankengeldes - nach teilstattgebendem Urteil des SG - über den 08.11.2010 hinaus geltend gemacht. Über diesen Anspruch hat der Senat in vollem Umfang entschieden, wie sich aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils unter II. ergibt. Da der Senat bereits das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit über den 02.06.2010 hinaus verneint hatte, bestand auch kein Anspruch auf Krankengeld über den 08.11.2010 hinaus. Im Übrigen hat der Senat auch ergänzend darauf hingewiesen, dass das BSG weiterhin in ständiger Rechtsprechung von einer abschnittsweisen Bewilligung von Krankengeld ausgehe (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R -, in juris m. w. N.). Damit hat sich der Senat auch mit der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung, Krankengeld werde - entgegen der Rechtsprechung des BSG - durch Dauerverwaltungsakt ohne zeitliche Begrenzung gewährt, befasst. Einen abtrennbaren Anspruch, über den darüber hinaus zusätzlich hätte entschieden werden müssen, enthält der vom Kläger in seinem Urteilergänzungsantrag bezeichnete Teil seines (Berufungs-)Antrags nicht. Dieser Teil des Antrags bringt lediglich - im Sinne der Formulierung einer Vorfrage - die vom Kläger vertretene Auffassung, Krankengeld werde unbefristet bewilligt, zum Ausdruck, nicht aber einen gesonderten Anspruch auf Gewährung von Krankengeld. Dies sieht der Kläger letztlich auch selbst so, denn er führt in der Begründung seines Urteilsergänzungsantrages aus, mit Blick auf das Verfahrensziel der weiteren Gewährung von Krankengeld über den 02.06.2010 hinaus komme es auf den geltend gemachten unbefristeten Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und dessen unterbliebene Aufhebung wesentlich an. Eine ungewollte, vom Senat nicht beabsichtigte Entscheidungslücke des Urteils vom 21.10.2015 liegt damit nicht vor.

Der Antrag des Klägers bleibt daher ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved