S 1 SO 4091/15 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 4091/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig, soweit der Antragsgegner über den geltend gemachten Anspruch bereits bestandskräftig ablehnend entschieden hat.

Vor Übernahme von Stromschulden aus Mitteln der Sozialhilfe muss sich der Hilfesuchende im Rahmen seiner Verpflichtung zur Selbsthilfe sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter bemühen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER - ).
Der Antrag auf vorläufige Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der bei der Energie AG, B., entstandenen Zahlungsrückstände für Energielieferungen in Höhe von 4.126,38 EUR wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und Beiordnung von Rechtsanwältin D., K., als Prozessbevollmächtigte, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige darlehensweise Übernahme von Zahlungsrückständen für Energielieferungen in Höhe von 4.126,38 EUR bei der Energie AG, B ...

Die 1970 geborene Antragstellerin bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung. Der Antragsgegner gewährt ihr seit dem 01.04.2012 nahezu durchgängig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII), wie auch dem am 22.01.2000 geborenen Sohn der Antragstellerin, dem Beigeladenen zu 1. Zuletzt setzte der Antragsgegner diese Leistungen für die Zeitspanne vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 auf monatlich 191,29 EUR fest (Bescheid vom 02.07.2015). Der Beigeladene zu 1 bezog vom Jobcenter Landkreis K. ab dem 22.01.2015 bis zum 30.09.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II; Bescheid vom 12.03.2015). Ob dieser Leistungsbezug fortbesteht, lässt sich den der Kammer vorliegenden Aktenunterlagen nicht entnehmen. Nach den Angaben der Antragstellerin ist ein Weiterbewilligungsantrag für den Beigeladenen zu 1 nicht gestellt.

Die Antragstellerin und der Beigeladene zu 1 bewohnen seit dem 01.06.2008 eine Wohnung im Anwesen K.weg x, W ... Nach den Angaben der Antragstellerin bestehen insoweit Mietrückstände in Höhe von 5.974,43 EUR (Stand 13.03.2015).

Im Juni 2014 wandte sich die Antragstellerin an den Antragsgegner mit der Bitte um Übernahme von Zahlungsrückständen für Energielieferungen der Energie AG in Höhe von 3.255,22 EUR. Auf Anfrage des Antragsgegners teilte der Energieversorger mit, die Zahlungsrückstände für Stromlieferungen seit dem 07.03.2013 beliefen sich per 11.08.2014 auf 3.578,47 EUR. Durch Bescheid vom 14.08.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme von Stromkostenrückständen ab. Zugleich wies er die Antragstellerin auf die Möglichkeit der Einrichtung einer Betreuung für sie hin und empfahl ihr, sich mit seiner Betreuungsbehörde in Verbindung zu setzen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 24.03.2015 vollzog die Energie AG die Stromsperre für die Wohnung der Antragstellerin und des Beigeladenen zu 1.

Am 05.11.2015 stellte die Antragstellerin über ihre rechtliche Betreuerin und zugleich Prozessbevollmächtigte beim Antragsgegner erneut den Antrag, ihr für die Übernahme von Energiekostenrückständen ein Darlehen aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren. Mit Schreiben vom 12.11.2015 wies der Antragsgegner die Antragstellerin über ihre Betreuerin und Prozessbevollmächtigte auf den bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheid vom 14.08.2014 hin. Soweit die Antragstellerin beabsichtige, für die Zeit ab September 2014 ein Darlehen für weiter aufgelaufene Stromrückstände zu beantragen, fehle es an einem Nachweis über die seither konkret aufgelaufenen Stromrückstände. Überdies könne sie prinzipiell ein Darlehen wegen Energiekostenrückständen nur gewähren, wenn damit zugleich der Wohnraum sichergestellt sei und eine realistische Rückzahlungsperspektive vorliege. Da neben den Stromschulden zwischenzeitlich auch Mietschulden in Höhe von rund 6.000,00 EUR bestünden, sei allein die Gewährung eines Darlehens wegen der rückständigen Energiekosten nicht geeignet, die Unterkunft dauerhaft zu sichern. Dem beantragten Darlehen könne er deshalb mit großer Wahrscheinlichkeit nicht entsprechen.

Mit ihren am 14.12.2015 beim erkennenden Gericht eingegangenen Antrag vom 11.12.2015 begehrt die Antragstellerin im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Stromschulden, hilfsweise zur Gewährung eines Darlehens im Umfang der bestehenden Stromschulden.

Zugleich mit der Antragsschrift hat sie beantragt, ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. als Prozessbevollmächtigte zu gewähren.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.

Die Kammer hat durch Beschluss vom 21.12.2015 den Sohn der Antragstellerin und das Jobcenter Landkreis K. zum Verfahren beigeladen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

II.

Der am 14.12.2015 beim erkennenden Gericht eingegangene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

1. Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß Satz 2 der genannten Bestimmung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG).

Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Zustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86 b, Rn. 26 ff.), und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b, Rn. 16 c und 36; Binder in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 86 b Rn. 41) - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs, ferner die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123, Rn. 64, 73 ff. und 80 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 123, Rn. 23 ff.). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) und die Ausgestaltung des Eilverfahrens die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger sind, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f und NVwZ 2005, 927 ff. sowie SuP 2009, 235). Deshalb ist in den Fällen, in denen es um existenziell bedeutsame Leistungen für den Antragsteller geht, den Gerichten eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich verwehrt; vielmehr müssen die Gerichte unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen. Ist dem Gericht in einem solchen Fall eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, 927, 928; vom 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06 - (Juris) und BVerfG, SuP 2009, 235 sowie Bay. LSG vom 06.03.2009 - L 17 U 167/08 ER - (Juris)). Dies gilt indes nicht, wenn die Aufklärung des Sachverhalts an der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers scheitert (vgl. Hess. LSG vom 08.08.2008 - L 7 AS 149/08 B ER - (Juris)).

Um einen Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, hat der Antragsteller nachvollziehbar darzulegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird.

2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist hier ein Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt nicht gegeben.

a) Der Antrag ist, soweit er die Zeit bis zum 14.08.2014 betrifft, bereits unzulässig. Denn insoweit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts, weil der Antragsgegner über ein entsprechendes Begehren der Antragstellerin, bereits durch den - bestandskräftig gewordenen - Bescheid vom 14.08.2014 entschieden hat (vgl. LSG für das Saarland vom 11.08.2005 - L 9 B 4/05 AS -, Rn. 24 sowie LSG Berlin-Brandenburg vom 23.09.2011 - L 14 AS 1533/11 B ER -, Rn. 8 ff. (jeweils Juris)). Wenn die Antragstellerin am 05.11.2015 sodann erneut einen Antrag an den Antragsgegner wegen Gewährung eines Darlehens wegen der Stromschulden gestellt hat, umfasste dieses Begehren auch den bereits durch Bescheid vom 14.08.2014 abschlägig beschiedenen Teil. Mit dem hier anhängigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann die Antragstellerin zulässigerweise aber nur noch den Betrag in Streit stellen, der von der Bestandskraft des Bescheides vom 14.08.2014 nicht umfasst ist.

b) Weiter dürfte es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegend auch deshalb fehlen, weil der Antragsgegner über das entsprechende Begehren der Antragstellerin vom 05.11.2015 noch nicht förmlich durch Bescheid entschieden hat (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 03.01.2008 - L 8 AS 5486/07 ER-B - sowie Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 10.11.2014 - S 1 U 3704/14 ER - (jeweils Juris) und vom 05.02.2015 - S 1 SO 243/15 ER - und vom 28.10.2015 - S 1 SO 3369/15 ER - (nicht veröffentlicht), ferner Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b Rn. 26 b m.w.N.).

3. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 der genannten Bestimmung übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Eine drohende oder - wie hier - bereits erfolgte Stromsperre erfüllt grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Denn eine bereits erfolgte Sperrung der Energiezufuhr aufgrund von Energiekostenrückständen ist als eine dem drohenden Verlust der Wohnung vergleichbare Notlage anzusehen, weil die Versorgung mit Energie nach den heutigen Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard gehört (vgl. LSG Baden-Württemberg, FEVS 63, 63 ff., Rn. 38 m.w.N.; LSG Sachsen-Anhalt vom 13.03.2012 - L 2 AS 477/11 B ER -, Rn. 26 (Juris) und Schneider in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB II, 19. Auflage 2015, § 36, Rn. 5) und sich die Nutzung von Haushaltsenergie unmittelbar auf die Wohnsituation einer Einstands- bzw. Bedarfsgemeinschaft auswirkt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.09.2011 - L 8 B 509/09 ER, Rn. 40 m.w.N. (Juris)). Die Antragstellerin und ihr Sohn sind für die Bewohnbarkeit ihrer Wohnung und den Betrieb der Heizung auch auf Strom angewiesen. Dies ist vorliegend nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie bereits über einen längeren Zeitraum, nämlich seit dem Vollzug der Stromsperre am 24.03.2015, ohne Strom ausgekommen sind.

Bei den bei der Energie AG aufgelaufenen Rückständen der Antragstellerin handelt es sich um Schulden im Sinne von § 36 Abs. 1 SGB XII und nicht um laufende Leistungen, weil der Antragsgegner diesen Bedarf im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Rahmen des jeweiligen Regelsatzes, der auch die Haushaltsenergie umfasst (§ 27 a Abs. 1 Satz 1 SGB XII), bereits gedeckt hat.

Die Übernahme der Energiekostenrückstände, sei es als Beihilfe, sei es als Darlehen, ist indes nicht im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gerechtfertigt. Die Rechtfertigung umfasst neben der objektiven Geeignetheit der Schuldenübernahme zur (dauerhaften) Sicherung der Energieversorgung auch die Prüfung, ob zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER -, Rn. 20 (Juris)). Vor dem Hintergrund der Regelung in § 2 Abs. 1 SGB XII, demzufolge Sozialhilfe nicht erhält, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält - dieser Nachranggrundsatz ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII in § 19 Abs. 2 SGB XII nochmals explizit ausformuliert -, sind zunächst sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten einzusetzen, bevor öffentliche Leistungen - wie hier die Gewährung einer Beihilfe oder eines Darlehens zur Schuldentilgung - in Anspruch genommen werden dürfen. Dies muss in besonderem Maße für die Übernahme rückständiger Energiekosten gelten, da der Leistungsträger sonst zum "Ausfallbürgen der Energieversorgungsunternehmen" würde (vgl. Hammel, Info also 2011, 251, 253 m.w.N.). Das Risiko des Energieversorgers, die von ihm an seinen Kunden erbrachten Leistungen auch abgegolten zu erhalten, muss Regulierungen zunächst weitgehend in dem zugrundeliegenden rein zivilrechtlichen Rechtsverhältnis unterliegen, bevor ein etwaiger Einstand des Sozialleistungsträgers und damit eine Risikoüberleitung auf den Steuerzahler in Betracht kommen kann. Dementsprechend hat der Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII sich sowohl ernsthaft um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER -, Rn. 20 m.w.N.).

Vorliegend hat sich die Antragstellerin zwar vor dem Amtsgericht K. (6 C 3770/15) vergeblich bemüht, den bisherigen Energieversorger im Wege einstweiliger Verfügung zu verpflichten, trotz Nichterfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen die Grundversorgung wieder aufzunehmen (vgl. Urteil vom 04.12.2015). Es ist indes weder vorgetragen noch aufgrund des Ergebnisses des vorliegenden Verfahrens ersichtlich, dass sie sich konkret bemüht hat, einen anderen Stromanbieter zu finden. Nach der Liberalisierung auch des Strommarktes können Kunden grundsätzlich den Anbieter wechseln, ohne dass der bisherige Grundversorger die Möglichkeit hätte, wegen noch bestehender Schulden die Durchleitung zu verhindern (vgl. LSG Baden-Württemberg, FEVS 63, 63 ff., Rn. 38 sowie Gotzen, Übernahme von Energiekostenrückständen nach § 34 SGB XII, ZfF 2007, 248, 250). Ein Wechsel des Stromanbieters ist auch bei bestehenden Schulden objektiv möglich (vgl. im Internet unter http://www.stromanbieter-test.de/stromanbieter-wechseln-trotz-schulden-bei-schulden-stromschulden.htm). Ob ein derartiger Neuvertrag eventuell daran scheitert, dass die Antragstellerin entsprechend ihrem Vorbringen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes am 20.07.2015 beim Amtsgericht K. einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz eingereicht hat (G1 IK 637/15), ist mangels konkreter Bemühungen der Antragstellerin lediglich reine Spekulation.

4. Vor diesem Hintergrund war dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.

5. Ebenso war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin D., K., als Prozessbevollmächtigte für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen, weil das Begehren der Antragstellerin keine - wie erforderlich (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - hinreichende Erfolgsaussichten bietet.
Rechtskraft
Aus
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