L 6 JVEG 1324/15 RG

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 JVEG 1324/15 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2015 (L 6 JVEG 1055/15) wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2015 (L 6 JVEG 1055/15), dem Antragsteller am 7. Oktober 2015 zugestellt, hat der Senat die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2015 nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) auf insgesamt 40,80 Euro festgesetzt. Die Fahrtkosten für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs seien mit 37,00 Euro zu berücksichtigen. Eine Kostenerstattung für den Beistand komme mangels Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Im Übrigen sei eine Kostenerstattung von doppelten Fahrtkosten für die gleiche Strecke mit einem Kraftfahrzeug ausgeschlossen.

Gegen den Beschluss des Senats hat der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 "Gehörsrüge als Grundlage für die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 16.7.15" erhoben. Weiter führt er im Ergebnis aus, dass der Beistand tatsächlich einen Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten habe. Er begründe sich im Übrigen mit dem höheren Gewicht als Mehrbelastung für den PKW (Verbrauch und Verschleiß von Bauteilen). Die Regelungen des JVEG seien "der Wirklichkeit zuwider" und "willkürlich".

II.

Die ausdrücklich erhobene Anhörungsrüge ist nach § 4a Abs. 4 Satz 2 JVEG als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller hat bereits das ihm obliegende Darlegungserfordernis nicht er-füllt.

Nach § 4a Abs. 2 S. 5 JVEG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 4a Abs. 1 Nr. 2 JVEG genannten Voraussetzungen ("wenn ... das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat") darlegen. Diesem Darlegungserfordernis wird die Anhörungsrüge nicht gerecht.

Sie ist nur dann zulässig, wenn sich dem Vorbringen zweierlei entnehmen lässt: das Gericht muss den Anspruch auf das rechtliche Gehör mit der gerügten Entscheidung neu und eigenständig verletzt haben und die Verletzung muss entscheidungserheblich sein (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 12. August 2015 - L 15 RF 23/15, nach juris). Sinn und Zweck der Anhörungsrüge ist nur, einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu heilen.

Hier ist bereits die angegriffene Entscheidung nicht richtig bezeichnet. Einen Beschluss vom 16. Juli 2015 hat der Senat im Verfahren L 6 JVEG 1055/15 nicht getroffen. Im Übrigen fehlt es einem relevanten Vortrag zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Tatsächlich führt der Antragsteller nur erneut zu einem angeblichen Anspruch auf die Fahrtkosten des Beistands aus. Die Anhörungsrüge ist aber kein weiteres Rechtsmittel, das zu einer erneuten inhaltlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung führt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. April 2008 - 9 A 12/08, 9 A 12/08 (9 A 27/06), auch nicht durch "Nachbesserung" des ursprünglichen Sachvortrags durch neuen Vortrag (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 12. August 2015 – L 15 RF 23/15, nach juris).

Der Beschluss ergeht kostenfrei (§ 4a Abs. 6 JVEG) und ist unanfechtbar (§ 4a Abs. 4 S. 4 JVEG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Rechtskraft
Aus
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