Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 77/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 847/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Androhung eines Zwangsgeldes, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.11.2015 - S 5 AS 77/12 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) beantragt die Vollstreckung aus einem vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) im Verfahren L 11 AS 311/14 am 29.04.2015 geschlossenen Vergleich, laut dem sich der Beklagte u. a. für die Zeiträume vom 01.03.2010 bis 31.08.2010 und vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 bereit erklärt hatte, über die nachträgliche Erbringung von Leistungen nach § 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu entscheiden. Am 09.09.2015 beantragte der ASt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel; diese ist noch vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Bayreuth (SG) bislang nicht erteilt worden. Auf dessen Hinweis hat der ASt am 27.10.2015 die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 201 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begehrt. Mit Beschluss vom 12.11.2015 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle an der Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 724 Zivilprozessordnung (ZPO), also an einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches. Dagegen hat der ASt Beschwerde zum LSG erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Er sei vom SG gerade auf ein Vorgehen gemäß § 201 SGG hingewiesen worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet. Eine Vollstreckung gegen den Antragsgegner gemäß § 201 SGG kommt mangels Vorliegens einer vollstreckbaren Ausfertigung des vor dem LSG geschlossenen Vergleiches derzeit nicht in Betracht. Ob das SG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bereits eine Vollstreckungsklausel auf Antrag des ASt vom 09.09.2015 hätte erteilen müssen oder ob das SG vor der Entscheidung den Antrag gemäß § 201 SGG eine solche Erteilung hätte abwarten müssen, kann offen gelassen werden. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des SG gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel wird sich der ASt an das SG (Urkundsbeamten) wenden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) beantragt die Vollstreckung aus einem vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) im Verfahren L 11 AS 311/14 am 29.04.2015 geschlossenen Vergleich, laut dem sich der Beklagte u. a. für die Zeiträume vom 01.03.2010 bis 31.08.2010 und vom 01.09.2010 bis 28.02.2011 bereit erklärt hatte, über die nachträgliche Erbringung von Leistungen nach § 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu entscheiden. Am 09.09.2015 beantragte der ASt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel; diese ist noch vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Bayreuth (SG) bislang nicht erteilt worden. Auf dessen Hinweis hat der ASt am 27.10.2015 die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 201 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begehrt. Mit Beschluss vom 12.11.2015 hat das SG den Antrag abgelehnt. Es fehle an der Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 724 Zivilprozessordnung (ZPO), also an einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches. Dagegen hat der ASt Beschwerde zum LSG erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren begehrt. Er sei vom SG gerade auf ein Vorgehen gemäß § 201 SGG hingewiesen worden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet. Eine Vollstreckung gegen den Antragsgegner gemäß § 201 SGG kommt mangels Vorliegens einer vollstreckbaren Ausfertigung des vor dem LSG geschlossenen Vergleiches derzeit nicht in Betracht. Ob das SG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bereits eine Vollstreckungsklausel auf Antrag des ASt vom 09.09.2015 hätte erteilen müssen oder ob das SG vor der Entscheidung den Antrag gemäß § 201 SGG eine solche Erteilung hätte abwarten müssen, kann offen gelassen werden. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des SG gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel wird sich der ASt an das SG (Urkundsbeamten) wenden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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