Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1629/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4484/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. September 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 23. September 2015 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war das Begehren des Klägers ihm unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 27. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2015 weitere Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung i.H.v. 670 EUR zu gewähren. Damit wird der oben genannte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 EUR nicht überstiegen.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG, seit Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers darlegt, dass bis heute nicht abschließend entschieden worden sei, ob die Norm des § 24 Abs. 3 SGB II der Leistungsbehörde die Möglichkeit der Bewilligung einer (nachweislosen) Pauschale oder fester Sätze einräume, begründet keine grundsätzliche Bedeutung. Das BSG hat bereits hierzu dargelegt, dass es regelmäßig im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers stehe, ob er die Leistung als Sachleistung oder als (ggf. pauschalierte) Geldleistung erbringe und in welcher Höhe er diesen Anspruch erfülle (BSG, Urteil vom 6. August 2014, B 4 AS 57/13 R, m.w.N., Juris).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichts nicht übereinstimmen. Einen Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil vom 23. September 2015 nicht aufgestellt. Soweit der Kläger erstinstanzliche Entscheidungen des Sozialgerichts Düsseldorf oder des Sozialgerichts Dresden benennt, die für die Erstausstattung höhere Beträge bzw. Leistungen für fabrikneue Modelle bewilligten, ist dies nicht relevant.
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers ist auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht gegeben. Soweit hierzu vorgetragen wird, trotz Antrags in der mündlichen Verhandlung auf weiteres Schriftsatzrecht, um zu den Ergebnissen der Ermittlungen des SG zu den möglichen Beschaffungskosten umfassend Stellung nehmen zu können, habe das SG in der Sache entschieden und somit eine Gehörsverletzung begangen, ist darauf zu verweisen, dass die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. September 2015 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung weiteren Schriftsatzrechtes nicht enthält und ein entsprechender Antrag auf Berichtigung der Niederschrift mit Beschluss des SG vom 26. Oktober 2015 abgelehnt worden ist, weil die Niederschrift nicht unrichtig sei. Der Senat ist an die Richtigkeit der Niederschrift gebunden, insoweit ist ein entsprechender Antrag nicht enthalten (§§ 122 SGG, 165 ZPO). Eine Verletzung der Verpflichtung Beweisergebnisse mitzuteilen (§ 107 SGG), wurde nicht gerügt. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) ist ebenfalls nicht gegeben. Ein solcher Verfahrensmangel wäre nur dann gegeben, wenn sich das SG zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (allgemeine Ansicht, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen). Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Leitherer, a.a.O. § 103 Rn. 4 m.w.N.). Soweit der Bevollmächtigte des Klägers hier einwendet, das SG hätte seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nachgehen müssen und die von ihm einzeln benannten durchschnittlichen (Mindest-)Marktpreise der verschiedenen Haushaltsgegenstände durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bestätigen lassen sollen, liegt ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nicht vor. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche Konsequenzen sich aus den vom Bevollmächtigten des Klägers begehrten Feststellungen hätten ableiten lassen. Die Höhe der Leistungen für die Erstausstattung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungsträgers (BSG a.a.O.). Selbst wenn die durchschnittlichen Marktpreise nach Sachverständigengutachten über den vom SG durch Internetrecherche ermittelten Werte liegen würden, ergebe sich daraus ein konkreter Leistungsanspruch nicht. Eine Ermessensreduzierung auf Null würde sich auch daraus nicht ergeben. Ein Verfahrensverstoß der die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 23. September 2015 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war das Begehren des Klägers ihm unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 27. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. April 2015 weitere Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung i.H.v. 670 EUR zu gewähren. Damit wird der oben genannte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 EUR nicht überstiegen.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG, seit Urteil vom 14. Dezember 1955 - 7 Rar 69/55 - Juris). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rdnr. 28). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache nicht auf. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers darlegt, dass bis heute nicht abschließend entschieden worden sei, ob die Norm des § 24 Abs. 3 SGB II der Leistungsbehörde die Möglichkeit der Bewilligung einer (nachweislosen) Pauschale oder fester Sätze einräume, begründet keine grundsätzliche Bedeutung. Das BSG hat bereits hierzu dargelegt, dass es regelmäßig im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers stehe, ob er die Leistung als Sachleistung oder als (ggf. pauschalierte) Geldleistung erbringe und in welcher Höhe er diesen Anspruch erfülle (BSG, Urteil vom 6. August 2014, B 4 AS 57/13 R, m.w.N., Juris).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichts nicht übereinstimmen. Einen Rechtssatz in diesem Sinne hat das SG in seinem Urteil vom 23. September 2015 nicht aufgestellt. Soweit der Kläger erstinstanzliche Entscheidungen des Sozialgerichts Düsseldorf oder des Sozialgerichts Dresden benennt, die für die Erstausstattung höhere Beträge bzw. Leistungen für fabrikneue Modelle bewilligten, ist dies nicht relevant.
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers ist auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht gegeben. Soweit hierzu vorgetragen wird, trotz Antrags in der mündlichen Verhandlung auf weiteres Schriftsatzrecht, um zu den Ergebnissen der Ermittlungen des SG zu den möglichen Beschaffungskosten umfassend Stellung nehmen zu können, habe das SG in der Sache entschieden und somit eine Gehörsverletzung begangen, ist darauf zu verweisen, dass die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. September 2015 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung weiteren Schriftsatzrechtes nicht enthält und ein entsprechender Antrag auf Berichtigung der Niederschrift mit Beschluss des SG vom 26. Oktober 2015 abgelehnt worden ist, weil die Niederschrift nicht unrichtig sei. Der Senat ist an die Richtigkeit der Niederschrift gebunden, insoweit ist ein entsprechender Antrag nicht enthalten (§§ 122 SGG, 165 ZPO). Eine Verletzung der Verpflichtung Beweisergebnisse mitzuteilen (§ 107 SGG), wurde nicht gerügt. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) ist ebenfalls nicht gegeben. Ein solcher Verfahrensmangel wäre nur dann gegeben, wenn sich das SG zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (allgemeine Ansicht, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen). Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Leitherer, a.a.O. § 103 Rn. 4 m.w.N.). Soweit der Bevollmächtigte des Klägers hier einwendet, das SG hätte seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nachgehen müssen und die von ihm einzeln benannten durchschnittlichen (Mindest-)Marktpreise der verschiedenen Haushaltsgegenstände durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bestätigen lassen sollen, liegt ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nicht vor. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche Konsequenzen sich aus den vom Bevollmächtigten des Klägers begehrten Feststellungen hätten ableiten lassen. Die Höhe der Leistungen für die Erstausstattung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungsträgers (BSG a.a.O.). Selbst wenn die durchschnittlichen Marktpreise nach Sachverständigengutachten über den vom SG durch Internetrecherche ermittelten Werte liegen würden, ergebe sich daraus ein konkreter Leistungsanspruch nicht. Eine Ermessensreduzierung auf Null würde sich auch daraus nicht ergeben. Ein Verfahrensverstoß der die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
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