L 8 AL 5088/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2746/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 5088/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.11.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit 22.04.2013 bis zum 10.09.2013 aufzuheben und den Kläger zu verpflichten, 6.308,19 EUR zu erstatten.

Der 1967 geborene Kläger war zunächst als Schreiner, später als Schreinermeister und anschließend als stellvertretender Betriebsleiter bei der Fa. EET-G. versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Insolvenz des Arbeitgebers meldete sich der Kläger am 15.01.2013 bei der Beklagten zum 01.02.2013 arbeitslos und beantragte Alg (Blatt 2/4 der Beklagtenakte). Dass er das Merkblatt erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen hatte, bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15.02.2013 (Blatt 14/17 der Beklagtenakte) in der Fassung des Änderungsbescheids vom 03.08.2013 (Blatt 18/20 der Beklagtenakte) Alg ab 01.02.103 für 360 Tage (Bemessungsentgelt täglich: 69,25 EUR; Lohnsteuerklasse III; Lohnsteuertabelle 2013; Leistungsentgelt täglich: 35,66 EUR; Prozentsatz: 67; 35,66 EUR; Anrechnungsbetrag: 0,00 EUR). Nachdem der Kläger eine neue Beschäftigung bei der Fa. Wackenhut aufnahm, hob die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.2013 (Blatt 21/22 der Beklagtenakte) die Bewilligung von Alg ab 11.09.2013 auf.

Mit Schreiben vom 27.01.2014 (Blatt 24 ff. der Beklagtenakte) teilte das Hauptzollamt Karlsruhe der Beklagten mit, es ermittle gegen den Kläger wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs. Der Kläger habe seit dem 22.04.2013 eine gewerbliche Tätigkeit bei Frau K. ausgeübt, ohne dies der Agentur für Arbeit zu melden (zur Zeugenaussage von Frau K. vgl. Blatt 31/39 der Beklagtenakte; zum Schlussbericht des Hauptzollamtes vgl. Blatt 86/90 der Beklagtenakte). Ein folgendes Strafverfahren vor dem Amtsgericht (AG) Nagold (Az.: 2 Cs 33 JS 13043/14) endete durch endgültige Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung von 589,81 EUR an die Beklagte (Beschluss des AG Nagold vom 04.03.2015).

Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 05.02.2014 (Blatt 44/45 der Beklagtenakte) den Kläger zur Aufhebung der Bewilligung von Alg ab dem 22.04.2013 an. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 16.05.2014 (Blatt 60/64 der Beklagtenakte). Es handele sich um ehrenrührige und wahrheitswidrige Unterstellungen einer Straftat, weshalb er Unterlassungsantrag beim AG Nagold gestellt habe. Der Kläger legte auch einen vor dem AG Nagold protokollierten Vergleich vom 20.05.2014 vor (Blatt 69/72 der Beklagtenakte), wonach es Frau K. unterlässt, außerhalb von behördlichen und gerichtlichen Verfahren gegenüber Dritten zu behaupten, der Kläger betreibe ein Gewerbe in Form einer Schreinerei und Altbausanierungsfirma und er betrüge.

Mit Bescheid vom 18.06.2014 (Blatt 74/75 der Beklagtenakte) hob die Beklagte die Bewilligung von Alg ab dem 22.04.2013 auf und verpflichtete den Kläger für den Zeitraum vom 22.04.2013 bis zum 10.09.2013 insgesamt 6.308,19 EUR (Alg: 4.956,74 EUR; Beiträge zur Krankenversicherung: 1.193,59 EUR; Beiträge zur Pflegeversicherung: 157,86 EUR) zu erstatten. Hiergegen legte der Kläger am 25.06.2014 Widerspruch ein (Blatt 83 der Beklagtenakte), den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2014 (Blatt 91/94 der Beklagtenakte) zurückwies.

In dem danach bei der Beklagten eingegangenen Schreiben des Klägers vom 01.08.2014 (Blatt 97/99 der Beklagtenakte) verwies dieser auf den Vergleich vor dem AG N. Es habe kein Arbeitsverhältnis gegeben. Er habe lediglich Gefälligkeitsleistungen ohne Arbeitsvertrag und ohne Honorar in seiner Freizeit ausgeführt. Der Stundennachweis sei nie auf irgendwelche finanziellen Forderungen gerichtet gewesen. Frau K. habe ihm bloß die Auslagen wie Benzin und Kilometergeld erstatten wollen. Er habe 280,00 EUR nie in bar erhalten.

Am 15.08.2014 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe Klage erhoben. Er habe Frau K. über einen Bekannten kennen gelernt und für diese gefälligkeitshalber ohne Entlohnung oder dergleichen im Haushalt geholfen. Er habe weder Lohn erhalten noch sei ein Lohn vereinbart gewesen. Offensichtlich habe Frau K. sich mehr von ihm versprochen, jedenfalls habe sie ihn dann, nachdem er persönliche Annäherungsversuche nicht erwidert habe, bei der Gemeinde und dem Gewerbeamt angezeigt. Er sei während seiner Arbeitslosigkeit niemals einer gewerblichen selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nachgegangen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 21.11.2014 (zur Niederschrift vgl. Blatt 49 der SG-Akte) hat der Kläger angegeben, er habe über einen Bekannten, Herrn D., Frau K. kennen gelernt. Er sei dann bei Frau K. auf deren Baustelle tätig gewesen. Es sei keine Tätigkeit gegen Entgelt, sondern eine Gefälligkeit gewesen. Er habe Stundenaufzeichnungen deshalb geführt, weil Frau K. im Gegenzug angeboten habe, auch ihm zu helfen, etwa für ihn Fahrdienste zu übernehmen, weil sein Auto defekt sei. Er könne nur vermuten, dass sich Frau K. mit der Sanierung des Hauses finanziell übernommen habe oder dass er deren Annäherungsversuche nicht erwidert habe.

Das SG hat mit Urteil vom 21.11.2014 die Klage abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Bewilligung von Alg ab dem 22.04.2013 aufgehoben und die Erstattung von für den Zeitraum vom 22.04.2013 bis zum 10.09.2013 überzahlten Leistungen gefordert. Der Kläger habe seit 22.04.2013 keinen Anspruch auf Alg mehr gehabt, denn er sei nicht mehr arbeitslos gewesen, da er eine Beschäftigung in einem Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt habe. Der Kläger habe seine Arbeitsleistung ab dem 22.04.2013 gegenüber Frau K. in einem Umfang von 30,5 Stunden im Zeitraum vom 22.04.2013 bis zum 26.04.2013 und von 25,5 Stunden im Zeitraum vom 29.04.2013 bis zum 04.05.2013 nicht lediglich im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses erbracht. Gegen eine reine Gefälligkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht spreche, dass er Frau K. erst zum Zweck der Sanierung ihres Hauses kennen gelernt habe. Vor diesem Hintergrund sei eine Tätigkeit in einem erheblichen Umfang von wöchentlich 30,5 und 25,5 Stunden auf reiner Gefälligkeitsbasis nicht nachvollziehbar. Auch der Stundenaufschrieb sei ein starkes Indiz für eine gewerbliche, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit. Selbst wenn die Stundenaufzeichnung alleine ein Nachweis für die geleistete Arbeit darstellen sollten, um eine entsprechende Gegenleistung in Form von Fahrdiensten zu erhalten, sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Stundenaufzeichnung derart detailliert erfolgt sei. Der Kläger habe diese tageweise mit Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie unter Darstellung der Art der ausgeführten Arbeit geführt. Auch eine vom Kläger behauptete Denunziation sei nicht glaubhaft. Aus dem Protokoll zum Vergleich zwischen dem Kläger und Frau K. vom 20.05.2014 ergebe sich viel mehr als Motiv für die Anzeige, die Befürchtung von Frau K. selbst etwas falsches getan zu haben, weil der Kläger für sie "schwarz" gearbeitet habe. Die Wirkung Arbeitslosmeldung sei wegen der Beschäftigungsaufnahme zum 22.04.2013 erloschen. Demnach bestehe auch nach dem 04.05.2013, dem Tag, an dem der Kläger zuletzt für Frau K. tätig gewesen sei, kein Anspruch auf Alg. Die Voraussetzungen einer Rücknahme für die Vergangenheit, ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme am 22.04.2013, lägen vor, denn der Kläger sei zumindest grob fahrlässig der Pflicht zur Mitteilung der Arbeitsaufnahme gegenüber der Beklagten nicht nachgekommen und habe zumindest, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, nicht gewusst, dass sein Anspruch auf Alg wegen der Arbeitsaufnahme weggefallen sei.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 01.12.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.12.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Das Urteil sei rechtsfehlerhaft, weil es wesentlichen Tatsachenvortrag übersehe. Grundlage und Ursache des Rechtsstreits sei, dass sich eine weibliche Person für den ihn interessiert und er deren Gefühle nicht erwidert habe. Sie sei mit ihm privat zusammengekommen und habe ihn gebeten, diverse Arbeiten in ihrem Haushalt durchzuführen. Dies sei im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses geschehen. Ihm sei die Frau nicht unsympathisch gewesen und er habe geholfen und erwartet, dass sie ihm auch helfe und sich eine Freundschaft entwickeln könne, aber nicht mehr. Sie habe ihm mitgeteilt, sie werde ihn fahren, wenn sein Auto kaputt sei. In jedem Falle erhalte er Benzinkosten erstattet. Es sei dann seitens dieser Frau eine bemerkenswerte Denunziationskampage erfolgt, nachdem er die Annäherungsversuche nicht erwidert habe. Die Denunziationen habe er zum Anlass genommen, gegen Frau K. gerichtlich vorzugehen. Bereits die Lebenserfahrung spreche dafür, dass Frau K. diese Unterlassungserklärung nicht abgegeben hätte, wenn sie mit ihm einen Vertrag abgeschlossen und er für sie schwarz gearbeitet hätte. Auch fehlten im Bescheid Anhaltspunkte dafür, wann er mit Frau K. welche vertragliche Vereinbarung getroffen habe. Nur anhand eines konkreten Vertrages habe Frau K. einen Anspruch gegen ihn, Arbeitsleistungen zu erhalten. Selbstverständlich habe er Frau K. im Rahmen der Durchführung der Arbeiten kennengelernt. Hintergrund sei, dass ihm ein Bekannter aus welchen Gründen auch immer Frau K. vorstellen wollte und er dieser gefälligkeitshalber helfen wollte. Motive hierfür seien nicht von Relevanz, da zwischen ihm und Frau K. keine Beziehung zustande gekommen und er weiterhin verheiratet sei. Sinn und Zweck des Stundenaufschriebs sei jedoch nicht gewesen, einen Lohn abzurechnen, einen solchen habe er nicht erhalten. Er habe die Zeiten dokumentieren wollen, zum Anderen auch die Kilometer. Er sollte das Benzin von Frau K. erstattet erhalten. Dies sei auch aus dem Aufschrieb ersichtlich, wonach er als Benzinkostenzuschuss 280,00 EUR bar erhalten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er bei einer ihm nicht näher bekannten Frau eine Arbeitstätigkeit durchgeführt haben sollte, ohne irgendeinen Vorschuss oder nach Durchführung von Arbeiten ein Entgelt zu erhalten und dies ohne irgendeine vertragliche Vereinbarung. Dies widerspreche nicht nur jedweder Lebenserfahrung. Gerade bei einer Schwarzarbeit wäre es nicht nachvollziehbar, dass ein Schwarzarbeiter 30,5 und 25,5 Stunden ohne irgendeine Gegenleistung gearbeitet hätte. Die Stundenaufzeichnungen seien auch gerade nicht detailliert, denn detaillierte Stundenaufzeichnungen auf dem Bau oder von Handwerkern hätten minuziös genaue Zeiträume zum Inhalt. Hier seien die Stundenaufzeichnungen erkennbar gerundet und im Übrigen sei noch nicht einmal die Anfahrts- und Abfahrtszeit mitberücksichtigt. Bei einem Arbeitsverhältnis sei dies jedoch ebenfalls Arbeitszeit und hätte mitaufgenommen werden können und müssen. Abschließend spreche gegen eine Beschäftigungsaufnahme und ein Arbeitsverhältnis, dass er seine Tätigkeit ohne Wenn und Aber eingestellt habe, ohne dass ihn Frau K. aufgefordert habe, Arbeiten durchzuführen und zu beenden. Dies belege, dass es keinerlei vertragliche Ansprüche gegeben habe. Umgekehrt habe er von Frau K. niemals irgendeinen Lohn gefordert oder eine Zahlung. Er habe keinerlei Entlohnung erhalten, was kaum der Fall wäre, wenn ein Arbeitsverhältnis bestanden hätte. Darüber hinaus sei der Bescheid der Beklagten unverhältnismäßig, als für eine zweiwöchige Mithilfe das gesamte gezahlte und im Übrigen für den Lebensunterhalt verbrauchte Geld von ihm zurückzuverlangen werde und er dies nicht aufbringen könne, weil er es verbraucht habe. Er habe auch nicht grob fahrlässig die Pflicht zur Mitteilung der Arbeitsaufnahme gegenüber der Beklagten nicht erfüllt. Er habe auch nicht gewusst, dass sein Anspruch auf Alg weggefallen sei, da eben kein Arbeitsverhältnis bestanden habe und er davon auch ausgegangen sei. Frau K. habe gegenüber allen Behörden falsch ausgesagt (Blatt 37/38 der Senatsakte). So habe sie angegeben, Herr D. habe ihr einen Handwerksbetrieb empfohlen. Auch habe sie angegeben, Herr D. sei ein bisheriger Auftraggeber des Klägers gewesen. Frau K. behaupte, er habe eine Feuchtigkeitsmessung vorgenommen. Dies sei nie der Fall gewesen, da er hierzu noch nicht einmal die technischen Möglichkeiten besitze. Frau K. behaupte, es habe eine Vergütungsvereinbarung über 28,00 EUR gegeben. Auch dies sei nicht der Fall, da seine Ehefrau bei allen Gesprächen anwesend gewesen sei. Frau K. behaupte auch, er habe 280,00 EUR von ihr erhalten. Der Betrag sei nie bezahlt worden, weshalb auch keine Quittung existierten. Zum Rapportzettel sei anzumerken, dass dieser vom Auftragnehmer unterzeichnet und so anerkannt werden müsse. Dies sei nicht erfolgt, da es sich um eine gegenseitige Hilfeleistung gehandelt habe. Gegen die Auffassung der Beklagten spreche, dass es sogar im Internet die Tauschbörse "Tausche Arbeit gegen Arbeit oder Zeit" gebe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.11.2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie hat unter Vorlage des Merkblatts 1 u.a. ausgeführt, es stehe fest, dass der Kläger am 22.04.2013 eine mehr als kurzzeitige Tätigkeit aufgenommen habe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine selbständige oder abhängige Beschäftigung gehandelt habe. Fest stehe, dass der Kläger bereits in der ersten Woche der Tätigkeit mehr als kurzzeitig, nämlich 30,5 Stunden, gearbeitet habe. Durch die nicht unverzügliche Mitteilung der Aufnahme der Tätigkeit am 22.04.2013 sei die persönliche Arbeitslosmeldung entfallen. Der Kläger habe seine Pflichten auch grob fahrlässig verletzt. Die Aussage der Frau K. sei insgesamt schlüssig und nachvollziehbar, weswegen die Beklagte deren Richtigkeit nicht anzweifele. Sie schildere die Geschäftsanbahnung und die Aktivitäten des Klägers eingehend, bis hin zur Vereinbarung einer Vergütung. Dass diese nicht schriftlich fixiert worden sei, sei unbeachtlich bzw. sei dergleichen Geschäftsbeziehungen immanent.

Der Kläger hat des Weiteren ausgeführt (Schreiben vom 02.02.2015, Blatt 57/58 der Senatsakte), es sei nicht nur das Strafgericht überrascht gewesen, dass ein vollständiger Rückforderungsanspruch aller bezahlter Beträge erfolgt sei. Das Strafgericht habe es für vertretbar gehalten, allenfalls für die Zeit vom 22.04.2013 bis 04.05.2013 eine Beschäftigungsaufnahme zu prüfen, was einen Betrag von 589,81 EUR ergebe. Soweit Frau K. im Strafprozess angegeben habe, es sei eine Wochenabrechnung vereinbart gewesen, seien tatsächlich niemals Wochenabrechnungen vorgenommen worden. Sie habe ferner nicht erklären können, weshalb Kilometer- und Benzingeld bezahlt wurde. Sie habe auch angegeben, 280,00 an ihn bezahlt zu haben, diese seien ihm aber nicht zugeflossen. Das Gericht habe im Rahmen einer Absprache aller Beteiligten das Verfahren eingestellt, sofern er 589,81 EUR auf die Rückforderung der Beklagten bezahle. Dies habe er akzeptiert, weil ansonsten ein weiterer Verhandlungstermin und möglicherweise eine weitere Instanz im Strafverfahren zu bezahlen und zu bewerkstelligen gewesen sei.

Im nichtöffentlichen Termin am 15.05.2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert, der Kläger gehört sowie Herr D., die Ehefrau des Klägers, Frau P., und Frau K. als Zeugen vernommen. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termin sowie der Zeugenaussagen wird auf Blatt 65/81 der Senatsakte Bezug genommen. Der Kläger hatte u.a. erklärt, der Kontakt mit Frau K. sei durch Herrn D. zustande gekommen. Frau K. sei eine Bekannte von Herrn D., der zu ihm gekommen sei gefragt habe, ob er Frau K. helfen könne. Er sei dann einmal bei Frau K. auf der Baustelle gewesen. Sie habe eine Bauruine gekauft mit Schimmel und vielen Mängeln. Sie hätten sich geeinigt, dass er Gips abschlagen und Böden rausreißen solle. Er habe zeitlich so gearbeitet, wie in dem Aufschrieb beschrieben. Er habe den Schlüssel zur Baustelle am 04.05. zurückgegeben, am letzten Tag an dem er auf der Baustelle gewesen sei. Es sei nur darum gegangen, ihr aus Gefälligkeit zu helfen und dass sie auch ihm dann mit Gefälligkeit helfe. Er habe 280,00 EUR bekommen als Spritgeld. Sonst habe er von Frau K. kein Geld bekommen. Er habe auch nie Geld von ihr gefordert. Die von ihr angesprochenen 1.400,00 EUR habe er nie von ihr verlangt. Die Frau K. habe dann Schadensersatz bzw. Wiederherstellung verlangt. Frau K. habe von Anfang an gewusst, dass er arbeitslos und zu Hause sei.

Der Zeuge D. hat u.a. angegeben, Frau K. sei eine weitläufige Bekannte, die er zu einem Fest eingeladen habe. Sie habe gesagt, sie habe ein altes Bauernhaus gekauft und wolle dies renovieren. Er habe ihr gesagt, wenn sie schon zu seinem Fest komme, könne sie einmal beim Kläger vorbeischauen, der habe auch ein altes Haus schön renoviert. Was sich dann entwickelt habe, wisse er nicht. Dass der Kläger Tätigkeiten für sie ausüben würde oder als Schreiner selbstständig sei, habe er ihr nicht gesagt.

Die Zeugin P., die Ehefrau des Klägers, hat u.a. angegeben, Frau K. habe von Anfang an gewusst, dass ihr Mann arbeitslos sei und er Tipps geben oder ggf. helfen könne, bis er einen Job bekomme. Im Telefonat mit Frau K. sei es um gegenseitige Hilfe gegangen und nicht um Geld. Bezüglich des Geldes hätten sie nur wegen des Sprits gesprochen. Damals seien ihre Autos nicht so fit gewesen und Frau K. habe sich bereit erklärt, ab und zu ihren Sohn zu dessen RC-Car-Rennen zu fahren. Von Anfang an sei klar gewesen, dass der Kläger Frau K. nur so lange helfen könne, solange sein Auto fahre und er auch noch keinen Arbeitsplatz habe. Der Kontakt sei schlagartig von Seiten Frau K.s abgebrochen worden.

Die Zeugin K. hat u.a. mitgeteilt, der Kontakt sei über Herrn D. zustande gekommen. Herr D. habe ihr den Kläger empfohlen. Sie habe weder den Kläger noch seine Frau gekannt. Sie sei auf der Suche nach Handwerkern gewesen, weil sie ihr 2012 gekauftes Haus habe herrichten wollen. Beim ersten Termin hätten sie sich an einem Samstag getroffen und die Baustelle angeschaut. Die Informationen, die der Kläger gegeben habe, seien schlüssig gewesen und hätten sich mit den Aussagen der anderen Handwerker gedeckt. Der Kläger habe an einer Stelle die Schüttung in der Decke geprüft und Material in einer Tüte mitgenommen. Es seien Flecken an der Decke gewesen, die auf Feuchtigkeit gedeutet hätten. Es sei Ende April losgegangen mit Entkernungsarbeiten auf Stundenlohnbasis, ein schriftliches Angebot habe es nicht gegeben. Es sei um wöchentliche Abrechnung gebeten worden, wegen der Finanzknappheit des Klägers, was für sie damals kein Problem gewesen war. Sie habe einen Rapportzettel gewollt. Nach zwei Wochen seien ihr dann ein paar Sachen aufgestoßen, z.B. wenn sei schon auf Stundenbasis arbeiten lasse, dann sollten nicht gleichzeitig mehrere Baustellen im Haus aufgemacht werden, sondern jede einzelne weitgehend abgearbeitet werden. Auch wenn sie etwas zahle, habe sie gerne eine Rechnung bzw. eine Quittung. Sie habe dem Kläger nur 280,00 EUR gezahlt. Beim ersten Ortstermin habe der Kläger Bilder von anderen Bauvorhaben dabei gehabt, vornehmlich Innenausbau und Schreinertätigkeiten. Sie sei nicht von einer Gefälligkeit ausgegangen, sie mach keine Fahrdienste. Sie habe schon mit M.-H. gearbeitet. Dort habe es viele Einmannbetriebe gegeben und sie habe bisher gute Erfahrungen gemacht, weshalb sie nichts gegen Einmannbetriebe habe. Die Zeugin K. hat des Weiteren eine SMS vom 03.06 zu der Rufnummer 0176-84279293 vorgelegt mit folgendem Inhalt: "Wir haben doch die Situation besprochen. Da ich bereits 120,-EUR für Sprit ausgegeben habe, benötige ich erst die wöchentlich vereinbarte Abschlagszahlung Gruß Ralf." Außerdem hat sie eine SMS vom 30.05. von der selben Nummer mit folgendem Inhalt vorgelegt: "Bin sehr enttäuscht, dass du dich gestern nicht an unsere Absprache gehalten hast! Ralf" Der Kläger hat erklärt, er habe die SMS an Frau K. nicht geschrieben. Er traue aber seiner Ehefrau solche SMS durchaus zu.

Die Beklagte hat (Blatt 84/95 der Senatsakte) Ausdrucke aus der V.-Datenbank vorgelegt und mitgeteilt, der Kläger sei nach dem 05.02.2013 bis zur Arbeitsaufnahme im September 2013 nicht wieder zu einer persönlichen Vorsprache erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten sowie die beigezogene Akte des AG N.zum Verfahren 2 Cs 33 JS 13043/14 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig jedoch unbegründet. Denn das SG hat die statthafte isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zutreffend abgewiesen. Die angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 18.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2014 erweist sich nach Prüfung durch den Senat als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hatte ab 22.04.2013 keinen Anspruch auf Alg mehr.

Nach § 137 Abs. 1 SGB III in der seit 01.04.2012 geltenden Fassung hat Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit hat, wer (1.) arbeitslos ist, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt hat. In der Zeit ab dem 22.04.2013 bis zum 04.05.2013 war der Kläger jedoch nicht arbeitslos, weil er eine Beschäftigung bzw. eine selbständige Tätigkeit im Umfang von mehr als 15 Wochenstunden aufgenommen hatte. Da er diese Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsaufnahme der Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt hatte, war seine Arbeitslosmeldung erloschen, weshalb er auch nach dem 04.05.2013 keinen Alg-Anspruch mehr hatte.

Arbeitslos ist gemäß § 138 Abs. 1 SGB III in der seit 01.04.2012 geltenden Fassung, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und (1.) nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), (2.) sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und (3.) den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Nach § 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III schließt die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfendem Familienangehörigen (Erwerbstätigkeit) die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.

Der Kläger war in den Wochen ab dem 22.04.2013 wie folgt tätig: Tag Arbeitszeit Stundenzahl KW 17 22.04.2013 08:30-17:00 8,5 23.04.2013 10:00-16:30 6,5 24.04.2013 09:30-16:00 6,5 25.04.2013 09:00-18:00 9 30,5

KW 18 29.04.2013 09:00-16:30 7,5 30.04.2013 09:00-16:00 7 03.05.2013 08:30-16:00 7,5 04.05.2013 09:00-12:00 3 25 Diese Feststellung entnimmt der Senat dem vom Kläger erstellten Stundenaufschrieb (Blatt 39 der Beklagtenakte), dessen Richtigkeit der Kläger im Erörterungstermin bestätigt hatte. Aus diesem Aufschrieb ergibt sich des Weiteren: "KW 19: frei wg. Festaufbau N. 20: -/- abbau !? 21: kann nicht zur Baustelle kommen, weil am Auto der Rahmen zerbrochen ist ???" Damit hatte der Kläger in der Zeit vom 22.04.2013 bis mindestens 04.05.2013 in zwei Wochen jeweils eine Tätigkeit ausgeübt, die mehr als 15 Stunden umfasste. Der Kläger hatte selbst bestätigt, entsprechend seinem Aufschrieb auf der Baustelle der Zeugin K. gearbeitet zu haben. Dieser Vortrag stimmt mit den Angaben der Zeugin K. aber auch den Angaben der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers überein.

Der Senat konnte sich darüber hinaus davon überzeugen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers auf der Baustelle der Zeugin K. um eine entgeltliche, nicht lediglich gefälligkeitshalber erbrachte Arbeit handelte. Ob dabei die entgeltliche, nicht bloß gefälligkeitsveranlasste Tätigkeit des Klägers rechtlich als abhängige Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit anzusehen ist, ist vorliegend insoweit ohne Bedeutung und kann daher – entgegen den Überlegungen im Erörterungstermin – letztlich offen bleiben, weil die entgeltliche nicht bloß gefälligkeitshalber erbrachte Tätigkeit sowohl dann, wenn sie als abhängige Beschäftigung qualifiziert würde, als auch dann, wenn sie als selbständige Tätigkeit qualifiziert würde, alleine schon deshalb die Beschäftigungslosigkeit des Klägers ab dem 22.04.2013 hat entfallen lässt, weil sie einen zeitlichen Umfang von mehr als unter 15 Stunden wöchentlich hatte.

Der Senat hat festgestellt, dass der Kläger ab dem 22.04.2013 jedenfalls bis zum 04.05.2013 eine entgeltliche, nicht lediglich gefälligkeitshalber verrichtete Tätigkeit ausgeübt hatte. Zwar hat er angegeben, von der Zeugin K. weder Geld gefordert noch erhalten zu haben. Dies hatte auch seine als Zeugin vernommene Ehefrau angegeben, die nach den Behauptungen des Klägers bei allen seinen Gesprächen mit der Zeugin K. anwesend gewesen sei. Es sei lediglich um Gefälligkeiten gegangen in der Form, dass die Zeugin K. dem Kläger bzw. dessen Sohn z.B. durch Fahrdienste zu dessen RC-Car-Rennen, wiederum Gefälligkeiten und Hilfestellungen zukommen lässt und um die Erstattung der Fahrkosten als Aufwendungsersatz. Der Senat konnte sich jedoch nicht vom Bestehen einer solchen Abrede überzeugen. Selbst wenn eine solche Abrede tatsächlich getroffen worden wäre, stünde diese der Annahme einer entgeltlichen Tätigkeit des Klägers entgegen, denn das für die Arbeit zu erbringende Entgelt muss nicht in Geld bestehen. Auch eine Entlohnung mittels Sach- oder Dienstleistungen bzw. - pauschalierten - Aufwendungsersatz kann hinreichendes Indiz für eine vertraglich übernommene Pflicht zur Arbeit oder Dienstleistung sein und ist nicht gänzlich ungewöhnlich.

Vielmehr musste der Senat bei Betrachtung des Zustandekommens, der Durchführung und auch der Beendigung des zwischen der Zeugin K. und dem Kläger bestehenden Verhältnisses feststellen, dass es sich um eine entgeltlich nicht bloß gefälligkeitshalber erbrachte Tätigkeit handelte.

So war die Zeugin K. durch den Zeugen D. auf den Kläger aufmerksam gemacht geworden, als sie – wie sie selbst angegeben hatte – auf der Suche nach Handwerkern zum Umbau des 2012 gekauften Hauses war. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge D. den Kontakt zwischen der Zeugin K. und dem Kläger vermittelt; vorher waren sich die Zeugin K. und die Familie des Klägers völlig unbekannt. Dass der Zeuge D. in seiner Zeugenvernehmung angegeben hatte, er habe die Zeugin K. lediglich wegen des schönen Hauses des Klägers an diesen verwiesen, ist unerheblich. Denn sowohl die Zeugin K. als auch der Kläger und seine Ehefrau haben bestätigt, dass der Kontakt dazu gedient hatte, den Kläger für den Umbau des Hauses zu gewinnen. Dieses Zustandekommen des Kontakts spricht deutlich für eine auf Erbringung von entgeltlichen Arbeitsleistungen gerichtetes Verhältnis. Ob sich der Kläger dabei als Schreinerei und Altbausanierungsfirma, als professioneller Renovierer oder als im Telefonbuch eingetragener Schreiner ausgegeben hat, ist dabei unerheblich, denn selbst wenn dem nicht so wäre, so ging es beim Zustandekommen des Kontakts gerade darum, Handwerker für die Baustelle der Zeugin K. zu verdingen.

Auch die Durchführung der Arbeiten spricht gegen eine gefälligkeitsbedingte Arbeitsleistung. So hat der Kläger eine von der Zeugin verlangte Aufstellung seiner Arbeitszeit und der geleisteten Arbeiten erstellt (Blatt 39 der Beklagtenakte). Diese enthält neben dem Datum (z.B. 22.04.), der Uhrzeit (z.B. 8:30-17:00) auch die geleistete Arbeit (z.B. Decke/Wand) und die vom Kläger gefahrenen Kilometer (z.B. 66). Das spricht auch, wie die dort notierte Zahlung von 280,00 EUR an den Kläger, für eine entgeltliche Tätigkeit. Denn im Rahmen einer entgeltfreien, bloß aus Gefälligkeit erbrachten Arbeit wäre eine derartige Aufstellung über entlohnungstypische Merkmale samt Dokumentation der Zahlung nicht erforderlich gewesen. Zwar hat der Kläger behauptet, diese Aufstellung sei lediglich dafür gedacht gewesen, die von der Zeugin K. zu erbringenden Gefälligkeiten und die zu erstattenden Fahrtaufwendungen (Kilometergeld und Benzin) zu erfassen - was darauf hindeuten würde, dass die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung gesichert werden sollte, was wiederum für ein arbeitslohngleiches Entgelt der von der Zeugin zu erbringenden Gegenleistungen spricht -, doch hat schon das SG insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die detaillierte Aufstellung, wenn lediglich Aufwendungen für Fahrtkosten dokumentiert werden sollten, insoweit nicht erforderlich gewesen wäre und daher so nicht nachvollziehbar ist. Diese lässt sich vielmehr eher dadurch erklären, dass die Zeugin K. von Beginn an einen Stundenaufschrieb verlangt hatte, was wiederum auf eine Vereinbarung eines Stundenlohns hindeutet. So hatte die Zeugin K. durchgehend angegeben, man habe von Anfang an eine Wochenabrechnung auf Stundenbasis vereinbart, wobei sich der vereinbarte Stundensatz, was vorliegend letztlich ohne Bedeutung ist, nicht mehr feststellen lässt (28 EUR/Stunde oder 22 EUR/Stunde). Erst wenn echte Schreinerarbeiten ausgeübt würden, wollte man zu einem Gesamthonorar/Festpreis/Aufmaßpreis übergehen. Dass die Stundenaufschriebe nicht lediglich der Dokumentation von Gefälligkeiten dienten, ergibt sich auch aus der Einlassung des Klägers im Erörterungstermin. Denn dort hat er u.a. ausgeführt: "Ich wäre wahrscheinlich nicht zu Frau K. hingegangen um dann die Gefälligkeiten z.B. beim Fahren einzufordern. Es war eine freundschaftliche Vereinbarung und Verpflichtung, wenn der andere seinen Gefälligkeiten nicht nachkommen will, dann kann ich auch nichts machen." Wenn der Kläger die Gefälligkeiten aber weder einfordern wollte noch etwas dagegen machen wollte, wenn die Zeugin K. die Gefälligkeiten nicht erbringt, dann brauchte er die Gefälligkeiten auch nicht detailliert zu dokumentieren, woran sich gerade zeigt, dass die Dokumentation der Gefälligkeiten gerade nicht Sinn und Zweck der Stundenaufschriebe waren.

Dem haben der Kläger und dessen Ehefrau vehement entgegen gehalten, dass eine Vergütung gerade nicht vereinbart war. Dem Vortrag des Klägers und seiner Ehefrau konnte der Senat jedoch keinen Glauben schenken. Denn zunächst hat der Kläger im gesamten Verfahren bestritten, die 280,00 EUR von der Zeugin K. erhalten zu haben, die angegeben hatte, diese dem Kläger für Benzin und Fahrkosten gegeben zu haben. Im Erörterungstermin hat der Kläger dann aber bestätigt, die 280,00 EUR erhalten zu haben, mithin seine früheren Angaben ohne nähere Erklärung fallen gelassen. Auch sprechen die von der Zeugin K. im Erörterungstermin vorgelegten SMS vom 30.05. und 03.06., die vom Handy des Klägers versandt wurden, wie noch im Erörterungstermin vom Klägerbevollmächtigten anhand eines Vergleichs der in seiner Handakte vom Kläger notierten Handynummer und der Nummer, von der die SMS verschickt wurden, geklärt werden konnte, für eine Entgeltvereinbarung. Denn in diesen SMS wird im Namen des Klägers beklagt, dass sich die Zeugin nicht an die "Absprache" gehalten habe und erst die "wöchentlich vereinbarte Abschlagszahlung" benötigt werde. Eine wöchentlich vereinbarte Abschlagszahlung hinsichtlich Kilometergeld und Benzinkosten hat der Kläger selbst nie behauptet, weshalb der Senat eine solche Einlassung als unglaubhaft wertet, denn sie diente offensichtlich nur dem Versuch, die bisherige Behauptung, nie Geld gefordert zu haben, und den Inhalt der SMS in Einklang zu bringen. Zudem widerspricht eine Auflistung der gefahrenen Kilometer einer vereinbarten pauschalen Kilometerabrechnung. Daher musste der Senat diese SMS dahingehend verstehen, dass die wöchentlich vereinbarte, auf Stundenbasis abzurechnende Entlohnung gefordert worden war.

Dabei ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger – entgegen seiner Einlassung im Erörterungstermin - die SMS selbst an die Zeugin gesandt hatte. Denn die SMS wurden von seiner Handynummer versandt und mit seinem Namen ("Ralf" bzw. "Gruß Ralf") beendet. Auch wurde auf Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Zeugin K. Bezug genommen, weshalb für den Senat viel dafür spricht, dass einer der Beteiligten dieser Vereinbarungen die SMS geschickt haben musste. Warum seine Ehefrau mit seinem Handy die SMS versandt haben soll, hat der Kläger nicht überzeugend erklärt. Auch weshalb seine Ehefrau hinter seinem Rücken eine angeblich nicht vereinbarte Geldleistung in seinem Namen eingefordert haben soll, ist nicht verständlich. Der Senat konnte sich daher auch nicht davon überzeugen, dass die Ehefrau des Klägers die SMS verschickt hatte. Diese hatte zudem ausdrücklich angegeben, dass es in den Gesprächen bzw. Telefonaten mit der Zeugin K. nie um Geld gegangen sei, vielmehr um Gefälligkeiten und Aufwendungsersatz. Der Kläger hat angegeben, die Ehefrau sei bei allen Gesprächen mit der Zeugin K. anwesend gewesen. Hätte die Ehefrau dann aber die SMS verschickt und dabei die wöchentliche Abschlagszahlung verlangt, wäre ihr damit bekannt, dass der Kläger eine Entgeltvereinbarung mit der Zeugin K. getroffen hatte, weshalb ihre Zeugenaussage im Erörterungstermin offenkundig und bewusst unrichtig wäre. Hätte sie damit unrichtige Angaben gemacht, müsste der Senat ihrer Behauptung insoweit nicht Glauben schenken. Hat aber nicht die Ehefrau des Klägers sondern dieser selbst die SMS verschickt, er selbst also die wöchentliche Abschlagszahlung verlangt, so muss die Aussage der Ehefrau nicht falsch gewesen sein, sie war dann bloß entgegen den Angaben des Kläger gerade nicht bei allen Gesprächen mit der Zeugin K. dabei. Dass die Ehefrau nicht bei allen Gesprächen mit der Zeugin K. anwesend gewesen war wird für den Senat dadurch ersichtlich, dass die Zeugin K. und übereinstimmend der Kläger bei der Erstbegehung der Baustellen, bei der üblicherweise gerade auch die Entlohnung angesprochen wird, die Anwesenheit der Ehefrau des Klägers gerade nicht angegeben haben, diese an diesem Termin auch gar nicht dabei war. Damit fand zumindest ein wesentliches Gespräch zwischen der Zeugin K. und dem Kläger gerade ohne dessen Ehefrau statt. Vor diesem Hintergrund ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die SMS an die Zeugin K. verschickt hatte und damit selbst den wöchentlichen Abschlag verlangt hatte.

Hat er aber einen Abschlag verlangt, so hat er sein Entgelt gefordert, weshalb der Senat feststellen musste, dass eine Entgeltvereinbarung getroffen worden war. Dass die Zeugin K. dem Kläger im Ergebnis lediglich 280,00 EUR bezahlt hatte, die übrigen Forderungen aber abgelehnt und statt dessen selbst Schadensersatz verlangt hatte, steht der Entgeltlichkeit der Tätigkeit nicht entgegen.

Weiteres Indiz, das gegen eine bloße auf Gefälligkeit beruhende Tätigkeit spricht, ist, dass die Zeugin K. auf dem Stundenaufschrieb auch das Ausbleiben des Klägers in den Kalenderwochen 19 bis 20, also in der Zeit vom 06.06.2013 bis zum 26.06.2013, notiert hatte – in der Kalenderwoche 19 mit der Bemerkung "frei". Gerade aber das "Freigeben", sprich die Genehmigung von Abwesenheit, spricht eher gegen ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis. Auch die auf die Abwesenheit des Klägers bis 26.05.2013 folgenden SMS vom 30.05. und 03.06. zu dem Umstand, dass die Zeugin K. die wöchentliche Abschlagszahlung nicht geleistet hatte, zeigen, dass es sich nicht bloß um eine Gefälligkeit gehandelt hatte. Auch spricht gegen eine bloße Gefälligkeit, dass der Kläger nicht lediglich bei Gelegenheit tätig werden sollte, sondern konkrete Aufgaben übertragen bekommen hatte ("Entkernungsarbeiten") und die Zeugin K. mit dem Kläger gerade dazu einen ihr zuvor unbekannten fachkundigen Handwerker beauftragt hatte. Auch dass die Zeugin K. nach Ende der Tätigkeitsbeziehungen zum Kläger von diesem noch Schadensersatz forderte (vgl. das Schreiben der Zeugin an den Kläger vom 27.06.2013 und 12.07.2013, Blatt 9, 10 der Akte des AG N.), zeigt, dass sie nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis ausgegangen war. Ebenso wie für das SG war für den Senat auch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger für die ihm bis dahin gänzlich unbekannte Zeugin K. gefälligkeitshalber ganztägige Arbeiten hätte verrichten sollen, wenn weder aus Freundschaft und aus nachbarschaftlicher Beziehung hierzu ein Anstoß hätte erfolgen können oder Gegenleistungen zu erwarten waren. Dass eine solche Gegenleistung auch nicht hätte eingefordert werden können, ist nach der vom Kläger im Erörterungstermin dargelegten Sicht bei dieser Ausganglage selbst eingeräumt worden. Von daher ist für den Senat überhaupt nicht erkennbar geworden, was der Beweggrund einer Gefälligkeitsleistung in diesem Umfang hätte sein sollen. Ob es im Laufe der Arbeitsbeziehung zu der vom Kläger behaupteten persönlichen Annäherung der Zeugin an den Kläger oder umgekehrt gekommen war, ist dabei ohne große Bedeutung. Denn jedenfalls für die Aufnahme der Arbeiten kann dies keine Rolle gespielt haben.

Darüber hinaus zeigt auch der Umstand, dass der Kläger und die Zeugin K. nach Beendigung der Tätigkeit lediglich noch im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit Kontakt hatten, dass es nicht um eine freundschaftliche Vereinbarung und Verpflichtung gegangen war sondern um eine geschäftliche, entgeltliche Beziehung. Denn gerade bei einer Gefälligkeit wäre aber zu erwarten gewesen, dass der Kontakt über die bloße Tätigkeit hinaus fortbesteht.

Mithin konnte der Senat feststellen, dass der Kläger vom 22.04.2013 bis mindestens 04.05.2013 für die Zeugin K. in einem wöchentlichen Umfang von mehr als unter 15 Stunden entgeltlich und nicht lediglich gefälligkeitshalber tätig war. Diese entgeltliche Tätigkeit war auch mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt worden. Denn der Senat konnte feststellen, dass der Kläger mit der Zeugin eine Entgeltvereinbarung getroffen hatte, die den bloßen Materialaufwand überstieg, und nachdem die Zeugin K. nicht gezahlt hatte, die wöchentlichen Abschläge, per SMS angemahnt hatte. Auch hatte die Zeugin K. angegeben, zunächst dem Kläger 1.400,00 EUR zahlen gewollt zu haben, jedoch habe man sich verpasst, weshalb es nicht zur Zahlung gekommen sei (vgl. ihre Aussage vor Polizeidirektion C., Blatt 7 der Akte des AG N.); der Betrag von 1.400,00 EUR entspricht dabei 50 Arbeitsstunden bei dem von der Zeugin im Strafverfahren (vgl. ihre Aussage vor dem AG Nagold, Blatt 201 der Akte des AG) angegebenen Stundensatz von 28,00 EUR. Der Kläger hatte diesen Betrag zum Kauf eines neuen PKW gefordert (Blatt 7 der Akte des AG Nagold) – ob die Kaufabsicht zutrifft ist dabei für den vorliegenden Fall jedoch ohne Belang.

Hat der Kläger damit eine entgeltliche Tätigkeit i.S. einer abhängigen Beschäftigung bzw. einer selbständigen Tätigkeit im Umfang von mehr als unter 15 Stunden ausgeübt, so war er nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB III nicht beschäftigungslos und damit in der Zeit vom 22.04.2013 bis zum 04.05.2013 nicht arbeitslos.

Er hatte daher in dieser Zeit keinen Anspruch auf Alg. Aber auch in der Zeit vom 05.05.2013 bis zum 10.09.2013 hatte der Kläger keinen Anspruch auf Alg. Denn er erfüllte in dieser Zeit nicht mehr die Anspruchsvoraussetzung der persönlichen Arbeitslosmeldung. Seine ursprüngliche persönliche Meldung vom 15.01.2013 war nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 SGB II erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt die Wirkung der Meldung mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Der Kläger hatte – wie zuvor festgestellt – ab dem 22.04.2013 eine nicht lediglich unter 15 Stunden wöchentlich umfassende Tätigkeit i.S.e. abhängigen Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit aufgenommen, diese aber der Beklagten überhaupt nicht, auch nicht später, mitgeteilt. Damit war nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 SGB III die persönliche Arbeitslosmeldung erloschen. Der Kläger war auch über diese rechtliche Konsequenz belehrt worden, denn dies ist in dem ihm von der Beklagten mit dem Alg-Antrag übergebenen Merkblatt, dessen Empfang und inhaltliche Kenntnisnahme er mit seiner Unterschrift bestätigt hatte, erklärt worden. Der Kläger war, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Ausdrucken über die Kontakte mit dem Kläger nach dem 04.05.2013 bis zum Beginn seiner neuen Beschäftigung ab dem 10.09.2013 nicht wieder persönlich bei der Beklagten erschienen, was aber nach § 141 Abs.1 Satz 1 SGB III Voraussetzung für eine Erneuerung der persönlichen Arbeitslosmeldung gewesen wäre.

War der Kläger damit vom 22.04.2013 bis zum 04.05.2013 nicht beschäftigungslos und vom 05.05.2013 bis zum 10.09.2013 nicht persönlich arbeitslos gemeldet, so hatte er – entgegen der vom Kläger angegebenen, sich aber als rechtsirrig zeigenden Auffassung des AG N.– nicht nur in der Zeit vom 22.04.2013 bis zum 04.05.2013, sondern auch danach bis zum 10.09.2013 keinen Anspruch auf Alg.

Ist der Alg-Anspruch damit vom 22.04.2015 bis zum 10.09.2013 weggefallen, so ist in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung – hier der Alg-Bewilligung vom 15.02.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 03.08.2013 - vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten, weshalb der Bescheid vom 15.02.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 03.08.2013 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben war. Der Bescheid vom 15.02.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 03.08.2013 war aber auch mit Wirkung für die Vergangenheit ab Änderung der Verhältnisse, mithin ab dem 22.04.2013 aufzuheben, denn der Kläger ist einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X), auch wusste er bzw. wusste aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ganz oder teilweise weggefallen war (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).

Der Kläger war in dem von der Beklagten ausgehändigten und von ihm gelesenen Merkblatt nicht nur über die Folgen der Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Tätigkeit belehrt worden, vielmehr war er darin auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er "jede Beschäftigung oder Tätigkeit" der Beklagten mitzuteilen hat (vgl. das Merkblatt Seite 16 = Blatt 46 der Senatsakte). Auch war er belehrt worden, dass bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit im Umfang von 15 Stunden und mehr, Beschäftigungslosigkeit nicht mehr vorliegt (vgl. das Merkblatt Seite 15 = Blatt 45 der Senatsakte). Damit wusste der Kläger, dass er jede Tätigkeit – auch die Tätigkeit bei der Zeugin K. – der Beklagten mitteilen musste, wozu er nach § 60 Abs. 1 SGB I verpflichtet war. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Er war – worauf z.B. auch seine Befähigung als Handwerksmeister hindeutet - nach seiner geistigen Fähigkeit wie auch seiner persönlichen Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit in der Lage, die ihn treffenden Pflichten und die bei einem Nichtbefolgen daraus resultierenden Nachteile zu erkennen und danach zu handeln. Dieser Erkenntnis und Einsicht hat der Kläger wissentlich und gewollt nicht Folge geleistet. Nach den Feststellungen des Senats geschah dies vorsätzlich, zumindest grob fahrlässig. Hat der Kläger die ihm bekannten Pflichten bewusst missachtet und die Folgen seines Tuns erkannt bzw. den Eintritt von Folgen erkennen müssen, hat er zugleich das nicht getan, was jedem eingeleuchtet hätte, nämlich die Beschäftigungslosigkeit der Arbeitsagentur zu melden, weshalb der Senat zumindest grobe Fahrlässigkeit annehmen musste. Gleiches gilt hinsichtlich § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGBX. Denn dem Kläger war aus dem Merkblatt bekannt, dass ohne Beschäftigungslosigkeit ein Alg-Leistungsanspruch nicht besteht (vgl. das Merkblatt Seite 18 = Blatt 48 der Senatsakte). Dies konnte der Kläger nach seinen geistigen Fähigkeiten erkennen, auch konnte er erkennen, dass er sein Verhalten entsprechend einzurichten hat. Hat er dieser Kenntnis zuwider gehandelt, hat er zumindest grob fahrlässig, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, nicht gewusst, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ganz oder teilweise weggefallen ist. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Kläger auch subjektiv in der Lage gewesen war, nach dieser Einsicht zu handeln.

Hat der Kläger aber das Merkblatt gar nicht gelesen, die Kenntnisnahme aber mit seiner Unterschrift bestätigt, so begründet schon allein dies grobe Fahrlässigkeit, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Zu den Sorgfaltspflichten des Arbeitslosen gehört es nämlich gerade, das Merkblatt zu lesen und damit von den ihn treffenden Rechte und Pflichten Kenntnis zu nehmen.

Die Beklagte musste damit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III die Bewilligung von Alg ab dem 22.04.2013 bis zum 04.05.2013 aufzuheben. Die Beklagte hat den Kläger angehört (§ 24 SGB X), ihm die gewünschte Akteneinsicht gewährt (§ 25 SGB X) und innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Umstände (Antwort des Klägers vom 16.05.2014 auf die Anhörung vom 05.02.2014) mit 18.06.2014 die Bewilligung von Alg ab dem 22.04.2013 bis zum 10.09.2013 aufgehoben (dazu vgl. § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X).

Nach § 50 Abs. 1 SGB X musste die Beklagte in der Zeit vom 22.04.,2013 bis zum 10.09.2013 die zu Unrecht erbrachten Alg-Leistungen erstattet verlangen. Nach § 335 Abs. 1 und Abs. 5 SGB III hat der Kläger auch die von der Beklagten gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Die insoweit von der Beklagten errechneten Beträge (Alg: 4.956,74 EUR; Beiträge zur Krankenversicherung: 1.193,59 EUR; Beiträge zur Pflegeversicherung: 157,86 EUR) sowie den Gesamtbetrag (6.308,19 EUR) hat der Senat nach eigener Rechnung als zutreffend erkannt; der Betrag von 4.956,74 EUR entspricht dem in der Zeit vom 22.04.2013 bis zum 10.09.2013 (= 139 Leistungstage) geleisteten Alg i.H.v. leistungstäglich 35,66 EUR. Dass der Kläger in Folge des vorläufigen Einstellungsbeschlusses des AG N. vom 27.01.2015 der Beklagten den Betrag von 589,81 EUR am 06.02.2015 nachträglich gezahlt hat, bedeutet nicht, dass die von der Beklagten festgesetzte Erstattungsforderung insoweit rechtswidrig geworden wäre, denn die Zahlung stellt sich lediglich als Teilerfüllung dar, die den Rechtsgrund zur Festsetzung der Schuld nicht nachträglich beseitigt. Maßgebender Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2014, die Zahlung war erst später erfolgt.

Dass die Rücknahme des Alg-Bewilligung vom 22.04.2013 bis zum 10.09.2013 sowie die Festsetzung der Erstattungsforderung von 6.308,19 EUR, die beide dem Gesetz entsprechen, unbillig wäre, ist für den Senat nicht ersichtlich. Denn die Entscheidung des beklagten entspricht in vollem Umfang dem Gesetz. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind dabei grds. kein Umstand, der die Rücknahme der Alg-Bewilligung oder die Erstattung dem Grunde nach hindern könnte. Diese können ggf. im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden.

Damit war der angefochtene Bescheid 18.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.07.2014 nicht rechtswidrig, der Kläger wird nicht in seinen Rechten verletzt. Die Berufung w

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht
Rechtskraft
Aus
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