L 22 R 1017/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 2111/02 W05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1017/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2011 aufgehoben. Die Beklagte als Zusatzversorgungsträger wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 4. März 1999 verpflichtet, die Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entgeltbegrenzung in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 aufzuheben. Die Beklagte als Rentenversicherungsträger wird unter Änderung des Bescheides vom 31. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2002 verurteilt, dem Kläger eine höhere Rente unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 erzielten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten zum einen die Aufhebung der Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 sowie zum anderen höhere Regelaltersrente ohne Berücksichtigung von unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Arbeitsentgelten.

Der im September 1935 geborene Kläger, der von August 1954 bis Juni 1958 ein Studium der Rechtswissenschaft mit Abschluss zum Diplom-Juristen (Urkunde der K-Universität L vom 30. Juni 1958) absolvierte, arbeitete vom 1. August 1958 bis 31. Juli 1959 bzw. 31. August 1959 als Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirkes M, vom 1. August bzw. 1. September 1959 bis 31. August 1962 als Redakteur beim VEB D und vom 1. September 1962 bis 31. Dezember 1962 als Hauptreferent beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten. Vom 1. Januar 1963 bis 2. Oktober 1990 war er unter der Berufsbezeichnung Staatsanwalt bei der Obersten Staatsanwaltschaft bzw. beim Generalstaatsanwalt (Generalstaatsanwaltschaft) der Deutschen Demokratischen Republik tätig. Er wurde ab 1. Januar 1977 nach der Gehaltsgruppe E 3 entlohnt. Er gehörte der Abteilung XI Öffentlichkeitsarbeit an, deren Leiter er im streitigen Zeitraum der begrenzten Arbeitsentgelte war. Nach Eintritt in den Wartestand am 3. Oktober 1990 nahm er zum 4. November 1990 bzw. 4. April 1991 eine Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt auf.

Zum 9. Februar 1971 war er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (AV Staatsapparat) beigetreten und hatte vom 1. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 entsprechende Beiträge gezahlt.

Mit Feststellungsbescheid vom 4. März 1999 hatte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung für Leistungszeiträume ab 1. Januar 1997 die Zeiten vom 1. August 1958 bis 31. Juli 1959 und vom 1. September 1962 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur AV Staatsapparat und die in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt. Dabei hatte sie für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Begrenzung der Entgelte auf die Durchschnittsentgelte nach Anlage 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festgestellt, wozu ausgeführt ist, dass der Grenzbetrag der Anlage 4 AAÜG erreicht bzw. überschritten worden sei.

Im Januar 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 – BvL 22/95 und 34/95 unter Änderung dieses Feststellungsbescheides die Berücksichtigung der Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Auf den im November 2000 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Januar 2001 Regelaltersrente ab 1. Oktober 2000 bei 0,2242 persönlichen Entgeltpunkten und 47,4357 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Sie legte dabei für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 nur die Arbeitsentgelte gemäß Anlage 5 AAÜG zugrunde.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger eine höhere Rente ohne verfassungswidrige Begrenzungen der besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost und der speziellen Beitragsbemessungsgrenze des Rentenstrafrechts (§ 6 Abs. 2 und 3 AAÜG) bei gleichzeitiger Anerkennung der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages (EV) und Anpassung real entsprechend der Entwicklung der Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet geltend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Januar 2001 zurück: Dem Begehren auf eine höhere Rentenleistung könne nicht entsprochen werden. Die ermittelten Verdienste seien durch Vervielfältigung mit dem Wert der Anlage 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB X) auf "Westniveau" hochgewertet worden. Für die hochgewerteten Beitragszeiten im Beitrittsgebiet fänden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen Anwendung. Die Beklagte als Rentenversicherungsträger sei an den Bescheid vom 4. März 1999 gebunden. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Rente ausgehend von einem zum 1. Juli 1990 geschützten (fiktiven) Zahlbetrag.

Dagegen hat der Kläger am 20. März 2002 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.

Bereits zuvor hatte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Bescheid vom 17. Oktober 2001 die Änderung des Bescheides vom 4. März 1999 abgelehnt: Das BVerfG habe mit der Entscheidung vom 28. April 1999 nur das AAÜG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung geprüft, die jetzt durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 27. Juli 2000 (2. AAÜG-ÄndG) neu geregelt sei. Diese Neuregelung habe im Falle des Klägers keine Auswirkung.

Den dagegen eingelegten Widerspruch hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 zurückgewiesen: Das BVerfG habe am 23. Juni 2004 die in § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG getroffenen Regelungen über die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze für unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung aufgefordert. Diesen Vorgaben sei der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des AAÜG vom 21. Juni 2005 (1. AAÜG-ÄndG) nachgekommen. Auch aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes verbleibe es bei den im Feststellungsbescheid vom 4. März 1999 getroffenen Regelungen hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze. Der Kläger habe vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 als Staatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft der DDR zum Personenkreis des § 6 Abs. 2 Nr. 7 1. AAÜG-ÄndG gehört.

Dagegen hatte der Kläger am 20. April 2006 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben (S 24 R 2039/06; nachfolgend S 17 R 171/07). Mit Urteil vom 21. September 2007 hatte das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klage sei unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt sei. Im Bescheid vom 4. März 1999 habe die Beklagte das Klagebegehren bereits insofern erfüllt, als sie die tatsächlich erzielten Entgelte des Klägers festgestellt habe. Es bestehe auch nicht die Möglichkeit, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung der Feststellung, dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorlägen, dass die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze im Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis zum 17. März 1990 in Betracht komme, denn der Kläger sei im gegenständlichen Zeitraum unstreitig Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR gewesen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 6 Abs. 2 AAÜG seien nicht im Verfahren gegen den Versorgungsträger geltend zu machen, da die Entscheidung über die Anwendung einer niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze allein dem Rentenversicherungsträger nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. Dezember 2001 (B 4 RA 6/01 R) obliege. Im anschließenden Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 16 R 1510/07) hatten die Beteiligten das Verfahren durch Vergleich im Oktober 2008 beendet. Die Beklagte hob den Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 auf und verpflichtete sich, den Antrag auf Überprüfung des Feststellungsbescheides vom 4. März 1999 zu bescheiden. Sie verpflichtete sich zudem in ihrer Eigenschaft als Rentenversicherungsträger, die Regelaltersrente des Klägers bis zu einer Entscheidung des BVerfG der Höhe nach als vorläufige anzusehen.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2009 lehnte die Beklagte eine Änderung der für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 getroffenen Regelungen ab: Den Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 23. Juni 2004 sei der Gesetzgeber nachgekommen. Die vom Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 ausgeübte Beschäftigung als Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR unterfalle § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2009 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 12. Mai 2009 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 29 R 2355/09 registriert worden ist.

Der Kläger hat begehrt, die Zeit der Zugehörigkeit im Versorgungssystem ohne das Vorliegen eines Sondertatbestandes für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze festzustellen. Er ist der Ansicht gewesen, die Regelung des § 6 Abs. 2 in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG verletze die verbindlichen Vorgaben des Urteils des BVerfG vom 23. Juni 2004 und sei auch verfassungswidrig. Der Kläger habe keine in der Begründung des 1. AAÜG-ÄndG unterstellte faktische oder rechtliche Weisungsbefugnis gegen dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) gehabt und habe keinem so genannten System der Selbstprivilegierung angehört. Es sei dazu Beweis zu erheben. Auch im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2010 – 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 werde der Rechtsstreit weitergeführt, da insbesondere gegenüber den Feststellungen im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 und im Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004 offensichtliche Gegensätze bestünden.

Mit Beschluss vom 24. Mai 2011 hat das Sozialgericht das Klageverfahren S 29 R 2355/09 mit dem gegen den Rentenbescheid gerichteten Klageverfahren verbunden.

Der Kläger hat im Weiteren vorgetragen, die Regelungen des § 6 Abs. 2 AAÜG dürften, nachdem der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen in seinen "Abschließenden Bemerkungen" vom 20. Mai 2011 Deutschland nachhaltig kritisiert habe, nicht angewandt werden. Wenn die Entscheidung des BVerfG vom 6. Juli 2010 eine nachhaltige Diskriminierung von DDR-Ministern beinhalte, wie der Ausschuss ausdrücklich festgestellt habe, müssten vergleichbare Eingriffe in rechtmäßig erworbene Alterssicherungsansprüche anderer ehemaliger DDR-Bürger ebenfalls als diskriminierend beurteilt werden.

Der Kläger hat beantragt,

1. Der Rentenbescheid vom 31. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2002 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine höhere Rente zu gewähren und dazu einen Bescheid neu zu erlassen unter Berücksichtigung der Ansprüche des Klägers auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. aus der Sozialversicherung der DDR, berechnet im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, sowie, soweit eine Mitgliedschaft bestand oder nachträglich anzuerkennen ist, aus dem zusätzlichen Versorgungssystem bzw. aus der FZR der DDR in der Höhe, in der die Ansprüche rechtmäßig zur Ergänzung der Versichertenrente zu einer Vollversorgung erworben wurden, insbesondere ohne die Begrenzungen, die verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen sind, jedoch angepasst gemäß den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet seit dem 1. Juli 1990,

2. Der Bescheid vom 4. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Zeit der Zugehörigkeit des Klägers im Versorgungssystem ohne das Vorliegen eines Sondertatbestandes für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG in einem neuen Bescheid festzustellen.

Mit Urteil vom 16. August 2011 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen: Die Klage gegen die Beklagte "zu 2" (als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme) sei bereits unzulässig. Mit dieser Klage mache der Kläger nicht unzutreffende Feststellungen der Entgelte im Einzelnen geltend, sondern wende sich gegen die Begrenzung der Entgelte auf die Werte der Anlage 5. Diese Einwände seien jedoch nicht im Verfahren gegen den Zusatzversorgungsträger zu prüfen, da es insoweit an einer anfechtbaren Entscheidung fehle. Über die Frage, ob bei der Berechnung der Rente nach dem SGB VI eine niedrigere als die regelmäßige Beitragsbemessungsgrundlage zur Anwendung komme, habe der Zusatzversorgungsträger nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht zu entscheiden. Das AAÜG ermächtige den Zusatzversorgungsträger nicht dazu, dem Rentenversicherungsträger verbindlich vorzuschreiben, dieser müsse bei seiner Entscheidung über den Bestand und die Höhe des Rechts der Rente nach dem SGB VI die besondere Beitragsbemessungsgrenze des AAÜG, hier insbesondere § 6 Abs. 2 AAÜG, außer Acht lassen. Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten "zu 1" (als Rentenversicherungsträger) eine höhere Rente begehre, sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger könne keine höhere Altersrente beanspruchen. Bei deren Ermittlung hätten seine aus der Beschäftigung bei der Generalstaatsanwaltschaft erzielten Arbeitsentgelte nur bis zur besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG und dessen Anlage 5 berücksichtigt werden dürfen. Hierzu heiße es in der Gesetzesbegründung zum 1. AAÜG-ÄndG, die Entgeltbegrenzung werde auf Zeiten beschränkt, in denen insbesondere solche Funktionen im Parteiapparat der SED, in der Regierung oder im Staatsapparat ausgeübt worden seien, die auch eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS sowie dem Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) umfasst hätten. Ebenso würden auch Zeiten in Funktionen auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR einbezogen, da die Betreffenden - wie auch die MfS/AfNS-Mitarbeiter - einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates gewesen seien. Einbezogen in die Begrenzung seien schließlich auch Staatsanwälte, sofern sie die Aufsicht über Ermittlungsverfahren des MfS/AfNS gehabt hätten. Dem gleichgestellt würden Funktionen im hierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeit diese Verfahren fielen. Als Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft habe der Kläger eine Funktion im hierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft ausgeübt, in deren Zuständigkeit die Aufsicht über Ermittlungsverfahren des MfS/AfNS gefallen sei. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger konkret über eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS verfügt habe, da in der Begrenzungsregelung insoweit allein an seine Funktion im hierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft angeknüpft werde. Die Weisungsbefugnis als solche werde hinreichend durch die Dienstanweisung Nr. 1/52 zum Befehl Nr. 74/52 vom 15. Mai 1952, veröffentlicht als Dokument 8 der Sammlung "Anatomie der Staatssicherheit" der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU), Abteilung Bildung und Forschung, verdeutlicht. Danach sei durch Beschluss des Ministerrates vom 27. März 1952 dem Generalstaatsanwalt der DDR die Aufsicht über die Untersuchungen in Strafsachen der Untersuchungsorgane sowie über die Haftanstalten des Ministeriums für Staatssicherheit übertragen worden. Ob diese Anknüpfung an eine MfS-nahe Tätigkeit verfassungsgemäß sei, oder ob dies Bedenken unterliege, weil das BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 11/94 die Rechtfertigung der Kürzung in der allgemeinen Überhöhung der im MfS erzielten Entgelte gesehen habe, habe die Kammer dahingestellt lassen können, denn sie sei von der Verfassungsgemäßheit auch der Kürzungsregelung des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG auf der Grundlage des Beschlusses des BVerfG vom 6. Juli 2010 – 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 überzeugt. Diesem Beschluss seien allgemeine Ausführungen zur Vereinbarkeit der Kürzungsregelungen mit Art. 14 GG und Art. 3 GG zu entnehmen. Insbesondere habe das BVerfG es für gerechtfertigt erachtet, dass der Gesetzgeber gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im Blick auf deren allgemein privilegierte Sonderstellung in der DDR ohne langwierige Ermittlungen zu deren Beschäftigungs- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur des von dieser Gruppe erzielten Pro-Kopf-Einkommens zu Rentenkürzungen befugt sei. Die Anknüpfung an eine besondere Verantwortung für das Regime der DDR halte das BVerfG bezogen auf einen eng beschränkten Personenkreis von Leistungsverantwortlichen für verfassungsrechtlich unbedenklich. Auch stelle es darauf ab, dass die durch die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates nachgewiesenen Systemnähe und darüber hinaus noch die im Staatsapparat erreichte Höhe im System zusammengenommen hinreichende Anknüpfungspunkte für die typisierende Rentenbegrenzung wegen überhöhter Honorierung seien. All diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG sei nicht erkennbar. Die Benachteiligung sei durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Das mit der Regelung verfolgte Ziel, überhöhte Arbeitsentgelte bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der DDR geleistet hätten, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen, diene der Umsetzung der in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 EV enthaltenen Vorgabe einer Überprüfung, in welchem Umfang erzielte Arbeitsentgelte die Gewährung einer Rente rechtfertigten. Die Typisierung habe das BVerfG ebenfalls für verfassungsgemäß erachtet, weil bei dem erfassten Personenkreis in typisierender Weise der Schluss gerechtfertigt sei, dass den Inhabern ein Teil des Entgelts als Prämie für Systemtreue gezahlt worden sei. Auch diese Erwägungen träfen für den Personenkreis des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG zu. Nach § 38 Abs. 1 Gesetz über die Staatsanwaltschaft der DDR vom 7. April 1977 (GBl DDR I, 93) sei der Generalstaatsanwalt für eine der führenden Rolle der Arbeiterklasse entsprechende Auswahl, Entwicklung und Erziehung der Kader der Staatsanwaltschaft verantwortlich gewesen. Durch die Feststellungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen sei die Kammer nicht gehindert gewesen, die Entscheidung des BVerfG für weiterhin maßgeblich zu erachten. Ebenso sei sie daran nicht aufgrund der Tatsache gehindert, dass gegen den Beschluss des BVerfG eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht worden sei. Soweit der Kläger Ansprüche zur Ergänzung der Versichertenrente zu einer Vollversorgung geltend mache, sei eine gesetzliche Grundlage hierfür nicht ersichtlich. Insbesondere habe der 1935 geborene Kläger keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG, denn seine Rente beginne nicht in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 20. September 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Oktober 2011 eingelegte Berufung des Klägers.

Er stellt klar, dass es ihm nicht um eine unmittelbare Bindungswirkung der abschließenden Feststellungen des UN-Ausschusses, sondern darum gehe, dass die Feststellungen zumindest Beachtung verdienten und die inhaltliche Richtigkeit der Position des Ausschusses unabhängig von formalen Zuständigkeitsfeststellungen auch von der Beklagten in angemessener Weise geprüft, erkannt und berücksichtigt werden müssten. Beim Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2011 handele es sich um eine eklatante Fehlleistung, denn die vom Gesetzgeber angegebenen Gründe für die Verschärfungen des AAÜG-Änderungsgesetzes im Jahre 2007 seien als lediglich Annahmen und Vermutungen falsch. Aus dem Lebenslauf des Klägers ergebe sich nicht der geringste Anlass, ihn über Rentenkürzungen abzustrafen. Seine Lebensleistung ergebe sich vor allem aus seiner über Fernsehsendungen ("Der Staatsanwalt hat das Wort") vermittelten erzieherisch angelegten und interessant gestalteten Auswertung aktueller Straftaten aus der damaligen Gerichtspraxis der DDR. Entgegen der Zielstellung des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG könne ihm aus keiner Phase seiner Tätigkeit irgendein Vorwurf gemacht werden. Er habe vielmehr mit seinem Können und Wissen eine Sendereihe mitgeschaffen und getragen, die in Deutschland für die Rechtserziehung und Kriminalitätsbekämpfung beispielhaft sei.

Der Kläger meint, § 6 Abs. 2 AAÜG sei insoweit teleologisch zu reduzieren, dass nur bei denjenigen Personen die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien, bei denen neben der Funktion eine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS und dem AfNS bestanden habe oder die "einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates" gewesen seien. Diese Vorschrift sei nicht mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Die heutige Fassung des § 6 Abs. 2 AAÜG gehe auf das 1. AAÜG-ÄndG zurück. Die Gesetzesmaterialien enthielten jedoch keine Hinweise darauf, dass die Personengruppen danach ausgewählt worden seien, wie hoch ihr Arbeitsentgelt gewesen sei und welcher konkret bezifferte Anteil davon auf einer politischen Überhöhung beruht habe, so dass es der Gesetzgeber versäumt habe, die "tatsächlichen Verhältnissen" in der DDR, wie vom BVerfG im Urteil vom 28. April 1999 aufgegeben, zu ermitteln. Auch habe der Gesetzgeber zu den ausgewählten Funktionen weder zu einer Weisungsbefugnis noch zu dem einkommens- und versorgungsseitigen Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung Erkenntnisse gesammelt gehabt. Es gäbe nur eine einzige Erwähnung des Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung, und zwar im Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004, jedoch ausdrücklich nur auf den Bereich des MfS bezogen. Es müsse Beweis über das Bestehen einer faktischen und rechtlichen Weisungsbefugnis und der Mitgliedschaft des Klägers in einem Gesamtkonzept der Selbstprivilegierung erhoben werden. Das im Beschluss des BVerfG vom 6. Juli 2010 negierte Gutachten von Prof. Dr. Kaufmann habe nachgewiesen, dass die allgemeinen auch für Minister, Staatssekretäre und Angestellte geltenden Gehaltsregulative der DDR weder üppig noch überhöht noch ungerechtfertigt gewesen seien.

Der Kläger weist darauf hin, dass er in keiner Weise staatsanwaltlich tätig gewesen sei. Er habe lediglich diese Berufsbezeichnung geführt. 1964 sei er zum Pressereferenten beim Generalstaatsanwalt berufen worden, bevor er schließlich insbesondere in der streitigen Zeit mit der Gestaltung der Fernsehsendung "Der Staatsanwalt hat das Wort" betraut gewesen sei. Er sei damit nicht hoheitlich tätig gewesen. Unter der Tätigkeit als Staatsanwalt im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG sei jedoch staatsanwaltschaftliches, hoheitliches Handeln zu verstehen. Der Kläger hat die persönlichen Erklärungen vom 26. Mai 2015 und vom 29. Juli 2015 vorgelegt.

Darin hat er erklärt, im Zeitraum von Januar 1978 bis März 1990 niemals, weder ständig noch gelegentlich, mit der Führung von staatsanwaltlichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, mit entsprechenden Anklagen und/oder der Vertretung der Anklage vor Gericht selbst oder als Leiter solcher Verfahren bzw. als Vorgesetzter oder in sonstigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren in der Funktion eines Staatsanwalts eingesetzt bzw. tätig gewesen zu sein.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2011 aufzuheben und 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 4. März 1999 zu verpflichten, die Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entgeltbegrenzung in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 aufzuheben, hilfsweise die Begrenzung der Entgelte auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG aufzuheben, 2.unter Änderung des Bescheides vom 31. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2002 die Beklagte als Rentenversicherungsträger zu verurteilen, dem Kläger eine höhere Rente zu gewähren unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 erzielten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum fraglos den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG erfüllt gehabt.

Der Senat hat das Schreiben der BStU vom 29. März 2006 nebst Ausarbeitungen vom 8. April 2005 und vom 10. Oktober 2001 (zum Kreis der Weisungsbefugten gegenüber dem MfS), Kopie der Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2006 (S 35 RA 5653/97 W 05) über die uneidlichen Vernehmungen als Zeugen des HZ der BStU und des LK des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und vom Bundesarchiv die Ausarbeitung "Generalstaatsanwalt der DDR, DP 3, 1949 bis 1990", zuletzt im Oktober 2009 bearbeitet beigezogen. Er hat außerdem die Auskünfte des BMAS vom 13. August 2013, der BStU vom 30. August 2013, 24. September 2013 und 25. September 2013 sowie des Zentrums für zeithistorische Forschung P vom 14. Oktober 2013 eingeholt. Den Beteiligten ist außerdem mitgeteilt worden, dass sich aus der von der BStU angegebenen Literatur (Carsten/Rautenberg, Die Geschichte der Staatsanwaltschaft in Deutschland bis zur Gegenwart, 2012) nach Durchsicht keine verwertbaren Erkenntnisse zur aufgeworfenen Fragestellung ergeben haben.

Der Kläger verweist darauf, dass nach dem Ermittlungsergebnis des Senats die in der Gesetzesbegründung gemachten Angaben tatsächlich in keiner Weise gegeben gewesen seien. Auch eigene Ermittlungen hätten zu keinen die Gesetzesbegründung bestätigenden Erkenntnissen geführt.

Der Senat hat außerdem die Auskünfte des ES vom 26. Februar 2015 und vom 9. März 2015 sowie Kopie der Personalakte über den Kläger bei der Rechtsanwaltskammer Berlin beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Das Sozialgericht hat die Klagen zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Aufhebung der Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entgeltbegrenzung in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990, denn er übte keine Beschäftigung als Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR aus. Damit hat er auch Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze, denn eine Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entgeltbegrenzung ist nicht mehr vorhanden.

1. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage, denn mit ihr wendet sich der Kläger nicht mehr – wie erstinstanzlich – gegen die Begrenzung der Entgelte auf die Werte der Anlage 5, gegen den Bescheid vom 4. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 zu Unrecht abgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 4. März 1999 und Feststellung der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 ohne Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze. Die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme hat zu Unrecht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 7 AAÜG alte Fassung (a. F.) und des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG festgestellt, die zu einer Begrenzung der Entgelte nach Anlage 5 AAÜG führen.

Anspruchsgrundlage für den erhobenen Anspruch ist § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, denn bei Erlass des Bescheides vom 4. März 1999 ist das Recht unrichtig angewandt worden. Nach diesem bindend gewordenen Bescheid ist in Bezug auf den Kläger keine wesentliche Rechtsänderung in Form der Neufassung des § 6 Abs. 2 AAÜG und Aufhebung des § 6 Abs. 3 AAÜG durch das 1. AAÜG-Änderungsgesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl I 2005, 1672) eingetreten, so dass eine Aufhebung dieses Bescheides nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht in Betracht kommt.

§ 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG lautet: Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des SGB X sind anzuwenden.

§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X lautet: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

§ 44 Abs. 2 SGB X lautet: Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lautet: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG lauteten in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I 1996, 1674), das Grundlage des bindend gewordenen Bescheides vom 04. März 1999 gewesen ist:

Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 2, 3 oder Nr. 19 bis 27 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, in der ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen mindestens in Höhe des jeweiligen Betrags der Anlage 4 bezogen wurde, ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des nach Anlage 4 jeweils maßgebenden Betrags wird neben dem Gehalt oder den Vergütungen für die Dienststellung, den Dienstgrad und das Dienstalter auch eine Aufwandsentschädigung berücksichtigt. Zulagen werden nicht berücksichtigt. Bei einer Minderung des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens durch Arbeitsausfalltage ist für die Ermittlung des nach Anlage 4 jeweils maßgebenden Betrags das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen, das ohne die Arbeitsausfalltage erzielt worden wäre (§ 6 Abs. 2 AAÜG).

§ 6 Abs. 2 AAÜG gilt auch für Zeiten, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit als 7. Richter oder Staatsanwalt ausgeübt wurde (§ 6 Abs. 3 AAÜG).

Der Kläger gehörte zwar vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 dem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 AAÜG, der AV Staatsapparat, an und bezog auch ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweiligen Betrages der Anlage 4 AAÜG.

Sein tatsächliches Arbeitsentgelt (vgl. dazu a) war wegen einer Minderung des Arbeitsentgelts durch Arbeitsausfalltage zwar geringer als der nach Anlage 4 jeweils maßgebenden Betrag (vgl. dazu c), erreichte jedoch diesen Betrag unter Zugrundelegung des Arbeitsentgelts, das ohne die Arbeitsausfalltage erzielt worden wäre (vgl. dazu b):

a) b) c) für 1978 mit 29.368,33 31.560,00 31.560,00 im Kalenderjahr für 1979 mit 27.965,67 31.560,00 31.560,00 im Kalenderjahr für 1980 mit 30.771,00 31.560,00 31.560,00 im Kalenderjahr für 1981 mit 29.017,67 31.560,00 31.560,00 im Kalenderjahr für 1982 mit 27.527,33 31.560,00 31.560,00 im Kalenderjahr für 1983 mit 31.034,00 31.560,00 31.560,00 im Kalenderjahr für 1984 mit 26.826,00 31.560,00 31.560,00 im Kalenderjahr für 1985 mit 29.569,33 32.160,00 31.800,00 im Kalenderjahr für 1986 mit 29.931,33 33.360,00 31.800,00 im Kalenderjahr für 1987 mit 32.804,00 33.360,00 31.800,00 im Kalenderjahr für 1988 mit 30.394,67 33.360,00 31.800,00 im Kalenderjahr für 1989 mit 25.935,00 34.200,00 31.800,00 im Kalenderjahr vom 01. Januar bis 17. März 1990 mit 7.315,00 17.100,00 31.800,00 im Kalenderjahr

Eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ergab sich für den maßgeblichen Sachverhalt als Ergebnis der Rechtsprechung des BVerfG.

Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 23. Juni 2004 – 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03 - (vgl. BVerfGE 111, 115) festgestellt hatte, dass - auch - § 6 Abs. 2 AAÜG (i. V. m. den Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 AAÜG vom 25. Juli 1991 in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 und des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gewesen ist, und dem Gesetzgeber aufgegeben hatte, bis zum 30. Juni 2005 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen, andernfalls trete Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften ein, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 21. Juni 2005 das 1. AAÜG-Änderungsgesetz.

§ 6 Abs. 3 AAÜG wurde aufgehoben und § 6 Abs. 2 AAÜG erhielt folgenden Wortlaut: Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, als 1. Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, 2. Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter, 3. Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht, 4. Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, 5. Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter 6. Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie vom Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften, 7. Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, 8. Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung, 9. Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate, ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen.

Durch Art. 2 Abs. 3 des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes wurde die Vorschrift rückwirkend zum 01. Juni 1993 in Kraft gesetzt.

Der Kläger wird zwar auch von dieser Vorschrift insoweit erfasst, als er im Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 unter der Berufsbezeichnung Staatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR war.

Allerdings übte der Kläger, wie von beiden Vorschriften vorausgesetzt, keine Beschäftigung als Staatsanwalt aus.

Eine Beschäftigung als Staatsanwalt insbesondere der Generalstaatsanwaltschaft der DDR übte allein derjenige Staatsanwalt aus, der die funktionstypischen Aufgaben eines Staatsanwaltes wahrnahm, die ihm kraft dieser Funktion gesetzlich zugewiesen waren.

Maßgebend war insoweit das Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. April 1977 (GBl DDR I 1977, 93) – StG.

Nach § 1 Abs. 1 StG war die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik ein zentrales Organ der einheitlichen sozialistischen Staatsmacht. Sie wachte in Verwirklichung der Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse auf der Grundlage der Verfassung, der Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Nach § 1 Abs. 2 StG leitete die Staatsanwaltschaft den Kampf gegen Straftaten. Sie war verpflichtet, gegen Rechtsverletzer die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen und sicherte, dass Personen, die Verbrechen oder Vergehen begangen hatten, vor Gericht zur Verantwortung gezogen wurden. Sie wirkte darauf hin, dass Rechtsverletzungen anderer Art von den zuständigen Organen oder Leitern entsprechend den Rechtsvorschriften geahndet wurden.

Zur Durchführung ihrer Aufgaben oblag es nach § 3 StG der Staatsanwaltschaft, - das Ermittlungsverfahren zu leiten, die Gesetzlichkeit der Ermittlungen der Untersuchungsorgane sowie des Vollzuges der Untersuchungshaft zu gewährleisten; - im Gerichtsverfahren zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit mitzuwirken, insbesondere im Strafverfahren die staatliche Anklage zu erheben und sie vor Gericht zu vertreten; - über die Gesetzlichkeit der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, des Strafvollzuges und der Wiedereingliederung zu wachen; - über die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch die Staatsorgane, wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe und Einrichtungen, Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen und Bürger zu wachen (Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht).

Die einzelnen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft regelten im Ermittlungsverfahren die §§ 14 bis 19 StG, im gerichtlichen Verfahren die §§ 20 bis 25 StG, bei der Strafverwirklichung, dem Strafvollzug und der Wiedereingliederung die §§ 26 bis 28 StG und bei der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht die §§ 29 bis 34 StG.

Eine Auslegung dahingehend, dass die Ausübung einer Beschäftigung als Staatsanwalt insbesondere der Generalstaatsanwaltschaft der DDR lediglich die Wahrnehmung dieser aufgezeigten Aufgaben umfasst, folgt aus der Rechtsprechung des BVerfG, auch wenn diese unmittelbar nicht die Beklagte als Zusatzversorgungsträger, sondern die Beklagte als Rentenversicherungsträger betrifft.

Eine einschränkende Auslegung der Norm derart, dass nur die Staatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft erfasst werden, die dort in sog. "politischen Strafsachen" zuständig gewesen sind, ist nicht möglich, weil dann kein Anwendungsfall für die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG übrig bliebe. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 9 AAÜG, mit der "Staatsanwälte oder Richter der I-A-Senate" in den Katalog des § 6 Abs. 2 AAÜG aufgenommen worden sind. Mit dieser Vorschrift werden alle Staatsanwälte - nicht nur die bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR tätigen -, die mit politischen Straftaten zuständigkeitshalber betraut waren, erfasst. Damit unterfallen dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG gerade die Staatsanwälte, die nicht als Staatsanwälte in der Abteilung I-A der Generalstaatsanwaltschaft gearbeitet haben. Im Übrigen zeigt der Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 9 AAÜG auch, dass der Gesetzgeber, wenn er nur die Staatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft der Abteilung I-A hätte einbeziehen wollen, dies auch dem Wortlaut nach so getan hätte; denn die Differenzierung in Staatsanwälte mit Zuständigkeit für den "I-A Bereich" und sonstige Staatsanwälte – der Generalstaatsanwaltschaft – wird in den Nrn. 7 und 9 vorausgesetzt.

Soweit der Gesetzgeber den in § 6 Abs. 2 AAÜG aufgezählten Personengruppen entweder Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit unterstellt (vgl. Bundestag-Drucksache 15/5314 S. 1) bzw. auch Zeiten in Funktionen auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR einbezogen hat, da auch diese Betreffenden - wie die MfS/AfNS-Mitarbeiter - einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates gewesen seien (vgl. Bundestag-Drucksache 15/5314 S. 1), und der Kläger vorträgt, nicht gegenüber den MfS/AfNS-Mitarbeitern weisungsbefugt gewesen zu sein und keine überhöhten Verdienste auch nicht wegen der Zugehörigkeit zum Kadernomenklatursystem gehabt zu haben, ist dies insoweit ohne Belang. Das Gesetz stellt darauf nicht ab, so dass die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme weitere Voraussetzungen nicht zu ermitteln oder festzustellen hat. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe seine berufliche Stellung und Tätigkeit im Rahmen der Ausübung staatsanwaltlicher Aufgaben konkret zu prüfen, ist dies dem Gesetz gerade nicht zu entnehmen. Ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme lässt sich dem Gesetz ebenfalls nicht entnehmen.

Wenn jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen insbesondere des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG erfüllt sind, ist eine Verletzung in eigenen Rechten ausgeschlossen. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Rechte, die aus dem GG resultieren, also von Grundrechten.

Da die von der Beklagten als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme getroffene Datenfeststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze in Betracht kommt, unmittelbar noch keine Begrenzung der tatsächlichen Arbeitsentgelte zur Folge hat, denn der Rentenversicherungsträger setzt die Rente fest (vgl. dazu BSG, Urteile vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2, vom 20. Oktober 2001 – B 4 RA 6/01 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 und vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 65/02 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 6 Nr. 1; BSG, Beschluss vom 09. Oktober 2006 – B 4 RA 263/05 B, abgedruckt in SozR 4-8570 § 8 Nr. 3), kann erst eine daraus sich ergebende geringere Rente zu einem verfassungsrechtlich relevanten Eingriff in Grundrechte führen. Damit ist allein im Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob die vom Kläger beanstandete Begrenzung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte mit dem GG oder ggf. weiterem höherrangigem Recht vereinbar ist.

Gleichwohl sind bereits bei der Auslegung des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 7 AAÜG a. F. und des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG die Grundrechte des Klägers nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG zu berücksichtigen, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Es ist zur Wahrung der Grundrechte in einem solchen Fall geboten, derjenigen Auslegungsmöglichkeit den Vorzug einzuräumen, die am wenigsten grundrechtsbelastend ist.

Art. 3 Abs. 1 GG ist vorliegend die Vorschrift, an der eine Grundrechtsbeeinträchtigung zu messen ist.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 (36); 92, 53 (68 f.); 95, 143 (154 f.); 96, 315 (325); stRspr). Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich dabei unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Allerdings setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BVerfGE 84, 348 (360); 87, 234 (255 f.); stRspr), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 63, 119 (128); 84, 348 (360); 117, 1 (31); 120, 1 (30)).

Mit dem 1. AAÜG-Änderungsgesetz ist § 6 Abs. 2 AAÜG grundlegend neu gefasst worden (so Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des AAÜG; Bundestag-Drucksache 15/5314, Begründung, B. Besonderer Teil, S. 4). Die Gesetzesbegründung nimmt Bezug auf den Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98 - , mit dem die tatbestandliche Anknüpfung der (bisherigen) Regelung an hohe Einkommen kritisiert worden sei, da eine Gleichsetzung von hohen und überhöhtem Einkommen ohne Nachweis einer strukturellen Überhöhung unzulässig sei. Die Gesetzesbegründung stellt fest: Eine Nichtigkeit des § 6 Abs. 2, 3 AAÜG hätte deutliche Rentensteigerungen auch für solche Personen in leitenden Funktionen in der ehemaligen DDR zur Folge, die in ihrer herausgehobenen Funktion im Partei- und Staatsapparat gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) sowie dem Amt für Nationale Sicherheit (AfNS) Weisungen erteilen konnten. Damit entstünde gegenüber der Entgeltbegrenzung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des MfS sowie des AfNS ein rechtlicher und auch sozialpolitischer Widerspruch. Diejenigen, die in ihrer herausgehobenen Funktion dem MfS/AfNS gegenüber rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren bzw. auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR – ebenso wie die MfS/AfNS-Mitarbeiter – Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates waren, kämen in den Genuss erheblich höherer Renten als jene, deren rentenrelevanten Entgelte wegen der Beschäftigung im MfS/AfNS begrenzt werden. Die bisher generell geltende Begrenzung des rentenrelevanten Verdienstes auf das jeweilige Durchschnittsentgelt für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem "systemnahen" Sonder- und Zusatzversorgungssystem soll künftig auf diejenigen Zeiten beschränkt werden, in denen Personen Mitglied oder Kandidat im Politbüro, hauptamtlicher Mitarbeiter im "Apparat" des ZK, Ministerin oder Minister, Vorsitzender von Staatsrat oder Ministerrat, Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates oder Erster Sekretär einer SED-Bezirks-/ Kreisleitung waren (Bundestag-Drucksache 15/5314 S. 4). Einbezogen in die Begrenzung sind schließlich auch Staatsanwälte, sofern sie die Aufsicht über Ermittlungsverfahren des MfS/AfNS hatten. Funktionen im hierarischen Überbau der Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeit diese Verfahren fielen, werden insoweit gleichgestellt. In all diesen Ämtern und Tätigkeiten ist von einer weisungsgleichen Einflussmöglichkeit auf das MfS sowie das AfNS auszugehen. Diese Typisierung orientiert sich auch an der Vorschrift des § 6 Abs. 5 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG), die eine entsprechende Anwendung des StUG für Personen, die gegenüber Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren, anordnet (Bundestag-Drucksache 15/5314 S. 4).

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde für notwendig gehalten, über den im ursprünglichen Gesetzentwurf genannten Personenkreis hinaus weitere Funktionsträger im Partei- und Staatsapparat in die neue Begrenzungsregelung einzubeziehen, weil diese in ihrer Funktion auch auf Entscheidungen des MfS oder AfNS Einfluss nehmen konnten (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung; Bundestags-Drucksache 15/5488, S. 4). Zur Erweiterung des § 6 Abs. 2 AAÜG ist dann weiter ausgeführt: Über den im Gesetzentwurf genannten Personenkreis hinaus waren auch weitere Personengruppen dem MfS gegenüber faktisch oder rechtlich weisungsbefugt. Hier schafft der Änderungsantrag Abhilfe (Bundestag-Drucksache 1554/88 S. 5).

Der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung lassen erkennen, dass das frühere Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Entgelthöhe für die in § 6 Abs. 2 AAÜG angeordnete Entgeltbegrenzung keinerlei Bedeutung mehr hat.

Daraus folgt, dass die im Urteil des BVerfGE vom 28. April 1999 – 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 (abgedruckt in BVerfGE 100, 59) und im Beschluss des BVerfG vom 23. Juni 2004 – 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03 (abgedruckt in BVerfGE 111, 115) insoweit gemachten Ausführungen zwischenzeitlich nicht mehr für die Beurteilung der Verfassungsgemäßheit bzw. Verfassungswidrigkeit entscheidungserheblich sind.

Die diesen beiden Entscheidungen des BVerfG zugrunde liegenden Vorschriften unterscheiden sich grundlegend von der jetzigen Fassung des § 6 Abs. 2 AAÜG.

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 – 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 (abgedruckt in BVerfGE 126, 233) demzufolge an der Unterschiedlichkeit der bisherigen Fassungen und der jetzigen Fassung des § 6 Abs. 2 AAÜG anknüpfend folgerichtig ausgeführt:

Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG alter Fassungen verstieß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die Regelung an Merkmale anknüpfte, die allein nicht als Indikatoren für ein überhöhtes Entgelt ausreichten (vgl. BVerfGE 100, 59 (98); ebenso später BVerfGE 111, 115 (138 ff.)).

Mit § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG knüpft der Gesetzgeber nunmehr sowohl an die Zugehörigkeit zu einem zusätzlichen Versorgungssystem als auch an die Ausübung bestimmter leitender Funktionen im Partei- und Staatsapparat an. Auf das frühere Tatbestandsmerkmal einer bestimmten Entgelthöhe hat der Gesetzgeber dagegen verzichtet. Damit entfällt die Notwendigkeit, der gesetzlichen Regelung tatsächliche Erhebungen zu Lohn- und Gehaltsstrukturen in der DDR zugrunde zu legen.

Die Kürzung auf das Durchschnittsentgelt wird in den Gesetzesmaterialien zum einen damit gerechtfertigt, dass diejenigen, welche eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit gehabt hätten, rentenrechtlich nicht besser stehen dürften als die Mitarbeiter der Staatssicherheit selbst, deren Verdienste nach § 7 AAÜG pauschal auf das DDR-Durchschnittsentgelt gekürzt würden; zum anderen stützt der Gesetzgeber die Kürzung auf ein System der Selbstprivilegierung der Personen auf der höchsten Stufe des Kadernomenklatursystems der DDR (vgl. BTDrucks 15/5314, S. 1, 4; 15/5488, S. 4), dessen Fortsetzung im Rentenrecht er verhindern will.

Wie das BVerfG im Beschluss vom 6. Juli 2010 weiter ausgeführt hat, hält die Rechtfertigung der Entgeltkürzungen durch § 6 Abs. 2 AAÜG mit dem Anliegen, ein rentenrechtliches Fortwirken des Systems der Selbstprivilegierung zu verhindern, einer verfassungsrechtlichen Überprüfung grundsätzlich stand.

Das BVerfG hat dabei allgemein zu § 6 Abs. 2 AAÜG dargelegt:

Während der Gesetzgeber im Bestreben, überhöhte Anwartschaften abzubauen, wegen der Sonderstellung des MfS die Mitarbeiter der Staatssicherheit mit der Begrenzungsregelung des § 7 AAÜG unterschiedslos ohne Differenzierung nach der ausgeübten Tätigkeit erfassen konnte (vgl. BVerfGE 100, 138 (179)), würde eine entsprechende Regelung für alle Mitarbeiter des Partei- und Staatsapparats indessen zu weit gehen. Dementsprechend sieht das neue Regelungskonzept des § 6 Abs. 2 AAÜG durchweg eine sehr enge Begrenzung auf Personen vor, die im Partei- und Staatsapparat der DDR an wichtigen Schaltstellen tätig waren.

In Bezug auf die Sonderregelung des § 6 Abs. 3 AAÜG in der Fassung durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht es offen gelassen, ob der Gesetzgeber daran anknüpfen durfte, dass die erfassten Personen "Förderer" des Systems waren, die durch ihre besondere Stellung zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des Staats- oder Gesellschaftssystems der DDR beitrugen (vgl. BVerfGE 100, 59 (100)). Für den in § 6 Abs. 2 AAÜG neuer Fassung wesentlich enger und zielgenauer gefassten Personenkreis mit im Staats- und Parteiapparat der DDR herausgehobener Funktion ist diese Frage zu bejahen.

Der Einwand, bei den Entgeltbegrenzungen des § 6 Abs. 2 AAÜG handele es sich um ein vom bundesdeutschen Gesetzgeber verfügtes "Rentenstrafrecht" und die Regelung sei deshalb keine zulässige Ausgestaltung des Eigentums, geht fehl. Noch vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags hat der demokratisch gewählte Gesetzgeber der DDR durch den Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 und die Begrenzungsregelungen im Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 verdeutlicht, dass er bestimmte, unter den Bedingungen der Diktatur begründete staatliche Bevorzugungen im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme gerade nicht aufrechterhalten wollte, und deshalb die Versorgungsansprüche von Bestandsrentnern mit Ansprüchen aus systemnahen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, in denen es nach seinen Erkenntnissen strukturelle Entgeltüberhöhungen gegeben hatte, auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt (vgl. BVerfGE 100, 138 (193 f.)). Das hat gerade die Mitarbeiter des Staatsapparates betroffen. Nur in dieser modifizierten Form sind die Rentenansprüche und -anwartschaften aufgrund ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertragsgesetzgeber in den Geltungsbereich des Grundgesetzes als Rechtspositionen eingetreten (vgl. BVerfGE 100, 1 (38)). An die Differenzierungen des mit den Verhältnissen vertrauten Gesetzgebers der DDR hat der bundesdeutsche Gesetzgeber bei der Gestaltung des Übergangsrechts anknüpfen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138 (194)). § 6 Abs. 2 AAÜG sanktioniert nicht früheres Verhalten der Betroffenen durch Kürzung von Renten, sondern versagt die Fortschreibung von Vorteilen aus dem System der DDR im Rentenrecht der Bundesrepublik. Insoweit knüpft er freilich an eine besondere Verantwortung für das Regime der DDR an. Bezogen auf einen derart spezifischen und eng beschränkten Personenkreis von Leistungsverantwortlichen ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

§ 6 Abs. 2 AAÜG führt zu einer Benachteiligung von Personengruppen, zu denen die Kläger der Ausgangsverfahren gehören, gegenüber Rentnern aus dem Beitrittsgebiet, deren tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung nur durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekappt werden.

Allerdings sind jene Rentner, die nur in der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versichert waren, lediglich formal bessergestellt. Zwar sind bei ihnen die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähig. Wegen der typischerweise niedrigeren Löhne und Gehälter in der DDR erreicht der "Normalrentner" die Beitragsbemessungsgrenze jedoch regelmäßig tatsächlich nicht.

Besser gestellt sind aber Rentner, die einem der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR angehörten, jedoch keine der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Funktionen innehatten und damit nicht in den Kürzungsmechanismus dieser Bestimmung einbezogen werden. Auch bei ihnen werden die erzielten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Die Benachteiligung der in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Personengruppen ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Das mit der Begrenzungsregelung verfolgte Ziel ist einsichtig und legitim, die angegriffene Regelung typisiert nicht in unzulässiger Weise.

Die Begrenzungsregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG hat - wie auch seine Vorgängervorschrift - das Ziel, überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der DDR geleistet haben, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen und bei der künftigen sozialen Sicherung fortwirken zu lassen (vgl. BTDrucks 12/4810, S. 20 f.). Dieses Ziel ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 100, 59 ( 92 f.)). Die Vorschrift dient der Umsetzung der in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 EV für den Gesetzgeber enthaltenen Vorgabe, im Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Versorgungssystemen der DDR zu überprüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dort erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen die Gewährung einer Rente nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch rechtfertigen (vgl. BRDrucks 197/91, S. 113; BTDrucks 12/405, S. 113).

Auch die vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 AAÜG gewählte Typisierung ist nicht zu beanstanden.

Der Kritik des Sozialgerichts Berlin an der Lückenhaftigkeit des Katalogs in § 6 Abs. 2 AAÜG, mit dem der Gesetzgeber sein gewähltes Ordnungsprinzip verletzt habe, weil § 6 Abs. 2 AAÜG nur einen kleinen Teil des Führungspersonals erfasse, ohne dass ein sachlicher Grund erkennbar sei, warum nur diese Personengruppen ausgewählt wurden, ist nicht zu folgen. Der Gesetzgeber war berechtigt, die Entgeltkürzungen auf die in § 6 Abs. 2 AAÜG genannten Personengruppen zu beschränken, ohne hierbei gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber einen besonders großen Gestaltungsspielraum bei der einigungsbedingten Überleitung von DDR-Renten zugestanden. Mit § 6 Abs. 2 AAÜG knüpft der Gesetzgeber an die Ausübung bestimmter herausgehobener Funktionen innerhalb des Parteiapparates der SED und des Staatsapparates der DDR an, bei denen in typisierender Weise der Schluss gerechtfertigt ist, dass den Inhabern dieser Funktionen Entgelte gezahlt worden sind, die teilweise nicht leistungsbezogen waren, sondern Prämien für Systemtreue darstellten.

Der Gesetzgeber durfte sich in § 6 Abs. 2 AAÜG auf die Personengruppen beschränken, die im politischen System der DDR in ihrer herausgehobenen Position leicht und zweifelsfrei als besondere Nutznießer dieses Systems zu identifizieren waren. Selbst wenn er in die Regelung in zulässiger Weise auch weitere Mitglieder des Zentralkomitees der SED hätte einbeziehen können, ist seine engere Grenzziehung nicht zu beanstanden. Beschränkt sich der Gesetzgeber darauf, die Rentenhöhe nur solcher Personengruppen zu begrenzen, die unzweifelhaft von ungerechtfertigten Vorteilen profitiert haben, so ist sein Gestaltungsspielraum weiter als im umgekehrten Fall der Regelungserstreckung auf einen großen Personenkreis, bei der die Gefahr besteht, auch Personen zu erfassen, deren höhere Leistungen gerechtfertigt sind. Schon die beiden vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Versuche des Gesetzgebers, eine verfassungskonforme Abgrenzung des von der Rentenbegrenzung betroffenen Personenkreises zu schaffen, zeigen, dass er sich hier in einem höchst komplexen und unübersichtlichen Regelungsbereich bewegt, in dem Härten nur unter großen Schwierigkeiten vermeidbar sind. Um dennoch den Auftrag des Einigungsvertrags, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen, zu erfüllen, hat der Gesetzgeber den Kreis derjenigen, bei denen derartige ungerechtfertigte und überhöhte Leistungen anzunehmen sind, nochmals deutlich eingegrenzt. Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass er eine besondere Systemnähe und damit verbundene ungerechtfertigte Entgeltvorteile nur bei Trägern höchster Funktionen im unmittelbaren Bereich der Exekutive angenommen und auf diese Rentenbegrenzung beschränkt hat, während er Personen aus dem Bereich der Legislative, der anderen in der DDR vertretenen Parteien oder leitender Wirtschaftsfunktionäre in § 6 Abs. 2 AAÜG davon ausgenommen hat.

Das BVerfG hat darüber hinaus speziell auf die Personengruppe des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG, die Gegenstand seiner Entscheidung gewesen ist, ausgeführt:

Insbesondere ist die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG vorgenommene Anknüpfung an bestimmte und durchweg sehr eng begrenzte Funktionen in Führungspositionen des Staatsapparates der DDR ein geeignetes Kriterium, um der Vorgabe des Einigungsvertrages zu entsprechen, überhöhte Anwartschaften abzubauen (vgl. BVerfGE 100, 59 (98); 100, 138 (176)).

Bei dem von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfassten Personenkreis im Besonderen handelt es sich um eine kleine Gruppe von Personen in höchsten staatlichen Leitungsfunktionen, bei der der Gesetzgeber - dem letzten, demokratisch gewählten Gesetzgeber der DDR folgend - davon ausgehen kann, dass jedenfalls sie einkommens- und versorgungsseitig von einem System der Selbstprivilegierung profitierten.

Die an die Ausübung einer Funktion nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG (Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter) anknüpfende Entgeltbegrenzung ist geeignet, den Gemeinwohlzweck zu erreichen. In Bezug auf diesen eng gefassten Personenkreis ist der vom Bundesverfassungsgericht geforderte Schluss des Gesetzgebers gerechtfertigt, dass "diese Personengruppen bei generalisierender Betrachtungsweise leistungsfremde, politisch begründete und damit überhöhte Arbeitsverdienste bezogen haben" (vgl. BVerfGE 100, 59 (96)). Dass der Gesetzgeber gegenüber spezifisch eingegrenzten Gruppen im Blick auf deren allgemein privilegierte Sonderstellung in der DDR ohne langwierige Ermittlungen des Gesetzgebers zu deren Beschäftigungs- und Qualifikationsstruktur sowie zur Struktur des von dieser Gruppe erzielten Pro-Kopf-Einkommens zu solchen Rentenkürzungen befugt sein kann, widerspricht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine auf hinreichende Tatsachen gegründete Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 100, 138 (179 f.)).

§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfasst Funktionen auf höchster Staatsebene, bei denen in typisierender Betrachtungsweise der Schluss gerechtfertigt ist, dass die Position entscheidend durch Parteilichkeit und Systemtreue erlangt wurde und die gewährte Besoldung und Versorgung eben diese honorierte.

Die Bedeutung der Kriterien Regimetreue und politische Zuverlässigkeit zeigt sich in der Einbindung der Minister der DDR in das System der Überwachung und Informationsbeschaffung des Ministeriums für Staatssicherheit. So stellte das Sozialgericht Berlin bei seinen Ermittlungen fest, dass der Status des Klägers als "Geheimer Informator" mit seiner Ernennung zum Minister 1953 beendet wurde, weil - so der Vermerk in der Akte des Ministeriums für Staatssicherheit - "die Verbindung zu ihm auch offiziell bestehen kann". Bei seiner Befragung durch das Sozialgericht Berlin hat der Kläger die enge Zusammenarbeit zwischen seinem Ministerium und dem Ministerium für Staatssicherheit näher dargelegt und ausgeführt, dass er selbst regelmäßig Kontakt mit dem für das Ministerium zuständigen Führungsoffizier der Staatssicherheit hatte. Zwar war der Kläger nicht weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern des Ministeriums für Staatsicherheit. Er arbeitete aber als Minister eng mit diesem zusammen, was seine zuvor geheime Informantentätigkeit zu einer offiziellen machte.

Die von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfassten Personen, welche an der Spitze der staatlichen Verwaltung standen, haben diese Position aufgrund einer Berufung durch das Politbüro der SED erhalten, bei der die Auswahl in erster Linie nach politisch-ideologischen Kriterien erfolgte (zur zentralen Rolle des Politbüros der SED bei der Besetzung von Staatsfunktionen vgl. auch BGHSt 45, 270 (281 f.)). Gleichzeitig ist mit der Berufung in diese Position die Teilhabe an einem System vielfältiger Vergünstigungen verbunden gewesen, von dem der Durchschnittsbürger ausgeschlossen war. Die Funktion eines Ministers oder stellvertretenden Ministers war mit einer Selbstbegünstigung verbunden, die sich nicht allein in der Entgelthöhe spiegelt. Das lässt sich etwa den Äußerungen des Klägers vor dem Sozialgericht Berlin bei seiner persönlichen Anhörung vor diesem Gericht entnehmen. Danach hatte er Anspruch auf Wohnungsversorgung aus dem Kontingent des Ministerrates, die Möglichkeit der Pacht eines Gartengrundstücks, Zugang zu Instandhaltungs- und Dekorationsarbeiten seitens der Wirtschaftsbetriebe des Ministerrats, Ferienaufenthalte in Ferienheimen der Regierung und Gesundheitsversorgung in den Krankenhäusern der Regierung.

Dieser Befund trägt im Rahmen des hier besonders weiten Einschätzungsermessens die Annahme des Gesetzgebers, dass unabhängig von der persönlichen und fachlichen Eignung im Einzelfall, die an solche Führungskräfte der DDR gezahlten Entgelte zu einem gewissen Teil nicht als durch Leistung erworben, sondern als Belohnung für politische Anpassung und unbedingte Erfüllung des Herrschaftsanspruchs der SED anzusehen sind. Er darf deshalb in Umsetzung des Einigungsvertrages, dass ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen sind, solche politisch motivierten Einkommensteile bei der Überführung der Renten und Anwartschaften in das Rentensystem der Bundesrepublik ohne Verstoß gegen Art. 14 GG von der Berücksichtigung ausschließen. Die durch die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Mitarbeiter des Staatsapparates nachgewiesene Systemnähe und darüber hinaus noch die im Staatsapparat erreichte Höhe im System sind zusammengenommen hinreichende Anknüpfungspunkte für die typisierende Rentenbegrenzung des Gesetzgebers wegen überhöhter Honorierung.

Die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG bewirkte Rentenkürzung, die nur die Zeiten einer Tätigkeit in weit herausgehobener Stellung als Minister bzw. stellvertretender Minister erfasst, ist nicht unverhältnismäßig, da auch die nach der Kürzung verbleibenden Renten der Kläger immer noch erheblich über der Durchschnittsrente eines früheren Bürgers der DDR liegen.

In Bezug auf die Vergleichsgruppe der allgemein Rentenberechtigten, die nur theoretisch bessergestellt sind, kann der Gesetzgeber hinsichtlich der in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG aufgeführten Personengruppen typisierend annehmen, dass anders als für normale Arbeitnehmer ihr Arbeitsentgelt nicht allein eine entsprechende Arbeitsleistung honorierte, sondern das Entgelt unter den Bedingungen der absoluten Parteiherrschaft der SED zu einem erheblichen Teil eine Belohnung für Anpassung und Linientreue gewesen ist. Solche Prämien für Systemtreue konnte der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf das durch Arbeit und Leistung gerechtfertigte Maß begrenzen (vgl. BVerfGE 100, 59 (93); 100, 138 (178 f.)).

Auch in Bezug auf die sonstigen Angehörigen von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, die nicht dem Kürzungsmechanismus des § 6 Abs. 2 AAÜG unterworfen werden, typisiert die angegriffene Regelung nicht in unzulässiger Weise. Zwar schließt die Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen nicht von vornherein den Tatbestand eines überhöhten Entgelts aus (vgl. BVerfGE 100, 59 (93)). Andererseits kann aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass die Einbeziehung in eines der Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme stets mit der Zahlung überhöhter, nicht leistungsgerechter Entgelte einhergegangen ist. Eine solche Annahme verbietet sich schon wegen der Vielzahl und Unterschiedlichkeit der in die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme einbezogenen Berufs- und Personengruppen, welche hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates ebenso umfasste wie die Angehörigen der wissenschaftlichen und technischen Intelligenz, Ärzte und Zahnärzte mit eigener Praxis, Pädagogen und Hochschulprofessoren sowie künstlerisch Beschäftigte des Rundfunks, Fernsehens und Filmwesens.

Der Kläger als Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR rechnet allerdings nicht zu dem Personenkreis, der in Funktionen auf den höchsten Ebenen des so genannten Kadernomenklatursystems der DDR einbezogen und einkommens- und versorgungsseitig Teil eines Gesamtkonzepts der Selbstprivilegierung innerhalb des Staates war, dem nach der Gesetzesbegründung ersten maßgebenden Kriterium für die Begrenzung von Arbeitsentgelten. Dies folgt aus der oben genannten Gesetzesbegründung, die den dort angesprochenen Personenkreis in § 6 Abs. 2 in der ursprünglich vorgesehenen Fassung den Ziffern 1, 2, 4 und 5, möglicherweise auch 3, zuordnete. Demgegenüber gehört der Staatsanwalt (unabhängig von der Stellung innerhalb der hierarchischen Ebene im Aufbau der Staatsanwaltschaft) kraft dieser Funktion nicht zu dieser Personengruppe. Dies zeigt sich auch daran, dass Richter (ebenfalls unabhängig von der Stellung innerhalb der hierarchischen Ebene im Aufbau der Gerichte), die in den oben genannten ursprünglichen Fassungen des § 6 Abs. 2 bzw. Abs. 3 AAÜG jeweils in Ziffer 7 gleichwertig neben dem Staatsanwalt - dort: "Richter oder Staatsanwalt" - aufgeführt waren, nunmehr von § 6 Abs. 2 AAÜG in der Funktion als "Richter" nicht mehr erfasst werden. Ob für den Generalstaatsanwalt, der nach § 5 Abs. 2 StG auf Vorschlag des Staatsrates von der Volkskammer für die Dauer ihrer Wahlperiode bis zu seiner Neuwahl durch die neugewählte Volkskammer gewählt wurde, etwas anderes gilt, kann dahinstehen. Auch muss nicht entschieden werden, ob die Stellvertreter des Generalstaatsanwalts dazu zählen, die nach § 37 Abs. 2 StG auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts vom Staatsrat bestätigt wurden. Alle (anderen) Staatsanwälte wurden hingegen vom Generalstaatsanwalt berufen und abberufen (§ 37 Abs. 1 StG). Nach der vom Bundesarchiv beigezogenen Ausarbeitung "Generalstaatsanwalt der DDR, DP 3, 1949 bis 1990" war der Kläger nicht Stellvertreter des Generalstaatsanwalts. Nach der dort niedergelegten Struktur war der Kläger dem Bereich des Generalstaatsanwalts zugeordnet (Struktur 1967: XI Gruppe Öffentlichkeitsarbeit, Struktur 1970 XI Öffentlichkeitsarbeit und Struktur 1989 [75] Abteilung Öffentlichkeitsarbeit).

Die Ermittlungen des Senats haben gleichfalls keine Erkenntnisse dafür ergeben, dass der Kläger als Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR in ein Gesamtkonzept der Selbstprivilegierung eingebunden gewesen sein könnte.

Der Senat hat deswegen beim BMAS dazu angefragt, ob dieses über Erkenntnisse verfüge, wonach Staatsanwälte, insbesondere der Generalstaatsanwaltschaft wegen dieser Funktion besondere Privilegien gehabt hätten, von denen der Durchschnittsbürger ausgeschlossen gewesen sei, wie Anspruch auf Wohnungsversorgung, Möglichkeit der Pacht eines Gartengrundstücks, Zustand zu Instandhaltungs- und Dekorationsarbeiten durch besondere Wirtschaftsbetriebe, Ferienaufenthalte in Ferienheimen, Gesundheitsversorgung in besonderen Einrichtungen etc. aus Kontingenten, die dem Durchschnittsbürger nicht offen gestanden hätten. In der Auskunft vom 13. August 2013 hat das BMAS darauf geantwortet: Der Typisierung bei der Neufassung des § 6 Abs. 2 AAÜG habe der Schluss zugrunde gelegen, dass das im Versorgungssystem des MfS für alle Qualifikationsstufen festgestellte Gesamtkonzept der Selbstprivilegierung erst Recht für die höchsten Partei- und Staatsämter im Kadernomenklatursystem der DDR gegolten habe. Über die konkrete Ausgestaltung der Privilegien der von der Vorschrift erfassten Inhaber höchster Partei- und Staatsämter lägen hier keine Erkenntnisse vor.

Dies entspricht der Sachlage, die sich als Ergebnis der vom Sozialgericht Berlin im Verfahren S 35 RA 5653/97 W 05 am 19. April 2006 vorgenommenen Vernehmung des Referatsleiters im BMAS, Referat IV b 2 Lutz Köhler als Zeuge darstellte. Dieser Zeuge hatte seinerzeit ausgesagt, dass nach Erkenntnis des Bundesministeriums über 300.000 Personen zum Kadernomenklatursystem der DDR gehört hätten. Hiervon sei der Spitzenbereich ausgewählt worden, da jedenfalls dort nicht nur die fachliche Qualifikation entscheidend dafür gewesen sei, dass diese Personen eine bestimmte Position ausüben durften. Ausschlaggebend sei vielmehr typischer Weise auch ein politisches Treueverhältnis zu Partei und Staat gewesen. Es sei auch Literatur zu den Einzelheiten des Kadernomenklatursystems ausgewertet werden. Es seien keine Fundstellen in der Literatur zur Selbstprivilegierung außerhalb der Fundstellen des BVerfG bekannt.

Der seinerzeit ebenfalls im genannten Verfahren am 19. April 2006 als Zeuge vernommene Referatsgruppenleiter bei der BStU Herbert Ziem konnte dazu ebenfalls keine konkreten Angaben machen. So bekundete er, dass es konkrete Regeln für eine Privilegierung von Ministern oder anderen Spitzenfunktionären vermutlich nicht gegeben habe. Ihm sei kein Normsystem eines "Systems der Selbstprivilegierung" bekannt. Sicherlich seien bestimmte Funktionsgruppen bei der Versorgung mit Waren oder Dienstleistungen faktisch bevorzugt worden. Er könne aber nicht sagen, dass sich eine solche Bevorzugung nur auf die von § 6 Abs. 2 AAÜG erfasste Personengruppe beschränkt hätte. In einer Mangelwirtschaft entstehe bei der Versorgung schnell ein System der Privilegierung bei der Versorgung mit Wirtschaftsgütern. Die Frage sei dann immer gewesen, wer den ersten Zugriff besitze. Bezogen auf die Funktion eines Ministers äußerte dieser Zeuge weiter: Als Minister habe man beispielsweise Zugang zu dem Genex-Laden am Alexanderplatz gehabt. Aber Genaueres könne er dazu nicht sagen.

Der oben genannten Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass "schließlich auch" Staatsanwälte in die Begrenzung einbezogen sind, sofern sie die Aufsicht über Ermittlungsverfahren des MfS/AfNS hatten.

Dies betrifft die bereits in der ursprünglichen Fassung vorgesehene Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 6 AAÜG. Erfasst wird damit der Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilungen I der Bezirksstaatsanwaltschaften.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde diese Vorschrift um § 6 Abs. 2 Nr. 9 AAÜG ergänzt, womit auch der Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate erfasst wird. Wie oben dargelegt ist der Gesetzgeber hierbei davon ausgegangen, dass auch diese weitere Personengruppe dem MfS gegenüber faktisch oder rechtlich weisungsbefugt war.

Das BMAS hat in der Auskunft vom 13. August 2013 mitgeteilt, keine Erkenntnisse hinsichtlich einer Weisungsbefugnis von Staatsanwälten gegenüber dem MfS zu haben. Der BStU hat in der Auskunft vom 30. August 2013 angegeben, dass über die beiden bereits bekannten Ausarbeitungen vom 10. Oktober 2001 und vom 8. April 2005 bei ihm keine weiteren Ausarbeitungen bestehen.

In der Ausarbeitung vom 10. Oktober 2001 des bereits oben genannten Referatsgruppenleiters Ziem wird darauf hingewiesen, dass das MfS auf allen Ebenen nach dem "Prinzip der militärischen Einzelleitung" geführt wurde. Die Weisungsbefugnis im Sinne der militärischen Gesetzgebung für die Tätigkeit des MfS sei unteilbar gewesen. Das Statut des MfS habe die persönliche Verantwortung des Ministers für die gesamte Tätigkeit des MfS betont. Es wird in dieser Ausarbeitung auf die Dienstanweisung Nr. 17/57 des Ministers für Staatssicherheit vom 18. Juni 1957 "über die Erhöhung der Verantwortung und die Erweiterung der Vollmachten der Chefs der Bezirksverwaltungen und der Kreisdienststellenleiter" Bezug genommen, in der Folgendes geregelt sei: Der Chef der Bezirksverwaltung, der Leiter der Kreisdienststelle und ihrer Stellvertreter haben für die Sicherheit in ihrem Arbeitsbereich gegenüber der Partei und der Regierung die volle Verantwortung. Sie führen ihre Arbeit entsprechend den Beschlüssen der Partei, den Gesetzen und Verordnungen der Regierung, den Befehlen und Dienstanweisungen des Ministers oder seiner Stellvertreter, den Weisungen des Ersten Sekretärs der Bezirksleitung bzw. des Ersten Sekretärs der Kreisleitung so durch, dass die Sicherheit in ihrem Bezirk und in ihrem Kreis vollständig und jederzeit gewährleistet ist. Diese Grundsätze, wie sie in der Dienstanweisung 17/57 betont wurden, galten nach dieser Ausarbeitung bis zur Auflösung des Staatssicherheitsdienstes. Sie fanden in allen Richtlinien, Dienstanweisungen, Befehlen etc. ihren Niederschlag. Denn sie waren Ausdruck der führenden Rolle der SED. Allerdings bedeutete dies nicht, dass die Ersten Sekretäre gegenüber den MfS-Dienststellen weisungsbefugt im Sinne der Ausübung der Befehlsgewalt gewesen seien. Nach dieser Ausarbeitung gab es eine faktische Weisungsbefugnis "aus besonderer Übung" oder aus "Sonderbeziehungen" nur seitens des Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der DDR (immer der Generalsekretär der SED) oder der Vorsitzenden der Bezirkseinsatzleitungen bzw. der Kreiseinsatzleitungen der SED.

In der weiteren Ausarbeitung vom 8. April 2005 der Dres. Giesecke und Engelmann wird darauf hingewiesen, dass die SED selbst gemäß Art. 1 der DDR-Verfassung eine herausgehobene Position als führende Kraft in der DDR hatte. Ausgehend von dieser verfassungsrechtlich verankerten Suprematie der SED leite sich die Unterordnung des MfS unter die Weisungen der Partei ab. Aus den inneren Organisationsprinzipien des "demokratischen Zentralismus" ergebe sich, dass die Weisungsfunktion von den jeweils höchsten Parteigremien ausgeübt wurde. Dies seien auf der gesamtstaatlichen Ebene der Generalsekretär des Zentralkomitees und die Mitglieder des Politbüros gewesen. Eine abgestufte Weisungsbefugnis könne man (in untergeordneten Fragen) auch dem ZK-Sekretär für Sicherheitsfragen sowie – sehr eingeschränkt – auch dem ZK-Abteilungsleiter für Sicherheitsfragen und dem Leiter des Sektors Staatssicherheit in dieser Abteilung zusprechen. Der Kreis der Weisungsbefugten sei daher immer sehr klein gewesen, wobei festgehalten werden müsse, dass es sich überwiegend um eine faktische, rechtlich nur sehr unvollkommen normierte Befugnis gehandelt habe. Auf Bezirks- und Kreisebene habe sich diese Weisungsstruktur fortgesetzt. Mit der Dienstanweisung 17/57 des Ministers für Staatssicherheit vom 18. Juni 1957 hätten die Ersten Sekretäre der SED-Bezirks- und Kreisleitungen in ihrem territorialen Verantwortungsbereich ausdrücklich die Weisungsbefugnis gegenüber den jeweiligen MfS-Dienststellen erhalten.

Darüber hinaus bekundete der Referatsgruppenleiter Ziem im oben genannten Verfahren des Sozialgerichts Berlin am 19. April 2006 bei seiner seinerzeitigen Vernehmung als Zeuge zur Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS: Weisungsbefugt gewesen seien das Politbüro als Organ genauso wie das ZK als Gremium sowie der Generalsekretär des ZK gewesen. Einzelne Fachminister hätten keine Weisungsbefugnis gehabt. Auch die SED-Funktionäre auf Kreis- oder Bezirksebene hätten keine Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des MfS außerhalb der Kreiseinsatzleitung im Fall der Mobilmachung oder des Verteidigungsfalles gehabt.

Nach der Ausarbeitung der Dres. Giesecke und Engelmann vom 8. April 2005 konnten auch Staatsanwälte besondere Weisungsbefugnisse gegenüber dem MfS haben. Nach der DDR-Strafprozessordnung von 1968 seien die Untersuchungsorgane des MfS (nicht aber das MfS als ganzes) strafrechtliche Ermittlungsbehörde gewesen und hätten in dieser Eigenschaft der Aufsicht durch die Staatsanwaltschaft der DDR unterstanden. Somit hätten auch fachlich zuständige Staatsanwälte in konkreten Ermittlungsverfahren weisungsbefugt gewesen sein können. Diese Weisungsbefugnis sei konkret von den für die Ermittlungsverfahren des MfS zuständigen Staatsanwälten der Abteilungen I bzw. I A der Bezirksstaatsanwaltschaften bzw. der Obersten Staatsanwaltschaft (später Generalstaatsanwaltschaft) ausgeübt worden. Da diese wiederum in der Hierarchie weisungsgebunden gewesen seien, hätten die übergeordneten Bezirksstaatsanwälte und der Generalstaatsanwalt der DDR ebenfalls in diesem Sinne als weisungsbefugt betrachtet werden können. Der DDR-Staatsanwaltschaft politisch übergeordnet sei der jeweils für Staats- und Rechtsfragen zuständige ZK-Sekretär mit seinem Apparat, das heißt die ZK-Abteilung für Staats- und Rechtsfragen (vormals "staatliche Verwaltung") bzw. ihr unmittelbar zuständiger "Sektor Justiz" gewesen. Dieser ZK-Sekretär sowie abgeschwächt auch die betreffenden Abteilungs- und Sektorenleiter hätten daher gegenüber dem MfS als indirekt weisungsbefugt angesehen werden können, wenn es um dessen Tätigkeit als strafrechtliches Untersuchungsorgan gegangen sei.

Der dargestellte Aufbau der Staatsanwaltschaft findet sich im StG wieder: Die Staatsanwaltschaft wird vom Generalstaatsanwalt geleitet (§ 5 Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft wird nach dem Prinzip der Einzelleitung geleitet. Der Generalstaatsanwalt erlässt Anweisungen und gibt Weisungen, die für alle Staatsanwälte, Untersuchungsführung und anderen Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft verbindlich sind (§ 6 Abs. 1). Dem Generalstaatsanwalt unterstehen die Staatsanwälte der Bezirke, die Staatsanwälte der Kreise und die Militärstaatsanwälte (§ 8 Abs. 1). Jeder übergeordnete Staatsanwalt kann Sachen, für deren Bearbeitung ein nachgeordneter Staatsanwalt zuständig ist, selbst übernehmen oder einen anderen Staatsanwalt mit ihrer Bearbeitung beauftragen (§ 8 Abs. 2). Alle Staatsanwälte sind dem Generalstaatsanwalt sowie den anderen ihnen übergeordneten Staatsanwälten verantwortlich und rechenschaftspflichtig (§ 8 Abs. 3).

Ebenso ergibt sich aus dem StG die Leitungsfunktion in Ermittlungsverfahren: Nach § 14 leitet die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren in Strafsachen mit dem Ziel der Aufdeckung und Aufklärung aller Straftaten, ihrer Ursachen und Bedingungen. Sie übt die Aufsicht über die Ermittlungen der Untersuchungsorgane und den Vollzug der Untersuchungshaft aus.

Der Kläger als Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR hatte, da er den Abteilungen I der Bezirksstaatsanwaltschaften bzw. der Abteilung I A der Generalstaatsanwaltschaft, denn diese war nach der oben genannten Ausarbeitung "Generalstaatsanwalt der DDR, DP 3, 1949 bis 1990" nach der Struktur 1967, 1970 und 1989 [75] jeweils dem Stellvertreterbereich 2 der Generalstaatsanwalt zugeordnet, nicht angehörte und daher nicht für die Ermittlungsverfahren des MfS zuständig war, selbst keine Weisungsbefugnis gegenüber dem MfS.

Da allerdings Funktionen im hierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeit diese Verfahren fielen, insoweit nach der Gesetzesbegründung gleichgestellt werden, und die Generalstaatsanwaltschaft der DDR eine solche Funktion wahrzunehmen hatte, rührt die vorliegend anzuwendende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG aus dem nach der Gesetzesbegründung zweiten maßgebenden Kriterium für die Begrenzung von Arbeitsentgelten, einer Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit.

Der Gesetzgeber ist sich, wie die Gesetzesbegründung zeigt (Bundestag-Drucksache 15/5314 S. 4), allerdings durchaus des Unterschiedes zwischen denjenigen Staatsanwälten, die die Aufsicht über Ermittlungsverfahren des MfS/AfNS und denjenigen, die (nur) Funktionen im hierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft, in deren Zuständigkeit diese Verfahren fielen, hatten, bewusst gewesen, denn es sollte insoweit lediglich eine Gleichstellung erfolgen. Diese Gleichstellung wurde nach der Gesetzesbegründung damit gerechtfertigt, dass in all diesen Ämtern und Tätigkeiten von einer weisungsgleichen Einflussnahmemöglichkeit auf das MfS sowie das AfNS auszugehen ist. Es ist dazu ausgeführt, dass sich diese Typisierung auch an der Vorschrift des § 6 Abs. 5 Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG) orientiert.

§ 6 Abs. 5 StUG lautet: Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes gelten entsprechend für 1. Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren, 2. inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei.

Nach der Gesetzesbegründung geht es bei dem nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 StUG genannten Personenkreis um solche weisungsbefugten Personen "vor allem um höhere Funktionäre der SED, wie Chefs der SED-Kreisleitungen", die über Angehörige des Staatssicherheitsdienstes als "Schwert und Schild der Partei" zumindest faktisch Weisungsbefugnis hatten und daher wie hauptamtliche Mitarbeiter behandelt werden müssen. Dabei richtet sich die Weisungsbefugnis nach dem Statut des MfS. Zur Einbeziehung des Personenkreises des § 6 Abs. 5 Nr. 2 StUG wird im Bericht des Bundestag-Innenausschusses darauf verwiesen, dass "deren Tätigkeit den inoffiziellen Mitarbeitern des Staatssicherheitsrates vergleichbar war" (vgl. Stoltenberg/Bossack, Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG), 1. Auflage 2012, § 6 Rdnrn. 36 und 37 unter Hinweis auf Bundestag-Drucksache 12/723 S. 20). Das Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei hatte nach dem Bericht des Innenausschusses des Bundestages dem Sicherheitsdienst vergleichbare Aufgaben (Stoltenberg/Bossack, a.a.O., § 6 Rdnr. 10 unter Hinweis auf Bundestag-Drucksache 12/1540 S. 57). Tatsächlich bearbeitete dieses Arbeitsgebiet vor allem politische Straftaten (Stoltenberg/Bossack, a.a.O., § 6 Rdnr. 10).

Mit dem Hinweis auf § 6 Abs. 5 StUG und auf eine weisungsgleiche Einflussnahmemöglichkeit in all diesen Ämtern und Tätigkeiten berücksichtigt der Gesetzgeber allerdings nicht, dass nicht jeder Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR kraft seiner Funktion im hierarchischen Überbau der Staatsanwaltschaft eine solche weisungsgleiche Einflussmöglichkeit tatsächlich hatte. Nach der oben genannten Ausarbeitung der Dres. G und Evom 8. April 2005 hatten besondere Weisungsbefugnisse gegenüber den Untersuchungsorganen des MfS als strafrechtliche Ermittlungsbehörden die fachlich zuständigen Staatsanwälte in konkreten Ermittlungsverfahren. Diese Weisungsbefugnis sei konkret von den für die Ermittlungsverfahren des MfS zuständigen Staatsanwälten der Abteilungen I bzw. I A der Bezirksstaatsanwaltschaften bzw. der obersten Staatsanwaltschaft (später Generalstaatsanwaltschaft) ausgeübt worden. Da diese wiederum in der Hierarchie weisungsgebunden gewesen seien, hätten die übergeordneten Bezirksstaatsanwälte und der Generalstaatsanwalt der DDR ebenfalls in diesem Sinne als weisungsbefugt betrachtet werden können. Daraus folgt, dass zwar jeder Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR durch den Generalstaatsanwalt als Behörde formal an dessen Funktion im hierarchischen Überbau hinsichtlich seiner Weisungsbefugnis gegenüber den Untersuchungsorgangen des MfS beteiligt war. Eine weisungsgleiche Einflussnahmemöglichkeit war damit für einen solchen Staatsanwalt, der nicht der Abteilung I A angehörte, allein aber noch nicht verbunden, denn dieser Staatsanwalt hatte die vom Generalstaatsanwalt angeordnete Aufgabenverteilung innerhalb dieser Behörde zu beachten. Damit ist ausgeschlossen, dass ein Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, der nicht der Abteilung I A angehörte, gegenüber einem Bezirksstaatsanwalt der Abteilung I kraft seiner Funktion weisungsbefugt gewesen wäre. Eine solche Weisungsbefugnis konnte ihm im Hinblick auf die vom Generalstaatsanwaltschaft der DDR angeordnete allgemeine Aufgabenverteilung ausschließlich aufgrund einer konkreten Einzelanweisung des Generalstaatsanwaltes zustehen.

Die vom Gesetzgeber angenommene weisungsgleiche Einflussnahmemöglichkeit auf das MfS sowie das AfNS trifft angesichts dessen in dieser allgemeinen Form auf einen Staatsanwalt der Generalstaatsanwalt der DDR nicht zu. Die Gleichstellung basiert mithin auf einer zumindest teilweisen unrichtigen Annahme. Dies macht erforderlich, die angeordnete Rechtsfolge in besonderem Maße einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen, denn es macht einen wesentlichen Unterschied, ob in einem Amt und einer Tätigkeit kraft dieser Funktion eine tatsächliche oder nur wegen der Zugehörigkeit dieses Amtes und dieser Tätigkeit zu einer Behörde eine nur theoretische Einflussnahmemöglichkeit bestand. Die angeordnete Rechtsfolge muss diesen Unterschied - auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers - hinreichend abbilden; sie darf insbesondere nicht unverhältnismäßig sein.

Der Kläger wird daher als Staatsanwalt - allein - als Angehöriger der Generalstaatsanwaltschaft davon erfasst.

Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit ist als Rechtfertigung für eine Kürzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts der von § 6 Abs. 2 AAÜG erfassten Personengruppen grundsätzlich geeignet. Damit wird verhindert, dass diejenigen, welche eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit hatten, rentenrechtlich besserstehen als die Mitarbeiter der Staatssicherheit selbst, deren Verdienste nach § 7 AAÜG pauschal auf das DDR-Durchschnittsentgelt gekürzt werden. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 zwar bezogen auf die von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG erfasste Personengruppe (Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter) die Geeignetheit einer Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit verneint. Dies ist jedoch nicht deswegen geschehen, weil einer solchen Weisungsbefugnis grundsätzlich keine Rechtfertigung zukäme. Es ist vielmehr ausschließlich deswegen erfolgt, weil nach den Feststellungen des Sozialgerichts Berlin die Mitglieder des Ministerrats der DDR – abgesehen vom Minister für Staatssicherheit – tatsächlich keine Weisungsbefugnis gegenüber der Staatssicherheit hatten.

Der Kläger als Staatsanwalt hatte allerdings keine solche Weisungsbefugnis. Eine nur aus einer Funktion des Tätigkeitsbereichs abgeleitete, somit mittelbare Weisungsbefugnis gegenüber dem Ministerium für Staatssicherheit mag zwar nicht von vornherein als ein hinreichend sachlicher Grund für eine Kürzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts ausscheiden. Eine solche nur mittelbare Weisungsbefugnis genügt jedoch nicht, wenn nicht einmal die Funktion als Staatsanwaltschaft ausgeübt wurde. Es ist daher geboten, dies bereits bei der Auslegung des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 7 AAÜG a. F. und des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG zu berücksichtigen.

Der Kläger übte im Zeitraum vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 keine Beschäftigung als Staatsanwalt aus, denn er nahm funktionstypische Aufgaben eines Staatsanwaltes, die ihm kraft dieser Funktion nach dem StG gesetzlich zugewiesen waren, nicht wahr.

Wie bereits ausgeführt, war der Kläger nach der Struktur der vom Bundesarchiv beigezogenen Ausarbeitung (Generalstaatsanwalt der DDR, DP 3, 1949 bis 1990) dem Bereich XI Öffentlichkeitsarbeit nach der Struktur 1970 und der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit nach der Struktur 1989 (75) des Generalstaatsanwalts zugeordnet. Der Kläger hat hinsichtlich dieses Zeitraums in seinen persönlichen Erklärungen vom 26. Mai 2015 und vom 29. Juli 2015 ausdrücklich klargestellt, niemals, weder ständig noch gelegentlich, mit der Führung von staatsanwaltlichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, mit entsprechenden Anklagen und/oder der Vertretung der Anklage vor Gericht selbst befasst oder als Leiter solcher Verfahren bzw. als Vorgesetzter eingesetzt gewesen zu sein bzw. niemals, weder ständig noch gelegentlich, in sonstigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren in der Funktion eines Staatsanwaltes tätig gewesen zu sein. Diese Erklärungen, die der genannten Struktur entsprechen, erachtet der Senat für glaubhaft, denn sie werden auch durch die schriftlichen Auskünfte des Zeugen E S vom 26. Februar 2015 und vom 9. März 2015 bestätigt. Dieser Zeuge war, so seine Ausführungen, vom 15. Juli 1974 bis zum 3. Oktober 1990 Personalleiter beim Generalstaatsanwalt der DDR und kannte den Kläger aus dieser Zeit. Er hat bekundet, dass der Kläger in dem streitigen Zeitraum Leiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit war und in dieser Funktion die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit, Pressestelle zu leiten hatte. Zudem war der Kläger mit der Sendereihe "Der Staatsanwalt hat das Wort" stark beschäftigt. Außerdem wertete er die Presse der Bundesrepublik Deutschland, die die Justiz betraf, aus, um sie dem Generalstaatsanwalt vorzulegen. Dieser Zeuge hat darüber hinaus bekundet, dass der Kläger als Leiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit beim Generalstaatsanwalt der DDR nicht mit der Führung von staatsanwaltlichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, mit entsprechenden Anklagen und/oder der Vertretung der Anklage vor Gericht selbst oder als Leiter solcher Verfahren bzw. Vorgesetzter betraut oder in sonstigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren in der Funktion eines Staatsanwalts tätig war. Aus der bei der Rechtsanwaltskammer Berlin vorhandenen Personalakte ergeben sich keine anderen Erkenntnisse. In der darin enthaltenen Beurteilung des amtierenden Generalstaatsanwalts der DDR S vom 24. Juli 1990 ist ausgeführt, dass der Kläger seit 1964 für die Medienarbeit des Generalstaatsanwalts verantwortlich zeichnete. Es wird darauf hingewiesen, dass der Kläger mehrere populärwissenschaftliche Bücher, viele Fernsehkommentare und weitere Publikationen verfasste. Er besitze zudem reiche Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienarbeit, die er unter anderem als langjähriger Fachberater und Moderator der Fernserie "Der Staatsanwalt hat das Wort" mitgestaltet habe.

Angesichts dessen ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger als Staatsanwalt keine nach dem StG genannten Funktionen eines Staatsanwaltes ausübte. Damit übte der Kläger keine Beschäftigung als Staatsanwalt aus.

Die Beklagte als Zusatzversorgungsträger ist daher unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 4. März 1999 verpflichtet, die Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entgeltbegrenzung in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 aufzuheben.

2. Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 31. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2002 ebenfalls zu Unrecht abgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 17. März 1990 erzielten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Rentenhöhe ist § 64 SGB VI. Danach ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte u. a. für Beitragszeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werden (§ 66 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VI). Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (jedoch) der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt (§ 259 b Satz 1 SGB VI).

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Diesen Pflichtbeitragszeiten ist nach der bereits benannten Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 7 AAÜG für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem u. a. nach Anlage 1 Nr. 19 AAÜG, der AV Staatsapparat, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit als Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR ausgeübt wurde, als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 AAÜG zugrunde zu legen.

Eine Begrenzung des Verdienstes auf höchstens den jeweiligen Betrag der Anlage 5 AAÜG bei der Rentenberechnung hat nicht zu erfolgen, denn, wie ausgeführt, hat der Kläger keine Beschäftigung als Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR ausgeübt.

Die Berufung hat daher insgesamt Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu entscheiden ist.
Rechtskraft
Aus
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