S 18 AS 1348/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 1348/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 18.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2014 wird geändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II für September 2013 bis Februar 2014 ausgehend von einem monatlichen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von 786,86 EUR zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von höheren SGB II-Leistungen im Rahmen einer endgültigen Festsetzung für den Bewilligungszeitraum von September 2013 bis Februar 2014 streitig.

Der Kläger bezog in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und zwei 1996 und 1998 geborenen Kindern Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten.

Der Kläger geht einer selbstständigen Tätigkeit als Musiklehrer nach.

Im Juli 2013 beantragte der Kläger für sich und die Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft die Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen ab September 2013. Im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages gab der Kläger im Rahmen einer Erklärung zum vorläufigen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 an, dass er von Betriebseinnahmen von 8.160,00 EUR und Betriebsausgaben von 2.400,00 EUR ausgehe und einen Gewinn von 5.760,00 EUR erwarte. Der Beklagte ging im Rahmen der Feststellung des voraussichtlichen Einkommens aus Selbstständigkeit von einem Gewinn von 5.935,00 EUR und einem monatlichen Einkommen von 1.000,00 EUR aus.

Mit Bewilligungsbescheid vom 29.07.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger und den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft monatlich 475,00 EUR als Leistung nach dem SGB II im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung. Hierbei berücksichtigte der Beklagte beim Kläger ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von 1.000,00 EUR und brachte hiervon einen Grundfreibetrag von 100,00 EUR sowie einen Freibetrag aufgrund von Erwerbstätigkeit von 180,00 EUR in Abzug. Es verblieb ein anrechenbares Einkommen von 720,00 EUR.

Im März 2014 reichte der Kläger eine abschließende Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 beim Beklagten ein. Hierbei gab der Kläger an, dass er über Einnahmen in Höhe von 8.775,00 EUR verfügt habe und Ausgaben in Höhe von 4.053,82 EUR getätigt habe. Der Gewinn lt. Angaben des Klägers betrug 4.721,18 EUR. Im Rahmen der Ermittlung und Feststellung des endgültigen Einkommens durch den Beklagten ging dieser von Betriebseinnahmen von 8.845,00 EUR im Bewilligungszeitraum September 2013 bis Februar 2014 aus. Hierbei berücksichtigte er eine Bareinzahlung in Höhe von 70,00 EUR auf das Konto des Klägers als weitere Betriebseinnahme. Als Betriebsausgaben berücksichtigte der Beklagte Ausgaben für die Beschaffung von mehreren Metronome in den Monaten November 2013, Januar und Februar 2014 nicht. Weiterhin berücksichtigte er die Anschaffung eines externen Diskettenlaufwerks nicht. Insofern ergaben sich bei der Berechnung des Beklagten eine Summe von Betriebsausgaben von 3.887,61 EUR. Der Beklagte errechnete so einen Gewinn von 4.957,39 EUR, was einem monatlichen Gewinn von 826,23 EUR entsprach.

Mit Änderungsbescheid vom 18.03.2014 berechnete der Beklagte die Höhe der Leistungen nach dem SGB II für September 2013 bis einschließlich Februar 2014 neu und setzte die Leistungen endgültig fest. Hierbei ging der Beklagte von einem Einkommen des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit von 826,23 EUR monatlich aus und brachte hiervon einen Grundfreibetrag von 100,00 EUR sowie einen Freibetrag wegen Erwerbstätigkeit von 145,25 EUR in Abzug. Es ergab sich ein angerechnetes Einkommen des Klägers von 580,98 EUR.

Hiergegen hat der Kläger am 01.04.2014 Widerspruch erhoben. Diesen begründete er damit, dass er nach seinen Angaben ein monatliches durchschnittliches Einkommen von 786,86 EUR gehabt hätte, es sei jedoch ein höherer Betrag angerechnet worden. Hierbei seien vermutlich geschäftliche Ausgaben nicht anerkannt worden. Im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens begründete der Kläger den Widerspruch weiter damit, dass er 12 neue Schüler gehabt hätte und nur 3 Metronome zum Ausgleich vorhanden gewesen seien, daher seien 7 weitere Metronome beschafft worden. Das Diskettenlaufwerk benötige er für die Übertragung von gespeichertem Notenmaterial von seinem Digitalpiano zum PC für das Ausdrucken.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass das angesetzte Einkommen aus Selbstständigkeit von 823,26 EUR zutreffend sei. Die Ausgaben für die Metronome und die Beschaffung des Diskettenlaufwerks seien zu Recht nicht berücksichtigt worden. Zu berücksichtigen seien nur unabdingbar notwendige, mit der Selbstständigkeit verbundene Betriebsausgaben. Es sei nicht unabdingbar notwendig, sich mit den Metronomen auszustatten, um diese unentgeltlich an Schüler weiterzugeben. Auch bezüglich des Diskettenlaufwerkes sei nicht erkennbar, dass und warum die Übertragung nicht anderweitig hätte vorgenommen werden können.

Hiergegen hat der Kläger am 01.08.2014 Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Der Beklagte habe ein zu hohes Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit angenommen. Die Beschaffung der Metronome für die Schüler zum Preis von zusammen 139,30 EUR sowie die Beschaffung eines Diskettenlaufwerks zum Preis von 26,31 EUR sei für die gewerbliche Tätigkeit erfolgt und daher als Betriebsausgabe in Abzug zu bringen. Die Metronome seien als gleichmäßiger Taktgeber für Anfänger, welche Klavierspielen erlernten, erforderlich. Es hätten ihm zunächst 3 alte Geräte zur Verfügung gestanden. Insgesamt hätten aber 10 Schüler Klavierspielen angefangen, daher sei es nötig gewesen, 7 weitere Geräte zu beschaffen. Die Geräte würden den Schülern zur Verfügung gestellt, damit diese auch zu Hause üben könnten. Dies entspreche der Vereinbarung zwischen ihm und den Schülern. Die Geräte seien auch aus dem niedrigsten Preissegment erworben worden. Das Diskettenlaufwerk sei erforderlich, da sein Digitalpiano die Noten noch auf Diskette abspeichere. An seinem PC sei jedoch kein Diskettenlaufwerk vorhanden. Um die Noten auf den PC zu übertragen, müsse daher ein Diskettenlaufwerk angeschlossen werden. Die Übertragung der Noten sei notwendig, um diese dann am PC auszudrucken und den Schülern zur Verfügung zu stellen. Diese Maßnahme sei ergriffen worden, um teilweise teure Notenbücher nicht anschaffen zu müssen, sondern den Schülern so eigene Musikstücke zur Verfügung zu stellen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 18.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung rechtmäßig sei. Hierzu wiederholt er zunächst seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Notwendigkeit der Anschaffungen sei nicht nachgewiesen.

Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 08.01.2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 18.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten im Sinn von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Änderungsbescheid vom 18.03.2014 erweist sich hinsichtlich der Höhe bewilligten Leistungen nach dem SGB II für September 2013 bis Februar 2014 als rechtswidrig. Dem Kläger stehen für diese Monate höhere Leistungen nach dem SGB II zu, da der Beklagte von einem zu hohen anrechenbaren Einkommen des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist.

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich anspruchsberechtigt im Sinn von § 7 Abs. 1 SGB II als Teil der Bedarfsgemeinschaft von ihm, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Der Kläger war insbesondere auch hilfebedürftig im Sinn von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II, da sein Bedarf und der Bedarf der weiteren Personen in der Bedarfsgemeinschaft nicht durch das vorhandene Einkommen vollständig gedeckt wurde.

Im Rahmen der anspruchsmindernden Anrechnung des Einkommens des Klägers aus seiner selbstständigen Tätigkeit ist der Beklagte zu Unrecht von einem monatlichen Einkommen von 826,23 ausgegangen. Tatsächlich verfügte der Kläger nur über ein Einkommen von 786,86 EUR.

Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-VO) in der ab dem 01.07.2011 geltenden Fassung ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbst selbstständiger Arbeit von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ALG II- VO). Das erzielte Einkommen sind die Betriebseinnahmen nach Abzug der im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften (§ 3 Abs. 2 ALG II-VO). Hierbei sind gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 ALG II-VO tatsächliche Ausgaben nicht abzusetzen, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen oder soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 ALG II-VO können nachgewiesene Einnahmen bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht

Monatlich ist als Einkommen der Teil zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 ALG II-VO).

Beim Kläger ergibt sich unter diesen Voraussetzungen ein Einkommen aus seiner Selbstständigkeit von 786,86 EUR. Innerhalb des Bewilligungszeitraumes von September 2013 bis Februar 2014 verfügte der Kläger über Betriebseinnahmen von 8.775,00 EUR. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist eine Bareinzahlung auf das Konto des Klägers von 70,00 EUR nicht als weitere Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Es fehlt bereits an nachvollziehbaren Anhaltspunkten für eine Einstufung der Bareinzahlung als Betriebseinnahmen. Die Betriebseinnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Musiklehrer erzielt der Kläger durch regelmäßige Gutschriften durch Überweisungen oder Daueraufträge auf sein Konto. Insofern erscheint es der Kammer nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bei Einnahmen von 8.775,00 EUR die bargeldlos über sein Konto liefen weitere Einnahmen von 70,00 EUR in bar erlangt haben soll, er diese auf sein Konto einzahlt und dann im Rahmen der abschließenden Erklärung zum Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit nicht angibt. Hätte der Kläger die 70,00 EUR aus seiner Tätigkeit erlangt und nicht gegenüber dem Beklagten angeben wollen, hätte er den Beträge mit Sicherheit nicht auf sein Konto eingezahlt, sondern unmittelbar für sich und seine Familie verwendet.

Bei den Betriebsausgaben ist von Ausgaben von 4.053,82 EUR auszugehen. Der vom Beklagten angenommene Betrag von nur 3.887,61 EUR ist nicht zutreffend, da die Ausgaben von 139,30 EUR für die Beschaffung von 7 Metronomen und von 26,91 EUR für ein Diskettenlaufwerk ebenfalls als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Es handelte sich hierbei um notwendige Ausgaben im Sinn von § 3 Abs. 2 ALG II-VO. Die Metronome verwendet der Kläger als Leihgerät für seine Klavierschüler. Die entsprechenden Ausgaben waren auch nicht vermeidbar, da der Kläger die Metronome jeweils erst beschafft hatte, als er weitere Schüler angeworben hatte für deren Unterricht sie benötigt wurden. Hinsichtlich eines Einzelpreises von 19,90 EUR handelt es sich auch um günstige Modelle. Bei diesem Preis und den monatlichen Zahlungen der Schüler für den Unterricht von ca. 50,00 EUR (ausweislich den Kontoauszügen im Verwaltungsvorgang) stehen die Ausgaben auch nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen. Vergleichbares gilt für die Beschaffung eines Diskettenlaufwerks für 26,91 EUR. Da der Kläger das Laufwerk für die Übertragung von Dateien zwischen seinem Digitalpiano und dem PC zum Zweck der Erstellung von Noten für seine Schüler verwendet, handelt es sich um eine betriebliche Ausgabe. Da der Kläger hierdurch die Anschaffung von Notenbüchern vermeidet, handelt es sich auch um eine nicht vermeidbare Ausgabe. Denn hierdurch werden gerade kostenintensivere weitere Anschaffungen vermieden. Der Umstand, dass ein aktueller PC nicht mehr standardmäßig über ein Diskettenlaufwerk verfügt und bei entsprechendem Bedarf ein externes Laufwerk beschafft werden muss, ist gerichtsbekannt.

Bei Einnahmen von 8.775,00 EUR und Ausgaben von 4.053,82 EUR ergibt sich ein Gewinn von 4.721,18 EUR. Verteilt auf sechs Monate sind dies 786,86 EUR monatlich.

Entsprechend hat der Kläger Anspruch auf die Gewährung von höheren Leistungen nach dem SGB II für September 2013 bis Februar 2014 als ihm bisher durch den Bescheid vom 18.03.2014 unter Berücksichtigung eines Einkommens von 826,23 EUR gewährt wurden.

Der Beklagte hat nunmehr die Leistungen für den streitigen Zeitraum ausgehend von einem Einkommen von 786,86 EUR abzüglich der Freibeträge nach § 11 b SGB II neu zu berechnen und aufgrund des geringeren Einkommens weitere Leistungen an den Kläger auszuzahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe die Berufung zuzulassen bestehen nicht. Die Berufung ist zulassungsbedürftig, da der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht wird. Zulassungsgründe im Sinne von § 144 Abs. 2 SGG liegen jedoch nicht vor, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht die Entscheidung von der Rechtsprechung der Obergerichte ab.
Rechtskraft
Aus
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