L 7 AS 93/16 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 58 AS 4455/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 93/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.11.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II.

Mit Beschluss vom 27.11.2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 26.10.2015 abgelehnt, da es zweifelhaft sei, ob bei Übernahme der Schulden in Höhe von 1.446,89 EUR die Unterkunft noch gesichert werden könne. Zum einen sei der Vermieter an der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht interessiert, zum anderen sei der Mietvertrag sowohl fristlos als auch fristgerecht gekündigt worden. Gegen diese am 03.12.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 30.12.2015 erhobene Beschwerde. Die Gewährung des Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II sei geeignet, die drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Die Verpflichtung des Antragsgegners führe zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Eine ordentliche Kündigung sei neben der außerordentlichen Kündigung entweder rechtswidrig oder aber der Vermieter dürfe sich unter Hinweis auf § 242 BGB auf diese nicht berufen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Nach § 22 Absatz 8 Satz 1 SGB II können, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 S. 4 SGB II). Die Übernahme von Schulden ist dann nicht gerechtfertigt, wenn trotz einer Schuldenübernahme der Erhalt der Wohnung langfristig nicht gesichert werden kann.

Die Übernahme der Schulden aus dem Mietverhältnis nach § 22 Abs. 8 SGB II kann nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB nur die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages, gestützt auf § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, abwenden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 01.06.2015 - L 7 AS 231/15 B ER). Die gleichzeitig nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärte fristgemäße Kündigung bleibt hingegen wirksam (BGH, Urteil vom 16.02.2005 - VIII ZR 6/04; Beschluss des erkennenden Senats vom 25.11.2015 - L 7 AS 1882/15 B ER). Der Vermieter hat das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 07.09.2015 mit der Begründung fristgemäß gekündigt, die Antragstellerin zahle den Mietzins regelmäßig verspätet und nicht vertragsgemäß bis zum dritten Werktag eines Monats. Der Vermieter hat damit das berechtigte Interesse an einer ordentlichen Kündigung und die nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten beschrieben (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Darüber hinaus hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er "an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses in keiner Weise interessiert ist".

Zudem hat die Antragstellerin keine Erklärung des Vermieters vorgelegt, aus der sich ergibt, dass dieser bei Zahlung der Mietschulden die ordentliche Kündigung zurücknimmt. Nachdem eine solche Erklärung fehlt, würde die begehrte Zahlung der Mietschulden nur der Befriedigung der Forderungen des Vermieters dienen. Dies ist nicht Zweck des sozialgerichtlichen Eilverfahrens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER).

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass beim Anordnungsgrund unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem, ob die Übernahme der laufenden Miete oder die von Mietschulden betroffen ist, heranzuziehen sind (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER und vom 18.07.2014 - L 7 AS 982/14 B ER).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Dr. Kühl Mink Redenbach-Grund
Rechtskraft
Aus
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