Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 4093/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 262/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Gerichtliche Eingangsstempel erbringen regelmäßig den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens oder eines Schriftsatzes. Der durch den Eingangsstempel begründete Beweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO entkräftet werden (vorliegend verneint). 2. Bei der Frage, ob dem Bestattungspflichtigen zugemutet werden kann, die erforderlichen Kosten der Bestattung zu tragen (§ 74 SGB XII), sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestattungspflichtigen und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten maßgeblich (§ 19 Abs. 3 SGB XII).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Bestattung des 2012 verstorbenen Bruders des Klägers K.S.Z ...
Der 1939 geborene, ledige und kinderlose K.S.Z. bezog seit dem 16. Mai 2011 bis zu seinem Tod durch das beklagte Land zunächst Hilfe zur ambulanten Pflege und sodann seit Aufnahme in das Wohn- und Pflegezentrum O. am 29. September 2011 Hilfe zur vollstationären Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Am 29. März 2012 verstarb K.S.Z. im Rahmen einer am 21. März 2012 begonnenen stationären Behandlung in den Klinik B. und wurde - nach Überführung - am 10. April 2012 in B. -F. beerdigt.
Mit Schreiben vom 29. März 2012 zeigte der 1935 geborene, schwerbehinderte (Versorgungsamt H.: Grad der Behinderung von 50) Kläger, der einzige Bruder des K.S.Z., bei dem Beklagten an, dass K.S.Z. verstorben sei, und bat um Mitteilung der rechtlich zustehenden Kostenerstattung bei Todesfällen. Mit Schreiben vom 2. April 2012 informierte der Beklagte den Kläger über die Regelung des § 74 SGB XII. Am 16. April 2012 wandte sich der Kläger telefonisch an den Beklagten und beantragte die Übernahme von Bestattungskosten. Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 16. April 2012 dem Kläger einen Formularantrag und bat um Vorlage verschiedener Unterlagen (u.a. Kontoauszüge in Kopie der letzten drei Monate des Klägers und seiner Ehefrau, Nachweise über Mietzahlungen oder Wohnkosten bei Eigenheim, Einkommensnachweise, Nachweise über Vermögen, Versicherungen, Unterlagen zum Nachlass, Rechnungen des Bestatters und des Friedhofs).
Mit Schreiben vom 23. April 2012 (Eingang beim Beklagten am 26. April 2012) reichte der Kläger den von ihm ausgefüllten Formularantrag auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII bei dem Beklagten ein und übersandte verschiedene Unterlagen. Der Kläger gab an, er sei verheiratet, zur Zeit getrennt lebend, Vater zweier erwachsener Kinder, die ihre eigenen Familien hätten. Das Mietverhältnis des K.S.Z. in B. sei bis zum 31. Dezember 2011 weitergelaufen und werde von ihm - dem Kläger - ab 1. Januar 2012 weitergeführt. Die Auszahlung der hinterlegten Kaution entfalle daher. Er verfüge über eine Unfall- und Rechtsschutzversicherung. Ein Bestattungsvertrag, Sparbücher oder sonstige Vermögenswerte bestünden nicht. Der Nachlass habe aus Mobiliar der Mutter, Kleidern und Bettwäsche bestanden. Finanzmittel seien keine vorhanden gewesen. Eine Erbausschlagung werde zu gegebener Zeit vorgenommen. In seinem Antrag gab der Kläger als Wohnanschrift L. Straße 32 in L. an. Er habe eine Miete in Höhe von insgesamt 200,00 Euro aufzubringen. Außerdem erbringe er monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 766,94 Euro und verfüge über ein monatliches Renteneinkommen in Höhe von 1.186,92 Euro. K.S.Z. habe eine Erdbestattung auf dem Evangelischen Friedhof in F. gewünscht. Er beantragte als Kosten für die Bestattung 750,00 Euro für Bestattungsleistungen, Friedhofsgebühren, Kosten für den Leichenschauschein, Lagerungsgebühren sowie Überführungskosten. Die Bestattung sei bereits durch das Bestattungsinstitut "Bestattungen S." in M. veranlasst worden. Er sei Erbe des Verstorbenen, Miterben gäbe es nicht. Vermutlich werde er das Erbe ausschlagen. Als Nachlass sei ihm ein Guthaben von 2.092,82 Euro auf dem Tagesgeldkonto des K.S.Z. bekannt. Er sei schwerbehindert, getrennt lebend und gehbehindert. Die Kosten bezifferte er auf 7.211,04 Euro (Fahrtkosten, Krankenhaus B. 30,00 Euro + Totenschein 80,00 Euro + Standesamt Beglaubigung 12,00 Euro + "Bestattungen S. " 2.471,04 Euro + Bestattungshaus S. 885,00 Euro + Friedhofsverwaltung F. 3.590,00 Euro + Erstherrichtung der Grabstelle 143,00 Euro). Er legte u.a. eine Rechnung der Firma "Bestattungen S. " vom 10. April 2012 über einen Betrag von 2.471,04 Euro (Bl. 198 der Verwaltungsakten), des Bestattungshauses Sp. vom 10. April 2012 über 885,00 Euro (Bl. 199 der Verwaltungsakten), einen Gebührenbescheid der Friedhofsverwaltung F. vom 4. April 2012 über 3.590,00 Euro (Bl. 200 der Verwaltungsakten), eine weitere Rechnung der Friedhofsverwaltung F. vom 4. April 2012 über 143,00 Euro (Bl. 201 der Verwaltungsakten), eine Rechnung der Klinik B. vom 30. März 2012 über 80,00 Euro (Bl. 202 der Verwaltungsakten), eine Rechnung des Standesamts B. über 12,00 Euro (Bl. 204 der Verwaltungsakten), eine Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011 der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) (Bl. 208 der Verwaltungsakten) sowie die Auszüge seines Kontos bei der Ä. für die Zeit vom 3. März 2012 bis zum 30. März 2012 mit einem Guthaben in Höhe von insgesamt 5.032,39 Euro (Bl. 209/210 der Verwaltungsakten), vom 28. Februar 2012 bis zum 29. Februar 2012 (Bl. 211 der Verwaltungsakten), vom 14. Februar 2012 bis 20. Februar 2012 (Bl. 212 der Verwaltungsakten) und vom 2. Februar 2012 (Bl. 214 der Verwaltungsakten) vor.
Der Beklagte lehnte die beantragte Bestattungsbeihilfe mit Bescheid vom 8. Mai 2012 ab, da die anerkannten Bestattungskosten in Höhe von 1.710,00 Euro (750,00 Euro Bestatter, 760,00 Euro Friedhof/Reihengrab, 80,00 Euro Leichenschau, 120,00 Euro Lagerungskosten) aus dem Nachlass sowie aus dem Vermögen des Klägers hätten bestritten werden könnten.
Dagegen hat der Kläger am 12. Juni 2012 Widerspruch eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2012 zurückgewiesen hat. Dabei ging er von einem Nachlass in Höhe von 1.634,82 Euro und von einem einzusetzenden Vermögen des Klägers in Höhe von 2.432,39 Euro sowie angemessenen Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 2.685,00 Euro (750,00 Euro Bestattungsleistungen, 760,00 Euro Friedhof/Reihengrab, 120,00 Euro Lagerungskosten, 975,00 Euro Überführungskosten, 80,00 Euro Leichenschau) aus.
Gegen den ihm am 8. November 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2012 hat der Kläger am 10. Dezember 2012 (Montag) Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Die von dem Beklagten angesetzten Bestattungskosten seien nicht ausreichend. Zudem habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass er - der Kläger - sein Erbe noch nicht angetreten habe, er verheiratet und unterhaltsverpflichtet sei, "in Vorhaltung" getreten sei und damit seinen eigenen Lebensstandard sowie die eigenen Rückhaltungen für den Sterbefall aufgebraucht habe. Für eine Eigenbeteiligung fehlten ihm die notwendigen finanziellen Ressourcen, da er sich und seine Ehefrau versorgen müsse. Sein Einkommen bestehe aus der Rente abzüglich einer Unterhaltsverpflichtung. Schon vor dem Hintergrund, dass der Beklagte Sozialhilfeleistungen an K.S.Z. erbracht habe, müsse dieser auch für die Gesamtkosten einschließlich Bestattung aufkommen. Er hat u.a. die Kontoauszüge seines Kontos bei der Ä. für die Zeit vom 31. August 2012 bis zum 30. November 2012 vorgelegt (Guthaben am 31. August 2012: 2.105,64 Euro, Guthaben 30. November 2012: 1.692,11 Euro).
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. November 2014 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass der Kläger gegenüber dem Gericht nicht dargelegt habe, dass er selbst die Bestattungskosten getragen habe bzw. tatsächlich noch in Anspruch genommen werde. Die durch Rechnungen belegten Kosten in Höhe von 7.211,04 Euro seien im Übrigen nicht angemessen. Dem Kläger sei es zuzumuten, die angemessenen Bestattungskosten aus dem Nachlassvermögen sowie seinem eigenen Vermögen zu bestreiten.
Das Urteil ist dem Kläger am 20. Dezember 2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 18. Januar 2015, das am 21. Januar 2015 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit einem Eingangsstempel versehen worden ist, hat der Kläger gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Februar 2015 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufungsschrift beim LSG erst am Mittwoch, den 21. Januar 2015, eingegangen ist und die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eingehalten worden sei. Mit Schreiben vom 9. März 2015 hat der Kläger geltend gemacht, dass er das Berufungsschreiben am 19. Januar 2015 morgens gegen 8:30 Uhr dem diensthabenden Justizangestellten am SG persönlich zur Weitergabe übergeben habe. Der Beamte habe auf der Kuvertierung bestanden, um Verlust zu vermeiden.
Auf Anfrage des Senats hat die Präsidentin des SG mit Schreiben vom 16. März 2015 mitgeteilt, dass Schreiben, die an das LSG adressiert seien, mit einem Eingangstempel des SG - ggf. auf dem Briefumschlag, soweit die Schreiben kuvertiert seien - zu versehen und dann zur Sammelpost zu geben seien. Seien Schreiben an das SG adressiert, seien diese ebenfalls zu stempeln und der jeweiligen Kammer zuzuleiten. Soweit die Schreiben ein Rechtsmittel beinhalteten, hätten die Kammern die Rechtsmittelschrift mit einer Abschrift der angefochtenen Entscheidung und den Akten dem LSG zu übersenden. Weiter hat die Präsidentin des SG eine dienstliche Stellungnahme des in der Poststelle des SG tätigen Angestellten Ü. vom 12. März 2015 übersandt (Bl. 24 der Senatsakten).
Mit Schreiben vom 15. April 2015 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er am 19. Januar 2015 das SG aufgesucht habe. Der diensthabende Justizangestellte habe seine Frage, ob er bei ihm ein Schreiben für das LSG abgeben könne, bejaht. Auf seine weitere Frage, ob das Schreiben ohne oder mit Briefhülle zu versenden sei, habe er dahingehend geantwortet, dass er - der Kläger - das Schreiben in ein Kuvert geben solle. Aus diesem Grund habe er die Briefhülle nicht adressiert gehabt und die Anschrift nachträglich mit Hand ausgeführt. Anschließend habe er die Briefhülle verschlossen. Der betreffende Justizbeamte habe das DIN-A4-Kuvert in Besitz genommen.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 ist der Kläger "unabhängig von der Frage, ob die Berufung zulässig ist" - unter Hinweis auf die Präklusionsvorschrift des § 106a Abs. 3 SGG - zu einer ergänzenden Stellungnahme sowie zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert worden; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 35/37 der Senatsakten Bezug genommen. Weiterhin hat der Senat eine Auskunft des Bürgermeisteramtes M. (Bl. 38 der Senatsakten), des Bezirksamtes C. sowie der Gemeinde L. (Bl. 43 der Senatsakten) eingeholt.
Die Staatsanwaltschaft Heilbronn hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 (Bl. 39/41 der Senatsakten) die Einstellungsverfügung vom 14. April 2015 betreffend das auf Anregung des SG (Verfügung vom 29. Dezember 2014, Bl. 97 der SG-Akten) gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens 55 Js 687/15 übersandt.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung vorgebracht, dass das SG-Urteil "kriminell" zustande gekommen sei. Die Vorsitzende Richterin am SG und ihre beiden Beisitzer hätten in einem öffentlichen Gerichtsverfahren schwerste kriminelle Anschuldigungen erhoben, die ehrverletzend seien und einen moralischen Rufmord an ihm - einem unbescholtenen Kläger - beinhalteten. Das vom SG angeregte Ermittlungsverfahren sei zwischenzeitlich eingestellt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. November 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2012 zu verurteilen, die Kosten für die Bestattung des K. Z. in Höhe von 7.211,04 Euro zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil in der Sache für zutreffend. Er hat unter Vorlage des Rundschreibens I Nr. 21/06 vom 24. November 2006 ergänzend ausgeführt, dass die Senatsverwaltung für Soziales eine Regelung zu den Bestattungskosten nach § 74 SGB XII sowie zum Verfahren der Kostenübernahme ab 1. Januar 2007 getroffen habe. Danach seien die notwendigen Bestatterleistungen als Pauschale in Höhe von 750,00 Euro zu gewähren. Auf Grund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R ) habe die Senatsverwaltung für Soziales detaillierte Regelungen zur Angemessenheit der Bestattungskosten in den Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten nach § 74 SGB XII (Av-Soz-Bestattungskosten) vom 27. September 2012 erlassen, in denen wiederum auf die Kosten für Leistungen der Bestattung in Form einer Pauschale und die Bekanntgabe der Höhe der Pauschalen mittels Rundschreiben verwiesen werde.
Hinsichtlich der weitere Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Zwar ist die Berufung statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und der Kläger hat sie schriftlich, mithin formgerecht, eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Jedoch ist die Berufung nicht fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGG) und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
a. Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht - bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG bei dem Sozialgericht - einzulegen. Gem. § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Dies ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Akt, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks verschafft wird. Zugestellt wird im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO, vgl. § 63 Abs. 2 SGG). Die Zustellung an den Kläger ist ausweislich der Zustellungsurkunde durch Einlegung des zuzustellenden Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung im Wege einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO am 20. Dezember 2014 bewirkt worden, was der Kläger ausdrücklich bestätigt hat (vgl. Berufungsschrift vom 18. Juni 2015 nebst Anlage). Mithin ist dem Kläger das Urteil des SG, das eine vollständige und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 66 Abs. 1 SGG beinhaltet hat, zur Überzeugung des Senats ordnungsgemäß am 20. Dezember 2014 zugestellt worden. Die einmonatige Berufungsfrist hat gem. § 64 Abs. 1 SGG am Folgetag, dem 21. Dezember 2014 zu laufen begonnen. Sie hat gem. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 20. Januar 2015, einem Dienstag, geendet. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung erst am 21. Januar 2015, d.h. nach Ablauf der Berufungsfrist, beim LSG eingegangen ist.
Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 64 Rdnr. 6a). Das Gericht ermittelt bei Klage oder Rechtsmittel erforderlichenfalls von Amts wegen, ob und wann ein Schriftstück zugegangen ist (Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 64 Rdnr. 13; Jung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 64 Rdnr. 11; Keller, a.a.O.). Gerichtliche Eingangsstempel, die eine öffentliche Urkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) beinhalten und den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache begründen, erbringen regelmäßig den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreiben oder eines Schriftsatzes (BSG, Beschluss vom 8. Februar 2012 - B 5 RS 76/11 B - juris Rdnr. 4; Beschluss vom 9. März 2011 - B 4 AS 60/10 BH - juris Rdnr. 5; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17. Februar 2012 - V ZR 254/10 - juris Rdnrn. 7, 9; Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06 - juris Rdnr. 12; Beschluss vom 30. Oktober 1997 - VII ZB 19/97 - juris Rdnr. 6; Jung, a.a.O.; Keller, a.a.O.). Der durch den Eingangstempel begründete Beweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO entkräftet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2012, a.a.O. Rdnr. 9; Beschluss vom 30. Oktober 1997, a.a.O.). Es muss feststehen, dass die öffentliche Urkunde unrichtig ist, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus; eine Glaubhaftmachung genügt nicht (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008, a.a.O.; Beschluss vom 30. Oktober 1997, a.a.O.). Die nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, dass beim Abstempeln Fehler unterlaufen sind, genügt nicht, um den Gegenbeweis zu liefern (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007, a.a.O.). Die Rechtzeitigkeit der Klage bzw. des Rechtsmittels muss zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008, a.a.O.; Beschluss vom 30. Oktober 1997, a.a.O.). Anwendbar sind bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs die Regeln des Freibeweises, wobei aber die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht reduziert sind (BSG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - B 3 P 13/09 B - juris Rdnr. 7; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2012, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch in Rechtsmittelverfahren (Keller, a.a.O.). Die objektive Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs trifft den Beteiligten, der sich auf den rechtzeitigen Zugang beruft (Hintz/Lowe, a.a.O.; Keller, a.a.O.).
b. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat davon überzeugt, dass die Berufungsschrift am 21. Januar 2015 beim LSG eingegangen ist. Dies ergibt sich aus dem auf der Berufungsschrift vom 18. Januar 2015 angebrachten Eingangsstempel "Landessozialgericht Baden-Württemberg 21. Jan. 2015", der als öffentliche Urkunde den Beweis für Zeit (21. Januar 2015) und Ort (Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart) des Eingangs des Berufungsschreibens des Klägers erbringt. Der Senat ist nach Einholung der Stellungnahme der Präsidentin des SG sowie des dortigen Poststellenmitarbeiters und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers sowie aller aktenkundigen Umstände nicht davon überzeugt, dass der Kläger - wie er geltend gemacht hat - das Berufungsschreiben am 19. Januar 2015 beim SG eingereicht hat. Der nach § 418 Abs. 2 ZPO eröffnete Gegenbeweis, dass das Schriftstück zu einem anderen Zeitpunkt in den Herrschaftsbereich des Gerichts gelangt ist, ist nicht gelungen. Der Kläger hat insofern vorgetragen, dass er am 19. Januar 2015 das SG aufgesucht habe, der diensthabende Justizangestellte auf eine Kuvertierung des an das LSG adressierten Schreibens bestanden habe, er - der Kläger - eine Briefhülle mit der Adresse des LSG versehen, die Briefhülle verschlossen und das DIN-A4-Kuvert am 19. Januar 2015 persönlich dem Justizangestellten des SG übergeben habe. Diese Darstellung widerspricht der von der Präsidentin des SG in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2015 mitgeteilten Verfahrensweise in der dortigen Poststelle, die dort - ausweislich der Dienstlichen Stellungnahme des auch am 19. Januar 2015 in der Poststelle tätigen Angestellten Ü. vom 12. März 2015 - auch tatsächlich so gehandhabt wird. Denn danach sind die an das LSG adressierten Schreiben mit einem Eingangstempel des SG - bei kuvertierten Schreiben auf dem Briefumschlag - zu versehen und dann zur Sammelpost an das LSG zu geben. An das SG adressierte Schreiben sind ebenfalls zu stempeln und der jeweiligen Kammer zuzuleiten. Soweit die an das SG adressierten Schreiben ein Rechtsmittel beinhalteten, haben die Kammern die Rechtsmittelschrift mit einer Abschrift der angefochtenen Entscheidung und den Akten dem LSG zu übersenden. Der Justizangestellte Ü. hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 12. März 2015 ausgeführt, dass er den Kläger nicht kenne, ihm dessen außergewöhnlicher Name "B. E. Z. na Z." (wobei der Kläger ausweislich des ihm am 4. Juli 2006 ausgestellten, bis zum 3. Juli 2016 gültigen Personalausweises lediglich den Namen "E. Z." trägt) auf der elektronischen Anzeige der Sitzung der 9. Kammer des SG am 20. November 2014 aufgefallen sei und er sich an den von diesem geschilderten Vorgang am 19. Januar 2015 nicht erinnern könne. Der Justizangestellte Ü. hat darauf hingewiesen, dass das Verlangen einer Kuvertierung eines an das LSG gerichteten Berufungsschreibens nicht dem üblichen Verfahren entspricht und er ein solches Verlangen ausschließen kann. Vielmehr nimmt dieser zur Überzeugung des Senats nicht kuvertierte - gleich ob an das SG oder das LSG gerichtete - Schreiben entgegen, bringt auf diesen den Eingangsstempel des SG an und reicht diese entweder an die zuständige Kammer des SG (Eingangsfach der Kammer) oder das LSG (per Sammelpost) weiter. Entsprechend dieser angeordneten und in der Poststelle des SG auch praktizierten Verfahrensweise müsste sich auf dem Berufungsschreiben des Klägers vom 18. Januar 2015, das ausschließlich an das "Landessozialgericht Baden-Württemberg" adressiert ist, bei einer Vorsprache in der Poststelle des SG am 19. Januar 2015 ein Eingangsstempel des SG mit gleichem Datum befinden, nicht jedoch ausschließlich ein Eingangstempel des LSG. Weiterhin spricht gegen die behauptete Vorsprache des Klägers in der Poststelle des SG am 19. Januar 2015, dass dem dort diensthabenden Poststellenmitarbeiter der vom Kläger behauptete Vorgang nicht erinnerlich ist. Denn dem Justizangestellten Ü. ist - wie dieser glaubhaft mitgeteilt hat - der "außergewöhnliche Name", unter dem der Kläger immer wieder auftritt, anlässlich der mündlichen Verhandlung des SG am 20. November 2014 aufgefallen. Bei einer Einreichung der Berufungsschrift vom 18. Januar 2015, auf der eingangs und besonders hervorgehoben der Name "B. E. Z. na Z." verzeichnet ist, persönlich durch den Kläger beim SG wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Justizangestellte Ü. im Hinblick auf den aus seiner Sicht "außergewöhnlichen Namen" an eine Vorsprache des Klägers am 19. Januar 2015 auch tatsächlich erinnert. Gegen die Schilderung des Klägers spricht weiterhin, dass bei Abgabe eines kuvertierten und an das LSG gerichteten Schreibens durch den Poststellenmitarbeiter des SG ein Eingangsstempel des SG anzubringen ist. Der Kläger hat jedoch lediglich behauptet, dass der Justizangestellte das Kuvert entgegengenommen und versichert habe, das Schreiben werde der abendlichen Postsendung nach Stuttgart beigelegt. Dass von diesem auf dem Kuvert ein Poststempel angebracht worden ist, wie dies nach der Weisungslage und der Praxis am SG zu erwarten gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich ein Kuvert zum Berufungsschreiben vom 18. Januar 2015 nicht in den Senatsakten befindet, obwohl nach der eingeholten Stellungnahme der Poststelle des LSG Briefumschläge bei Berufungen zu den jeweiligen Schreiben dazu geheftet werden sollen. Bei Zugrundelegung der klägerischen Schilderung müsste sich in den Senatsakten das Briefkuvert befinden, in dem das Berufungsschreiben des Klägers vom SG an das LSG gesandt worden sein soll. Schließlich sprechen auch die vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25. Februar 2016 gemachten Angaben gegen eine Abgabe seines Berufungsschreibens vom 18. Januar 2015 am Folgetag beim SG. Denn in der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, seinem kuvertierten Berufungsschreiben sei eine Kopie des Urteils beigelegt gewesen. Eine solche Kopie ist jedoch nicht mit der Berufungsschrift zu den Senatsakten gelangt; das angefochtene Urteil ist erst durch das SG mit Schreiben vom 28. Februar 2015 vorgelegt worden. Statt der Urteilskopie sind die Kopien des Schreibens des Klägers vom 29. März 2012 an das Bezirksamt Lichtenberg von B. (Bl. 2 der Senatsakten), des Schreibens des Beklagten vom 2. April 2012 (Bl. 3 der Senatsakten) und des Zustellungsnachweises betreffen die Zustellung des Urteils am 20. Dezember 2014 (Bl. 4 der Senatsakten) - ausweislich des Eingangsstempels des LSG - am 21. Januar 2015 beim LSG eingegangen, wozu sich der Kläger - auf Vorhalt - nicht zu erklären vermochte. Nach alledem sind für den Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass beim Abstempeln des Berufungsschreibens am 21. Januar 2015 in der Posteingangsstelle des LSG Fehler unterlaufen sind.
Die Berufung ist mithin verfristet eingelegt worden.
c. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 67 Abs. 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die ein gewissenhaft Prozessführender nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 9/92 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 5/07 R - juris Rdnr. 14). Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats die Berufungsfrist schuldhaft versäumt. Er hat keinerlei Umstände vorgebracht, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, seine unter dem 18. Januar 2015 verfasste Berufungsschrift innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist beim SG oder LSG einzureichen. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumung liegen daher nicht vor. Mithin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.
Die Berufung ist daher zu verwerfen.
3. Im Übrigen wäre die Berufung auch unbegründet, weil der Bescheid des beklagten Landes vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2012 sich als rechtmäßig darstellt und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung des K.S.Z.
a. Gegenstand des Verfahrens bildet der Bescheid vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2012, mit dem der Beklagte als sachlich und örtlich zuständiger Sozialhilfeträger (§ 98 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 1 SGB XII-Ausführungsgesetz B. ) die Übernahme der Kosten der Bestattung des K.S.Z. abgelehnt hat, gegen den sich der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) wendet und - ausweislich seines in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25 Februar 2016 (vgl. auch Niederschrift des SG über die dortige mündliche Verhandlung am 20. November 2014) gestellten Antrages - die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 7.211,04 Euro begehrt. Der Anspruch auf "Übernahme" der Bestattungskosten i.S. von § 74 SGB XII richtet sich auf Zahlung der erforderlichen Bestattungskosten an den Leistungsempfänger, gleich, ob die Forderung des Bestattungsunternehmens bereits beglichen oder aber nur fällig sein sollte (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 9). Die vom Kläger im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens weiter thematisierten Ansprüche (z.B. dessen Schreiben vom 13. Februar 2013) sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits, zumal der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid lediglich über die beantragte Übernahme der Kosten der Bestattung des K.S.Z. entschieden hat und es hinsichtlich weiterer Ansprüche an einer Verwaltungsentscheidung, die statthaft zum Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle gemacht werden könnte, fehlt (vgl. § 54 Abs. 1 und 4 SGG).
b. Als Rechtsgrundlage für das von dem Kläger erhobene Begehren kommt allein § 74 SGB XII in Betracht. Diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zwar weist der Kläger als (Allein-)Erbe oder - bei Ausschlagung der Erbschaft (vgl. zur Form, Frist und Wirkung der Ausschlagung §§ 1943 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) - als volljähriger Bruder und einziger Angehöriger i.S. des baden-württembergischen Bestattungsrechts (vgl. § 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG BW) vom 21. Juli 1970 (GBl. 1970, 395) i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW) den erforderlichen besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status auf (dazu vgl. nur BSG, Urteil vom 29. September 2009 - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rdnr. 17; Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 24 ff.), jedoch ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Tragung der Kosten, die unmittelbar der Bestattung des K.S.Z. (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) gedient haben bzw. mit der Durchführung dessen Bestattung untrennbar verbunden gewesen sind (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109/61 - juris Rdnr. 20) und im Übrigen die Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten dürfen (vgl. dazu BSG, a.a.O. Rdnr. 21 f.), im maßgeblichen Zeitraum (Fälligkeit der Forderungen bis zur letzten Behördenentscheidung) nicht zumutbar war (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 14 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 1434/10 -). Denn der Kläger hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zeit vom 29. März 2012 bis zum 31. Oktober 2012 - trotz der Mitwirkungsaufforderung und des Hinweises auf die Präklusionsvorschrift des § 106a Abs. 3 SGG in der richterlichen Verfügung vom 12. Oktober 2015 - nicht hinreichend offen gelegt. Er hat nach wie vor nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass ihm die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen sowie demjenigen seiner Ehefrau nicht zumutbar ist (§§ 2, 19 Abs. 3 SGB XII; vgl. ferner BSG, Terminbericht Nr. 7/13 zu B 8 SO 19/11 R). Zunächst ist nicht ersichtlich, in welchen persönlichen Verhältnissen er lebt. So hat der Kläger behauptet, er sei verheiratet, lebe aber von seiner Ehefrau getrennt und bezahle an sie monatlich Unterhalt. Zwar sind in den vom Kläger eingereichten Kontoauszügen monatliche Überweisungen an seine Ehefrau dokumentiert, jedoch hat er ausweislich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 15. April 2015 (55 Js 687/15) ein Fortbestehen der Beziehung bei vorübergehender räumlicher Trennung eingeräumt. Auch sind die Aufenthaltsverhältnisse des Klägers völlig unklar. Der Kläger ist unter der Familienanschrift H. Straße 19 in M. aufgetreten, hat aber auch die Anschriften H. Straße 291, B. und L. Straße 32, L. angegeben. Die Einwohnermeldeamtsanfragen bezogen auf die Zeit 29. März 2012 bis 31. Oktober 2012 haben ergeben, dass der Kläger mit Hauptwohnsitz in der H. Straße 19 in M. und mit Nebenwohnsitz in der B. Straße 22 in B. gemeldet ist; ein Wohnsitz in L. war nie gemeldet. Ein Getrenntleben (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 49/09 R - BSGE 105, 291 - juris Rdnr. 13) ist unter diesen Umständen weder ansatzweise vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht offengelegt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisses der Ehefrau des Klägers, die im Rahmen des § 74 SGB XII zu berücksichtigen sind (vgl. nochmals BSG, Terminbericht Nr. 7/13 zu B 8 SO 19/11 R), liegen im Dunkeln. Weiterhin sind die Vermögensverhältnisse des Klägers unklar. Er hat sich nicht dazu erklärt, über welche Vermögenswerte er im maßgeblichen Zeitraum verfügt hat, obwohl insbesondere Hinweise auf Grundeigentum (keine in den Kontoauszügen dokumentierte Mietaufwendungen für die Familienwohnung H. Straße 19 in M. ), ein Kraftfahrzeug (in den Kontoauszügen dokumentierte Aufwendungen für Benzin) und Geschäfts- oder Gesellschaftsanteile (z.B. "Starostei Z. Luxemburg") bestehen. Auch die unklaren Aufenthaltsverhältnisse mit Haupt- und Nebenwohnsitz sowie die nach seinen Angaben erfolgte Übernahme der Wohnung seines Bruders K.S.Z. zum 1. Januar 2012 sprechen für Einkommens- und Vermögensressourcen, die bisher nicht offengelegt worden sind. Schließlich ist auch eine Einkommensberechnung nach der maßgeblichen Vorschrift des § 85 SGB XII (BSG, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O. Rdnr. 18) schon deshalb nicht möglich, weil das Einkommen der Ehefrau des Klägers und die Aufwendungen für die Unterkunft unbekannt sind. Der Senat hat versucht, - unter Heranziehung des Klägers (vgl. § 103 Satz 1 SGG) - die skizzierten Unklarheiten und Ungereimtheiten zu beseitigen. Der Kläger ist jedoch seiner Mitwirkungsobliegenheit (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 R - juris Rdnr. 19) nicht nachgekommen, weil er in der Sache zur richterlichen Verfügung vom 12. Oktober 2015 weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Stellung genommen und die angeforderten Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat. Unter diesen Umständen hat für den Senat keine Anlass bestanden, die in der Sphäre des Klägers wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/08 KR R - BSGE 102, 181 - juris Rdnr. 24 f.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Bestattung des 2012 verstorbenen Bruders des Klägers K.S.Z ...
Der 1939 geborene, ledige und kinderlose K.S.Z. bezog seit dem 16. Mai 2011 bis zu seinem Tod durch das beklagte Land zunächst Hilfe zur ambulanten Pflege und sodann seit Aufnahme in das Wohn- und Pflegezentrum O. am 29. September 2011 Hilfe zur vollstationären Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Am 29. März 2012 verstarb K.S.Z. im Rahmen einer am 21. März 2012 begonnenen stationären Behandlung in den Klinik B. und wurde - nach Überführung - am 10. April 2012 in B. -F. beerdigt.
Mit Schreiben vom 29. März 2012 zeigte der 1935 geborene, schwerbehinderte (Versorgungsamt H.: Grad der Behinderung von 50) Kläger, der einzige Bruder des K.S.Z., bei dem Beklagten an, dass K.S.Z. verstorben sei, und bat um Mitteilung der rechtlich zustehenden Kostenerstattung bei Todesfällen. Mit Schreiben vom 2. April 2012 informierte der Beklagte den Kläger über die Regelung des § 74 SGB XII. Am 16. April 2012 wandte sich der Kläger telefonisch an den Beklagten und beantragte die Übernahme von Bestattungskosten. Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 16. April 2012 dem Kläger einen Formularantrag und bat um Vorlage verschiedener Unterlagen (u.a. Kontoauszüge in Kopie der letzten drei Monate des Klägers und seiner Ehefrau, Nachweise über Mietzahlungen oder Wohnkosten bei Eigenheim, Einkommensnachweise, Nachweise über Vermögen, Versicherungen, Unterlagen zum Nachlass, Rechnungen des Bestatters und des Friedhofs).
Mit Schreiben vom 23. April 2012 (Eingang beim Beklagten am 26. April 2012) reichte der Kläger den von ihm ausgefüllten Formularantrag auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII bei dem Beklagten ein und übersandte verschiedene Unterlagen. Der Kläger gab an, er sei verheiratet, zur Zeit getrennt lebend, Vater zweier erwachsener Kinder, die ihre eigenen Familien hätten. Das Mietverhältnis des K.S.Z. in B. sei bis zum 31. Dezember 2011 weitergelaufen und werde von ihm - dem Kläger - ab 1. Januar 2012 weitergeführt. Die Auszahlung der hinterlegten Kaution entfalle daher. Er verfüge über eine Unfall- und Rechtsschutzversicherung. Ein Bestattungsvertrag, Sparbücher oder sonstige Vermögenswerte bestünden nicht. Der Nachlass habe aus Mobiliar der Mutter, Kleidern und Bettwäsche bestanden. Finanzmittel seien keine vorhanden gewesen. Eine Erbausschlagung werde zu gegebener Zeit vorgenommen. In seinem Antrag gab der Kläger als Wohnanschrift L. Straße 32 in L. an. Er habe eine Miete in Höhe von insgesamt 200,00 Euro aufzubringen. Außerdem erbringe er monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 766,94 Euro und verfüge über ein monatliches Renteneinkommen in Höhe von 1.186,92 Euro. K.S.Z. habe eine Erdbestattung auf dem Evangelischen Friedhof in F. gewünscht. Er beantragte als Kosten für die Bestattung 750,00 Euro für Bestattungsleistungen, Friedhofsgebühren, Kosten für den Leichenschauschein, Lagerungsgebühren sowie Überführungskosten. Die Bestattung sei bereits durch das Bestattungsinstitut "Bestattungen S." in M. veranlasst worden. Er sei Erbe des Verstorbenen, Miterben gäbe es nicht. Vermutlich werde er das Erbe ausschlagen. Als Nachlass sei ihm ein Guthaben von 2.092,82 Euro auf dem Tagesgeldkonto des K.S.Z. bekannt. Er sei schwerbehindert, getrennt lebend und gehbehindert. Die Kosten bezifferte er auf 7.211,04 Euro (Fahrtkosten, Krankenhaus B. 30,00 Euro + Totenschein 80,00 Euro + Standesamt Beglaubigung 12,00 Euro + "Bestattungen S. " 2.471,04 Euro + Bestattungshaus S. 885,00 Euro + Friedhofsverwaltung F. 3.590,00 Euro + Erstherrichtung der Grabstelle 143,00 Euro). Er legte u.a. eine Rechnung der Firma "Bestattungen S. " vom 10. April 2012 über einen Betrag von 2.471,04 Euro (Bl. 198 der Verwaltungsakten), des Bestattungshauses Sp. vom 10. April 2012 über 885,00 Euro (Bl. 199 der Verwaltungsakten), einen Gebührenbescheid der Friedhofsverwaltung F. vom 4. April 2012 über 3.590,00 Euro (Bl. 200 der Verwaltungsakten), eine weitere Rechnung der Friedhofsverwaltung F. vom 4. April 2012 über 143,00 Euro (Bl. 201 der Verwaltungsakten), eine Rechnung der Klinik B. vom 30. März 2012 über 80,00 Euro (Bl. 202 der Verwaltungsakten), eine Rechnung des Standesamts B. über 12,00 Euro (Bl. 204 der Verwaltungsakten), eine Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2011 der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) (Bl. 208 der Verwaltungsakten) sowie die Auszüge seines Kontos bei der Ä. für die Zeit vom 3. März 2012 bis zum 30. März 2012 mit einem Guthaben in Höhe von insgesamt 5.032,39 Euro (Bl. 209/210 der Verwaltungsakten), vom 28. Februar 2012 bis zum 29. Februar 2012 (Bl. 211 der Verwaltungsakten), vom 14. Februar 2012 bis 20. Februar 2012 (Bl. 212 der Verwaltungsakten) und vom 2. Februar 2012 (Bl. 214 der Verwaltungsakten) vor.
Der Beklagte lehnte die beantragte Bestattungsbeihilfe mit Bescheid vom 8. Mai 2012 ab, da die anerkannten Bestattungskosten in Höhe von 1.710,00 Euro (750,00 Euro Bestatter, 760,00 Euro Friedhof/Reihengrab, 80,00 Euro Leichenschau, 120,00 Euro Lagerungskosten) aus dem Nachlass sowie aus dem Vermögen des Klägers hätten bestritten werden könnten.
Dagegen hat der Kläger am 12. Juni 2012 Widerspruch eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2012 zurückgewiesen hat. Dabei ging er von einem Nachlass in Höhe von 1.634,82 Euro und von einem einzusetzenden Vermögen des Klägers in Höhe von 2.432,39 Euro sowie angemessenen Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 2.685,00 Euro (750,00 Euro Bestattungsleistungen, 760,00 Euro Friedhof/Reihengrab, 120,00 Euro Lagerungskosten, 975,00 Euro Überführungskosten, 80,00 Euro Leichenschau) aus.
Gegen den ihm am 8. November 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2012 hat der Kläger am 10. Dezember 2012 (Montag) Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Die von dem Beklagten angesetzten Bestattungskosten seien nicht ausreichend. Zudem habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass er - der Kläger - sein Erbe noch nicht angetreten habe, er verheiratet und unterhaltsverpflichtet sei, "in Vorhaltung" getreten sei und damit seinen eigenen Lebensstandard sowie die eigenen Rückhaltungen für den Sterbefall aufgebraucht habe. Für eine Eigenbeteiligung fehlten ihm die notwendigen finanziellen Ressourcen, da er sich und seine Ehefrau versorgen müsse. Sein Einkommen bestehe aus der Rente abzüglich einer Unterhaltsverpflichtung. Schon vor dem Hintergrund, dass der Beklagte Sozialhilfeleistungen an K.S.Z. erbracht habe, müsse dieser auch für die Gesamtkosten einschließlich Bestattung aufkommen. Er hat u.a. die Kontoauszüge seines Kontos bei der Ä. für die Zeit vom 31. August 2012 bis zum 30. November 2012 vorgelegt (Guthaben am 31. August 2012: 2.105,64 Euro, Guthaben 30. November 2012: 1.692,11 Euro).
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. November 2014 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass der Kläger gegenüber dem Gericht nicht dargelegt habe, dass er selbst die Bestattungskosten getragen habe bzw. tatsächlich noch in Anspruch genommen werde. Die durch Rechnungen belegten Kosten in Höhe von 7.211,04 Euro seien im Übrigen nicht angemessen. Dem Kläger sei es zuzumuten, die angemessenen Bestattungskosten aus dem Nachlassvermögen sowie seinem eigenen Vermögen zu bestreiten.
Das Urteil ist dem Kläger am 20. Dezember 2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 18. Januar 2015, das am 21. Januar 2015 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit einem Eingangsstempel versehen worden ist, hat der Kläger gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Februar 2015 hat der Senat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufungsschrift beim LSG erst am Mittwoch, den 21. Januar 2015, eingegangen ist und die Monatsfrist des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eingehalten worden sei. Mit Schreiben vom 9. März 2015 hat der Kläger geltend gemacht, dass er das Berufungsschreiben am 19. Januar 2015 morgens gegen 8:30 Uhr dem diensthabenden Justizangestellten am SG persönlich zur Weitergabe übergeben habe. Der Beamte habe auf der Kuvertierung bestanden, um Verlust zu vermeiden.
Auf Anfrage des Senats hat die Präsidentin des SG mit Schreiben vom 16. März 2015 mitgeteilt, dass Schreiben, die an das LSG adressiert seien, mit einem Eingangstempel des SG - ggf. auf dem Briefumschlag, soweit die Schreiben kuvertiert seien - zu versehen und dann zur Sammelpost zu geben seien. Seien Schreiben an das SG adressiert, seien diese ebenfalls zu stempeln und der jeweiligen Kammer zuzuleiten. Soweit die Schreiben ein Rechtsmittel beinhalteten, hätten die Kammern die Rechtsmittelschrift mit einer Abschrift der angefochtenen Entscheidung und den Akten dem LSG zu übersenden. Weiter hat die Präsidentin des SG eine dienstliche Stellungnahme des in der Poststelle des SG tätigen Angestellten Ü. vom 12. März 2015 übersandt (Bl. 24 der Senatsakten).
Mit Schreiben vom 15. April 2015 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er am 19. Januar 2015 das SG aufgesucht habe. Der diensthabende Justizangestellte habe seine Frage, ob er bei ihm ein Schreiben für das LSG abgeben könne, bejaht. Auf seine weitere Frage, ob das Schreiben ohne oder mit Briefhülle zu versenden sei, habe er dahingehend geantwortet, dass er - der Kläger - das Schreiben in ein Kuvert geben solle. Aus diesem Grund habe er die Briefhülle nicht adressiert gehabt und die Anschrift nachträglich mit Hand ausgeführt. Anschließend habe er die Briefhülle verschlossen. Der betreffende Justizbeamte habe das DIN-A4-Kuvert in Besitz genommen.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 ist der Kläger "unabhängig von der Frage, ob die Berufung zulässig ist" - unter Hinweis auf die Präklusionsvorschrift des § 106a Abs. 3 SGG - zu einer ergänzenden Stellungnahme sowie zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert worden; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 35/37 der Senatsakten Bezug genommen. Weiterhin hat der Senat eine Auskunft des Bürgermeisteramtes M. (Bl. 38 der Senatsakten), des Bezirksamtes C. sowie der Gemeinde L. (Bl. 43 der Senatsakten) eingeholt.
Die Staatsanwaltschaft Heilbronn hat mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 (Bl. 39/41 der Senatsakten) die Einstellungsverfügung vom 14. April 2015 betreffend das auf Anregung des SG (Verfügung vom 29. Dezember 2014, Bl. 97 der SG-Akten) gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens 55 Js 687/15 übersandt.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung vorgebracht, dass das SG-Urteil "kriminell" zustande gekommen sei. Die Vorsitzende Richterin am SG und ihre beiden Beisitzer hätten in einem öffentlichen Gerichtsverfahren schwerste kriminelle Anschuldigungen erhoben, die ehrverletzend seien und einen moralischen Rufmord an ihm - einem unbescholtenen Kläger - beinhalteten. Das vom SG angeregte Ermittlungsverfahren sei zwischenzeitlich eingestellt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. November 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2012 zu verurteilen, die Kosten für die Bestattung des K. Z. in Höhe von 7.211,04 Euro zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil in der Sache für zutreffend. Er hat unter Vorlage des Rundschreibens I Nr. 21/06 vom 24. November 2006 ergänzend ausgeführt, dass die Senatsverwaltung für Soziales eine Regelung zu den Bestattungskosten nach § 74 SGB XII sowie zum Verfahren der Kostenübernahme ab 1. Januar 2007 getroffen habe. Danach seien die notwendigen Bestatterleistungen als Pauschale in Höhe von 750,00 Euro zu gewähren. Auf Grund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R ) habe die Senatsverwaltung für Soziales detaillierte Regelungen zur Angemessenheit der Bestattungskosten in den Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten nach § 74 SGB XII (Av-Soz-Bestattungskosten) vom 27. September 2012 erlassen, in denen wiederum auf die Kosten für Leistungen der Bestattung in Form einer Pauschale und die Bekanntgabe der Höhe der Pauschalen mittels Rundschreiben verwiesen werde.
Hinsichtlich der weitere Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Zwar ist die Berufung statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und der Kläger hat sie schriftlich, mithin formgerecht, eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Jedoch ist die Berufung nicht fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGG) und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG).
a. Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Landessozialgericht - bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG bei dem Sozialgericht - einzulegen. Gem. § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tage nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Dies ist der in gesetzlicher Form zu bewirkende und zu beurkundende Akt, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks verschafft wird. Zugestellt wird im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO, vgl. § 63 Abs. 2 SGG). Die Zustellung an den Kläger ist ausweislich der Zustellungsurkunde durch Einlegung des zuzustellenden Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung im Wege einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO am 20. Dezember 2014 bewirkt worden, was der Kläger ausdrücklich bestätigt hat (vgl. Berufungsschrift vom 18. Juni 2015 nebst Anlage). Mithin ist dem Kläger das Urteil des SG, das eine vollständige und ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 66 Abs. 1 SGG beinhaltet hat, zur Überzeugung des Senats ordnungsgemäß am 20. Dezember 2014 zugestellt worden. Die einmonatige Berufungsfrist hat gem. § 64 Abs. 1 SGG am Folgetag, dem 21. Dezember 2014 zu laufen begonnen. Sie hat gem. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 20. Januar 2015, einem Dienstag, geendet. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung erst am 21. Januar 2015, d.h. nach Ablauf der Berufungsfrist, beim LSG eingegangen ist.
Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 64 Rdnr. 6a). Das Gericht ermittelt bei Klage oder Rechtsmittel erforderlichenfalls von Amts wegen, ob und wann ein Schriftstück zugegangen ist (Hintz/Lowe, SGG, 2012, § 64 Rdnr. 13; Jung in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 64 Rdnr. 11; Keller, a.a.O.). Gerichtliche Eingangsstempel, die eine öffentliche Urkunde (§ 418 Abs. 1 ZPO) beinhalten und den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache begründen, erbringen regelmäßig den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreiben oder eines Schriftsatzes (BSG, Beschluss vom 8. Februar 2012 - B 5 RS 76/11 B - juris Rdnr. 4; Beschluss vom 9. März 2011 - B 4 AS 60/10 BH - juris Rdnr. 5; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 17. Februar 2012 - V ZR 254/10 - juris Rdnrn. 7, 9; Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 80/06 - juris Rdnr. 12; Beschluss vom 30. Oktober 1997 - VII ZB 19/97 - juris Rdnr. 6; Jung, a.a.O.; Keller, a.a.O.). Der durch den Eingangstempel begründete Beweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO entkräftet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2012, a.a.O. Rdnr. 9; Beschluss vom 30. Oktober 1997, a.a.O.). Es muss feststehen, dass die öffentliche Urkunde unrichtig ist, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus; eine Glaubhaftmachung genügt nicht (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008, a.a.O.; Beschluss vom 30. Oktober 1997, a.a.O.). Die nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, dass beim Abstempeln Fehler unterlaufen sind, genügt nicht, um den Gegenbeweis zu liefern (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007, a.a.O.). Die Rechtzeitigkeit der Klage bzw. des Rechtsmittels muss zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen werden (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008, a.a.O.; Beschluss vom 30. Oktober 1997, a.a.O.). Anwendbar sind bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs die Regeln des Freibeweises, wobei aber die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht reduziert sind (BSG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - B 3 P 13/09 B - juris Rdnr. 7; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2012, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch in Rechtsmittelverfahren (Keller, a.a.O.). Die objektive Beweislast für den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs trifft den Beteiligten, der sich auf den rechtzeitigen Zugang beruft (Hintz/Lowe, a.a.O.; Keller, a.a.O.).
b. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat davon überzeugt, dass die Berufungsschrift am 21. Januar 2015 beim LSG eingegangen ist. Dies ergibt sich aus dem auf der Berufungsschrift vom 18. Januar 2015 angebrachten Eingangsstempel "Landessozialgericht Baden-Württemberg 21. Jan. 2015", der als öffentliche Urkunde den Beweis für Zeit (21. Januar 2015) und Ort (Landessozialgericht Baden-Württemberg in Stuttgart) des Eingangs des Berufungsschreibens des Klägers erbringt. Der Senat ist nach Einholung der Stellungnahme der Präsidentin des SG sowie des dortigen Poststellenmitarbeiters und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers sowie aller aktenkundigen Umstände nicht davon überzeugt, dass der Kläger - wie er geltend gemacht hat - das Berufungsschreiben am 19. Januar 2015 beim SG eingereicht hat. Der nach § 418 Abs. 2 ZPO eröffnete Gegenbeweis, dass das Schriftstück zu einem anderen Zeitpunkt in den Herrschaftsbereich des Gerichts gelangt ist, ist nicht gelungen. Der Kläger hat insofern vorgetragen, dass er am 19. Januar 2015 das SG aufgesucht habe, der diensthabende Justizangestellte auf eine Kuvertierung des an das LSG adressierten Schreibens bestanden habe, er - der Kläger - eine Briefhülle mit der Adresse des LSG versehen, die Briefhülle verschlossen und das DIN-A4-Kuvert am 19. Januar 2015 persönlich dem Justizangestellten des SG übergeben habe. Diese Darstellung widerspricht der von der Präsidentin des SG in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2015 mitgeteilten Verfahrensweise in der dortigen Poststelle, die dort - ausweislich der Dienstlichen Stellungnahme des auch am 19. Januar 2015 in der Poststelle tätigen Angestellten Ü. vom 12. März 2015 - auch tatsächlich so gehandhabt wird. Denn danach sind die an das LSG adressierten Schreiben mit einem Eingangstempel des SG - bei kuvertierten Schreiben auf dem Briefumschlag - zu versehen und dann zur Sammelpost an das LSG zu geben. An das SG adressierte Schreiben sind ebenfalls zu stempeln und der jeweiligen Kammer zuzuleiten. Soweit die an das SG adressierten Schreiben ein Rechtsmittel beinhalteten, haben die Kammern die Rechtsmittelschrift mit einer Abschrift der angefochtenen Entscheidung und den Akten dem LSG zu übersenden. Der Justizangestellte Ü. hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 12. März 2015 ausgeführt, dass er den Kläger nicht kenne, ihm dessen außergewöhnlicher Name "B. E. Z. na Z." (wobei der Kläger ausweislich des ihm am 4. Juli 2006 ausgestellten, bis zum 3. Juli 2016 gültigen Personalausweises lediglich den Namen "E. Z." trägt) auf der elektronischen Anzeige der Sitzung der 9. Kammer des SG am 20. November 2014 aufgefallen sei und er sich an den von diesem geschilderten Vorgang am 19. Januar 2015 nicht erinnern könne. Der Justizangestellte Ü. hat darauf hingewiesen, dass das Verlangen einer Kuvertierung eines an das LSG gerichteten Berufungsschreibens nicht dem üblichen Verfahren entspricht und er ein solches Verlangen ausschließen kann. Vielmehr nimmt dieser zur Überzeugung des Senats nicht kuvertierte - gleich ob an das SG oder das LSG gerichtete - Schreiben entgegen, bringt auf diesen den Eingangsstempel des SG an und reicht diese entweder an die zuständige Kammer des SG (Eingangsfach der Kammer) oder das LSG (per Sammelpost) weiter. Entsprechend dieser angeordneten und in der Poststelle des SG auch praktizierten Verfahrensweise müsste sich auf dem Berufungsschreiben des Klägers vom 18. Januar 2015, das ausschließlich an das "Landessozialgericht Baden-Württemberg" adressiert ist, bei einer Vorsprache in der Poststelle des SG am 19. Januar 2015 ein Eingangsstempel des SG mit gleichem Datum befinden, nicht jedoch ausschließlich ein Eingangstempel des LSG. Weiterhin spricht gegen die behauptete Vorsprache des Klägers in der Poststelle des SG am 19. Januar 2015, dass dem dort diensthabenden Poststellenmitarbeiter der vom Kläger behauptete Vorgang nicht erinnerlich ist. Denn dem Justizangestellten Ü. ist - wie dieser glaubhaft mitgeteilt hat - der "außergewöhnliche Name", unter dem der Kläger immer wieder auftritt, anlässlich der mündlichen Verhandlung des SG am 20. November 2014 aufgefallen. Bei einer Einreichung der Berufungsschrift vom 18. Januar 2015, auf der eingangs und besonders hervorgehoben der Name "B. E. Z. na Z." verzeichnet ist, persönlich durch den Kläger beim SG wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Justizangestellte Ü. im Hinblick auf den aus seiner Sicht "außergewöhnlichen Namen" an eine Vorsprache des Klägers am 19. Januar 2015 auch tatsächlich erinnert. Gegen die Schilderung des Klägers spricht weiterhin, dass bei Abgabe eines kuvertierten und an das LSG gerichteten Schreibens durch den Poststellenmitarbeiter des SG ein Eingangsstempel des SG anzubringen ist. Der Kläger hat jedoch lediglich behauptet, dass der Justizangestellte das Kuvert entgegengenommen und versichert habe, das Schreiben werde der abendlichen Postsendung nach Stuttgart beigelegt. Dass von diesem auf dem Kuvert ein Poststempel angebracht worden ist, wie dies nach der Weisungslage und der Praxis am SG zu erwarten gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich ein Kuvert zum Berufungsschreiben vom 18. Januar 2015 nicht in den Senatsakten befindet, obwohl nach der eingeholten Stellungnahme der Poststelle des LSG Briefumschläge bei Berufungen zu den jeweiligen Schreiben dazu geheftet werden sollen. Bei Zugrundelegung der klägerischen Schilderung müsste sich in den Senatsakten das Briefkuvert befinden, in dem das Berufungsschreiben des Klägers vom SG an das LSG gesandt worden sein soll. Schließlich sprechen auch die vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25. Februar 2016 gemachten Angaben gegen eine Abgabe seines Berufungsschreibens vom 18. Januar 2015 am Folgetag beim SG. Denn in der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, seinem kuvertierten Berufungsschreiben sei eine Kopie des Urteils beigelegt gewesen. Eine solche Kopie ist jedoch nicht mit der Berufungsschrift zu den Senatsakten gelangt; das angefochtene Urteil ist erst durch das SG mit Schreiben vom 28. Februar 2015 vorgelegt worden. Statt der Urteilskopie sind die Kopien des Schreibens des Klägers vom 29. März 2012 an das Bezirksamt Lichtenberg von B. (Bl. 2 der Senatsakten), des Schreibens des Beklagten vom 2. April 2012 (Bl. 3 der Senatsakten) und des Zustellungsnachweises betreffen die Zustellung des Urteils am 20. Dezember 2014 (Bl. 4 der Senatsakten) - ausweislich des Eingangsstempels des LSG - am 21. Januar 2015 beim LSG eingegangen, wozu sich der Kläger - auf Vorhalt - nicht zu erklären vermochte. Nach alledem sind für den Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass beim Abstempeln des Berufungsschreibens am 21. Januar 2015 in der Posteingangsstelle des LSG Fehler unterlaufen sind.
Die Berufung ist mithin verfristet eingelegt worden.
c. Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 67 Abs. 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die ein gewissenhaft Prozessführender nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 9/92 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 5/07 R - juris Rdnr. 14). Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats die Berufungsfrist schuldhaft versäumt. Er hat keinerlei Umstände vorgebracht, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, seine unter dem 18. Januar 2015 verfasste Berufungsschrift innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist beim SG oder LSG einzureichen. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumung liegen daher nicht vor. Mithin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.
Die Berufung ist daher zu verwerfen.
3. Im Übrigen wäre die Berufung auch unbegründet, weil der Bescheid des beklagten Landes vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2012 sich als rechtmäßig darstellt und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung des K.S.Z.
a. Gegenstand des Verfahrens bildet der Bescheid vom 8. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2012, mit dem der Beklagte als sachlich und örtlich zuständiger Sozialhilfeträger (§ 98 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 1 SGB XII-Ausführungsgesetz B. ) die Übernahme der Kosten der Bestattung des K.S.Z. abgelehnt hat, gegen den sich der Kläger mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) wendet und - ausweislich seines in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25 Februar 2016 (vgl. auch Niederschrift des SG über die dortige mündliche Verhandlung am 20. November 2014) gestellten Antrages - die Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 7.211,04 Euro begehrt. Der Anspruch auf "Übernahme" der Bestattungskosten i.S. von § 74 SGB XII richtet sich auf Zahlung der erforderlichen Bestattungskosten an den Leistungsempfänger, gleich, ob die Forderung des Bestattungsunternehmens bereits beglichen oder aber nur fällig sein sollte (BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 9). Die vom Kläger im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens weiter thematisierten Ansprüche (z.B. dessen Schreiben vom 13. Februar 2013) sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits, zumal der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid lediglich über die beantragte Übernahme der Kosten der Bestattung des K.S.Z. entschieden hat und es hinsichtlich weiterer Ansprüche an einer Verwaltungsentscheidung, die statthaft zum Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle gemacht werden könnte, fehlt (vgl. § 54 Abs. 1 und 4 SGG).
b. Als Rechtsgrundlage für das von dem Kläger erhobene Begehren kommt allein § 74 SGB XII in Betracht. Diese Bestimmung regelt, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, sofern den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zwar weist der Kläger als (Allein-)Erbe oder - bei Ausschlagung der Erbschaft (vgl. zur Form, Frist und Wirkung der Ausschlagung §§ 1943 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) - als volljähriger Bruder und einziger Angehöriger i.S. des baden-württembergischen Bestattungsrechts (vgl. § 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg (BestattG BW) vom 21. Juli 1970 (GBl. 1970, 395) i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG BW) den erforderlichen besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status auf (dazu vgl. nur BSG, Urteil vom 29. September 2009 - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - juris Rdnr. 17; Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 5656/11 - juris Rdnr. 24 ff.), jedoch ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die Tragung der Kosten, die unmittelbar der Bestattung des K.S.Z. (unter Einschluss der ersten Grabherrichtung) gedient haben bzw. mit der Durchführung dessen Bestattung untrennbar verbunden gewesen sind (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R - BSGE 109/61 - juris Rdnr. 20) und im Übrigen die Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten dürfen (vgl. dazu BSG, a.a.O. Rdnr. 21 f.), im maßgeblichen Zeitraum (Fälligkeit der Forderungen bis zur letzten Behördenentscheidung) nicht zumutbar war (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219 - juris Rdnr. 14 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 25. April 2013 - L 7 SO 1434/10 -). Denn der Kläger hat seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zeit vom 29. März 2012 bis zum 31. Oktober 2012 - trotz der Mitwirkungsaufforderung und des Hinweises auf die Präklusionsvorschrift des § 106a Abs. 3 SGG in der richterlichen Verfügung vom 12. Oktober 2015 - nicht hinreichend offen gelegt. Er hat nach wie vor nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass ihm die Aufbringung der Mittel aus seinem Einkommen und Vermögen sowie demjenigen seiner Ehefrau nicht zumutbar ist (§§ 2, 19 Abs. 3 SGB XII; vgl. ferner BSG, Terminbericht Nr. 7/13 zu B 8 SO 19/11 R). Zunächst ist nicht ersichtlich, in welchen persönlichen Verhältnissen er lebt. So hat der Kläger behauptet, er sei verheiratet, lebe aber von seiner Ehefrau getrennt und bezahle an sie monatlich Unterhalt. Zwar sind in den vom Kläger eingereichten Kontoauszügen monatliche Überweisungen an seine Ehefrau dokumentiert, jedoch hat er ausweislich der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 15. April 2015 (55 Js 687/15) ein Fortbestehen der Beziehung bei vorübergehender räumlicher Trennung eingeräumt. Auch sind die Aufenthaltsverhältnisse des Klägers völlig unklar. Der Kläger ist unter der Familienanschrift H. Straße 19 in M. aufgetreten, hat aber auch die Anschriften H. Straße 291, B. und L. Straße 32, L. angegeben. Die Einwohnermeldeamtsanfragen bezogen auf die Zeit 29. März 2012 bis 31. Oktober 2012 haben ergeben, dass der Kläger mit Hauptwohnsitz in der H. Straße 19 in M. und mit Nebenwohnsitz in der B. Straße 22 in B. gemeldet ist; ein Wohnsitz in L. war nie gemeldet. Ein Getrenntleben (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 49/09 R - BSGE 105, 291 - juris Rdnr. 13) ist unter diesen Umständen weder ansatzweise vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht offengelegt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisses der Ehefrau des Klägers, die im Rahmen des § 74 SGB XII zu berücksichtigen sind (vgl. nochmals BSG, Terminbericht Nr. 7/13 zu B 8 SO 19/11 R), liegen im Dunkeln. Weiterhin sind die Vermögensverhältnisse des Klägers unklar. Er hat sich nicht dazu erklärt, über welche Vermögenswerte er im maßgeblichen Zeitraum verfügt hat, obwohl insbesondere Hinweise auf Grundeigentum (keine in den Kontoauszügen dokumentierte Mietaufwendungen für die Familienwohnung H. Straße 19 in M. ), ein Kraftfahrzeug (in den Kontoauszügen dokumentierte Aufwendungen für Benzin) und Geschäfts- oder Gesellschaftsanteile (z.B. "Starostei Z. Luxemburg") bestehen. Auch die unklaren Aufenthaltsverhältnisse mit Haupt- und Nebenwohnsitz sowie die nach seinen Angaben erfolgte Übernahme der Wohnung seines Bruders K.S.Z. zum 1. Januar 2012 sprechen für Einkommens- und Vermögensressourcen, die bisher nicht offengelegt worden sind. Schließlich ist auch eine Einkommensberechnung nach der maßgeblichen Vorschrift des § 85 SGB XII (BSG, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O. Rdnr. 18) schon deshalb nicht möglich, weil das Einkommen der Ehefrau des Klägers und die Aufwendungen für die Unterkunft unbekannt sind. Der Senat hat versucht, - unter Heranziehung des Klägers (vgl. § 103 Satz 1 SGG) - die skizzierten Unklarheiten und Ungereimtheiten zu beseitigen. Der Kläger ist jedoch seiner Mitwirkungsobliegenheit (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 2. September 2004 - B 7 AL 88/03 R - juris Rdnr. 19) nicht nachgekommen, weil er in der Sache zur richterlichen Verfügung vom 12. Oktober 2015 weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung Stellung genommen und die angeforderten Unterlagen und Nachweise vorgelegt hat. Unter diesen Umständen hat für den Senat keine Anlass bestanden, die in der Sphäre des Klägers wurzelnden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter aufzuklären (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 3/08 KR R - BSGE 102, 181 - juris Rdnr. 24 f.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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