Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 24 KN 831/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KN 162/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnungszeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung bei der Rentenbemessung - Zusammenfallen mit beitragsgeminderten Zeiten - Pflichtbeitragszeiten wegen Tätigkeiten in den Schul- oder Semesterferien
Kalendermonate mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und / oder Hochschulausbildung, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen und in denen zugleich Pflichtbeitragszeiten wegen Tätigkeiten in den Schul- oder Semesterferien vorliegen, die die Anrechnungszeiten nicht unterbrechen, führen nicht zur Streckung, Verlängerung oder gar Vergrößerung des Dreijahreszeitraumes des § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI.
Kalendermonate mit Anrechnungszeiten wegen Schul- und / oder Hochschulausbildung, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen und in denen zugleich Pflichtbeitragszeiten wegen Tätigkeiten in den Schul- oder Semesterferien vorliegen, die die Anrechnungszeiten nicht unterbrechen, führen nicht zur Streckung, Verlängerung oder gar Vergrößerung des Dreijahreszeitraumes des § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2015 abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen des Berufungsverfahrens nur noch – über die Höhe der Altersrente des Klägers wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit im Rahmen eines bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens ab 1. Juli 2007 unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung.
Der am 1941 geborene Kläger, der am 23. Mai 1958 das 17. Lebensjahr vollendete, durchlief bis zum 16. Juni 1959 die Schulausbildung. In den Schulferien ging er in der Zeit vom 2. Juli 1956 bis 31. Juli 1956, vom 8. Juli 1957 bis 2. August 1957, vom 7. Juli 1958 bis 9. August 1958 sowie vom 15. Juni 1959 bis 25. Juli 1959 jeweils einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Tagearbeiter bzw. Grubenarbeiter im damaligen volkseigenen Betrieb (VEB) Steinkohlenwerk "K -M " in Z nach. In der Zeit vom 1. September 1959 bis 28. Februar 1965 absolvierte er ein Hochschulstudium an der Technischen Universität D. In den Semesterferien ging er in der Zeit vom 18. Juli 1960 bis 13. August 1960 sowie vom 17. Juli 1961 bis 16. August 1961 einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als Grubenarbeiter ebenfalls im VEB Steinkohlenwerk "K -M " in Z nach.
Auf seinen Rentenantrag vom 8. Juli 2005 gewährte ihm die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Rentenbescheid vom 31. August 2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 1. November 2005 (in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 1.354,05 Euro).
Mit Überprüfungsantrag vom 1. September 2011 begehrte der Kläger die zusätzliche Anerkennung von Beitragszeiten im VEB Steinkohlenwerk "K -M " in Z in den Schul- bzw. Semesterferien, die bislang nicht berücksichtigt worden seien. Er legte hierzu eine Bescheinigung des VEB Steinkohlenwerk "K -M " Z vom 27. Juli 1959 sowie eine Entgeltbescheinigung der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbestrieben mbH vom 15. September 2011 vor, die die versicherungspflichtigen Tätigkeiten bescheinigten. Nachdem in das Versicherungskonto des Klägers Beitragszeiten wegen knappschaftlicher Beschäftigung einzuspeisen waren, übernahm die Beklagte das Versicherungskonto des Klägers, und teilte dies der BfA sowie dem Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 mit.
Mit Rentenneufeststellungsbescheid vom 13. Dezember 2011 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit mit Wirkung ab 1. Januar 2007 neu fest, setzte den Rentenbetrag ab 1. Januar 2012 in Höhe von 1.445,52 Euro monatlich fest, gewährte eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 1.264,64 Euro und nahm den Bescheid vom 31. August 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 zurück. Mit dem Rentenbescheid stellte sie die Zeiten vom 2. Juli 1956 bis 16. August 1961 neu fest. In der Anlage vier zum Rentenneufeststellungsbescheid bewertete sie die Zeiten vom 23. Mai 1958 bis 30. Juni 1958, vom 1. September 1958 bis 31. Mai 1959, vom 1. August 1959 bis 30. Juni 1960 und vom 1. September 1960 bis 30. April 1961 als beitragsfreie Zeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung (30 Kalendermonate) sowie, unter anderen, die Zeiten von Juli und August 1958, Juni und Juli 1959 sowie Juli und August 1960 als beitragsgeminderte Zeiten in Form von Kalendermonaten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung in denen zugleich Pflichtbeitragszeiten liegen (sechs Kalendermonate).
Gegen den Rentenneufeststellungsbescheid vom 13. Dezember 2011 erhob der Kläger mit am 19. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch und beanstandete unter anderem, dass in der Anlage vier bei den Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung lediglich 30 Monate anstatt 36 Kalendermonate aufgeführt seien.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2012 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Die 36 Kalendermonate für schulische Ausbildung und Hochschulausbildung in der Zeit von Mai 1958 bis April 1961 seien insgesamt berücksichtigt worden. Da in diesem Zeitraum sechs Kalendermonate liegen würden, in denen die schulische Ausbildung mit Pflichtbeitragszeiten zusammentreffe (Juli und August 1958, Juni und Juli 1959 sowie Juli und August 1960) seien diese Zeiten als beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. Mai 2012 Klage zum Sozialgericht Dresden und beanstandete zum einen, dass mit der Rentenneufeststellung lediglich 30 Kalendermonate Schul- und Hochschulausbildung Berücksichtigung gefunden hätten; die sechs Kalendermonate Pflichtbeitragszeit innerhalb dieses Zeitraums der Anrechnungszeit müssten den Anrechnungszeitraum verlängern, sodass noch sechs Monate als Anrechnungszeit zu berücksichtigen seien. Zum anderen rügte er die Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung für Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung für Renten ab dem 1. Januar 2005 auf 0,0495 Entgeltpunkte pro Monat, anstatt wie bisher 0,0625 Entgeltpunkt pro Monat, als verfassungswidrig.
Mit Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2015 hat das Sozialgericht Dresden die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2012 verpflichtet, für den Kläger weitere sechs Kalendermonate an Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung, und zwar vom 1. Mai 1961 bis 30. Mai 1961 sowie vom 1. September 1961 bis 31. Dezember 1961, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung von 36 Kalendermonaten zu berücksichtigen und die dem Kläger dann zustehende Rente neu zu berechnen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf höhere Altersrente wegen einer höheren Bewertung der Zeiten seiner Schul- und Hochschulausbildung im Vergleich zu Fachschulzeiten; die diesbezüglichen Neuregelungen seien nicht verfassungswidrig (Verweis auf: BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 29/10 R -). Der Kläger habe aber Anspruch auf Berücksichtigung von weiteren sechs Kalendermonaten an Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung, da die beitragsgeminderten Zeiten dem 36 Kalendermonate umfassenden Anrechnungszeitraum nicht zuzurechnen seien. Eine Kürzung der Dreijahresfrist um beitragsgeminderte Zeiten sehe das Gesetz nicht vor. Nur Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme seien auf die drei Kalenderjahre wegen zu berücksichtigender Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung anzurechnen (Verweis auf: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. April 2012 - L 1 R 313/10 -).
Gegen den der Beklagten am 6. Februar 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 25. Februar 2015 Berufung eingelegt, mit der sie die vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Die Zeiten der Beschäftigung des Klägers als Grubenarbeiter in den Ferien und Semesterferien vom 15. Juni 1959 bis 25. Juli 1959, vom 18. Juli 1960 bis 13. August 1960 und vom 17. Juli 1961 bis 16. August 1961 während der Schul- und Hochschulausbildung verdrängten nicht die für den Gesamtzeitraum zu berücksichtigenden Schul- und Hochschulausbildungszeiten als Anrechnungszeiten. Kalendermonate, die gleichzeitig mit beitragsfreien Anrechnungszeiten und Pflichtbeitragszeiten belegt seien, seien als beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigen. Hierbei verbleibe es jedoch bei der anrechenbaren Höchstgrenze für die Bewertung von Anrechnungszeiten für Schul- und Hochschulausbildung von 36 Kalendermonaten. Soweit das Sozialgericht ausführe, die Anrechnung von beitragsgeminderten Zeiten finde im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenze gerade keine Berücksichtigung, fänden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Gerade für Konstellationen, in denen, wie vorliegend, jeweils nur Teilmonate betroffen seien, erfolge die Anrechnung zum einen als Anrechnungszeit und zum anderen als Pflichtbeitragszeit. Dies führe dazu, dass sich die Gesamtleistungsbewertung unter Beachtung der höchstens anrechenbaren Zeit ergebe. Eine Hinzurechnung weiterer Kalendermonate zur Ermittlung von zusätzlichen Entgeltpunkten, komme nicht in Betracht und finde keine gesetzliche Grundlage.
Die Beklagte beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Das Sozialgericht habe nachvollziehbar dargestellt, dass die Höchstgrenze für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten von drei Jahren nicht durch beitragsgeminderte Zeiten reduziert werde. Eine Auseinandersetzung mit der zitierten Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 12. April 2012 (L 1 R 313/10) erfolge durch die Beklagte nicht. Soweit gleichzeitig Zeiten mit Pflichtbeiträgen bestünden, sei es auch nur für Teilmonate, fänden diese keine Anrechnung auf die Höchstdauer von drei Jahren der zu berücksichtigenden Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung. Diesen Zeitraum könne der Kläger vollumfänglich ausschöpfen.
Mit Schriftsätzen von 23. Dezember 2015 und 28. Dezember 2015 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage zu Unrecht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2015 teilweise stattgegeben hat. Der Altersrentenneufeststellungsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Bewertung weiterer sechs Kalendermonate an Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung; nur dieser Anspruch ist – wegen der einseitigen (bzw. einseitig gebliebenen) Berufung der Beklagten – Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Nach § 74 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung von Art. 1 des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) werden ab dem 1. Januar 2005 Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich nicht mehr bewertet. Eine Übergangsregelung enthält insoweit § 263 Abs. 3 SGB VI für Renten, die – wie die des Klägers (Beginn: 1. November 2005) – im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 beginnen. Danach werden gemäß § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; nach § 263 Abs. 3 Satz 4 Zeile 11 SGB VI werden dabei bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung bei Beginn einer Rente im Monat November 2005 jeweils 0,0495 Entgeltpunkte (Ost) pro Kalendermonat zu Grunde gelegt.
Diese Regelungen hat die Beklagte zutreffend angewandt.
Soweit das Sozialgericht Dresden, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Urteil vom 12. April 2012 (L 1 R 313/10), meint, § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI sehe eine Kürzung der Dreijahresfrist um beitragsgeminderte Zeiten nicht vor, verkennt es, dass die Beklagte die Dreijahresfrist nicht verkürzt hat und vermischt den Aspekt der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten mit dem Aspekt der Bewertung dieser zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten:
Die Beklagte hat ausweislich der Anlage 4 des Rentenneufeststellungsbescheides vom 13. Dezember 2011 korrekt drei Jahre (= 36 Kalendermonate) an Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung bewertet. Sie hat 30 Kalendermonate von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), nämlich die Zeiten vom 23. Mai 1958 bis 30. Juni 1958, vom 1. September 1958 bis 31. Mai 1959, vom 1. August 1959 bis 30. Juni 1960 und vom 1. September 1960 bis 30. April 1961, als beitragsfreie Zeiten bewertet. Und sie hat sechs weitere Kalendermonate von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen und in denen zugleich Pflichtbeitragszeiten vorliegen, nämlich die Kalendermonate Juli und August 1958, Juni und Juli 1959 sowie Juli und August 1960, als beitragsgeminderte Zeiten bewertet.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und des Klägers führen die Kalendermonate von Anrechnungszeiten wegen Schul- und / oder Hochschulausbildung, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen und in denen zugleich Pflichtbeitragszeiten vorliegen, nicht zur Streckung, Verlängerung oder gar Vergrößerung des Dreijahreszeitraumes des § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Denn zum einem enthalten die Kalendermonate, die mit Beitrags- und zugleich Anrechnungszeiten belegt sind und von Gesetzes wegen als beitragsgeminderte Zeiten bezeichnet werden (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), die Anrechnungszeiten; sie fallen nicht etwa von vornherein aus der Berücksichtigung, Bewertung und Berechnung heraus, wie das Sozialgericht meint. Und zum anderen wurde durch die versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als Grubenarbeiter während der Schulferien (im Zeitraum vom 7. Juli bis 9. August 1958 sowie vom 15. Juni bis 25. Juli 1959) und während der Semesterferien (im Zeitraum vom 18. Juli bis 13. August 1960) die Schul- und Hochschulausbildung nicht unterbrochen und kann bereits deshalb nicht zu einer Verlängerung des maximalen Dreijahreszeitraumes des § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI führen. § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ordnet lediglich an, dass Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet werden. Wie diese Bewertung zu erfolgen hat, nämlich als beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten, regelt die Vorschrift selbst allerdings nicht. Dies ergibt sich erst aus § 71 SGB VI.
Soweit das Sozialgericht Dresden, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Urteil vom 12. April 2012 (L 1 R 313/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 16), meint, nach § 263 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI seien lediglich Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf die drei Jahre anzurechnen, verkennt es den Regelungsgehalt der Norm. § 263 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI regelt nicht, in welchen Konstellationen betragsgeminderte oder beitragsfreie Zeiten vorliegen, sondern ordnet den Vorrang der (auch im Übergangsrecht besser bewerteten) Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung für die Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme an, sofern zuvor, zugleich oder danach Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung vorliegen. Denn die Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung pro Kalendermonat mit bis zu 0,0625 Entgeltpunkten bewertet werden, während Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung (für den Übergangszeitraum mit Rentenbeginn zwischen Januar 2005 bis Dezember 2008) im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung pro Kalendermonat lediglich zu Entgeltpunkten zwischen 0,0625 bis 0,0013 Entgeltpunkten führen.
Soweit der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens schließlich ausführte, er sehe eine Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der Studenten, die während des Studiums einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen und derjenigen, die sich ausschließlich der Ausbildung widmen können, vermag das Gericht hieraus einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu erkennen. Dem Kläger werden, entgegen seiner vermeintlichen Ansicht, die maximal anzurechnenden 36 Kalendermonate an Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung nicht gemindert, wie bereits dargelegt wurde. Er erhält seine 36 Kalendermonate an Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nur anders, und im Ergebnis sogar besser, bewertet, als ein Versicherter, der während seines Studiums keiner versicherungspflichtigen Nebenbei-Beschäftigung nachgegangen ist. Denn der Kläger erhält die 36 Kalendermonate nicht lediglich als beitragsfreie Zeiten, sondern Teile davon sogar als beitragsgeminderte Zeiten bewertet. Und beitragsgeminderte Zeiten werden mindestens in der Höhe bewertet, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten (§ 71 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI). Eine Ungleich- oder Schlechterbehandlung ist damit nicht zu konstatieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
II. Außergerichtliche Kosten sind weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen des Berufungsverfahrens nur noch – über die Höhe der Altersrente des Klägers wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit im Rahmen eines bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens ab 1. Juli 2007 unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung.
Der am 1941 geborene Kläger, der am 23. Mai 1958 das 17. Lebensjahr vollendete, durchlief bis zum 16. Juni 1959 die Schulausbildung. In den Schulferien ging er in der Zeit vom 2. Juli 1956 bis 31. Juli 1956, vom 8. Juli 1957 bis 2. August 1957, vom 7. Juli 1958 bis 9. August 1958 sowie vom 15. Juni 1959 bis 25. Juli 1959 jeweils einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Tagearbeiter bzw. Grubenarbeiter im damaligen volkseigenen Betrieb (VEB) Steinkohlenwerk "K -M " in Z nach. In der Zeit vom 1. September 1959 bis 28. Februar 1965 absolvierte er ein Hochschulstudium an der Technischen Universität D. In den Semesterferien ging er in der Zeit vom 18. Juli 1960 bis 13. August 1960 sowie vom 17. Juli 1961 bis 16. August 1961 einer versicherungspflichtigen Tätigkeit als Grubenarbeiter ebenfalls im VEB Steinkohlenwerk "K -M " in Z nach.
Auf seinen Rentenantrag vom 8. Juli 2005 gewährte ihm die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Rentenbescheid vom 31. August 2005 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab 1. November 2005 (in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 1.354,05 Euro).
Mit Überprüfungsantrag vom 1. September 2011 begehrte der Kläger die zusätzliche Anerkennung von Beitragszeiten im VEB Steinkohlenwerk "K -M " in Z in den Schul- bzw. Semesterferien, die bislang nicht berücksichtigt worden seien. Er legte hierzu eine Bescheinigung des VEB Steinkohlenwerk "K -M " Z vom 27. Juli 1959 sowie eine Entgeltbescheinigung der Gesellschaft zur Verwahrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbestrieben mbH vom 15. September 2011 vor, die die versicherungspflichtigen Tätigkeiten bescheinigten. Nachdem in das Versicherungskonto des Klägers Beitragszeiten wegen knappschaftlicher Beschäftigung einzuspeisen waren, übernahm die Beklagte das Versicherungskonto des Klägers, und teilte dies der BfA sowie dem Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 mit.
Mit Rentenneufeststellungsbescheid vom 13. Dezember 2011 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit mit Wirkung ab 1. Januar 2007 neu fest, setzte den Rentenbetrag ab 1. Januar 2012 in Höhe von 1.445,52 Euro monatlich fest, gewährte eine Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 1.264,64 Euro und nahm den Bescheid vom 31. August 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 zurück. Mit dem Rentenbescheid stellte sie die Zeiten vom 2. Juli 1956 bis 16. August 1961 neu fest. In der Anlage vier zum Rentenneufeststellungsbescheid bewertete sie die Zeiten vom 23. Mai 1958 bis 30. Juni 1958, vom 1. September 1958 bis 31. Mai 1959, vom 1. August 1959 bis 30. Juni 1960 und vom 1. September 1960 bis 30. April 1961 als beitragsfreie Zeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung (30 Kalendermonate) sowie, unter anderen, die Zeiten von Juli und August 1958, Juni und Juli 1959 sowie Juli und August 1960 als beitragsgeminderte Zeiten in Form von Kalendermonaten mit Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung in denen zugleich Pflichtbeitragszeiten liegen (sechs Kalendermonate).
Gegen den Rentenneufeststellungsbescheid vom 13. Dezember 2011 erhob der Kläger mit am 19. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch und beanstandete unter anderem, dass in der Anlage vier bei den Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung lediglich 30 Monate anstatt 36 Kalendermonate aufgeführt seien.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2012 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Die 36 Kalendermonate für schulische Ausbildung und Hochschulausbildung in der Zeit von Mai 1958 bis April 1961 seien insgesamt berücksichtigt worden. Da in diesem Zeitraum sechs Kalendermonate liegen würden, in denen die schulische Ausbildung mit Pflichtbeitragszeiten zusammentreffe (Juli und August 1958, Juni und Juli 1959 sowie Juli und August 1960) seien diese Zeiten als beitragsgeminderte Zeiten zu bewerten.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. Mai 2012 Klage zum Sozialgericht Dresden und beanstandete zum einen, dass mit der Rentenneufeststellung lediglich 30 Kalendermonate Schul- und Hochschulausbildung Berücksichtigung gefunden hätten; die sechs Kalendermonate Pflichtbeitragszeit innerhalb dieses Zeitraums der Anrechnungszeit müssten den Anrechnungszeitraum verlängern, sodass noch sechs Monate als Anrechnungszeit zu berücksichtigen seien. Zum anderen rügte er die Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung für Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung für Renten ab dem 1. Januar 2005 auf 0,0495 Entgeltpunkte pro Monat, anstatt wie bisher 0,0625 Entgeltpunkt pro Monat, als verfassungswidrig.
Mit Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2015 hat das Sozialgericht Dresden die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2012 verpflichtet, für den Kläger weitere sechs Kalendermonate an Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung, und zwar vom 1. Mai 1961 bis 30. Mai 1961 sowie vom 1. September 1961 bis 31. Dezember 1961, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung von 36 Kalendermonaten zu berücksichtigen und die dem Kläger dann zustehende Rente neu zu berechnen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf höhere Altersrente wegen einer höheren Bewertung der Zeiten seiner Schul- und Hochschulausbildung im Vergleich zu Fachschulzeiten; die diesbezüglichen Neuregelungen seien nicht verfassungswidrig (Verweis auf: BSG, Urteil vom 19. April 2011 - B 13 R 29/10 R -). Der Kläger habe aber Anspruch auf Berücksichtigung von weiteren sechs Kalendermonaten an Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung, da die beitragsgeminderten Zeiten dem 36 Kalendermonate umfassenden Anrechnungszeitraum nicht zuzurechnen seien. Eine Kürzung der Dreijahresfrist um beitragsgeminderte Zeiten sehe das Gesetz nicht vor. Nur Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme seien auf die drei Kalenderjahre wegen zu berücksichtigender Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung anzurechnen (Verweis auf: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. April 2012 - L 1 R 313/10 -).
Gegen den der Beklagten am 6. Februar 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 25. Februar 2015 Berufung eingelegt, mit der sie die vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Die Zeiten der Beschäftigung des Klägers als Grubenarbeiter in den Ferien und Semesterferien vom 15. Juni 1959 bis 25. Juli 1959, vom 18. Juli 1960 bis 13. August 1960 und vom 17. Juli 1961 bis 16. August 1961 während der Schul- und Hochschulausbildung verdrängten nicht die für den Gesamtzeitraum zu berücksichtigenden Schul- und Hochschulausbildungszeiten als Anrechnungszeiten. Kalendermonate, die gleichzeitig mit beitragsfreien Anrechnungszeiten und Pflichtbeitragszeiten belegt seien, seien als beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigen. Hierbei verbleibe es jedoch bei der anrechenbaren Höchstgrenze für die Bewertung von Anrechnungszeiten für Schul- und Hochschulausbildung von 36 Kalendermonaten. Soweit das Sozialgericht ausführe, die Anrechnung von beitragsgeminderten Zeiten finde im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenze gerade keine Berücksichtigung, fänden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Gerade für Konstellationen, in denen, wie vorliegend, jeweils nur Teilmonate betroffen seien, erfolge die Anrechnung zum einen als Anrechnungszeit und zum anderen als Pflichtbeitragszeit. Dies führe dazu, dass sich die Gesamtleistungsbewertung unter Beachtung der höchstens anrechenbaren Zeit ergebe. Eine Hinzurechnung weiterer Kalendermonate zur Ermittlung von zusätzlichen Entgeltpunkten, komme nicht in Betracht und finde keine gesetzliche Grundlage.
Die Beklagte beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Das Sozialgericht habe nachvollziehbar dargestellt, dass die Höchstgrenze für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten von drei Jahren nicht durch beitragsgeminderte Zeiten reduziert werde. Eine Auseinandersetzung mit der zitierten Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 12. April 2012 (L 1 R 313/10) erfolge durch die Beklagte nicht. Soweit gleichzeitig Zeiten mit Pflichtbeiträgen bestünden, sei es auch nur für Teilmonate, fänden diese keine Anrechnung auf die Höchstdauer von drei Jahren der zu berücksichtigenden Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung. Diesen Zeitraum könne der Kläger vollumfänglich ausschöpfen.
Mit Schriftsätzen von 23. Dezember 2015 und 28. Dezember 2015 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage zu Unrecht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2015 teilweise stattgegeben hat. Der Altersrentenneufeststellungsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Er hat keinen Anspruch auf Bewertung weiterer sechs Kalendermonate an Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung; nur dieser Anspruch ist – wegen der einseitigen (bzw. einseitig gebliebenen) Berufung der Beklagten – Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Nach § 74 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung von Art. 1 des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) werden ab dem 1. Januar 2005 Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung grundsätzlich nicht mehr bewertet. Eine Übergangsregelung enthält insoweit § 263 Abs. 3 SGB VI für Renten, die – wie die des Klägers (Beginn: 1. November 2005) – im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 beginnen. Danach werden gemäß § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; nach § 263 Abs. 3 Satz 4 Zeile 11 SGB VI werden dabei bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung bei Beginn einer Rente im Monat November 2005 jeweils 0,0495 Entgeltpunkte (Ost) pro Kalendermonat zu Grunde gelegt.
Diese Regelungen hat die Beklagte zutreffend angewandt.
Soweit das Sozialgericht Dresden, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Urteil vom 12. April 2012 (L 1 R 313/10), meint, § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI sehe eine Kürzung der Dreijahresfrist um beitragsgeminderte Zeiten nicht vor, verkennt es, dass die Beklagte die Dreijahresfrist nicht verkürzt hat und vermischt den Aspekt der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten mit dem Aspekt der Bewertung dieser zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten:
Die Beklagte hat ausweislich der Anlage 4 des Rentenneufeststellungsbescheides vom 13. Dezember 2011 korrekt drei Jahre (= 36 Kalendermonate) an Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung bewertet. Sie hat 30 Kalendermonate von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), nämlich die Zeiten vom 23. Mai 1958 bis 30. Juni 1958, vom 1. September 1958 bis 31. Mai 1959, vom 1. August 1959 bis 30. Juni 1960 und vom 1. September 1960 bis 30. April 1961, als beitragsfreie Zeiten bewertet. Und sie hat sechs weitere Kalendermonate von Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen und in denen zugleich Pflichtbeitragszeiten vorliegen, nämlich die Kalendermonate Juli und August 1958, Juni und Juli 1959 sowie Juli und August 1960, als beitragsgeminderte Zeiten bewertet.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und des Klägers führen die Kalendermonate von Anrechnungszeiten wegen Schul- und / oder Hochschulausbildung, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen und in denen zugleich Pflichtbeitragszeiten vorliegen, nicht zur Streckung, Verlängerung oder gar Vergrößerung des Dreijahreszeitraumes des § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Denn zum einem enthalten die Kalendermonate, die mit Beitrags- und zugleich Anrechnungszeiten belegt sind und von Gesetzes wegen als beitragsgeminderte Zeiten bezeichnet werden (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI), die Anrechnungszeiten; sie fallen nicht etwa von vornherein aus der Berücksichtigung, Bewertung und Berechnung heraus, wie das Sozialgericht meint. Und zum anderen wurde durch die versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers als Grubenarbeiter während der Schulferien (im Zeitraum vom 7. Juli bis 9. August 1958 sowie vom 15. Juni bis 25. Juli 1959) und während der Semesterferien (im Zeitraum vom 18. Juli bis 13. August 1960) die Schul- und Hochschulausbildung nicht unterbrochen und kann bereits deshalb nicht zu einer Verlängerung des maximalen Dreijahreszeitraumes des § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI führen. § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ordnet lediglich an, dass Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet werden. Wie diese Bewertung zu erfolgen hat, nämlich als beitragsfreie oder beitragsgeminderte Zeiten, regelt die Vorschrift selbst allerdings nicht. Dies ergibt sich erst aus § 71 SGB VI.
Soweit das Sozialgericht Dresden, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt im Urteil vom 12. April 2012 (L 1 R 313/10 - JURIS-Dokument, RdNr. 16), meint, nach § 263 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI seien lediglich Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf die drei Jahre anzurechnen, verkennt es den Regelungsgehalt der Norm. § 263 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 SGB VI regelt nicht, in welchen Konstellationen betragsgeminderte oder beitragsfreie Zeiten vorliegen, sondern ordnet den Vorrang der (auch im Übergangsrecht besser bewerteten) Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung für die Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme an, sofern zuvor, zugleich oder danach Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung vorliegen. Denn die Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung pro Kalendermonat mit bis zu 0,0625 Entgeltpunkten bewertet werden, während Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung (für den Übergangszeitraum mit Rentenbeginn zwischen Januar 2005 bis Dezember 2008) im Rahmen der begrenzten Gesamtleistungsbewertung pro Kalendermonat lediglich zu Entgeltpunkten zwischen 0,0625 bis 0,0013 Entgeltpunkten führen.
Soweit der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens schließlich ausführte, er sehe eine Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der Studenten, die während des Studiums einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen und derjenigen, die sich ausschließlich der Ausbildung widmen können, vermag das Gericht hieraus einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu erkennen. Dem Kläger werden, entgegen seiner vermeintlichen Ansicht, die maximal anzurechnenden 36 Kalendermonate an Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung nicht gemindert, wie bereits dargelegt wurde. Er erhält seine 36 Kalendermonate an Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nur anders, und im Ergebnis sogar besser, bewertet, als ein Versicherter, der während seines Studiums keiner versicherungspflichtigen Nebenbei-Beschäftigung nachgegangen ist. Denn der Kläger erhält die 36 Kalendermonate nicht lediglich als beitragsfreie Zeiten, sondern Teile davon sogar als beitragsgeminderte Zeiten bewertet. Und beitragsgeminderte Zeiten werden mindestens in der Höhe bewertet, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten (§ 71 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI). Eine Ungleich- oder Schlechterbehandlung ist damit nicht zu konstatieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Dr. Schnell Dr. Lau
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