Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 36 R 1426/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 29/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.12.2014 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wehrt sich gegen die Streitwertfestsetzung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz.
Mit Bescheid v. 4.3.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 6.6.2013 forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Zahlung von 450.339,01 EUR (Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 265.866,01 EUR zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 184.473,00 EUR). Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Antragsteller am 19.6.2013 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln mit dem Antrag erhoben, den angefochtenen Bescheid (in vollem Umfang) aufzuheben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er vorgetragen, es sei nur ein Teil des Betrages streitig. Sollte die Antragsgegnerin sich einverstanden erklären, die Sozialabgaben entsprechend der festgesetzten Lohnsteuer mit einer Quote von 42,5 % festzusetzen, d.h. auf 112.993,05 EUR zuzüglich der entsprechend reduzierten Säumniszuschläge, könne der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden. Mit einigen betroffenen Einzugsstellen seien Ratenzahlungsvereinbarungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens getroffen worden (Schriftsätze v. 13.8. und 23.9.2013).
Am 22.9.2014 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren als "zumindest teilweise" rechtswidrig erweisen werde. Eine Forderung der Antragsgegnerin, die höher als die von ihm geleisteten Ratenzahlungen (nach eigenen Angaben 89.350,00 EUR bis September 2014) sei, bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Das zunächst unterbreitete Angebot zur vergleichsweisen Zahlung eines Betrages entsprechend dem Schriftsatz v. 13.8.2013 könne nicht aufrechterhalten werden. Für den Fall einer Festsetzung der noch zu zahlenden Sozialabgaben in Höhe von 21,25 % und entsprechender Anpassung der Säumniszuschläge könne der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden.
Der Antragsteller hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat den angefochtenen Bescheid verteidigt.
Mit Schriftsatz v. 26.11.2014 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, sie sehe das Verfahren als erledigt an, da die Beiträge teilweise bereits gezahlt seien und die Einzugsstellen der Stundung zustimmten. Der Antragsteller solle aufgefordert werden, den Antrag zurückzunehmen. Mit Schriftsatz v. 8.12.2014 hat sie mitgeteilt, sie halte die Sache für entscheidungsreif.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz v. 11.12.2014 das Verfahren für erledigt erklärt, nachdem die Zustimmung zur Stundung erklärt worden sei. Diesen Schriftsatz hat das SG der Antragsgegnerin mit dem Hinweis übermittelt, das Verfahren sei durch Antragsrücknahme erledigt. Schriftsatz und Hinweis sind der Antragsgegnerin am 5.1.2015 zugestellt worden.
Mit Beschluss v. 12.12.2014 hat das SG den Streitwert endgültig auf 112.584,75 EUR (ein Viertel der vollen Beitragsnachforderung einschließlich Säumniszuschläge) festgesetzt. Auf die Begründung des Beschluss wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 9.1.2015 Beschwerde erhoben. Der Streitwert sei auf 93.457,89 EUR festzusetzen, da im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz von der Gesamtforderung von 450.339,01 EUR die nach Auskunft der Einzugsstellen bereits gezahlten Beträge (nach Aktenlage insgesamt 78.802,44 EUR) abzusetzen seien. Der verbleibende Betrag von 373.831,57 EUR sei zu vierteln. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz sei noch nicht abgeschlossen, vielmehr bedürfe es nach wie vor einer gerichtlichen Entscheidung.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Vermerk v. 20.1.2015).
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die gezahlten Summen in Abzug gebracht werden sollten. Es gehe um die aufschiebende Wirkung des Bescheides v. 4.3.2012.
Der Bezirksrevisor hat Bedenken geäußert, ob die Beschwerde zulässig ist. Das SG sei zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Verfahren durch Antragsrücknahme erledigt habe. Daher trage der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Die Antragsgegnerin sei keine Kostenschuldnerin. Es sei daher fraglich, welches Rechtsschutzinteresse sie am Beschwerdeverfahren habe. In der Sache sei die Streitwertfestsetzung durch das SG zutreffend.
Die Akte des Hauptsacheverfahrens S 36 R 898/13 SG Köln ist beigezogen worden.
II.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Senat, Beschluss v. 3.3.2009, L 8 B 12/09 R; Senat, Beschluss v. 5.9.2011, L 8 R 442/11 B, juris).
Die Beschwerde ist zulässig (1.) und im Sinne der Aufhebung des Streitwertbeschlusses begründet (2.); demgegenüber ist eine (abweichende) Streitwertfestsetzung zumindest derzeit nicht veranlasst (3.).
1. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt der Antragsgegnerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass ihrer Ansicht nach das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht abgeschlossen sei, sondern dass es noch einer gerichtlichen Entscheidung bedürfe. Sollte sich diese Auffassung als zutreffend erweisen, wäre in dieser gerichtlichen Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Ausgehend davon ist eine Kostenbelastung der Antragsgegnerin gegenwärtig nicht auszuschließen, zumal das SG eine Kostenentscheidung noch nicht getroffen hat. Dies reicht zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses aus. Ob die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zutrifft, ist demgegenüber im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde nicht zu entscheiden (Lehre von den sog. doppelrelevanten Tatsachen; vgl. BGH, Urteil v. 25.3.2015, VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584; Urteil v. 9.7.2014, VIII ZR 376/13, NJW 2014, 2864; jeweils m.w.N.).
2. Die Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Streitwertbeschlusses begründet. Für die vom SG vorgenommene endgültige Festsetzung des Streitwertes fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das SG als Prozessgericht den Streitwert endgültig fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Eine Entscheidung ist hier ersichtlich nicht ergangen. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz hat sich aber auch nicht anderweitig erledigt.
a) Entgegen der Auffassung des SG ist Erledigung nicht durch Antragsrücknahme eingetreten (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG analog).
aa) Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat ausdrücklich "das Verfahren für erledigt erklärt". Wie schon der Vergleich von § 155 Abs. 2 SGG und § 161 Abs. 2 VwGO zeigt, sind die Rücknahme einerseits und die Erledigungserklärung andererseits unterschiedliche Prozesserklärungen, die sich gegenseitig ausschließen.
bb) Eine Auslegung der Erledigungserklärung als Antragsrücknahme scheidet aus.
(1) Der unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG v. 20.12.1995 (6 RKa 18/95, juris) vertretenen Auffassung des 11. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen, auch im gerichtskostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren sei eine (einseitige) Erledigungserklärung als Rücknahme des Rechtsbehelfs auszulegen (Beschluss v. 31.10.2011, L 11 KA 61/11 B ER), folgt der erkennende Senat nicht. Die zitierte Entscheidung des BSG ist erkennbar vor Inkrafttreten des § 197a SGG am 2.1.2002 (aufgrund von Art. 1 Nr. 68 i.V.m. Art. 17 6. SGG-Änderungsgesetz v. 22.8.2001, BGBl. I S. 2144) ergangen und betrifft damit eine andere Gesetzeslage, nämlich das gerichtskostenfreie Verfahren des SGG, in dem §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO nicht anzuwenden sind und dem das Institut der Erledigungserklärung fremd ist. Gerade weil sich an die Antragsrücknahme unter Umständen eine andere Kostenfolge knüpft als an die Erledigungserklärung, verbietet es sich vielmehr grundsätzlich, eine eindeutige Erledigungserklärung als Rücknahme auszulegen (vgl. auch BSG, Beschluss v. 29.12.2005, B 7a AL 192/05 B, juris).
(2) Der Ausnahmefall einer durch die Erledigungserklärung verdeckten Antragsrücknahme liegt hier nicht vor. Davon kann nur dann die Rede sein, wenn der Antragsteller die Rechtsverfolgung aufgibt, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit noch nicht erledigt ist (oder er die Erledigung selbst herbeigeführt hat), um auf diese Weise die Kostenfolge einer Rücknahme zu umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 24.6.2008, 3 C 5/07, juris). Hier hat der Antragsteller erkennbar angenommen, dass er sein Rechtsschutzziel einer Abwehr der vorläufigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides erreicht habe, weil die Antragsgegnerin ihr Einverständnis mit einer Stundung der Beitragsforderung erklärt habe. Zugrunde lag die Anfrage des SG, ob "angesichts der Zustimmung zur Stundung das Verfahren für erledigt werde" (Vfg. v. 2.12.2014). Die Auffassung des Antragstellers ist zwar erkennbar schon deshalb falsch, weil die Antragsgegnerin zu einer solchen Stundung der Forderung rechtlich gar nicht befugt ist; stunden können vielmehr allein die Einzugsstellen (vgl. § 76 Abs. 2 SGB IV). Sein Rechtsirrtum belegt jedoch zugleich, dass er die Erledigungserklärung weder allein noch wesentlich deshalb abgegeben hat, um die Kostenfolge einer Rücknahme zu umgehen.
b) Eine Erledigung ist auch nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingetreten.
aa) Im Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 26.11.2014 ist keine Erledigungserklärung zu sehen. Die Antragsgegnerin hat darin vielmehr nur ihre Rechtsauffassung bekundet, sie sehe das Verfahren angesichts der Bereitschaft der Einzugsstellen zur Stundung der (Rest-)Forderung als erledigt an. Dass sie damit das Verfahren nicht für erledigt erklären wollte, wird schon durch den Umstand erhellt, dass sie anschließend gemeint hat, der Antragsteller möge seinen Antrag nunmehr zurücknehmen. (Übereinstimmende) Erledigungserklärung und Rücknahme schließen sich aber aus den genannten Gründen aus.
bb) Zwar kann die Übereinstimmung mit einer zunächst einseitigen Erledigungserklärung auch dadurch zustande kommen, dass die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und sie vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Hier hat die Antragsgegnerin jedoch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist widersprochen. Zudem fehlt es an einem entsprechenden Hinweis des SG.
3. Lediglich mit Blick auf die Dauer des Beschwerdeverfahrens, das Interesse der Beteiligten an einer zügigen Förderung des Hauptsacheverfahrens und zur Vermeidung weiterer Beschwerdeverfahren erlaubt sich der - für Verfahren nach § 28p SGB IV und damit zusammenhängende Nebenverfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan des LSG Nordrhein-Westfalen ausschließlich zuständige - Senat die folgenden, weder für das SG noch für die Beteiligten rechtlich bindenden Hinweise zur Rechtslage:
a) Soweit es bei der einseitigen Erledigungserklärung des Antragstellers verbleibt, dürfte das SG im Hinblick darauf, dass die Grundsätze zum Umgang mit einseitigen Erledigungserklärungen auch im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gelten (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss v. 8.5.2015, 5 B 12/15, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.6.2011, 3 S 375/11, NVwZ-RR 2011, 932 ff.; jeweils m.w.N.), im Wege des (nicht vom Beschwerdeausschluss des § 158 Abs. 2 VwGO erfassten) Beschlusses zu entscheiden haben, ob sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers erledigt hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.10.2010, L 5 KA 352/09, juris). Das ist zur Überzeugung des Senates nicht der Fall. Erstens haben sich nicht alle Einzugsstellen mit einer Stundung einverstanden erklärt. Die (vom SG nicht am Verfahren beteiligte) Barmer GEK hat ihr mit Schriftsatz v. 20.11.2014 sogar ausdrücklich widersprochen. Zweitens führt die Stundung (weil regelmäßig nur verzinslich gewährt, vgl. § 76 Abs. 2 Satz 2 SGG) nicht zur Erledigung des Rechtsschutzbegehrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Nachforderungsbescheid (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 B ER, juris). Soweit das SG sich dieser Beurteilung anschließen sollte, wäre festzustellen, dass sich das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht erledigt hat, mit der Folge, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen hätte (§ 154 Abs. 1 VwGO).
b) Wie demgegenüber das SG zutreffend entschieden und der Bezirksrevisor ebenfalls dargelegt hat, dürfte der Streitwert für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (im Anschluss an die Entscheidung über die einseitige Erledigungserklärung oder gemeinsam mit dieser) gemäß den vom SG im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen endgültig auf 112.584,75 EUR festzusetzen sein.
aa) Der - für die Streitwertfestsetzung maßgebliche - Antrag war auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid v. 4.3.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.6.2013 gerichtet, der eine Gesamtforderung i.H.v. 450.339,01 EUR festsetzte. Auch die Klage im Hauptsacheverfahren war (jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz, vgl. § 40 GKG) nicht auf einen Teilbetrag beschränkt worden. Soweit der Antragsteller "angeboten" hatte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, wenn die Antragsgegnerin ihre Forderung auf bestimmte Quoten beschränke, hat es sich dabei allenfalls um Angebote auf Abschluss eines Prozessvergleichs gehandelt, nicht jedoch um (Teil-)Rücknahmen des ursprünglich unbeschränkten Klageantrags.
bb) Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ergibt sich nichts anderes daraus, dass der Antragsteller ausgeführt hat, eine Forderung der Antragsgegnerin, die höher als die von ihm geleisteten Ratenzahlungen (nach eigenen Angaben 89.350,00 EUR bis September 2014) sei, bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Denn er hat seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprechend beschränkt. Grundsätzlich darf das SG im Rahmen der verständigen Würdigung eines Antrags (§ 123 SGG) bei einem - wie im vorliegenden Fall - rechtskundig vertretenen Antragsteller davon ausgehen, dass das Rechtsschutzziel durch den ausdrücklich gestellten und im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht geänderten Klageantrag zutreffend angegeben worden ist (BSG, Beschluss v. 5.6.2014, B 10 ÜG 29/13 B, juris). Ein Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller im weiteren Verfahren bestätigt hat, der Bescheid sei in vollem Umfang auch zur Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wehrt sich gegen die Streitwertfestsetzung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz.
Mit Bescheid v. 4.3.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 6.6.2013 forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Zahlung von 450.339,01 EUR (Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 265.866,01 EUR zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 184.473,00 EUR). Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Antragsteller am 19.6.2013 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln mit dem Antrag erhoben, den angefochtenen Bescheid (in vollem Umfang) aufzuheben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er vorgetragen, es sei nur ein Teil des Betrages streitig. Sollte die Antragsgegnerin sich einverstanden erklären, die Sozialabgaben entsprechend der festgesetzten Lohnsteuer mit einer Quote von 42,5 % festzusetzen, d.h. auf 112.993,05 EUR zuzüglich der entsprechend reduzierten Säumniszuschläge, könne der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden. Mit einigen betroffenen Einzugsstellen seien Ratenzahlungsvereinbarungen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens getroffen worden (Schriftsätze v. 13.8. und 23.9.2013).
Am 22.9.2014 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren als "zumindest teilweise" rechtswidrig erweisen werde. Eine Forderung der Antragsgegnerin, die höher als die von ihm geleisteten Ratenzahlungen (nach eigenen Angaben 89.350,00 EUR bis September 2014) sei, bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Das zunächst unterbreitete Angebot zur vergleichsweisen Zahlung eines Betrages entsprechend dem Schriftsatz v. 13.8.2013 könne nicht aufrechterhalten werden. Für den Fall einer Festsetzung der noch zu zahlenden Sozialabgaben in Höhe von 21,25 % und entsprechender Anpassung der Säumniszuschläge könne der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden.
Der Antragsteller hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat den angefochtenen Bescheid verteidigt.
Mit Schriftsatz v. 26.11.2014 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, sie sehe das Verfahren als erledigt an, da die Beiträge teilweise bereits gezahlt seien und die Einzugsstellen der Stundung zustimmten. Der Antragsteller solle aufgefordert werden, den Antrag zurückzunehmen. Mit Schriftsatz v. 8.12.2014 hat sie mitgeteilt, sie halte die Sache für entscheidungsreif.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz v. 11.12.2014 das Verfahren für erledigt erklärt, nachdem die Zustimmung zur Stundung erklärt worden sei. Diesen Schriftsatz hat das SG der Antragsgegnerin mit dem Hinweis übermittelt, das Verfahren sei durch Antragsrücknahme erledigt. Schriftsatz und Hinweis sind der Antragsgegnerin am 5.1.2015 zugestellt worden.
Mit Beschluss v. 12.12.2014 hat das SG den Streitwert endgültig auf 112.584,75 EUR (ein Viertel der vollen Beitragsnachforderung einschließlich Säumniszuschläge) festgesetzt. Auf die Begründung des Beschluss wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 9.1.2015 Beschwerde erhoben. Der Streitwert sei auf 93.457,89 EUR festzusetzen, da im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz von der Gesamtforderung von 450.339,01 EUR die nach Auskunft der Einzugsstellen bereits gezahlten Beträge (nach Aktenlage insgesamt 78.802,44 EUR) abzusetzen seien. Der verbleibende Betrag von 373.831,57 EUR sei zu vierteln. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz sei noch nicht abgeschlossen, vielmehr bedürfe es nach wie vor einer gerichtlichen Entscheidung.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Vermerk v. 20.1.2015).
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die gezahlten Summen in Abzug gebracht werden sollten. Es gehe um die aufschiebende Wirkung des Bescheides v. 4.3.2012.
Der Bezirksrevisor hat Bedenken geäußert, ob die Beschwerde zulässig ist. Das SG sei zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Verfahren durch Antragsrücknahme erledigt habe. Daher trage der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Die Antragsgegnerin sei keine Kostenschuldnerin. Es sei daher fraglich, welches Rechtsschutzinteresse sie am Beschwerdeverfahren habe. In der Sache sei die Streitwertfestsetzung durch das SG zutreffend.
Die Akte des Hauptsacheverfahrens S 36 R 898/13 SG Köln ist beigezogen worden.
II.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. Senat, Beschluss v. 3.3.2009, L 8 B 12/09 R; Senat, Beschluss v. 5.9.2011, L 8 R 442/11 B, juris).
Die Beschwerde ist zulässig (1.) und im Sinne der Aufhebung des Streitwertbeschlusses begründet (2.); demgegenüber ist eine (abweichende) Streitwertfestsetzung zumindest derzeit nicht veranlasst (3.).
1. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Insbesondere fehlt der Antragsgegnerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass ihrer Ansicht nach das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht abgeschlossen sei, sondern dass es noch einer gerichtlichen Entscheidung bedürfe. Sollte sich diese Auffassung als zutreffend erweisen, wäre in dieser gerichtlichen Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden (§ 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V.m. § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Ausgehend davon ist eine Kostenbelastung der Antragsgegnerin gegenwärtig nicht auszuschließen, zumal das SG eine Kostenentscheidung noch nicht getroffen hat. Dies reicht zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses aus. Ob die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin zutrifft, ist demgegenüber im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde nicht zu entscheiden (Lehre von den sog. doppelrelevanten Tatsachen; vgl. BGH, Urteil v. 25.3.2015, VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584; Urteil v. 9.7.2014, VIII ZR 376/13, NJW 2014, 2864; jeweils m.w.N.).
2. Die Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Streitwertbeschlusses begründet. Für die vom SG vorgenommene endgültige Festsetzung des Streitwertes fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das SG als Prozessgericht den Streitwert endgültig fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Eine Entscheidung ist hier ersichtlich nicht ergangen. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz hat sich aber auch nicht anderweitig erledigt.
a) Entgegen der Auffassung des SG ist Erledigung nicht durch Antragsrücknahme eingetreten (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG analog).
aa) Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat ausdrücklich "das Verfahren für erledigt erklärt". Wie schon der Vergleich von § 155 Abs. 2 SGG und § 161 Abs. 2 VwGO zeigt, sind die Rücknahme einerseits und die Erledigungserklärung andererseits unterschiedliche Prozesserklärungen, die sich gegenseitig ausschließen.
bb) Eine Auslegung der Erledigungserklärung als Antragsrücknahme scheidet aus.
(1) Der unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG v. 20.12.1995 (6 RKa 18/95, juris) vertretenen Auffassung des 11. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen, auch im gerichtskostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren sei eine (einseitige) Erledigungserklärung als Rücknahme des Rechtsbehelfs auszulegen (Beschluss v. 31.10.2011, L 11 KA 61/11 B ER), folgt der erkennende Senat nicht. Die zitierte Entscheidung des BSG ist erkennbar vor Inkrafttreten des § 197a SGG am 2.1.2002 (aufgrund von Art. 1 Nr. 68 i.V.m. Art. 17 6. SGG-Änderungsgesetz v. 22.8.2001, BGBl. I S. 2144) ergangen und betrifft damit eine andere Gesetzeslage, nämlich das gerichtskostenfreie Verfahren des SGG, in dem §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO nicht anzuwenden sind und dem das Institut der Erledigungserklärung fremd ist. Gerade weil sich an die Antragsrücknahme unter Umständen eine andere Kostenfolge knüpft als an die Erledigungserklärung, verbietet es sich vielmehr grundsätzlich, eine eindeutige Erledigungserklärung als Rücknahme auszulegen (vgl. auch BSG, Beschluss v. 29.12.2005, B 7a AL 192/05 B, juris).
(2) Der Ausnahmefall einer durch die Erledigungserklärung verdeckten Antragsrücknahme liegt hier nicht vor. Davon kann nur dann die Rede sein, wenn der Antragsteller die Rechtsverfolgung aufgibt, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit noch nicht erledigt ist (oder er die Erledigung selbst herbeigeführt hat), um auf diese Weise die Kostenfolge einer Rücknahme zu umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 24.6.2008, 3 C 5/07, juris). Hier hat der Antragsteller erkennbar angenommen, dass er sein Rechtsschutzziel einer Abwehr der vorläufigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides erreicht habe, weil die Antragsgegnerin ihr Einverständnis mit einer Stundung der Beitragsforderung erklärt habe. Zugrunde lag die Anfrage des SG, ob "angesichts der Zustimmung zur Stundung das Verfahren für erledigt werde" (Vfg. v. 2.12.2014). Die Auffassung des Antragstellers ist zwar erkennbar schon deshalb falsch, weil die Antragsgegnerin zu einer solchen Stundung der Forderung rechtlich gar nicht befugt ist; stunden können vielmehr allein die Einzugsstellen (vgl. § 76 Abs. 2 SGB IV). Sein Rechtsirrtum belegt jedoch zugleich, dass er die Erledigungserklärung weder allein noch wesentlich deshalb abgegeben hat, um die Kostenfolge einer Rücknahme zu umgehen.
b) Eine Erledigung ist auch nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingetreten.
aa) Im Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 26.11.2014 ist keine Erledigungserklärung zu sehen. Die Antragsgegnerin hat darin vielmehr nur ihre Rechtsauffassung bekundet, sie sehe das Verfahren angesichts der Bereitschaft der Einzugsstellen zur Stundung der (Rest-)Forderung als erledigt an. Dass sie damit das Verfahren nicht für erledigt erklären wollte, wird schon durch den Umstand erhellt, dass sie anschließend gemeint hat, der Antragsteller möge seinen Antrag nunmehr zurücknehmen. (Übereinstimmende) Erledigungserklärung und Rücknahme schließen sich aber aus den genannten Gründen aus.
bb) Zwar kann die Übereinstimmung mit einer zunächst einseitigen Erledigungserklärung auch dadurch zustande kommen, dass die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung des Antragstellers nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und sie vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Hier hat die Antragsgegnerin jedoch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist widersprochen. Zudem fehlt es an einem entsprechenden Hinweis des SG.
3. Lediglich mit Blick auf die Dauer des Beschwerdeverfahrens, das Interesse der Beteiligten an einer zügigen Förderung des Hauptsacheverfahrens und zur Vermeidung weiterer Beschwerdeverfahren erlaubt sich der - für Verfahren nach § 28p SGB IV und damit zusammenhängende Nebenverfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan des LSG Nordrhein-Westfalen ausschließlich zuständige - Senat die folgenden, weder für das SG noch für die Beteiligten rechtlich bindenden Hinweise zur Rechtslage:
a) Soweit es bei der einseitigen Erledigungserklärung des Antragstellers verbleibt, dürfte das SG im Hinblick darauf, dass die Grundsätze zum Umgang mit einseitigen Erledigungserklärungen auch im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gelten (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss v. 8.5.2015, 5 B 12/15, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.6.2011, 3 S 375/11, NVwZ-RR 2011, 932 ff.; jeweils m.w.N.), im Wege des (nicht vom Beschwerdeausschluss des § 158 Abs. 2 VwGO erfassten) Beschlusses zu entscheiden haben, ob sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers erledigt hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.10.2010, L 5 KA 352/09, juris). Das ist zur Überzeugung des Senates nicht der Fall. Erstens haben sich nicht alle Einzugsstellen mit einer Stundung einverstanden erklärt. Die (vom SG nicht am Verfahren beteiligte) Barmer GEK hat ihr mit Schriftsatz v. 20.11.2014 sogar ausdrücklich widersprochen. Zweitens führt die Stundung (weil regelmäßig nur verzinslich gewährt, vgl. § 76 Abs. 2 Satz 2 SGG) nicht zur Erledigung des Rechtsschutzbegehrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Nachforderungsbescheid (Senat, Beschluss v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 B ER, juris). Soweit das SG sich dieser Beurteilung anschließen sollte, wäre festzustellen, dass sich das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht erledigt hat, mit der Folge, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten zu tragen hätte (§ 154 Abs. 1 VwGO).
b) Wie demgegenüber das SG zutreffend entschieden und der Bezirksrevisor ebenfalls dargelegt hat, dürfte der Streitwert für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (im Anschluss an die Entscheidung über die einseitige Erledigungserklärung oder gemeinsam mit dieser) gemäß den vom SG im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen endgültig auf 112.584,75 EUR festzusetzen sein.
aa) Der - für die Streitwertfestsetzung maßgebliche - Antrag war auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid v. 4.3.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.6.2013 gerichtet, der eine Gesamtforderung i.H.v. 450.339,01 EUR festsetzte. Auch die Klage im Hauptsacheverfahren war (jedenfalls bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz, vgl. § 40 GKG) nicht auf einen Teilbetrag beschränkt worden. Soweit der Antragsteller "angeboten" hatte, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, wenn die Antragsgegnerin ihre Forderung auf bestimmte Quoten beschränke, hat es sich dabei allenfalls um Angebote auf Abschluss eines Prozessvergleichs gehandelt, nicht jedoch um (Teil-)Rücknahmen des ursprünglich unbeschränkten Klageantrags.
bb) Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ergibt sich nichts anderes daraus, dass der Antragsteller ausgeführt hat, eine Forderung der Antragsgegnerin, die höher als die von ihm geleisteten Ratenzahlungen (nach eigenen Angaben 89.350,00 EUR bis September 2014) sei, bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht. Denn er hat seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprechend beschränkt. Grundsätzlich darf das SG im Rahmen der verständigen Würdigung eines Antrags (§ 123 SGG) bei einem - wie im vorliegenden Fall - rechtskundig vertretenen Antragsteller davon ausgehen, dass das Rechtsschutzziel durch den ausdrücklich gestellten und im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht geänderten Klageantrag zutreffend angegeben worden ist (BSG, Beschluss v. 5.6.2014, B 10 ÜG 29/13 B, juris). Ein Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller im weiteren Verfahren bestätigt hat, der Bescheid sei in vollem Umfang auch zur Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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