L 1 AS 296/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1081/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 296/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine unzulässige Wesensänderung eines Verwaltungsaktes liegt nicht vor, wenn das Jobcenter nach Durchführung von Ermittlungen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung nicht mehr auf § 36 SGB II, sondern auf die fehlende Hilfebedürftigkeit stützt.
2. Im Rahmen von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist eine Beweislastumkehr gerechtfertigt, wenn nach Ermittlungen des Jobcenters und der Gerichte Umstände unaufgeklärt bleiben (hier bezogen auf die Hilfebedürftigkeit), die der persönlichen Sphäre des Klägers zuzuordnen sind.
3. Ein vorläufiger Bewilligungsbescheid nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III kann - wenn er von Anfang an rechtswidrig war - nach § 45 SGB X zurückgenommen werden.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.12.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1.3.2014 streitig.

Die 1962 in Russland geborene, seit 1999 geschiedene Klägerin, die als Selbstständige einen Handel mit Antifaltenmitteln betreibt, bezog ab dem 1.1.2005 SGB-II-Leistungen vom Beklagten. Sie ist seit dem 1.6.1995 Mieterin (damals zusammen mit ihrem früheren Ehemann, Herrn R. G.) der 4-Zimmer-Wohnung in K. (Mietvertrag vom 5.5.1995, Bl. 93 ff. VA). Zum damaligen Zeitpunkt lebten ihre beiden Söhne, A. (geb.1993) und M. (geb. 1997) zusammen mit ihr in der angegebenen Wohnung. Im Juli 2007 teilte das Bürgerbüro der Stadt K. dem Beklagten mit, das Einwohnermeldeamt B. habe angegeben, die Klägerin und ihre beiden Kinder seien seit dem 1.4.2007 in B. gemeldet (Anschrift: B.; Mietvertrag seit dem 1.3.2007 für eine 4-Zimmer-Wohnung mit 89,64 qm und einer Gesamtmiete von 663,34 EUR - Bl. 2205 ff. VA). Im August 2007 gab Klägerin gegenüber dem Beklagten an, ihr Sohn M. werde ab dem 27.8.2007 in B. leben, ihr Sohn A. lebe bei seinem Vater (Bl. 1109 VA); Anfang September 2007 gab sie weiter an, ab dem 11.9.2007 in B. eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen (Bl. 1123 und 1141 VA). Mit Bescheid vom 17.9.2007 hob der Beklagte seine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung zum 11.9.2007 auf (Bl. 1147 VA). Die Klägerin verzog sodann nach B ... Dort mietete sie zusätzlich ab dem 1.3.2008 noch eine weitere 5-Zimmer-Wohnung mit 115 qm und einem Gesamtmietpreis von 935,85 EUR. Nach den Ermittlungen der B. Polizei wurden die Zimmer in beiden Wohnungen in B. auf den Internetseiten "www.wg-gesucht.de" und "www.studenten-wg.de" zur Untervermietung angeboten; alle Zimmer seien seit März 2008 untervermietet (Tätigkeitsbericht vom 18.11.2014, Bl. 2735 ff. VA).

Am 30.9.2013 sprach die Klägerin beim Beklagten vor und beantragte für sich und ihren Sohn M. SGB-II-Leistungen, wobei sie keine Bankverbindung angab und die Auszahlung per Scheck wünschte (Bl. 1267 VA). Sie teilte mit, sie wohne mit ihrem Sohn M. seit dem 28.9.2013 in K ... In der von ihr vorgelegten Einwohnermeldeamtbestätigung der Stadt K. vom 30.9.2013 wurde als künftige "Nebenwohnung" die Adresse ".B." angegeben (Bl. 1275, 1283 VA). Die Klägerin gab bei ihrer Antragstellung weiter an, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit als Handelsvertreterin (Betriebsstätte:.in K.) zu erzielen, wobei sie in der Anlage EKS als Summe der Betriebseinnahmen jeweils "00" angab. Sie erhalte für ihren Sohn M. Kindergeld i.H.v. 184 EUR monatlich. Bei der Frage zu ihren Konten und Geldanlagen (Anlage VM, Bl. 1312 VA), gab sie an, sie verfüge über ein Girokonto (Kontostand: 13 EUR) bei der.-bank K.-N ... Um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, habe sie sich aus der "Geschäftskasse (Kundengelder)" bedienen müssen. In der Anlage KDU gab sie an, die Miete betrage 420 EUR, die Neben-und Heizkosten beliefen sich auf 110 EUR bzw. 140 EUR. Die Frage zur Untervermietung strich sie durch. In der Anlage EK strich sie die Fragen zu Einnahmen aus Untervermietung ebenfalls durch.

Bei einer persönlichen Vorsprache erklärte die Klägerin am 7.10.2013, sie halte sich nur vorübergehend in K. auf und plane, spätestens am 15.1.2014 wieder nach B. umzuziehen. Ihr Sohn M. lebe weiterhin in B. und besuche dort eine Schule für Hochbegabte. Sie sei nach K. gezogen, um sich um sich um ihre kranke Mutter zu kümmern und wegen Vertragsverhandlungen. Sie wolle einen Vertrieb von "Karts" von Süddeutschland nach Russland organisieren (Bl. 1389, 1393 VA).

Mit Bescheid vom 8.10.2013 (Bl. 1371 VA) bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Sohn M. vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 28.9.2013 bis 30.9.2013 i.H.v. 53,28 EUR und vom 1.10.2013 bis 31.3.2014 i.H.v. 532,84 EUR (382 EUR Arbeitslosengeld (Alg) II + 289 EUR Sozialgeld + Mehrbedarf Alleinerziehende 45,84 EUR, abzüglich 184 EUR Kindergeld; vgl. Bl. 1363VA). Ein Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) wurde hierbei nicht anerkannt. Mit ihrem Widerspruch dagegen begehrte die Klägerin Leistungen bereits ab dem 01.09.2013 (ablehnender Widerspruchsbescheid vom 12.12.2013, Bl. 1499 VA).

Der für ihren Sohn M. in B. am 1.9.2013 gestellte Antrag auf Gewährung von SGB-II-Leistungen wurde durch das Jobcenter B ... abgelehnt (Bescheid vom 10.10.2013; Bl. 1381 VA). Bereits im Oktober 2013 teilte eine Mitarbeiterin des Jobcenters B. dem Beklagten in einem Telefonat mit, dass sich die Klägerin wieder regelmäßig in B. aufhalte. Die Klägerin selbst teilte dem Beklagten am 26.10.2013 mit, dass sie derzeit in B. wegen ihres Beines in der C. behandelt werde, morgen aber nach K. wieder zurückkehre (Bl. 1425 VA).

Die Klägerin legte im weiteren Verlauf eine Bestätigung der Hausverwalterin S. vom 15.10.2013 vor, wonach die Gesamtmiete für die Wohnung in der L.straße. insgesamt 670 EUR betrage (432 EUR Grundmiete, 36 EUR Garage, 117 EUR Heizkostenvorauszahlung, 73 EUR Nebenkostenvorauszahlung, 12 EUR Hausreinigung). Mit Schreiben vom 11.11.2013 bestätigte diese auch, dass die Klägerin alleinige Mieterin der "3-Zimmerwohnung" in der L.straße sei. Der Ermittlungsdienst des Beklagten konnte die Klägerin an mehreren Tagen im Oktober und November 2013 nicht in der Wohnung antreffen. Geöffnet habe der Untermieter R ... Die Klingel sei mit "G." und der Briefkasten mit "G. & Co" beschriftet (Ermittlungsbericht vom 18.11.2013, Bl. 1443 VA). Erst am 25.11.2013 konnte die Klägerin in ihrer Wohnung angetroffen werden. Sie teilte mit, dem Untermieter R. sei gekündigt worden (Bl. 1451 VA). Das Bürgerbüro der Stadt K. informierte den Beklagten am 28.11.2013, dass der Sohn M. ab dem 14.10.2013 in K. abgemeldet worden und nach B. verzogen sein und in der L.straße eine Frau A. R. gemeldet sei. Die Klägerin teilte in diesem Zusammenhang mit, ihr Sohn habe in B. ein AuPair-Mädchen (Bl. 1473 VA).

Auf die Aufforderung des Beklagten vom 28.11.2013 u.a. die Untermietverträge vorzulegen, teilte die Klägerin am 10.12.2013 mit, sie habe die Wohnung in der L.straße mangels SGB-II-Leistungen untervermieten müssen und von der Untermieterin R. 300 EUR sowie vom Untervermieter K. 100 EUR monatlich erhalten (Bl. 1477). Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 10.12.2013 den Bescheid vom 08.10.2013 ab dem 01.12.2013 auf (Bl. 1479 VA). Die Hilfebedürftigkeit der Klägerin sei nicht nachgewiesen. Es werde davon ausgegangen, dass sie über Einkünfte bzw. Vermögensbestände in ausreichendem Umfang verfüge. Auch habe sie trotz Aufforderung keine Unterlagen zum Untermietverhältnis vorgelegt. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.

Am 13.12.2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten erneut die Gewährung von SGB-II-Leistungen (ohne Angabe einer Bankverbindung). Hierbei gab sie an, zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehöre eine weitere Person (Bl. 1513 ff. VA). Mit Bescheid vom 13.12.2013 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab, da die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei (Bl. 1519 VA). Es sei davon auszugehen, dass Einkünfte und Vermögen zur Verfügung stünden. Sie habe kein Girokonto angegeben und keinen Nachweis erbracht, woher das Geld für die Zweitwohnung in B. und für das Au-Pair-Mädchen komme. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch.

Auf das Kontenabrufersuchen des Beklagten teilte das Bundeszentralamt für Steuern mit Schreiben vom 12.12. und 13.12.2013 mit, dass die Klägerin Kontoinhaberin von insgesamt 12 Konten bei verschiedenen Banken und zudem verfügungsberechtigt für zahlreiche andere Konten sei; auf die Zusammenstellung wird ausdrücklich Bezug genommen (Bl. 1529-1553 VA). Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 19.12.2013 u.a. auf, die Untermietverträge sowie Kontoauszüge der letzten drei Monate aller Konten vorzulegen; mit Schreiben vom 20.12.2013 konkretisierte der Beklagte die Aufforderung und gab hierbei konkrete Konten an (insgesamt 16; vgl. Bl. 1559 VA). Die Klägerin legte sodann eine Bestätigung von Frau A. R. vom 16.12.2013 vor, wonach sie vom 1. bis 30.8.2013 vorübergehend bei der Klägerin in der L.straße zur Untermiete gewohnt und hierfür 300 EUR Strom- und Mietkosten bezahlt habe (Bl. 1565 VA). Am 13.1.2014 gab die Klägerin gegenüber dem Beklagten an, sie habe in den letzten Jahren keine Untermietverträge mehr abgeschlossen. Die Mieteinnahmen habe sie auf Quittungen geschrieben, die sich aber in B. befänden. Außerdem habe ihre Mutter die Miete in bar erhalten (Bl. 1569 VA).

Am 30.12.2013 beantragte die Klägerin beim Beklagten erneut die Gewährung von SGB-II-leistungen (ohne Angabe einer Bankverbindung). Sie gab an, zu ihrer Bedarfsgemeinschaft gehörten keine weiteren Personen.

Mit Bescheid vom 14.1.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin SGB-II-Leistungen vom 14. bis 28.1.2014 i.H.v. 195,50 EUR als Vorschuss (Bl. 1579 VA). Die Hilfebedürftigkeit sei noch nicht abschließend nachgewiesen. Im Laufe von weiteren Ermittlungen wurde das Schreiben des Polizeipräsidenten in B. vom 31.5.2013 über einen Polizeieinsatz vom gleichen Tag zur Akte genommen, wonach es in der Wohnung der Klägerin (Z.straße, B.) mehrfach zu Polizeieinsätzen gekommen sei, nachdem die Klägerin u.a. Mietkautionen an ihre dortigen Untermieter nicht ausbezahlt und auch sonst keine Quittungen über den Erhalt der Untermiete ausgehändigt habe (Bl. 1613 bis 1629 VA). Des Weiteren gelangte ein Schreiben der Klägerin vom 16.1.2014 an die S.kasse E. über den Verlust ihres Sparbuchs und der Bitte um Neuausstellung in die Akte. Als eigene Adresse gab sie hierbei sowohl die L.straße in K. als auch die Z.straße in B. an (Bl. 1645 VA). Darüber hinaus befinden sich zahlreiche Mahnschreiben der Stadtwerke K. an Herrn A. G. unter der Adresse L.straße (u.a. vom 6.8.2013 und 30.9.2013; Bl. 1663-1689 VA), ein Mahnschreiben der Fa. V. über Stromkosten (Wohnung: Z.straße) vom 10.1.2014 - gerichtet an die Adresse der Klägerin in B. (Z.straße) sowie schriftliche Aufforderungen zur Kautionsrückzahlung (vom 15.7.2013 und 8.9.2013; Bl. 1693 f. VA) in der Verwaltungsakte des Beklagten.

Mit Änderungsbescheid vom 21.1.2014 hob der Beklagte ihren Bescheid vom "28.9.2013" (gemeint wohl 8.10.2013) "insoweit" auf und gewährte der Klägerin und ihrem Sohn M. vom 28. bis 30.9.2013 Leistungen i.H.v. 120,28 EUR und vom 1. bis 31.10.2013 i.H.v. 1117,36 EUR sowie vom 1. bis 30.11.2013 (nur für die Klägerin) i.H.v. 1052 EUR. Hierbei legte der Beklagte jeweils einen Bedarf für KdU i.H.v. 670 EUR zugrunde (Bl. 1723 VA).

Mit weiterem Bescheid vom 21.1.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen vom 1. bis 31.12.2013 i.H.v. 1052 EUR, und vom 1.1. bis 31.5.2014 i.H.v. 1061 EUR. Auch hierbei berücksichtigte er einen Bedarf für KdU i.H.v. 670 EUR. Die Vorläufigkeit beruhe auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Eine abschließende Entscheidung sei erst möglich, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben feststünden (Bl. 1727 VA).

Im Rahmen der weiteren Ermittlungen des Beklagten teilte die.-bank mit Schreiben vom 21.1.2014 mit, dass die Klägerin bei ihnen ein Verrechnungskonto und ein Depot i.H.v. insgesamt 3035,44 EUR (Stand 31.12.2013) unterhalte (Bl. 1763 ff. VA). Die S.kasse K. E. gab an (Schreiben vom 10.2.2014), die Klägerin unterhalte bei ihnen lediglich ein Mietkautionssparbuch (Betrag am 1.1.2014: 1648,78EUR). Die -Bank legte Kontoauszüge vor (Schreiben vom 20.1.2014), aus denen sich eine Gutschrift am 30.7.2013 für "Miete August" von einem Herrn P. S. i.H.v. 460 EUR, eine Gutschrift am 5.8.2013 für "Miete + Kaution" von einem Herrn M. K. i.H.v. 450 EUR sowie Einzahlungen am 2.8.2013 (165 EUR) und am 5.9.2013 (680 EUR) ergeben (Bl. 1733 ff. VA). Die -bank legte Finanzreporte vor (Schreiben vom 21.4.2014), wonach die Klägerin im August 2013 über ein Verrechnungskonto mit einem Guthaben i.H.v. 2.146,21 EUR und über ein Depot mit Guthaben i.H.v. 758,80 EUR verfügte (per 1.10.2013 Gesamtsaldo: 2.906,61 EUR Haben; per 1.11.2013 Gesamtsaldo: 2.903,96 EUR Haben; per 2.12.2013 Gesamtsaldo: 2.980,36 EUR Haben; Bl. 1767-1805 VA). Aus der Auskunft der -Bank K.-N. vom 22.1.2014 ergeben sich u.a. Einzahlungen i.H.v. 1.000 EUR (Mai 2013), 350 EUR (Juni 2013) und 250 EUR (September 2013; Bl. 1807-1831 VA).

Am 29.1.2014 gab die Klägerin im Rahmen einer Veränderungsmitteilung ihre Bankverbindung bei der -Bank K. an (Bl. 1757 VA).

Der Ermittlungsdienst des Beklagten führte in seinem Bericht vom 12.2.2014 aus, sowohl das Klingel- als auch das Briefkastenschild in der L.straße seien mit "G." beschriftet. Bei dem Hausbesuch sei die Tür von Frau S. geöffnet worden, die mitgeteilt habe, dass sie im März 2013 in die Wohnung in der L.straße eingezogen sei. Einen schriftlichen Mietvertrag gebe es nicht. Das Mietverhältnis sei zwischen ihr und der Klägerin mündlich geschlossen worden. Sie zahle monatlich 365 EUR an die Klägerin in bar. Sie selbst studiere derzeit an der Sprachakademie. Seit ca. vier bis fünf Monaten wohne noch ein Mann mit dem Vornamen J. mit ihr in der Wohnung, der 420 EUR an die Klägerin zahle. In der Vergangenheit hätten auch noch zwei weitere Personen in der Wohnung gelebt. Diese seien aber zwischenzeitlich ausgezogen. Die Klägerin selbst lebe nicht in dieser Wohnung (Ermittlungsbericht vom 12.2.2014, Bl. 1847 VA).

Mit Schreiben vom 13.2.2014 hörte der Beklagte die Klägerin hinsichtlich der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs für rechtswidrig erhaltene Leistungen an. Die Klägerin habe möglicherweise vorsätzlich oder grob fahrlässig die rechtswidrige Erbringung von Leistungen herbeigeführt. Denn sie und ihr Kind M. hätten nicht in der L.straße in K. gewohnt, sodass ein Bedarf für KdU für diese Wohnung nicht hätte anerkannt werden dürfen. Für den Zeitraum vom 28.9. bis 31.10.2013 seien insgesamt 178,67 EUR als KdU-Leistungen zu erstatten. Mit weiterem Anhörungsschreiben vom 13.2.2014 teilte der Beklagte mit, dass sich für den Zeitraum vom 28.9.2013 bis 28.2.2014 eine Erstattungsforderung i.H.v. 3238,33 EUR für KdU-Leistungen ergebe. Diese Leistungen seien gemäß § 50 SGB X zu erstatten (Bl. 1873 VA).

Mit Bescheid vom 13.2.2014 nahm der Beklagte - unter Aufhebung der Bescheide vom 8.10.2013, 14.1. und 21.1.2014 - die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 1.3.2014 ganz zurück. Nach Aktenlage habe die Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht in K. in der L.straße gewohnt, sodass die Zuständigkeit des Beklagten nicht gegeben sei. Die genannten Bescheide würden gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zukunft zurückgenommen. Eventuell für die Vergangenheit gezahlte Leistungen müsse sie nicht erstatten (Bl. 1861 VA). Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei in dieser Zeit im Krankenhaus bei ihrem Vater und ansonsten immer zuhause bei ihren Eltern gewesen, da sie ihren Vater 24-Stunden-lang habe pflegen müssen. Den zwei Personen, die in ihrer Wohnung lebten, sei im März gekündigt worden. Die Mieteinnahmen würden für die Mietzahlungen ihres Sohnes verwendet, damit dieser nicht auf der Straße sitzen müsse (Bl. 1877 VA). Sie habe die ganze Zeit in K. gelebt und sei nur an zwei Tagen in B. gewesen, um ihren Sohn zu besuchen (Bl. 1892 VA). Mit Widerspruchsbescheid vom 25.2.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Bl. 1881 VA). Seine Zuständigkeit sei nicht gegeben, da die Klägerin nicht in der Wohnung in der L.straße in K. gelebt habe.

Mit Bescheid vom 3.3.2014 (Bl. 1905 VA) machte der Beklagte einen Ersatzanspruch i.H.v. 178,67 EUR gegenüber der Klägerin als Vertreterin ihres minderjährigen Kindes M.geltend. Mit weiterem Bescheid vom 3.3.2014 (Bl. 1913 VA) nahm der Beklagte die Entscheidungen vom 8.10.2013, 14.1 und 21.1.2014 hinsichtlich des Zeitraums vom 28.9.2013 bis 28.2.2014 teilweise zurück, da KdU-Bedarfe i.H.v. 3.238,33 EUR zu Unrecht anerkannt worden seien. Die Klägerin habe nach Aktenlage im Bewilligungszeitraum nicht in K. gewohnt. Die Klägerin habe gemäß § 50 SGB X insgesamt 3.238,33 EUR zu erstatten (Bl. 1913 VA).

Am 3.3.2014 (Bl. 1931 VA) beantragte die Klägerin beim Beklagten erneut die Gewährung von SGB-II-Leistungen (ohne Angabe einer Bankverbindung). Mit Bescheid vom 4.3.2014 (Bl. 1943 VA) lehnte der Beklagte den Antrag ab, da die Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Auch nach umfangreichen Ermittlungen habe die Klägerin ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft dargelegt. Nach den Ermittlungen vom 12.2.2014 wohnten in der L.straße in K. mindestens zwei Personen, welche der Klägerin monatlich Miete in bar zukommen ließen. Der gewöhnliche Aufenthaltsort der Klägerin sei bis dato nicht bekannt. Etwaige Nachweise zu Mieteinnahmen oder Quittungen habe die Klägerin zu keiner Zeit vorgelegt. Auch sei bekannt geworden, dass die Klägerin bei der -kasse K. eine Mietkaution einer R. M. i.H.v. 1.648,87 EUR angelegt habe. Diese Mieterin sei von der Klägerin im Leistungsantrag zu keiner Zeit angegeben worden. Zudem habe die Klägerin auch keine nahtlosen Kontoauszüge aller ihrer 16 Girokonten vorgelegt. Weiterhin sei bekannt, dass die Klägerin eine weitere Wohnung in B. angemietet habe. Mittlerweile habe die Klägerin jedoch mitgeteilt, dass ihr minderjähriger Sohn M. bei einer Freundin lebe. Zudem habe die Klägerin angegeben, noch eine weitere Wohnung in B. zu unterhalten. Entsprechende Nachweise habe sie aber nicht vorgelegt. Gleiches gelte für ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

In einem Telefonat mit dem Beklagten vom 6.3.2014 ließ Frau S. mitteilen, dass sie gegenüber dem Ermittlungsdienst die Wahrheit gesagt habe. Die Klägerin habe sie im Nachgang zur Rede gestellt und das Mietverhältnis gekündigt. Sie habe sie auch aufgefordert, ihre Aussage zu revidieren und stattdessen anzugeben, dass sie eine Verwandte sei, nie Miete gezahlt habe und erst seit kurzem in der Wohnung lebe. Wenn sie dies nicht täte, habe ihr die Klägerin angedroht, das Schloss auszutauschen und ihr den Zugang zur Wohnung zu verwehren. Mittlerweile sei das Schloss ausgetauscht worden und sie habe auch keinen Zutritt mehr zur Wohnung. Die Klägerin habe ihr gesagt, dass sie erst den Schlüssel erhalte, wenn sie ihre Aussage beim Beklagten revidiere (Bl. 1949 VA). Am 27.3.2014 ging eine Anzeige des Herrn M. H. bei dem Beklagten ein, wonach ein Verdacht auf Leistungsmissbrauch bestehe. Sein Sohn J. H. habe am 10.8.2013 bei der Klägerin in der L.straße in K. ein WG-Zimmer für 420 EUR Warmmiete angemietet und sei auf Druck der Klägerin am 9.3.2014 wieder ausgezogen. Bei Vertragsabschluss habe sein Sohn eine Kaution von 450 EUR gezahlt. Sowohl die Kaution als auch die monatlichen Mietzahlungen habe die Klägerin jeweils in bar verlangt und erhalten. Während sein Sohn in der Wohnung in der L.straße gewohnt habe, habe die Klägerin noch drei weitere Zimmer an Studenten und Auszubildende untervermietet und die Mieten ebenfalls jeweils in bar erhalten. Die Kaution sei nicht zurückerstattet worden. Allen vier Untermietern habe die Klägerin untersagt, ihre Namensschilder an Briefkasten oder Klingel anzubringen.

Mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.3.2014 bezüglich der Ablehnung ihres Leistungsantrags vom 3.3.2014 machte die Klägerin geltend, sie sei mittellos und auf die Unterstützung dringend angewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.3.2014 (Bl. 1961 VA) wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Am 27.3.2014 beantragte die Klägerin (unter Angabe einer Kontoverbindung) erneut die Gewährung von SGB-II-Leistungen beim Beklagten (Bl. 2291 VA). Hierbei gab sie an, seit 2006 selbstständig zu sein. Als Art der Tätigkeit gab sie "Handel mit medizinischen Erzeugnissen" an.

Aufgrund von weiteren Ermittlungen der Beklagten teilte die -bank K-N. im März 2014 mit, die Klägerin unterhalte bei ihnen ein Konto (Haben: 0,87 EUR) sowie ein Depot (Kurswert zum 1.1.2014: 502,67 EUR; Bl. 1977 VA). Die -bank teilte mit Schreiben vom 10.4.2014 mit, das Verrechnungskonto der Klägerin weise ein Guthaben i.H.v. 2133,91 EUR und das Depot ein Guthaben i.H.v. 944,84 EUR aus. Im Wege von weiteren Ermittlungen gelangte der Untermietvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Sohn M. für zwei Zimmer in der Wohnung "Z.straße" in B. für monatlich 650 EUR Miete zu den Akten (Bl. 2025 VA).

Am 3.6.2014 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des Rücknahme- und Erstattungsbescheids vom 3.3.2014 und legte zugleich Widerspruch gegen diesen Bescheid ein (Bl. 2275a VA). Zur Begründung wurde ausgeführt, im Rahmen der Akteneinsicht sei festgestellt worden, dass die Klägerin gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 3.3.2014 keinen Widerspruch eingelegt habe. Sie sei davon ausgegangen, mit ihrem Widerspruch vom 27.3.2014 sei auch gegen den letztgenannten Bescheid Widerspruch eingelegt worden. Die Klägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt in einer tiefen persönlichen Krise befunden. Am 25.3.2014 sei ihr Vater nach einer schwierigen Krebserkrankung verstorben. Aus diesem Grund sei es ihr nicht vorzuwerfen, dass sie die Erstreckung ihres Widerspruchs vom 27.3.2014 auf den Bescheid vom 3.3.2014 nicht ausdrücklich erklärt habe. Die Fristversäumung sei daher unverschuldet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.6.2014 (Bl. 2275 f.) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 3.3.2014 zurück und führte zur Begründung aus, im Bescheid sei zutreffend auf die Widerspruchsfrist von einem Monat hingewiesen worden. Der Bescheid sei am 3.3.2014 bei der Post aufgegeben worden und gelte folglich am 6.3.2014 als bekanntgegeben. Die Widerspruchsfrist habe daher am 7.4.2014 geendet. Gründe für eine Wiedereinsetzung seien nicht ersichtlich. Aufgrund des regen Schriftverkehrs und der mehrfachen Vorsprache der Klägerin sei ihr bekannt, wie man einen Widerspruch einlege. Während ihrer Vorsprachen habe die Klägerin keinen labilen Eindruck dahingehend gemacht, dass sie nicht im Stande gewesen wäre, zu erfassen, gegen welchen Bescheid sie Widerspruch einlegen müsse. Im Schreiben vom 27.3.2014 habe sich die Klägerin ausdrücklich gegen den Bescheid vom 4.3.2014 wegen Ablehnung des Antrags vom 3.3.2014 gewandt.

Der Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 4.8.2014 auf, u.a. die Anlage EKS und Kontoauszüge der 16 Girokonten sowie aktuelle Aufträge zur Selbstständigkeit vorzulegen. Mit Schreiben vom 6.8.2014 teilte das Finanzamt K.-D. dem Beklagten mit, dass der Verdacht eines Leistungsmissbrauchs bestehe. Es wurde die Anzeige des Herrn M. H. vom 25.3.2014 sowie weiterer Schriftverkehr vorgelegt (Bl. 2299 ff. VA). U.a. wurden auch Quittungen über den Erhalt von 420 EUR für die Miete September, Oktober, November und Dezember 2013 (Bl. 2319 bis 2323 VA) sowie der Untermietvertrag zwischen der Klägerin und Herrn J. H. vom 10.8.2013 (Mietzeit vom 10.8.2013 bis 30.9.2014; Bl. 2325 VA) vorgelegt. In der Anlage KdU gab die Klägerin am 8.8.2014 an, sie zahle insgesamt 670 EUR Miete für die Wohnung in der L.straße in K ... Es handele sich um eine Drei-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad. Die Gesamtfläche betrage ca. 85 qm. Des Weiteren legte die Klägerin u.a. ein Schreiben der D. Bank vom Mai 2014 vor, wonach sie keine Produkte der Bank aktuell nutze, ein Schreiben der B. -bank vom Mai 2014, wonach die Klägerin per 22.5.2014 "Nichtkundin" sei, und ein Schreiben der -bank vom 10.4.2014, wonach auf dem Verrechnungskonto ein Guthaben i.H.v. 2.133,91 EUR vorhanden sei und das Depot einen Wert von 944,84 EUR aufweise (Bl. 2057 VA). Mit Schreiben vom 11.8.2014 bat der Beklagte u.a. um nahtlose Umsatzübersichten für die letzten sechs Monate (Bl. 2359 VA).

Mit Bescheid vom 1.9.2014 versagte der Beklagte SGB-II-Leistungen ab dem 1.3.2014, da die Klägerin - trotz Erinnerung - nicht alle angeforderten Unterlagen eingereicht habe (Bl. 2363 VA). Hiergegen erhob die Klägerin am 16.9.2014 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.9.2014 (Bl. 2375 VA) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die Klägerin legte am 30.9.2014 beim Beklagten einen weiteren Antrag vom "29.3.2014" zur Gewährung von SGB-II-Leistungen vor. Mit Schreiben vom 2.10.2014 forderte der Beklagte die Klägerin wiederum zur Vorlage von mehreren Unterlagen auf (Bl. 2391 VA). Mit Schreiben vom 1.11.2014 nahm die Klägerin eingehend zum Verfahren schriftlich Stellung (Bl. 2411 bis 2427 VA). Darüber hinaus legte sie einen Teil ihrer Lieferantenrechnungen sowie zahlreiche weitere Schreiben (u.a. Kündigung der Kontenverbindungen durch die -bank vom 24.10.2014, staatsanwaltschaftliche Unterlagen, Schreiben von Gerichtsvollziehern, Mahnungen von Lieferanten - betreffend den Zeitraum Dezember 2013 bis September 2014 - und Kontoauszüge der -Bank) vor (Bl. 2439 bis 2659 VA). Aus den Mahnschreiben eines Lieferanten von "T. 2%" ergibt sich u.a., dass der Klägerin das entsprechende Mittel am 2.1.2014 für insgesamt 600 EUR (Bl. 2451 VA) geliefert wurde und sie selbst am 2.4.2013 eine Rechnung über 2.600 EUR für "S." an eine Kundin in Russland stellte (Bl. 2477). Aus den Kontoauszügen der -Bank ergibt sich u.a. eine Überweisungsgutschrift i.H.v. 2.000 EUR am 23.4.2014 (Bl. 2565 VA).

Die Kriminalpolizei in K. teilte dem Beklagten am 5.11.2014 mit, dass die Klägerin mit Haftbefehl gesucht werde. Der Klägerin drohten 55 Tage Vollzug oder 550 EUR Strafe, eventuell werde es ein zweites Verfahren geben, in dem es um eine Forderung von 850 EUR gehe. Am 6.11.2014 teilte die Polizei K. dem Beklagten mit, man habe die Klägerin nicht festnehmen können, da sie momentan unterwegs sei. Die Wohnung in K. sei aktuell an rumänische Mieter untervermietet. Die polizeiliche Prüfung habe ergeben, dass in der Wohnung derzeit ein Herr G. wohne (Bl. 2663 VA). Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 6.11.2014 auf, u.a. aktuelle Untermietverträge und Nachweise über Untermieteinnahmen vorzulegen. Die Klägerin habe am 13.11.2014 nicht festgenommen werden können, da sie bei der Verhaftung 500 EUR aus ihrer Handtasche genommen hätte und insofern kein Grund mehr für eine Verhaftung bestanden habe (Bl. 2677 VA).

Aufgrund eines erneuten Kontenabrufersuchens des Beklagten teilte das Bundeszentralamt für Steuern am 7.11.2014 mehrere Kontoinformationen mit. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 2681 bis 2697 VA). Die Klägerin wurde sodann mit Schreiben vom 20.11.2014 aufgefordert, zu konkreten Konten Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorzulegen (Bl. 2703 VA).

Nachdem Hinweise vorlagen, wonach eine Eigentumswohnung in der O.straße in K. im Eigentum der Klägerin stehen könnte, führte der Ermittlungsdienst des Beklagten am 18. und 25.11.2014 Hausbesuche durch. Danach handele es sich um ein Mehrfamilienhaus, wobei ein Klingelschild mit der Beschriftung "G." vorhanden sei. Ein Briefkasten mit der Beschriftung "G." sei aber nicht vorhanden. Es sei denkbar, dass der Sohn der Klägerin, M. G., dort wohne. Am 5.12.2014 nahm die Klägerin zu dem Auskunftsbegehren des Beklagten vom 20.11.2014 Stellung (Bl. 2721 bis 2725 VA). Das Polizeipräsidium K. teilte unter dem 1.12.2014 mit, dass eine Überprüfung beim Grundbuchamt in K. ergeben habe, dass für die O.straße in K. eine Wohnung für den Sohn der Klägerin, Herr M. G., eingetragen sei. Die Mutter der Klägerin, die vom 22.6. bis 10.8.1996 in der L.straße in K. und vom 3.2. bis 15.9.2008 in der O.straße gemeldet gewesen sei, habe bei der Befragung angegeben, sie habe zu ihrer Tochter keinen Kontakt mehr. Diese halte sich derzeit im Ausland auf. Darüber hinaus war dem Schreiben ein Bericht des Polizeipräsidenten in B. vom 18.11.2014 beigefügt, wonach die Klägerin zudem Mieterin der Wohnung in der Z.straße in B. sei. Die Auswertung durch den Beklagten ergab, dass beide Wohnungen in B. aktuell an neun Untermieter untervermietet seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den entsprechenden Bericht Bezug genommen (Bl. 2733 bis 2743 VA).

Mit Bescheid vom 8.12.2014 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen (im Hinblick auf den Antrag der Klägerin vom 27.3.2014) ab, da die Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht nachgewiesen sei (Bl. 2751 VA). Mit Bescheid vom 23.12.2014 (Bl. 2805 VA) lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 23.12.2014 auf Überprüfung des Bescheids vom 8.12.2014 gemäß § 44 SGB X ab. Die Klägerin habe keine Unterlagen und Nachweise zur Untervermietung vorgelegt. Die Hilfebedürftigkeit sei weiterhin nicht nachgewiesen (Bl. 2805 VA). Den Widerspruch der Klägerin gegen den Überprüfungsbescheid vom 23.12.2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.2.2015 zurück (Bl. 2895 VA).

Am 30.12.2014 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 8.12.2014 (Bl. 2847 VA). Mit Widerspruchsbescheid vom 7.1.2015 (Bl. 2853 VA) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Auf Nachfrage des Beklagten teilte das Finanzamt K. am 2.1.2015 mit, dass für das Jahr 2012 die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung auf 12.000 EUR geschätzt worden seien. Für das Jahr 2013 liege die Schätzung bei 15.000 EUR. Weitere Einkünfte seien nicht bekannt.

Am 30.1.2015 beantragte die Klägerin erneut beim Beklagten die Gewährung von SGB-II-Leistungen. Sie gab hierbei an, dass die Wohnung in der Z.straße in B. für ihre Mutter angemietet worden sei, damit diese bei ihrer eigenen Abwesenheit in B. ihren Sohn betreuen könne. Mit Bescheid vom 4.2.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Leistungen insgesamt ab (Bl. 2945 VA). Die Klägerin habe eine Vielzahl von ungeordneten Unterlagen übermittelt. Diese seien jedoch als Nachweis der Hilfebedürftigkeit nicht geeignet.

Mit ihrer am 27.3.2014 erhobenen Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 25.2.2014 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG; Az.: S 17 AS 1081/14) hat die Klägerin beantragt, ihr Leistungen über den 1.3.2014 hinaus zu gewähren. Gleichzeitig hat sie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 13.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.2014 und die Verpflichtung des Beklagten zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt (Az.: S 17 AS 1082/14 ER). Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie wohne seit September 2013 in K. in der L.straße, die sie zuvor habe untervermieten müssen. Seit September 2013 sei diese Wohnung nicht mehr untervermietet gewesen, alle Untermietverträge seien zum September gekündigt worden, nur ein Zimmer sei weiter untervermietet worden bis Februar 2014 und ein weiteres habe sie kurzfristig wieder vermieten müssen, um die Mietschulden etc. zahlen zu können. Sie habe ihren Vater, der an Lungenkrebs gelitten habe und am 24.3.2014 verstorben sei, zusammen mit ihrer Mutter gepflegt. In den letzten Monaten habe sie die Tage und manchmal auch die Nächte in der Wohnung der Eltern verbracht. Auch habe sie sich in Baden-Württemberg neue Aufträge erhofft.

Mit Zwischenbeschluss vom 4.4.2014 verpflichtete das SG den Beklagten zur Gewährung eines Sachgutscheins für Lebensmittel im Wert von 100 EUR als Darlehen. Im Erörterungstermin vom 10.4.2014 gab die Klägerin an, sie habe keine Ahnung, wie viele Bankkonten sie habe, Kontobelege seien auch in B ... Die Miete in B. habe sie mit Mitteln gezahlt, die das Jobcenter K. ihr bewilligt habe. Die Miete in K. habe sie mit den mehreren Untermietverhältnissen bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 29 der SG-Akte S 17 AS 1082/14 ER). Mit Beschluss vom 11.4.2014 lehnte das SG den Antrag ab (Az.: S 17 AS 1082/14 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 10.6.2014 zurück (Az.: L 2 AS 2166/14 ER-B).

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat weitere Unterlagen des Finanzamtes K.-D. (Schreiben vom 6.6.2014) mit Anlagen vorgelegt. Dabei befindet sich ein Schreiben des Herrn M. H. (Bl. 26 der SG-Akte S 17 AS 1081/14), wonach ein Herr M. K. ebenfalls Untermieter in der L.straße gewesen sei. Darüber sind dem Schreiben der handschriftliche Untermietvertrag zwischen der Klägerin und Herr J. H. (Bl. 31 a.a.O.) sowie handschriftliche Quittungen über den Erhalt von 420 EUR Miete (Monate: Januar, Februar [jeweils ohne Jahresangabe], September, Oktober und Dezember 2013; Bl. 27-30 a.a.O.) beigefügt.

Gegen den Bescheid vom 4.3.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.3.2014 hat die Klägerin am 4.4.2014 ebenfalls Klage erhoben (Az. S 17 AS 1161/14; ablehnender Gerichtsbescheid vom 19.12.2014 - Berufungsverfahren unter Az.: L 1 AS 297/15) sowie einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt (Az.: S 17 AS 1484/14 ER). Mit Beschluss vom 30.4.2014 lehnte das SG den Antrag ab; die hiergegen erhobene Beschwerde wies das LSG mit Beschluss vom 10.6.2014 zurück (Az.: L 2 AS 2462/14 ER-B).

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.6.2014 hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 3.6.2014 gegen den Rückforderungsbescheid vom 3.3.2014 als unzulässig verworfen. Dagegen hat die Klägerin am 28.7.2014 Klage beim SG erhoben (Az.: S 17 AS 2485/14; ablehnender Gerichtsbescheid vom 19.12.2014 - Berufungsverfahren unter Az.: L 1 AS 298/15).

Mit Gerichtsbescheid vom 19.12.2014 hat das SG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Klage in dem Verfahren S 17 AS 1081/14 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Weitergewährung von SGB-II-Leistungen über den 1.3.2014 hinaus. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme für die Zukunft nach § 45 SGB X seien erfüllt. Denn die gewährten Leistungen seien rechtswidrig. Es sei unklar, ob der Beklagte für die Entscheidung örtlich zuständig sei. Dies gehe zu Lasten der Klägerin. Die Ermittlungen des Beklagten hätten ergeben, dass die Klägerin nicht in der Wohnung in der L.straße in K. gewohnt habe. Die Klägerin habe die Wohnung ab ca. August 2013 an Frau S. und Herrn H. untervermietet. Der Lebensmittelpunkt der Klägerin sei ungeklärt, was zu ihren Lasten gehe. Die Klägerin habe in ihrem Antrag vom 30.9.2013 zumindest grob fahrlässig falsche und unvollständige Angaben gemacht. "Ermessensfehler" des Beklagten seien nicht ersichtlich. Auch habe die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Die im PKH-Verfahren übermittelten Unterlagen umfassten keine vollständigen Kontoauszüge. Zudem ergebe sich aus dem Kontoauszug der -bank K.-N., dass die Klägerin in erheblichem Maße über Geldeingänge verfüge. Eine Frau R. K.überweise der Klägerin regelmäßig Geldbeträge. Der Gerichtsbescheid ist der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29.12.2014 zugestellt worden.

Hiergegen richtet sich die am 23.01.2015 beim LSG eingelegte Berufung der Klägerin (Az.: L 1 AS 296/15), mit der sie die Gewährung von SGB-II-Leistungen "nach dem 01.03.2014 [ ] in gesetzlicher Höhe" sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das SG habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Denn es habe gänzlich auf eigene Ermittlungen verzichtet und ihr Bestreiten von entscheidungserheblichen Tatsachen außer Acht gelassen. Die Ermittlungen des Beklagten seien jedoch unvollständig und beruhten auf Zeugen vom Hörensagen. Bezüglich ihres Wohnsitzes sei nicht entscheidend, ob sie in der L.straße in K. gewohnt habe. Sie habe von Oktober 2013 bis zum 24.3.2014, dem Todestag ihres Vaters, diesen Tag und Nacht in K. gepflegt. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt sei also K. gewesen. Daher sei der Beklagte für sie zuständig. Auf die Zahl ihrer Untermieter in der L.straße komme es mithin bei der Bestimmung der Zuständigkeit des Beklagten nicht an. Daran änderten auch ihre Reisen nach B. nichts. Da ihr Sohn M. minderjährig gewesen sei, habe sie diesen gelegentlich in B. aufsuchen müssen. Das Jugendamt B. habe ihr bestätigt, dass sie ihren Sohn alleine lassen könne. Ihre Wohnung in K. habe sie bis zu ihrer Rückkehr ständig untervermietet, da sie sie sonst nicht habe halten können. Die Mieteinnahmen seien nur zur Deckung der laufenden Kosten verwendet worden. Frau S., die der deutschen Sprache nicht mächtig sei, und Herr H. hätten nicht in eine andere Wohnung umziehen wollen. Frau S. habe sich ihr gegenüber bereit erklärt, ihre Aussage richtig zu stellen. Der Untermieter H. habe erheblichen Schaden verursacht und habe beim Auszug einige ihrer Sachen entwendet. Dies alles habe seine Kaution bei weitem überstiegen. Sie selbst habe nie Quittungen für Miteinahmen unterschrieben. Das SG hätte insofern die Anzeige des Vaters von Herrn H. kritischer prüfen müssen. Nachdem sie keine Leistungen vom Beklagten erhalten habe, habe sie zwar versucht, die Wohnung unterzuvermieten. Dies sei ihr aber nicht gelungen. Derzeit wohne sie in der L.straße in K. und lebe von der Hilfe ihrer Mutter. Außerdem habe sie noch darlehensweise Geld von Frau R. K. erhalten, die nunmehr aber das Geld zurückfordere. Nur wegen ihrer Scheidung habe sie mehrere Wohnungen unterhalten müssen, um den Umgang mit ihren Söhnen aufrecht erhalten zu können. Sie habe in B. die Wohnung in der Z.straße angemietet, damit sie und ihr Sohn dort leben könnten. In der von ihr ebenfalls angemieteten Wohnung in der Z.straße habe zeitweise ihre Mutter gewohnt, die sich um ihren Enkel M. gekümmert habe. In der übrigen Zeit habe sie die Wohnung in der Z.straße untervermietet. Später sei der Mietvertrag durch ihren Sohn A. übernommen worden. Auch in der Wohnung in der Z.straße würden Zimmer untervermietet, damit die Miete bezahlt werden könne. Ihr Sohn M. habe 2014 das Abitur gemacht und wolle in B. studieren. Die Immobilie in D. sei mit russischem Geld erworben worden und sei nicht bewohnbar. Darüber hinaus hat die Klägerin zu den 16 Konten im Einzelnen Stellung genommen - hierauf wird Bezug genommen (Bl. 36-39 der LSG-Akte L 1 AS 296/15) - und weitere Unterlagen vorgelegt (Bl. 40-83 a.a.O.).

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.12.2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Mit Beschluss vom 19.10.2015 hat der Senat die Bewilligung von PKH unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Nach dem Senatshinweis vom 4.8.2015, wonach die örtliche Zuständigkeit keine Anspruchsvoraussetzung sei (Bl. 92, a.a.O.), hat der Beklagte am 10.9.2015 ausgeführt, die Klägerin habe ihre Wohnung in K. nicht selbst bewohnt, sodass keine Unterkunftskosten entstanden seien. Auch fehle es an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin.

In der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2016 hat der Senat die Klägerin persönlich angehört, die von ihr überreichten eidesstattlichen Versicherungen von P. B., M. G., R. K. und N. D. zu den Akten genommen sowie die Zeuginnen R. K. und N. D. (Mutter der Klägerin) vernommen. Hinsichtlich ihrer Aussagen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz (einschließlich der Akten in den genannten ER-Verfahren) sowie auf die von dem Beklagten vorgelegten sieben Bände Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, da der Bescheid des Beklagten vom 13.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von SGB-II-Leistungen ab dem 1.3.2014 aufgehoben, da die Hilfebedürftigkeit der Klägerin und ein KdU-Bedarf für die Wohnung in der L.straße in K. nicht nachweisbar ist. Für den Senat steht fest, dass die Klägerin in ihrem von ihr unterschriebenen Erstantrag vom 30.9.2013, dem diesen Antrag beigefügten Anlagen (KDU, EK, EKS und VM) und in dem ebenfalls von ihr unterschriebenen Antrag vom 13.12.2013 sowie bei allen Folgeanträgen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hinreichend konkret angegeben und in wesentlichen Bereichen verschwiegen hat. Dabei hat sie vorsätzlich, aber zumindest grob fahrlässig gehandelt (§ 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III). Dies geht - aufgrund einer hier anzunehmenden Beweislastumkehr - zu ihren Lasten.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.2014 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Bescheide vom 8.10.13, 14.1.14 und 21.1.14 aufgehoben und die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 1.3.2014 zurückgenommen hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu Recht mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG). Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage war vorliegend nicht notwendig (vgl. BSG, Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R). Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Erstattungsforderung für den Zeitraum vom 28.9.13 bis 28.2.14 i.H.v. 3.238,33 EUR, die mit dem von der Klägerin angegriffenen Bescheid vom 3.3.14 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.6.14 isoliert geltend gemacht wurde und unter dem Az.: L 1 AS 298/15 geführt wird.

Der Rücknahmebescheid vom 13.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.2014 ist formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sind § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SGB II - in der hier anzuwenden und bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung - und § 330 Abs. 2 SGB III.

Der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach § 24 Abs. 1 SGB X im Hinblick auf den belastenden Verwaltungsakt von dem Beklagten vor Erlass des genannten Bescheids anzuhören gewesen wäre. Denn die fehlende Anhörung ist durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2012 - B 14 AS 165/11 R = SozR 4-1300 § 50 Nr. 3 RdNr. 13). Die Möglichkeit einer Heilung einer unterlassenen Anhörung bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erfordert, dass dem Beteiligten schon in dem angefochtenen Verwaltungsakt oder auf andere Weise im Laufe des Widerspruchsverfahrens alle entscheidungserheblichen Tatsachen zur Kenntnis gebracht wurden, sodass er sich zu ihnen sachgerecht äußern konnte (BSG, Urteil vom 26.9.1999 - 4 RK 4/91 = BSGE 69, 247, 251 ff.; vom 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R = BSGE 89, 90, 93). Denn zumindest durch die Anhörungsschreiben vom 13.2.2014 war die Klägerin über alle hier wesentlichen Umstände informiert, was sich auch darin zeigt, dass sie in ihrer Widerspruchsbegründung vom 25.2.2014 (Bl. 1877 ff. VA) auf die hier streitigen Aspekte eingegangen ist. Ebenso wenig fehlt es dem Bescheid i.S. von § 35 SGB X deshalb an einer Begründung, weil der Beklagte lediglich Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit nach § 36 SGB II gemacht hat. Auch wenn diese Begründung unzureichend oder fehlerhaft ist (hierzu sogleich), wirkt sich dies als bloßer Begründungsmangel oder Begründungsfehler bei einem gebundenen Verwaltungsakt nicht auf dessen formelle Rechtmäßigkeit selbst aus (vgl. BSG, Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R = SozR 4-4200 § 60 Nr. 3 RdNr. 13 m.w.N.).

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 - 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen wer-den. Nach Abs. 2 der Regelung darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte er-brachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Grundsätzlich kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 der Regelung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 S. 3 Nr. 2 oder 3 vor, kann jedoch der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB X). Eine Rücknahme für die Vergangenheit gemäß den vorbenannten Vorschriften ist von der Behörde inner-halb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, zu bewirken (§ 45 Abs. 4 SGB X). Abweichend vom allgemeinen Sozialverwaltungsrecht des SGB X ergeht die Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten - auch für die Zukunft (vgl. BSG, Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 13/14 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 86 RdNr. 12; Eicher/Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 40 RdNr. 102) - nicht als Ermessens-, sondern als gebundene Entscheidung (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III).

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 21.1.2014 vor. Der Senat ist unter Würdigung der Gesamtumstände (§ 128 SGG) davon überzeugt, dass dieser Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig war. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum hilfebedürftig war und ein KdU-Bedarf für die Wohnung in der L.str ... in K. bestand. Der Beklagte hat den Bescheid vom 21.1.2014 im Ergebnis zu Recht mit Wirkung für die Zukunft (ab dem 1.3.2014) zurückgenommen. Soweit der Beklagte auch die Bescheide vom 8.10.13 und 14.1.14 zurückgenommen hat, geht diese Rücknahme allerdings ins Leere. Denn der Bescheid vom 8.10.2014 wurde bereits mit Bescheid vom 10.12.2013 ab dem 1.12.2013 ganz aufgehoben (Bl. 1479 VA). Der Bescheid vom 14.1.2014 regelt nur einen Anspruch für die Zeit vom 14. bis 28.1.2014 (Bl. 1579 VA), der Rücknahmebescheid vom 13.2.2014 betrifft aber den (Rücknahme-)Zeitraum ab dem 1.3.2014.

Dabei weist der Senat vorab darauf hin, dass der Rücknahme des Bescheids vom 21.1.2014 nicht entgegensteht, dass es sich bei diesem Bescheid um einen nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (hier in der bis zum 31.12.2015 anzuwendenden Fassung) i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III vorläufigen Bewilligungsbescheid gehandelt hat. Zwar hätte es wegen der Vorläufigkeit der Bewilligungsentscheidung einer Aufhebung nach § 45 SGB X grundsätzlich nicht bedurft (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1.7.2010 - B 11 AL 19/09 R = SozR 4-1200 § 42 Nr. 2). Der Beklagte hätte vielmehr auch einen endgültigen (ablehnenden) Bescheid erlassen können. Soweit der vorläufige Bewilligungsbescheid aber - wie vorliegend - von Anfang an rechtswidrig war, kann er nach § 45 SGB X zurückgenommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 13/14 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 86 RdNr. 12).

Die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung (§ 31 SGB X) unterliegt der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des objektiven Rechts. Aus diesem Grunde ist die regelmäßig im Entscheidungssatz zum Ausdruck gekommene Regelung gerichtlich unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen. Bloße Begründungsmängel oder Begründungsfehler wirken sich - wie vorliegend - bei gebundenen Verwaltungsakten auf die Rechtmäßigkeit der Regelung selbst nicht aus und rechtfertigen grundsätzlich nicht die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts (BSG, Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R = SozR 3-4100 § 152 Nr. 9 = juris RdNr. 20 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 13.2.2014 zu Unrecht allein auf die Regelung des § 36 SGB II, mithin auf die seiner Ansicht nach fehlende örtlich Zuständigkeit gestützt hat. Denn die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers ist keine Anspruchsvoraussetzung für SGB-II-Leistungen, sodass eine etwaige fehlende örtliche Zuständigkeit für sich genommen noch nicht die Rechtswidrigkeit eines Bescheids begründet (BSG, Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 133/11 R = SozR 4-1300 § 44 Nr. 25 RdNr. 19 ff.). Die Bezugnahme des angefochtenen Bescheides auf § 36 SGB II anstelle der hier allein in Betracht kommenden §§ 7, 9 bzw. § 22 SGB II betrifft jedoch nur die Begründung, nicht aber den Entscheidungssatz des Aufhebungsbescheides vom 13.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.2.2014. Im Übrigen hat der Beklagte die anfängliche Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidungen im Widerspruchsbescheid vom 25.2.2014 auch darauf gestützt, dass die Klägerin "mehrfach ins sich Widersprüchliches zum Sachverhalt vorgetragen und nachweislich falsche Angaben" gemacht hat. Der Beklagte hat dies im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 10.9.2015 bekräftigt, indem er ausgeführt hat, die Klägerin habe ihre Wohnung in K. nicht selbst bewohnt, sodass Unterkunftskosten nicht anerkannt werden könnten, und wegen der Einnahmen aus der Untervermietung ihrer diversen Wohnungen die Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht gegeben sei. Insofern liegt in der Bezugnahme auf die mangelnde Hilfebedürftigkeit bzw. auf den mangelnden KdU-Bedarf auch keine (unzulässige) Wesensänderung des angegriffenen Verwaltungsakts vor (vgl. BSG, Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R = SozR 4-4200 § 60 Nr. 3 RdNr. 24 m.w.N).

Die in der Rechtsprechung entwickelten Grenzen des Nachschiebens von Gründen sollen Betroffene im gerichtlichen Verfahren davor schützen, sich wesentlich anderem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen der Behörde gegenüberzusehen als demjenigen, welches dem angefochtenen Verwaltungsakt zu entnehmen ist. Rechtfertigt dieses die getroffene Regelung nicht, so bewirken die Grenzen des Nachschiebens von Gründen, dass es jedenfalls bis zu einer erneuten Aufhebung bei der Fehlbewilligung verbleibt. Ein solcher Bestandsschutz ist aber ohnehin nicht gerechtfertigt, wenn der Betroffene - wie vorliegend - durch schuldhaftes Fehlverhalten (falsche oder unvollständige Angaben, mangelnde Mitwirkung) die rechtswidrige Bewilligung von Leistungen bewirkt hat (BSG, Urteil vom 29.6.2000 - B 11 AL 85/99 R = SozR 3-4100 § 152 Nr. 9 = juris RdNr. 25). Auch die Rechtsverteidigung der Klägerin wird durch die Begründungsänderung nicht erschwert. Sie sieht sich nämlich nicht unbekannten oder schwer zugänglichen Tatsachen gegenüber. Vielmehr handelt es sich um Umstände, die zwischen ihr und dem Beklagten bereits seit Mitte November 2013 streitig sind. Dies ergibt sich für den Senat aus dem Umstand, dass der Beklagte bereits seit Oktober 2013 durch seinen Ermittlungsdienst Vor-Ort-Ermittlungen hat durchführen lassen, was aus dem Ermittlungsbericht vom 18.11.2013 folgt. Die Klägerin hat hierzu bei mehreren Vorsprachen beim Beklagten am 5./9./10.12.2013 und am 13.1.2014 Stellung genommen. Schließlich wurde sie bereits mit Schreiben vom 19.12.2013 (Bl. 1525 VA) vom Beklagten u.a. aufgefordert, die Untermietverträge sowie Kontoauszüge der letzten drei Monate aller Konten vorzulegen; mit Schreiben vom 20.12.2013 hat der Beklagte die Aufforderung konkretisiert und hat hierbei konkrete Konten angegeben (Bl. 1559 VA). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Klägerin in allen drei Berufungsverfahren (L 1 AS 296/15, L 1 AS 297/15 und L 1 AS 298/15) im Wesentlichen inhaltsgleiche Berufungsbegründungen eingereicht und sich auch in diesem Verfahren dezidiert mit den Fragen zu ihrer Hilfebedürftigkeit und zum KdU-Bedarf auseinandergesetzt hat.

Die Klägerin erfüllte bei Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheids vom 21.1.2014 die Anspruchsvoraussetzungen für SGB-II-Leistungen nicht, da sich ihre Hilfebedürftigkeit und zudem auch ein KdU-Bedarf für die Wohnung in der L.straße in K. nicht feststellen lässt. Die Klägerin trägt wegen der hier (als Ausnahmefall) gebotenen Beweislastumkehr (hierzu weiter unten) die Beweislast dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 7, 9 und 22 Abs. 1 SGB II nicht nachweisbar sind.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind zwar - bis auf die Nr. 3 - vorliegend erfüllt. Die 1962 geborene Klägerin hat im streitigen Zeitraum das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht erwerbsfähig ist, bestehen nicht. Unabhängig davon, ob ihr Lebensmittelpunkt ab dem 1.3.2014 in K. oder in B. lag, hatte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich u.a. aus der Einwohnermeldeamtbestätigung der Stadt K. vom 30.9.2013 und aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, wonach sie sich wegen ihres kranken Vaters, der nach der im Berufungsverfahren vorgelegten Sterbeurkunde vom 26.3.2014 in K. am 24.3.2014 verstarb, im streitigen Zeitraum in K. aufhielt.

Der Senat konnte sich aber nicht davon überzeugen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum hilfebedürftig war. Hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Es bestehen durchgreifende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im streitbefangenen Bewilligungszeitraum. Die Angaben, die die Klägerin in ihrem - dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 21.1.2014 zugrundeliegendem - Antrag vom 13.12.2013 (Bl. 1513), in ihrem Erstantrag vom 30.9.2013, in der Anlage VM vom 30.9.2013 (Bl. 1311 VA) in der (undatierten) Anlage KDU (Bl. 1285 ff.), in der (undatierten) Anlage EKS (Bl. 1305-1309 VA) sowie in der Folgezeit gemacht hat, haben sich in erheblichem Umfang als unzutreffend erwiesen. Das gesamte Verhalten der Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist ganz offensichtlich auf Verschleierung der wahren Tatsachen angelegt.

Sowohl in ihrem Erstantrag vom 30.9.2013, in den von ihr damals beigefügten Anlagen als auch in dem hier maßgeblichen Antrag vom 13.12.2013 hat die Klägerin keine Angaben zu ihren zahlreichen Konten und Depotwertguthaben gemacht, obwohl sie gemäß § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet gewesen wäre, die Fragen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in den Anträgen und den Anlagen korrekt zu beantworten. Das Gegenteil war jedoch vorliegend der Fall. Sie hat weder im Antrag vom 30.9.2013 noch im Antrag vom 13.12.2013 überhaupt eine Bankverbindung angegeben, obwohl sie nach den Auskünften des Bundeszentralamts für Steuern vom 12. und 13.12.2013 für folgende Konten als Kontoinhaberin gemeldet ist:

S. C. Bank: Kontonummer:.; Kontonummer:.

-kasse K. E.: Kontonummer:.

-Bank K.-N.: Kontonummer:; Kontonummer:

-bank: Kontonummer:; Kontonummer:

D. Bank: Kontonummer:; Kontonummer:

Darüber hinaus ist die Klägerin im Hinblick auf zahlreiche andere Konten verfügungsbefugt. Insoweit wird auf die Auskünfte des Bundeszentralamts für Steuern vom 12. und 13.12.2013 ausdrücklich Bezug genommen (Bl. 1529-1553 VA). All diese Konten hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht angegeben und auch - bis zum jetzigen Zeitpunkt - keine Kontoauszüge zu allen Konten vorgelegt, obwohl sie vom Beklagten hierzu bereits mit Schreiben vom 19./20.12.2013 aufgefordert worden war.

Aus den Ermittlungen des Beklagten und den teilweise von der Klägerin selbst vorgelegten Schreiben ergibt sich aber, dass auf einigen Konten Wertguthaben zu verzeichnen sind (bzw. waren) und die Klägerin auch über gewisse Eingänge (Einzahlungen) verfügt. Dem Schreiben der -bank vom 21.1.2014, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden konnte (was auch für die im folgenden genannten Schreiben gilt), entnimmt der Senat, dass die Klägerin bei dieser Bank ein Verrechnungskonto und ein Depot i.H.v. insgesamt 3.035,44 EUR (Stand 31.12.2013) unterhält. Aus dem Schreiben der -kasse K. E. vom 10.2.2014 folgt, dass die Klägerin bei ihnen ein Mietkautionssparbuch (Betrag am 1.1.2014: 1.648,78EUR) unterhält. Aus den Kontoauszüge der -Bank (Schreiben vom 20.1.2014) entnimmt der Senat, dass die Klägerin am 30.7.2013 eine Gutschrift für "Miete August" von einem Herrn P. S. i.H.v. 460 EUR und eine Gutschrift am 5.8.2013 für "Miete + Kaution" von einem Herrn M. K. i.H.v. 450 EUR erhielt. Des Weitern folgen daraus Einzahlungen am 2.8.2013 (165 EUR) und am 5.9.2013 (680 EUR). Aus dem Finanzreport der -bank (Schreiben vom 21.4.2014) folgt, dass die Klägerin im August 2013 über ein Verrechnungskonto mit einem Guthaben i.H.v. 2.146,21 EUR und über ein Depot mit Guthaben i.H.v. 758,80 EUR verfügte (per 1.10.2013 Gesamtsaldo: 2.906,61 EUR Haben; per 1.11.2013 Gesamtsaldo: 2.903,96 EUR Haben; per 2.12.2013 Gesamtsaldo: 2.980,36 EUR Haben). Im April 2014 wies das Verrechnungskonto der Klägerin ein Guthaben i.H.v. 2.133,91 EUR und das dortige Depot ein Guthaben i.H.v. 944,84 EUR aus. Dies entnimmt der Senat dem Schreiben der -bank vom 10.4.2014. Aus der Auskunft der -Bank K.-N. vom 22.1.2014 folgt, dass die Klägerin Einzahlungen i.H.v. 1.000 EUR (Mai 2013), 350 EUR (Juni 2013) und 250 EUR (September 2013) getätigt hat. Die Klägerin verfügte demnach auch im hier streitigen Zeitraum über Vermögen, was sich insbesondere daraus ergibt, dass ihr Verrechnungskonto bei der -bank ein Guthaben i.H.v. 2.133,91 EUR und das Depot ein Guthaben i.H.v. 944,84 EUR aufwies (Stand: 1.4.2014), was sich aus dem Schreiben der -bank vom 10.4.2014 (Bl. 2057 VA) ergibt. All dies hat sie dem Beklagten jedoch nicht mitgeteilt.

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren zu einigen (nicht allen) Konten Stellung genommen hat, ändert dies nichts an dem Umstand, dass sie die genannten Konten und die Wertguthaben bei ihren Antragstellungen am 30.9.2013 und 13.12.2013 verschwiegen hat. Bei ihrer Antragstellung am 30.9.2013 hat sie sogar ausdrücklich gefordert, etwaige SGB-II-Leistungen per Scheck zu erhalten und mithin nicht auf ein Girokonto überwiesen zu bekommen. Dies ergibt sich aus dem handschriftlichen Vermerk auf dem Antrag vom 30.9.2013.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Kontoauszug der Bank K. N. vom 25.6.2014 (Bl. 53 ff.), dass der Klägerin eine "Depotertragsgutschrift" (am 5.6.2014: 3,10 EUR) gutgeschrieben und von ihr selbst eine Einzahlungen i.H.v. 2.000 EUR (am 23.4.2014) vorgenommen wurde. Woher das zuletzt genannte Geld stammt, hat die Klägerin nicht mitgeteilt und lässt sich auch den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Darüber hinaus hat die Klägerin - wie bereits dargelegt- bis jetzt nicht sämtliche Kontoauszüge all der im Schreiben des Beklagten vom 20.12.2013 bezeichneten Bankkonten vorgelegt. Insoweit ist auch der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren zu ihrer Bedürftigkeit nicht überzeugend. Hinzu kommt, dass der Einwand der Klägerin, vorliegend sei weder durch den Beklagte noch durch das SG ausreichend ermittelt worden, nicht trägt. Unabhängig davon, dass der Beklagte - mangels vollständiger bzw. wahrer Angaben der Klägerin zur Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen - quasi ins Blaue hinein ermitteln musste (und dies auch getan hat, was sich durch die Kontenabrufverfahren und den Vor-Ort-Ermittlungen ihres Ermittlungsdienstes zeigt), hat die Klägerin gegenüber dem SG im Rahmen des Erörterungstermins am 10.4.2014 angegeben, sie habe keine Ahnung, über wie viele Bankkonten sie verfüge. Dies ergibt sich aus der Niederschrift vom 10.4.2014 in dem Verfahren S 17 AS 1082/14 ER (Bl. 29 ff. a.a.O.). Aus der Niederschrift ergibt sich auch, dass die Klägerin angegeben hat, über kein Geld bzw. nur 5 EUR zu verfügen. Auch dieser Vortrag ist jedoch unwahr, denn aus dem Schreiben der -bank vom 10.4.2014 folgt, dass sie im April 2014 noch über ein Guthaben i.H.v. 2.133,91 EUR bzw. 944,84 EUR verfügte.

Ungeachtet dessen liegen zahlreiche Indizien dafür vor, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum auch über Einnahmen verfügte, die sie gegenüber dem Beklagten ebenfalls nicht angegeben hat. Denn nach den Ermittlungen der Polizei B. vom 18.11.2014, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden konnten, waren die einzelnen Zimmer in den Wohnungen in B. (Z. straße und) seit März 2008 untervermietet (Bl. 2735 ff., 2741 VA). Aus dem Untermietvertrag mit ihrem Sohn M. für die Wohnung in der Z.straße folgt, dass sie für die Untervermietung monatlich 650 EUR einnimmt (Bl. 2225 VA). Insofern ist davon auszugehen, dass die Klägerin - auch im streitigen Zeitraum - durchgehend über Einnahmen aus den Untermietverträgen, die sie dem Beklagten gegenüber verschwiegen hat, verfügte. Das deckt sich mit der Auskunft des Finanzamtes K. vom 2.1.2015, wonach die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2012 auf 12.000 EUR und für das Jahr 2013 auf 15.000 EUR geschätzt worden. Die Einnahmen aus den Untermietverträgen, die die Klägerin zu keinem Zeitpunkt beziffert und auch in ihrer Anlage EK (Bl. 1305 VA) nicht angegeben hat, waren auch nicht zur Deckung der Mieten in B. notwendig. Dies ergibt sich für den Senat aus der Niederschrift vom 10.4.2014, wonach sie im Erörterungstermin vor dem SG angegeben hat, die Miete ihrer Wohnung in B. mit den Mitteln gezahlt zu haben, die ihr der Beklagte bewilligt hatte. Die exakte Höhe der Einnahmen aus den diversen Untermietverhältnisse kann nicht ermittelt werden, da die Klägerin hierzu keine Angaben macht. Der Senat hatte die Klägerin im Verfahren L 1 AS 297/15 mit Schreiben vom 5.8.2015 ausdrücklich aufgefordert mitzuteilen, welche Untermietverhältnisse in B. im März 2014 bestanden und welche Einnahmen hieraus erfolgten. Die Klägerin hat hierauf mit Schreiben vom 25.9.2015 mitgeteilt, dass in der Wohnung in der Z.straße in B. im "März 2015" (gemeint wohl März 2014) keine Untermietverhältnisse bestanden hätten. Diese Angabe ist ausweislich des Ermittlungsberichts der Polizei B. vom 18.11.2014, auf die sich der Senat stützt, unzutreffend, da nach den polizeilichen Ermittlungen u.a. , ab dem 15.2.2013 (Einzug) eine Person namens A., ab dem 17.2.2013 (Einzug) eine Frau K., ab dem 7.3.2013 (Einzug) eine Frau P. und ab dem 1.4.2013 (Einzug) eine Person namens H. als in der Z.straße wohnhaft gemeldet wurden. Für die Z.straße wurden insgesamt fünf Untermieter ermittelt.

Darüber hinaus verfügte die Klägerin auch über weitere Einnahmen aus der Untervermietung ihrer Wohnung in der L.straße in K., was sie gegenüber dem Beklagten ebenfalls nicht angab. Der Senat stützt sich hierbei auf den Bericht des Ermittlungsdienstes des Beklagten vom 18.11.2013, der im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden konnte (was auch für die im Folgenden genannten Dokumente gilt), und auf die Aussage der Zeugin D ... Nach dem Ermittlungsbericht öffnete am 11.11.2013 die Untermieterin A. R. die Haustür. Am Briefkasten war die Aufschrift "G. & Co". In ihrer Vorsprache am 10.12.2013 beim Beklagten hat sie bestätigt, dass die Wohnung in der L.straße in K. untervermietet hat. Sie gab hierbei an, nicht zu wissen, wie viel Miete sie eingenommen hat (Bl. 1477 VA). Sie gab weiter an, von Frau R. 300 EUR und von Herrn K. 100 EUR monatlich zu erhalten. Am 13.1.2014 hat sie gegenüber dem Beklagten weiter ausgeführt, dass ihre Mutter die Mieten in bar entgegengenommen hat (Bl. 1569). Schließlich ergibt sich aus dem Kontoauszug der -Bank vom 31.7.2013 (Bl. 1737 VA), dass der Klägerin im August 2013 eine "Miete" i.H.v. 460 EUR von einem Herrn P. S. gutgeschrieben wurde. Darüber hinaus folgt aus dem Ermittlungsbericht des Beklagten vom 12.2.2014, dass im Februar 2014 Frau S. und Herr J. H. Untermieter in der Wohnung in der L.straße waren. Frau S. gab ihre an die Klägerin zu zahlende Miete mit 365 EUR an. Herr J. H. gab gegenüber dem Beklagten am 14.2.2014 telefonisch an, monatlich 420 EUR in bar an die Klägerin zu zahlen. Dies entnimmt der Senat der Mail/Telefonnotiz des Beklagten vom 14.2.2014 (Bl. 1875). Aus dem in der Verwaltungsakte befindlichen Mietvertrag zwischen der Klägerin und Herrn J. H. vom 10.8.2013 (Bl. 2325 VA) folgt für den Senat zudem, dass die Klägerin kurz vor ihrem Erstantrag am 30.9.2013 den Untermietvertrag geschlossen hatte, ohne dies dem Beklagten mitzuteilen. Darin wurde eine monatliche Miete i.H.v. 420 EUR und ein Mietzeitraum vom 10.8.2013 bis 30.9.2014 vereinbart. Die Zeugin D. hat bei ihrer Aussage gegenüber dem Senat darüber hinaus bestätigt, dass sie von einem "jungen Mann" in der L.straße Geld i.H.v. "ca. 300 EUR" angenommen hat und dabei davon ausging, dass es sich um "die Miete" gehandelt hat.

Ob die Klägerin auch über Einnahmen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit verfügt, konnte bislang nicht geklärt werden. Zwar hat sie in der Anlage EKS (Bl. 1297 VA) für den Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 jeweils "00" als Betriebseinnahmen angegeben. Die Fragen zum Wareneinkauf hat sie nicht beantwortet. Hieran bestehen aber insofern erhebliche Zweifel, als sich aus den zahlreichen Mahnschreiben diverser Lieferanten für den Zeitraum vom Dezember 2013 bis Mai 2014 ergibt (Bl. 2441-2469 VA), dass sich die Klägerin - auch im streitigen Zeitraum - Waren hat liefern lassen. Über die Weiterverwendung dieser Waren hat die Klägerin keine Nachweise vorgelegt. Es befindet sich aber die Kopie einer Rechnungsstellung der Klägerin vom 2.4.2013 über 2.000 EUR in der Verwaltungsakte (Bl. 2477). Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind nicht gegeben. Denn nachdem der Senat die Klägerin im Verfahren L 1 AS 297/15 mit Schreiben vom 5.8.2015 ausdrücklich aufgefordert hatte mitzuteilen, welche Einnahmen sie im März 2014 aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielte, hat die Klägerin mit Schreiben vom 25.9.2015 nur mitgeteilt, sie habe keine Einnahmen wegen der Pflege ihres Vaters erzielt. Auf den Umstand, dass sie sich z.B. Produkte auch im Februar bis April 2014 hat liefern lassen (was sich aus den Mahnschreiben der Fa. "Shop" vom 3.3. und 24.4.2014 ergibt; Bl. 2453 f. VA), ist sie nicht eingegangen. Dass sie generell ihre selbstständige Tätigkeit weiter betrieb, hat die Klägerin in ihrem Widerspruch vom 16.9.2014 indirekt bestätigt, als sie angegeben hat, von ihren Kundengeldern gelebt zu haben.

Schließlich ergibt sich aus der Aussage der Zeugin K. in der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2016, dass die Klägerin seit Ende 2013 von ihr (zwar nicht monatlich - "aber öfter") Geldbeträge i.H.v. 150 bis 200 EUR per Überweisung oder in bar erhalten hat, insgesamt mehr als 2.500 EUR. Auch dies hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten bei ihren Antragstellungen nicht angegeben. Dafür, dass es sich um ein ernstgemeintes Darlehen gehandelt hat, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Senat stützt sich hierbei auf die Aussage der Zeugin K ... Danach gibt es weder schriftliche Aufzeichnungen über einen Darlehensvertrag oder über die Zahlungen an sich (mit Ausnahme der Kontoüberweisungen), noch hat die Klägerin auf die (angeblichen) Rückforderungsansprüchen der Zeugin irgendwelche Zahlungen geleistet. Gleiches gilt für die Gelder (nach Angaben der Zeugin D. insgesamt ca. 900 EUR), die die Klägerin von der Zeugin D. erhalten hat. Die Zeugin hat gegenüber dem Senat angegeben, dass sie der Klägerin Geld "geliehen" habe, ohne dass diese das Geld bislang zurückbezahlt hat. Auch diese Einnahmen hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten verschwiegen. Darüber hinaus liegen auch hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um ein ernstgemeintes Darlehen gehandelt hat.

Aufgrund der zahlreichen dargelegten Indizien konnte sich der Senat im Rahmen seiner gem. § 128 SGG freien Beweiswürdigung nicht von der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum überzeugen. Hieran bestehen mehr als erhebliche Zweifel. Es besteht vielmehr Grund zu der Annahme, dass die Klägerin ihre wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse bewusst und zielgerichtet verschleiert, um rechtswiderweise an SGB-II-Leistungen zu gelangen.

Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass der von der Klägerin behauptete Unterkunftsbedarf für die Wohnung in der L.straße in K. bestand. Zwar geht der Senat aufgrund des Vortrags der Klägerin davon aus, dass sie sich seit September 2013 wegen der Krebserkrankung ihres Vaters in K. aufhielt, um ihn zu pflegen. Dies entnimmt der Senat u.a. der Widerspruchsbegründung der Klägerin vom 25.2.2014, wonach sie bei ihren Vater im Krankenhaus war, um ihn "24 Stunden" zu pflegen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Einwohnermeldeamtbestätigung der Stadt K. vom 30.9.2013, dass sich die Klägerin zum 28.9.2013 nach K. umgemeldet hat. Auch die Zeuginnen K. und D. haben gegenüber dem Senat bestätigt, dass sich die Klägerin im hier streitigen Zeitraum in K. aufgehalten hat. Die Zeugin D. hat diesbezüglich gegenüber dem Senat ausgeführt, dass die Klägerin ihren Vater seit Herbst 2013 in K. gepflegt hat (dies hat die Zeugin auch in ihrer "Eidesstaatlichen Versicherung" - gemeint: eidesstattlichen Versicherung - vom 3.3.2016 angegeben). Die Zeugin K. hat ausgeführt, dass sie die Klägerin im streitigen Zeitraum (auch an Silvester 2013/14 sowie danach) in K. besucht und bei ihren Besuchen in der Wohnung in der L.straße gewohnt hat. Ihrer Aussage ist im Übrigen auch zu entnehmen, dass zumindest Ende 2013 ein "russisches Mädchen" in der Wohnung gewohnt hat, das bei späteren Besuchen nicht mehr dagewesen sei. Schließlich ergibt sich aus der "eidesstaatlichen Versicherung" (gemeint: eidesstattlichen Versicherung) des M. G.vom 1.3.2016, dass er die Klägerin (seine Mutter) ab Herbst 2013 mehrere Male in K. besucht hat. Ein Aufenthalt der Klägerin im März 2014 in K. wird auch von Herrn P. B. in seiner - von der Klägerin eingereichten - schriftlichen Stellungnahme vom 2.3.2016 bestätigt.

Allerdings ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Klägerin ein Bedarf für die Wohnung in der L.straße entstanden ist. Daran bestehen Zweifel, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag von September 2013 bis zumindest März 2014 über Untermieteinnahmen von insgesamt 820 EUR (= 420 EUR Miete H. + 300 EUR Miete R. + 100 EUR Miete K.) verfügte. Aus dem von ihr vorgelegten Mietvertrag vom 5.5.1995 und der Mietbescheinigung vom 15.10.2013 über eine Gesamtmiete von 670 EUR (= 432 EUR Grundmiete + 36 EUR Garage + 117 EUR Heizkostenvorauszahlung + 73 EUR Nebenkostenvorauszahlung + 12 EUR Hausreinigung; Bl. 1419 VA) für die Wohnung in der L.straße in K. ergibt sich, dass der geltend gemachte KdU-Bedarf bereits durch die Einnahmen ihrer K. Untermieter bis März 2014 gedeckt war, was die Klägerin auch gegenüber dem SG im Erörterungstermin vom 10.4.2014 bestätigt hat (Bl. 31 a.a.O.). Soweit der Zeitraum danach betroffen ist, kann - wie bereits weiter oben dargelegt - nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin aufgrund von weiteren Einnahmen aus ihren B. Untermietverhältnissen bzw. aus ihrer selbstständigen Tätigkeit diesen Bedarf begleichen kann.

Darüber hinaus hat der Senat erhebliche Zweifel, ob die Klägerin die Wohnung in der L.straße im streitigen Zeitraum überhaupt (als Hauptwohnung) vorrangig selbst genutzt hat. Denn im Januar 2014 hat sie im Schriftverkehr als Adresse sowohl die L.straße in K. als auch die Z.straße in B.angegeben. Dies entnimmt der Senat dem Schreiben der Klägerin vom 16.1.2014 an die -kasse K. E. (Bl. 1645 VA). Das BSG hat aber bereits entschieden, dass es Leistungen nur für eine Unterkunft geben kann, die die leistungsberechtigte Person tatsächlich nutzt (BSG, Urteil vom 23.5.2012 - B 13 AS 133/11 R = SozR 4-1300 § 44 Nr. 25 RdNr. 20 m.w.N.). Wenn sie zwei Unterkünfte zu Wohnzwecken nutzen kann, können - abgesehen von vorübergehenden Situationen wie bei einem Umzug - nur die Kosten für die vorrangig genutzte Wohnung als Bedarf anerkannt werden. Welche Wohnung vorrangig genutzt wurde, kann aber nicht festgestellt werden. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war sie "24 Stunden" am Tag bei ihrem kranken Vater im Krankenhaus bzw. in dessen Wohnung. Dies entnimmt der Senat dem Widerspruch der Klägerin vom 25.2.2014. Auch im Verfahren S 17 AS 1082/14 ER hat die Klägerin angegeben, ihren Vater zusammen mit ihrer Mutter gepflegt und in den letzten Monaten vor dessen Tod die Tage und manchmal auch die Nächte in der Wohnung der Eltern verbracht zu haben. Dies entnimmt der Senat der dortigen Begründungsschrift vom 27.3.2014. Auch im Berufungsverfahren hat sie angegeben, ihren Vater von Oktober 2013 bis zu dessen Tod am 24.3.2014 Tag und Nacht gepflegt zu haben (Bl. 30 a.a.O.). Die Zeugin D. hat dies bei ihrer Vernehmung im Wesentlichen bestätigt. Allein diese Anhaltspunkte sprechen gegen eine tatsächliche vorrangige Nutzung der Wohnung in der L.straße in K., ohne dass es darauf ankommt, dass sowohl Frau S. (Ermittlungsbericht vom 12.2.2014; Telefonat vom 6.3.2014) als auch der Vater von Herrn H. in dessen Anzeige vom 25.2.2014 (Bl. 1951 f. VA) angegeben haben, dass die Klägerin während der Zeit der Untermietverhältnisse nicht in der Wohnung gelebt habe. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die Zeugin K. gegenüber dem Senat angegeben hat, "nur" die Klägerin habe "im März" in der L.straße gewohnt (entsprechende Ausführungen finden sich in ihrer "Eides staatliche Versicherung" vom 6.3.2016). Der Senat misst dieser Aussage keine wesentliche Bedeutung zu, da die Zeugin K. nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Senat während der hier streitigen Zeit in B. wohnte und die Klägerin nur sporadisch in K. besuchte. Insofern kann sie auch keine Angaben dazu machen, wo sich die Klägerin aufhielt, wenn sie (die Zeugin K.) gerade nicht in K. war. Gleiches gilt für die Angaben des Herrn M. G. in seiner schriftlichen Versicherung vom 1.3.2016. Auch er war nach seinen eigenen Angaben nur gelegentlich in K ... Dies gilt im Wesentlichen auch für die Angaben des Herrn P. B. vom 2.3.2016, der ausgeführt hat, dass er die Klägerin im Februar 2014 dreimal wöchentlich in der L.straße. beliefert hat. "Mit Gewissheit" hat er aber nur bestätigt, dass die Klägerin im März 2014 in K. gelebt hat, wovon der Senat - wie bereits dargelegt - ohnehin überzeugt ist, wobei zu beachten ist, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum teilweise auch in B. war. Dies entnimmt der Senat der Telefonnotiz des Beklagten vom 26.10.2013, wonach sich die Klägerin telefonisch aus B. gemeldet und mitgeteilt hatte, sie sei wegen ihres Beines in der C ... Soweit die Zeugin D.in ihrer - ebenfalls von der Klägerin eingereichten - schriftlichen Stellungnahme vom 3.3.2016 angegeben hat, dass die Klägerin im März 2014 allein in der Wohnung in der L.straße gewohnt hat, hat sie dies in der mündlichen Verhandlung weder wiederholt noch bestätigt. Sie hat vielmehr angegeben, dass sie - als sie die Miete eines "jungen Mannes" in der L.straße entgegengenommen hat - nicht wusste, wo sich die Klägerin aufhielt.

Die Nichterweisbarkeit der Hilfebedürftigkeit der Klägerin und des KdU-Bedarfs geht zu ihren Lasten. Zwar trägt der Beklagte die objektive Beweislast für belastende Rücknahmeentscheidungen (st. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 25.6.2015 - B 14 AS 30/14 R = juris RdNr. 20 m.w.N.). Zu beachten ist jedoch, dass eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung dann gerechtfertigt sein kann, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, dh wenn eine besondere Beweisnähe zum Arbeitslosen vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 RdNr. 32; Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 7/05 R = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 m.w.N.; LSG Hamburg, Urteil vom 9.7.2015 - L 4 AS 220/12 = juris RdNr. 25). Eine dem Arbeitslosen anzulastende Beweisnähe kann sich danach etwa daraus ergeben, dass bei der Antragstellung Angaben zu Sparbüchern bzw. zu getroffenen Vereinbarungen unterlassen worden sind mit der Folge der Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren oder dass vollständige Kontenbewegungen nicht zugänglich gemacht werden mit der Folge der Unmöglichkeit einer Plausibilitätsprüfung. So liegt der Fall hier. Nach den umfassenden Ermittlungen des Beklagten, der Vernehmung der Klägerin durch das SG in dem Verfahren S 17 AS 1082/14 ER und ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat bestehen zur Überzeugung des Senats zahlreiche verbleibende Unaufklärbarkeiten von Vorgängen (unterlassene Angaben zu Kontenbeständen, zu den Einnahmen aus Untermietverhältnissen und den Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit, zum tatsächlichen KdU-Bedarf), die der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sind, sodass der Senat in diesem Fall eine Beweislastumkehr für gerechtfertigt hält (vgl. hierzu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.9.2013 - L 15/6 AS 1102/09, wonach es für die Rücknahme nach § 45 SGB X genügt, wenn sich für die Leistungsbewilligung wesentliche Angaben des Leistungsempfängers als von Anfang an unwahr erweisen, ohne dass anderweitige positive Feststellungen über den wahren Sachverhalt möglich sind). Der erwerbsfähige Hilfebedürftige trägt aber die Beweislast dafür, dass die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs 1 SGB II vorliegen, mithin auch dafür, dass er hilfebedürftig ist bzw. ein KdU-Bedarf überhaupt besteht (vgl. BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 6/08 R = SozR 4-4200 § 9 Nr. 6 RdNr. 19; Urteil vom 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R = juris RdNr. 20: welchen Beteiligten dieses Risiko trifft, ist grundsätzlich eine Frage des materiellen Rechts, weil sich die Beweislastverteilung nach dem Regelungsgefüge der jeweils maßgebenden Norm richtet). Dies konnte zur Überzeugung des Senats aus den dargelegten Gründen nicht nachgewiesen werden, da nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten erhebliche und gewichtige Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Klägerin am geltend gemachten KdU-Bedarf bestehen. Weder durch die Ermittlungen des Beklagten, der Befragung der Klägerin durch das SG und den Senat noch durch die Ermittlungen des Senats in dem Verfahren L 1 AS 297/15 konnten die in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Ungewissheiten beseitigt werden.

Der rechtswidrige vorläufige Bewilligungsbescheid vom 21.1.2014 beruhte auf Angaben, die die Klägerin als Begünstigte vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Dem gleichzustellen ist eine vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassene Nichtangabe von wesentlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung (vgl. BSG, Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 RdNr. 33). Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, sämtliche Untermietverhältnisse und sämtliche Konten und Wertguthaben mitzuteilen sowie eine genaue Aufstellung über ihre selbstständige Tätigkeit dem Beklagten vorzulegen. Dies hat die Klägerin - wie dargelegt - auch nach Aufforderung durch den Beklagten nicht getan. Es bestehen - insbesondere nach der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 7.3.2016 - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach ihren individuellen Möglichkeiten und ihrer persönlichen Einsichtsfähigkeit nicht hätte erkennen können, dass sie diese Pflicht trifft. Sie hat ihre nicht vollständigen Angaben in dem Erstanatrag vom 30.9.2013, in den Anlagen zum Erstantrag und im Antrag vom 13.12.2013 unterschriftlich bestätigt. Hierbei hat die Klägerin nach Überzeugung des Senats bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig gehandelt. Nach dem gesamten Ermittlungen des Beklagten und nach Anhörung der Klägerin und der Zeugen durch den Senat ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre wahren Einkommens- und Vermögensverhältnisse bewusst und gewollt verschwiegen hat, um zu Unrecht SGB-II-Leistungen zu erhalten. Dessen ungeachtet wäre ihr aber jedenfalls der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X). Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (st. Rspr., vgl. bereits BSG, Urteil vom 31.8.1976 – 7 RAr 112/74BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; ebenfalls BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2 und Urteil vom 8.2.2001 – B 11 AL 21/00 RSozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: stRspr, vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R = SozR 4-2500 § 240 Nr. 19 RdNr. 30 m.w.N.). Aufgrund des klaren Fragen in den Anträgen und den dazugehörigen Anlagen KDU, EK, EKS und VM lag es für die Klägerin auf der Hand, dass sie verpflichtet gewesen wäre, alle ihre Konten und Einnahmenquellen sowie ihre Untermietverhältnisse anzugeben. Nach allem ist der Klägerin ein - Vertrauensschutz ausschließendes - Fehlverhalten im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorzuwerfen. Auch hätte sie die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 21.1.2014 kennen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Der Beklagte war deshalb berechtigt, den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 21.4.2014 ab dem 1.3.2014 zurückzunehmen. Die Fristen des § 45 Abs. 3 und 4 SGB X sind eingehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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