Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3158/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4583/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24. September 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten stehen im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) die Kosten der Unterkunft und Heizung, insbesondere die Betriebskosten im Streit.
Der Kläger bewohnt eine Wohnung der M.er Wohnungsbaugesellschaft GBG in der R. in M ... Der Kläger bewohnt eine Wohnung mit 59 m², die tatsächliche Kaltmiete betrug 320,00 EUR im Jahr 2010, 336,30 EUR ab Januar 2011 und 344,56 EUR ab April 2012 bzw. Oktober 2012. Der Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 6. Dezember 2011 zunächst vorläufig für das erste Halbjahr 2012 neben dem Regelsatz (382,00 EUR) monatliche Leistungen in Höhe von 482,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung (276,00 EUR Kaltmiete zuzüglich 206,00 EUR Betriebs- und Heizkosten) gewährt. Wobei der Regelsatz für die Monate Januar und Februar 2012 wegen einer Sanktion jeweils um 109,20 EUR gemindert war. Mit Bescheid vom 5. Juni 2012 erfolgte die Weiterbewilligung für das zweite Halbjahr 2012 in gleicher Höhe, wobei der Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2012 die Kosten der Unterkunft und Heizung ab Oktober 2012 auf 449,00 EUR monatlich (276,00 EUR Kaltmiete zuzüglich 173,00 EUR Betriebs- und Heizkosten) reduzierte. Die Änderung erfolgte nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 durch den Kläger, der der Beklagte entnehmen konnte, dass die monatlichen Vorauszahlungen des Klägers herabgesetzt worden waren.
Am 16. Juli 2013 legte der Kläger dem Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 vor und bat um Überweisung des dort aufgeführten Nachforderungsbetrages von 379,43 EUR. Ausweislich der Abrechnung waren insgesamt Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 1.951,43 EUR angefallen und vom Kläger auf der anderen Seite Vorauszahlungen in Höhe von 1.572,00 EUR geleistet worden. Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, bei den Betriebskosten seien von Januar bis September 2012 bisher monatlich 147,00 EUR und von Oktober bis Dezember 2012 bisher monatlich 123,00 EUR berücksichtigt worden. Damit sei für das Jahr 2012 bereits ein Betrag in Höhe von 1.692,00 EUR bei den laufenden Kosten der Unterkunft nach dem SGB II berücksichtigt worden. Gemäß der vorgelegten Betriebskostenabrechnung betrage der Anteil des Klägers an den Gesamtbetriebskosten der Wohnanlage (ohne Heizung und Warmwasser inklusive eines eventuellen Umlageausfallwagnisses) 1.014,93 EUR. Bei den Betriebskosten ergäbe sich somit ein Guthaben in Höhe von 677,07 EUR, das dem Beklagten zustehe. Die Heizkosten ohne Warmwasser seien bei der Berechnung für Januar bis September 2012 monatlich in Höhe von 59,00 EUR und von Oktober bis Dezember 2012 monatlich in Höhe von 50,00 EUR berücksichtigt worden. Dies ergäbe insgesamt für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 681,00 EUR, der bereits bei den laufenden Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sei. Entsprechend der Abrechnung beliefen sich die reinen anerkannten Heizkosten im Jahr 2012 inklusive eines eventuellen Umlageausfallwagnisses auf 936,50 EUR. Dies ergebe eine Nachzahlung in Höhe von 255,50 EUR, die vom Beklagten übernommen werde. Die Verrechnung der Nachzahlung mit der Rückforderung ergebe eine verbleibende Rückforderung in Höhe von 421,57 EUR. Daher könne der beantragten Kostenübernahme nicht zugestimmt werden. Zugleich hörte der Beklagte den Kläger zu der Absicht an, die Erstattung des Betrages von 421,57 EUR zu fordern. Mit Bescheid vom 10. September 2013 hob der Beklagte sodann die Entscheidungen vom 6. Dezember 2011 und 5. Juni 2012 über die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 teilweise in Höhe von 421,57 EUR auf und forderte die Erstattung des Betrages in dieser Höhe (Guthaben aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2012). Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Mitteilung aller leistungserheblichen Änderungen in den Verhältnissen zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er akzeptiere die Nachforderungen nicht. Er habe 2012 sogar eine Mieterhöhung bekommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Der Kläger habe den Beklagten entgegen seiner Verpflichtung nicht unverzüglich darüber informiert, dass sich die Vorauszahlungsbeträge für die Betriebskosten nach dem erst jetzt vorliegenden Schreiben der GBG M. vom 23. November 2011 sogar auf seinen eigenen Wunsch ab 1. Dezember 2011 verringert hätten. Der Beklagte habe jedenfalls tatsächlich insgesamt Leistungen in Höhe von 2.373,00 EUR für Betriebskosten erbracht, während tatsächlich nur 1.951,43 EUR angefallen seien. Da der Kläger die Verringerung der Betriebskostenvorauszahlung nicht unverzüglich mitgeteilt habe, seien die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -Verwaltungsverfahren - (SGB X) für eine rückwirkende teilweise Aufhebung der bewilligenden Entscheidungen vom 6. Dezember 2011, 5. Juni 2012 und 20. September 2012 erfüllt. Der Kläger sei dementsprechend zur Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet. Folglich könne auch keine Nachzahlung erfolgen.
Dagegen hat der Kläger am 20. Oktober 2014 Klage vor dem Sozialgericht (SG) M. erhoben und zur Begründung geltend gemacht, insgesamt für das Jahr 2012 vom Beklagten weniger Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung erhalten zu haben, als er sie an die Vermieterin habe zahlen müssen. Die Nachzahlung an die GBG habe er in Raten im Zeitraum August 2013 bis Februar 2014 erbracht.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dem Kläger im maßgeblichen Kalenderjahr 2012 die angemessene Kaltmiete ausgehend von einer für eine Person angemessenen Mietfläche von 45 Quadratmeter jeweils in Höhe der Durchschnittsmiete des aktuell gültigen "M.er Mietspiegels" bewilligt und gezahlt zu haben. Zusätzlich habe der Kläger in vollem Umfang die "kalten" Nebenkosten und die vollen Heizkosten erhalten. Ausweislich der Jahresabrechnung 2012 habe der Kläger lediglich 1.572,00 EUR an Betriebskostenvorauszahlungen an die Vermieterin geleistet (9 x 117,00 EUR von Januar bis einschließlich September 2012 sowie 3 x 173,00 EUR von Oktober bis Dezember 2012), während der Beklagte ihm Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 2.373,00 EUR bezahlt habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. September 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zu Recht einerseits die Übernahme der Nachzahlung in Höhe von 379,43 EUR abgelehnt und andererseits den Kläger zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 421,57 EUR verpflichtet habe. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II seien grundsätzlich die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen seien. Soweit Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen würden, seien sie nur so lange anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Kläger bewohne in der R. in M. konkret eine mit drei Zimmern, Küche und Bad mit einer Wohnfläche von 59 m² für eine Einzelperson recht große Wohnung. Ausweislich der entsprechenden Zahlungsübersicht des Beklagten (Bl. 289c der Verwaltungsakte - VA -) erhalte er bereits seit dem 1. Dezember 2007 nur die sogenannte angemessene Kaltmiete in Höhe von 276,00 EUR statt der tatsächlichen Kaltmiete in Höhe von monatlich 320,00 EUR bis einschließlich 2010, 336,30 EUR von Januar 2011 bis September 2012 und 344,56 EUR ab Oktober 2012. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der bereits im Jahre 2007 erfolgten grundsätzlichen Absenkung der Kosten der Unterkunft auf die angemessenen Kosten durch den Beklagten habe das SG weder anhand der Aktenlage noch anhand des Vortrags der Beteiligten finden können. Daneben habe der Beklagte zu den von ihm als angemessen angesehenen Mietkosten im hier streitgegenständlichen Zeitraum beim Kläger entsprechend seiner allgemeinen Verfahrensweise die Betriebskosten in voller tatsächlicher Höhe übernommen, also sowohl die "kalten" Nebenkosten als auch die Heizkosten. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die sogenannten angemessenen Kosten der Unterkunft als Summe aus der angemessenen Kaltmiete und den angemessenen "kalten" Nebenkosten zu ermitteln seien, ergäben sich keine höheren Ansprüche des Klägers als vom Beklagten anerkannt. Der Beklagte habe die angemessene Kaltmiete im M.er Mietspiegel entnommen. Die tatsächlichen "kalten" Nebenkosten des Klägers hätten im Jahr 2012 1.349,85 EUR betragen, das seien auf den Monat umgerechnet rund 112,49 EUR. Insgesamt habe der Beklagte dementsprechend als Summe aus Kaltmiete und "kalten" Nebenkosten für das Jahr 2012 388,49 EUR anerkannt. Aus dem Betriebskostenspiegel des deutschen Mieterbundes für 2012 würden sich durchschnittlich pro Quadratmeter "kalte" Nebenkosten (ohne Heizkosten) in Höhe von 2,03 EUR (Gesamtdeutschland) bzw. 2,10 EUR (Westdeutschland) ergeben. Bei Multiplikation der für eine Person angemessenen Wohnfläche von 45 m² ergebe sich somit ein Betrag in Höhe von 91,35 EUR bzw. 94,50 EUR monatlich. Die tatsächlichen "kalten" Nebenkosten des Klägers, die der Beklagte übernommen habe, hätten rund 20,00 EUR monatlich höher gelegen. Auch bei Betrachtung der Summe aus Kaltmiete und kalten Nebenkosten ergebe sich somit kein höherer Anspruch des Klägers auf angemessene Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) als vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden angenommen. Die Heizkosten seien entsprechend der Rechtsprechung des BSG gesondert zu betrachten. Hier seien laut Abrechnung für das Jahr 2012 insgesamt 601,58 EUR angefallen. Der Beklagte habe 9 x 59,00 EUR und 3 x 50,00 EUR an Heizkostenvorschuss gezahlt, somit insgesamt 681,00 EUR, also mehr als die dem Kläger tatsächlich letztendlich laut Abrechnung entstandenen Heizkosten. Im Ergebnis zutreffend habe der Beklagte im Weiteren auch den insgesamt im Hinblick darauf zu erstattenden Betrag berechnet. Somit seien dem Kläger im Jahr 2012 insgesamt deutlich weniger "kalte" Nebenkosten und Heizkosten entstanden als vom Beklagten zuvor in Höhe der monatlichen Leistungen übernommen worden waren. Damit aber habe der Beklagte zu Recht insoweit die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II aufgehoben und die Erstattung dieser Beträge gefordert. Denn der Kläger habe insoweit seine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Er habe auch wissen müssen, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes teilweise weggefallen sei. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er bereits seit Ende 2007 nur mehr die sogenannten angemessenen Kosten der Unterkunft und damit nicht die volle Kaltmiete vom Beklagten bezahlt bekommen habe. Ihm sei des Weiteren bekannt gewesen, dass der Beklagte ihm im Jahr 2012 laufend monatlich mehr an Betriebs- und Heizkosten gezahlt habe als er überhaupt an die Vermieterin Vorauszahlungen geleistet habe. Er habe offensichtlich laut Schreiben der GBG M. vom 23. November 2011 bewusst und auf eigene Initiative eine Senkung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen an die Vermieterin erreicht. Dies habe er dem Beklagten nicht mitgeteilt, sondern weiterhin vom Beklagten höhere Beträge vereinnahmt. Ihm habe daher ohne Weiteres klar sein müssen, dass er eine Nachzahlung an Unterkunfts- und Heizkosten vom Beklagten nur werde erwarten können, wenn die tatsächlichen Kosten laut Betriebskostenabrechnung letztendlich noch höher liegen würden, als die bereits vom Beklagten gezahlten Betriebs- und Heizkosten. Ihm habe deswegen auch klar sein müssen, dass ihn letztlich eine Erstattungspflicht treffe, wenn die tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten nicht die Höhe der hierfür vom Beklagten erbrachten Leistungen erreichen würde. Daher habe der Kläger die zuviel erhaltenen Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Der Kläger hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 2. Oktober 2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. November 2015 beim SG Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er wie schon im Klageverfahren geltend gemacht, er habe keine Überzahlungen bekommen. Die Forderung in Höhe von 379,43 EUR müsse daher der Beklagte tragen, er habe sie allerdings in der Zwischenzeit ratenweise in Höhe von 50,00 EUR monatlich abbezahlt. Er habe nach seinen Kontoauszügen nicht zuviel erhalten, er habe auch immer seine Vorauszahlungen an die GBG bezahlt. Ergänzend macht der Kläger geltend, er habe in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 vom Beklagten für Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt 2.153,00 EUR erhalten und hiervon an die GBG M. insgesamt 1.951,43 EUR für Nebenkosten bezahlt. Das bedeute, dass der Beklagte nur 202,00 EUR mehr für Nebenkosten gezahlt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts M. vom 24. September 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 31. Juli und 10. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen in Höhe der Nachforderung der GBG M. aus der Betriebskostenabrechnung für 2012 in Höhe von 379,43 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Im Erörterungstermin vom 27. Januar 2016 hat der Kläger nochmals daran festgehalten, dass er seiner Überzeugung nach keine Überzahlungen der Beklagten erhalten habe, sondern vielmehr er seine Vorauszahlungen auch geleistet und der Beklagte die Nachzahlung in Höhe von 379,43 EUR zu übernehmen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (zwei Bände) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthaft. Die maßgebliche Berufungssumme von 750,00 EUR ist überschritten. Im Streit stehen insgesamt 801,00 EUR (379,43 EUR Nachzahlungsbetrag an Vermieter und 421,57 EUR Rückforderung der Beklagten). Die unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Streitgegenstand sind ausschließlich die Kosten der Unterkunft, konkret die Übernahme der Nebenkosten. Die vom Kläger hierauf vorgenommene Beschränkung ist zulässig (BSG Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 47/14 R -; BSG Urteil vom 11. Februar 2015 - B 4 AS 26/14 R -; BSG Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R -)
Zutreffend hat das SG auf der Grundlage der maßgeblichen gesetzlichen Normen einen Anspruch des Klägers auf Übernahme des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 379,43 EUR sowie die Voraussetzungen für die Rückforderung der überzahlten Zahlungen für die Betriebskosten bzw. Heizkosten bestätigt. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides des SG wird insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung hier abgesehen.
Nichts anderes hat sich auch noch aus den Einwendungen des Klägers und den nochmals von ihm vorgelegten Unterlagen (Kontoauszügen etc.) ergeben. Es bleibt festzuhalten, dass ausweislich der maßgeblichen Bewilligungsbescheide wie auch der Zahlungsaufstellungen in der Akte des Beklagten der Kläger entgegen seiner Auffassung im Ergebnis in der streitigen Zeit 2012 insgesamt vom Beklagten Leistungen für die Vorauszahlungen für Betriebskosten und Heizkosten in Höhe von 2.373,00 EUR und nicht lediglich 2.153,00 EUR erhalten hat, denen auf der anderen Seite Kosten von nur 1.951,43 EUR für kalte und warme Nebenkosten gegenüberstehen. Daher hat der Beklagte in Höhe der Differenz von 421,57 EUR einen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger. Hinsichtlich der daneben vom Kläger geltend gemachten Nebenkostennachforderung des Vermieters in Höhe von 379,43 EUR bleibt nochmals festzuhalten, dass der Kläger tatsächlich nur Vorauszahlungen in Höhe von 1.572,00 EUR geleistet hatte, während er vom Beklagten in der gleichen Zeit entsprechende Leistungen hierfür in Höhe von wie bereits erwähnt 2.373,00 EUR erhalten hat. Hieraus folgt auch, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 379,43 EUR übernimmt. Dieser ist vielmehr vom Kläger zu tragen - wie auch letztlich geschehen -, da dieser allein darauf beruht, dass er die Betriebskostenvorauszahlungen bei gleichzeitiger unveränderter Fortzahlung der Zahlungen des Beklagten entsprechend gekürzt hatte und der Beklagte dem Kläger bereits diesen Betrag durch die gezahlten höheren Beträge für die Betriebskostenvorauszahlungen erbracht hat.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, er habe von dem Beklagten nur Vorauszahlungen i.H.v. 2.153,00 EUR erhalten, trifft dies nicht zu. Dieser Irrtum beruht darauf, dass der Kläger offensichtlich die nicht die Kosten der Unterkunft (einschließlich der Nebenkosten), sondern den Regelsatz betreffende Sanktion in Höhe von jeweils 109,20 EUR für die Monate Januar und Februar 2012 in Abzug gebracht hat, obwohl ihm der Beklagte auch in diesen Monaten die Zahlungen für die Kosten der Unterkunft (einschließlich der Nebenkosten) in gleicher Höhe und ungekürzt weiter gezahlt hat. Nochmals zur Klarstellung: die Kürzung in Höhe von jeweils 109,20 EUR im Januar und Februar 2012 betraf die Leistungen zum Lebensunterhalt/den Regelsatz. Eine Kürzung der Zahlungen des Beklagten an den Kläger für die Nebenkostenvorauszahlungen an den Vermieter ist damit nicht erfolgt. Deshalb hat entgegen der Auffassung des Klägers der Beklagte im Jahr 2012 tatsächlich in der oben bereits benannten Höhe von 2.373,00 EUR Leistungen für die Vorauszahlungen erbracht.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten stehen im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) die Kosten der Unterkunft und Heizung, insbesondere die Betriebskosten im Streit.
Der Kläger bewohnt eine Wohnung der M.er Wohnungsbaugesellschaft GBG in der R. in M ... Der Kläger bewohnt eine Wohnung mit 59 m², die tatsächliche Kaltmiete betrug 320,00 EUR im Jahr 2010, 336,30 EUR ab Januar 2011 und 344,56 EUR ab April 2012 bzw. Oktober 2012. Der Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 6. Dezember 2011 zunächst vorläufig für das erste Halbjahr 2012 neben dem Regelsatz (382,00 EUR) monatliche Leistungen in Höhe von 482,00 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung (276,00 EUR Kaltmiete zuzüglich 206,00 EUR Betriebs- und Heizkosten) gewährt. Wobei der Regelsatz für die Monate Januar und Februar 2012 wegen einer Sanktion jeweils um 109,20 EUR gemindert war. Mit Bescheid vom 5. Juni 2012 erfolgte die Weiterbewilligung für das zweite Halbjahr 2012 in gleicher Höhe, wobei der Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2012 die Kosten der Unterkunft und Heizung ab Oktober 2012 auf 449,00 EUR monatlich (276,00 EUR Kaltmiete zuzüglich 173,00 EUR Betriebs- und Heizkosten) reduzierte. Die Änderung erfolgte nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 durch den Kläger, der der Beklagte entnehmen konnte, dass die monatlichen Vorauszahlungen des Klägers herabgesetzt worden waren.
Am 16. Juli 2013 legte der Kläger dem Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 vor und bat um Überweisung des dort aufgeführten Nachforderungsbetrages von 379,43 EUR. Ausweislich der Abrechnung waren insgesamt Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 1.951,43 EUR angefallen und vom Kläger auf der anderen Seite Vorauszahlungen in Höhe von 1.572,00 EUR geleistet worden. Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, bei den Betriebskosten seien von Januar bis September 2012 bisher monatlich 147,00 EUR und von Oktober bis Dezember 2012 bisher monatlich 123,00 EUR berücksichtigt worden. Damit sei für das Jahr 2012 bereits ein Betrag in Höhe von 1.692,00 EUR bei den laufenden Kosten der Unterkunft nach dem SGB II berücksichtigt worden. Gemäß der vorgelegten Betriebskostenabrechnung betrage der Anteil des Klägers an den Gesamtbetriebskosten der Wohnanlage (ohne Heizung und Warmwasser inklusive eines eventuellen Umlageausfallwagnisses) 1.014,93 EUR. Bei den Betriebskosten ergäbe sich somit ein Guthaben in Höhe von 677,07 EUR, das dem Beklagten zustehe. Die Heizkosten ohne Warmwasser seien bei der Berechnung für Januar bis September 2012 monatlich in Höhe von 59,00 EUR und von Oktober bis Dezember 2012 monatlich in Höhe von 50,00 EUR berücksichtigt worden. Dies ergäbe insgesamt für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 681,00 EUR, der bereits bei den laufenden Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sei. Entsprechend der Abrechnung beliefen sich die reinen anerkannten Heizkosten im Jahr 2012 inklusive eines eventuellen Umlageausfallwagnisses auf 936,50 EUR. Dies ergebe eine Nachzahlung in Höhe von 255,50 EUR, die vom Beklagten übernommen werde. Die Verrechnung der Nachzahlung mit der Rückforderung ergebe eine verbleibende Rückforderung in Höhe von 421,57 EUR. Daher könne der beantragten Kostenübernahme nicht zugestimmt werden. Zugleich hörte der Beklagte den Kläger zu der Absicht an, die Erstattung des Betrages von 421,57 EUR zu fordern. Mit Bescheid vom 10. September 2013 hob der Beklagte sodann die Entscheidungen vom 6. Dezember 2011 und 5. Juni 2012 über die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 teilweise in Höhe von 421,57 EUR auf und forderte die Erstattung des Betrages in dieser Höhe (Guthaben aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2012). Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Mitteilung aller leistungserheblichen Änderungen in den Verhältnissen zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er akzeptiere die Nachforderungen nicht. Er habe 2012 sogar eine Mieterhöhung bekommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien. Der Kläger habe den Beklagten entgegen seiner Verpflichtung nicht unverzüglich darüber informiert, dass sich die Vorauszahlungsbeträge für die Betriebskosten nach dem erst jetzt vorliegenden Schreiben der GBG M. vom 23. November 2011 sogar auf seinen eigenen Wunsch ab 1. Dezember 2011 verringert hätten. Der Beklagte habe jedenfalls tatsächlich insgesamt Leistungen in Höhe von 2.373,00 EUR für Betriebskosten erbracht, während tatsächlich nur 1.951,43 EUR angefallen seien. Da der Kläger die Verringerung der Betriebskostenvorauszahlung nicht unverzüglich mitgeteilt habe, seien die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -Verwaltungsverfahren - (SGB X) für eine rückwirkende teilweise Aufhebung der bewilligenden Entscheidungen vom 6. Dezember 2011, 5. Juni 2012 und 20. September 2012 erfüllt. Der Kläger sei dementsprechend zur Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet. Folglich könne auch keine Nachzahlung erfolgen.
Dagegen hat der Kläger am 20. Oktober 2014 Klage vor dem Sozialgericht (SG) M. erhoben und zur Begründung geltend gemacht, insgesamt für das Jahr 2012 vom Beklagten weniger Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung erhalten zu haben, als er sie an die Vermieterin habe zahlen müssen. Die Nachzahlung an die GBG habe er in Raten im Zeitraum August 2013 bis Februar 2014 erbracht.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dem Kläger im maßgeblichen Kalenderjahr 2012 die angemessene Kaltmiete ausgehend von einer für eine Person angemessenen Mietfläche von 45 Quadratmeter jeweils in Höhe der Durchschnittsmiete des aktuell gültigen "M.er Mietspiegels" bewilligt und gezahlt zu haben. Zusätzlich habe der Kläger in vollem Umfang die "kalten" Nebenkosten und die vollen Heizkosten erhalten. Ausweislich der Jahresabrechnung 2012 habe der Kläger lediglich 1.572,00 EUR an Betriebskostenvorauszahlungen an die Vermieterin geleistet (9 x 117,00 EUR von Januar bis einschließlich September 2012 sowie 3 x 173,00 EUR von Oktober bis Dezember 2012), während der Beklagte ihm Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 2.373,00 EUR bezahlt habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. September 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zu Recht einerseits die Übernahme der Nachzahlung in Höhe von 379,43 EUR abgelehnt und andererseits den Kläger zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 421,57 EUR verpflichtet habe. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II seien grundsätzlich die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen seien. Soweit Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen würden, seien sie nur so lange anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Kläger bewohne in der R. in M. konkret eine mit drei Zimmern, Küche und Bad mit einer Wohnfläche von 59 m² für eine Einzelperson recht große Wohnung. Ausweislich der entsprechenden Zahlungsübersicht des Beklagten (Bl. 289c der Verwaltungsakte - VA -) erhalte er bereits seit dem 1. Dezember 2007 nur die sogenannte angemessene Kaltmiete in Höhe von 276,00 EUR statt der tatsächlichen Kaltmiete in Höhe von monatlich 320,00 EUR bis einschließlich 2010, 336,30 EUR von Januar 2011 bis September 2012 und 344,56 EUR ab Oktober 2012. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der bereits im Jahre 2007 erfolgten grundsätzlichen Absenkung der Kosten der Unterkunft auf die angemessenen Kosten durch den Beklagten habe das SG weder anhand der Aktenlage noch anhand des Vortrags der Beteiligten finden können. Daneben habe der Beklagte zu den von ihm als angemessen angesehenen Mietkosten im hier streitgegenständlichen Zeitraum beim Kläger entsprechend seiner allgemeinen Verfahrensweise die Betriebskosten in voller tatsächlicher Höhe übernommen, also sowohl die "kalten" Nebenkosten als auch die Heizkosten. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die sogenannten angemessenen Kosten der Unterkunft als Summe aus der angemessenen Kaltmiete und den angemessenen "kalten" Nebenkosten zu ermitteln seien, ergäben sich keine höheren Ansprüche des Klägers als vom Beklagten anerkannt. Der Beklagte habe die angemessene Kaltmiete im M.er Mietspiegel entnommen. Die tatsächlichen "kalten" Nebenkosten des Klägers hätten im Jahr 2012 1.349,85 EUR betragen, das seien auf den Monat umgerechnet rund 112,49 EUR. Insgesamt habe der Beklagte dementsprechend als Summe aus Kaltmiete und "kalten" Nebenkosten für das Jahr 2012 388,49 EUR anerkannt. Aus dem Betriebskostenspiegel des deutschen Mieterbundes für 2012 würden sich durchschnittlich pro Quadratmeter "kalte" Nebenkosten (ohne Heizkosten) in Höhe von 2,03 EUR (Gesamtdeutschland) bzw. 2,10 EUR (Westdeutschland) ergeben. Bei Multiplikation der für eine Person angemessenen Wohnfläche von 45 m² ergebe sich somit ein Betrag in Höhe von 91,35 EUR bzw. 94,50 EUR monatlich. Die tatsächlichen "kalten" Nebenkosten des Klägers, die der Beklagte übernommen habe, hätten rund 20,00 EUR monatlich höher gelegen. Auch bei Betrachtung der Summe aus Kaltmiete und kalten Nebenkosten ergebe sich somit kein höherer Anspruch des Klägers auf angemessene Kosten der Unterkunft (ohne Heizung) als vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden angenommen. Die Heizkosten seien entsprechend der Rechtsprechung des BSG gesondert zu betrachten. Hier seien laut Abrechnung für das Jahr 2012 insgesamt 601,58 EUR angefallen. Der Beklagte habe 9 x 59,00 EUR und 3 x 50,00 EUR an Heizkostenvorschuss gezahlt, somit insgesamt 681,00 EUR, also mehr als die dem Kläger tatsächlich letztendlich laut Abrechnung entstandenen Heizkosten. Im Ergebnis zutreffend habe der Beklagte im Weiteren auch den insgesamt im Hinblick darauf zu erstattenden Betrag berechnet. Somit seien dem Kläger im Jahr 2012 insgesamt deutlich weniger "kalte" Nebenkosten und Heizkosten entstanden als vom Beklagten zuvor in Höhe der monatlichen Leistungen übernommen worden waren. Damit aber habe der Beklagte zu Recht insoweit die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II aufgehoben und die Erstattung dieser Beträge gefordert. Denn der Kläger habe insoweit seine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Er habe auch wissen müssen, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes teilweise weggefallen sei. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er bereits seit Ende 2007 nur mehr die sogenannten angemessenen Kosten der Unterkunft und damit nicht die volle Kaltmiete vom Beklagten bezahlt bekommen habe. Ihm sei des Weiteren bekannt gewesen, dass der Beklagte ihm im Jahr 2012 laufend monatlich mehr an Betriebs- und Heizkosten gezahlt habe als er überhaupt an die Vermieterin Vorauszahlungen geleistet habe. Er habe offensichtlich laut Schreiben der GBG M. vom 23. November 2011 bewusst und auf eigene Initiative eine Senkung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen an die Vermieterin erreicht. Dies habe er dem Beklagten nicht mitgeteilt, sondern weiterhin vom Beklagten höhere Beträge vereinnahmt. Ihm habe daher ohne Weiteres klar sein müssen, dass er eine Nachzahlung an Unterkunfts- und Heizkosten vom Beklagten nur werde erwarten können, wenn die tatsächlichen Kosten laut Betriebskostenabrechnung letztendlich noch höher liegen würden, als die bereits vom Beklagten gezahlten Betriebs- und Heizkosten. Ihm habe deswegen auch klar sein müssen, dass ihn letztlich eine Erstattungspflicht treffe, wenn die tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten nicht die Höhe der hierfür vom Beklagten erbrachten Leistungen erreichen würde. Daher habe der Kläger die zuviel erhaltenen Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Der Kläger hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 2. Oktober 2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 2. November 2015 beim SG Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er wie schon im Klageverfahren geltend gemacht, er habe keine Überzahlungen bekommen. Die Forderung in Höhe von 379,43 EUR müsse daher der Beklagte tragen, er habe sie allerdings in der Zwischenzeit ratenweise in Höhe von 50,00 EUR monatlich abbezahlt. Er habe nach seinen Kontoauszügen nicht zuviel erhalten, er habe auch immer seine Vorauszahlungen an die GBG bezahlt. Ergänzend macht der Kläger geltend, er habe in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 vom Beklagten für Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt 2.153,00 EUR erhalten und hiervon an die GBG M. insgesamt 1.951,43 EUR für Nebenkosten bezahlt. Das bedeute, dass der Beklagte nur 202,00 EUR mehr für Nebenkosten gezahlt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts M. vom 24. September 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 31. Juli und 10. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen in Höhe der Nachforderung der GBG M. aus der Betriebskostenabrechnung für 2012 in Höhe von 379,43 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Im Erörterungstermin vom 27. Januar 2016 hat der Kläger nochmals daran festgehalten, dass er seiner Überzeugung nach keine Überzahlungen der Beklagten erhalten habe, sondern vielmehr er seine Vorauszahlungen auch geleistet und der Beklagte die Nachzahlung in Höhe von 379,43 EUR zu übernehmen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (zwei Bände) sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthaft. Die maßgebliche Berufungssumme von 750,00 EUR ist überschritten. Im Streit stehen insgesamt 801,00 EUR (379,43 EUR Nachzahlungsbetrag an Vermieter und 421,57 EUR Rückforderung der Beklagten). Die unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Streitgegenstand sind ausschließlich die Kosten der Unterkunft, konkret die Übernahme der Nebenkosten. Die vom Kläger hierauf vorgenommene Beschränkung ist zulässig (BSG Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 47/14 R -; BSG Urteil vom 11. Februar 2015 - B 4 AS 26/14 R -; BSG Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R -)
Zutreffend hat das SG auf der Grundlage der maßgeblichen gesetzlichen Normen einen Anspruch des Klägers auf Übernahme des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 379,43 EUR sowie die Voraussetzungen für die Rückforderung der überzahlten Zahlungen für die Betriebskosten bzw. Heizkosten bestätigt. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides des SG wird insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung hier abgesehen.
Nichts anderes hat sich auch noch aus den Einwendungen des Klägers und den nochmals von ihm vorgelegten Unterlagen (Kontoauszügen etc.) ergeben. Es bleibt festzuhalten, dass ausweislich der maßgeblichen Bewilligungsbescheide wie auch der Zahlungsaufstellungen in der Akte des Beklagten der Kläger entgegen seiner Auffassung im Ergebnis in der streitigen Zeit 2012 insgesamt vom Beklagten Leistungen für die Vorauszahlungen für Betriebskosten und Heizkosten in Höhe von 2.373,00 EUR und nicht lediglich 2.153,00 EUR erhalten hat, denen auf der anderen Seite Kosten von nur 1.951,43 EUR für kalte und warme Nebenkosten gegenüberstehen. Daher hat der Beklagte in Höhe der Differenz von 421,57 EUR einen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger. Hinsichtlich der daneben vom Kläger geltend gemachten Nebenkostennachforderung des Vermieters in Höhe von 379,43 EUR bleibt nochmals festzuhalten, dass der Kläger tatsächlich nur Vorauszahlungen in Höhe von 1.572,00 EUR geleistet hatte, während er vom Beklagten in der gleichen Zeit entsprechende Leistungen hierfür in Höhe von wie bereits erwähnt 2.373,00 EUR erhalten hat. Hieraus folgt auch, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 379,43 EUR übernimmt. Dieser ist vielmehr vom Kläger zu tragen - wie auch letztlich geschehen -, da dieser allein darauf beruht, dass er die Betriebskostenvorauszahlungen bei gleichzeitiger unveränderter Fortzahlung der Zahlungen des Beklagten entsprechend gekürzt hatte und der Beklagte dem Kläger bereits diesen Betrag durch die gezahlten höheren Beträge für die Betriebskostenvorauszahlungen erbracht hat.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, er habe von dem Beklagten nur Vorauszahlungen i.H.v. 2.153,00 EUR erhalten, trifft dies nicht zu. Dieser Irrtum beruht darauf, dass der Kläger offensichtlich die nicht die Kosten der Unterkunft (einschließlich der Nebenkosten), sondern den Regelsatz betreffende Sanktion in Höhe von jeweils 109,20 EUR für die Monate Januar und Februar 2012 in Abzug gebracht hat, obwohl ihm der Beklagte auch in diesen Monaten die Zahlungen für die Kosten der Unterkunft (einschließlich der Nebenkosten) in gleicher Höhe und ungekürzt weiter gezahlt hat. Nochmals zur Klarstellung: die Kürzung in Höhe von jeweils 109,20 EUR im Januar und Februar 2012 betraf die Leistungen zum Lebensunterhalt/den Regelsatz. Eine Kürzung der Zahlungen des Beklagten an den Kläger für die Nebenkostenvorauszahlungen an den Vermieter ist damit nicht erfolgt. Deshalb hat entgegen der Auffassung des Klägers der Beklagte im Jahr 2012 tatsächlich in der oben bereits benannten Höhe von 2.373,00 EUR Leistungen für die Vorauszahlungen erbracht.
Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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