L 7 AS 140/16 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 54 AS 352/16 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 140/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wenn in einem Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II in erheblichem Umfang kostenträchtige Bewerbungen verlangt werden, ist eine Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten erforderlich. Eine Kostenregelung für Online-Bewerbungen oder telefonische Bewerbungen ist regelmäßig nicht erforderlich.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt wendet sich gegen die Pflichten aus diesem Verwaltungsakt und steht in Bezug zu einer möglichen Sanktion. Soweit bereits ein Pflichtverstoß vorliegt, wird vorbeugender Rechtsschutz gegen eine Sanktion geltend gemacht.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II.

Der 1976 geborene Antragsteller bezieht fortlaufend Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Weil Verhandlungen nicht zu einem Abschluss eine Eingliederungsvereinbarung führten, erließ der Antragsgegner am 28.01.2016 einen "Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt".

Als Pflichten des Antragsgegners sind dort angeführt: "Das Jobcenter unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Das Jobcenter unterstützt ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben."

Als Pflichten des Antragstellers sind angeführt: "Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tag nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge, die Sie vom Jobcenter bzw. von der Agentur für Arbeit erhalten haben. Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor. Sie bewerben sich auf mindestens sechs zumutbare Stellen pro Monat in den nächsten sechs Monaten, auch unbefristete Stellen, auch bei Zeitarbeitsfirmen ( ...) und legen unaufgefordert darüber den schriftlichen Nachweis mittels Eintrag in eine Liste, deren Richtigkeit Sie mit Unterschrift bestätigen, beim Arbeitsvermittler bis zum fünften des Folgemonats vor, erstmals für den Monat Februar bis zum 07.03.2016."

Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 13.02.2016 ohne Begründung Widerspruch und stellte mit Schreiben selben Datums am 15.02.2016 beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Sein Sachbearbeiter habe ihn vor einiger Zeit als nicht vermittelbar bezeichnet. Er habe in den letzten fünf Jahren keinen einzigen Vermittlungsvorschlag bekommen. Wieso jetzt plötzlich Bewerbungen irgendeine Aussicht auf Erfolg haben sollten, habe ihm nicht erklärt werden können. Er habe auch keine Ahnung wie man eine geeignete Bewerbung schreibe. Deswegen seien Bewerbungen nur ein sinnloses Ritual, das allenfalls zu seiner Schikane diene. Die Kostenübernahme für schriftliche Bewerbungen sei zu unbestimmt formuliert. Kosten für telefonische Bewerbungen würden nicht übernommen werden, er habe aber keine Telefon-Flatrate. Da er die Kostenübernahme zuvor beantragen müsse, sei nicht klar, wie er sich innerhalb von drei Tagen auf Vermittlungsvorschläge bewerben solle.

Mit Beschluss vom 25.02.2016 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei nicht begründet, weil ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht glaubhaft sei. Bei der Abwägung der privaten Interessen des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung komme den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Ferner sei die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, mit der der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräume. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis komme nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen.

Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und es bestehe auch kein sonstiges überwiegendes Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben.

Der Inhalt des Eingliederungsverwaltungsakts entspreche grundsätzlich § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II. Die Verpflichtung, monatlich sechs Eigenbemühungen nachzuweisen, sei zumutbar. Es erschließe sich auch nicht, aus welchen Gründen der Arbeitsmarkt dem Antragsteller verschlossen sein sollte. Der Antragsteller sei ohne weiteres in der Lage, ein Bewerbungsschreiben zu erstellen, wie verschiedenste Verfahren vor dem Sozialgericht zeigten. Zur Regelung der Übernahme der Bewerbungskosten sei festzustellen, dass diese nicht von vornherein zu unbestimmt sei. Der Antragsgegner habe insoweit Ermessen ausgeübt und keine Obergrenze festgelegt. Angesichts der Vielzahl der infrage kommenden Bewerbungsformen sei nicht ersichtlich, wie vorab eine angemessene Kostenregelung getroffen werden sollte. Im Übrigen hätte allein die fehlende Bestimmtheit der Kostenregelung nicht zwingend die Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts insgesamt zur Folge. Es sei nicht ersichtlich, wie dem Antragsteller durch telefonische Bewerbungen unzumutbare Kosten entstehen sollten.

Soweit der Antragsteller künftige Sanktionen verhindern wolle, mache er vorbeugenden Rechtsschutz geltend. Dieser setzte ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraus, dass insbesondere beinhalte, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Daran fehle es hier, denn gegen Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II sei regelmäßig einstweiliger Rechtsschutz möglich und ausreichend.

Der Antragsteller hat am 01.03.2016 Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Nach dem Urteil des Sozialgerichts Saarbrücken vom 29.01.2016 dürften Nachweise von Eigenbemühungen nur verlangt werden, wenn auch eine Regelung zur Übernahme der Kosten erfolge. Außerdem bestehe eine Parallelität zur Übernahme von Fahrtkosten bei einem Meldetermin. Bei fehlendem Nachweis von Eigenbemühungen würden Sanktionen drohen. Um den sicheren Zugang von Bewerbungen nachzuweisen müssten auch die Kosten für Einschreiben übernommen werden.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25.02.2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28.01.2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht München den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu Recht abgelehnt hat.

Das Sozialgericht hat den Prüfungsmaßstab zutreffend dargelegt. Die Interessen des Antragstellers, vom Vollzug des strittigen Bescheids vorläufig verschont zu werden, müssen die öffentlichen Interessen an dem sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegen. Den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, also dem Klageverfahren, kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Weil der Gesetzgeber dem Sofortvollzug eines Eingliederungsverwaltungsakts mit § 39 Nr. 1 SGB II den Vorrang eingeräumt hat, müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder ausnahmsweise besondere Interessen überwiegen.

Bis auf die Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG der Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Sechs Eigenbemühungen pro Monat und deren Nachweis zuzüglich zeitnaher Bewerbungen auf einzelne Vermittlungsvorschläge sind dem Antragsteller zumutbar. Die Behauptungen des Antragstellers zur Nichtvermittelbarkeit und fachlichen Unfähigkeit, sich zu bewerben, sind nicht nachvollziehbar und wurden im Beschwerdeverfahren auch nicht wiederholt.

Die Regelung zu Übernahme von Bewerbungskosten ist insoweit problematisch, als die Übernahme von Kosten für schriftliche Bewerbungen von einem vorherigen Antrag abhängig gemacht wird (" ... sofern Sie diese zuvor beantragt haben").

Die Übernahme von Bewerbungskosten nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III steht im Ermessen der Behörde. Wenn von einem Leistungsbezieher in erheblichem Umfang kostenträchtige Bewerbungen verlangt werden, ist aber eine Kostenerstattungsregelung erforderlich (vgl. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 15 Rn. 52; Schlegel in Juris-Praxiskommentar, 2015, § 15 Rn. 94 SGB II). Das Fehlen einer Kostenregelung für Online-Bewerbungen und telefonische Bewerbungen ist nicht zu beanstanden, weil hierfür allenfalls geringe Kosten anfallen. Die Kosten für Einschreiben sind angesichts der geringen Verlustquote der Post schon nicht angemessen und deshalb nicht zu übernehmen.

Rechtsgrundlage des Antragserfordernis ist nach wohl h. M. § 37 SGB II, der als Spezialregelung nach § 16 Abs. 2 SGB II die §§ 323, 324 SGB III verdrängt (Eicher, a.a.O., § 16 Rn. 59; Hauck-Noftz, § 16 SGB II Rn. 431, 452 ff). Einschlägig ist hier § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II, wonach Leistungen nach SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden. Für das Antragserfordernis trotz Bewerbungsverpflichtung spricht, dass eine generelle Zusage der Kostenerstattung nicht in Betracht kommt, weil eine zahlenmäßige Begrenzung erforderlich ist und aussichtlose Bewerbungen zu vermeiden sind. Es wäre aber nicht praktikabel, wenn der Antragsteller vor jeder einzelnen schriftlichen Bewerbung einen Antrag auf Kostenübernahme stellen müsste. Die Regelung kann aber auch so verstanden werden, dass der Antragsteller vorab einen Antrag stellt, in dem er Anzahl und Art der Stellenangebote, auf die er sich schriftlich bewerben möchte, darlegt. Eine derartige Verpflichtung zur vorherigen Antragstellung ist nicht zu beanstanden.

Wie die Kostenregelung in der Praxis umgesetzt wird, kann letztlich dahinstehen, weil die aufschiebende Wirkung auch nicht anzuordnen wäre, wenn vor jeder einzelnen Bewerbung ein Kostenantrag zu stellen wäre. Einstweiliger Rechtsschutz dient auch im Bereich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Vermeidung erheblicher Eingriffe oder einer gegenwärtigen Notlage. Es geht insbesondere nicht darum, im Eilverfahren Rechtsgutachten zu Verwaltungsakten zu erstellen, wenn kein erheblicher Eingriff und keine Notlage drohen.

Bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt wendet sich der Betroffene gegen die darin enthaltenen Pflichten. Er will wissen, ob er diesen Pflichten Folge leisten muss oder bei deren Missachtung Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II riskiert. Es ist daher zu unterscheiden (vgl. Bay LSG, Beschluss vom 13.02.2015, L 7 AS 23/15 B ER):

Wenn der Betroffene bereits gegen die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt verstoßen hat, begehrt er Rechtsschutz gegen eine mögliche künftige Sanktion. Er begehrt also vorbeugenden Rechtsschutz. Dafür ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhaltet, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, Rn. 17a vor § 51 und § 54 Rn. 42a). Bei Sanktionen ist regelmäßig unmittelbar einstweiliger Rechtsschutz möglich und ausreichend. Es kann daher offen bleiben, ob der Antragsteller bereits gegen seine Pflichten verstoßen hat.

Wenn der Betroffene die ihm auferlegten Pflichten erfüllt, macht er nicht nur vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine künftige Sanktion geltend, er wendet sich zunächst gegen die aktuelle Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten. Dahinter steht faktisch auch hier die Frage, ob der Betroffene "in Ruhe" gegen die Pflichten verstoßen kann oder mit einer Sanktion rechnen muss, wenn er die Pflichten nicht mehr erfüllt. Allerdings könnte die Behörde einen Sanktionsbescheid auch dann erlassen, wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen würde, sie könnte diesen jedoch vorläufig nicht vollziehen (vgl. Bay LSG, Beschluss vom 17.08.2012, L 7 AS 564/12 B ER). Wenn sich der Betroffene gegen die weitere Erfüllung der Verpflichtungen wendet, muss er im Rahmen der Interessenabwägung geltend machen, dass diese Pflichten bereits jetzt "auf Eis gelegt" werden müssen, um einen erheblichen rechtswidrigen Eingriff oder eine gegenwärtige Notlage zu vermeiden. Daran fehlt es hier.

Die Regelung zur Übernahme der Kosten schriftlicher Bewerbungen hindert den Antragsteller nicht daran, sich per E-Mail, telefonisch oder persönlich auf Stellenangebote zu bewerben. Er kann auch vor einzelnen schriftlichen Bewerbungen Kostenanträge stellen. Die Pflicht, alle Möglichkeiten zur Erzielung von Erwerbseinkommen zu nutzen - sprich zu arbeiten - besteht schon nach dem Gesetz (§ 2 SGB II), im Eingliederungsverwaltungsakt erfolgt lediglich eine Konkretisierung dieser Pflicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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