Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
22
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 22 AS 1015/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2014 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wehrt sich gegen ein Auskunftsverlagen des Beklagten.
Der Kläger und die zu diesem Zeitpunkt bei dem Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Frau C. bilden nach Auffassung des Beklagten seit Sommer 2014 eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Unter dem 19.09.2014 richtete der Beklagte an den Kläger eine Aufforderung zur Mitwirkung: "Sie haben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen. Es ist zu überprüfen, ob und inwieweit für Sie und die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ein Anspruch auf Leistungen besteht beziehungsweise bestanden hat. Folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben werden hierzu noch benötigt: - von Ihnen vollständig ausgefüllte Anlage WEP, KdU, EK und VM mit den dazugehörigen Unterlagen
Bitte reichen Sie diese bis 06.10.2014 ein."
Dem Schreiben waren das Formblatt "Anlage WEP zur Eintragung für eine weitere Person ab 15 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft", das Formblatt "Anlage VM zur Feststellung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen", das Formblatt "Anlage EK zur Feststellung der Einkommensverhältnisse jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person" sowie das Formblatt "Anlage KdU zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung" beigefügt.
Mit weiterem Schreiben vom 17.10.2014 erinnerte der Beklagte den Kläger zur Aufforderung zur Mitwirkung. Hierzu äußerte sich der Kläger unter dem 17.10.2014. Er bestritt, dass eine Bedarfsgemeinschaft mit Frau C. bestehe.
Mit Bescheid vom 10.11.2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, ihm bis zum 27.11.2014 Auskunft zu geben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Hierzu sollte der Kläger Anlage EK vollständig ausgefüllt mit Einkommensnachweisen in Form von Lohnabrechnung, Anlage VM vollständig ausgefüllt mit Angaben zu Kapitalanlagen und Anlage KdU vollständig ausgefüllt übersenden.
Hiergegen legte der Kläger am 22.11.2014 Widerspruch ein: Er habe zu keinem Zeitpunkt Arbeitslosengeld II bezogen, noch habe er dieses beantragt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Klage vom 30.12.2014.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, Frau C. sei lediglich die Mieterin. Es handele sich um ein Zusammenleben auf Probe und lediglich um eine Partnerschaft im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft. Die Rechtsfolgen des § 60 Abs. 4 SGB II seien nicht erfüllt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Zur Begründung seines Antrags bezieht er sich ergänzend auf seinen Schriftsatz vom 04.03.2015.
Dem Gericht lagen die Akten des Beklagten vor.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig (§§ 87, 90, 92 SGG).
Sie ist auch begründet.
Der Bescheid vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2014 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.
Nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II hat, wenn Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen sind, dieser Partner der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Die Regelung ist Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.04.2007, L 13 AS 40/07 ER; Meyerhoff in: Schlegel/Voelzke, juris PK - SGB II, § 60 Rn. 32).
Wenngleich den Schreiben des Beklagten vom 19.09. und 17.10.2014 die äußeren Anzeichen eines Verwaltungsaktes fehlen, weil ihnen etwa eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigegeben war und der Begriff "Bescheid" in ihnen nicht enthalten war, handelt es sich jedoch bei den auch so bezeichneten Bescheiden vom 10.11. und 15.12.2014 um Verwaltungsakte im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X.
Der Grundsicherungsträger kann vom Partner einer Leistungen nach dem SGB II beantragenden oder beziehenden Person aber nach § 60 Abs. 4 SGB II Auskunft nur dann verlangen, wenn die Grundvoraussetzung für die Anwendung der Regelung - das Vorliegen einer Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II - gegeben ist (BSG, Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R). Genau dies ist nach Aktenlage jedoch streitig. Auch der Beklagte scheint noch nicht zu einer endgültigen Einschätzung gelangt zu sein, ob der Kläger und Frau C. nicht lediglich im Sinne einer bloßen Wohngemeinschaft, sondern in einer Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II zusammenleben (vgl. Bl. 329, 353 VV).
Dessen ungeachtet bedarf die Frage, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt, in diesem Verfahren, das ausschließlich die Frage der rechtlichen Tragfähigkeit des Auskunftsverlangens zum Gegenstand hat, nicht der abschließenden Klärung. Selbst wenn nämlich der Kläger nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II als Mitglied einer solchen Gemeinschaft, also als "Partner" zur Auskunft verpflichtet wäre, bedürfte es darüber hinaus der rechtsfehlerfreien Aufforderung zur Erteilung der Auskunft. Die von dem Beklagten gewählte Vorgehensweise hält aber der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
In der Rechtsprechung des BSG (siehe nur BSG, Urteil vom 24.02.2011, a. a. O.) ist geklärt, dass der Leistungsträger von einem Partner, der selbst keine Leistungen beantragt, nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur die Erteilung von Auskünften, nicht aber die Vorlage von Belegen verlangen kann. Jedenfalls bei der Anlage EK vollständig ausgefüllt mit Einkommensnachweisen in Form von Lohnabrechnungen handelt es sich um einen "Beleg" im vorgenannten Sinne. Zu ihrer Vorlage ebenso wie zur Vorlage der Anlagen VM und KdU hätte der Kläger nicht aufgefordert werden dürfen.
Dahinstehen kann, ob der Umstand, dass der Kläger mit dem Bescheid des Beklagten vom 10.11.2014 dennoch zur Vorlage der Einkommensnachweise in Form von Lohnabrechnungen aufgefordert wurde, bereits für sich gesehen die Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge hat. Das BSG geht davon aus, dass es sich bei einem Auskunftsverlangen regelmäßig um einen "einheitlichen Verwaltungsakt" handelt, der nicht lediglich teilrechtswidrig sein kann (BSG, Urteil vom 24.02.2014, a. a. O.). Ob dieser Auffassung auch dann zu folgen wäre, wenn der rechtswidrige Teil des Auskunftsersuchens nicht so wesentlich ist, dass der Bescheid ohne ihn nicht erlassen worden wäre (vgl. dazu BVerwG, NJW 1994, 66, 67), kann vorliegend aber deshalb offen bleiben, weil der Beklagte den Kläger auch nicht zur Auskunftserteilung durch Ausfüllen der Anlage WEP, EK, KdU und VM hätte auffordern dürfen. Die Formblätter richten sich, wie aus den jeweiligen Fragestellungen sowie aus den Unterschriftsleisten ("Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller") ergibt, lediglich an solche Personen, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehren. Der Kläger ist aber nicht Antragsteller und daher auch nicht zur Mitwirkung nach § 60 des SGB II verpflichtet. Gegen seinen Willen könnte er selbst dann nicht zum Antragsteller gemacht werden, wenn er Inhaber seines Anspruchs wäre. Der Aufforderung an den Kläger, der selbst die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht anstrebt, die zu einem Leistungsantrag gehörenden Anlagen auszufüllen, fehlt es damit an der Rechtsgrundlage (BSG, Urteil vom 24.02.2011, a. a. O.).
Ist der Kläger danach nicht verpflichtet, die dem Bescheid vom 10.11.2014 in Bezug genommenen Vordrucke auszufüllen oder ausfüllen zu lassen und dem Beklagten vorzulegen, kann der Bescheid keinen Bestand haben, weil er zu unbestimmt ist. Der Verwaltungsakt hätte lediglich noch zum Inhalt, der Kläger möge über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse "Auskunft erteilen". Damit ist aber der Kläger nicht in die Lage versetzt, dem Auskunftsersuchen sinnvoll Folge zu leisten. Da er selbst nicht einzuschätzen vermag, welche konkreten Informationen die Behörde im Sinne von § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II benötigt, bedarf es einer Konkretisierung, die aber, wie ausgeführt, nicht dazu führen darf, dass der Auskunftsverpflichtete wie ein Antragsteller oder Leistungsbezieher zur Einreichung von Antragsunterlagen oder Belegen herangezogen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
2. Der Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wehrt sich gegen ein Auskunftsverlagen des Beklagten.
Der Kläger und die zu diesem Zeitpunkt bei dem Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Frau C. bilden nach Auffassung des Beklagten seit Sommer 2014 eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Unter dem 19.09.2014 richtete der Beklagte an den Kläger eine Aufforderung zur Mitwirkung: "Sie haben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen. Es ist zu überprüfen, ob und inwieweit für Sie und die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ein Anspruch auf Leistungen besteht beziehungsweise bestanden hat. Folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben werden hierzu noch benötigt: - von Ihnen vollständig ausgefüllte Anlage WEP, KdU, EK und VM mit den dazugehörigen Unterlagen
Bitte reichen Sie diese bis 06.10.2014 ein."
Dem Schreiben waren das Formblatt "Anlage WEP zur Eintragung für eine weitere Person ab 15 Jahren in der Bedarfsgemeinschaft", das Formblatt "Anlage VM zur Feststellung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen", das Formblatt "Anlage EK zur Feststellung der Einkommensverhältnisse jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person" sowie das Formblatt "Anlage KdU zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung" beigefügt.
Mit weiterem Schreiben vom 17.10.2014 erinnerte der Beklagte den Kläger zur Aufforderung zur Mitwirkung. Hierzu äußerte sich der Kläger unter dem 17.10.2014. Er bestritt, dass eine Bedarfsgemeinschaft mit Frau C. bestehe.
Mit Bescheid vom 10.11.2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, ihm bis zum 27.11.2014 Auskunft zu geben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Hierzu sollte der Kläger Anlage EK vollständig ausgefüllt mit Einkommensnachweisen in Form von Lohnabrechnung, Anlage VM vollständig ausgefüllt mit Angaben zu Kapitalanlagen und Anlage KdU vollständig ausgefüllt übersenden.
Hiergegen legte der Kläger am 22.11.2014 Widerspruch ein: Er habe zu keinem Zeitpunkt Arbeitslosengeld II bezogen, noch habe er dieses beantragt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die Klage vom 30.12.2014.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, Frau C. sei lediglich die Mieterin. Es handele sich um ein Zusammenleben auf Probe und lediglich um eine Partnerschaft im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft. Die Rechtsfolgen des § 60 Abs. 4 SGB II seien nicht erfüllt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Zur Begründung seines Antrags bezieht er sich ergänzend auf seinen Schriftsatz vom 04.03.2015.
Dem Gericht lagen die Akten des Beklagten vor.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig (§§ 87, 90, 92 SGG).
Sie ist auch begründet.
Der Bescheid vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2014 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.
Nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II hat, wenn Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen sind, dieser Partner der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.
Die Regelung ist Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.04.2007, L 13 AS 40/07 ER; Meyerhoff in: Schlegel/Voelzke, juris PK - SGB II, § 60 Rn. 32).
Wenngleich den Schreiben des Beklagten vom 19.09. und 17.10.2014 die äußeren Anzeichen eines Verwaltungsaktes fehlen, weil ihnen etwa eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigegeben war und der Begriff "Bescheid" in ihnen nicht enthalten war, handelt es sich jedoch bei den auch so bezeichneten Bescheiden vom 10.11. und 15.12.2014 um Verwaltungsakte im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X.
Der Grundsicherungsträger kann vom Partner einer Leistungen nach dem SGB II beantragenden oder beziehenden Person aber nach § 60 Abs. 4 SGB II Auskunft nur dann verlangen, wenn die Grundvoraussetzung für die Anwendung der Regelung - das Vorliegen einer Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II - gegeben ist (BSG, Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R). Genau dies ist nach Aktenlage jedoch streitig. Auch der Beklagte scheint noch nicht zu einer endgültigen Einschätzung gelangt zu sein, ob der Kläger und Frau C. nicht lediglich im Sinne einer bloßen Wohngemeinschaft, sondern in einer Partnerschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II zusammenleben (vgl. Bl. 329, 353 VV).
Dessen ungeachtet bedarf die Frage, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt, in diesem Verfahren, das ausschließlich die Frage der rechtlichen Tragfähigkeit des Auskunftsverlangens zum Gegenstand hat, nicht der abschließenden Klärung. Selbst wenn nämlich der Kläger nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II als Mitglied einer solchen Gemeinschaft, also als "Partner" zur Auskunft verpflichtet wäre, bedürfte es darüber hinaus der rechtsfehlerfreien Aufforderung zur Erteilung der Auskunft. Die von dem Beklagten gewählte Vorgehensweise hält aber der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
In der Rechtsprechung des BSG (siehe nur BSG, Urteil vom 24.02.2011, a. a. O.) ist geklärt, dass der Leistungsträger von einem Partner, der selbst keine Leistungen beantragt, nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur die Erteilung von Auskünften, nicht aber die Vorlage von Belegen verlangen kann. Jedenfalls bei der Anlage EK vollständig ausgefüllt mit Einkommensnachweisen in Form von Lohnabrechnungen handelt es sich um einen "Beleg" im vorgenannten Sinne. Zu ihrer Vorlage ebenso wie zur Vorlage der Anlagen VM und KdU hätte der Kläger nicht aufgefordert werden dürfen.
Dahinstehen kann, ob der Umstand, dass der Kläger mit dem Bescheid des Beklagten vom 10.11.2014 dennoch zur Vorlage der Einkommensnachweise in Form von Lohnabrechnungen aufgefordert wurde, bereits für sich gesehen die Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge hat. Das BSG geht davon aus, dass es sich bei einem Auskunftsverlangen regelmäßig um einen "einheitlichen Verwaltungsakt" handelt, der nicht lediglich teilrechtswidrig sein kann (BSG, Urteil vom 24.02.2014, a. a. O.). Ob dieser Auffassung auch dann zu folgen wäre, wenn der rechtswidrige Teil des Auskunftsersuchens nicht so wesentlich ist, dass der Bescheid ohne ihn nicht erlassen worden wäre (vgl. dazu BVerwG, NJW 1994, 66, 67), kann vorliegend aber deshalb offen bleiben, weil der Beklagte den Kläger auch nicht zur Auskunftserteilung durch Ausfüllen der Anlage WEP, EK, KdU und VM hätte auffordern dürfen. Die Formblätter richten sich, wie aus den jeweiligen Fragestellungen sowie aus den Unterschriftsleisten ("Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller") ergibt, lediglich an solche Personen, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehren. Der Kläger ist aber nicht Antragsteller und daher auch nicht zur Mitwirkung nach § 60 des SGB II verpflichtet. Gegen seinen Willen könnte er selbst dann nicht zum Antragsteller gemacht werden, wenn er Inhaber seines Anspruchs wäre. Der Aufforderung an den Kläger, der selbst die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht anstrebt, die zu einem Leistungsantrag gehörenden Anlagen auszufüllen, fehlt es damit an der Rechtsgrundlage (BSG, Urteil vom 24.02.2011, a. a. O.).
Ist der Kläger danach nicht verpflichtet, die dem Bescheid vom 10.11.2014 in Bezug genommenen Vordrucke auszufüllen oder ausfüllen zu lassen und dem Beklagten vorzulegen, kann der Bescheid keinen Bestand haben, weil er zu unbestimmt ist. Der Verwaltungsakt hätte lediglich noch zum Inhalt, der Kläger möge über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse "Auskunft erteilen". Damit ist aber der Kläger nicht in die Lage versetzt, dem Auskunftsersuchen sinnvoll Folge zu leisten. Da er selbst nicht einzuschätzen vermag, welche konkreten Informationen die Behörde im Sinne von § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II benötigt, bedarf es einer Konkretisierung, die aber, wie ausgeführt, nicht dazu führen darf, dass der Auskunftsverpflichtete wie ein Antragsteller oder Leistungsbezieher zur Einreichung von Antragsunterlagen oder Belegen herangezogen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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