Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 1766/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Bescheide des Beklagten vom 13.12.2012, vom 16.01.2013, vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2013 und der Bescheide vom 06.06.2013 und vom 14.06.2013 werden abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für Januar bis Juni 2013 monatlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 582,58 EUR zu zahlen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).
Sie bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum eine 85,73m² große Mietwohnung in B. Hierfür fiel eine Kaltmiete i.H.v. 372,58 EUR, eine Betriebskostenvorauszahlung von 100 EUR und eine Heizkostenvorauszahlung von 110 EUR monatlich an. Bereits mit Schreiben vom 21.09.2012 sind die Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte nach seiner Richtlinie lediglich eine Bruttokaltmiete von 357,75 EUR und Heizkosten i.H.v. 106,50 EUR für angemessen hält. Die Kläger wurden aufgefordert, ihre KdU bis zum 31.01.2013 durch intensive Eigenbemühungen zu senken.
Die Kläger beantragten am 20.11.2012 die Fortzahlung ihrer Leistungen ab dem 01.01.2013. Mit Bescheid vom 13.12.2012 bewilligte der Beklagte für Januar bis Juni 2013 monatlich 1.457,52 EUR. Hierbei berücksichtigte er eine Bruttokaltmiete von 451 EUR und Heizkosten i.H.v. 110 EUR. Die Kläger erhoben hiergegen am 11.01.2013 Widerspruch. Der Beklagte erließ den Änderungsbescheid vom 16.01.2013, mit dem er die Leistungen ab Februar 2013 auf 1.360,77 EUR absenkte. Die KdU seien unangemessen und ab Februar 2013 seien lediglich die Werte nach der Richtlinie zu berücksichtigen mit einer Bruttokaltmiete von 357,75 EUR und Heizkosten i.H.v. 106,50 EUR. Der Kläger zu 2. nahm ab dem 04.03.2013 ein Arbeitsverhältnis auf. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 12.04.2013 wieder gekündigt. Aus diesem Arbeitsverhältnis erzielte er im April 2013 ein Bruttoeinkommen i.H.v. 1.018,13 EUR bei einem Nettoeinkommen von 814,48 EUR und im Mai 2013 ein Bruttoeinkommen von 697,28 EUR bei einem Nettoeinkommen von 527,56 EUR. Aus einem neu aufgenommenen Arbeitsverhältnis ab dem 02.06.2013 erzielte er erst ab Juli 2013 Einkommen. Im Zusammenhang mit dieser Arbeitsaufnahme erließ der Beklagte die Änderungsbescheide vom 22.03.2013, vom 06.06.2013 und vom 14.06.2013, mit denen er für April zuletzt 900,02 EUR, für Mai 1.052,66 EUR und für Juni wiederum 1.360,77 EUR bewilligte. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2013 als unbegründet zurück. Die KdU seien unangemessen und ab Februar 2013 nur in der Höhe der angemessenen Werte aus der Richtlinie des Beklagten zu übernehmen.
Dagegen haben die Kläger am 13.06.2013 Klage erhoben. Der Beklagte verfüge über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdU. Insoweit sei die Reduzierung auf die Richtlinienwerte als rechtswidrig anzusehen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 13.12.2012, den Bescheid vom 16.01.2013, den Bescheid vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2013 und der Bescheide vom 06.06.2013 und vom 14.06.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für Januar bis Juni 2013 monatlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 582,58 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass er über ein schlüssiges Konzept verfüge. Das Konzept sei durch die Firma A. und K. (A. & K.) ermittelt worden. Der Vergleichsraum sei der gesamte Landkreis Harz. Hier bestehe auch eine verkehrstechnische Verbundenheit. Der Landkreis verfüge über die Mittelzentren Halberstadt, Quedlinburg und Wernigerode, wobei Halberstadt eine oberzentrale Teilfunktion habe. Jede Kommune könne ihr nächstgelegenes Mittelzentrum innerhalb von maximal 44 Minuten mit dem öffentlichen Nahverkehr erreichen. Die verkehrstechnische Erreichbarkeit von Kommunen wirke sich nicht differenzierend auf einzelne Kommunen aus und müsse daher auch nicht gesondert berücksichtigt werden.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die richtige Klageart ist die Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da bereits der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 13.12.2012 angefochten worden ist. Insoweit ist streitgegenständlich die vollständige Überprüfung des Anspruchs von Januar bis Juni 2013 und nicht nur die Reduzierung der KdU ab Februar 2013 durch den Bescheid vom 16.01.2013. Die Bescheide vom 16.01.2013, vom 22.03.2013, vom 06.06.2013 und vom 14.06.2013 sind nach § 86 bzw. § 96 SGG Gegenstand des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens geworden. Die Beteiligten haben allerdings den Streitgegenstand zulässig auf die Höhe der KdU beschränkt. Bei der Festsetzung der Leistungen für Unterkunft- und Heizkosten handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheides, über die das Gericht bei entsprechendem Antrag isoliert entscheiden kann (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.05.2009, - B 14 AS 31/07 R -, juris; ständige Rechtsprechung).
Der Bescheid des Beklagten vom 13.12.2012 in der Gestalt der Bescheide vom 16.01.2013, vom 22.03.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2013 sowie der Bescheide vom 06.06.2013 und vom 14.06.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer vollständigen KdU.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) –Zweites Buch– (II) werden die Bedarfe für KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Kläger verfügen über KdU i.H.v. 582,58 EUR, welche sich aus der Kaltmiete mit 372,58 EUR, der Betriebskostenvorauszahlung von 100 EUR und der Heizkostenvorauszahlung von 110 EUR zusammensetzen. Der Beklagte hat für Januar 2013 lediglich 561,- EUR und ab Februar 2013 monatlich 464,25 EUR an KdU übernommen. Die Reduzierung für Januar 2013 dürfte bereits gegen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II verstoßen. Soweit hiernach die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Subjektiv möglich i.S. dieser Regelung sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Zwar normiert § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine umfassenden Beratungs- und Aufklärungspflichten des Beklagten über die Obliegenheit des Leistungsempfängers bei der Suche nach einer anderen, angemessenen Unterkunft und stellt auch keine sonstigen überhöhten inhaltlichen und formellen Anforderungen an diese Erklärung des SGB II Trägers. Die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung erfordert aber, dass der aus Sicht des Grundsicherungsträgers angemessene Mietpreis angegeben wird, weil dieser nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist (Urteil des BSG vom 01.06.2010, - B 4 AS 78/99 R -, juris; ständige Rechtsprechung). Soweit ersichtlich, hat der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 21.09.2012 zur Senkung der KdU bis Ende Januar 2013 aufgefordert. Insoweit rechtfertigt sich hiernach erst ab Februar 2013 eine mögliche Senkung der KdU. Dies kann allerdings offenbleiben, da die Reduzierung der KdU für den gesamten Zeitraum als rechtswidrig anzusehen ist, da die Richtlinie des Beklagten nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht. Insoweit kann auch offenbleiben, ob die Reduzierung der KdU ab Februar 2013 durch den Rücknahmebescheid vom 16.01.2013 gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 45 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) – Zehntes Buch – (X) verstößt, wofür erhebliche Anhaltspunkte bestehen. Maßgeblich ist die Frage des schlüssigen Konzepts ohnehin für die Frage, ob nach Ablauf der 6-Monatsfrist nach der Kostensenkungsaufforderung vom 21.09.2012 (mithin spätestens ab April 2013) die tatsächlichen Kosten mit 582,58 EUR und nicht nur die ursprünglich bewilligten KdU in Höhe von 561,- EUR zu übernehmen sind.
Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten zu prüfen. Es ist die Größe der Wohnung des Hilfebedürftigen festzustellen und zu prüfen, ob diese angemessen ist. Dabei erfolgt die Bemessung der angemessenen Größe nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R –, juris). Zur Bestimmung der angemessenen Größe ist nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Urteile vom 3. März 2011, – L 5 AS 181/07 – und vom 09. Mai. 2012, – L 5 AS 2/09 –, juris) im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen. Hiernach beträgt die förderfähige Wohnfläche für einen 3-Personen-Haushalt bis zu 70 m². Angemessen ist eine Wohnung darüber hinaus nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009, a.a.O.; Urteil des BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R –, m.w.N.; juris; st. Rspr. des BSG). Ist das Produkt, ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses, gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, etwa, weil der Standard der Wohnung nach unten abweicht, kann gegebenenfalls die Überschreitung der Wohnungsgröße ausgeglichen werden. Dazu ist es erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten.
Die Mietobergrenze ist auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Ein solches Konzept liegt nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 a.a.O.).
Das BSG hat in seinem Urteil vom 22. September 2009 (Wilhelmshaven) – B 4 AS 18/09 R – (juris) zum schlüssigen Konzept weiter ausgeführt:
Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145, 149; vgl auch BSG, Urteil vom 19.3.2008 B 11b AS 41/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.
Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann.
Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen.
Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (Urteil des Senats vom 19.2 ...2009 - B 4 AS 30/08 R = juris RdNr 24). Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nach Auffassung des Senats nur vorübergehend vermietet werden soll (zB Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter).
Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen.
Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 38 f): Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr 650).
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept ist das Konzept des Beklagten nicht als schlüssig anzusehen, da die Berücksichtigung des gesamten Landkreises Harz als Vergleichsraum rechtswidrig ist.
Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht. Gibt es - insbesondere in Kleinst-Gemeinden - keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden. Diese sind so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (BSG, Urteil vom 7.11.2006, – B 7b AS 10/06 R –, juris). Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von dem Leistungsempfänger im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum- geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. (BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R –, juris). Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen geht, sind die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere nach folgenden Kriterien abzustecken: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, juris).
Der Landkreis Harz erfüllt die genannten Kriterien nicht, was insbesondere an den vom Beklagten hierzu zitierten Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts und des Thüringer Landessozialgerichts aufgezeigt werden kann. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.02.2013 (L 7 AS 78/12) zum Landkreis Waldeck-Frankenberg abstellt, so sind die dortigen Gegebenheiten nicht mit denen im Landkreis Harz zu vergleichen.
Das Hessische Landessozialgericht führt in seiner Entscheidung aus:
" Wegen der Bestimmung des Vergleichsraumes sind die örtlichen Gegebenheiten des gesamten Kreisgebietes in Bezug zu nehmen. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme sprechen, dass es sich um einen (ausreichend großen) Raum der Wohnbebauung handelt, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Der gesamte Landkreis präsentiert sich als homogener Lebensraum, da es keine Oberzentren gibt und keine signifikant bessere oder schlechtere Infrastruktur in einzelnen Gegenden. Die Wohnverhältnisse sind im gesamten Landkreis ähnlich. Mit über 1848 km² ist er der flächenmäßig größte Landkreis in Hessen. Bis auf einen kleinen Abschnitt der A 44 von Kassel nach Dortmund im nördlichsten Teil des Landkreises in der Gemeinde Diemelstadt hat der Landkreis Waldeck-Frankenberg keinen direkten Anschluss an das Autobahnnetz. Im Südosten verläuft die A 49 in der Nähe des Kreisgebietes. Die B 252 verbindet Marburg über Frankenberg, Korbach und Bad Arolsen mit Warburg und Paderborn und ist dabei im Kreisgebiet auf dem gesamten Verlauf im Kreis verhältnismäßig gut ausgebaut. Weitere Bundesstraßen im Kreisgebiet sind die B 236, die von Münchhausen beginnend über Battenberg und Bromskirchen den Kreis durchquert, die B 251 von Kassel über Waldeck-Sachsenhausen, Korbach, Willingen nach Brilon, die B 253 von Bad Wildungen über Frankenberg, Battenberg nach Dillenburg, die B 450 von Fritzlar und Wolfhagen nach Bad Arolsen, die B 485 von Bad Wildungen nach Bad Arolsen. Der Landkreis wird durch die Bahnstrecken Korbach - Bad Arolsen - Volkmarsen mit weiterem Anschluss Richtung Kassel, die Strecke Korbach - Willingen - Brilon Wald, die Strecke Frankenberg - Marburg und die Strecke Bad Wildungen - Wabern erschlossen. Die etwas größeren Städte Korbach, Frankenberg und Bad Arolsen bilden Mittelzentren. Zwar könnte die Größe des Landkreises und die verkehrstechnische Erschließung durch den ÖPNV im gesamten Kreis gegen die Bildung eines solch großen Vergleichsraumes sprechen. Jedoch spricht dies eher – und dies wird im Urteil des Sozialgerichts Marburg nicht hinreichend differenziert – die Frage der Erforderlichkeit von Kostensenkungsbemühungen und einer konkreten Angemessenheit an. In diesem Rahmen wird man diesbezüglichen Einwänden Rechnung tragen müssen; dies ist nach dem Konzept des Beklagten auch vorgesehen. Für die Bildung des großen Vergleichsraumes spricht jedoch, dass aufgrund der Geringfügigkeit des jeweils örtlichen Mietmarktes bei der Bildung kleinerer Unterteilungen – zum Beispiel orientiert an Gemeinden – teilweise die Bestimmung einer angemessenen Mietobergrenze nicht möglich wäre. Teilweise sind nämlich keine Mietwohnungen vorhanden bzw. kein Wert ermittelbar. Wenn dann aber doch eine Wohnung neu entstehen oder neu vermietet würde, dann würde der Preis dieser einen Wohnung letztlich die Mietobergrenze bilden. Dies ist nach Auffassung des Senats in jedem Fall nicht repräsentativ. Demgegenüber trägt der Beklagte der Tatsache, dass auch im Landkreis Waldeck-Frankenberg unterschiedliche Mietkategorien herrschen dadurch Rechnung, dass drei Mietobergrenzen gebildet wurden, je nachdem, in welchem Gebiet (zum Beispiel touristisch relevante Gegend, Mittelzentrum) diese liegt. Mit dieser Unterscheidung erachtet der Senat die Bildung des vergleichsweise großen Vergleichsraums als angemessen."
Der Landkreis Harz ist mit 2.104,55 km² erheblich größer als der Landkreis Waldeck-Frankenberg. Im Landkreis Harz wohne auch deutlich mehr Einwohner mit 219.618 gegenüber dem Landkreis Waldeck-Frankenberg mit 156.460 Einwohnern. Der Landkreis Harz verfügt ebenfalls über keinen Autobahnanschluss. Lediglich die Bundesstraße 6n stellt eine mehrspurige Straßenverbindung von Ost nach West dar. Darüber hinaus hat der Beklagte selbst festgestellt, dass Halberstadt als größte Stadt mit 40.400 Einwohnern teilweise die Funktion eines Oberzentrums übernimmt, wobei im Landkreis Waldeck-Frankenberg die größte Stadt Korbach lediglich über 23.170 Einwohner verfügt, was gegen eine Homogenität des gesamten Landkreises Harz spricht. Maßgeblicher Beweggrund des Hessischen Landessozialgerichts war die Überlegung, dass bei einer Unterteilung des Landkreises Waldeck-Frankenberg keine ausreichende Datengrundlage mehr vorhanden sein könnte. Nur unter diesem Gesichtspunkt hat es den von ihm ebenfalls als sehr groß angesehenen Vergleichsraum hingenommen. Dies kann allerdings nicht auf den Landkreis Harz übertragen werden. Im Landkreis Harz befinden sich mehrere Städte (Halberstadt, Wernigerode, Quedlinburg), die über mehr Einwohner verfügen, als die größte Stadt im Landkreis Waldeck-Frankenberg. Die Einwohnerdichte ist mit 103 EW/km² auch viel höher als im dortigen Landkreis mit 85 EW/km². Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Unterteilung des Landkreises Harz in zwei oder drei Vergleichsräume keine ausreichende Datengrundlage zu erzielen wäre. Darüber hinaus ging der Landkreis Harz in der zweiten Kreisgebietsreform zum 01.07.2007 aus den Landkreisen Halberstadt, Wernigerode und Quedlinburg sowie der Stadt Falkenstein/Harz aus dem Landkreis Aschersleben/Staßfurt hervor. Insoweit kann beim Landkreis Harz auch nicht von einem natürlich gewachsenen Lebensraum ausgegangen werden. Im Gegensatz zu Vergleichsräumen wie die Stadt München oder die Stadt Berlin fehlt es an einem entsprechenden Ausbau des Personennahverkehrs. Während es in den genannten Vergleichsräumen ohne Schwierigkeiten möglich sein dürfte, jeden Punkt des Vergleichsraumgebietes in akzeptablen Zeiten mit dem Personennahverkehr zu erreichen, so stellt sich dies im Landkreis Harz erheblich umständlicher dar. So dauert beispielweise eine Fahrt mit dem öffentlichen Personennahverkehr von Harzgerode nach Osterwieck mindestens 2 Stunden und 20 Minuten. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass es nur auf die verkehrstechnische Verbundenheit zu den entsprechenden Mittelzentren ankommt, so stellt sich die Frage, weshalb er dann nicht sogleich entsprechende Vergleichsräume unter Berücksichtigung dieser Mittelzentren gebildet hat. Soweit der gesamte Landkreis Harz als Vergleichsraum zugrunde gelegt wird, so ist auch die verkehrstechnische Verbundenheit im gesamten Landkreis maßgeblich. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 08.07.2015 (Az.: L 4 AS 718/14) zum Landkreis Gotha kommt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Der Landkreis Gotha ist mit 936 km² erheblich kleiner als der Landkreis Harz und ist mit der Bundesautobahn 4 auch verkehrstechnisch besser erschlossen. Darüber hinaus verfügt der Landkreis Gotha nur über 136.000 Einwohner.
Im Gutachten von A & K wird hierzu lediglich ausgeführt, dass der Landkreis Harz über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt verfüge und größere regionale Unterschiede aufweise, die sich in unterschiedlichen Mietniveaus im Kreis niederschlagen. Es sei daher notwendig, vor Ermittlung der Mieten regionale bzw. strukturell homogene Untereinheiten zu bilden. Da es aus finanziellen und erhebungstechnischen Gründen (zum Beispiel zu geringes Wohnungsangebote in einzelnen Kommunen) nicht möglich sei, für jede Kommune eine separate Mietpreisübersicht zu erstellen, lasse es der Gesetzgeber bei der Erstellung von Mietpreisübersichten zu, Bereiche mit strukturell vergleichbaren Wohnungsmärkten zu Wohnungsmarkttypen zusammenzufassen und für diese Mietwerte zu ermitteln. Dabei müssten die Kommunen eines Wohnungsmarkttyps nicht zwingend räumlich nebeneinander liegen, sondern könnten sich über das Untersuchungsgebiet (Landkreis Harz) verteilen. Die verschiedenen Wohnungsmarkttypen innerhalb des Landkreises Harz wurden mittels des multivariaten Verfahrens "Clusteranalyse" anhand vorher festgelegter Indikatoren definiert (Konzept S. 10). Hierbei wurden die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte, die Siedlungsstruktur, das Pro-Kopf-Einkommen, die Neubautätigkeit und der Bodenpreis berücksichtigt (Konzept S. 11/12). Diese Vorüberlegungen, welche im Übrigen wortlautidentisch zum Gutachten des Salzlandkreises sind, enthalten keine Ausführungen oder Kriterien zur Prüfung einer verkehrstechnischen Verbundenheit oder ein Abgleich mit der Rechtsprechung des BSG zur Vergleichsraumbildung. Es wird nicht einmal erwähnt, dass der gesamte Landkreis Harz der Vergleichsraum sein soll. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass A&K die einzelnen Wohnungsmarktypen als Vergleichsräume ansieht, wobei dann allerdings insbesondere beim Wohnungsmarkttyp 2 nicht mehr von einer verkehrstechnischen Verbundenheit ausgegangen werden kann, da diese Cluster über den gesamten Landkreis verstreut sind. Sinn und Zweck der Vergleichsraumbildung ist es aber nicht nur, eine valide Datengrundlage zur Ermittlung des angemessen Mietpreisniveaus zu erhalten, auch wenn dies bei der Vergleichsraumbildung mit zu berücksichtigen ist. Die wichtigeren Kriterien sind Erreichbarkeit, verkehrstechnische Verbundenheit und Homogenität. Diese Kriterien sind durch A & K aber weder nachvollziehbar geprüft noch anderweitig berücksichtigt worden. Es fehlen auch in der Richtlinie des Beklagten jegliche Überlegungen zur Vergleichsraumbildung und der erforderlichen verkehrstechnischen Verbundenheit, wobei davon auszugehen ist, dass innerhalb der Behördenstruktur des Landkreises ausreichende Fachkenntnis zu den hierzu ggf. anzustellenden verkehrsstrukturellen Vorüberlegungen vorhanden ist, da die Planung und Organisation des öffentlichen Nahverkehrs Aufgabe des Landkreises ist. Die Vergleichsraumbildung kann auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt und ggf. geheilt werden. Hierbei ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die gebildeten Wohnungsmarkttypen überschritten oder lediglich teilweise berücksichtigt werden können. Da die erforderliche Datenerhebung aber ausschließlich im Vergleichsraum vorgenommen werden darf, kann nicht auf die Auswertung der A & K zurückgegriffen werden, da dementsprechend Daten aus anderen Vergleichsräumen mit einbezogen werden müssten oder sonst eine Verzerrung der Datengrundlage zu befürchten ist. Insoweit wäre eine vollständige Neuerhebung notwendig, was nicht Aufgabe der Gerichte ist.
Insoweit ist hier auf die Werte der Wohngeldtabelle nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages abzustellen. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 10.9.13 (– B 4 AS 3/13 R –, juris) zur Frage der Ermittlungspflicht der Gerichte und zum Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle des WoGG ausgeführt:
Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben entschieden, dass ein Rückgriff auf die Werte des WoGG - zur Festlegung ausschließlich der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne einer Obergrenze - nur dann zulässig ist, wenn nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der von dem SGB II-Träger zu tragenden angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach einem schlüssigen Konzept nicht mehr vorhanden sind. Zwar hat der erkennende Senat für den Fall des Ausfalls von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen des Grundsicherungsträgers eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte für zulässig erachtet und ausdrücklich betont, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen) RdNr 23; BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 (Wilhelmshaven), RdNr 26; BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51 (Duisburg), RdNr 21). Insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume brauchen deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden (zum Fehlen von Ermittlungsmöglichkeiten, etwa durch Zeitablauf BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 (Wilhelmshaven), RdNr 27 und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 (Breisgau-Hochschwarzwald) RdNr 16). Dies entbindet jedoch nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 (Breisgau-Hochschwarzwald) RdNr 16; vgl auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - RdNr 22 ff und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 67 RdNr 32 f). Erst wenn Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II nicht mehr möglich sind, kann ein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle erfolgen. Wegen der dann nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 vH einzubeziehen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 (Breisgau-Hochschwarzwald) RdNr 20 ff). Diese Vorgehen mit dem Ausschluss eines unmittelbaren Rückgriffs auf die Werte der Wohngeldtabelle berücksichtigt die in § 22 Abs 1 S 1 SGB II festgelegte Verpflichtung des Grundsicherungsträgers die tatsächlich angemessenen Kosten zu übernehmen und dient der Sicherstellung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf bedarfsdeckende Leistungen im Bereich des Wohnens. Anders als bei den pauschalierten Regelbedarfen lässt sich der Gesetzgeber bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, dass zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen ist. Allerdings sind die Leistungen nicht in beliebiger Höhe zu erbringen, sondern nur insoweit, als die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl nur Urteil des Senats vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - (München II) RdNr 18 ff mwN zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" hat auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Die von der Rechtsprechung des BSG für die Geltung von § 8 WoGG aF angestellten Erwägungen sind auf § 12 WoGG zu übertragen. Denn trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG im Vergleich zu den Werten aus § 8 WoGG aF hat sich nichts daran geändert, dass es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse. Der Sicherheitszuschlag ist auch im Rahmen von § 12 WoGG erforderlich, da die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte ebenso wenig wie die in § 8 WoGG aF den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, – B 4 AS 87/12 R –, juris). Unter Berücksichtigung der Mietstufe 2 und einem 3-Personenhaushalt ergeben sich nach § 12 WoGG 451,- EUR. Zuzüglich des Sicherheitszuschlages von 10% ergeben sich angemessene Kosten für die Bruttokaltmiete i.H.v. 496,10 EUR, die die Kläger mit 472,58 EUR nicht erreichen.
Auch die Heizkosten der Kläger sind als angemessen anzusehen. Auch Heizkosten sind nicht in jedem Fall in jeder Höhe zu übernehmen. Auch die Heizkosten stehen unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit". Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes wird es für möglich gehalten, für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung, die von der co²online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "kommunalen Heizspiegel" bzw. – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – den "bundesweiten Heizspiegel" heranzuziehen (Urteil des BSG vom 2.7.2009, Az B 14 AS 36/08 R, juris). Der Grenzwert, der hierbei zu Grunde zu legen ist, ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte des Heizkostenspiegels), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt. Insofern wird der Wert für extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht (Urteil des BSG vom 2.7.2009, Az B 14 AS 36/08 R, a. a. O.).
Ausweislich der Betriebskostenabrechnung wird das Mietshaus der Kläger mit einer Ölheizung für eine Gesamtquadratmeterfläche von 250 bis 500 m² beheizt. Unter Zugrundelegung des Heizkostenspiegels mit den Abrechnungswerten für das Jahr 2013 waren 1,84 EUR pro m² ohne Warmwasserkosten zu berücksichtigen. Bei einer angemessenen Wohnfläche von 70 m² ergeben sich angemessene Heizkosten i.H.v. 128,80 EUR, die die Kläger mit 110,- EUR monatlich nicht erreicht haben.
Insoweit ist der Beklagte verpflichtet, die tatsächlichen KdU der Kläger mit 582,58 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 zu berücksichtigen. Die darüber hinausgehende Leistungsberechnung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Insbesondere die Einkommensanrechnung des Klägers für die Monate April und Mai erfolgte zutreffend, so dass sich hieraus keine Auswirkungen auf die zu übernehmenden KdU ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es war nach § 144 SGG noch über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, da der Berufungsstreitwert von 750 EUR nicht erreicht wird und auch keine laufenden Leistungen für mehr als 1 Jahr geltend gemacht werden. Die Berufung war allerdings zuzulassen, da die Rechtssache ein über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist, da die Frage zu klären ist, ob das Konzept des Beklagten als schlüssig anzusehen ist, wovon eine Vielzahl von Fällen betroffen ist, was jedenfalls für die Zulassung zur Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz als maßgeblich anzusehen ist (entgegen Beschluss des BSG vom 07.10.2015 zur Revisionszulassung, - B 14 AS 255/15 B -, juris).
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).
Sie bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum eine 85,73m² große Mietwohnung in B. Hierfür fiel eine Kaltmiete i.H.v. 372,58 EUR, eine Betriebskostenvorauszahlung von 100 EUR und eine Heizkostenvorauszahlung von 110 EUR monatlich an. Bereits mit Schreiben vom 21.09.2012 sind die Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte nach seiner Richtlinie lediglich eine Bruttokaltmiete von 357,75 EUR und Heizkosten i.H.v. 106,50 EUR für angemessen hält. Die Kläger wurden aufgefordert, ihre KdU bis zum 31.01.2013 durch intensive Eigenbemühungen zu senken.
Die Kläger beantragten am 20.11.2012 die Fortzahlung ihrer Leistungen ab dem 01.01.2013. Mit Bescheid vom 13.12.2012 bewilligte der Beklagte für Januar bis Juni 2013 monatlich 1.457,52 EUR. Hierbei berücksichtigte er eine Bruttokaltmiete von 451 EUR und Heizkosten i.H.v. 110 EUR. Die Kläger erhoben hiergegen am 11.01.2013 Widerspruch. Der Beklagte erließ den Änderungsbescheid vom 16.01.2013, mit dem er die Leistungen ab Februar 2013 auf 1.360,77 EUR absenkte. Die KdU seien unangemessen und ab Februar 2013 seien lediglich die Werte nach der Richtlinie zu berücksichtigen mit einer Bruttokaltmiete von 357,75 EUR und Heizkosten i.H.v. 106,50 EUR. Der Kläger zu 2. nahm ab dem 04.03.2013 ein Arbeitsverhältnis auf. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 12.04.2013 wieder gekündigt. Aus diesem Arbeitsverhältnis erzielte er im April 2013 ein Bruttoeinkommen i.H.v. 1.018,13 EUR bei einem Nettoeinkommen von 814,48 EUR und im Mai 2013 ein Bruttoeinkommen von 697,28 EUR bei einem Nettoeinkommen von 527,56 EUR. Aus einem neu aufgenommenen Arbeitsverhältnis ab dem 02.06.2013 erzielte er erst ab Juli 2013 Einkommen. Im Zusammenhang mit dieser Arbeitsaufnahme erließ der Beklagte die Änderungsbescheide vom 22.03.2013, vom 06.06.2013 und vom 14.06.2013, mit denen er für April zuletzt 900,02 EUR, für Mai 1.052,66 EUR und für Juni wiederum 1.360,77 EUR bewilligte. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2013 als unbegründet zurück. Die KdU seien unangemessen und ab Februar 2013 nur in der Höhe der angemessenen Werte aus der Richtlinie des Beklagten zu übernehmen.
Dagegen haben die Kläger am 13.06.2013 Klage erhoben. Der Beklagte verfüge über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdU. Insoweit sei die Reduzierung auf die Richtlinienwerte als rechtswidrig anzusehen.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 13.12.2012, den Bescheid vom 16.01.2013, den Bescheid vom 22.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2013 und der Bescheide vom 06.06.2013 und vom 14.06.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für Januar bis Juni 2013 monatlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 582,58 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass er über ein schlüssiges Konzept verfüge. Das Konzept sei durch die Firma A. und K. (A. & K.) ermittelt worden. Der Vergleichsraum sei der gesamte Landkreis Harz. Hier bestehe auch eine verkehrstechnische Verbundenheit. Der Landkreis verfüge über die Mittelzentren Halberstadt, Quedlinburg und Wernigerode, wobei Halberstadt eine oberzentrale Teilfunktion habe. Jede Kommune könne ihr nächstgelegenes Mittelzentrum innerhalb von maximal 44 Minuten mit dem öffentlichen Nahverkehr erreichen. Die verkehrstechnische Erreichbarkeit von Kommunen wirke sich nicht differenzierend auf einzelne Kommunen aus und müsse daher auch nicht gesondert berücksichtigt werden.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die richtige Klageart ist die Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da bereits der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 13.12.2012 angefochten worden ist. Insoweit ist streitgegenständlich die vollständige Überprüfung des Anspruchs von Januar bis Juni 2013 und nicht nur die Reduzierung der KdU ab Februar 2013 durch den Bescheid vom 16.01.2013. Die Bescheide vom 16.01.2013, vom 22.03.2013, vom 06.06.2013 und vom 14.06.2013 sind nach § 86 bzw. § 96 SGG Gegenstand des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens geworden. Die Beteiligten haben allerdings den Streitgegenstand zulässig auf die Höhe der KdU beschränkt. Bei der Festsetzung der Leistungen für Unterkunft- und Heizkosten handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheides, über die das Gericht bei entsprechendem Antrag isoliert entscheiden kann (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.05.2009, - B 14 AS 31/07 R -, juris; ständige Rechtsprechung).
Der Bescheid des Beklagten vom 13.12.2012 in der Gestalt der Bescheide vom 16.01.2013, vom 22.03.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2013 sowie der Bescheide vom 06.06.2013 und vom 14.06.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Kläger haben einen Anspruch auf Übernahme ihrer vollständigen KdU.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) –Zweites Buch– (II) werden die Bedarfe für KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Kläger verfügen über KdU i.H.v. 582,58 EUR, welche sich aus der Kaltmiete mit 372,58 EUR, der Betriebskostenvorauszahlung von 100 EUR und der Heizkostenvorauszahlung von 110 EUR zusammensetzen. Der Beklagte hat für Januar 2013 lediglich 561,- EUR und ab Februar 2013 monatlich 464,25 EUR an KdU übernommen. Die Reduzierung für Januar 2013 dürfte bereits gegen § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II verstoßen. Soweit hiernach die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf solange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Subjektiv möglich i.S. dieser Regelung sind einem Hilfebedürftigen Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn er Kenntnis davon hat, dass ihn die Obliegenheit trifft, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Zwar normiert § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine umfassenden Beratungs- und Aufklärungspflichten des Beklagten über die Obliegenheit des Leistungsempfängers bei der Suche nach einer anderen, angemessenen Unterkunft und stellt auch keine sonstigen überhöhten inhaltlichen und formellen Anforderungen an diese Erklärung des SGB II Trägers. Die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung erfordert aber, dass der aus Sicht des Grundsicherungsträgers angemessene Mietpreis angegeben wird, weil dieser nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit ist (Urteil des BSG vom 01.06.2010, - B 4 AS 78/99 R -, juris; ständige Rechtsprechung). Soweit ersichtlich, hat der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 21.09.2012 zur Senkung der KdU bis Ende Januar 2013 aufgefordert. Insoweit rechtfertigt sich hiernach erst ab Februar 2013 eine mögliche Senkung der KdU. Dies kann allerdings offenbleiben, da die Reduzierung der KdU für den gesamten Zeitraum als rechtswidrig anzusehen ist, da die Richtlinie des Beklagten nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht. Insoweit kann auch offenbleiben, ob die Reduzierung der KdU ab Februar 2013 durch den Rücknahmebescheid vom 16.01.2013 gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 45 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) – Zehntes Buch – (X) verstößt, wofür erhebliche Anhaltspunkte bestehen. Maßgeblich ist die Frage des schlüssigen Konzepts ohnehin für die Frage, ob nach Ablauf der 6-Monatsfrist nach der Kostensenkungsaufforderung vom 21.09.2012 (mithin spätestens ab April 2013) die tatsächlichen Kosten mit 582,58 EUR und nicht nur die ursprünglich bewilligten KdU in Höhe von 561,- EUR zu übernehmen sind.
Die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten zu prüfen. Es ist die Größe der Wohnung des Hilfebedürftigen festzustellen und zu prüfen, ob diese angemessen ist. Dabei erfolgt die Bemessung der angemessenen Größe nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R –, juris). Zur Bestimmung der angemessenen Größe ist nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Urteile vom 3. März 2011, – L 5 AS 181/07 – und vom 09. Mai. 2012, – L 5 AS 2/09 –, juris) im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr vom 10. März 1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen. Hiernach beträgt die förderfähige Wohnfläche für einen 3-Personen-Haushalt bis zu 70 m². Angemessen ist eine Wohnung darüber hinaus nur, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Es genügt jedoch insoweit, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009, a.a.O.; Urteil des BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R –, m.w.N.; juris; st. Rspr. des BSG). Ist das Produkt, ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses, gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, etwa, weil der Standard der Wohnung nach unten abweicht, kann gegebenenfalls die Überschreitung der Wohnungsgröße ausgeglichen werden. Dazu ist es erforderlich, die Referenzmiete oder die Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten.
Die Mietobergrenze ist auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu ermitteln. Ein solches Konzept liegt nur dann vor, wenn der Grundsicherungsträger planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (Urteil des BSG vom 17. Dezember 2009 a.a.O.).
Das BSG hat in seinem Urteil vom 22. September 2009 (Wilhelmshaven) – B 4 AS 18/09 R – (juris) zum schlüssigen Konzept weiter ausgeführt:
Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145, 149; vgl auch BSG, Urteil vom 19.3.2008 B 11b AS 41/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.
Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann.
Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen.
Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (Urteil des Senats vom 19.2 ...2009 - B 4 AS 30/08 R = juris RdNr 24). Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nach Auffassung des Senats nur vorübergehend vermietet werden soll (zB Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter).
Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen.
Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 38 f): Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr 650).
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zum schlüssigen Konzept ist das Konzept des Beklagten nicht als schlüssig anzusehen, da die Berücksichtigung des gesamten Landkreises Harz als Vergleichsraum rechtswidrig ist.
Als Vergleichsmaßstab ist regelmäßig die Miete am Wohnort heranzuziehen. In Einzelfällen sind bei kleinen Gemeinden größere, bei Großstädten kleinere räumliche Bereiche denkbar Insoweit kommt es letztlich darauf an, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, der Angemessenheit entspricht. Gibt es - insbesondere in Kleinst-Gemeinden - keinen Wohnungsmarkt, muss auf größere räumliche Bereiche abgestellt werden. Diese sind so zu wählen, dass dem grundsätzlich zu respektierenden Recht des Leistungsempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld ausreichend Rechnung getragen wird (BSG, Urteil vom 7.11.2006, – B 7b AS 10/06 R –, juris). Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von dem Leistungsempfänger im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum- geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. (BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 18/06 R –, juris). Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen geht, sind die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere nach folgenden Kriterien abzustecken: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sog Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für "Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt" abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher "billige" Stadtteile herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, juris).
Der Landkreis Harz erfüllt die genannten Kriterien nicht, was insbesondere an den vom Beklagten hierzu zitierten Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts und des Thüringer Landessozialgerichts aufgezeigt werden kann. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.02.2013 (L 7 AS 78/12) zum Landkreis Waldeck-Frankenberg abstellt, so sind die dortigen Gegebenheiten nicht mit denen im Landkreis Harz zu vergleichen.
Das Hessische Landessozialgericht führt in seiner Entscheidung aus:
" Wegen der Bestimmung des Vergleichsraumes sind die örtlichen Gegebenheiten des gesamten Kreisgebietes in Bezug zu nehmen. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme sprechen, dass es sich um einen (ausreichend großen) Raum der Wohnbebauung handelt, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Der gesamte Landkreis präsentiert sich als homogener Lebensraum, da es keine Oberzentren gibt und keine signifikant bessere oder schlechtere Infrastruktur in einzelnen Gegenden. Die Wohnverhältnisse sind im gesamten Landkreis ähnlich. Mit über 1848 km² ist er der flächenmäßig größte Landkreis in Hessen. Bis auf einen kleinen Abschnitt der A 44 von Kassel nach Dortmund im nördlichsten Teil des Landkreises in der Gemeinde Diemelstadt hat der Landkreis Waldeck-Frankenberg keinen direkten Anschluss an das Autobahnnetz. Im Südosten verläuft die A 49 in der Nähe des Kreisgebietes. Die B 252 verbindet Marburg über Frankenberg, Korbach und Bad Arolsen mit Warburg und Paderborn und ist dabei im Kreisgebiet auf dem gesamten Verlauf im Kreis verhältnismäßig gut ausgebaut. Weitere Bundesstraßen im Kreisgebiet sind die B 236, die von Münchhausen beginnend über Battenberg und Bromskirchen den Kreis durchquert, die B 251 von Kassel über Waldeck-Sachsenhausen, Korbach, Willingen nach Brilon, die B 253 von Bad Wildungen über Frankenberg, Battenberg nach Dillenburg, die B 450 von Fritzlar und Wolfhagen nach Bad Arolsen, die B 485 von Bad Wildungen nach Bad Arolsen. Der Landkreis wird durch die Bahnstrecken Korbach - Bad Arolsen - Volkmarsen mit weiterem Anschluss Richtung Kassel, die Strecke Korbach - Willingen - Brilon Wald, die Strecke Frankenberg - Marburg und die Strecke Bad Wildungen - Wabern erschlossen. Die etwas größeren Städte Korbach, Frankenberg und Bad Arolsen bilden Mittelzentren. Zwar könnte die Größe des Landkreises und die verkehrstechnische Erschließung durch den ÖPNV im gesamten Kreis gegen die Bildung eines solch großen Vergleichsraumes sprechen. Jedoch spricht dies eher – und dies wird im Urteil des Sozialgerichts Marburg nicht hinreichend differenziert – die Frage der Erforderlichkeit von Kostensenkungsbemühungen und einer konkreten Angemessenheit an. In diesem Rahmen wird man diesbezüglichen Einwänden Rechnung tragen müssen; dies ist nach dem Konzept des Beklagten auch vorgesehen. Für die Bildung des großen Vergleichsraumes spricht jedoch, dass aufgrund der Geringfügigkeit des jeweils örtlichen Mietmarktes bei der Bildung kleinerer Unterteilungen – zum Beispiel orientiert an Gemeinden – teilweise die Bestimmung einer angemessenen Mietobergrenze nicht möglich wäre. Teilweise sind nämlich keine Mietwohnungen vorhanden bzw. kein Wert ermittelbar. Wenn dann aber doch eine Wohnung neu entstehen oder neu vermietet würde, dann würde der Preis dieser einen Wohnung letztlich die Mietobergrenze bilden. Dies ist nach Auffassung des Senats in jedem Fall nicht repräsentativ. Demgegenüber trägt der Beklagte der Tatsache, dass auch im Landkreis Waldeck-Frankenberg unterschiedliche Mietkategorien herrschen dadurch Rechnung, dass drei Mietobergrenzen gebildet wurden, je nachdem, in welchem Gebiet (zum Beispiel touristisch relevante Gegend, Mittelzentrum) diese liegt. Mit dieser Unterscheidung erachtet der Senat die Bildung des vergleichsweise großen Vergleichsraums als angemessen."
Der Landkreis Harz ist mit 2.104,55 km² erheblich größer als der Landkreis Waldeck-Frankenberg. Im Landkreis Harz wohne auch deutlich mehr Einwohner mit 219.618 gegenüber dem Landkreis Waldeck-Frankenberg mit 156.460 Einwohnern. Der Landkreis Harz verfügt ebenfalls über keinen Autobahnanschluss. Lediglich die Bundesstraße 6n stellt eine mehrspurige Straßenverbindung von Ost nach West dar. Darüber hinaus hat der Beklagte selbst festgestellt, dass Halberstadt als größte Stadt mit 40.400 Einwohnern teilweise die Funktion eines Oberzentrums übernimmt, wobei im Landkreis Waldeck-Frankenberg die größte Stadt Korbach lediglich über 23.170 Einwohner verfügt, was gegen eine Homogenität des gesamten Landkreises Harz spricht. Maßgeblicher Beweggrund des Hessischen Landessozialgerichts war die Überlegung, dass bei einer Unterteilung des Landkreises Waldeck-Frankenberg keine ausreichende Datengrundlage mehr vorhanden sein könnte. Nur unter diesem Gesichtspunkt hat es den von ihm ebenfalls als sehr groß angesehenen Vergleichsraum hingenommen. Dies kann allerdings nicht auf den Landkreis Harz übertragen werden. Im Landkreis Harz befinden sich mehrere Städte (Halberstadt, Wernigerode, Quedlinburg), die über mehr Einwohner verfügen, als die größte Stadt im Landkreis Waldeck-Frankenberg. Die Einwohnerdichte ist mit 103 EW/km² auch viel höher als im dortigen Landkreis mit 85 EW/km². Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Unterteilung des Landkreises Harz in zwei oder drei Vergleichsräume keine ausreichende Datengrundlage zu erzielen wäre. Darüber hinaus ging der Landkreis Harz in der zweiten Kreisgebietsreform zum 01.07.2007 aus den Landkreisen Halberstadt, Wernigerode und Quedlinburg sowie der Stadt Falkenstein/Harz aus dem Landkreis Aschersleben/Staßfurt hervor. Insoweit kann beim Landkreis Harz auch nicht von einem natürlich gewachsenen Lebensraum ausgegangen werden. Im Gegensatz zu Vergleichsräumen wie die Stadt München oder die Stadt Berlin fehlt es an einem entsprechenden Ausbau des Personennahverkehrs. Während es in den genannten Vergleichsräumen ohne Schwierigkeiten möglich sein dürfte, jeden Punkt des Vergleichsraumgebietes in akzeptablen Zeiten mit dem Personennahverkehr zu erreichen, so stellt sich dies im Landkreis Harz erheblich umständlicher dar. So dauert beispielweise eine Fahrt mit dem öffentlichen Personennahverkehr von Harzgerode nach Osterwieck mindestens 2 Stunden und 20 Minuten. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass es nur auf die verkehrstechnische Verbundenheit zu den entsprechenden Mittelzentren ankommt, so stellt sich die Frage, weshalb er dann nicht sogleich entsprechende Vergleichsräume unter Berücksichtigung dieser Mittelzentren gebildet hat. Soweit der gesamte Landkreis Harz als Vergleichsraum zugrunde gelegt wird, so ist auch die verkehrstechnische Verbundenheit im gesamten Landkreis maßgeblich. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 08.07.2015 (Az.: L 4 AS 718/14) zum Landkreis Gotha kommt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Der Landkreis Gotha ist mit 936 km² erheblich kleiner als der Landkreis Harz und ist mit der Bundesautobahn 4 auch verkehrstechnisch besser erschlossen. Darüber hinaus verfügt der Landkreis Gotha nur über 136.000 Einwohner.
Im Gutachten von A & K wird hierzu lediglich ausgeführt, dass der Landkreis Harz über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt verfüge und größere regionale Unterschiede aufweise, die sich in unterschiedlichen Mietniveaus im Kreis niederschlagen. Es sei daher notwendig, vor Ermittlung der Mieten regionale bzw. strukturell homogene Untereinheiten zu bilden. Da es aus finanziellen und erhebungstechnischen Gründen (zum Beispiel zu geringes Wohnungsangebote in einzelnen Kommunen) nicht möglich sei, für jede Kommune eine separate Mietpreisübersicht zu erstellen, lasse es der Gesetzgeber bei der Erstellung von Mietpreisübersichten zu, Bereiche mit strukturell vergleichbaren Wohnungsmärkten zu Wohnungsmarkttypen zusammenzufassen und für diese Mietwerte zu ermitteln. Dabei müssten die Kommunen eines Wohnungsmarkttyps nicht zwingend räumlich nebeneinander liegen, sondern könnten sich über das Untersuchungsgebiet (Landkreis Harz) verteilen. Die verschiedenen Wohnungsmarkttypen innerhalb des Landkreises Harz wurden mittels des multivariaten Verfahrens "Clusteranalyse" anhand vorher festgelegter Indikatoren definiert (Konzept S. 10). Hierbei wurden die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte, die Siedlungsstruktur, das Pro-Kopf-Einkommen, die Neubautätigkeit und der Bodenpreis berücksichtigt (Konzept S. 11/12). Diese Vorüberlegungen, welche im Übrigen wortlautidentisch zum Gutachten des Salzlandkreises sind, enthalten keine Ausführungen oder Kriterien zur Prüfung einer verkehrstechnischen Verbundenheit oder ein Abgleich mit der Rechtsprechung des BSG zur Vergleichsraumbildung. Es wird nicht einmal erwähnt, dass der gesamte Landkreis Harz der Vergleichsraum sein soll. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass A&K die einzelnen Wohnungsmarktypen als Vergleichsräume ansieht, wobei dann allerdings insbesondere beim Wohnungsmarkttyp 2 nicht mehr von einer verkehrstechnischen Verbundenheit ausgegangen werden kann, da diese Cluster über den gesamten Landkreis verstreut sind. Sinn und Zweck der Vergleichsraumbildung ist es aber nicht nur, eine valide Datengrundlage zur Ermittlung des angemessen Mietpreisniveaus zu erhalten, auch wenn dies bei der Vergleichsraumbildung mit zu berücksichtigen ist. Die wichtigeren Kriterien sind Erreichbarkeit, verkehrstechnische Verbundenheit und Homogenität. Diese Kriterien sind durch A & K aber weder nachvollziehbar geprüft noch anderweitig berücksichtigt worden. Es fehlen auch in der Richtlinie des Beklagten jegliche Überlegungen zur Vergleichsraumbildung und der erforderlichen verkehrstechnischen Verbundenheit, wobei davon auszugehen ist, dass innerhalb der Behördenstruktur des Landkreises ausreichende Fachkenntnis zu den hierzu ggf. anzustellenden verkehrsstrukturellen Vorüberlegungen vorhanden ist, da die Planung und Organisation des öffentlichen Nahverkehrs Aufgabe des Landkreises ist. Die Vergleichsraumbildung kann auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt und ggf. geheilt werden. Hierbei ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die gebildeten Wohnungsmarkttypen überschritten oder lediglich teilweise berücksichtigt werden können. Da die erforderliche Datenerhebung aber ausschließlich im Vergleichsraum vorgenommen werden darf, kann nicht auf die Auswertung der A & K zurückgegriffen werden, da dementsprechend Daten aus anderen Vergleichsräumen mit einbezogen werden müssten oder sonst eine Verzerrung der Datengrundlage zu befürchten ist. Insoweit wäre eine vollständige Neuerhebung notwendig, was nicht Aufgabe der Gerichte ist.
Insoweit ist hier auf die Werte der Wohngeldtabelle nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages abzustellen. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 10.9.13 (– B 4 AS 3/13 R –, juris) zur Frage der Ermittlungspflicht der Gerichte und zum Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle des WoGG ausgeführt:
Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben entschieden, dass ein Rückgriff auf die Werte des WoGG - zur Festlegung ausschließlich der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne einer Obergrenze - nur dann zulässig ist, wenn nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der von dem SGB II-Träger zu tragenden angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach einem schlüssigen Konzept nicht mehr vorhanden sind. Zwar hat der erkennende Senat für den Fall des Ausfalls von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen des Grundsicherungsträgers eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte für zulässig erachtet und ausdrücklich betont, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen) RdNr 23; BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 (Wilhelmshaven), RdNr 26; BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51 (Duisburg), RdNr 21). Insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume brauchen deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden (zum Fehlen von Ermittlungsmöglichkeiten, etwa durch Zeitablauf BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 (Wilhelmshaven), RdNr 27 und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 (Breisgau-Hochschwarzwald) RdNr 16). Dies entbindet jedoch nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 (Breisgau-Hochschwarzwald) RdNr 16; vgl auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - RdNr 22 ff und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 67 RdNr 32 f). Erst wenn Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II nicht mehr möglich sind, kann ein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle erfolgen. Wegen der dann nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 vH einzubeziehen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 (Breisgau-Hochschwarzwald) RdNr 20 ff). Diese Vorgehen mit dem Ausschluss eines unmittelbaren Rückgriffs auf die Werte der Wohngeldtabelle berücksichtigt die in § 22 Abs 1 S 1 SGB II festgelegte Verpflichtung des Grundsicherungsträgers die tatsächlich angemessenen Kosten zu übernehmen und dient der Sicherstellung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf bedarfsdeckende Leistungen im Bereich des Wohnens. Anders als bei den pauschalierten Regelbedarfen lässt sich der Gesetzgeber bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, dass zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen ist. Allerdings sind die Leistungen nicht in beliebiger Höhe zu erbringen, sondern nur insoweit, als die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl nur Urteil des Senats vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - (München II) RdNr 18 ff mwN zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" hat auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Die von der Rechtsprechung des BSG für die Geltung von § 8 WoGG aF angestellten Erwägungen sind auf § 12 WoGG zu übertragen. Denn trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG im Vergleich zu den Werten aus § 8 WoGG aF hat sich nichts daran geändert, dass es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse. Der Sicherheitszuschlag ist auch im Rahmen von § 12 WoGG erforderlich, da die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte ebenso wenig wie die in § 8 WoGG aF den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, – B 4 AS 87/12 R –, juris). Unter Berücksichtigung der Mietstufe 2 und einem 3-Personenhaushalt ergeben sich nach § 12 WoGG 451,- EUR. Zuzüglich des Sicherheitszuschlages von 10% ergeben sich angemessene Kosten für die Bruttokaltmiete i.H.v. 496,10 EUR, die die Kläger mit 472,58 EUR nicht erreichen.
Auch die Heizkosten der Kläger sind als angemessen anzusehen. Auch Heizkosten sind nicht in jedem Fall in jeder Höhe zu übernehmen. Auch die Heizkosten stehen unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit". Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes wird es für möglich gehalten, für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung, die von der co²online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "kommunalen Heizspiegel" bzw. – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – den "bundesweiten Heizspiegel" heranzuziehen (Urteil des BSG vom 2.7.2009, Az B 14 AS 36/08 R, juris). Der Grenzwert, der hierbei zu Grunde zu legen ist, ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte des Heizkostenspiegels), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt. Insofern wird der Wert für extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht (Urteil des BSG vom 2.7.2009, Az B 14 AS 36/08 R, a. a. O.).
Ausweislich der Betriebskostenabrechnung wird das Mietshaus der Kläger mit einer Ölheizung für eine Gesamtquadratmeterfläche von 250 bis 500 m² beheizt. Unter Zugrundelegung des Heizkostenspiegels mit den Abrechnungswerten für das Jahr 2013 waren 1,84 EUR pro m² ohne Warmwasserkosten zu berücksichtigen. Bei einer angemessenen Wohnfläche von 70 m² ergeben sich angemessene Heizkosten i.H.v. 128,80 EUR, die die Kläger mit 110,- EUR monatlich nicht erreicht haben.
Insoweit ist der Beklagte verpflichtet, die tatsächlichen KdU der Kläger mit 582,58 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2013 zu berücksichtigen. Die darüber hinausgehende Leistungsberechnung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Insbesondere die Einkommensanrechnung des Klägers für die Monate April und Mai erfolgte zutreffend, so dass sich hieraus keine Auswirkungen auf die zu übernehmenden KdU ergeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es war nach § 144 SGG noch über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, da der Berufungsstreitwert von 750 EUR nicht erreicht wird und auch keine laufenden Leistungen für mehr als 1 Jahr geltend gemacht werden. Die Berufung war allerdings zuzulassen, da die Rechtssache ein über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist, da die Frage zu klären ist, ob das Konzept des Beklagten als schlüssig anzusehen ist, wovon eine Vielzahl von Fällen betroffen ist, was jedenfalls für die Zulassung zur Berufungsinstanz als zweite Tatsacheninstanz als maßgeblich anzusehen ist (entgegen Beschluss des BSG vom 07.10.2015 zur Revisionszulassung, - B 14 AS 255/15 B -, juris).
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