L 20 SO 451/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 85/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 451/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Möglichkeit der Schätzung des Stromverbrauchs für die Umwälzpumpe einer Gasetagenheizung nach § 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 01.12.2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt (noch) weitere Heizkosten in Höhe von 24,22 EUR als Stromkosten, die durch den Betrieb der Umwälzpumpe einer Gasetagenheizung entstanden sind.

Der im Jahr 1941 geborene Kläger bezieht seit September 2006 Regelaltersrente (ab August 2008 monatlicher Auszahlungsbetrag: 645,86 EUR) und steht seither im Bezug von ergänzenden Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII durch die Beklagte, nachdem er zuvor Leistungen nach dem SGB II erhalten hatte.

Bereits bei Antragstellung im August 2006 war der Kläger von der Beklagten aufgefordert worden, seine Unterkunftskosten zu senken. Ohne vorherige Zusicherung der Beklagten bezog er zum 01.07.2007 eine ca. 49 qm große Wohnung in der I-Straße 00 in P zu einer Miete von 250 EUR netto kalt zzgl. 95 EUR kalte Nebenkosten. Die Heizung wurde als Gasetagenheizung betrieben; hierfür schloss der Kläger einen Gasliefervertrag mit der Energieversorgung P (F). Ab August 2007 wurde für Gas ein Abschlag in Höhe von monatlich 55 EUR festgesetzt.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum von September 2007 bis August 2008 wegen Unangemessenheit von Miete und Heizkosten zunächst Leistungen für Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 216 EUR netto kalt zzgl. 95 EUR kalte Betriebskosten und 50 EUR Heizkosten (Bescheid vom 20.07.2007); später wurde Leistung für die Kaltmiete ab August 2007 auf 235 EUR erhöht (Bescheid vom 23.08.2007). Diese Beträge wurden auch der Leistungsgewährung für den Folgezeitraum von September 2008 bis August 2009 zugrunde gelegt (Bescheide vom 19.09.2008 und 22.10.2008). Zum 01.02.2009 zog der Kläger nach Kündigung durch den Vermieter wegen Zahlungsrückständen und Erhebung einer Räumungsklage aus der Wohnung I-Straße 00 aus und mietete eine andere Wohnung in P an.

Bereits am 22.12.2008 beantragte der Kläger die Übernahme von weiteren Heizkosten. Hierzu legte er die Jahresabrechnung der F vom 06.12.2008 für den Zeitraum vom 17.11.2007 bis 13.11.2008 vor, aus der sich Verbrauchskosten für Strom in Höhe von 410,30 EUR und Gas in Höhe von 707,35 EUR ergaben. Unter Abzug geleisteter Zahlungen von 944 EUR und einer weiteren Akontozahlung von 77,82 EUR sowie zuzüglich des ersten Abschlags in Höhe von 40 EUR ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 135,83 EUR. Der Kläger forderte von der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen der F-Abrechnung und der von der Beklagten für Gas geleisteten Zahlungen, die erste Abschlagszahlung sowie die Akontozahlung vom 02.12.2008 (77,82 EUR). Darüber hinaus sei für den Betrieb der Elektropumpe der Gasetagenheizung ein Gesamtbetrag von 63,94 EUR an Stromkosten entstanden (0,08 kWh mal 24 Stunden/Tag mal 30 Tage/Jahr mal 6 Monate Heizperiode mal 0,185 EUR Verbrauchspreis für Strom).

Die Beklagte bewilligte dem Kläger hierauf (ohne schriftlichen Bescheid) einen Betrag von insgesamt 107,35 EUR für Gas, da er 600 EUR für monatliche Abschläge bereits erhalten habe; hiervon wurden 97,35 EUR ausgezahlt und 10 EUR wegen des bereits gezahlten Abschlags für Januar 2009 in Höhe von 50 EUR (statt 40 EUR) verrechnet. Diese 10 EUR wurden dem Kläger im August 2009 nachgezahlt.

Am 21.01.2009 erging im Hinblick auf den Umzug des Klägers ein Änderungs-/Leistungsbescheid für den Zeitraum September 2008 bis August 2009. In einer mündlichen Vorsprache bei der Beklagten am 18.02.2009 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.01.2009 ein und wandte sich gegen die darin verfügte direkte Auszahlung der Leistungen an den (neuen) Vermieter. Die Sachbearbeiterin der Beklagten erklärte im Rahmen dieser Vorsprache, die Stromkosten zum Betrieb der Umwälzpumpe für die Gastherme könnten nicht übernommen werden, da Stromkosten generell in der Regelleistung enthalten seien. Hiergegen legte der Kläger unmittelbar mündlich Widerspruch ein. Mit schriftlichem Bescheid vom 11.03.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen für Stromkosten, die durch den Betrieb der Elektropumpe entstanden sind, erneut ab. Kosten für Strom seien im Regelsatz enthalten und könnten daher nicht übernommen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2009 gab die Beklagte dem Widerspruch "gegen den Bescheid vom 21.01.2009" nach Beteiligung sozial erfahrener Dritter teilweise statt und bewilligte dem Kläger für den Betrieb der Umwälzpumpe der Gasetagenheizung der damaligen Wohnung I-Straße 00 Leistungen durch Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 20 EUR. Die Berechnung sei dabei wie folgt vorzunehmen: 0,05 kWh mal 12 Stunden/Tag mal 30 Tage/Monat mal 6 Monate Heizperiode gleich 19,98 EUR, gerundet 20 EUR. Der vom Kläger vorgenommenen Berechnung der Kosten sei nach den Auskünften mehrerer P Heizungsinstallationsfirmen nicht zu folgen.

Hiergegen hat der Kläger am 17.04.2009 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben und vorgetragen, es sei eine soziale Unbill und nach sozialhilferechtlichen Angemessenheitskriterien nicht zumutbar, einem Leistungsempfänger den Betrieb der Gasetagenheizung für nur zwölf Stunden am Tag im Winter zu erlauben. Die Berechnung der Beklagten sei falsch. Laut Typen- bzw. Leistungsschild habe die Umwälzpumpe der Gasetagenheizung einen Leistungsverbrauch von 0,08 kWh, so dass die Höhe der Stromkosten für die gesamte (richtigerweise sieben Monate dauernde) Heizperiode insgesamt 74,59 EUR betrage (0,08 kWh mal 24 Stunden/Tag mal 30 Tage/Monat mal 7 Monate Heizperiode mal 0,185 EUR/kWh). Hiervon seien die bereits bewilligten und ausgezahlten 20 EUR abzuziehen, so dass insgesamt noch ein Betrag von 54,59 EUR zur Zahlung offenstehe. Der vom Sozialgericht schriftlich befragte Heizungsinstallateur N könne keine Angaben zum Stromverbrauch machen, da er nur wenige Minuten während der Reparaturarbeiten in der Wohnung gewesen sei. Die Gastherme sei wegen eines defekten Thermostats nicht mehr temperaturgesteuert gewesen, sondern habe per Hand bei Bedarf ein- und ausgeschaltet werden müssen. Eine manuelle Steuerung habe sich aber erübrigt, denn die Raumtemperatur habe bei Heizstufe 1 keine 22 Grad erreicht.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2009 zu verurteilen, ihm weitere Heizkosten in Höhe von insgesamt 54,59 EUR zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Stromkosten für den Betrieb der Umwälzpumpe sei unangemessen. Eine exakte Berechnung könne zwar nicht vorgenommen werden, weil zu viele Komponenten berücksichtigt werden müssten; die beiden von ihr angesprochenen Heizungsinstallationsfirmen hätten jedoch übereinstimmend mitgeteilt, dass ein Verbrauch von 108 kW pro Jahr realistisch sei, so dass Kosten für den Betrieb der Umwälzpumpe in Höhe von ca. 20 EUR angemessen seien.

Das Sozialgericht hat zunächst den Vermieter der Wohnung I-Straße 00 schriftlich befragt. Dieser hat mit Schreiben vom 25.08.2010 mitgeteilt, die Umwälzpumpe habe nach seiner Erinnerung einen Leistungsverbrauch von 80 kW. Das Gerät sei zu Beginn der Mietzeit des Klägers von der Installationsfirma N generalüberholt worden; außerdem sei es auf Verlangen des Klägers mehrfach überprüft worden. Hierbei hätten sich hinsichtlich des Gasverbrauchs keine Beanstandungen ergeben. Zur Begründung eines Fehlers am Gerät habe der Kläger für eine feste kurze Zeitspanne (z.B. 10 Minuten Einschaltdauer) den Verbrauch an der Gasuhr abgelesen und den Gesamtverbrauch über 60 Minuten, 24 Stunden und 30 Tage hochgerechnet mit der Unterstellung, dass Gerät sei diese gesamte Monatszeitspanne ununterbrochen gelaufen und habe dann auch den entsprechenden Gasverbrauch gehabt. In diesem Zusammenhang habe der Gaslieferant auch die Gasuhr ausgetauscht. Der Kläger habe erhebliche Mietkürzungen zu seinem Nachteil auf Grundlage solcher Berechnungen begründet, ohne endgültig einen Mehrverbrauch über eine signifikant höhere Gasrechnung nachgewiesen zu haben. Entsprechend habe er - der Vermieter - in Rechtsstreiten vor dem Amtsgericht P und dem Landgericht Duisburg im Wesentlichen obsiegt.

Sodann hat das Sozialgericht den Heizungsinstallateur N schriftlich befragt. Dieser hat mit Schreiben vom 07.10.2010 mitgeteilt, eine regelmäßige Wartung der Gastherme sei von ihm nicht durchgeführt worden; die letzte Reparatur habe am 03.03.2008 stattgefunden. Grundsätzlich sei eine Gasheiztherme bzw. die Heizungsumwälzpumpe jedoch nicht ununterbrochen 24 Stunden täglich im Einsatz. Nach Erreichen der gewünschten Vorlauftemperatur werde die Heizkreispumpe nach einer fest eingestellten Nachlaufzeit (meist drei bis fünf Minuten) vielmehr abgeschaltet und erst bei Wärmeanforderung wieder eingeschaltet. Die durchschnittlichen Betriebsstunden einer Gasheiztherme beliefen sich auf max. zehn Stunden pro Tag, wobei die Heizkreispumpe davon lediglich max. acht Stunden im Einsatz sei. Unter Zugrundelegung einer Heizperiode von 150 Tagen ergebe sich bei einem Arbeitspreis von 16,32 Cent pro kWh ein Energieverbrauch von 15,66 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer für die gesamte Heizperiode (Schreiben vom 07.10.2010).

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.12.2011 abgewiesen. Grundsätzlich seien Leistungen in tatsächlicher Höhe der Heizkosten zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Dabei seien auch die für den Betrieb einer Heizanlage erforderlichen Stromkosten zu berücksichtigen, da der Betrieb der Heizpumpe untrennbar mit dem der Heizung an sich verbunden sei. Berücksichtigungsfähig seien tatsächliche und belegte Aufwendungen, nicht dagegen allgemeine Pauschalen. In Fällen, in denen kein separater Zähler bzw. Zwischenzähler existiere und die Stromkosten nicht konkret ausgewiesen werden könnten, komme auch eine Schätzung nach § 202 SGG, § 287 Abs. 2 ZPO in Betracht. Vorliegend habe der Kläger die Heizstromkosten nicht konkret nachgewiesen. Diese ließen sich auch nach schriftlicher Befragung des ehemaligen Vermieters und der mit der Wartung der Gastherme beauftragten Fachfirma nicht mehr feststellen. Die Richtigkeit der Berechnung des Klägers sei zu bezweifeln, insbesondere wenn er von einem 24-Stunden-Betrieb der Pumpe ausgehe. Das Ergebnis der Berechnung der Firma N stimme hingegen mit dem Ergebnis der von der Beklagten im Widerspruchsverfahren angestellten Ermittlungen nahezu überein. Die Kammer könne die Kosten des Heizstroms nach § 202 SGG, § 287 Abs. 2 ZPO schätzen und greife dabei auf die von der Fachfirma angestellte Berechnung zurück. Diese habe die fragliche Gastherme gekannt, weshalb ihre Auskunft besonders verlässlich sei. Danach sei davon auszugehen, dass die Kosten für Heizstrom im Abrechnungszeitraum sogar noch unter dem von der Beklagten erstatteten Betrag gelegen hätten. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.

Gegen das am 09.12.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.01.2012 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Umwälzpumpe sei während der Heizperiode im Dauerbetrieb gelaufen. Denn zum einen sei der durch ein Kapillarrohr gesteuerte Thermostat defekt gewesen, so dass die Pumpe bei Erreichen der Abschalttemperatur nicht habe abgeschaltet werden können. Zum anderen habe er die Gastherme aus Kostengründen mit der Leistungsstufe 1 betrieben und dadurch eine maximale Raumtemperatur von 20 Grad erreicht; mit der Leistungsstufe 2 wäre eine Raumtemperatur von 26 Grad erreicht worden. Maßgeblich seien in jedem Falle die tatsächlich angefallenen Kosten.

Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 22.10.2013 zugelassen.

Der Kläger trägt im Berufungsverfahren weiter vor, dass sich der Kontakt des Thermostats festgefressen habe, wenn eine Gastherme bei Übertemperatur nicht abschalte; die Kontakte seien dann z.B. durch den Abreißfunken verschweißt worden. Die Gastherme sei somit auf Dauerbetrieb geschaltet und könne je nach Bedarf ein- und ausgeschaltet werden; die Anlage werde dann manuell betrieben. Ein externer Raumthermostat sei nicht vorhanden gewesen. Die (weiteren) Stellungnahmen des Installateurs N seien technisch gesehen zwar richtig, zeigten aber nur eine von mehreren Möglichkeiten auf. Wenn z.B. die Schaltkontakte der Thermostate durch Überhitzung verschweißt seien, könne der Stromfluss zur Pumpe nur manuell unterbrochen werden. Seien Elektronikbauteile zwischengeschaltet, könnten diese den Stromkreis ebenfalls unterbrechen. Die Schaltkontakte könnten auch verschweißen, wenn die Kontaktflächen für die Belastung zu schwach ausgelegt seien (Überhitzung auf mehrere hundert Grad), oder wenn sie durch die Schaltvorgänge beim Abschalten der Pumpe durch den Abreißfunken erheblich geschädigt würden. Denkbar sei auch ein Versagen von Schaltelementen der Elektronikplatinen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2016 haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte bereit erklärt hat, dem Kläger für Dezember 2008 einen Betrag von 30,37 EUR nachzuzahlen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 01.12.2011 aufzuheben und die Beklage unter Abänderung des mündlich ergangenen Verwaltungsakts vom 18.02.2009 und des Bescheides vom 11.03.2009, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2009, zu verurteilen, ihm in Ansehung des Teilvergleichs vom 11.04.2016 und in Abänderung des Bescheides vom 22.10.2008 noch weitere Heizkosten für den Monat Dezember 2008 in Höhe von 24,22 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie sieht ihre Auffassung durch die weiteren im Berufungsverfahren eingeholten Stellungnahmen des Installateurs N bestätigt und hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Der Senat hat eine weitere schriftliche Stellungnahme des Heizungsinstallateurs N eingeholt (Stellungnahme vom 18.09.2014). Danach haben Reparaturen an der Gastherme am 21.09.2007 (Grundreinigung, Gas-Kombiventil erneuert), am 08.11.2007 (Kaltwasseranschluss erneuert) und am 03.03.2008 (Gaseinstellung überprüft, keine Beanstandungen) stattgefunden. Weiter hat der Installateur ausgeführt, bei einem defekten Thermenthermostat heize die Therme über die Grenztemperatur (80-90 Grad Celsius) hinaus, bis ein Sicherheitsthermostat die Therme ausschalte. Sie sei dann nur über die Entstörtaste zu entriegeln, was zu keinem Zeitpunkt der Reparaturen vorgelegen habe. Bei einem defekten Raumthermostat zeige die Therme zunächst keine Reaktion, so dass auch kein Dauerbetrieb entstehe. Heize die Therme wider Erwarten dennoch, schalte der Thermenthermostat die Therme bei erreichter Vorlauftemperatur nach ca. drei bis fünf Minuten ab und erst nach Wärmeanforderung wieder ein. Während der Überprüfungen seien auch in dieser Hinsicht keine Defekte festgestellt worden. Insgesamt sei die Therme in den genannten Reparaturzeiträumen auf ihre Funktion überprüft worden, ohne dass Mängel oder Defekte festgestellt worden seien.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 27.07.2015 hat der Installateur N die Fabrikate der Gastherme (X Typ GG1 E 18 Bj. 1995-1999) und der Umwälzpumpe (H UP 15/50) benannt sowie ausgeführt, die Heizungspumpe werde in Abhängigkeit der zu erzielenden Raumtemperatur bei Wärmeanforderung eingeschaltet und mit einer Nachlaufzeit von ca. fünf Minuten wieder ausgeschaltet. Dieser Prozess wiederhole sich mehrmals am Tag, so dass die Umwälzpumpe ca. acht bis zehn Stunden pro Tag in Betrieb sei. Während der Nachtabsenkung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr und einer Absenkung auf 16 Grad werde die Pumpe nur eingeschaltet, wenn diese Temperatur erheblich unterschritten werde, was nur in den seltensten Fällen so sei. Eine Verschmelzung von Kontakten sei nicht möglich, da der Sicherheitstemperaturbegrenzer keiner übermäßigen Hitze ausgesetzt sei. Selbst wenn theoretisch eine Überhitzung stattfände, ginge die Therme außer Betrieb und ließe sich nicht wieder aktivieren. Oftmals komme es aber vor, dass die Zeitschaltuhr des Raumthermostates nicht auf Sommer- bzw. Winterzeit umgestellt werde. So könne es vorkommen, dass die Therme zur eigentlich nachtabgesenkten Zeit im Tagesbetrieb arbeite und augenscheinlich durchlaufe (Schreiben vom 03.08.2015).

Nach einer vom Senat bei der Firma H eingeholten Auskunft ist es üblich, dass die Kontakte auch bei richtiger Dimensionierung einem prinzipiellen Verschleiß (elektrisch und mechanisch), z.B. durch den Schaltfunken, unterliegen und somit eine begrenzte Lebensdauer haben, die durch die Anzahl der Schaltvorgänge maßgeblich beeinflusst wird. Die Schalthäufigkeit könne bei Lebensdauer einer Pumpe von zehn bis 15 Jahren durchaus eine Größenordnung von 1.000.000 haben. Schaltfunken könnten zu Kontaktverschleiß und im schlimmsten Fall dazu führen, dass Kontakte zusammenschweißen. In diesem Falle werde die Pumpe nicht abgeschaltet und laufe weiter. Eine Pumpe des Typs UP 15-50 habe eine Leistungsaufnahme von durchschnittlich 80 W (Schreiben vom 22.09.2015).

Die Firma X Heiztechnik hat mit Schreiben vom 07.10.2015 auf Nachfrage mitgeteilt, ein Verschweißen der Relaiskontakte sei bei der gegenständlichen Pumpe sehr unwahrscheinlich, könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Falls der Kontakt verschweiße, laufe die Pumpe ständig. Bezüglich des Stromverbrauchs sei - trotz der Leistungsaufnahme gem. dem Typenschild von 85 W - eine durchschnittliche reale Leistungsaufnahme von 50 W zu erwarten. Bei einem durchgehenden Betrieb und Stromkosten von 0,25 EUR/kWh seien Mehrkosten von ca. 80 EUR pro Jahr zu erwarten. Es sei anzunehmen, dass im Rahmen der eigentlich vorgesehenen jährlichen Wartung ein möglicher Defekt von einem Fachmann erkannt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

A. Nachdem die Beklagte dem Kläger im Wege eines Teilvergleichs einen weiteren Betrag in Höhe von 30,37 EUR gewährt hat, ist die Berufung des Klägers unbegründet.

I. Streitgegenständlich sind allein weitere Leistungen der Unterkunft und Heizung für den Monat Dezember 2008 in Höhe von - nach Abschluss des Teilvergleichs - noch 24,22 EUR.

1. Der Kläger begehrt mit seinem auf weitere Leistungen für Heizkosten aus der F-Jahresabrechnung vom 06.12.2008 gerichteten Antrag vom 22.12.2008 eine Abänderung (§§ 44, 48 SGB X) der bestandskräftig gewordenen Leistungsbewilligung für den Monat Dezember 2008 im Bescheid vom 22.10.2008 sowie die Auszahlung weiterer Leistungen (nur) für Unterkunft und Heizung.

Im Streit steht nur die Höhe der vom Kläger zu beanspruchenden Leistungen im Monat der Abrechnung, also im Dezember 2008. Denn einzelne in einer Summe fällig werdende Nebenkosten (Nachforderungen) - wie hier die Strom und Gaskosten für den Heizungsbetrieb - sind als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen; sie gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. BSG, Urteile vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 Rn. 36 und vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R Rn. 13). Der Streitgegenstand ist außerdem auf die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung begrenzt. Denn hierbei handelt es sich um abtrennbare selbstständige Ansprüche (vgl. BSG, Urteile vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R und vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R). Höhere Regelleistungen hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt begehrt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung des Streitgegenstandes nur auf die Heizkosten ist nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R Rn. 9).

Der Kläger macht dementsprechend ausschließlich höhere Kosten der Unterkunft und Heizung als weiteren Bedarf im Monat Dezember 2008 geltend.

2. Streitige Bescheide sind insoweit der mündlich ergangene Verwaltungsakt vom 18.02.2009 sowie der Bescheid vom 11.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2009. Zwar hat die Beklagte auf den Abänderungsantrag des Klägers durch bloße Auszahlung eines Betrages von 97,35 EUR am 20.01.2009 zunächst höhere Leistungen gewährt. Ob in dieser bloßen Auszahlung, die ohne vorherige Bewilligung in Form eines Bescheides erfolgt ist, eine Regelung im Sinne des § 31 SGB X lag (als sog. "Schalterakt", vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 31 Rn. 55) mit gleichzeitiger konkludenter Ablehnung einer weiteren Leistungsgewährung, kann aber offen bleiben; denn eine weitere Abänderung des Leistungsanspruchs für Dezember 2008 ist am 18.02.2009 durch mündlichen Verwaltungsakt der Sachbearbeiterin abgelehnt worden. Hierbei handelte es sich dann jedenfalls um einen (Zweit-)Bescheid mit Regelungscharakter. Die am 18.02.2009 mündlich ergangene Regelung ist sodann im Bescheid vom 11.03.2009 schriftlich wiederholt worden (wiederholende Verfügung). Im Widerspruchsbescheid wurden zwar weitere Leistungen in Höhe von 20 EUR gewährt, darüber hinausgehende Leistungen für Unterkunft und Heizung aber abgelehnt.

II. Die statthafte - weil vom Senat mit Beschluss vom 22.10.2013 zugelassene - und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nach Abschluss des Teilvergleichs in der mündlichen Verhandlung unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Sie ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4, § 56 SGG). Der Kläger begehrt die Abänderung der streitigen Regelung bzw. Bescheide und die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor; insbesondere ist ein Vorverfahren durchgeführt (§§ 78 ff. SGG) und die Klage form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 87, 90 SGG).

2. Die Klage ist jedoch (inzwischen) unbegründet. Der nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII dem Grunde nach leistungsberechtigte Kläger hat im Anschluss an die Gewährung von 20 EUR für Heizstrom im Widerspruchsbescheid und weiteren Leistungen in Höhe von 30,37 EUR im Wege des Teilvergleichs keinen Anspruch auf eine weitere Abänderung der bestandskräftig gewordenen Leistungsbewilligung gem. § 44 SGB X und höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Dezember 2008. Er ist somit nicht (mehr) beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.

a. Im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft - Nettokaltmiete zzgl. kalter Nebenkosten - für den Monat Dezember 2008 ist der Kläger nach dem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Teilvergleich nicht (mehr) beschwert. Seine Nettokaltmiete betrug nach dem Mietvertrag 250 EUR zzgl. 95 EUR kalter Nebenkosten. Bewilligt hat die Beklagte zunächst zwar nur 235 EUR zzgl. 95 EUR (vgl. Bescheid vom 22.10.2008); nach dem Teilvergleich, der auch die insoweit bis dahin nicht gewährten 15 EUR umfasst, hat die Beklagte jedoch die vollen tatsächlichen Mietkosten übernommen. Ob allerdings ein Bedarf des Klägers an Kosten der Unterkunft im Dezember 2008 überhaupt bestanden hat, oder ob dem eine möglicherweise bewusst unterlassene Mietzahlung entgegenstehen kann, muss der Senat vor diesem Hintergrund nicht entscheiden.

b. Der Kläger kann für den Monat Dezember 2008 auch keine höheren Heizkosten als die bereits im Wege der (Teil-)Abhilfe im Widerspruchsbescheid gewährten 20 EUR sowie die weiteren im Wege des Teilvergleichs (nach Abzug von 15 EUR; vgl. oben a.) für Heizkosten berücksichtigten 15,37 EUR beanspruchen. Denn für den Verbrauch von Heizstrom ist insgesamt ein Bedarf in Höhe von 35,37 EUR zu berücksichtigen.

Nach § 29 Abs. 4 S. 1 SGB XII a.F. werden Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind.

aa. Die tatsächlichen Gasverbrauchskosten hat die Beklagte vollständig übernommen, so dass unter diesem Gesichtspunkt kein weiterer Anspruch besteht. Nach der F-Abrechnung vom 06.12.2008 betrugen die Kosten für den Gasverbrauch insgesamt 707,35 EUR. Hiervon waren (vom Kläger unbestritten) bereits (12 x 50 EUR =) 600 EUR für monatliche Abschläge gewährt worden. Durch Zahlung von 97,35 EUR am 20.01.2009 und weiterer 10 EUR im August 2009 (vgl. Schreiben vom 31.07.2009) wurde der Restbetrag ebenfalls an den Kläger gezahlt.

bb. Neben den Kosten für Heizenergie sind als weitere Heizkosten jedoch die Stromkosten für den Betrieb der Umwälzpumpe der Gastherme (der sog. Heizstrom) zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteile vom 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R Rn. 15 und vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R Rn. 15 f.; Beschluss vom 26.05.2010 - B 4 AS 7/10 B). Dies folgt daraus, dass in den Vorauszahlungen an den Vermieter für die Beheizung der Unterkunft die Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage enthalten sind; dazu gehören gemäß § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV auch die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung zwischen einem Mieter einer Wohnung, in der die Heizung über eine zentrale Heizanlage erfolgt und die Kosten hierfür über die Nebenkosten abgerechnet werden, und einem Mieter mit dezentraler Heizungsanlage, die zum Betrieb Strom verbraucht, ist die Übernahme entsprechender Kosten grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R Rn. 15). Kosten für Heizstrom sind insbesondere nicht aus dem für Haushaltsstrom in der Regelleistung vorgesehenen Anteil zu decken.

Bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nicht allgemeine Pauschalen, sondern nur tatsächliche Aufwendungen zu berücksichtigen. Diese zu erforschen ist das Tatsachengericht nach § 103 SGG grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R Rn. 18). Nach § 287 Abs. 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten aber auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht nach § 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, und es bleibt gemäß § 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit - von Amts wegen - eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen ist (BSG a.a.O., Rn. 19). Diese Vorschriften der ZPO sind nach § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden. Auch im vorliegenden Fall können danach die Kosten des Klägers für Heizstrom im Wege der Schätzung ermittelt werden.

(1) Denn die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Heizstrom im Abrechnungsjahr 2007/2008 lassen sich nicht mehr konkret bestimmen.

Ein separater Stromzähler für Heizstrom bzw. ein Zwischenzähler existierte nicht, so dass die Stromkosten nicht konkret ausgewiesen wurden. Die Bestimmung der tatsächlichen Kosten für Heizstrom ist auch nicht anderweitig möglich.

Die tatsächlichen Heizstromkosten setzten sich zusammen aus dem konkreten Stromverbrauch der Umwälzpumpe, dem konkreten Zeitraum ihres Betriebs und dem Verbrauchspreis des aufgewandten Stroms. Diese einzelnen Faktoren lassen sich jedoch nicht mehr sämtlich bestimmen. Fest steht allein der Verbrauchspreis für Strom. Denn dieser ergibt sich aus der F-Abrechnung vom 06.12.2008; bis zum 31.12.2007 betrug er demnach 0,1577 EUR/kWh und ab 01.01.2008 0,1647 EUR/kWh, jeweils zzgl. MwSt.

Der Stromverbrauch der Umwälzpumpe ist dagegen bereits nicht klar bestimmbar. Zwar ist nach den Angaben des mit der konkreten Pumpe befassten Installateurs N sowie des Herstellers H grundsätzlich für die Umwälzpumpe "H UP 15/50" von einer Leistungsaufnahme von 0,08 kW auszugehen. Die Firma X Heiztechnik hat indes mitgeteilt, es sei von einer durchschnittlichen realen Leistungsaufnahme von nur 0,05 kW auszugehen.

Darüber hinaus lässt sich insbesondere die konkrete Dauer des Betriebs der Pumpe nicht mehr eindeutig bestimmen. Der Kläger hat zwar mitgeteilt, die Pumpe sei wegen fehlerhafter Funktion während der siebenmonatigen Heizperiode auf der Stufe 1 ununterbrochen gelaufen. Dies wäre allerdings nur bei fehlerhafter Funktionsweise denkbar, wie der Installateur N nachvollziehbar mitgeteilt hat und auch der Kläger nicht bestreitet. Eine solche fehlerhafte Funktion der Anlage hat der Installateur N nach seiner Auskunft bei den Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten am 21.09.2007, 08.11.2007 und 03.03.2008 allerdings nicht festgestellt. Ein Defekt wäre nach der Einschätzung der Firma X jedoch von einem Fachmann - um einen solchen handelt es sich bei dem Installateur N - erkannt worden. Der vom Kläger angeführte denkbare Defekt einer Verschweißung der Kontakte durch den Zündfunken ist zwar nach der Stellungnahme der Firma H nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn auch sehr unwahrscheinlich. Es gibt angesichts der Mitteilungen des am Objekt tätig gewesenen Installateurs N aber keine Hinweise darauf, dass ein solcher Defekt vorgelegen haben könnte. In der vorgerichtlichen Korrespondenz mit dem Vermieter hat im Übrigen der Kläger selbst zwar bereits auf eine fehlerhafte Funktion der Therme hingewiesen, sich dabei jedoch in erster Linie auf den Gasverbrauch (und nicht auf eine Fehlfunktion der Pumpe) bezogen. Im Schreiben vom 24.03.2008 an den Vermieter hat er überdies mitgeteilt, dass auf 70 Sekunden Ruhezeit 20 Sekunden Heizzeit folgen. Dies spricht dafür, dass keineswegs ein pausenloser Betrieb der Pumpe stattfand. Es kann deshalb jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Pumpe über den gesamten Zeitraum ununterbrochen Strom verbraucht hat.

(2) Eine weitere Sachaufklärung - etwa durch einen Sachverständigen - würde schon dadurch erschwert, dass der Kläger die Wohnung Hansastraße seit Anfang 2009 nicht mehr bewohnt. Ohnehin stünde ein solches Vorgehen im Hinblick auf die Bedeutung des Berechnungselements für die Höhe der gesamten Leistungen für Unterkunft und Heizung in keinem Verhältnis.

(3) Nach den o.g. Maßstäben ist somit eine Schätzung gem. § 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO vorzunehmen. Denn es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Bezug von Strom für den Betrieb der Umwälzpumpe notwendig war und dadurch weitere Heizkosten in Form von Stromkosten entstanden sind; eine vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände wäre jedoch mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen (vgl. BSG, a.a.O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R Rn. 16; LSG NRW, Urteile vom 26.03.2012 - L 19 AS 2051/11 Rn. 84 und vom 24.09.2012 - L 19 AS 773/12 Rn. 47).

Die Schätzung muss auf einer realistischen Grundlage erfolgen sowie in sich schlüssig und wirtschaftlich nachvollziehbar sein. Hierfür muss sie von nachvollziehbaren Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen ausgehen (BSG, Urteil vom 03.12.2015, a.a.O.). Der Senat hält es insoweit für sachgerecht, als Schätzgrundlage die mietrechtlichen Grundsätze über die Schätzung der Kosten für Heizstrom in der Betriebskostenabrechnung heranzuziehen (so auch LSG NRW, Urteile vom 26.03.2012 - L 19 AS 2051/11 Rn. 84 und vom 24.09.2012 - L 19 AS 773/12 Rn. 47; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2011 - L 12 AS 2404/08 Rn. 22 unter Bezugnahme auf die mietrechtliche Literatur und zivilrechtliche Rechtsprechung). Danach ist ein Vermieter bei der Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis berechtigt, die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die Heizungsanlage (§ 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) zu schätzen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind. Eine Schätzung, die sich auf die Erfahrungswerte stützt, dass die Kosten des Heizstroms/Betriebsstroms (höchstens) 5% der Brennstoffkosten betragen, wird insoweit als sachgerecht angesehen. Dieser Ansatz ist nachvollziehbar und überzeugend; denn wenn ein Vermieter ohne andere Anhaltspunkte auf diese Weise abrechnen darf, erscheint es gerechtfertigt, einen Mieter, der selbst für die Kosten aufkommt, ebenso zu behandeln.

Auf dieser Grundlage ergeben sich geschätzte Kosten für Heizstrom in Höhe von (707,35 EUR x 5 % =) 35,37 EUR.

c. Hat der Kläger somit einen Anspruch auf Leistungen für Heizstrom in Höhe von insgesamt 35,37 EUR, so hat die Beklagte hiervon im Widerspruchsbescheid 20 EUR gewährt. Von den im vor dem Senat geschlossenen Teilvergleich zur Nachzahlung an den Kläger vereinbarten 30,37 EUR entfallen 15,37 EUR auf Kosten für Heizstrom (und weitere 15 EUR auf die Nettokaltmiete; s.o. zu a.). Der Kläger hat also sämtliche Heizstromkosten für Dezember 2008 bereits erhalten; weitere Leistungen stehen ihm nicht zu.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren teilweise Erfolg hatte.

C. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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