L 4 SO 27/14

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 17 SO 183/11
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 27/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Ferienfahrt als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII).

Der 1953 geborene Kläger leidet ausweislich einer amtsärztlichen Stellungnahme des Dr. med. C., Gesundheitsamt C-Stadt, vom 5. August 2009 an einer leichten geistigen Behinderung, einer Alkoholabhängigkeit, einer Fehlernährung sowie an sozialer Isolation. Aufgrund des Zusammenwirkens dieser Krankheiten sei der Kläger als geistig wesentlich behindert im Sinne des Gesetzes anzusehen.

Der Kläger, der zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) erhielt, beantragte am 29. Juni 2009 die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des Betreuten Wohnens. Der daraufhin erstellte "Integrierte Hilfeplan" (IHP) vom 7. Dezember 2009 für die Zeit vom 14. Dezember 2009 bis 30. Juni 2010 sieht als Eingliederungshilfe unter anderem die Einbindung des Klägers in den Freizeitbereich des D. E-Stadt durch Gespräche, Motivation zur Teilnahme an den Freizeitaktivitäten und gegebenenfalls Begleitung vor. Am 14. Dezember 2009 wurde der Kläger dann im "Betreuten Wohnen" der Einrichtung D. E-Stadt e.V. (nachfolgend D. E Stadt) aufgenommen. Mit Bescheid vom 21. Januar 2010 gewährte der Beklagte ihm für den Zeitraum vom 14. Dezember 2009 bis 31. Juli 2010 darlehensweise Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Kontingents von 198 Fachleistungsstunden jährlich.

Ab dem 1. April 2010 erhielt der Kläger eine Rente der Deutschen Rentenversicherung Hessen wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 702,76 Euro pro Monat netto. Daneben bezog er ab dem 1. August 2010 monatlich einen Betrag von 84,19 Euro aus einer privaten Rentenversicherung. Zudem wurde ihm - rückwirkend ab August 2009 - eine monatliche Rentenbeihilfe der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG in Höhe von 57,92 Euro zuerkannt.

Der IHP vom 15. Juni 2010 für die Zeit vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2011 führt unter der Überschrift "Gestaltung sozialer Beziehungen" aus, der Kläger sei sehr aufgeschlossen und kontaktfreudig. Er rede viel und gerne, was einige Personen auch abschrecken könne, weiter in Kontakt mit ihm zu bleiben. Derzeit habe er regelmäßigen Kontakt zu den pädagogischen Mitarbeitern des Vereins sowie zu einem Cousin und einem ehemaligen Arbeitskollegen. Weitere lose Kontakte habe er durch Besuche des Freizeitbereichs knüpfen können. Unter der Überschrift "Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben" wird mitgeteilt, dass der Kläger an kulturellen Veranstaltungen interessiert sei und auch immer wieder anfrage, ob die pädagogischen Mitarbeiter ihn zu diversen Veranstaltungen begleiten könnten. Weiter nutze er den Freizeitbereich des Vereins und finde es sehr schön, unter Leute zu kommen. Als Ziele der Eingliederungshilfe nennt der IHP unter anderem die Erweiterung des sozialen Umfeldes des Klägers und Kontakte zu anderen Klienten des Vereins durch Teilnahme am Freizeitbereich des D. E-Stadt und Begleitung zu anderen kulturellen Veranstaltungen.

Mit Bescheid vom 31. August 2010 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. August 2010 bis 30. Juni 2011 erneut Leistungen der Eingliederungshilfe für "Betreutes Wohnen" in Form eines Kontingents von 198 Fachleistungsstunden jährlich.

Am 8. März 2011 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme von Kosten für eine Ferienfahrt nach F-Stadt, die vom 16. Mai 2011 bis 20. Mai 2011 stattfinden sollte. Die voraussichtlichen Kosten bezifferte er dabei mit 345,00 Euro. Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt, der Kläger habe nicht sehr viele soziale Kontakte. Bis vor 3 Jahren habe er mit seiner Tante und einem Cousin zusammengelebt, die ihm Stabilität und Unterstützung im Alltag geboten hätten. Nachdem die Tante gestorben sei, sei für den Kläger eine wichtige Bezugsperson und Unterstützerin weggebrochen. Auch aus dem Haus der Tante habe er nach deren Tod ausziehen müssen, so dass er seit Dezember 2010 in einer eigenen Wohnung lebe. Die Ereignisse der letzten 2 Jahre hätten ihn sehr belastet. Der Kläger sei zwar ein grundsätzlich offener und kontaktfreudiger Mensch, habe aber immer wieder Probleme, sozial befriedigende Bezüge zu seinen Mitmenschen aufzubauen. Auch im Freizeitbereich des Vereins "ecke" er immer wieder an. Aufgrund seiner finanziellen Lage, aber auch aufgrund seiner sozialen Situation habe er schon lange nicht mehr in Urlaub fahren können. Er würde sich sehr freuen, an der geplanten Freizeit teilnehmen zu können. Angestrebte pädagogische Ziele seien "Abstand gewinnen von den Ereignissen der letzten Zeit", "Stiften sozialer Kontakte innerhalb der Reisegruppe", "positive Erfahrungen sammeln und Lebensfreude wecken" sowie "psychische Stabilisierung durch positive Urlaubserlebnisse".

Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 9. März 2011 ab. Die Teilnahme an der Ferienfreizeit diene nicht den besonderen Aufgaben der Eingliederungshilfe. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. März 2011 am 28. März 2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er sich auf ein beigefügtes Begleitschreiben des D. E-Stadt vom selben Tag bezog.

In dem IHP vom 16. Mai 2011 für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 heißt es unter der Überschrift "Gestaltung sozialer Beziehungen", der Kläger habe einige Bekannte in seinem Wohnort. Diese Kontakte nutze er auch für Hilfestellungen. Unter der Überschrift "Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben" wird mitgeteilt, der Kläger nehme in diesem Jahr erstmals an einer Ferienfreizeit des D. E-Stadt teil und freue sich schon sehr darauf. Als eines der Ziele werden die Nutzung der Freizeitangebote des Vereins und von "ZwischenRäume" genannt.

Der Kläger nahm an der Ferienfreizeit nach F-Stadt teil. Die Gruppe bestand aus 5 eingliederungshilfeberechtigten Personen sowie 2 Mitarbeitern des D. E-Stadt.

Die Freizeit hatte nach den Angaben des D. E-Stadt (Bl. 90 bis 91 der Gerichtsakte) folgenden Verlauf:

"16.05.11:
Treffpunkt am Bahnhof. Fahrt mit dem Zug nach F-Stadt (mit Umsteigen in G-Stadt). Ankunft mittags in F-Stadt, Fahrt zur Jugendherberge, Bezug der Einzelzimmer. Danach Erkunden der näheren Umgebung, Spaziergang zum Rhein. Gemeinsames Abendessen in Jugendherberge. Danach war Herr A. im Bistro der Jugendherberge, wo auch andere Gäste der Jugendherberge den Abend verbrachten.

17.05.11:
Gemeinsames Frühstück und Planung des Tages. Die Gruppe teilt sich auf. Herr A. schließt sich seiner Bezugsbetreuerin und einer weiteren Teilnehmerin an. Im Laufe des Tages unternimmt er eine 1-stündige Schifffahrt und besucht das H. Der andere Teil der Gruppe besucht das J.-Museum. Nach dem Museumsbesuch machen sie noch einen Stadtbummel und kehren zu Fuß zur Jugendherberge zurück. Den Abend verbringt der Großteil der Gruppe mit einem Kneipenbummel.

18.05.11:
Gemeinsames Frühstück. Gemeinsame Planung des Tages. Bis auf einen Teilnehmer möchten alle den Zoo besuchen. Im Zoo teilt man sich auf und verabredet einen Treffpunkt. Ein Teilnehmer erleidet einen Schwächeanfall im Zoo und muss mit Herzrhythmusstörungen auf die Intensivstation des Krankenhauses. Eine Mitarbeiterin begleitet ihn, die 2. Mitarbeiterin bleibt mit den anderen Teilnehmern im Zoo, begleitet die Gruppe noch zurück zur Jugendherberge, muss dann aber ebenfalls vorübergehend ins Krankenhaus fahren, um dort das weitere Vorgehen abzuklären. Herrn A. nimmt dies sehr mit. Er bleibt wieder im Bistro der Jugendherberge, als Raucher bekommt er bei seinen "Raucherpausen" vor der Tür automatisch Kontakt zu den anderen Rauchern.

19.05.11:
Gemeinsames Frühstück und Planung des Tages. Alle möchten an dem Tagesausflug ins K. teilnehmen. Herr A. befürchtet, ebenfalls Probleme mit dem Herz zu haben und muss zum Blutdruckmessen zu einer Apotheke begleitet werden. Danach Fahrt zum K., vor Ort Aufteilung in 2 Gruppen, gemeinsames Mittagessen. Herr A. probiert mehrere Fahrgeschäfte aus. Den Abend verbringt er wieder mit einem Spaziergang zum Rhein und dem Besuch des Bistros.

20.05.11:
Gemeinsames Frühstück, Packen der Koffer, Fahrt zum Bahnhof, etwas Zeit zur eigenen Verfügung und für kleinere Einkäufe. Rückfahrt nach E-Stadt mit Umsteigen in G-Stadt."

Ergänzend führte der D. E-Stadt zum Ablauf weiter aus:

"Die Teilnahme an der Gruppe ist bei unseren Freizeitfahrten nur bei An- und Abreise erforderlich. Vor Ort kann jeder selber wählen, ob er an den Angeboten teilnehmen möchte oder nicht. Herr A. ist in fremder Umgebung zunächst sehr unsicher. Daher traute er sich erst, auch einmal allein an den Rhein oder sogar über die Brücke in die Stadt zu gehen, nachdem er den Weg mehrmals in Begleitung gegangen war und sicher sein konnte, dass er ihn kennt. Die Ausflüge unternahm er daher jeweils in Begleitung seiner zuständigen, ihm vertrauten Mitarbeiterin.

Als Raucher kam Herr A. sehr schnell in Kontakt zu anderen Gästen der Jugendherberge. Er ist sehr kontaktfreudig, gerät aufgrund seines Auftretens aber immer wieder in Konfliktsituationen.

Für ihn spielte zwar auch der durch die Freizeitfahrt bedingte Ortswechsel mit all seinen positiven Effekten eine zentrale Rolle. Noch wichtiger war für ihn aber die Erfahrung der Gruppensituation der Reisegruppe. Hier konnte er sich unter ganz anderen Rahmenbedingungen als in E-Stadt im sozialen Miteinander üben."

Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 abermals Leistungen der Eingliederungshilfe für "Betreutes Wohnen", nunmehr in Form eines Kontingents von 288 Fachleistungsstunden jährlich.

In seinem Schreiben vom 24. Juni 2011 bezifferte der D. E-Stadt die von ihm verauslagten Kosten für die Ferienfahrt in F-Stadt abschließend mit 319,39 Euro und legte hierzu verschiedene Quittungen vor. Der Kläger hat diesen Betrag bisher noch nicht entrichtet.

Durch Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2011, dem Kläger zugestellt am 15. Oktober 2011, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. März 2011 zurück. Die Teilnahme an der Ferienfahrt diene nicht der Erfüllung der besonderen Aufgabe der Eingliederungshilfe, weil sie nicht primär darauf ausgerichtet gewesen sei, dass es zu Begegnungen und Umgang mit nichtbehinderten Menschen komme. Diesbezüglich fehle es an einem entsprechenden pädagogischen Konzept. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Ferienfahrt Auswirkungen auf das zukünftige Verhalten des Klägers haben werde.

Am 20. Oktober 2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben und vorgetragen, der Beklagte sei bereits aus Vertrauensschutzgründen zur Kostenübernahme verpflichtet, weil die Ferienfahrt im IHP aufgeführt sei. Dies habe der Beklagte nicht beanstandet und damit die Finanzierung der Ferienfahrt zugesagt. Wolle der Beklagte hiervon abrücken, müsse er sich auf den Bereich der Hilfeplanung verweisen lassen. Der IHP sei Grundlage für die Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen. Sein Vertrauen wirke auf den Zeitpunkt zurück, in dem er mit den Vorbereitungen für die Ferienfahrt begonnen habe. Die Entscheidung des Beklagten verstoße gegen den Grundsatz der bedarfsgerechten Einzelfallhilfe.

Mit Urteil vom 20. November 2013, dem Kläger zugestellt am 10. Januar 2014, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zugleich hat es die Berufung zugelassen.

Die zulässige Klage sei unbegründet. Statthaft sei vorliegend die kombinierte Anfechtung- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zwar sei bei Streitigkeiten um Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII regelmäßig die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 i. V. m. § 56 SGG) als so genannte Bescheidungsklage (§ 131 Abs. 3 SGG) die statthafte Klageart. Das beruhe darauf, dass der Leistungsberechtigte nach der gesetzlichen Systematik einen gebundenen Rechtsanspruch nur im Hinblick auf das "Ob", nicht aber auch auf das "Wie" der Leistungserbringung, habe. Denn bei der Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen habe der Sozialhilfeträger nach § 17 Abs. 2 SGB XII über Art und Ausmaß dieser Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. LSG Thüringen, Urteil vom 23. Mai 2012, L 8 SO 640/09, juris Rn. 26 m. w. N.). Beschaffe sich jedoch der Leistungsberechtigte die im Streit stehende Leistung selbst oder leiste ein Dritter - wie hier der D. E-Stadt - vor, weil der Sozialhilfeträger entweder nicht rechtzeitig entscheide oder die Leistung rechtswidrig abgelehnt habe, bestehe für die gerichtliche Klärung über Art und Ausmaß der Leistungserbringung gemäß § 17 Abs. 2 SGB XII regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse mehr. Vielmehr sei das Begehren des Leistungsberechtigten ausschließlich auf eine Geldleistung (Kostenerstattung) gerichtet, die allein im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen sei.

Die Klage bleibe in der Sache ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 319,39 Euro für die vom 16. Mai 2011 bis 20. Mai 2011 dauernde Ferienfahrt nach F-Stadt habe. Der Bescheid des Beklagten vom 9. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2011 (§ 95 SGG) sei rechtmäßig und beschwere den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG.

Das Begehren des Klägers stütze sich auf §§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. V. m. §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7, 58 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX). Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch sei jedenfalls, dass die Ablehnungsentscheidung des Beklagten rechtswidrig sei. Dies sei zu verneinen.

Der Kläger gehöre zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII, wie der Stellungnahme des Gesundheitsamtes C-Stadt vom 5. August 2009 unschwer zu entnehmen sei. Danach sei der Kläger nicht nur vorübergehend geistig wesentlich behindert, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehe. Das zeige sich im Übrigen auch daran, dass der Beklagte dem Kläger bereits Leistungen für "Betreutes Wohnen" gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbringe.

Indessen lägen die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen für die Ferienfahrt nach F-Stadt nicht vor. Die Entscheidung des Beklagten über die Einschränkung des Ausmaßes der Leistungsgewährung unter Ausschluss der Übernahme der Kosten für diese Ferienfahrt sei nicht ermessensfehlerhaft, weil er die Vorgaben des § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) eingehalten habe. Nach dieser Vorschrift hätten Leistungsträger, die ermächtigt seien, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, dieses Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Beidem sei der Beklagte nachgekommen.

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII würden Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichten oder sicherten oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machten und die nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht würden. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX bestimme dabei, dass solche Leistungen insbesondere Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben seien. Nach § 58 SGB IX umfassten die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben vor allem Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen (Nr. 1) sowie Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienten (Nr. 2).

Ausgehend von diesen Grundsätzen könnten Urlaubsreisen und Ferienfahrten den Zweck der Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen durchaus erfüllen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Juni 2010, L 9 SO 163/10, juris Rn. 31 m. w. N.). Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass jede Urlaubsreise oder Ferienfahrt den Teilhabegedanken der Eingliederungshilfe verwirkliche und folglich vom Sozialhilfeträger zu erbringen sei. Denn für jede einzelne Maßnahme müssten die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII normierten Voraussetzungen der Eingliederungshilfe erfüllt sein, mithin nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, die Aussicht bestehen, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII setze somit nicht nur voraus, dass die konkrete Maßnahme geeignet sei, die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erreichen, sondern knüpfe darüber hinaus auch an die Eingliederungsbedürftigkeit des behinderten Menschen an.

Nach Auffassung der Kammer genüge es nicht, den Teilhabegedanke als verwirklicht anzusehen, wenn eine Urlaubsreise oder Ferienfahrt lediglich zu Kontakt mit nichtbehinderten Menschen führe. Das beruhe darauf, dass jede Urlaubsreise oder Ferienfahrt in irgendeiner Form und zwangsläufig zum Zusammentreffen von behinderten und nichtbehinderten Menschen führe. Um den Vorgaben des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gerecht zu werden, müssten Begegnung und Umgang zwischen behinderten Menschen und nichtbehinderten Menschen über ein einfaches Aufeinandertreffen beider hinausgehen, weil andernfalls jede Urlaubsreise oder Ferienfahrt aus Mitteln der Sozialhilfe zu erbringen wäre. Die konkrete Maßnahme dürfe dabei nicht nur darauf gerichtet sein, dass sich behinderte Menschen und nichtbehinderte Menschen begegneten und miteinander umgingen, sondern dass eine solche Kontaktaufnahme und Umgangspflege Auswirkungen auch für das zukünftige Verhalten des behinderten Menschen haben könne. Insoweit müsse der Urlaubsreise bzw. Ferienfahrt ein Konzept zugrunde liegen, in dem sozialpädagogische Ziele und Zwecke enthalten seien (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2010, S 17 SO 109/09, juris Rn. 34). Notwendig hierfür sei, dass das geplante Freizeitprogramm eine Förderung der Begegnung mit nichtbehinderten Menschen zulasse und nicht allein auf das Zusammensein behinderter Menschen in ihrer Gemeinschaft ausgerichtet sein dürfe (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., juris Rn. 36).

Ein derartiges Konzept für die hier im Streit stehende Ferienfahrt nach F-Stadt vermöge die Kammer nicht zu erkennen. Das ergebe sich vor allem daraus, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Ferienfahrt in ihrer Tagesgestaltung frei gewesen seien und eine verpflichtende Gruppenteilnahme nur bei An- und Abreise erforderlich gewesen sei. Schon allein vor diesem Hintergrund ließen sich Umgang und Begegnung des Klägers mit nichtbehinderten Menschen keinesfalls sicher planen oder gar steuern. Auch die vom Kläger anlässlich der Antragstellung aufgeführten Gründe für seine Teilnahme an der Ferienfahrt bestätigten, dass es an einem entsprechenden Konzept gefehlt habe, mit dem sichergestellt habe werden sollen, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werde. Im Vordergrund der Ferienfahrt habe offenkundig nicht der Eingliederungsgedanke gestanden, was die Ziele "Abstand gewinnen von den Ereignissen der letzten Zeit", "positive Erfahrungen sammeln und Lebensfreude wecken" sowie "psychische Stabilisierung durch positive Urlaubsziele" verdeutlichten. Stattdessen zeige sich daran, dass es sich im Ergebnis um eine Ferienfahrt mit überwiegendem Erholungscharakter gehandelt habe, die nicht in besonderem Maße der Förderung von Kontakten des Klägers zu nichtbehinderten Menschen gedient habe. Hierzu passe auch, dass der Kläger zur Begründung seines Antrags vom 8. März 2011 vorrangig darauf hingewiesen habe, er sei wegen seiner finanziellen Lage schon lange nicht mehr im Urlaub gewesen. In einem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben der Eingliederungshilfe stehe allenfalls das anlässlich der Antragstellung ebenfalls noch genannte Ziel "Stiften sozialer Kontakte innerhalb der Reisegruppe". Aber auch dies genüge vorliegend nicht, um die Ferienfahrt als geeignete Maßnahme im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ansehen zu können. Vielmehr deute dies darauf hin, dass von vornherein geplant gewesen sei, während der Ferienfahrt im Wesentlichen gemeinsame Aktivitäten der Kunden des D. E-Stadt durchzuführen mit dem Ziel, soziale Kontakte innerhalb der Gemeinschaft aufzubauen und zu stärken. Ein solches Ansinnen möge zwar durchaus wünschenswert sein. Es führe allerdings dazu, dass die Kontaktaufnahme zu dritten, nichtbehinderten Menschen während der streitbefangenen Ferienfahrt geradezu ausgeschlossen gewesen sein dürfte. Allein die Teilnahme des Klägers an der Teilhabegruppe reiche deshalb nicht aus, um dem Eingliederungsgedanken im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gerecht zu werden (a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2012, L 7 SO 1525/10, juris Rn. 23). Daher komme es nicht darauf an, dass dem Kläger die Erfahrung der Gruppensituation mit der Reisegruppe - mithin in erster Linie der Kontakt mit den anderen behinderten Teilnehmerinnen und Teilnehmern - wichtig gewesen sei. Diese Einschätzung des D. E-Stadt konterkariere geradezu den hier vom Kläger geltend gemachten Anspruch.

Der fehlende Eingliederungsgedanke zeige sich auch daran, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Ferienfahrt weitgehend unter sich geblieben seien, selbst wenn nicht sämtliche Mitglieder der Reisegruppe stets geschlossen an den einzelnen, ihnen angebotenen Freizeitaktivitäten teilgenommen hätten. Hierauf komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass letztlich keine Unternehmungen stattgefunden hätten, anlässlich derer der Kontakt der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu nichtbehinderten Menschen gezielt gefördert worden sei. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass für den Kläger zumindest bei bestimmten Aktivitäten wie beispielsweise dem abendlichen Kneipenbummel oder den Besuchen des Bistros der Jugendherberge die theoretische Möglichkeit bestanden habe, auch den Kontakt zu nichtbehinderten Menschen zu suchen. Ob es hierzu tatsächlich gekommen sei, bedürfe keiner weitergehenden Aufklärung. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre dies eher zufällig und beiläufig geschehen und hätte gerade nicht auf einem bestimmten und von vornherein verfolgten Eingliederungskonzept beruht. In Anbetracht dessen könne von einer Förderung im Sinne des Eingliederungsgedankens des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keine Rede sein.

Im Übrigen bestätige auch der tatsächliche Ablauf der Ferienfahrt das hier gefundene Ergebnis. Denn soweit ersichtlich, habe der Kläger Kontakt mit nichtbehinderten Menschen überwiegend während der "Raucherpausen" im Eingangsbereich der Jugendherberge gehabt. Inwiefern diese Kontaktaufnahme Auswirkungen auch für sein zukünftiges Verhalten gehabt hätten, erschließe sich dabei ebenso wenig wie, darin ein bestimmtes Eingliederungskonzept zu erkennen ist. Das gelte umso mehr, als nicht nachvollziehbar sei, inwieweit es hierzu der Ferienfahrt nach F-Stadt bedurft habe. Dem Kläger sei zuzugestehen, dass sich ein mehrtägiger Aufenthalt an einem anderen Ort regelmäßig positiv auf die Persönlichkeitsentwicklung des behinderten Menschen auswirke. Hierbei handele es sich allerdings um einen bloßen Nebeneffekt, ohne dass dabei ein spezifisches, die Eingliederung des behinderten Menschen in das Leben der Gemeinschaft förderndes Konzept erkennbar sei.

Ungeachtet dessen könne die Kammer nicht erkennen, inwiefern der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum überhaupt eingliederungsbedürftig gewesen sei. Die in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 5. August 2009 noch diagnostizierte soziale Isolation des Klägers müsse offenkundig als überholt angesehen werden. Dabei dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass mit seiner Lebensführung, die durch ein selbständiges Wohnen geprägt werde, zwangsläufig regelmäßig ein Kontakt auch mit nichtbehinderten Menschen verbunden sei, selbst wenn dieser Kontakt möglicherweise nur oberflächlicher und geschäftsmäßiger Natur sei. Entscheidend sei, dass der Kläger zu der Zeit, als die Ferienfahrt nach F-Stadt stattgefunden habe, bereits in einem gewissen Umfang an dem Leben in der Gemeinschaft teilgenommen habe. Das gehe insbesondere aus der im IHP vom 16. Mai 2011 getroffenen Feststellung hervor, dass der Kläger in seinem Wohnort einige Bekannte habe und er die Kontakte zu ihnen auch für Hilfestellungen nütze. Dies bestätige, dass der Kläger nicht unbedingt auf weitergehende Eingliederungsmaßnahmen in Form einer Ferienfahrt angewiesen gewesen sei. Dass seine Eingliederung in das Leben der Gesellschaft möglicherweise noch habe intensiviert werden können, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Maßgeblich sei allein, dass der Teilhabebedarf des Klägers im Sinne eines Mindestmaßes gedeckt gewesen sei. Denn dann sei das Ziel der steuerfinanzierten Eingliederungshilfe bereits erreicht, nämlich dem Leistungsberechtigten auch in sozialer und kultureller Hinsicht die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche (§ 1 Satz 1 SGB XII). Eine darüber hinausgehende Eingliederung oder gar bestmögliche Eingliederung des Leistungsberechtigten durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII sei damit von vornherein ausgeschlossen.

Zu Unrecht meine der Kläger schließlich, dass er auf eine Leistungserbringung durch den Beklagten habe vertrauen dürfen. Ungeachtet der weiteren Voraussetzungen scheitere ein derartiger Vertrauensschutz bereits daran, dass der Kläger erstmals im Jahr 2011 an einer vom D. E-Stadt angebotenen Ferienfahrt teilgenommen habe. Ein etwaiges Vertrauen durch in der Vergangenheit gewährte Eingliederungshilfeleistungen zur Durchführung von Ferienfahrt habe sich daher gerade in seiner Person nicht bilden können. Im Übrigen vermöge die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern aus Hilfeplänen, die der Ermittlung des Bedarfs an Fachleistungsstunden für das Betreute Wohnen (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) dienten, ein Vertrauenstatbestand in Bezug auf die Übernahme von Reisekosten begründet werde. Dies gelte umso mehr, als die hier geltend gemachten Reisekosten für Unterkunft, Bahnfahrt, Versicherung, Eintrittsgelder und Fahrtkosten vor Ort gerade nicht behinderungsbedingt seien. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen habe, dass er einen bestimmten Anteil der ihm gewährten Fachleistungsstunden für die Ferienfahrt nach F-Stadt habe einsetzen müssen, rechtfertige dies kein anderes, für ihn günstigeres Ergebnis. Denn wenn schon die Kosten der Ferienfahrt nicht vom Beklagten als Leistung der Eingliederungshilfe zu erbringen seien, so müsse dies erst Recht für die zwecks "Betreuten Wohnens" gewährten Fachleistungsstunden gelten. Sei der Einsatz von Fachleistungsstunden zur Durchführung der Ferienfahrt damit nicht von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gedeckt, mithin rechtswidrig, könne der Kläger daraus keine für ihn günstige Rechtsposition ableiten.

Die Kostenentscheidung folge aus § 193 SGG. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Der Kläger hat am 6. Februar 2014 Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt.

Der Kläger ist der Ansicht, das sozialgerichtliche Urteil sei rechtswidrig.

Der Beklagte habe dem Kläger auf der Grundlage eines Integrierten Hilfeplanes Eingliederungshilfe in Form von 288 Fachleistungsstunden bewilligt. Dieser Bedarf an Fachleistungsstunden sei unter Berücksichtigung der geplanten Ferienfreizeit vom 16. Mai bis 20. Mai 2011 festgestellt worden und der Beklagte habe einen Teil der Fachleistungsstunden auf die Teilnahme an der Ferienfreizeit angerechnet. Damit habe er verbindlich entschieden, dass die Ferienfreizeit als eine Maßnahme der Eingliederungshilfe anzusehen sei. Die Teilnahme des Klägers an dieser Maßnahme setze die Übernahme der damit verbundenen Kosten voraus. Insoweit könne auch dahingestellt bleiben, ob die Sach- und Rechtslage bei einer anderen Handhabung durch den Beklagten anders beurteilt werden müsse. Bei einer Änderung sei auch die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 30. August 2012 (Az. L 7 SO 1525/10) zu beachten.

Hiervon ungeachtet habe der Ferienfreizeit ein hinreichendes Eingliederungskonzept zugrunde gelegen. Insoweit werde auf die entsprechenden Ausführungen des D. E-Stadt verwiesen, der erklärt hat:

"Der Großteil unseres Klientels (ca. 100 Personen) fährt entweder überhaupt nicht oder alleine, bzw. mit Angehörigen oder Bekannten in Urlaub. Lediglich mit 10 bis 15 Personen pro Jahr führen wir Freizeitfahrten durch. Die Freizeitfahrten sind seit vielen Jahren fester Bestandteil des pädagogischen Konzeptes des Vereins. Es gibt Klienten, die aus den unterschiedlichsten Gründen die angebotenen Maßnahmen vor Ort nicht, oder nicht im eigentlich erforderlichen Maß nutzen. In diesen Fällen ist es sinnvoll, E Stadt für einige Tage zu verlassen und Angebote in einem anderen Rahmen anzubieten. Die vier am häufigsten auftretenden Gründe sind hierbei:

Überbehütung durch Angehörige: Aus Angst vor befürchteten Folgen verhindern Angehörige die Teilnahme an Freizeitangeboten des Vereins oder die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Sie befürchten, dass ihre behinderten Angehörigen den unterschiedlichsten Gefahren ausgesetzt werden könnten, wenn sie sich im öffentlichen Raum bewegen (z. B. Heimfahrt alleine im Dunkeln). Mangels eines stabilen Selbstbewusstseins trauen sich die Klienten nicht, sich über die Verbote der Angehörigen hinweg zu setzen.

Psychische Probleme der Klienten (insbesondere depressive Erkrankungen und Antriebsschwäche): Diese Klienten bringen im entscheidenden Moment nicht die Energie auf, sich an den Freizeitangeboten zu beteiligen, obwohl sie dies eigentlich gerne würden.

Problematisches Sozialverhalten: Es gibt Klienten, die grundsätzlich Probleme im sozialen Miteinander haben. Entweder ecken sie mit ihrem Verhalten immer wieder an und werden ausgegrenzt, oder sie haben so große Ängste vor Kontakten zu anderen Personen, dass sie sich entsprechende Situationen entziehen.

Fehlende Gruppenfähigkeit: Diese Personen neigen dazu, Gruppen durch ihr auffälliges Sozialverhalten zu sprengen. Sie benötigen entweder durchgehend eine 1 zu 1 Betreuung oder in Gruppensituationen die Option, die Gruppe jederzeit mit einem Mitarbeiter verlassen zu können.

Bei diesen vier Personengruppen kann vor Ort nicht im erforderlichen Maß auf ihre jeweils persönliche Problematik, die einer Teilhabe im Wege steht, eingegangen werden.

D. E-Stadt arbeitet nach einem psychoanalytisch-pädagogischen Ansatz, bei dem nicht die Konfrontation mit Defiziten, sondern der Aufbau von Fähigkeiten, insbesondere Beziehungsfähigkeit und darüber der Aufbau von psychischen Strukturen und Selbstbewusstsein im Vordergrund stehen (in Anlehnung an die so genannte Bindungstheorie sowie Objektbeziehungstheorie). Von daher entsprechen unsere Freizeitfahrten auch eher nur im weiteren Sinne dem vom Gericht geforderten "konfrontationstherapeutischen Ansatz". Allerdings bedeutet der Wechsel an einen unbekannten Ort per se eine Konfrontation mit der jeweils grundsätzlichen Problematik eines Klienten, der sie sich an dem fremden Ort auch nicht entziehen können. Vor Ort steht dann allerdings der Aufbau von Beziehungsfähigkeiten und psychischen Strukturen im Vordergrund. Dies geschieht nicht über gezielte konfrontationstherapeutische Aktionen, sondern situationsabhängig im Rahmen des sogenannten "szenischen Verstehens".

Personen, die in einer erheblichen emotionalen Abhängigkeit zu ihrer Familie stehen, werden dazu ermutigt, auf ihre eigenen Wünsche und Interessen zu achten. Antriebsschwache Personen werden zu Aktionen motiviert, Personen mit problematischem Sozial- oder Gruppenverhalten immer wieder gezielt entsprechenden Situationen ausgesetzt. In E-Stadt wäre dies entweder überhaupt nicht, oder zumindest nicht in diesem intensiven Rahmen möglich. Im Rahmen des Betreuten Wohnens sieht man sich in der Regel zwei bis vier Stunden pro Woche. In dieser Zeit müssen zunächst administratorische und organisatorische Dinge erledigt werden. Während einer Freizeitfahrt sind Mitarbeiter und Klienten dagegen über 100 Stunden am Stück zusammen. D. h. Prozesse, die im Alltag immer wieder abbrechen oder gar nicht erst entstehen würden, können dort intensiv begleitet werden. Dadurch werden Erfahrungen ermöglicht, die in E-Stadt nicht möglich wären.

Gerade in touristischen Urlaubszentren sind Erfahrungen möglich, die Klienten in E-Stadt nicht machen können. In E-Stadt stoßen sie aufgrund ihrer Behinderung in der Regel auf Ablehnung und Ausgrenzung. Misslungene Versuche von sozialen Kontaktaufnahmen zu Nachbarn, Vereinen, in Kneipen oder Cafés haben nachhaltige Folgen, da man diesen Personen im Alltag immer wieder begegnet. Ganz anders verhält sich dies an einem anderen Ort. Auch misslungene Versuche führen zu keinen nachhaltigen Folgen im weiteren Leben. Und gerade in touristischen Zentren sind Einheimische und Urlauber sehr viel offener für Kontakte, da alle aus eben diesem Grund zusammen kommen. Auch unserem Klientel gegenüber sind alle zumindest anfangs viel aufgeschlossener, da sie keine Behinderung bei einer Person vermuten, bei der keine offensichtliche Behinderung sichtbar ist. Allenfalls kommt es manchmal nach und nach zu zunehmender Irritation wegen auffälligem Verhalten.

Gerade kurze oberflächliche Kontakte eröffnen daher die Chance, einmal gleichberechtigt mit anderen Personen in Kontakt treten zu können und nicht sofort in die Rolle des Behinderten zu geraten. So kann man sich z. B. bei der Schiffsrundfahrt mit anderen Touristen darüber unterhalten, wo man schon gewesen ist und was man noch vorhat. Ober bei der Würstchenbude erzählen, wo man herkommt, so man untergebracht ist, wie einem die Stadt gefällt etc. Alle diese kleinen Interaktionen mit fremden Personen fördern den Aufbau von Selbstbewusstsein, wenn die gelingen. Und wenn sie nicht gelingen, kann sich nicht im Wohnviertel herumsprechen, wie man sich schon wieder daneben benommen hat."

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. November 2011 sowie des Bescheides vom 9. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2011 zu verurteilen, an den D. E-Stadt e.V. die Kosten des Klägers für die Ferienfahrt vom 16. Mai 2011 bis 20. Mai 2011 nach F-Stadt in Höhe von 319,39 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, das sozialgerichtliche Urteil sei rechtmäßig. Obwohl der Kläger zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB XII gehöre, lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen für die streitgegenständliche Ferienfreizeit nicht vor. Mit der Ferienfreizeit seien keine Teilhabeziele verfolgt bzw. erreicht worden. Die Ferienfreizeit sei nicht darauf gerichtet gewesen, dass es zu Begegnungen und Umgang mit nicht behinderten Menschen komme, wie das Sozialgericht – worauf verwiesen werde – zutreffend ausgeführt habe. Der Ferienfreizeit habe kein entsprechendes sozialpädagogisches Konzept zugrunde gelegen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer seien während der Ferienfahrt in ihrer Tagesgestaltung frei gewesen. Eine verpflichtende Gruppenteilnahme sei nur für die An- und Abreise vorgesehen gewesen. Auch lasse die Ferienfreizeit nicht erkennen, dass eine etwaige Kontaktpflege während der Ferienfreizeit Auswirkungen auf das zukünftige Verhalten des behinderten Menschen gehabt hätte. Nachhaltige Erfolge für den Alltag ließen sich daraus nicht ableiten. Die Ferienfreizeit sei bereits keine geeignete Maßnahme gewesen, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Unabhängig davon habe der Kläger zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in ausreichendem Maße an anderen Aktivitäten zur Teilhabe teilgenommen, wie aus dem IHP hervorgehe. Vertrauensschutz bestehe ebenfalls nicht.

Wegen der weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenvorgänge des Beklagten. Sämtliche dieser Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung war zurückzuweisen.

Sie ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils sowie der angefochtenen Bescheide und Zahlung eines Betrages in Höhe von 319,39 Euro an den D. E-Stadt e.V., damit er von der ihm gegenüber bestehenden Forderung des Vereins freigestellt wird. Er hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung durch den Beklagten. Alle der angegriffenen Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzten ihn nicht in seinen Rechten.

Zu Recht gehen die Beteiligten und das Sozialgericht davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für die Zahlung der 319,39 Euro nur § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Der Kläger leidet an einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ausweislich der amtsärztlichen Stellungnahme des Dr. med. C., Gesundheitsamt C-Stadt, vom 5. August 2009, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, bestanden bei dem Kläger in diesem Zeitpunkt eine leichte geistigen Behinderung, eine Alkoholabhängigkeit, ein Fehlernährung sowie soziale Isolation (Diagnosen ICD-10 GM Version 2004). Mit der (leichten) geistigen Behinderung und der Alkoholabhängigkeit liegen auch dauerhafte Beeinträchtigungen vor, die über 6 Monate hinaus bestehen und auch noch im Zeitpunkt der Fahrt nach F Stadt im Mai 2011 gegeben waren. Schon die leichte geistige Behinderung allein bewirkt darüber hinaus, dass der Kläger wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, ohne dass es des Hinzutretens weiterer Behinderungen bedürfte. Das zeigt sich im konkreten Fall z.B. daran, dass der Kläger ausweislich der Angaben in der Verwaltungsakte aufgrund der geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, eigenständig öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, weil er Schwierigkeit beim Lösen des Fahrscheins und beim Umsteigen hat und er seinen Haushalt nicht ohne fremde Hilfe führen kann. Eine "normale" Lebensführung ist ihm insoweit ohne Unterstützung durch Dritte nicht möglich.

Die Übernahme der Kosten für die Ferienfahrt nach F-Stadt im Mai 2011 ist jedoch keine Leistung der Eingliederungshilfe, auf die der Kläger einen Anspruch hat.

Welche Leistung der Eingliederungshilfe erbracht wird und in welcher Form die Erbringung erfolgt – als Geld-, Dienst- oder Sachleistung – steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die hier betroffene Fahrt stünde dem Kläger also von vornherein nur zu, wenn das Ermessen des Beklagten bei der Auswahl der "richtigen" Leistung im vorliegenden Fall auf Null reduziert, d.h. nur die Entscheidung, die Fahrt nach F-Stadt als Eingliederungshilfeleistung zu gewähren, ermessensfehlerfrei gewesen wäre. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null lag nicht vor.

Zwar ist es nicht zwangsläufig unzulässig für einen Sozialhilfeträger, die Kosten für eine "Ferienreise" im Wege der Eingliederungshilfe zu übernehmen oder selbst eine solche Reise als Sachleistung zu erbringen. Denn Eingliederungshilfeleistungen als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX umfassen insbesondere auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Zu diesen Hilfen gehören nach § 58 Nr. 2 SGB IX u.a. Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Des Weiteren gehören hierzu Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen, wie aus § 58 Nr. 1 SGB IX folgt. Es ist durchaus denkbar, dass eine "Ferienreise" geeignet ist, diese gesetzlichen Ziele zu erfüllen.

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine Ferienreise das einzige hierfür geeignete Mittel wäre. Selbst wenn man die Kriterien, die der D. E-Stadt als Zweck für die durchgeführte Reise benennt – dass in touristischen Urlaubszentren für die behinderten Personen Erfahrungen möglich seien, die diese in E-Stadt selbst nicht machen könnten, weil dort Einheimische und Touristen offener für Kontakte seien und nicht die Gefahr des späteren Wiederaufeinandertreffens bestehe – bedürfte es, um dem Kläger eine solche Erfahrung zu ermöglichen, keiner mehrtägigen Fahrt nach F-Stadt. Ausreichend wäre z.B. auch ein Tagesausflug nach Heidelberg oder Frankfurt am Main, wodurch deutlich geringere Kosten anfallen würden. Dass der Beklagte sich bei mehreren geeigneten Maßnahmen für die kostengünstigere entscheidet, ist zulässig, wenn nicht sogar geboten, weil er Leistungen auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit (vgl. §§ 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2 SGB XII) auszuwählen und zu erbringen hat.

Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Neubescheidung. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Sie ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig; insbesondere ist sie frei von Ermessensfehlern.

Die Ermessensausübung einer Behörde ist entsprechend § 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil (SGB I), § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Behörde ihr Ermessen überhaupt ausgeübt, ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (s. nur statt vieler BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R –, juris Rn. 36). Diese Kriterien hat der Beklagte bei seiner Entscheidung beachtet.

Wie anhand des Widerspruchsbescheides erkennbar ist, hat er Ermessen ausgeübt, indem er sich dort ausführlich mit der Frage, ob die Fahrt nach F-Stadt geeignet ist, die Zwecke der Eingliederungshilfe zu erreichen, auseinandergesetzt hat. Dass der Begriff "Ermessen" dabei nicht verwendet wird, ist unschädlich. Bei der Ermessensbetätigung hat der Beklagte auch den Zweck der Ermächtigungsnorm hinreichend berücksichtigt. Er hat sich zum einen an § 58 Nr. 1 SGB IX orientiert und gefordert, dass die Ferienfreizeit primär darauf ausgerichtet sein müsse, dass es zu Begegnungen und Umgang zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen komme. Zudem hat er es als zwingend angesehen, dass die Teilnahme an der Freizeit (positive) Auswirkungen auf das zukünftige Verhalten des Eingliederungshilfeberechtigten hat. Beides sind zulässige Aspekte. Dass Eingliederungshilfe maßgeblich auch dazu dienen soll, die Begegnung und den Umgang zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen zu fördern, ergibt sich schon aus den gesetzlichen Vorgaben. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass – vor allem bei Maßnahmen, die höhere Kosten aufwerfen – verlangt wird, dass die Maßnahme (prognostisch betrachtet) das zukünftige Verhalten des Betroffenen günstig beeinflusst.

Der Beklagte ist schließlich auch zulässigerweise davon ausgegangen, dass diese Bedingungen durch die hier streitige Maßnahme nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße erfüllt werden.

Wie der D. E-Stadt e.V. selbst angegeben hat, gab es bei der Fahrt nach F Stadt abgesehen von Hin- und Rückfahrt – keine Pflicht für die Klienten, an den verschiedenen Programmpunkten teilzunehmen. Gemeinsame Unternehmungen mit Nichtbehinderten, um den Kontakt zwischen diesen und den Fahrtteilnehmern ganz gezielt zu fördern, waren kein Bestandteil des Reisekonzepts. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es entspreche gerade dem pädagogischen Ansatz des D. E-Stadt, statt Begegnungen mit Nichtbehinderten erzwingen, solche Zusammentreffen zufällig entstehen zu lassen; es komme bei den Ferienfahrten automatisch immer wieder zu zahlreichen kleinen und niedrigschwelligen Begegnungen mit nicht behinderten Menschen, was bewusst so gewollt sei. Denn an dieses pädagogische Konzept ist der Beklagte als Leistungsträger nicht gebunden. Er darf vielmehr eigenständig, unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, entscheiden, ob er eine bestimmte Maßnahme unter Eingliederungsaspekten für zielführend erachtet oder nicht. Der Beklagte war insofern berechtigt, solche nur zufälligen Begegnungen jedenfalls bei mehrtägigen Fahrten als nicht ausreichend anzusehen, um die Zwecke der Eingliederungshilfe zu erreichen.

Auch die Annahme des Beklagten, es sei nicht hinreichend erkennbar, dass durch die Fahrt nach F-Stadt das zukünftige Verhalten des Klägers im Alltag nachhaltig günstig beeinflusst werde, ist frei von Ermessensfehlern. Seine Einschätzung, die während der Fahrt entstehenden zufälligen und niedrigschwelligen Kontakte hätten keinen ausreichenden positiven Einfluss auf den Kläger, ist plausibel. Die Angaben des D. E Stadt stützen diese Einschätzung gerade. Denn der Kläger hat, wie sich übereinstimmend aus allen Beschreibungen seiner Person in den Akten ergibt, kein Problem damit, zu anderen – Behinderten oder Nichtbehinderten – überhaupt Kontakt aufzunehmen. In den IHP wird er durchgängig als kontaktfreudig und ausgeschlossen beschrieben. Problematisch ist vielmehr das klägerische Verhalten nach der Kontaktaufnahme, vor allem auch gegenüber ihm bereits bekannten Personen. Der D. E Stadt hat hierzu ausgeführt, der Kläger ecke durch sein aufdringliches Benehmen und offensichtliche "Aufschneidereien" bei seinen Mitmenschen regelmäßig an. Es gelinge ihm kaum, positive Kontakte zu anderen herzustellen. Er nerve sein Wohnumfeld mit überzogenen Erwartungen an die Einhaltung von Regeln, z.B. bezüglich Mülltrennung und Entsorgung. Selbst im beschützenden Rahmen der Freizeitangebote des Vereins sei es ihm bis heute nicht gelungen, Freundschaften zu schließen. Von den anderen Klienten werde er eher gemieden. Der Änderung bedarf danach weniger das Verhalten des Klägers gegenüber Fremden als sein Auftreten gegenüber Bekannten, Nachbarn und Mitklienten im Alltagsleben. Es ist insofern nachvollziehbar, wenn der Beklagte den nachhaltigen Nutzen von oberflächlichen Urlaubsbegegnungen verneint.

Auch der Einwand des Klägers, sein Teilhabebedarf lasse sich in E-Stadt selbst nicht ausreichend decken, weil er mangels ausreichender Mobilität nicht in dem erforderlichen Umfang an Freizeitaktivitäten vor Ort teilnehmen könne, greift nicht durch. Sollte es tatsächlich im Zeitpunkt der Durchführung der Reise nach F-Stadt so gewesen sein, dass der Kläger behinderungsbedingt nicht genügend mobil war, um sich in gebotenem Maße an Freizeitaktivitäten in E-Stadt zu beteiligen, könnte sich hieraus nur ein Anspruch auf Maßnahmen zur Verbesserung seiner Mobilität ergeben. Eine Verpflichtung des Beklagten, die streitgegenständliche Fahrt zu finanzieren, folgt hieraus nicht.

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ferienreise ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.

Eine Zusicherung des Beklagten im Sinne von § 34 Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) liegt ersichtlich nicht vor.

Auch ein sonstiges Verhalten des Beklagten, aus dem sich zugunsten des Klägers Vertrauensschutz ergeben könnte, ist nicht erkennbar. Vertrauensschutz wird grundsätzlich nur gewährt, wenn ein Anspruchsteller auf die Fortsetzung einer bestimmten behördlichen Handhabung vertrauen durfte und dieses Vertrauen auch betätigt hat, z.B. durch das Treffen von Vermögensdispositionen. Zu beachten ist, dass Adressat des Vertrauensschutzes ausschließlich der Leistungsempfänger ist, nicht der Leistungserbringer. Schützenswertes Vertrauen in diesem Sinne war bei dem Kläger im damaligen Zeitpunkt nicht vorhanden. Schon die relativ ausführliche Begründung des Antrags auf Kostenübernahme zeigt, dass den Beteiligten klar war, dass es einer individuellen Darlegung der Gründe für den Teilnahmewunsch bedurfte, eine positive Entscheidung also nicht automatisch garantiert war. Auch nahm der Kläger 2011 erstmals an einer Fahrt des D. E-Stadt teil. Sein Antrag auf Kostenübernahme wurde mehr als zwei Monate vor Durchführung der Fahrt abgelehnt, wobei die Ablehnungsentscheidung sehr zeitnah nach Eingang des Antrages erfolgte. Dafür, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt des Zugangs dieses Bescheides die Kosten für die Reise beglichen oder sich verbindlich, ohne Rücktrittsmöglichkeit, für diese angemeldet hätte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Der Umstand, dass der Beklagte einen Teil der von ihm bewilligten Fachleistungsstunden auf die Teilnahme an der Fahrt angerechnet hat, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Dieses Vorgehen mag nicht ganz konsequent sein. Der Kläger konnte aber angesichts der beklagtenseits erlassenen Bescheide aus dieser Anrechnung keinesfalls folgern, der Beklagte beurteile die Reise insgesamt als geeignete Eingliederungsmaßnahme, habe also seine bisherige Auffassung geändert. Vertrauen konnte insofern nicht entstehen. Mit der Anrechnung hat der Beklagte sich auch nicht in Bezug auf seine Entscheidung, sonstige Kosten, die durch die Fahrt entstanden sind, zu übernehmen, gebunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe nach § 160 SGG vorlagen.
Rechtskraft
Aus
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