Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 290/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1924/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Instandhaltungskosten, die ein Mehrfamilienhaus betreffen, das im Alleineigentum des Leistungsberechtigten steht, können bei den Kosten der Unterkunft nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auf seinen Wohnanteil beziehen.
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2012 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Oktober 2011 unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Fliesenlegerarbeiten an einem Balkon.
Der 1952 geborene Kläger zu 1 ist seit 1984 Eigentümer des Grundstücks in S., das mit einem Wohnhaus sowie einer Garage bebaut ist. Das Grundstück ist mit einem dinglich gesicherten unentgeltlichen Wohnungsrecht zugunsten der Eltern des Klägers zu 1, H. L. und C. C. belastet. Die Kläger zu 1 bis 4 bewohnten in der streitbefangenen Zeit das Ober- und Dachgeschoss mit einer Wohnfläche von insgesamt 98 m², dessen Eltern die Einliegerwohnung im Erdgeschoss (Wohnfläche 67 m²).
Der Kläger zu 1 und die 1965 geborene Klägerin zu 2 sowie der 1995 geborene Sohn (Kläger zu 3) und die 2000 geborene Tochter (Klägerin zu 4) standen vom 1. Januar bis 14. November 2005 sowie sodann wieder vom 10. Mai 2007 bis 31. Oktober 2015 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Da Finanzierungskosten für das Hausanwesen nicht mehr anfielen, wurden vom Beklagten im Rahmen der Leistungen für die Unterkunft und Heizung hinsichtlich der Unterkunftskosten lediglich die Aufwendungen für die laufende Bewirtschaftung (u.a. Feuer- und Elementarschadenversicherung, Grundsteuer, Gebühren für Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung, Schornsteinfeger usw.) übernommen (vgl. etwa Bescheide vom 26. Oktober 2010, 15. April 2011 und 24. Oktober 2011). Beheizt wurde mit Erdöl; auf die Belieferung mit Heizöl (vgl. die letzte, am 27. Juli 2011 fällig gewordene Rechnung der Fa. M. Mineralölhandel vom 15. Juli 2011 (Menge 5.893 l zu insgesamt 4.661,00 Euro)) leistete der Beklagte "einmalige Beihilfen" (vgl. für die Heizperiode 2010/2011 Bescheide vom 26. Oktober 2010 (985,00 Euro), 3. Mai 2011 (Nachzahlung von 65,00 Euro) und 19. Januar 2012 (weitere Nachzahlung von 678,00 Euro); für die Heizperiode 2011/2012 Bescheide vom 21. Oktober 2011 (995,00 Euro) und 23. Oktober 2012 (Nachzahlung von 91,00 Euro)). Der Beklagte übernahm ferner nach Bedarf u.a. die Kosten für die Heizungswartung sowie für den Strom der Heizungsanlage.
Im September 2011 veranlasste der Kläger zu 1 auf dem zur Einliegerwohnung gehörenden Balkon im Erdgeschoss eine Neuverfliesung durch einer Fliesenleger. Laut der mit "Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" überschriebenen - an die "Familie M. C." gerichteten - Rechnung des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. vom 30. September 2011 fielen für die Arbeiten am Balkon im Erdgeschoss Kosten in Höhe von insgesamt 4.570,09 Euro (abzüglich 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen) an.
Bereits in einer E-Mail vom 21. Juni 2010 hatte der Kläger zu 1 die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die Arbeitsgemeinschaft Landkreis E. (i.F. ebenfalls Beklagter), auf die Schadhaftigkeit der Balkonfliesen hingewiesen. Am 15. Oktober 2010 beantragte er im Hinblick auf den zum 31. Oktober 2010 endenden Bewilligungsabschnitt namens der Bedarfsgemeinschaft die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie u.a. die Übernahme der Kosten für Reparaturarbeiten an einem Balkon seines Hauses. Diesem Antrag beigefügt war ein Kostenvoranschlag der Fa. M., datiert vom 11. Oktober 2010, über 3.203,93 Euro für "Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" am Balkon im Erdgeschoss.
Mit Bescheid vom 5. November 2010 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, zu übernehmen seien lediglich notwendige Instandhaltungsmaßnahmen; nach dem Kostenvoranschlag handele es sich jedoch um eine Renovierung bzw. Modernisierung mit entsprechender Wertsteigerung des Gebäudes. Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger geltend, über den ganzen Balkon verstreut befänden sich defekte Platten, durch die Wasser eindringe; dadurch drohe die Betonbewehrung durchzurosten, was schließlich zum Verlust der Statik des Balkons führe. Platten dieser Art und Größe seien nicht mehr erhältlich; ohnehin seien alle Platten durch die Verfugung fest miteinander verbunden. Insgesamt handele es sich um notwendige Reparaturen, die der Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes dienten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die geplante Sanierung diene weder der reinen Erhaltung der Bausubstanz noch sei sie notwendig bzw. angemessen, weil als wesentlich günstigere Alternative die Versiegelung der Fliesen erfolgen könne.
Deswegen haben die Kläger am 19. Januar 2011 zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klagen erhoben. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2012 den Kläger zu 1 persönlich angehört; er hat im Termin - auch namens der anderen Kläger - beantragt, den Beklagten "unter Aufhebung des Bescheids vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2010 zu verurteilen, die Kosten für die Balkonsanierung als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Rechnung vom 30.09.2011) in Höhe von 4.570,09 EUR zu übernehmen". Auf die Niederschrift vom 20. April 2012 wird verwiesen. Mit Urteil vom selben Tage hat das SG "die Klage" abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, Bezugspunkt für die Übernahmefähigkeit von Reparaturen am selbstgenutzten Eigenheim sei deren Bedeutung im Hinblick auf die Erhaltung des Wohnraums für ein den elementaren Wohnbedürfnissen entsprechendes Wohnen. Im Hinblick darauf seien die geltend gemachten Reparaturkosten nicht übernahmefähig, denn die Benutzbarkeit eines Balkons diene nicht den grundlegenden Wohnbedürfnissen und sei deshalb nicht grundsicherungsrelevant. Darüber hinaus habe es sich vorliegend nicht um eine bloße Instandhaltungsmaßnahme gehandelt, sondern um eine Maßnahme, die einer teilweisen Neuerrichtung gleichkomme. Nach dem Kostenvoranschlag bzw. der Rechnung seien nicht lediglich einzelne schadhafte Fliesen ersetzt worden, sondern vielmehr der gesamte Fliesenbelag einschließlich der Winkelkanten und der Anpassung des Estrichs. Unter diesen Umständen bestehe kein Zweifel, dass die vorgenommene Maßnahme im Hinblick auf den Wohnstandard nicht lediglich der Aufrechterhaltung des Status quo gedient, sondern zu einer - aus Mitteln der Grundsicherung nicht zu finanzierenden - messbaren Werterhöhung der Immobilie geführt habe. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil die Fliesenlegerarbeiten am Balkon der Einliegerwohnung vorgenommen worden seien. Damit handele es sich nicht um Kosten der Unterkunft für die Kläger, sondern um Kosten des Wohnrechts, die der Beklagte von vornherein nicht zu übernehmen habe.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 3. Mai 2012 zugestellte Urteil richten sich deren am 8. Mai 2012 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufungen. Zur Begründung haben sie vorgebracht, zu den tatsächlichen Kosten der Nutzung von Wohneigentum zählten alle mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten. Kosten für Instandhaltung und Reparatur seien zu berücksichtigen, wenn der Aufwand betrieben werde, um die Bewohnbarkeit der Unterkunft herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Die Renovierung des Balkons sei unabweisbar gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschädigung des Balkons sich auf die Substanz und die Bewohnbarkeit des ganzen Hauses hätte auswirken können, weshalb der Schaden unbedingt habe behoben werden müssen. Auch der Umstand, dass der Balkon überwiegend von den Eltern des Klägers zu 1 genutzt werde, ändere hieran nichts; denn diese hätten ein lebenslanges Wohnrecht. Die Kosten der Instandhaltung seien von ihnen - den Klägern - allein zu tragen; es handele sich damit um Aufwendungen, die den Kosten für die Unterkunft zuzuordnen seien. Selbst wenn aber die durchgeführte Renovierung eine Werterhöhung der Immobilie bewirkt habe und deshalb als Maßnahme einer teilweisen Neuerrichtung zu werten sei, müsse zumindest eine Kostenerstattung in Höhe der damit einhergehenden Instandhaltungsmaßnahme erfolgen. Die Reparaturkosten seien vom Vater des Klägers zu 1 bezahlt worden; allerdings habe dieser die Summe lediglich "vorgeschossen".
Die Kläger beantragen (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2010 zu verurteilen, weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Oktober 2011 in Höhe von 4.570,09 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt (teilweise sinngemäß),
die Berufungen der Kläger zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide im Ergebnis für zutreffend. Die Balkonsanierung habe zu einer Verbesserung des Eigentums geführt und sei somit unangemessen gewesen. Darüber hinaus gehörten die Kosten der Balkonsanierung nicht zu den Kosten der Unterkunft der Kläger, sondern zur Einliegerwohnung, die ausschließlich von deren Eltern bzw. Großeltern genutzt werde. Offensichtlich seien die Kosten der Balkonsanierung auch gar nicht bei den Klägern entstanden, sondern vielmehr vom Vater des Klägers zu 1 gezahlt worden.
Während des Klageverfahrens im vorliegenden Rechtstreit bestanden zwischen den Beteiligten erstinstanzlich weitere gerichtliche Auseinandersetzungen, die nahezu vollständig im Einigungswege oder durch Prozesserklärungen erledigt werden konnten. So betraf das Klageverfahren vor dem SG (S 17 AS 1709/11) den Bewilligungsbescheid vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2011 (Bewilligungszeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011), in welchem u.a. über Heizkosten sowie über die Kosten für einen Wärmemengenzähler gestritten wurde; insoweit wurde dieses Klageverfahren im Rahmen eines vor dem SG am 30. März 2012 geschlossenen Vergleichs im Verfahren S 17 AS 344/10 (dieses verbunden mit dem Verfahren S 17 AS 345/10) für erledigt erklärt, wobei der vorgenannte Vergleich die "Heizkostenbeihilfe" für die Heizperioden 2008/2009 bis 2010/2011 regelte. Ein weiteres Klageverfahren (S 17 AS 3587/11) betraf den Änderungsbescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2011, in welchem sich die Kläger u.a. gegen die Höhe der Regelbedarfe im Zeitraum von Januar bis April 2011 wandten, ein Verfahren mit dem Az. S 17 AS 3588/11 den Änderungsbescheid vom 26. März 2011 über die Erhöhung der Regelbedarfe rückwirkend zum 1. Januar 2011; beide Verfahren endeten am 4. April 2012 durch Klagerücknahme. Das Klageverfahren vor dem SG (S 17 AS 3586/11) hatte den Bescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2011 (vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011) zum Gegenstand, wobei sich die Kläger (vgl. auch Widerspruchsschreiben vom 21. April 2011) gegen diese Bescheide nur wandten, soweit es die Höhe der Regelbedarfe im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2011 anbelangt, und außerdem erneut die Übernahme der Kosten für einen Wärmemengenzähler verlangten; dieses Verfahren wurde durch Beschluss vom 15. Mai 2012 zum Ruhen gebracht und führt nun nach Wiederanrufung das Az. S 4 AS 862/16. Ein weiteres Klageverfahren (S 17 AS 344/12) bezog sich auf den Bescheid vom 24. Oktober 2011 (Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012) und den Änderungsbescheid vom 26. November 2011, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2011; dieses Verfahren endete durch eine Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 31. Januar 2014. Ein die Absenkung der Regelleistung bei der Klägerin zu 2 um 30 % für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011 verfügender Bescheid vom 27. Dezember 2010 (Widerspruchsbescheid vom 1. März 2011 wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des SG vom 14. Juni 2012 (S 17 AS 5326/11) aufgehoben. Die Klage gegen einen weiteren den Regelbedarf bei der Klägerin zu 2 um 60 % für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2011 mindernden Bescheid vom 21. Juli 2011(Widerspruchsbescheid vom 30. August 2011) endete durch das teilweise stattgebende Urteil des SG vom 14. Juni 2012 (S 17 AS 1855/11), welches die Absenkung lediglich in Höhe von 30 % bestätigte; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Senat wegen Verfristung als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2013 - L 7 AS 3432/12 NZB -). Weitere Bescheide wurden von den Klägern nicht mit der Klage angefochten, so etwa der Bescheid vom 21. Oktober 2011 (Brennstoffbeihilfe über 995,00 Euro) sowie der Änderungsbescheid vom 17. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2011 (Neuberechnung der Grundsicherungsleistungen vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 wegen monatlicher Pachteinnahmen von 60,00 Euro), der Änderungsbescheid vom 14. September 2011 (Bewilligung eines Mehrbedarfs für dezentrale Warmwasserversorgung vom 1. Januar bis 30. April 2011) und der Änderungsbescheid vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2011 (Bewilligung eines Mehrbedarfs für dezentrale Warmwasserversorgung vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (16 Bände), die Klageakte des SG (S 17 AS 290/11), die weiteren Akten des SG (S 17 AS 344/10, S 17 AS 345/10, S 17 AS 1709/11, S 17 AS 3586/11, S 17 AS 3587/11, S 17 AS 3588/11, S 17 AS 145/12 ER, S 4 AS 862/16) und die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 1924/12) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg.
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG greifen nicht ein. Die Berufungen sind jedoch nicht begründet.
Das beklagte Jobcenter (§ 6d SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112)) ist - wie von den Klägern zutreffend erkannt - richtiger Klagegegner, obwohl der Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010 noch von der Arbeitsgemeinschaft Landkreis E. erlassen worden ist. Denn das Jobcenter ist gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II mit Wirkung vom 1. Januar 2011 als Rechtsnachfolger an die Stelle der Arbeitsgemeinschaft getreten (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 9)).
Gemäß § 123 SGG zu entscheiden ist im Berufungsverfahren allein noch über das Begehren der Kläger auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Monat Oktober 2011, die sie mit der Berücksichtigung von Aufwendungen für Fliesenlegerarbeiten an dem Balkon der Erdgeschosswohnung in Höhe von 4.570,09 Euro begründen. Eine Beschränkung des Streitstoffs auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung ist auch nach der Rechtslage ab dem 1. Januar 2011 zulässig (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 (Rdnrn. 10 ff.) (m.w.N. auch zur Rechtslage bis 31. Dezember 2010)), wobei eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes auf einmalige Bedarfe allerdings nicht möglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 17 (Rdnr. 12); BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 79 (Rdnr. 13)). Den Bescheid vom 15. April 2011, mit dem der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 bewilligt hatte, haben die Kläger beim SG im Klageverfahren S 17 AS 3586/11 (nach Wiederanrufung nunmehr Az. S 4 AS 862/16) indes lediglich hinsichtlich der Höhe der Regelbedarfe im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2011 (sowie wegen der Kosten für einen (soweit ersichtlich, im September 2009 ausgetauschten) Wärmemengenzähler angefochten; dieser Bescheid ist mithin bezüglich der Regelbedarfe für die nachfolgende Zeit sowie der dort bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Nicht mit der Klage angefochten haben die Kläger den Änderungsbescheid vom 17. Mai 2011 (Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2011) und sowie die beiden Änderungsbescheide vom 14. September 2011 (letzterer in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2011), wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die diesen Bescheiden zugrunde gelegten Tatsachen zuungunsten der Kläger unzutreffend sind und von diesen eine Fehlerhaftigkeit dieser Bescheide vorliegend auch nicht geltend gemacht wird. Nicht umstritten im hiesigen Verfahren sind ferner die Heizkosten, die der Beklagte in dem Bescheid vom 21. Oktober 2011 in Form einer "Brennstoffbeihilfe" in Höhe von 995,00 Euro bewilligt hatte. Ohnehin ist insoweit ein konkreter aktueller Bedarf im Monat Oktober 2011 nicht ersichtlich. Zwar gehören auch einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial zu den Leistungen für die Unterkunft und Heizung (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R - (juris; Rdnr. 19)). Hinsichtlich des Zeitraums für den angenommenen Heizmittelbedarf ist indes grundsätzlich auf den Bewilligungszeitraum abzustellen, in dem kein Heizmaterial mehr vorhanden ist (vgl. BSG a.a.O. (Rdnrn. 12, 15)); die tatsächlichen Aufwendungen entstehen außerdem erst infolge der Lieferung von Heizmaterial (vgl. BSG a.a.O. (Rdnr. 12)). Vorliegend hatte die Belieferung der Kläger mit Heizöl jedoch bereits im Juli 2011 stattgefunden (vgl. die am 27. Juli 2011 fällig gewordene Rechnung der Fa. M. Mineralölhandel vom 15. Juli 2011 über 4.7661,00 Euro bei getankten 5.893 l), sodass es - mangels Nachbetankung, auch im Sinne einer Bevorratung (vgl. hierzu BSG a.a.O. (Rdnr. 15)) - für den Monat Oktober 2011 an neu entstandenen Kosten für die Heizölbeschaffung fehlt. Im Streit steht unter den Beteiligten mit Bezug auf den vorgenannten Bewilligungszeitraum sonach lediglich noch die Übernahme der im Monat Oktober 2011 fällig gewordenen Handwerkerrechnung vom 30. September 2011, also weiterer Leistungen für die Unterkunft und Heizung für diesen Monat in Höhe von insgesamt 4.570,09 Euro.
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist nach allem allein der Bescheid vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2010, mit dem der Beklagte das klägerische Begehren auf Übernahme der Kosten für die Fliesenlegerarbeiten am Balkon der Erdgeschosswohnung im Hausanwesen in S. abgelehnt hat. Diesem Begehren mangelt es nicht an den Sachentscheidungsvoraussetzungen. Zwar sind die jetzt noch angefochtenen Bescheide bereits zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem die Reparaturarbeiten an dem Balkon überhaupt noch nicht durchgeführt waren, sodass es sich bei dem im Oktober 2010 an den Beklagten herangetragenen Begehren der Kläger der Sache nach um eine von ihnen erstrebte Zusicherung zur Kostenübernahme (§ 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)) gehandelt haben dürfte. Dennoch verfolgen die Kläger ihr Kostenerstattungsbegehren zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG). Denn ein verfahrensabschließender Bescheid, der dem Zusicherungsbegehren den Boden entzogen hätte (vgl. hierzu BSG SozR 3-6485 Art.12 Nr. 6 S. 8 f.; vgl. ferner Senatsurteil vom 20. November 2013 - L 7 SO 4147/10 - (n.v.)), ist nach der im September 2011 erfolgten Vornahme der Fliesenlegerarbeiten nicht ergangen. Beide Beteiligten haben auf einer solchen Verwaltungsentscheidung im Klageverfahren auch nicht beharrt; der Beklagte hatte vielmehr bereits zuvor im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2011 - im Widerspruchschreiben vom 16. November 2011 hatten die Kläger u.a. die Instandhaltungskosten am Balkon der Erdgeschosswohnung laut der bereits am 20. Oktober 2011 vorgelegten Rechnung vom 30. September 2011 geltend gemacht - ausdrücklich betont, dass die Kosten der Balkonsanierung nicht Gegenstand des die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 bewilligenden Bescheids vom 24. Oktober 2011 gewesen seien. Beide Beteiligten sind mithin - wie auch das SG - davon ausgegangen, dass der vorgenannte Bescheid vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2010 eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung des Leistungsbegehrens der Kläger darstellt. Dem schließt sich der Senat an, denn die Auslegung der streitbefangenen Bescheide (vgl. dazu Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 31 Rdnrn. 24 ff. (m.w.N.)) ergibt, dass der Beklagte nicht nur die Erteilung einer Zusicherung, sondern vielmehr eine Kostenübernahme für die Arbeiten am Balkon endgültig abgelehnt hat. Damit ist das erforderliche Verwaltungsverfahren abgeschlossen; diese Prozessvoraussetzung für die erhobenen Klagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1, §§ 78 ff. SGG) ist sonach gegeben. Alle vier Kläger sind ferner durch die streitbefangenen Bescheide formell beschwert und damit klagebefugt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG); denn der Kläger zu 1 hatte den Antrag auf Übernahme dieser Kosten unter Vorlage eines Kostenvoranschlags des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. im Oktober 2010 auch namens der sonstigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - der Kläger zu 2 bis 4 - gestellt; auch den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. November 2010 hatte er ausdrücklich für alle vier Kläger formuliert, sodass auch der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010 sämtliche Kläger betroffen hat (§ 39 Abs. 1 SGB X). Der erhobene Anspruch steht den Klägern der Sache nach indes nicht zu.
Obgleich die Fliesenlegerarbeiten am Balkon zeitlich in den im Bescheid vom 15. April 2011 verfügten Bewilligungsabschnitt (1. Mai bis 31. Oktober 2011) fallen, ist die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 5. November 2010 (Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010) verfahrensrechtlich nicht an § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu messen; denn die angefochtenen Bescheide sind bereits vor dem Bewilligungsbescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2011 ergangen. Es liegt auch fern, in der vorgenannten Bewilligungsentscheidung eine erneute Leistungsablehnung hinsichtlich der Arbeiten an dem Balkon in der Erdgeschosswohnung zu sehen, nachdem die Maßnahmen seitens des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. bei Bescheiderlass überhaupt noch nicht in Angriff genommen worden waren. Das gilt im Übrigen auch mit Bezug auf die Änderungsbescheide vom 17. Mai und 14. September 2011 (beide den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 betreffend).
Ungeachtet der oben angesprochenen verfahrensrechtlichen Fragen haben die Kläger in jedem Fall keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der begehrten Höhe von insgesamt 4.570,09 Euro. Deshalb bedarf es auch keines weiteren Eingehens darauf, dass es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II um Individualansprüche handelt (vgl. BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 12)), sodass Anspruchsinhaber nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern nur das einzelne Mitglied mit dem auf dieses entfallenden Bedarfsanteil ist.
Dahingestellt bleiben kann ferner, ob die Kläger in der umstrittenen Zeit überhaupt leistungsberechtigt im Sinne des § 19 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, § 9 SGB II waren, ob also insbesondere ihre Hilfebedürftigkeit gegeben war. Denn diese Frage stellt sich zumindest mit Blick auf das beim Kläger zu 1 vorhandene Vermögen in Form des in seinem Alleineigentum stehenden, mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in S., weil bei Beurteilung der Angemessenheit eines u.a. selbstgenutzten Hausgrundstücks im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht nur die von den Klägern genutzte Wohnfläche, sondern die Gesamtwohnfläche des Hauses heranzuziehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nrn. 18, 20, 22). Ausgehend von einer Gesamtwohnfläche des Hauses von 165 m² (98 m² von den Klägern bewohnt, 67 m² von den Eltern des Klägers zu 1; vgl. hierzu den Aktenvermerk des Beklagten vom 15. April 2008, Bl. 1229 der Verwaltungsakten, Bd. I) ist das Wohnhaus unangemessen groß (vgl. zur angemessenen Größe eines Hauses bei einer vierköpfigen Familie: BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4: 130 m²). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn die zur Berechnung der Heizkosten vom Kläger zu 1 in der Anlage zu seinem Schreiben vom 18. April 2012 gefertigte Aufstellung (vgl. Bl. 1247 der Verwaltungsakten, Bd. I) zugrunde gelegt wird (insgesamt 167,63 m² (60,96 m² + 106,67 m²)), aber auch dann, wenn die Wohnfläche der von den Klägern im Ober- und Dachgeschoss bewohnten Wohnung (wie in den Antragsvordrucken zur Prozesskostenhilfe vom 24. Mai und 27. August 2012 angegeben) lediglich mit einer Wohnfläche von 96,38 m² und die Einliegerwohnung mit 60,96 m² angesetzt werden (dann insgesamt 157,34 m²) oder wenn von einer Wohnungsgröße von insgesamt 153,61 m² ausgegangen wird (vgl. etwa die zu den Kosten der Unterkunft angestellten Berechnungen des Beklagten am 19. Oktober 2010, Bl. 2605 der Verwaltungsakten, Bd. VI). Das Hausgrundstück stellt sich in jedem Fall wegen der grundsicherungsrechtlich unangemessenen Größe mit einer die Angemessenheitsgrenze für einen Vier-Personen-Haushalt von 130 m² weit übersteigenden Gesamtwohnfläche als nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschütztes Vermögen dar. Zwar lastet auf dem Grundstück ein unentgeltliches Wohnrecht der Eltern des Klägers zu 1; dadurch ist jedoch lediglich die Nutzung, nicht aber die Verwertung des Grundstücks eingeschränkt (vgl. § 903 i.V.m. §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (zu einem als Niesbrauch ausgestalteten Wohnrecht)), wobei hier an eine Verwertbarkeit des Grundstücks etwa in Form der Beleihung hätte gedacht werden können (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 20 (Rdnrn. 14 ff.)). Dies kann indessen dahinstehen, weil die Kläger aus anderen Gründen mit ihrem Begehren auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der streitbefangenen Zeit nicht durchzudringen vermögen.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Erstattung der bereits vom Vater des Klägers zu 1 übernommenen Aufwendungen aus der Rechnung des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. vom 30. September 2011 in Höhe von insgesamt 4.570,09 Euro nicht zu. Zwar sieht § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453); i.F.: § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II n.F.) vor, dass als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt werden, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur waren im Übrigen bereits unter der Geltung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954); i.F.: § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.) als Bedarf für die Unterkunft unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen (vgl. zuletzt BSG SozR 4 4200 § 22 Nr. 79), weil Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln sind (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. etwa BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10). Indessen vermögen sich die Kläger auf die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II n.F. schon deswegen nicht zu berufen, weil - wie oben bereits dargestellt - die Gesamtwohnfläche des Wohnhauses in S. unangemessen groß ist und damit das im Eigentum des Kläger zu 1 stehende Hausgrundstück der Schutzvorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht unterfällt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - L 7 AS 893/11 B ER - (juris); ferner Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rdnr. 134). Im Übrigen hatte die Rechtsprechung bereits unter der Geltung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. hinsichtlich der Unterkunftskosten stets darauf abgestellt, dass es sich um ein Hausgrundstück von angemessener Größe handelt (vgl. etwa BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10 (jeweils Rdnr. 35); BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 51/10 R - (juris Rdnr. 12)).
Dem Anspruch der Kläger auf Übernahme der Kosten für die Fliesenlegerarbeiten am Balkon der Einliegerwohnung steht darüber hinaus, worauf bereits im Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 27. September 2013 hingewiesen war, noch Folgendes entgegen: Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur als Bedarf für die Unterkunft kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt, die Erhaltungsaufwendungen tatsächlich angefallen sind, sie unabweisbar sind, nicht zu einer Verbesserung des Wohnstandards führen und angemessen sind (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 17, 39 und 79; BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 51/10 R - (juris); Luik in Eicher, a.a.O., Rdnrn. 134 ff.). Vorliegend sind die Fliesenlegerarbeiten am Balkon der Wohnung im Erdgeschoss zwar im September 2011 tatsächlich durchgeführt worden; sie wären als aktueller Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 44 (Rdnr. 14); BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 79 (Rdnrn. 21, 27)) der Rechnung des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. vom 30. September 2011, d.h. dem Monat Oktober 2011 (vgl. die Skontierungsklausel in der Rechnung), zu berücksichtigen, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme dieser Kosten durch den Beklagten gegeben wären. Das ist hier, ungeachtet der obigen Ausführungen zum unangemessenen Hausgrundstück, indessen nicht der Fall, weil die Maßnahmen nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 20. April 2012 nicht am Balkon der von diesem und den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, den Klägern zu 2 bis 4, genutzten Wohnung im Ober- und Dachgeschoss des Hausanwesens in S. vorgenommen worden sind, sondern am Balkon der Einliegerwohnung im Erdgeschoss (vgl. auch die Rechnung des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. vom 30. September 2011). Die Wohnung im Erdgeschoss wurde in der fraglichen Zeit indes allein von den - nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden - Eltern des Klägers zu 1 (geb. 1929 und 1927) kraft ihres dinglich gesicherten Wohnungsrechts bewohnt. Die Erdgeschosswohnung haben die Kläger in der streitbefangenen Zeit mithin nicht selbst genutzt; sie diente diesen nicht zur Erfüllung ihres "Grundbedürfnisses Wohnen" als räumlichem Lebensmittelpunkt (vgl. hierzu etwa BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10 (jeweils Rdnr. 35); ferner BSGE 112, 61 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 5 (jeweils Rdnr. 16); BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 2/15 R - juris Rdnr. 17)). Instandhaltungskosten, die ein Mehrfamilienhaus betreffen, das im Alleineigentum des Leistungsberechtigten steht, können indessen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auf seinen Wohnanteil beziehen (vgl. Luik, a.a.O., Rdnr. 139; Nguyen in jurisPK-SGB XII, § 35 Rdnr. 48 (Stand: 22.03.2016)); dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Die Balkonsanierung diente nicht der Bewohnbarkeit des Wohnanteils der Kläger, sondern allein derjenigen der nicht von diesen, sondern von den Eltern des Klägers zu 1 bewohnten Erdgeschosswohnung. Unter diesen Umständen kommt hinsichtlich der Maßnahmen am Balkon der Einliegerwohnung selbst eine kopfanteilige Berücksichtigung der angefallenen Kosten (vgl. dazu etwa BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 44 (Rdnr. 18)) nicht in Betracht.
Auf die sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten von Sanierungsmaßnahmen durch den Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere zu der vom SG im Urteil vom 20. April 2012 verneinten Frage, ob ein Balkon grundlegenden Wohnbedürfnissen dient (vgl. aber zur Gebrauchsmöglichkeit eines Balkons im Rahmen der Nutzung einer Immobilie BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 79), sowie dazu, ob es sich bei der vorliegenden Balkonsanierung überhaupt um Erhaltungsaufwendungen und nicht bereits um wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen gehandelt hat - wofür allerdings manches sprechen dürfte - kommt es mithin ebenso wenig an wie auf Fragen der Angemessenheit der Aufwendungen und deren Unabweisbarkeit. Einer Klärung, ob der Rechnungsbetrag - so der Vortrag der Kläger - vom Vater des Klägers zu 1 tatsächlich lediglich "vorgeschossen" worden ist, bedarf es ebenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Oktober 2011 unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Fliesenlegerarbeiten an einem Balkon.
Der 1952 geborene Kläger zu 1 ist seit 1984 Eigentümer des Grundstücks in S., das mit einem Wohnhaus sowie einer Garage bebaut ist. Das Grundstück ist mit einem dinglich gesicherten unentgeltlichen Wohnungsrecht zugunsten der Eltern des Klägers zu 1, H. L. und C. C. belastet. Die Kläger zu 1 bis 4 bewohnten in der streitbefangenen Zeit das Ober- und Dachgeschoss mit einer Wohnfläche von insgesamt 98 m², dessen Eltern die Einliegerwohnung im Erdgeschoss (Wohnfläche 67 m²).
Der Kläger zu 1 und die 1965 geborene Klägerin zu 2 sowie der 1995 geborene Sohn (Kläger zu 3) und die 2000 geborene Tochter (Klägerin zu 4) standen vom 1. Januar bis 14. November 2005 sowie sodann wieder vom 10. Mai 2007 bis 31. Oktober 2015 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Da Finanzierungskosten für das Hausanwesen nicht mehr anfielen, wurden vom Beklagten im Rahmen der Leistungen für die Unterkunft und Heizung hinsichtlich der Unterkunftskosten lediglich die Aufwendungen für die laufende Bewirtschaftung (u.a. Feuer- und Elementarschadenversicherung, Grundsteuer, Gebühren für Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung, Schornsteinfeger usw.) übernommen (vgl. etwa Bescheide vom 26. Oktober 2010, 15. April 2011 und 24. Oktober 2011). Beheizt wurde mit Erdöl; auf die Belieferung mit Heizöl (vgl. die letzte, am 27. Juli 2011 fällig gewordene Rechnung der Fa. M. Mineralölhandel vom 15. Juli 2011 (Menge 5.893 l zu insgesamt 4.661,00 Euro)) leistete der Beklagte "einmalige Beihilfen" (vgl. für die Heizperiode 2010/2011 Bescheide vom 26. Oktober 2010 (985,00 Euro), 3. Mai 2011 (Nachzahlung von 65,00 Euro) und 19. Januar 2012 (weitere Nachzahlung von 678,00 Euro); für die Heizperiode 2011/2012 Bescheide vom 21. Oktober 2011 (995,00 Euro) und 23. Oktober 2012 (Nachzahlung von 91,00 Euro)). Der Beklagte übernahm ferner nach Bedarf u.a. die Kosten für die Heizungswartung sowie für den Strom der Heizungsanlage.
Im September 2011 veranlasste der Kläger zu 1 auf dem zur Einliegerwohnung gehörenden Balkon im Erdgeschoss eine Neuverfliesung durch einer Fliesenleger. Laut der mit "Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" überschriebenen - an die "Familie M. C." gerichteten - Rechnung des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. vom 30. September 2011 fielen für die Arbeiten am Balkon im Erdgeschoss Kosten in Höhe von insgesamt 4.570,09 Euro (abzüglich 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen) an.
Bereits in einer E-Mail vom 21. Juni 2010 hatte der Kläger zu 1 die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die Arbeitsgemeinschaft Landkreis E. (i.F. ebenfalls Beklagter), auf die Schadhaftigkeit der Balkonfliesen hingewiesen. Am 15. Oktober 2010 beantragte er im Hinblick auf den zum 31. Oktober 2010 endenden Bewilligungsabschnitt namens der Bedarfsgemeinschaft die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie u.a. die Übernahme der Kosten für Reparaturarbeiten an einem Balkon seines Hauses. Diesem Antrag beigefügt war ein Kostenvoranschlag der Fa. M., datiert vom 11. Oktober 2010, über 3.203,93 Euro für "Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen" am Balkon im Erdgeschoss.
Mit Bescheid vom 5. November 2010 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, zu übernehmen seien lediglich notwendige Instandhaltungsmaßnahmen; nach dem Kostenvoranschlag handele es sich jedoch um eine Renovierung bzw. Modernisierung mit entsprechender Wertsteigerung des Gebäudes. Mit ihrem Widerspruch machten die Kläger geltend, über den ganzen Balkon verstreut befänden sich defekte Platten, durch die Wasser eindringe; dadurch drohe die Betonbewehrung durchzurosten, was schließlich zum Verlust der Statik des Balkons führe. Platten dieser Art und Größe seien nicht mehr erhältlich; ohnehin seien alle Platten durch die Verfugung fest miteinander verbunden. Insgesamt handele es sich um notwendige Reparaturen, die der Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes dienten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die geplante Sanierung diene weder der reinen Erhaltung der Bausubstanz noch sei sie notwendig bzw. angemessen, weil als wesentlich günstigere Alternative die Versiegelung der Fliesen erfolgen könne.
Deswegen haben die Kläger am 19. Januar 2011 zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klagen erhoben. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2012 den Kläger zu 1 persönlich angehört; er hat im Termin - auch namens der anderen Kläger - beantragt, den Beklagten "unter Aufhebung des Bescheids vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2010 zu verurteilen, die Kosten für die Balkonsanierung als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Rechnung vom 30.09.2011) in Höhe von 4.570,09 EUR zu übernehmen". Auf die Niederschrift vom 20. April 2012 wird verwiesen. Mit Urteil vom selben Tage hat das SG "die Klage" abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, Bezugspunkt für die Übernahmefähigkeit von Reparaturen am selbstgenutzten Eigenheim sei deren Bedeutung im Hinblick auf die Erhaltung des Wohnraums für ein den elementaren Wohnbedürfnissen entsprechendes Wohnen. Im Hinblick darauf seien die geltend gemachten Reparaturkosten nicht übernahmefähig, denn die Benutzbarkeit eines Balkons diene nicht den grundlegenden Wohnbedürfnissen und sei deshalb nicht grundsicherungsrelevant. Darüber hinaus habe es sich vorliegend nicht um eine bloße Instandhaltungsmaßnahme gehandelt, sondern um eine Maßnahme, die einer teilweisen Neuerrichtung gleichkomme. Nach dem Kostenvoranschlag bzw. der Rechnung seien nicht lediglich einzelne schadhafte Fliesen ersetzt worden, sondern vielmehr der gesamte Fliesenbelag einschließlich der Winkelkanten und der Anpassung des Estrichs. Unter diesen Umständen bestehe kein Zweifel, dass die vorgenommene Maßnahme im Hinblick auf den Wohnstandard nicht lediglich der Aufrechterhaltung des Status quo gedient, sondern zu einer - aus Mitteln der Grundsicherung nicht zu finanzierenden - messbaren Werterhöhung der Immobilie geführt habe. Letztlich komme es darauf aber nicht an, weil die Fliesenlegerarbeiten am Balkon der Einliegerwohnung vorgenommen worden seien. Damit handele es sich nicht um Kosten der Unterkunft für die Kläger, sondern um Kosten des Wohnrechts, die der Beklagte von vornherein nicht zu übernehmen habe.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 3. Mai 2012 zugestellte Urteil richten sich deren am 8. Mai 2012 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufungen. Zur Begründung haben sie vorgebracht, zu den tatsächlichen Kosten der Nutzung von Wohneigentum zählten alle mit dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten. Kosten für Instandhaltung und Reparatur seien zu berücksichtigen, wenn der Aufwand betrieben werde, um die Bewohnbarkeit der Unterkunft herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Die Renovierung des Balkons sei unabweisbar gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Beschädigung des Balkons sich auf die Substanz und die Bewohnbarkeit des ganzen Hauses hätte auswirken können, weshalb der Schaden unbedingt habe behoben werden müssen. Auch der Umstand, dass der Balkon überwiegend von den Eltern des Klägers zu 1 genutzt werde, ändere hieran nichts; denn diese hätten ein lebenslanges Wohnrecht. Die Kosten der Instandhaltung seien von ihnen - den Klägern - allein zu tragen; es handele sich damit um Aufwendungen, die den Kosten für die Unterkunft zuzuordnen seien. Selbst wenn aber die durchgeführte Renovierung eine Werterhöhung der Immobilie bewirkt habe und deshalb als Maßnahme einer teilweisen Neuerrichtung zu werten sei, müsse zumindest eine Kostenerstattung in Höhe der damit einhergehenden Instandhaltungsmaßnahme erfolgen. Die Reparaturkosten seien vom Vater des Klägers zu 1 bezahlt worden; allerdings habe dieser die Summe lediglich "vorgeschossen".
Die Kläger beantragen (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2010 zu verurteilen, weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Oktober 2011 in Höhe von 4.570,09 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt (teilweise sinngemäß),
die Berufungen der Kläger zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide im Ergebnis für zutreffend. Die Balkonsanierung habe zu einer Verbesserung des Eigentums geführt und sei somit unangemessen gewesen. Darüber hinaus gehörten die Kosten der Balkonsanierung nicht zu den Kosten der Unterkunft der Kläger, sondern zur Einliegerwohnung, die ausschließlich von deren Eltern bzw. Großeltern genutzt werde. Offensichtlich seien die Kosten der Balkonsanierung auch gar nicht bei den Klägern entstanden, sondern vielmehr vom Vater des Klägers zu 1 gezahlt worden.
Während des Klageverfahrens im vorliegenden Rechtstreit bestanden zwischen den Beteiligten erstinstanzlich weitere gerichtliche Auseinandersetzungen, die nahezu vollständig im Einigungswege oder durch Prozesserklärungen erledigt werden konnten. So betraf das Klageverfahren vor dem SG (S 17 AS 1709/11) den Bewilligungsbescheid vom 26. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2011 (Bewilligungszeitraum 1. November 2010 bis 30. April 2011), in welchem u.a. über Heizkosten sowie über die Kosten für einen Wärmemengenzähler gestritten wurde; insoweit wurde dieses Klageverfahren im Rahmen eines vor dem SG am 30. März 2012 geschlossenen Vergleichs im Verfahren S 17 AS 344/10 (dieses verbunden mit dem Verfahren S 17 AS 345/10) für erledigt erklärt, wobei der vorgenannte Vergleich die "Heizkostenbeihilfe" für die Heizperioden 2008/2009 bis 2010/2011 regelte. Ein weiteres Klageverfahren (S 17 AS 3587/11) betraf den Änderungsbescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2011, in welchem sich die Kläger u.a. gegen die Höhe der Regelbedarfe im Zeitraum von Januar bis April 2011 wandten, ein Verfahren mit dem Az. S 17 AS 3588/11 den Änderungsbescheid vom 26. März 2011 über die Erhöhung der Regelbedarfe rückwirkend zum 1. Januar 2011; beide Verfahren endeten am 4. April 2012 durch Klagerücknahme. Das Klageverfahren vor dem SG (S 17 AS 3586/11) hatte den Bescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2011 (vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011) zum Gegenstand, wobei sich die Kläger (vgl. auch Widerspruchsschreiben vom 21. April 2011) gegen diese Bescheide nur wandten, soweit es die Höhe der Regelbedarfe im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2011 anbelangt, und außerdem erneut die Übernahme der Kosten für einen Wärmemengenzähler verlangten; dieses Verfahren wurde durch Beschluss vom 15. Mai 2012 zum Ruhen gebracht und führt nun nach Wiederanrufung das Az. S 4 AS 862/16. Ein weiteres Klageverfahren (S 17 AS 344/12) bezog sich auf den Bescheid vom 24. Oktober 2011 (Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012) und den Änderungsbescheid vom 26. November 2011, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2011; dieses Verfahren endete durch eine Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 31. Januar 2014. Ein die Absenkung der Regelleistung bei der Klägerin zu 2 um 30 % für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2011 verfügender Bescheid vom 27. Dezember 2010 (Widerspruchsbescheid vom 1. März 2011 wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des SG vom 14. Juni 2012 (S 17 AS 5326/11) aufgehoben. Die Klage gegen einen weiteren den Regelbedarf bei der Klägerin zu 2 um 60 % für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2011 mindernden Bescheid vom 21. Juli 2011(Widerspruchsbescheid vom 30. August 2011) endete durch das teilweise stattgebende Urteil des SG vom 14. Juni 2012 (S 17 AS 1855/11), welches die Absenkung lediglich in Höhe von 30 % bestätigte; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Senat wegen Verfristung als unzulässig verworfen (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2013 - L 7 AS 3432/12 NZB -). Weitere Bescheide wurden von den Klägern nicht mit der Klage angefochten, so etwa der Bescheid vom 21. Oktober 2011 (Brennstoffbeihilfe über 995,00 Euro) sowie der Änderungsbescheid vom 17. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2011 (Neuberechnung der Grundsicherungsleistungen vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 wegen monatlicher Pachteinnahmen von 60,00 Euro), der Änderungsbescheid vom 14. September 2011 (Bewilligung eines Mehrbedarfs für dezentrale Warmwasserversorgung vom 1. Januar bis 30. April 2011) und der Änderungsbescheid vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2011 (Bewilligung eines Mehrbedarfs für dezentrale Warmwasserversorgung vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (16 Bände), die Klageakte des SG (S 17 AS 290/11), die weiteren Akten des SG (S 17 AS 344/10, S 17 AS 345/10, S 17 AS 1709/11, S 17 AS 3586/11, S 17 AS 3587/11, S 17 AS 3588/11, S 17 AS 145/12 ER, S 4 AS 862/16) und die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 1924/12) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg.
Die Berufungen sind zulässig. Sie sind unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG greifen nicht ein. Die Berufungen sind jedoch nicht begründet.
Das beklagte Jobcenter (§ 6d SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112)) ist - wie von den Klägern zutreffend erkannt - richtiger Klagegegner, obwohl der Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010 noch von der Arbeitsgemeinschaft Landkreis E. erlassen worden ist. Denn das Jobcenter ist gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II mit Wirkung vom 1. Januar 2011 als Rechtsnachfolger an die Stelle der Arbeitsgemeinschaft getreten (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 9)).
Gemäß § 123 SGG zu entscheiden ist im Berufungsverfahren allein noch über das Begehren der Kläger auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung im Monat Oktober 2011, die sie mit der Berücksichtigung von Aufwendungen für Fliesenlegerarbeiten an dem Balkon der Erdgeschosswohnung in Höhe von 4.570,09 Euro begründen. Eine Beschränkung des Streitstoffs auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung ist auch nach der Rechtslage ab dem 1. Januar 2011 zulässig (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 (Rdnrn. 10 ff.) (m.w.N. auch zur Rechtslage bis 31. Dezember 2010)), wobei eine weitere Aufspaltung des Streitgegenstandes auf einmalige Bedarfe allerdings nicht möglich ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 17 (Rdnr. 12); BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 79 (Rdnr. 13)). Den Bescheid vom 15. April 2011, mit dem der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 bewilligt hatte, haben die Kläger beim SG im Klageverfahren S 17 AS 3586/11 (nach Wiederanrufung nunmehr Az. S 4 AS 862/16) indes lediglich hinsichtlich der Höhe der Regelbedarfe im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2011 (sowie wegen der Kosten für einen (soweit ersichtlich, im September 2009 ausgetauschten) Wärmemengenzähler angefochten; dieser Bescheid ist mithin bezüglich der Regelbedarfe für die nachfolgende Zeit sowie der dort bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Nicht mit der Klage angefochten haben die Kläger den Änderungsbescheid vom 17. Mai 2011 (Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2011) und sowie die beiden Änderungsbescheide vom 14. September 2011 (letzterer in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2011), wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die diesen Bescheiden zugrunde gelegten Tatsachen zuungunsten der Kläger unzutreffend sind und von diesen eine Fehlerhaftigkeit dieser Bescheide vorliegend auch nicht geltend gemacht wird. Nicht umstritten im hiesigen Verfahren sind ferner die Heizkosten, die der Beklagte in dem Bescheid vom 21. Oktober 2011 in Form einer "Brennstoffbeihilfe" in Höhe von 995,00 Euro bewilligt hatte. Ohnehin ist insoweit ein konkreter aktueller Bedarf im Monat Oktober 2011 nicht ersichtlich. Zwar gehören auch einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial zu den Leistungen für die Unterkunft und Heizung (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4; BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R - (juris; Rdnr. 19)). Hinsichtlich des Zeitraums für den angenommenen Heizmittelbedarf ist indes grundsätzlich auf den Bewilligungszeitraum abzustellen, in dem kein Heizmaterial mehr vorhanden ist (vgl. BSG a.a.O. (Rdnrn. 12, 15)); die tatsächlichen Aufwendungen entstehen außerdem erst infolge der Lieferung von Heizmaterial (vgl. BSG a.a.O. (Rdnr. 12)). Vorliegend hatte die Belieferung der Kläger mit Heizöl jedoch bereits im Juli 2011 stattgefunden (vgl. die am 27. Juli 2011 fällig gewordene Rechnung der Fa. M. Mineralölhandel vom 15. Juli 2011 über 4.7661,00 Euro bei getankten 5.893 l), sodass es - mangels Nachbetankung, auch im Sinne einer Bevorratung (vgl. hierzu BSG a.a.O. (Rdnr. 15)) - für den Monat Oktober 2011 an neu entstandenen Kosten für die Heizölbeschaffung fehlt. Im Streit steht unter den Beteiligten mit Bezug auf den vorgenannten Bewilligungszeitraum sonach lediglich noch die Übernahme der im Monat Oktober 2011 fällig gewordenen Handwerkerrechnung vom 30. September 2011, also weiterer Leistungen für die Unterkunft und Heizung für diesen Monat in Höhe von insgesamt 4.570,09 Euro.
Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist nach allem allein der Bescheid vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2010, mit dem der Beklagte das klägerische Begehren auf Übernahme der Kosten für die Fliesenlegerarbeiten am Balkon der Erdgeschosswohnung im Hausanwesen in S. abgelehnt hat. Diesem Begehren mangelt es nicht an den Sachentscheidungsvoraussetzungen. Zwar sind die jetzt noch angefochtenen Bescheide bereits zu einem Zeitpunkt ergangen, zu dem die Reparaturarbeiten an dem Balkon überhaupt noch nicht durchgeführt waren, sodass es sich bei dem im Oktober 2010 an den Beklagten herangetragenen Begehren der Kläger der Sache nach um eine von ihnen erstrebte Zusicherung zur Kostenübernahme (§ 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)) gehandelt haben dürfte. Dennoch verfolgen die Kläger ihr Kostenerstattungsbegehren zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG). Denn ein verfahrensabschließender Bescheid, der dem Zusicherungsbegehren den Boden entzogen hätte (vgl. hierzu BSG SozR 3-6485 Art.12 Nr. 6 S. 8 f.; vgl. ferner Senatsurteil vom 20. November 2013 - L 7 SO 4147/10 - (n.v.)), ist nach der im September 2011 erfolgten Vornahme der Fliesenlegerarbeiten nicht ergangen. Beide Beteiligten haben auf einer solchen Verwaltungsentscheidung im Klageverfahren auch nicht beharrt; der Beklagte hatte vielmehr bereits zuvor im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2011 - im Widerspruchschreiben vom 16. November 2011 hatten die Kläger u.a. die Instandhaltungskosten am Balkon der Erdgeschosswohnung laut der bereits am 20. Oktober 2011 vorgelegten Rechnung vom 30. September 2011 geltend gemacht - ausdrücklich betont, dass die Kosten der Balkonsanierung nicht Gegenstand des die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 bewilligenden Bescheids vom 24. Oktober 2011 gewesen seien. Beide Beteiligten sind mithin - wie auch das SG - davon ausgegangen, dass der vorgenannte Bescheid vom 5. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2010 eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung des Leistungsbegehrens der Kläger darstellt. Dem schließt sich der Senat an, denn die Auslegung der streitbefangenen Bescheide (vgl. dazu Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, § 31 Rdnrn. 24 ff. (m.w.N.)) ergibt, dass der Beklagte nicht nur die Erteilung einer Zusicherung, sondern vielmehr eine Kostenübernahme für die Arbeiten am Balkon endgültig abgelehnt hat. Damit ist das erforderliche Verwaltungsverfahren abgeschlossen; diese Prozessvoraussetzung für die erhobenen Klagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1, §§ 78 ff. SGG) ist sonach gegeben. Alle vier Kläger sind ferner durch die streitbefangenen Bescheide formell beschwert und damit klagebefugt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG); denn der Kläger zu 1 hatte den Antrag auf Übernahme dieser Kosten unter Vorlage eines Kostenvoranschlags des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. im Oktober 2010 auch namens der sonstigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - der Kläger zu 2 bis 4 - gestellt; auch den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. November 2010 hatte er ausdrücklich für alle vier Kläger formuliert, sodass auch der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010 sämtliche Kläger betroffen hat (§ 39 Abs. 1 SGB X). Der erhobene Anspruch steht den Klägern der Sache nach indes nicht zu.
Obgleich die Fliesenlegerarbeiten am Balkon zeitlich in den im Bescheid vom 15. April 2011 verfügten Bewilligungsabschnitt (1. Mai bis 31. Oktober 2011) fallen, ist die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids vom 5. November 2010 (Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2010) verfahrensrechtlich nicht an § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu messen; denn die angefochtenen Bescheide sind bereits vor dem Bewilligungsbescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2011 ergangen. Es liegt auch fern, in der vorgenannten Bewilligungsentscheidung eine erneute Leistungsablehnung hinsichtlich der Arbeiten an dem Balkon in der Erdgeschosswohnung zu sehen, nachdem die Maßnahmen seitens des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. bei Bescheiderlass überhaupt noch nicht in Angriff genommen worden waren. Das gilt im Übrigen auch mit Bezug auf die Änderungsbescheide vom 17. Mai und 14. September 2011 (beide den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 betreffend).
Ungeachtet der oben angesprochenen verfahrensrechtlichen Fragen haben die Kläger in jedem Fall keinen Anspruch auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der begehrten Höhe von insgesamt 4.570,09 Euro. Deshalb bedarf es auch keines weiteren Eingehens darauf, dass es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II um Individualansprüche handelt (vgl. BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 12)), sodass Anspruchsinhaber nicht die Bedarfsgemeinschaft als solche, sondern nur das einzelne Mitglied mit dem auf dieses entfallenden Bedarfsanteil ist.
Dahingestellt bleiben kann ferner, ob die Kläger in der umstrittenen Zeit überhaupt leistungsberechtigt im Sinne des § 19 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4, § 9 SGB II waren, ob also insbesondere ihre Hilfebedürftigkeit gegeben war. Denn diese Frage stellt sich zumindest mit Blick auf das beim Kläger zu 1 vorhandene Vermögen in Form des in seinem Alleineigentum stehenden, mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in S., weil bei Beurteilung der Angemessenheit eines u.a. selbstgenutzten Hausgrundstücks im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht nur die von den Klägern genutzte Wohnfläche, sondern die Gesamtwohnfläche des Hauses heranzuziehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nrn. 18, 20, 22). Ausgehend von einer Gesamtwohnfläche des Hauses von 165 m² (98 m² von den Klägern bewohnt, 67 m² von den Eltern des Klägers zu 1; vgl. hierzu den Aktenvermerk des Beklagten vom 15. April 2008, Bl. 1229 der Verwaltungsakten, Bd. I) ist das Wohnhaus unangemessen groß (vgl. zur angemessenen Größe eines Hauses bei einer vierköpfigen Familie: BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4: 130 m²). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen, wenn die zur Berechnung der Heizkosten vom Kläger zu 1 in der Anlage zu seinem Schreiben vom 18. April 2012 gefertigte Aufstellung (vgl. Bl. 1247 der Verwaltungsakten, Bd. I) zugrunde gelegt wird (insgesamt 167,63 m² (60,96 m² + 106,67 m²)), aber auch dann, wenn die Wohnfläche der von den Klägern im Ober- und Dachgeschoss bewohnten Wohnung (wie in den Antragsvordrucken zur Prozesskostenhilfe vom 24. Mai und 27. August 2012 angegeben) lediglich mit einer Wohnfläche von 96,38 m² und die Einliegerwohnung mit 60,96 m² angesetzt werden (dann insgesamt 157,34 m²) oder wenn von einer Wohnungsgröße von insgesamt 153,61 m² ausgegangen wird (vgl. etwa die zu den Kosten der Unterkunft angestellten Berechnungen des Beklagten am 19. Oktober 2010, Bl. 2605 der Verwaltungsakten, Bd. VI). Das Hausgrundstück stellt sich in jedem Fall wegen der grundsicherungsrechtlich unangemessenen Größe mit einer die Angemessenheitsgrenze für einen Vier-Personen-Haushalt von 130 m² weit übersteigenden Gesamtwohnfläche als nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschütztes Vermögen dar. Zwar lastet auf dem Grundstück ein unentgeltliches Wohnrecht der Eltern des Klägers zu 1; dadurch ist jedoch lediglich die Nutzung, nicht aber die Verwertung des Grundstücks eingeschränkt (vgl. § 903 i.V.m. §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (zu einem als Niesbrauch ausgestalteten Wohnrecht)), wobei hier an eine Verwertbarkeit des Grundstücks etwa in Form der Beleihung hätte gedacht werden können (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 20 (Rdnrn. 14 ff.)). Dies kann indessen dahinstehen, weil die Kläger aus anderen Gründen mit ihrem Begehren auf weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der streitbefangenen Zeit nicht durchzudringen vermögen.
Den Klägern steht ein Anspruch auf Erstattung der bereits vom Vater des Klägers zu 1 übernommenen Aufwendungen aus der Rechnung des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. vom 30. September 2011 in Höhe von insgesamt 4.570,09 Euro nicht zu. Zwar sieht § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453); i.F.: § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II n.F.) vor, dass als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II anerkannt werden, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur waren im Übrigen bereits unter der Geltung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954); i.F.: § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.) als Bedarf für die Unterkunft unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen (vgl. zuletzt BSG SozR 4 4200 § 22 Nr. 79), weil Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln sind (ständige Rechtsprechung des BSG; vgl. etwa BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10). Indessen vermögen sich die Kläger auf die Bestimmung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II n.F. schon deswegen nicht zu berufen, weil - wie oben bereits dargestellt - die Gesamtwohnfläche des Wohnhauses in S. unangemessen groß ist und damit das im Eigentum des Kläger zu 1 stehende Hausgrundstück der Schutzvorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht unterfällt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - L 7 AS 893/11 B ER - (juris); ferner Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rdnr. 134). Im Übrigen hatte die Rechtsprechung bereits unter der Geltung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. hinsichtlich der Unterkunftskosten stets darauf abgestellt, dass es sich um ein Hausgrundstück von angemessener Größe handelt (vgl. etwa BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10 (jeweils Rdnr. 35); BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 51/10 R - (juris Rdnr. 12)).
Dem Anspruch der Kläger auf Übernahme der Kosten für die Fliesenlegerarbeiten am Balkon der Einliegerwohnung steht darüber hinaus, worauf bereits im Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 27. September 2013 hingewiesen war, noch Folgendes entgegen: Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur als Bedarf für die Unterkunft kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um selbstgenutztes Wohneigentum handelt, die Erhaltungsaufwendungen tatsächlich angefallen sind, sie unabweisbar sind, nicht zu einer Verbesserung des Wohnstandards führen und angemessen sind (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 17, 39 und 79; BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 51/10 R - (juris); Luik in Eicher, a.a.O., Rdnrn. 134 ff.). Vorliegend sind die Fliesenlegerarbeiten am Balkon der Wohnung im Erdgeschoss zwar im September 2011 tatsächlich durchgeführt worden; sie wären als aktueller Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 44 (Rdnr. 14); BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 79 (Rdnrn. 21, 27)) der Rechnung des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. vom 30. September 2011, d.h. dem Monat Oktober 2011 (vgl. die Skontierungsklausel in der Rechnung), zu berücksichtigen, wenn die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme dieser Kosten durch den Beklagten gegeben wären. Das ist hier, ungeachtet der obigen Ausführungen zum unangemessenen Hausgrundstück, indessen nicht der Fall, weil die Maßnahmen nach dem eigenen Vortrag des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 20. April 2012 nicht am Balkon der von diesem und den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, den Klägern zu 2 bis 4, genutzten Wohnung im Ober- und Dachgeschoss des Hausanwesens in S. vorgenommen worden sind, sondern am Balkon der Einliegerwohnung im Erdgeschoss (vgl. auch die Rechnung des Fliesenleger-Meisterbetriebs M. vom 30. September 2011). Die Wohnung im Erdgeschoss wurde in der fraglichen Zeit indes allein von den - nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden - Eltern des Klägers zu 1 (geb. 1929 und 1927) kraft ihres dinglich gesicherten Wohnungsrechts bewohnt. Die Erdgeschosswohnung haben die Kläger in der streitbefangenen Zeit mithin nicht selbst genutzt; sie diente diesen nicht zur Erfüllung ihres "Grundbedürfnisses Wohnen" als räumlichem Lebensmittelpunkt (vgl. hierzu etwa BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10 (jeweils Rdnr. 35); ferner BSGE 112, 61 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 5 (jeweils Rdnr. 16); BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 2/15 R - juris Rdnr. 17)). Instandhaltungskosten, die ein Mehrfamilienhaus betreffen, das im Alleineigentum des Leistungsberechtigten steht, können indessen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich auf seinen Wohnanteil beziehen (vgl. Luik, a.a.O., Rdnr. 139; Nguyen in jurisPK-SGB XII, § 35 Rdnr. 48 (Stand: 22.03.2016)); dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Die Balkonsanierung diente nicht der Bewohnbarkeit des Wohnanteils der Kläger, sondern allein derjenigen der nicht von diesen, sondern von den Eltern des Klägers zu 1 bewohnten Erdgeschosswohnung. Unter diesen Umständen kommt hinsichtlich der Maßnahmen am Balkon der Einliegerwohnung selbst eine kopfanteilige Berücksichtigung der angefallenen Kosten (vgl. dazu etwa BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 44 (Rdnr. 18)) nicht in Betracht.
Auf die sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten von Sanierungsmaßnahmen durch den Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere zu der vom SG im Urteil vom 20. April 2012 verneinten Frage, ob ein Balkon grundlegenden Wohnbedürfnissen dient (vgl. aber zur Gebrauchsmöglichkeit eines Balkons im Rahmen der Nutzung einer Immobilie BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 79), sowie dazu, ob es sich bei der vorliegenden Balkonsanierung überhaupt um Erhaltungsaufwendungen und nicht bereits um wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen gehandelt hat - wofür allerdings manches sprechen dürfte - kommt es mithin ebenso wenig an wie auf Fragen der Angemessenheit der Aufwendungen und deren Unabweisbarkeit. Einer Klärung, ob der Rechnungsbetrag - so der Vortrag der Kläger - vom Vater des Klägers zu 1 tatsächlich lediglich "vorgeschossen" worden ist, bedarf es ebenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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