Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1442/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4212/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. September 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.
Der 1961 geborene Kläger beantragte am 25.06.2009 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab im Antragsformular der Beklagten an, am 01.04.2008 aus Spanien zugezogen zu sein, wo er sich vom 01.04.1997 bis 31.03.2008 aufgehalten und seinen Lebensunterhalt als Tagelöhner verdient habe. Seit 01.04.2008 beziehe er aufgrund von Arbeitslosigkeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Er habe in der Zeit vom 01.09.1982 bis 31.08.1985 eine Berufsausbildung zum Feinmechaniker abgeschlossen. Danach sei er vom 01.09.1985 bis ca. 31.03.1997 als Automateneinrichter beschäftigt gewesen. Er halte sich seit 01.01.1991 aufgrund einer Narkolepsie, einer Migräne und einer rezidivierenden Depression für erwerbsgemindert. Ferner war unter dem 29.06.2009 eine telefonische Auskunfts- und Beratungsleistung der Deutschen Rentenversicherung B. vermerkt, wonach der Kläger angegeben habe, in Spanien keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt zu haben und der Versicherte darauf hingewiesen habe, dass die Krankheit bereits 1991 vorgelegen habe. In Spanien habe er sich keiner ärztlichen Behandlung unterzogen. Nach dem Gesamtkontospiegel vom 29.06.2009 sind Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom 01.09.1982 bis 31.05.1997, unterbrochen durch eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 30.01.1985 bis 08.04.1985 vermerkt. Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) "Beschäftigung B." bescheinigte unter dem 13.07.2009 ferner, dass der Kläger vom 03.04.2008 bis 30.06.2009 arbeitslos gemeldet war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat. Seit dem 01.02.2010 bezieht der Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt über den zuständigen Sozialhilfeträger.
In den Akten liegt der Bericht des Universitätsklinikums F. vom 23.05.2008 über eine stationäre Behandlung des Klägers vom 21.05.2008 bis 23.05.2008 vor, in dem folgende Diagnosen angegeben werden: "Aktuell diagnostische Abklärung einer anamnestisch angegebenen Narkolepsie/Kataplexie, V. a. dissoziative Anfälle, chronischer Nikotinabusus, chronischer Ca-nnabisabusus, Amphetamin- und Kokainabusus, zwischen 1991 und 1992 täglich."
Im Bericht des Universitätsklinikums Fr. vom 18.07.2008 wurde ebenfalls der Verdacht auf Narkolepsie und Kataplexie geäußert. Im Vordergrund der Beschwerdeschilderung stünden Kataplexie, imperative Einschlafattacken und hypnagoge Halluzinationen, die sich in den neunziger Jahren entwickelt hätten. Mittlerweile habe der Kläger in emotionsgeladenen Situationen Kataplexien bis über zehnmal am Tag.
Im Bericht vom 30.07.2008 führte das Universitätsklinikum F. schließlich aus, dass zusammenfassend und passend zur klinischen Anamnese mit Kataplexie, hypnagogen Halluzinationen, Schlaflähmungen sowie ausgeprägten hypersomnischen Beschwerden, die seit der Jugendzeit bestehen würden, zusammen mit den aktuell erhobenen polysomnografischen Befunden eine Narkolepsie mit Kataplexie bestehe.
Nach dem Bericht der Fachklinik K.vom 25.05.2009, wo sich der Kläger vom 08.04.2009 bis 20.05.2009 in stationärer Behandlung befand, litt der Kläger unter einer schweren depressiven Episode, einer Narkolepsie mit Kataplexie, einem Nikotinabusus, einem Cannabis-abusus sowie einem Amphetamin- und Kokainabusus.
In einem Gutachten der Agentur für Arbeit R. nach Aktenlage vom 06.11.2008 wird von einer Leistungsfähigkeit von täglich weniger als drei Stunden für die Dauer von voraussichtlich bis zu sechs Monaten aufgrund einer Minderbelastbarkeit durch eine neurologische Erkrankung ausgegangen. Unter "Eigenanamnese" wird zudem ausgeführt, dass eine progrediente Narkolepsie seit 1991, eine Kataplexie seit 1998 bestehe. Erst jetzt seien entsprechende diagnostische Maßnahmen mit stationären Aufenthalten in der Universitätsklinik F. erfolgt.
Der Neurologe und Psychiater Dr. S., B., berichtete unter dem 10.09.2008, dass der Kläger eine medikamentöse Behandlung der Krankheit ablehne und EU-Rente beantragen wolle. Soweit im Erstkontakt beurteilbar lägen erhebliche, möglicherweise durch die Erkrankung und deren Folgen verstärkte oder ausgelöste psychische Probleme vor, was im Erstkontakt nicht habe geklärt werden können.
In dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr U. vom 26.08.2009 nach einer persönlichen Untersuchung des Klägers am 21.08.2009 wird von einem derzeit aufgehobenen Leistungsvermögen für jegliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgegangen. Die große Überzeugung, mit der der Versicherte vorgetragen habe, täglich bis zu 50 auch schwere Anfälle zu haben, sei nicht in Einklang zu bringen mit der Tatsache, dass er auf der anderen Seite schildere, selbstständig Auto zu fahren, z.B. auch zur Begutachtung. Vor diesem Hintergrund erscheine weder Schwere noch Häufigkeit der Anfälle glaubhaft. Aus diesem Grund sollte eine stationäre Beobachtung eingerichtet werden, die eine bessere Zuordenbarkeit des geschilderten Anfallsleiden erlaube.
Mit Bescheid vom 02.09.2009 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2002, verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind.
Mit einem weiteren Bescheid vom 02.09.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme bei Dr. S. vom 31.08.2009 ab, weil der Kläger in den letzten fünf Jahren (21.05.2003 bis 20.05.2008) nicht über wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit verfüge. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und auch die der §§ 53, 245 SGB VI nicht erfüllt.
Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch und machte geltend, dass der Eintritt der Erwerbsminderung bereits für den Zeitraum 1997/1998 zu bejahen sei. Er habe sich bereits damals von Januar 1995 bis Februar 1997 in ärztlicher Behandlung beim Facharzt für Allgemeinmedizin R., K., befunden. Nach seinem Umzug nach Spanien im Jahr 1997 sei er bis zum Jahr 2000 bei Freunden in Spanien auf einem Bauernhof untergekommen. Dort habe er sich, soweit es seine Anfälle zugelassen hätten, um die Versorgung der Tiere gekümmert. In den Jahren 1998 und 1999 habe er sich wegen seiner täglichen Anfälle in Spanien in ärztlicher Behandlung befunden. Die Namen der Ärztin werde er nachreichen. Von 2000 bis 2007 habe er bei Freunden kostenlos in als Ferienwohnungen genutzten Häusern gewohnt. Er habe sich während der Abwesenheit der Eigentümer um die Häuser gekümmert. Sofern es seine schwere Erkrankung zugelassen habe, habe er Reparatur- und Renovierungsarbeiten im geringen Umfang durchgeführt. Ab dem Jahr 2007 habe er in Spanien in einem Wohnwagen gelebt, den er sich mit einem Bekannten geteilt habe.
In seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 16.11.2009 führte Dr. S. aus, Kontakte mit dem Arzt R. in K. aufgenommen zu haben, der auf Nachfrage angegeben habe, keine Befunde aus der Zeit von Januar 1995 bis Februar 1997 mehr vorliegen zu haben. Die Angaben in der Widerspruchsbegründung beruhten rein auf den Angaben des Versicherten, ebenso die anamnestischen Angaben in den Entlassungsberichten der Universitätsklinik F. und in den sonstigen vorliegenden Unterlagen aus den Jahren 2008/2009. Solche retrospektiven Angaben seien selbstverständlich kein Beleg dafür, dass tatsächlich das Angegebene knapp 20 Jahre vorher auch so stattgefunden habe, noch viel weniger belegt sei dies für eine bereits damals bestehende relevante Leistungsminderung.
Nach der Wartezeitaufstellung des Beklagten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zuletzt bei einem Eintritt des Leistungsfalles am 30.06.1999 erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass ab dem 21.05.2008 eine volle Erwerbsminderung bestehe, wobei eine Besserung durch eine Psychotherapie oder genaue Diagnoseklärung mit anschließender Behandlung bis 31.08.2010 nicht unwahrscheinlich erscheine. Es ergäben sich keine Hinweise, wonach die Annahme eines früheren Leistungsfalles gerechtfertigt erscheine. Die allgemeine Wartezeit sei zum 21.05.2008 erfüllt. Allerdings habe der Kläger in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Im maßgeblichen Zeitraum vom 21.05.2003 bis 20.05.2008 seien lediglich 24 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Darüber hinaus sei auch der Zeitraum vom 01.01.1984 bis 30.04.2008 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur erfüllt, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 30.06.1999 eingetreten wäre.
Gegen den am 05.03.2010 seinen Bevollmächtigten zugegangenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 06.04.2010 (der 05.04.2010 war Ostermontag) fristgerecht Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Auch über den 31.08.2010 hinaus sei von einer vollen Erwerbsminderung wegen Narkolepsie mit Kataplexie auszugehen. Tatsächlich sei eine volle Erwerbsunfähigkeit wegen Narkolepsie bzw. Kataplexie bereits für den Zeitraum 1997/1998 zu bejahen. Dr. R. verfüge sehr wohl noch über Patientenunterlagen. Während seiner Beschäftigung bis 1997 als Automateneinrichter sei er mehrmals täglich "im Stehen eingeschlafen". Nach seinem Umzug nach Spanien habe er über keine Krankenkasse mehr verfügt, medizinische Behandlungen habe er aus eigener Tasche bezahlen müssen. Als er auf der Finca der Frau S. H. in Spanien gearbeitet habe, sei es zu plötzlichen Stürzen und Tonusverlust bis zu fünfzigmal pro Tag gekommen. Diese Frau H. habe ihn auch zu einem Arzt nach Marbella, Malaga, gefahren. Dort sei jedoch, typisch für die Erkrankung, keine zutreffende Diagnose gestellt worden. Er habe versucht, von diesem Arzt Krankenunterlagen zu beschaffen, diese seien in Spanien jedoch nicht mehr vorhanden. In der beigefügten ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom 26.10.2009 bestätigte dieser, dass sich der Kläger von Januar 1995 bis Februar 1997 in seiner hausärztlichen Behandlung befunden habe. In Kenntnis des vom Kläger vorgelegten Befundes aus dem Jahr 2008 sei eine Narkolepsie mit Kataplexie diagnostiziert worden. Unter Berücksichtigung der dort gestellten Diagnose dürfte es sich bei den 1995 vom Patienten vorgetragenen Schlafstörungen um Prodrome der genannten Krankheiten handeln.
In der vom SG hierauf eingeholten sachverständigen Zeugenaussage des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom 10.07.2010 hat dieser die Behandlungsdaten angegeben (Januar 1995 dreimal, Februar 1995 zweimal, Mai 1995 einmal, November 1995 einmal, Januar 1996 einmal, Februar 1996 einmal, August 1996 einmal, Oktober 1996 einmal, November 1996 einmal, Februar 1997 zweimal). Dabei habe der Kläger über unklare Gelenkbeschwerden, Hautpilz, Oberbauchbeschwerden, Migräne-Kopfschmerzen und Schlafstörungen geklagt. Die Frage, ob der Kläger bis zum 30.06.1999 in der Lage gewesen sei, einer körperlich leichten und nervlich wenig belastenden Tätigkeit im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen, hat der sachverständige Zeuge bejaht.
Dem ist der Kläger entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Diagnose "Schlafstörungen" seiner schweren Erkrankung in keinster Weise gerecht werde. Da es sich insoweit um eine Fehldiagnose handele, könne sie auch nicht als Grundlage dafür dienen, dass er noch in der Lage gewesen sein soll, sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Die Beklagte hat eine sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. S. vom 22.11.2010 vorgelegt, in der dieser ausführte, dass es keinerlei hinreichenden Beleg dafür gebe, dass vor 2008 so ausgeprägte Krankheitsfolgen vorgelegen haben, dass hierdurch für jegliche Tätigkeit das quantitative Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden eingeschränkt gewesen sei. Außerdem hat die Beklagte das ärztliche Gutachten des Dr. W. vom 15.03.2011 (welches für das Amt für Soziales der Stadt Baden-Baden nach § 45 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch erstellt worden war) vorgelegt, der auch weiterhin von einem nur unter dreistündigen Leistungsvermögen ausgegangen war.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2011 hat das SG den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Niederschrift vom selben Tag verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 03.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen.
Das SG ist zur Begründung ebenfalls von einem nachgewiesenen Leistungsfall im Mai 2008 ausgegangen und hat ausgeführt, dass der Kläger seither voll erwerbsgemindert sei. Bei einem Leistungsfall im Mai 2008 erfülle der Kläger jedoch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die zuletzt am 30.06.1999 vorgelegen hätten. Insoweit hat es sich auf die Zeugenaussage des Arztes R. gestützt, der den Kläger bis zum 28.02.1997 und damit bis kurz vor seiner Ausreise nach Spanien behandelt habe. Der Zeuge habe angegeben, in dem genannten Zeitraum habe der Kläger noch über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen verfügt. Im Hinblick auf die mitgeteilten, weniger schwerwiegenden Befunde in Form von Gelenkbeschwerden, Hautpilz, Oberbauchbeschwerden, Migräne und Schlafstörungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er die gesamte Zeit über als Automateneinrichter erwerbstätig gewesen sei, habe das Gericht keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für den Eintritt der Erwerbsminderung zwischen dem Ende der Behandlung durch den Zeugen R. und dem 30.06.1999, dem Zeitpunkt, zu dem letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Es existierten keinerlei ärztliche Befundberichte, die das Bestehen der Narkolepsie oder der Kataplexie in einem eine mindestens sechsstündige Erwerbstätigkeit ausschließenden Maße belegen könnten. Vielmehr seien die Informationen über den Gesundheitszustand in diesem Zeitraum rein anamnestischer Natur und beruhten lediglich auf den Angaben des Klägers. Zudem habe er in dieser Zeit keine kontinuierliche ärztliche Behandlung durchführen lassen, was auf einen geringeren Leidensdruck und eine damit einhergehende weniger schwerwiegende Erkrankung schließen lasse. Dies gelte umso mehr, als der Kläger in dem hier relevanten Zeitraum in der Lage gewesen sei, nach Spanien auszuwandern und dort auf einem Bauernhof zu arbeiten, was mit dem angeblich bis zu fünfzigmal pro Tag auftretenden Anfallsgeschehen nicht vereinbar sei. Darüber hinaus habe das Gericht auch nicht den früheren Arbeitskollegen als Zeugen zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seit 1997 vernehmen müssen. Denn derartige Ermittlungen wären nur erforderlich gewesen, wenn sich das Gericht zur weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil der Zeuge bereits nach dem Vortrag des Klägers den hier relevanten Sachverhalt nicht hätte klären können. Denn seine Beobachtungen könnten allenfalls den Gesundheitszustand im Sommer 2000 betreffen, weil er den Kläger seit dessen Ausreise nur im Sommer 2000 gesehen habe. Belastbare Aussagen zum Gesundheitszustand im Jahr 1998 und 1999 seien deshalb unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages nicht möglich. Selbst wenn der Zeuge durch seine Angaben das Vorliegen eines Leistungsfalles im Sommer 2000 belegen könnte, würde dies keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente begründen. Denn zu diesem Zeitpunkt hätten bereits die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen.
Gegen den am 10.09.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.10.2012 Berufung eingelegt.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages hält der Kläger an dem geltend gemachten Anspruch fest und verweist auf die bereits im Klageverfahren angebotenen Zeugen L. und B. zum Beweis der Tatsache, dass er auch in der Zeit von 1990 bis 1997 an seinem Arbeitsplatz ständig eingeschlafen sei, sowie auf die Zeugin H., die bezeugen könne, dass er nach seinem Umzug in Spanien im Jahre 1997 bis zu fünfzigmal am Tag unter Tonusverlust gelitten und es dort auf der Finca zu plötzlichen Stürzen gekommen sei. Zusammen mit ihr habe er dort in Marbella/Spanien einen Arzt aufgesucht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 25. Juni 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagen sowie auf die Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller Erwerbsminderung - § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht besteht, weil nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger zum 30.06.1999 oder früher und seitdem ohne Unterbrechung voll erwerbsgemindert gewesen ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück.
In Ergänzung zu den Ausführungen des SG und mit Blick auf den Vortrag im Berufungsverfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Senat stellt zunächst fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorliegen. Denn obwohl feststeht, dass der Kläger seit 21.05.2008 (erstmalige Behandlung in der Universitätsklinik F., welche später die noch als Verdachtsdiagnosen beschriebenen Befunde betätigte) voll erwerbsgemindert ist, hat dieser keinen Anspruch auf Rente wegen voller (oder teilweiser) Erwerbsminderung. Ausweislich des bei der Beklagen gespeicherten Versicherungsverlaufes, dessen Feststellungen der Kläger nicht angegriffen hat, weshalb der Senat sich nicht gehindert sieht, diesen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, sind im maßgeblichen Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung im Sinne der Bestimmungen des § 43 SGB VI Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht in ausreichender Zahl (erforderlich: 36 Monate) nachgewiesen. So sind im Zeitraum vom 21.05.2003 bis 20.05.2008 nur insgesamt 2 Monate (nicht 24) mit Pflichtbeiträgen (der Bezug von Arbeitslosengeld II ab 03.04.2008 nach der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland nach einem Auslandsaufenthalt vom 01.06.1997 bis 01.04.2008) belegt. Nachdem der Kläger selbst angegeben hat, während des Auslandsaufenthaltes keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen zu sein, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in diesen Zeiträumen Tatbestände erfüllt hat, welche eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI begründen. Auch lückenlose Anwartschaftserhaltungszeiten seit dem 01.01.1984 i.S.v. § 241 Abs. 2 SGB VI liegen nicht vor. Schließlich erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 SGB VI. Hiernach ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Die insoweit zu erfüllenden Voraussetzungen des § 53 SGB VI sind ersichtlich nicht erfüllt. Damit ist der Beklagte auch zu Recht davon ausgegangen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der sog. 3/5 Belegung letztmals bei einem Versicherungsfall bis 30.06.1999 (nach Pflichtbeitragszeiten aufgrund Beschäftigung bis 31.05.1997) erfüllt waren. Ein solcher ist jedoch nicht nachgewiesen.
Der Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung setzt den Nachweis einer Erkrankung oder Behinderung voraus, aufgrund derer der Versicherte auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden (volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) oder mindestens sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) täglich zu arbeiten. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente setzt beweisrechtlich voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 07.09.2004 – B 2 U 25/03 R – zitiert nach Juris, Rdnr. 13), feststehen. Ob Tatsachen, vorliegend also das Vorliegen und der Schweregrad von Erkrankungen des Klägers sowie das Bestehen einer rentenanspruchsauslösenden quantitativen Minderung des Leistungsvermögens für die Durchführung von Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nachgewiesen sind oder nicht, entscheidet der Senat als sog. "Tatsachengericht" in freier richterlicher Beweiswürdigung (BSG vom 07.09.2004, a.a.O., Rdnr. 15). Entscheidend ist vorliegend damit nicht nur der Nachweis der Erkrankung, sondern auch deren Vorliegen in einem rentenbegründenden Ausmaß zum Zeitpunkt 30.06.1999 und deren seitdem ununterbrochener Fortbestand in diesem Ausmaß, da nur die ununterbrochene Leistungsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug erhält.
Ein solcher Nachweis ist nicht erbracht, denn es ist nicht belegt, dass der Kläger spätestens am 30.06.1999 an einer Krankheit gelitten hat, die die o.g. Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Rente erfüllt. Es lässt sich zudem nicht feststellen, dass das Erkrankungsbild tatsächlich über die Jahre hinweg seit Juni 1999 in einer Ausprägung bestanden hat, die jegliche einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmöglich machte. Insoweit ist festzustellen, dass der den Kläger bis zur Ausreise nach Spanien behandelnde Arzt nur unspezifische Erkrankungsbilder genannt hat, die mit den im Jahr 2008 gestellten Diagnosen nicht in einen leistungsrechtlich relevanten Zusammenhang gebracht werden können. Neben den genannten Erkrankungen fehlt es insbesondere an Befunden, die auf eine Kataplexie schließen lassen. Die genannten Schlafstörungen belegen gerade noch nicht den 2008 geklagten und festgestellten imperativen Schlafdrang und auch noch keine hypnagogen Halluzinationen. Die Einschätzung von Dr. W. im Gutachten vom 15.03.2011, die die eingetretene Erwerbsminderung bestätigt hat, stützt sich dabei auch nicht nur auf das Vorliegen der Narkolepsie und Kataplexie, sondern auch auf die von ihm festgestellte ausgeprägte psychogene Überlagerung mit dissoziativen Störungen sowie auf psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch, vorwiegend Cannabis.
Die angebotenen Zeugen sind nicht geeignet, den Nachweis der Erkrankungen bis 30.06.1999 (und darüber hinaus) zu belegen. Denn keiner der angegebenen Zeugen verfügt über die notwendige Sachkunde, zu belegen, dass der Kläger spätestens im Juni 1999 an einer Erkrankung gelitten hat, die zudem bereits in einer Ausprägung vorgelegen hat, die einer selbst einfachen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstand. Es ist auch nicht dargetan, dass die benannten Zeugen Auskunft über den Gesundheitszustand des Klägers bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland – über einen Zeitraum von neun Jahren hinweg – machen können.
Zu beachten ist zudem, dass der Kläger noch bis April 1997 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand, trotz der von ihm angegebenen Einschlafattacken und ohne dass es diesbezüglich zu Fehlzeiten oder Abmahnungen von Seiten des Arbeitgebers gekommen war. Soweit die Zeugen L.und B. diese Einschlafattacken bestätigen sollen, können sie als wahr unterstellt werden, ohne dass sich hieraus der sichere Schluss auf eine bereits damals vorliegende rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung ziehen ließe.
Nichts anderes gilt für die Zeugin H ... Schon die objektiven Umstände, zu denen Frau H. befragt werden soll, sind nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Denn weder die ärztlichen Untersuchungen an sich noch der Zeitpunkt der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung sind belegt. Die aufgesuchte Ärztin kann sich nach den Angaben des Klägers nicht mehr an den Kläger erinnern, Aufzeichnungen hierüber existieren nicht. Schon dass diese ärztliche Behandlung vor dem 30.06.1999 stattgefunden haben soll, ist nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht durch objektive Umstände belegt. Im Übrigen kann Frau H. nach dem Vortrag des Klägers lediglich nur Symptome beschreiben, die sie beobachtet hat, ohne dass hierdurch eine konkrete Diagnose feststünde und Einschränkungen belegt wären, die eine Leistungsminderung in rentenberechtigenden Grad belegen. Dies gilt umso mehr, als beim Kläger in der Vergangenheit ein nicht unwesentlicher Drogenkonsum (Amphetamine, Kokain) sowie THC bis zur Rückkehr nach Deutschland (vgl. Gutachten für die Agentur für Arbeit vom 05.11.2008) bestand.
Fehlt es damit an geeigneten Beweismitteln, ist der Sachverhalt als aufgeklärt anzusehen. Im Falle der Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteil vom 24.10.1957 – 10 RV 945/55 – und vom 20.01.1977 – 8 RU 52/76 – jeweils Juris) der Grundsatz der objektiven Beweislast, insbesondere der Feststellungslast, wonach die Folgen der Nichterweislichkeit einer Tatsache von demjenigen Beteiligten zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Eine Beweislastentscheidung setzt voraus, dass zunächst alle verfügbaren Erkenntnisquellen und Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind und sich die entscheidungserheblichen Tatsachen gleichwohl nicht feststellen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2006 – B 11 AL 7/05 R – Juris). Weitere Möglichkeiten der Beweiserhebung zur Klärung einer bereits 1999 eingetretenen Erwerbsminderung sieht der Senat mangels ärztlicher Behandlung in diesem Zeitraum nicht. Eine Fallgestaltung, welche zur Annahme eines Beweisnotstands mit einer daraus abzuleitenden Notwendigkeit von Beweiserleichterungen führt (vgl. dazu BSG-Urteil vom 07.09.2004, a.a.O., Rdnr. 17), vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit schon deswegen nicht vorliegen, weil der Kläger nach dem 01.01.1961 geboren ist (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.
Der 1961 geborene Kläger beantragte am 25.06.2009 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab im Antragsformular der Beklagten an, am 01.04.2008 aus Spanien zugezogen zu sein, wo er sich vom 01.04.1997 bis 31.03.2008 aufgehalten und seinen Lebensunterhalt als Tagelöhner verdient habe. Seit 01.04.2008 beziehe er aufgrund von Arbeitslosigkeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Er habe in der Zeit vom 01.09.1982 bis 31.08.1985 eine Berufsausbildung zum Feinmechaniker abgeschlossen. Danach sei er vom 01.09.1985 bis ca. 31.03.1997 als Automateneinrichter beschäftigt gewesen. Er halte sich seit 01.01.1991 aufgrund einer Narkolepsie, einer Migräne und einer rezidivierenden Depression für erwerbsgemindert. Ferner war unter dem 29.06.2009 eine telefonische Auskunfts- und Beratungsleistung der Deutschen Rentenversicherung B. vermerkt, wonach der Kläger angegeben habe, in Spanien keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt zu haben und der Versicherte darauf hingewiesen habe, dass die Krankheit bereits 1991 vorgelegen habe. In Spanien habe er sich keiner ärztlichen Behandlung unterzogen. Nach dem Gesamtkontospiegel vom 29.06.2009 sind Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom 01.09.1982 bis 31.05.1997, unterbrochen durch eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 30.01.1985 bis 08.04.1985 vermerkt. Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) "Beschäftigung B." bescheinigte unter dem 13.07.2009 ferner, dass der Kläger vom 03.04.2008 bis 30.06.2009 arbeitslos gemeldet war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat. Seit dem 01.02.2010 bezieht der Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt über den zuständigen Sozialhilfeträger.
In den Akten liegt der Bericht des Universitätsklinikums F. vom 23.05.2008 über eine stationäre Behandlung des Klägers vom 21.05.2008 bis 23.05.2008 vor, in dem folgende Diagnosen angegeben werden: "Aktuell diagnostische Abklärung einer anamnestisch angegebenen Narkolepsie/Kataplexie, V. a. dissoziative Anfälle, chronischer Nikotinabusus, chronischer Ca-nnabisabusus, Amphetamin- und Kokainabusus, zwischen 1991 und 1992 täglich."
Im Bericht des Universitätsklinikums Fr. vom 18.07.2008 wurde ebenfalls der Verdacht auf Narkolepsie und Kataplexie geäußert. Im Vordergrund der Beschwerdeschilderung stünden Kataplexie, imperative Einschlafattacken und hypnagoge Halluzinationen, die sich in den neunziger Jahren entwickelt hätten. Mittlerweile habe der Kläger in emotionsgeladenen Situationen Kataplexien bis über zehnmal am Tag.
Im Bericht vom 30.07.2008 führte das Universitätsklinikum F. schließlich aus, dass zusammenfassend und passend zur klinischen Anamnese mit Kataplexie, hypnagogen Halluzinationen, Schlaflähmungen sowie ausgeprägten hypersomnischen Beschwerden, die seit der Jugendzeit bestehen würden, zusammen mit den aktuell erhobenen polysomnografischen Befunden eine Narkolepsie mit Kataplexie bestehe.
Nach dem Bericht der Fachklinik K.vom 25.05.2009, wo sich der Kläger vom 08.04.2009 bis 20.05.2009 in stationärer Behandlung befand, litt der Kläger unter einer schweren depressiven Episode, einer Narkolepsie mit Kataplexie, einem Nikotinabusus, einem Cannabis-abusus sowie einem Amphetamin- und Kokainabusus.
In einem Gutachten der Agentur für Arbeit R. nach Aktenlage vom 06.11.2008 wird von einer Leistungsfähigkeit von täglich weniger als drei Stunden für die Dauer von voraussichtlich bis zu sechs Monaten aufgrund einer Minderbelastbarkeit durch eine neurologische Erkrankung ausgegangen. Unter "Eigenanamnese" wird zudem ausgeführt, dass eine progrediente Narkolepsie seit 1991, eine Kataplexie seit 1998 bestehe. Erst jetzt seien entsprechende diagnostische Maßnahmen mit stationären Aufenthalten in der Universitätsklinik F. erfolgt.
Der Neurologe und Psychiater Dr. S., B., berichtete unter dem 10.09.2008, dass der Kläger eine medikamentöse Behandlung der Krankheit ablehne und EU-Rente beantragen wolle. Soweit im Erstkontakt beurteilbar lägen erhebliche, möglicherweise durch die Erkrankung und deren Folgen verstärkte oder ausgelöste psychische Probleme vor, was im Erstkontakt nicht habe geklärt werden können.
In dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr U. vom 26.08.2009 nach einer persönlichen Untersuchung des Klägers am 21.08.2009 wird von einem derzeit aufgehobenen Leistungsvermögen für jegliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgegangen. Die große Überzeugung, mit der der Versicherte vorgetragen habe, täglich bis zu 50 auch schwere Anfälle zu haben, sei nicht in Einklang zu bringen mit der Tatsache, dass er auf der anderen Seite schildere, selbstständig Auto zu fahren, z.B. auch zur Begutachtung. Vor diesem Hintergrund erscheine weder Schwere noch Häufigkeit der Anfälle glaubhaft. Aus diesem Grund sollte eine stationäre Beobachtung eingerichtet werden, die eine bessere Zuordenbarkeit des geschilderten Anfallsleiden erlaube.
Mit Bescheid vom 02.09.2009 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2002, verbindlich fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind.
Mit einem weiteren Bescheid vom 02.09.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme bei Dr. S. vom 31.08.2009 ab, weil der Kläger in den letzten fünf Jahren (21.05.2003 bis 20.05.2008) nicht über wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit verfüge. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und auch die der §§ 53, 245 SGB VI nicht erfüllt.
Hiergegen erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch und machte geltend, dass der Eintritt der Erwerbsminderung bereits für den Zeitraum 1997/1998 zu bejahen sei. Er habe sich bereits damals von Januar 1995 bis Februar 1997 in ärztlicher Behandlung beim Facharzt für Allgemeinmedizin R., K., befunden. Nach seinem Umzug nach Spanien im Jahr 1997 sei er bis zum Jahr 2000 bei Freunden in Spanien auf einem Bauernhof untergekommen. Dort habe er sich, soweit es seine Anfälle zugelassen hätten, um die Versorgung der Tiere gekümmert. In den Jahren 1998 und 1999 habe er sich wegen seiner täglichen Anfälle in Spanien in ärztlicher Behandlung befunden. Die Namen der Ärztin werde er nachreichen. Von 2000 bis 2007 habe er bei Freunden kostenlos in als Ferienwohnungen genutzten Häusern gewohnt. Er habe sich während der Abwesenheit der Eigentümer um die Häuser gekümmert. Sofern es seine schwere Erkrankung zugelassen habe, habe er Reparatur- und Renovierungsarbeiten im geringen Umfang durchgeführt. Ab dem Jahr 2007 habe er in Spanien in einem Wohnwagen gelebt, den er sich mit einem Bekannten geteilt habe.
In seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 16.11.2009 führte Dr. S. aus, Kontakte mit dem Arzt R. in K. aufgenommen zu haben, der auf Nachfrage angegeben habe, keine Befunde aus der Zeit von Januar 1995 bis Februar 1997 mehr vorliegen zu haben. Die Angaben in der Widerspruchsbegründung beruhten rein auf den Angaben des Versicherten, ebenso die anamnestischen Angaben in den Entlassungsberichten der Universitätsklinik F. und in den sonstigen vorliegenden Unterlagen aus den Jahren 2008/2009. Solche retrospektiven Angaben seien selbstverständlich kein Beleg dafür, dass tatsächlich das Angegebene knapp 20 Jahre vorher auch so stattgefunden habe, noch viel weniger belegt sei dies für eine bereits damals bestehende relevante Leistungsminderung.
Nach der Wartezeitaufstellung des Beklagten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zuletzt bei einem Eintritt des Leistungsfalles am 30.06.1999 erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass ab dem 21.05.2008 eine volle Erwerbsminderung bestehe, wobei eine Besserung durch eine Psychotherapie oder genaue Diagnoseklärung mit anschließender Behandlung bis 31.08.2010 nicht unwahrscheinlich erscheine. Es ergäben sich keine Hinweise, wonach die Annahme eines früheren Leistungsfalles gerechtfertigt erscheine. Die allgemeine Wartezeit sei zum 21.05.2008 erfüllt. Allerdings habe der Kläger in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Im maßgeblichen Zeitraum vom 21.05.2003 bis 20.05.2008 seien lediglich 24 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Darüber hinaus sei auch der Zeitraum vom 01.01.1984 bis 30.04.2008 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nur erfüllt, wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung spätestens am 30.06.1999 eingetreten wäre.
Gegen den am 05.03.2010 seinen Bevollmächtigten zugegangenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 06.04.2010 (der 05.04.2010 war Ostermontag) fristgerecht Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und geltend gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Auch über den 31.08.2010 hinaus sei von einer vollen Erwerbsminderung wegen Narkolepsie mit Kataplexie auszugehen. Tatsächlich sei eine volle Erwerbsunfähigkeit wegen Narkolepsie bzw. Kataplexie bereits für den Zeitraum 1997/1998 zu bejahen. Dr. R. verfüge sehr wohl noch über Patientenunterlagen. Während seiner Beschäftigung bis 1997 als Automateneinrichter sei er mehrmals täglich "im Stehen eingeschlafen". Nach seinem Umzug nach Spanien habe er über keine Krankenkasse mehr verfügt, medizinische Behandlungen habe er aus eigener Tasche bezahlen müssen. Als er auf der Finca der Frau S. H. in Spanien gearbeitet habe, sei es zu plötzlichen Stürzen und Tonusverlust bis zu fünfzigmal pro Tag gekommen. Diese Frau H. habe ihn auch zu einem Arzt nach Marbella, Malaga, gefahren. Dort sei jedoch, typisch für die Erkrankung, keine zutreffende Diagnose gestellt worden. Er habe versucht, von diesem Arzt Krankenunterlagen zu beschaffen, diese seien in Spanien jedoch nicht mehr vorhanden. In der beigefügten ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom 26.10.2009 bestätigte dieser, dass sich der Kläger von Januar 1995 bis Februar 1997 in seiner hausärztlichen Behandlung befunden habe. In Kenntnis des vom Kläger vorgelegten Befundes aus dem Jahr 2008 sei eine Narkolepsie mit Kataplexie diagnostiziert worden. Unter Berücksichtigung der dort gestellten Diagnose dürfte es sich bei den 1995 vom Patienten vorgetragenen Schlafstörungen um Prodrome der genannten Krankheiten handeln.
In der vom SG hierauf eingeholten sachverständigen Zeugenaussage des Facharztes für Allgemeinmedizin R. vom 10.07.2010 hat dieser die Behandlungsdaten angegeben (Januar 1995 dreimal, Februar 1995 zweimal, Mai 1995 einmal, November 1995 einmal, Januar 1996 einmal, Februar 1996 einmal, August 1996 einmal, Oktober 1996 einmal, November 1996 einmal, Februar 1997 zweimal). Dabei habe der Kläger über unklare Gelenkbeschwerden, Hautpilz, Oberbauchbeschwerden, Migräne-Kopfschmerzen und Schlafstörungen geklagt. Die Frage, ob der Kläger bis zum 30.06.1999 in der Lage gewesen sei, einer körperlich leichten und nervlich wenig belastenden Tätigkeit im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen, hat der sachverständige Zeuge bejaht.
Dem ist der Kläger entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Diagnose "Schlafstörungen" seiner schweren Erkrankung in keinster Weise gerecht werde. Da es sich insoweit um eine Fehldiagnose handele, könne sie auch nicht als Grundlage dafür dienen, dass er noch in der Lage gewesen sein soll, sechs Stunden täglich zu arbeiten.
Die Beklagte hat eine sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. S. vom 22.11.2010 vorgelegt, in der dieser ausführte, dass es keinerlei hinreichenden Beleg dafür gebe, dass vor 2008 so ausgeprägte Krankheitsfolgen vorgelegen haben, dass hierdurch für jegliche Tätigkeit das quantitative Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden eingeschränkt gewesen sei. Außerdem hat die Beklagte das ärztliche Gutachten des Dr. W. vom 15.03.2011 (welches für das Amt für Soziales der Stadt Baden-Baden nach § 45 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch erstellt worden war) vorgelegt, der auch weiterhin von einem nur unter dreistündigen Leistungsvermögen ausgegangen war.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2011 hat das SG den Kläger informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Niederschrift vom selben Tag verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 03.09.2012 hat das SG die Klage abgewiesen.
Das SG ist zur Begründung ebenfalls von einem nachgewiesenen Leistungsfall im Mai 2008 ausgegangen und hat ausgeführt, dass der Kläger seither voll erwerbsgemindert sei. Bei einem Leistungsfall im Mai 2008 erfülle der Kläger jedoch nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die zuletzt am 30.06.1999 vorgelegen hätten. Insoweit hat es sich auf die Zeugenaussage des Arztes R. gestützt, der den Kläger bis zum 28.02.1997 und damit bis kurz vor seiner Ausreise nach Spanien behandelt habe. Der Zeuge habe angegeben, in dem genannten Zeitraum habe der Kläger noch über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen verfügt. Im Hinblick auf die mitgeteilten, weniger schwerwiegenden Befunde in Form von Gelenkbeschwerden, Hautpilz, Oberbauchbeschwerden, Migräne und Schlafstörungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er die gesamte Zeit über als Automateneinrichter erwerbstätig gewesen sei, habe das Gericht keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für den Eintritt der Erwerbsminderung zwischen dem Ende der Behandlung durch den Zeugen R. und dem 30.06.1999, dem Zeitpunkt, zu dem letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Es existierten keinerlei ärztliche Befundberichte, die das Bestehen der Narkolepsie oder der Kataplexie in einem eine mindestens sechsstündige Erwerbstätigkeit ausschließenden Maße belegen könnten. Vielmehr seien die Informationen über den Gesundheitszustand in diesem Zeitraum rein anamnestischer Natur und beruhten lediglich auf den Angaben des Klägers. Zudem habe er in dieser Zeit keine kontinuierliche ärztliche Behandlung durchführen lassen, was auf einen geringeren Leidensdruck und eine damit einhergehende weniger schwerwiegende Erkrankung schließen lasse. Dies gelte umso mehr, als der Kläger in dem hier relevanten Zeitraum in der Lage gewesen sei, nach Spanien auszuwandern und dort auf einem Bauernhof zu arbeiten, was mit dem angeblich bis zu fünfzigmal pro Tag auftretenden Anfallsgeschehen nicht vereinbar sei. Darüber hinaus habe das Gericht auch nicht den früheren Arbeitskollegen als Zeugen zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seit 1997 vernehmen müssen. Denn derartige Ermittlungen wären nur erforderlich gewesen, wenn sich das Gericht zur weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil der Zeuge bereits nach dem Vortrag des Klägers den hier relevanten Sachverhalt nicht hätte klären können. Denn seine Beobachtungen könnten allenfalls den Gesundheitszustand im Sommer 2000 betreffen, weil er den Kläger seit dessen Ausreise nur im Sommer 2000 gesehen habe. Belastbare Aussagen zum Gesundheitszustand im Jahr 1998 und 1999 seien deshalb unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages nicht möglich. Selbst wenn der Zeuge durch seine Angaben das Vorliegen eines Leistungsfalles im Sommer 2000 belegen könnte, würde dies keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente begründen. Denn zu diesem Zeitpunkt hätten bereits die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen.
Gegen den am 10.09.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.10.2012 Berufung eingelegt.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages hält der Kläger an dem geltend gemachten Anspruch fest und verweist auf die bereits im Klageverfahren angebotenen Zeugen L. und B. zum Beweis der Tatsache, dass er auch in der Zeit von 1990 bis 1997 an seinem Arbeitsplatz ständig eingeschlafen sei, sowie auf die Zeugin H., die bezeugen könne, dass er nach seinem Umzug in Spanien im Jahre 1997 bis zu fünfzigmal am Tag unter Tonusverlust gelitten und es dort auf der Finca zu plötzlichen Stürzen gekommen sei. Zusammen mit ihr habe er dort in Marbella/Spanien einen Arzt aufgesucht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. September 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 25. Juni 2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagen sowie auf die Akten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller Erwerbsminderung - § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht besteht, weil nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger zum 30.06.1999 oder früher und seitdem ohne Unterbrechung voll erwerbsgemindert gewesen ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück.
In Ergänzung zu den Ausführungen des SG und mit Blick auf den Vortrag im Berufungsverfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Senat stellt zunächst fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorliegen. Denn obwohl feststeht, dass der Kläger seit 21.05.2008 (erstmalige Behandlung in der Universitätsklinik F., welche später die noch als Verdachtsdiagnosen beschriebenen Befunde betätigte) voll erwerbsgemindert ist, hat dieser keinen Anspruch auf Rente wegen voller (oder teilweiser) Erwerbsminderung. Ausweislich des bei der Beklagen gespeicherten Versicherungsverlaufes, dessen Feststellungen der Kläger nicht angegriffen hat, weshalb der Senat sich nicht gehindert sieht, diesen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, sind im maßgeblichen Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung im Sinne der Bestimmungen des § 43 SGB VI Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht in ausreichender Zahl (erforderlich: 36 Monate) nachgewiesen. So sind im Zeitraum vom 21.05.2003 bis 20.05.2008 nur insgesamt 2 Monate (nicht 24) mit Pflichtbeiträgen (der Bezug von Arbeitslosengeld II ab 03.04.2008 nach der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland nach einem Auslandsaufenthalt vom 01.06.1997 bis 01.04.2008) belegt. Nachdem der Kläger selbst angegeben hat, während des Auslandsaufenthaltes keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen zu sein, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in diesen Zeiträumen Tatbestände erfüllt hat, welche eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraumes gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI begründen. Auch lückenlose Anwartschaftserhaltungszeiten seit dem 01.01.1984 i.S.v. § 241 Abs. 2 SGB VI liegen nicht vor. Schließlich erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des § 43 Abs. 5 SGB VI. Hiernach ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Die insoweit zu erfüllenden Voraussetzungen des § 53 SGB VI sind ersichtlich nicht erfüllt. Damit ist der Beklagte auch zu Recht davon ausgegangen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der sog. 3/5 Belegung letztmals bei einem Versicherungsfall bis 30.06.1999 (nach Pflichtbeitragszeiten aufgrund Beschäftigung bis 31.05.1997) erfüllt waren. Ein solcher ist jedoch nicht nachgewiesen.
Der Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung setzt den Nachweis einer Erkrankung oder Behinderung voraus, aufgrund derer der Versicherte auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden (volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) oder mindestens sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) täglich zu arbeiten. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente setzt beweisrechtlich voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 07.09.2004 – B 2 U 25/03 R – zitiert nach Juris, Rdnr. 13), feststehen. Ob Tatsachen, vorliegend also das Vorliegen und der Schweregrad von Erkrankungen des Klägers sowie das Bestehen einer rentenanspruchsauslösenden quantitativen Minderung des Leistungsvermögens für die Durchführung von Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nachgewiesen sind oder nicht, entscheidet der Senat als sog. "Tatsachengericht" in freier richterlicher Beweiswürdigung (BSG vom 07.09.2004, a.a.O., Rdnr. 15). Entscheidend ist vorliegend damit nicht nur der Nachweis der Erkrankung, sondern auch deren Vorliegen in einem rentenbegründenden Ausmaß zum Zeitpunkt 30.06.1999 und deren seitdem ununterbrochener Fortbestand in diesem Ausmaß, da nur die ununterbrochene Leistungsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug erhält.
Ein solcher Nachweis ist nicht erbracht, denn es ist nicht belegt, dass der Kläger spätestens am 30.06.1999 an einer Krankheit gelitten hat, die die o.g. Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Rente erfüllt. Es lässt sich zudem nicht feststellen, dass das Erkrankungsbild tatsächlich über die Jahre hinweg seit Juni 1999 in einer Ausprägung bestanden hat, die jegliche einfache Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmöglich machte. Insoweit ist festzustellen, dass der den Kläger bis zur Ausreise nach Spanien behandelnde Arzt nur unspezifische Erkrankungsbilder genannt hat, die mit den im Jahr 2008 gestellten Diagnosen nicht in einen leistungsrechtlich relevanten Zusammenhang gebracht werden können. Neben den genannten Erkrankungen fehlt es insbesondere an Befunden, die auf eine Kataplexie schließen lassen. Die genannten Schlafstörungen belegen gerade noch nicht den 2008 geklagten und festgestellten imperativen Schlafdrang und auch noch keine hypnagogen Halluzinationen. Die Einschätzung von Dr. W. im Gutachten vom 15.03.2011, die die eingetretene Erwerbsminderung bestätigt hat, stützt sich dabei auch nicht nur auf das Vorliegen der Narkolepsie und Kataplexie, sondern auch auf die von ihm festgestellte ausgeprägte psychogene Überlagerung mit dissoziativen Störungen sowie auf psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch, vorwiegend Cannabis.
Die angebotenen Zeugen sind nicht geeignet, den Nachweis der Erkrankungen bis 30.06.1999 (und darüber hinaus) zu belegen. Denn keiner der angegebenen Zeugen verfügt über die notwendige Sachkunde, zu belegen, dass der Kläger spätestens im Juni 1999 an einer Erkrankung gelitten hat, die zudem bereits in einer Ausprägung vorgelegen hat, die einer selbst einfachen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstand. Es ist auch nicht dargetan, dass die benannten Zeugen Auskunft über den Gesundheitszustand des Klägers bis zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland – über einen Zeitraum von neun Jahren hinweg – machen können.
Zu beachten ist zudem, dass der Kläger noch bis April 1997 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand, trotz der von ihm angegebenen Einschlafattacken und ohne dass es diesbezüglich zu Fehlzeiten oder Abmahnungen von Seiten des Arbeitgebers gekommen war. Soweit die Zeugen L.und B. diese Einschlafattacken bestätigen sollen, können sie als wahr unterstellt werden, ohne dass sich hieraus der sichere Schluss auf eine bereits damals vorliegende rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung ziehen ließe.
Nichts anderes gilt für die Zeugin H ... Schon die objektiven Umstände, zu denen Frau H. befragt werden soll, sind nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Denn weder die ärztlichen Untersuchungen an sich noch der Zeitpunkt der Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung sind belegt. Die aufgesuchte Ärztin kann sich nach den Angaben des Klägers nicht mehr an den Kläger erinnern, Aufzeichnungen hierüber existieren nicht. Schon dass diese ärztliche Behandlung vor dem 30.06.1999 stattgefunden haben soll, ist nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht durch objektive Umstände belegt. Im Übrigen kann Frau H. nach dem Vortrag des Klägers lediglich nur Symptome beschreiben, die sie beobachtet hat, ohne dass hierdurch eine konkrete Diagnose feststünde und Einschränkungen belegt wären, die eine Leistungsminderung in rentenberechtigenden Grad belegen. Dies gilt umso mehr, als beim Kläger in der Vergangenheit ein nicht unwesentlicher Drogenkonsum (Amphetamine, Kokain) sowie THC bis zur Rückkehr nach Deutschland (vgl. Gutachten für die Agentur für Arbeit vom 05.11.2008) bestand.
Fehlt es damit an geeigneten Beweismitteln, ist der Sachverhalt als aufgeklärt anzusehen. Im Falle der Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteil vom 24.10.1957 – 10 RV 945/55 – und vom 20.01.1977 – 8 RU 52/76 – jeweils Juris) der Grundsatz der objektiven Beweislast, insbesondere der Feststellungslast, wonach die Folgen der Nichterweislichkeit einer Tatsache von demjenigen Beteiligten zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Eine Beweislastentscheidung setzt voraus, dass zunächst alle verfügbaren Erkenntnisquellen und Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind und sich die entscheidungserheblichen Tatsachen gleichwohl nicht feststellen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2006 – B 11 AL 7/05 R – Juris). Weitere Möglichkeiten der Beweiserhebung zur Klärung einer bereits 1999 eingetretenen Erwerbsminderung sieht der Senat mangels ärztlicher Behandlung in diesem Zeitraum nicht. Eine Fallgestaltung, welche zur Annahme eines Beweisnotstands mit einer daraus abzuleitenden Notwendigkeit von Beweiserleichterungen führt (vgl. dazu BSG-Urteil vom 07.09.2004, a.a.O., Rdnr. 17), vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit schon deswegen nicht vorliegen, weil der Kläger nach dem 01.01.1961 geboren ist (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Die Berufung war daher zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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