L 1 KR 347/15

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 5 R 128/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 347/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RE 5/16 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Voraussetzungen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sind anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen.
2. Befreiungsvoraussetzung ist nicht, dass es sich um eine approbationspflichtige Tätigkeit handelt, so dass grundsätzlich auch in der Pharmaindustrie tätige Apotheker von der Rentenversicherung befreit werden können, sofern eine berufsspezifische Tätigkeit vorliegt.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. September 2015 abgeändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 29. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2014 verpflichtet, den Kläger ab dem 20. Dezember 2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Der 1956 geborene Kläger ist approbierter Apotheker und seit dem 11. Dezember 1984 Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer Hessen (Beigeladene zu 1.) und seit dem 1. Januar 1985 des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen (Beigeladene zu 3.).
Seit 1984 war der Kläger als Apotheker im öffentlichen Dienst, in pharmazeutischen Unternehmen und als selbstständiger Apotheker in öffentlichen Apotheken tätig.
Mit Bescheid vom 21. Februar 1985 sprach die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) mit Wirkung ab 1. Januar 1985 aus.

Der Kläger ist seit 1. Oktober 2009 für die Firma C. (Beigeladene zu 2.) als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter tätig.
Die Beigeladene zu 2. entwickelt und validiert Dampf-, Formaldehyd-, Ethylenoxid- und Wasserstoffperoxid-Sterilisationsprozesse zur Aufbereitung von Medizinprodukten (z.B. von Operationsbestecken). Sie produziert biologische und chemische Indikatoren sowie Prüfkörper für die Sterilisationsüberwachung, stellt Dokumentationsetiketten mit Behandlungsindikatoren her und entwickelt und fertigt Indikatoren für die Überwachung von maschinellen Reinigungsprozessen für Medizinprodukte.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) im August 2012 wurde festgestellt, dass die Beigeladene zu 2. für den Kläger keine Rentenversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt hat. Ein Prüfverfahren schloss sich an. Der Kläger legte im Rahmen seiner Anhörung am 7. Juni 2012 einen befristeten Anstellungsvertrag vom 26. September 2009 und einen inhaltsgleichen Anschlussvertrag vom 15. Juni 2010 sowie eine Stellenbeschreibung vor, in der die Aufgaben im Einzelnen beschrieben sind.
Als benötigte Qualifikation ist angegeben: "Apotheker oder gleichwertige Qualifikation mit langjähriger Berufserfahrung".

Im Einzelnen werden die Aufgaben des Klägers wie folgt beschrieben:

- Übernahme der Funktion des Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte und des Medizinprodukteberaters gemäß §§ 30 und 31 MPG
- Registrierung und Inverkehrbringen von Medizinprodukten gemäß einschlägiger EU-Richtlinien inkl. Klassifizierung und Konformitätsverfahren
- Meldung von Vorkommnissen und Rückrufen nach Maßgabe der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)
- Einbindung aller Regeln zu Medizinprodukten in das C.-Qualitätssystem
- Sicherstellung der Konformität der C.-Indikatoren mit den Arzneibuchanforderungen (EuAB und andere Arzneibücher)
- Erstellung von Fachinformationen und Produktinformationen für alle C. (Medizin)-Produkte
- Beantwortung von Kundenanfragen zum Thema Aufbereitung, Sterilisationsverfahren etc. und Mitarbeit an Fachvorträgen

Außerdem nahm der Kläger Bezug auf Stellungnahmen der Beigeladenen zu 1. und 3. vom 6. Juni 2012 und der Beigeladenen zu 2. vom 8. Juni 2012; darin wies sein Arbeitgeber darauf hin, dass nur der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage sei, die geforderten Aufgaben zu erfüllen.

Am 20. Dezember 2012 beantragte der Kläger - vorsorglich - die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und vertrat die Auffassung, dass die bereits im Jahr 1985 ausgesprochene Befreiung auch für das aktuelle Beschäftigungsverhältnis gelte.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 1. Oktober 2010 mit Bescheid vom 29. August 2013 ab. Voraussetzung einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sei, dass eine Tätigkeit ausgeübt werde, wegen der der Versicherte aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sei. Es müsse ein Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der Pflichtmitgliedschaft vorliegen. Maßgeblich seien § 2 Abs. 1 und 3 Bundesapothekerordnung (BApO). Danach werde eine pharmazeutische Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln vorausgesetzt. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei eine berufsspezifische Tätigkeit - anders als im Beitragsrecht der berufsständischen Kammern - jedoch nicht bereits dann gegeben, wenn noch Kenntnisse und Fähigkeiten der pharmazeutischen Ausbildung im Rahmen der Tätigkeit mitverwendet würden. Für die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 2. sei die Approbation als Apotheker ausweislich der Stellenbeschreibung gerade nicht die unabdingbare Einstellungsvoraussetzung gewesen. Der Aufgabenschwerpunkt liege nicht auf pharmazeutischem Gebiet, sondern im Bereich des Managements.

Den Widerspruch des Klägers vom 31. August 2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2014 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 27. März 2014 Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben.

Das Sozialgericht hat mit Beschlüssen vom 6. November 2014 die Landesapothekerkammer Hessen gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die Firma C. sowie das Versorgungswerk des Landesapothekerkammer Hessen zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 SGG beigeladen.

Im Rahmen der Klagebegründung hat der Kläger weiterhin die Ansicht vertreten, dass er bei der Beigeladenen zu 2. berufsspezifisch als Apotheker tätig sei.
Die Beklagte hat u.a. darauf verwiesen, dass aufgrund einer fortbestehenden Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer und der entsprechenden Versorgungseinrichtung nicht automatisch von einer berufsspezifischen Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auszugehen sei. Der Tätigkeitsbezug sei eng auszulegen. Während die Pflichtmitgliedschaft personenbezogen lediglich die Approbation voraussetze, verlange das Rentenrecht auch einen mit dem Status des Apothekers verbundenen approbationspflichtigen Tätigkeitsbereich.
Die Beigeladene zu 1. hat ausgeführt, dass die in § 2 BApO umschriebene Tätigkeit nicht dem aktuellen Berufsbild des Apothekers entspreche. Der Weiterentwicklung des Berufsbildes würde in den Berufsordnungen der Länder Rechnung getragen. Auch die Approbationsordnung ermögliche, Teile der praktischen Ausbildung in der pharmazeutischen Industrie zu absolvieren. Pharmazeutische Technologie einschließlich der Medizinprodukte sei Teil der universitären Ausbildung.
Die Beigeladene zu 3. hat die Auffassung vertreten, die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer und im Versorgungswerk ziehe automatisch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach sich.

Das Sozialgericht Gießen hat der Klage mit Urteil vom 28. September 2015 stattgegeben, die angefochten Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 2. seit dem 1. Oktober 2009 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI, denn die Tätigkeit des Klägers als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter sei keine für einen Apotheker berufsfremde Tätigkeit; der Kläger sei berufsspezifisch tätig und übe seit 1. Oktober 2009 eine pharmazeutische Tätigkeit aus. Der Kläger gehöre als Apotheker gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz) (Hess. HeilBerG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Landesapothekerkammer Hessen der Landesapothekerkammer als Pflichtmitglied an; nach § 5a Abs. 1 Hess. HeilBerG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen sei er als Kammermitglied auch Pflichtmitglied der berufsständischen Versorgung.
Der Kläger übe als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter zwar keine Tätigkeit aus, die dem typischen Berufsbild, wie in § 2 Abs. 3 der BApO definiert, entspreche. Denn nach dieser Vorschrift werde die pharmazeutische Tätigkeit insbesondere als Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" umschrieben. Die Formulierung "insbesondere" zeige aber, dass die Tätigkeit nicht ausschließlich unter der Bezeichnung "Apotheker" erfolgen müsse. Der Kläger sei schwerpunktmäßig als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter tätig. Das Inverkehrbringen von Medizinprodukten unterliege grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen, die u.a. durch das Medizinproduktegesetz (MPG) vorgegeben würden. § 30 Abs. 4 MPG regele zudem, dass der Sicherheitsbeauftragte für Medizinprodukte bekannt gewordene Meldungen über Risiken bei Medizinprodukten zu sammeln, zu bewerten und die notwendigen Maßnahmen zu koordinieren habe. Der Medizinprodukteberater habe nach § 31 Abs. 4 MPG auch für Angehörige der Fachkreise über Nebenwirkungen, wechselseitige Beeinflussungen, Fehlfunktionen, technische Mängel, Gegenanzeigen, Verfälschungen und sonstige Risiken schriftlich aufzuzeichnen und den Verantwortlichen zu übermitteln. Auch sei die Arzneistoffanalytik unter Berücksichtigung der Arzneibücher und der entsprechenden Normen nach Anlage 1 der Approbationsordnung (AApprO) ein Stoffgebiet des Studiums der Pharmazie. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, seien - nach Einlassung des Klägers – auch Kenntnisse erforderlich, die er im Rahmen seines Studiums erworben habe.
Außerdem habe ein Apotheker nach § 1 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen die Aufgabe, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Nicht erforderlich sei es, dass es sich dabei um eine Tätigkeit in einer Apotheke handele. Dies folge aus § 1 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer. Auch die Vielzahl der Fachapothekerausbildungen (z.B. klinische Pharmazie, pharmazeutische Technologie, pharmazeutische Analytik, Toxikologie und Ökologie, Arzneimittelinformation) verdeutliche die Vielfalt der pharmazeutischen Tätigkeitsbereiche, die für die Tätigkeit des Apothekers in einer Offizin nicht alle relevant sein dürften. Nicht entscheidend sei, ob auch andere naturwissenschaftliche Akademiker die Tätigkeit des Klägers ausüben könnten. Eine entsprechende Begrenzung sei den maßgeblichen Vorschriften nicht zu entnehmen. Maßgeblich sei allein die Klassifikation der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt werde. Aus der Rechtsprechung der Landessozialgerichte zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Falle von Pharmaberatern ergebe sich nichts anderes. Auch hier komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, wie auch das Bundessozialgericht (BSG) am 31. Oktober 2012 (B 12 R 3/11 R) entschieden habe. Auch bei einem Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte handele es sich lediglich um eine Tätigkeitsbeschreibung und nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 21. Oktober 2015 zugestellte Urteil am 11. November 2015 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben.

Zur Berufungsbegründung verweist die Beklagte auf die Urteile des BSG vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 5/10 R und B 12 R 3/11 R) und vom 3. April 2014 (B 5 R 13/14, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R). Anhand der dort aufgestellten Grundsätze sei § 6 SGB VI eng auszulegen. Alleiniger Anknüpfungspunkt sei die konkrete Beschäftigung im jeweiligen Beschäftigungsverhältnis. Auch die Pflichtmitgliedschaft in den berufsständischen Kammern sei eng anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und der entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung bedeuteten entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht automatisch auch eine befreiungsfähige Tätigkeit im Sinne des § 6 SGB VI. Zur Befreiung berechtigten nur Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Mitgliedschaft in einer Apothekerkammer und in einem Versorgungswerk für Apotheker gesetzlich vorgeschrieben sei. Eine befreiungsfähige Apothekertätigkeit sei nur zu bejahen, wenn die Tätigkeit objektiv zwingend die Approbation als Apotheker voraussetze und gleichzeitig dem typischen, durch die Hochschulausbildung und den entsprechenden Hochschulabschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Apothekers entspreche. Es müsse sich folglich um eine "approbationspflichtige Tätigkeit" handeln.
Für die vom Kläger seit 1. Oktober 2009 ausgeübte Beschäftigung sei die Approbation als Apotheker nicht objektiv unabdingbare Zugangsvoraussetzung.
Zudem obliege dem Kläger die Verantwortung für die Umsetzung und Einhaltung des Medizinproduktegesetzes, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung, der Vorschriften der Arzneibücher und für die Erstellung wissenschaftlicher und rechtlich korrekter Fachinformation in Zusammenhang mit Medizinprodukten. Medizinprodukte seien aber keine Arzneimittel; sie wirkten weder pharmakologisch noch immunologisch oder metabolisch.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. September 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verweist auf das erstinstanzliche Urteil. Es sei zwar zutreffend, dass im Rahmen der Befreiung an eine konkrete Tätigkeit anzuknüpfen sei. Jedoch verlange die Beklagte eine approbationspflichtige Tätigkeit und leite damit ein "qualifiziertes Befreiungserfordernis" aus dem Gesetz ab, das sich so nicht in § 6 SGB VI wiederfinde. Der Zirkelschluss der Beklagten, der Kläger sei nicht als Apotheker tätig, weil seine Tätigkeit nicht der eines Apothekers entspreche, sei unrichtig. Die Beklagte wolle offensichtlich, dass nur der Apotheker in einer Apotheke von der Rentenversicherungspflicht befreit werde. Zu welchem Ergebnis diese Auslegung des Gesetzes führe, zeige die gesetzliche Neuregelung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte. Der Kläger übe eine pharmazeutische Tätigkeit aus und verwende im Schwergewicht die durch die Erlangung der Approbation als Apotheker erworbenen Fähigkeiten. Wenn der Kläger bei der Beigeladenen zu 2. hinsichtlich der Entwicklung von Reinigungs- und Sterilisationsprozessen zur Aufbereitung von Medizinprodukten und der Herstellung biologischer und chemischer Indikatoren die Überwachung und Verantwortung für die Umsetzung und Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen obliege, so sei dies auch eindeutig das Fach, welches die Approbation vermittele.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladenen zu 1. und 3. schließen sich den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Entscheidung an.

Der Senat hat den Kläger und den Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2. im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28. April 2016 ergänzend angehört. Wegen Einzelheiten ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. April 2016 (Bl. 185 – 187 der Gerichtsakte) verwiesen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 28. September 2015 ist nur teilweise richtig.
Der Bescheid vom 29. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 2014 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 20. Dezember 2012 abgelehnt hat. Für den Zeitraum ab Arbeitsaufnahme bei der Beklagten am 1. Oktober 2009 (bzw. wie im angefochtenen Bescheid angegeben ab 1. Oktober 2010) bis zum 19. Dezember 2012 besteht ein solcher Anspruch jedoch mangels eines fristgerechten Antrages nicht und der Bescheid ist insoweit rechtmäßig.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Befreiung für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ab 20. Dezember 2012.
Nach dieser Vorschrift werden Beschäftigte und selbstständig Tätige von der Versicherungspflicht für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit befreit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI wirkt sie vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrages an. Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).

Streitig ist allein, ob der Kläger eine Beschäftigung ausübt, wegen der er aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer ist. Die weiteren Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI liegen unstreitig vor.

Ob ein Beschäftigter oder selbstständig Tätiger wegen der streitigen Beschäftigung bzw. Tätigkeit Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständigen Kammer ist, ist anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten an. Maßgeblich ist vielmehr die Klassifikation der Tätigkeit, für welche die Befreiung begehrt wird (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R, juris, Rn. 34).
Das Recht zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI steht zudem nur solchen Personen zu, die eine berufsspezifische, d.h. eine für den in der jeweiligen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit im Beschäftigungsverhältnis oder selbstständig ausüben (vgl. Boecken in: Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung, hrsg. v. Ruland/Försterling, § 6 Rn. 49 m.w.N.). Voraussetzung für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist nämlich, dass die Pflichtmitgliedschaft wegen der Beschäftigung besteht. Angesichts dieser sprachlichen Verknüpfung ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und der Mitgliedschaft in den berufsständischen Körperschaften nötig (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014, B 5 RE 13/14 R, juris, Rn. 27). Mit anderen Worten ist unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI der Inhalt des jeweiligen konkreten Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich und nicht etwa nur die Berufsbezeichnung, die berufliche Qualifikation oder der berufliche Status (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 12 R 3/11 R –, juris Rn. 18, 34).
Die Befreiungsmöglichkeit besteht daher nicht für Personen, die zwar Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, jedoch einer berufsfremden Tätigkeit nachgehen (zur Vereinbarkeit der gleichzeitigen Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und in einem berufsständigen Versorgungswerk mit Art. 3 Abs. 1 GG s. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2000, 1 B 15/00).

Ausgang der Prüfung einer Befreiung sind daher zunächst die versorgungs- und kammerrechtlichen Normen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Hess. HeilBerG (Hess. GVBl. I 2003, S. 66) gehören Apotheker der Landesapothekerkammer an. Die Satzung der Landesapothekerkammer sieht in § 2 Abs. 1 Satz 1 entsprechend vor, dass alle Apotheker, die in Hessen ihren Beruf ausüben, der Kammer angehören. Gemäß § 5a Abs. 1 Hess. HeilBerG in Verbindung mit § 12 der Satzung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen sind entsprechend alle Kammerangehörige, die ihren Beruf in Hessen ausüben, Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes. Der Kläger ist unstreitig seit 1985 bis fortlaufend Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Landesapothekerkammer als der für ihn zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie Pflichtmitglied der Landesapothekerkammer Hessen.

Die vorgenannten landesrechtlichen bzw. satzungsrechtlichen Bestimmungen knüpfen an das Kriterium der Ausübung des Berufes eines Apothekers an.
Das Vorliegen einer solchen berufs(gruppen)spezifischen Tätigkeit muss, wie auch die Beklagte in ihren eigenen Verwaltungsvorschriften grundsätzlich zu Recht annimmt, vor dem Hintergrund des jeweils gesetzlich festgelegten Berufsbilds des Kammerberufs überprüft und bewertet werden (vgl. Rechtshandbuch [RH] SGB VI, § 6 Abschnitt 2.1.6); es muss eine für den in der jeweiligen Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausgeübt werden (Boecken a.a.O. § 6 Rn. 49).
Nach § 2 Abs. 3 BApO ist die Ausübung des Apothekerberufs die Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung "Apotheker".
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen besteht die Aufgabe des Apothekers in der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Dieser Auftrag umfasst insbesondere die Information und Beratung über Arzneimittel, die Beratung in Fragen rund um die Gesundheit, die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Risikoerfassung von Arzneimitteln und die Suche nach neuen Arzneistoffen und Darreichungsformen (§ 1 Abs. 1 Satz der Berufsordnung). Der Apotheker übt seine Aufgabe in verschiedenen Tätigkeitsformen aus. Er kann in der öffentlichen Apotheke, in der Industrie, im Krankenhaus, in Prüfinstitutionen, bei der Bundeswehr, in Behörden und Körperschaften, an der Universität, in Lehranstalten und Berufsschulen tätig sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung).
Arzneimittel sind alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bzw. Tierkrankheiten bestimmt sind, bzw. alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen bzw. tierischen Körper verwendet oder einem Menschen bzw. Tier verabreicht werden können, um entweder die menschlichen bzw. tierischen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen (§ 2 Abs. 1 AMG). Ein Arzneistoff (Synonyme: Pharmakon, pharmazeutischer Wirkstoff, Pharmawirkstoff) ist ein Stoff, der bei der Herstellung eines Arzneimittels als arzneilich wirksamer Bestandteil verwendet wird. Meist wird der Arzneistoff in Kombination mit einem oder mehreren pharmazeutischen Hilfsstoffen, gelegentlich aber auch ohne Hilfsstoffe, zum Arzneimittel verarbeitet (wikipedia).

Unstreitig ist, dass sich die Beigeladene zu 2. und damit auch der Kläger nicht mit Arzneimitteln oder -stoffen, sondern ausschließlich mit Reinigungs- und Sterilisationsprozessen zur Aufbereitung von komplexen Medizinprodukten beschäftigt. Medizinprodukte sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG regelmäßig keine Arzneimittel. Dennoch ist nach Auffassung des Senats die Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten grundsätzlich keine für einen Apotheker berufsfremde Tätigkeit.
Zunächst ist festzustellen, dass die Definition einer pharmazeutischen Tätigkeit, wie sie § 2 Abs. 3 BApO regelt, keine abschließende Aufzählung enthält. Die Formulierung der Norm ("insbesondere") zeigt, dass die von ihr erfasste Berufsausübung nicht ausschließlich unter der Bezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" erfolgen muss und die beispielhafte Aufzählung nicht abschließend ist (vgl. LSG Hessen, Beschluss vom 17. November 2011, L 8 KR 77/11 B ER).
Eine entsprechende - erweiternde - Auslegung wird aus Sicht des Senats durch die geplante Änderung des § 2 Abs. 3 BApO durch den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschrift vom 11. März 2016 (BR-Drucks 120/16) bestätigt.
In § 2 Abs. 3 Satz 3 soll es zukünftig heißen:

"Pharmazeutische Tätigkeiten umfassen insbesondere:

1. Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,

2. Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharmakovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,

3. Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,

4. Lagerung, Qualitätserhaltung und Vertrieb von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,

5. Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Vertrieb und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,

6. Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,

7. Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,

8. Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,

9. personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,

10. Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen,

11. Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,

12. Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten."

Der Gesetzgeber möchte - in Ergänzung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") - weitere Tätigkeitsbereiche benennen, die das Berufsbild der Apothekerinnen und Apotheker maßgeblich prägen (BR-Drucks. 120/16, S. 62). Ausdrücklich genannt werden in der geplanten Neuregelung insbesondere der sog. "Industrieapotheker" in der pharmazeutischen Industrie (Nr. 2), aber auch Tätigkeiten im Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung (Nr. 11), wobei durch die Formulierung "insbesondere" aus Sicht des Senats wiederum deutlich wird, dass es sich bei der Aufzählung keineswegs um eine abschließende Aufzählung handelt, wie es aus der Begründung des Gesetzesentwurfs auch hervorgeht (" nunmehr vorgesehene Erweiterung der Aufzählung der Tätigkeitsbereiche. nicht abschließend sein wird, werden weitere Tätigkeitsbereiche ausdrücklich genannt, ": BR-Drucks. 120/16 S. 62).
Die geplante Neureglung stellt damit klar, dass auch Tätigkeiten im Bereich des Medizinproduktewesens und in der pharmazeutischen Industrie grundsätzlich unter den Tätigkeitsbereich des Pharmazeuten fallen können.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Studium der Pharmazie gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AApprO unter Stoffgebiet F auch die pharmazeutische Technologie einschließlich des Medizinproduktewesens umfasst und damit zu den Pflichtgebieten des Studiums der Pharmazie gehört. Ferner sieht die Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AApprO unter dem Stoffgebiet H die Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte vor.
Hinzu kommt, dass es auch sog. apothekenpflichtige Medizinprodukte gibt (§§ 27-29 der Arzneimittelrichtlinie), die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Apothekenbetriebsverordnung auch Gegenstand einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung sind.

Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte nach Auffassung des Senats nicht damit gehört werden, der Kläger beschäftige sich "lediglich" mit Medizinprodukten und keinen Arzneimitteln, so dass die Annahme einer berufsspezifischen Tätigkeit jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern im Einzelfall zu prüfen ist.

Unter Zugrundelegung des durch die Bundesapothekerordnung bzw. deren geplante Neuregelung sowie durch die Berufsordnung definierten Maßstabs einer pharmazeutischen Tätigkeit ist die von dem Kläger bei der Beigeladenen zu 2. konkret ausgeübte Tätigkeit als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter befreiungsfähig i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, denn Art und Inhalt dieser Beschäftigung sind jedenfalls teilweise berufsspezifisch für einen Apotheker.
Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat nach Würdigung aller die Tätigkeit des Klägers betreffenden schriftlichen Unterlagen sowie der Angaben des Klägers und des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 2. im Rahmen der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2016.

Die Tätigkeit des Klägers umfasst ausweislich der Stellenbeschreibung u.a.

- Übernahme der Funktion des Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte und des Medizinprodukteberaters gemäß §§ 30 und 31 MPG
- Registrierung und Inverkehrbringen von Medizinprodukten gemäß einschlägiger EU-Richtlinien inkl. Klassifizierung und Konformitätsverfahren
- Meldung von Vorkommnissen und Rückrufen nach Maßgabe der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)
- Einbindung aller Regeln zu Medizinprodukten in das C.-Qualitätssystem
- Sicherstellung der Konformität der C.-Indikatoren mit den Arzneibuchanforderungen (EuAB und andere Arzneibücher)
- Erstellung von Fachinformationen und Produktinformationen für alle C. (Medizin)-Produkte
- Beantwortung von Kundenanfragen zum Thema Aufbereitung, Sterilisationsverfahren etc. und Mitarbeit an Fachvorträgen

Da die mit Krankheitserregern kontaminierten Instrumente wie z.B. Operationsbestecke oder andere entsprechend eingesetzte Medizinprodukte die Quelle von Infektionen beim Menschen sein können, sind an die Aufbereitung solcher komplexen Medizinprodukte (§ 4 MPBetreibV) besonders definierte Anforderungen zu stellen. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten, den bekannten Grenzen der zur Aufbereitung eingesetzten Verfahren und der Notwendigkeit, im Rahmen eines etablierten Qualitätsmanagementsystems die bewährten Verfahren stets in gleichbleibend hoher und nachweisbarer Qualität zu gewährleisten.
Die Beigeladene zu 2. entwickelt Reinigungs- und Sterilisationsprozesse zur Aufbereitung von Medizinprodukten. Der Kläger kann aufgrund seines pharmazeutischen Studiums die für die Aufbereitung komplexer Medizinprodukte definierten Anforderungen überprüfen, Verbesserungen anstoßen und mit entsprechendem Fachwissen begleiten. Gerade als Apotheker hat er Kenntnisse darüber, welche Stoffe und Verfahren zur Keimfreiheit unter welchen Bedingungen führen. Chemie, Toxikologie, pharmazeutische und chemische Medizin, Mikrobiologie, Biochemie und pharmazeutische Technologie sind wesentliche Bestandteile des Studiums. Diese Kenntnisse werden vom Kläger - entsprechend seiner Schilderung in der mündlichen Verhandlung am 28. April 2016 - bei seiner täglichen Arbeit auch umgesetzt.
Auch die in den "Gemeinsamen Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention" des Robert-Koch-Institutes und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (Fassung 2012, Bundesgesundheitsblatt 2012, 1244-1310; Anlage 6) aufgestellten Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten erfordern Sachkenntnisse insbesondere im Bereich Hygiene und Mikrobiologie, die durch das Studium der Pharmazie abgedeckt werden.
Die fortlaufende Anwendung der Arzneibücher, die vom Kläger bei Aufbereitung von Medizinprodukten ebenso zu berücksichtigen sind wie beim Einsatz der verschiedenen zur Keimabtötung eingesetzten Verfahren einschließlich der Bio- und Chemieindikatoren zur Sterilitätsüberprüfung, stellen aus Sicht des Senats eine für einen Pharmazeuten berufsspezifische Tätigkeit dar. Ausschließlich Apotheker beschäftigen sich bereits im Studium mit Aufbau und Systematik des sog. Arzneibuchs im Sinne des § 55 AMG (Anlage zur Approbationsordnung, Stoffgebiet A).
Die Beigeladene zu 2. betreibt zudem seit 20 Jahren Grundlagenforschung zu Aufbereitungsprozessen von Medizinprodukten und führt hierzu weltweit wissenschaftlich-technische Seminare durch, die der Kläger mit pharmazeutischem Fachwissen begleitet. Die von der Beigeladenen zu 2. entwickelten Methoden, den Erfolg der Reinigung anhand von Prüfkörpern zu quantifizieren, auch um die Desinfektions- und Reinigungsprozesse zu validieren, sind den Anwendern (Krankenhäusern und pharmazeutische Industrie) zu erläutern; auch hierbei spielt das Fachwissen des Klägers als Apotheker eine große Rolle.
Ergänzend wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, § 153 Abs. 2 SGG.

Entgegen der Auffassung der Beklagten findet sich weder in § 6 SGB VI noch in den landesrechtlichen bzw. satzungsrechtlichen Bestimmungen die Tatbestandvoraussetzung einer "approbationspflichtigen Tätigkeit". Dies würde das befreiungsfähige Tätigkeitsprofil eines Apothekers letztlich auf die Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder in einer Krankenhausapotheke verengen, was weder mit § 2 Abs. 3 BApO - wie dargelegt - noch mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R) in Einklang zu bringen ist.
Die apothekerrechtliche Approbation im Sinne von § 2 Abs. 1 BApO ist für die Ausübung einer apothekerlichen Tätigkeit auch im Kontext der Kammerrechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht zwingend erforderlich (HessVGH, Urteil vom 29. September 1992, 11 UE 1829/90).

In den von der Beklagten zur Berufungsbegründung ebenfalls herangezogenen Entscheidungen zur Befreiungsfähigkeit von Syndikusanwälten hat sich der 5. Senat des BSG den Erwägungen des 12. Senats (BSG Urteile vom 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, B 12 R 8/10 R, B 12 R 5/10 R) sinngemäß angeschlossen, indem (ausschließlich) auf den Inhalt und das Wesen der konkreten Tätigkeit abgestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014 – B 5 RE 13/14 R –, juris Rn. 28 ff. [insb. Rn. 28, 31, 34], sowie die beiden Parallelentscheidungen vom gleichen Tag [Az. B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R]).
Die Ausführungen des BSG zu sog. Syndikusanwälten (Urteile vom 3. April 2014, B 5 RE 13/14 R, juris Rn. 31; Parallelentscheidungen: B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R) sind auf die Tätigkeit des angestellten Juristen bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber mit (zusätzlich) bestehender Anwaltszulassung begrenzt. Insbesondere begründen die Ausführungen des BSG in der Entscheidung vom 3. April 2014 (B 5 RE 13/14 R, juris unter Rn. 31) zur Erforderlichkeit der Anwaltszulassung für eine konkrete Tätigkeit (" Umgekehrt bedarf es - worauf bereits das LSG zutreffend hingewiesen hat - mangels Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gegenüber einem Arbeitgeber keiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ") im Umkehrschluss keine zusätzliche Befreiungsvoraussetzung für andere freie Berufe in Form der "approbationspflichtigen Tätigkeit". Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt ist ein Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses; dagegen wird nach gefestigter verfassungsrechtlicher und berufsrechtlicher Rechtsprechung zum Tätigkeitsbild des Rechtsanwalts nach der BRAO derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig (BVerfG Beschluss vom 04.11.1992 – 1 BvR 79/85 u.a. – BVerfGE 87, 287 ff. und BGH Beschluss vom 07.02.2011 – AnwZ (B) 20/10, NJW 2011, 1517 ff.: sog. Doppel- oder Zweiberufe-Theorie). Vergleichbare gesetzliche Regelungen bestehen für Apotheker nicht. Unstreitig üben auch abhängig beschäftigte Apotheker in einer Apotheke eine befreiungsfähige Tätigkeit aus.

Sofern die Beklagte die Auffassung vertritt, sich in diesem Zusammenhang auf die Judikatur der Landessozialgerichtsbarkeit, die zum Tätigkeitsprofil der Pharmaberater ergangen ist, stützen zu können, überzeugt dies nicht. Zwar wird in diesen Urteilen teilweise der missverständliche Ausdruck gebraucht, dass "die Tätigkeit als Pharmaberater nicht zwingend die Approbation als Arzt, Tierarzt bzw. Apotheker erfordert" (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009, Az. L 4 R 738/06, Rn. 29, juris; ähnlich LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2010, L 4 R 168/09, Rn. 31, juris), andererseits wird aber in der gleichen Judikatur darauf abgestellt, ob die Tätigkeit "berufsspezifisch" (LSG Hessen, Urteil vom 29.03.2007, Az. L 1 KR 344/04, Rn. 24, juris) bzw. "zum wesentlichen Kernbereich der pharmazeutischen Tätigkeit gehört" (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Da die Approbation im Bereich der pharmazeutischen Industrie als Berufszugangsbedingung von Gesetz wegen nicht existiert, führte der missverständliche Ausdruck der "zwingend erforderlichen Approbation" dazu, dass nur noch im Bereich der öffentlichen und Krankenhaus-Apotheke, für den die Approbation für die Berufsausübung vorausgesetzt wird (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Apothekenwesen – ApoG – bzw. § 14 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ApoG), nicht aber für Tätigkeiten im pharmazeutisch-industriellen Komplex befreit werden könnte. Dass dies jedoch realitätsfern ist und sich mit den berufsständischen Vorschriften nicht in Einklang bringen lässt, zeigen bereits § 2 Abs. 3 BApO und § 1 Abs. 1 der Berufsordnung der Hessischen Landesapothekerkammer, die eine apothekerliche Tätigkeit im Hinblick auf die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Medikamenten auch in der pharmazeutischen Industrie benennen (vgl. SG München, Urteil vom 10. März 2016, S 15 R 10/16 m.w.N; SG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2016, S 10 R 3345/14).

Der Verweis der Beklagten darauf, dass laut der Stellenausschreibung der Beigeladenen zu 2. alternativ eine zum Pharmaziestudium gleichwertige Qualifikation ausreichend gewesen sei, führt zu keiner anderen Bewertung. Stellenausschreibungen bzw. -beschreibungen und etwaige darin enthaltene formale Qualifikationen oder Anforderungsprofile sind nicht maßgeblich; entscheidend ist allein der tatsächliche Inhalt der konkret ausgeübten Tätigkeit.
Nach §§ 17-19 AApprO ist die Ausbildung der Apotheker außerdem interdisziplinär angelegt, so dass ein Zusammenarbeiten mit anderen Disziplinen (Chemiker, Biochemiker, Physiker) bei der Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Medikamenten und Medizinprodukten im apothekerlichen Berufsbild angelegt ist und daher nicht gegen das Vorliegen einer berufsspezifischen Tätigkeit verwendet werden kann.

Die zeitliche Beschränkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst ab 20. Dezember 2012 ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Danach wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
Der Kläger hat seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen sowie als Qualitätsmanagementbeauftragter bereits am 1. Oktober 2009 aufgenommen; ab diesem Zeitpunkt haben auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 SGB VI vorgelegen.
Ein ausdrücklicher Antrag auf Befreiung ging bei der Beklagten jedoch erst am 20. Dezember 2012 ein, nachdem im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV festgestellt worden war, dass für den Kläger keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind und seitens der Beklagten Zweifel bestanden, ob es sich um eine berufsspezifische Tätigkeit handelte. Einen (vorsorglichen) Antrag hat der Kläger erst am 20. Dezember 2012 gestellt. Da der Befreiungsantrag somit nicht innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde, wirkt die Befreiung erst mit Eingang des Antrags vom 20. Dezember 2012.

Eine Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht bereits ab 1. Oktober 2009 (bzw. durchgängig seit 1985) ergibt sich auch nicht aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 21. Februar 1985.
Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine vergleichbare berufliche Tätigkeit verrichtet wird (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 3/11 R); auch eine Erstreckung der durch Bescheid vom 21. Februar 1985 ausgesprochenen Befreiung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI kommt nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10R). Bestandschutz gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI besteht ebenfalls nicht, denn ein solcher wirkt in der Folgezeit nicht umfassend personenbezogen fort, sondern ist auf die konkrete Beschäftigung beschränkt (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 5/10 R).

Ein Befreiungsbeginn bereits ab dem 1. Oktober 2009 (Beginn der Beschäftigung) bzw. ab 1. Oktober 2010 (Bescheid der Beklagten vom 29. August 2013) folgt auch nicht aus dem Umstand, dass beide Beteiligten bis zu der von der Beklagten durchgeführten Betriebsprüfung offenbar davon ausgegangen sind, dass der Kläger aufgrund des Bescheids der BfA vom 21. Februar 1985 noch von der Rentenversicherungspflicht befreit war. Allein die fälschliche Annahme eines so nicht bestehenden Rechtsverhältnisses und ein fehlender Streit hierüber können nicht dazu führen, dass die eindeutigen gesetzlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI übergangen werden.
Zwar hat auch der Kläger selbst im Rahmen der Betriebsprüfung Stellung genommen und Unterlagen vorgelegt (Schreiben vom 7. Juni 2012 und Anlagen). Ein ausdrücklicher Antrag auf Befreiung kann aus Sicht des Senats hierin nicht gesehen werden; vielmehr macht der Kläger im Schreiben vom 7. Juni 2012 im Rahmen seiner Anhörung lediglich Angaben zu seinem Werdegang und seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund eines möglichen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 12 R 3/11 R –, juris Rn. 32 ff.). Die Beteiligten haben weder vorgetragen noch ist sonst aus den Akten ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt falsch beraten oder informiert hätte. Eine etwaige Beratungspflicht der Beklagten, weil der Kläger in die fortdauernde Befreiung aus dem Bescheid vom 21. Februar 1985 vertraut hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar, da der Kläger diesbezüglich schon kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln durfte (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 5/10 R, juris, Rn. 35).

Ein früherer Befreiungsbeginn kommt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, SGB X in Betracht. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung ist jedoch gemäß § 27 Abs. 5 SGB X unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Letzteres ist bei § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI der Fall, denn es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Frist, die eine zeitliche Begrenzung für die Ausübung eines Rechts darstellt, das an aktuelle Rechtsverhältnisse anknüpft (Boecken, a.a.O., Rn. 173). Da die Befreiung von der Versicherungspflicht den Status des Versicherten betrifft, besteht ein besonderes Bedürfnis nach Rechtsklarheit und eindeutiger Festlegung, wer ab welchem Zeitpunkt zum Kreis der Befreiten gehört und wer nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2005 – B 12 RA 9/03 R –, juris Rn. 19). Allein die tatsächliche Unkenntnis solcher Rechte, die das Gesetz selbst ausdrücklich regelt, kann eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen (BSG, a.a.O., m.w.N.).

Ein Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 19. Dezember 2012 ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und dem daraus folgenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung wegen der Verwaltungspraxis der Beklagten gegenüber Syndikusanwälten in Form des Verzichts auf den Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung ohne aktuellen Befreiungsbescheid, wenn sie Ende 2014 bereits 58 Jahre oder älter sind ("Informationen zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und dem einzuräumenden Vertrauensschutz" (abrufbar unter http://www.deutsche-Rentenversicherung.de). Die seit Ende 2014 praktizierte Übung der Beklagten, dass angestellte Syndikusanwälte, die zum 31. Dezember 2014 das 58. Lebensjahr vollendet haben, in der Versicherung ihres zuständigen berufsständischen Versorgungswerks bleiben können, führt im Ergebnis nicht zu einer Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht. Die Ablehnung der Befreiung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 19. Dezember 2012 ergibt sich lediglich aus dem Antragserfordernis und der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, nicht aber, weil die Tätigkeit generell nicht befreiungsfähig wäre. Hinsichtlich dieses Umstands findet sich in der Verwaltungspraxis der Beklagten indes keine Übung, wonach von der zuvor genannten Vorschrift abgewichen würde. Abgesehen davon, dass eine derartige Abweichung vom Gesetz unzulässig und damit rechtswidrig wäre, betrifft die Praxis eben nur die tatsächliche Befreiung bzw. den so bezeichneten "Verzicht" auf die Rückkehr rentennaher Jahrgänge ins System der gesetzlichen Rentenversicherung in der Sache, nicht aber einen Verzicht auf etwaige Antragsfristen (vgl. zum Ganzen sehr ausführlich: SG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2016, S 10 KR 3345/14, juris Rn. 88-98: Rechtswidrigkeit der Verwaltungspraxis).
Das Sozialgericht Gießen stellt im Ergebnis zutreffend fest, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 2. grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist jedoch zwingend durch Verwaltungsakt auszusprechen; ein solcher ist mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris Rn. 12 m.w.N.). Klarstellend ist daher eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten auszusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 2. am 1. Oktober 2009, sondern erst ab Eingang seines Befreiungsantrages bei der Beklagten am 20. Dezember 2012 zu befreien war. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keine eigenen Anträge gestellt haben.

Die Revision war zuzulassen; die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegen vor, denn ob die Befreiung eines Apothekers von der Rentenversicherungspflicht eine "approbationspflichtige Tätigkeit" voraussetzt, ist höchstrichterlich nicht geklärt.
Rechtskraft
Aus
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