L 2 AS 260/15

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 29 AS 1561/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 260/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Der Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2012 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeiten der Strafunterbrechungen vom 18. November bis zum 7. Dezember 2011 sowie vom 8. bis zum 14. Dezember 2011 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Kläger für den Zeitraum vom 18. November bis 14. Dezember 2011 Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat.

Der 1964 geborene Kläger stand laufend bis 31. Oktober 2010 bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten, der ARGE SGB II Halle GmbH (nachfolgend einheitlich: Beklagter), im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Einen Folgeantrag stellte er nicht. Vom 4. bis 30. Dezember 2010 und ab 16. März 2011 befand er sich in Haft und bezog während dieser Zeiten keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII). In den Monaten November und Dezember 2011 verfügte der Kläger weder über Einkommen noch über nennenswertes Vermögen.

Am 8. September 2011 bestellte das Amtsgericht Halle (Saale) die Berufsbetreuerin Z.-K. (nachfolgend: Betreuerin) zur Betreuerin des Klägers mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten.

Mit Schreiben vom 30. September 2011, zugegangen am 5. Oktober 2011, teilte die Betreuerin dem Beklagten mit, dass der Kläger am 18. Oktober 2011 entlassen werde, sie dessen Hilfebedürftigkeit anzeige und um Zusendung des Antragsformulars bitte. Dieses versandte der Beklagte mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 an die Betreuerin. Nachdem kein Rücklauf der Unterlagen zu verzeichnen war, versagte er mit Bescheid vom 21. Oktober 2011 die Leistungen ab 18. Oktober 2011 auf Grundlage der §§ 60 und 61 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) ganz. Mit Schreiben 29. Oktober 2011 informierte die Betreuerin den Beklagten, dass die Haft des Klägers um weitere sechs Monate verlängert worden sei.

Am 15. November 2011 musste sich der Kläger in stationäre Behandlung begeben. Mit am selben Tag zugegangenem Schreiben an die Justizvollzugsanstalt (JVA) H. vom 18. November 2011 teilte die Staatsanwaltschaft (StA) Halle mit, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe und Gesamtfreiheitsstrafen gem. § 455 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO) mit Eingang des Schreibens für die Dauer der stationären Behandlung unterbrochen sei. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 12 der Gerichtsakten verwiesen.

Am 21. November 2011 teilte die Betreuerin dem Beklagten mit: Der Kläger sei am 18. November 2011 aufgrund eines akuten gesundheitlichen Zustands aus der JVA H. in das Universitätsklinikum H. gebracht worden und befinde sich dort zur weiteren Diagnostik. Durch die StA Halle sei eine Haftunterbrechung veranlasst worden, sodass der Kläger nicht mehr über die JVA krankenversichert sei. Sie zeige daher die Hilfebedürftigkeit des Klägers an und bitte um Mitteilung, ob die Krankenversicherung durch den Beklagten übernommen werde. Rein vorsorglich habe sie das Sozialamt der Stadt H. informiert.

Mit Bescheid vom 22. November 2011 lehnte die Stadt H. die Übernahme von Krankenhauskosten aus Mitteln der Sozialhilfe ab, weil ein vorrangiger Anspruch nach dem SGB II und somit auch Krankenversicherungsschutz bestehe. Diesen Bescheid griff der Kläger nicht an.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 teilte der Beklagte der Betreuerin mit: Wenn während des Vollzugs einer Strafe in einer JVA aus gesundheitlichen Gründen eine Behandlung in einem Krankenhaus außerhalb der Haftanstalt erforderlich sei, werde auch bei einer Unterbringung unter sechs Monaten während dieser Zeit kein Leistungsanspruch begründet. Die Krankenhausbehandlung sei dem Vollzug der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung zuzurechnen. Der Kläger könne jedoch gern eine Prognose (voraussichtliche Dauer/Liegebescheinigung) einreichen. Wegen des genauen Wortlauts des Schreibens wird auf Bl. 37 der Verwaltungsakten des Beklagten, Bd. II, verwiesen.

Am 7. Dezember 2011 endete der Krankenhausaufenthalt des Klägers, der sich wieder in der JVA H. einfand. Am Folgetag kam es zur erneuten stationären Aufnahme des Klägers. Mit Schreiben vom selben Tag unterrichtete die StA Halle die JVA H., dass der Strafvollzug wieder auf Grundlage des § 455 Abs. 4 StPO für die Dauer der stationären Behandlung zu unterbrechen sei.

Ebenfalls am 8. Dezember 2011 ging beim Beklagten ein weiterer Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ein. Dem Formular war das Schreiben der StA über die Anordnung der Haftunterbrechung beigefügt. Mit Telefax vom selben Tag teilte die Betreuerin mit, dass der Kläger am ... 2011 wieder in die JVA H. gebracht worden sei und sodann am 8. Dezember 2011 wieder im Krankenhaus aufgenommen worden sei.

Am 14. Dezember 2011 endete die stationäre Behandlung des Klägers, der anschließend seine Freiheitsstrafe weiter verbüßte.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 erinnerte der Beklagte an die Bitte zur Mitwirkung vom 1. Dezember 2011 und forderte die Übersendung eines angekündigten Schreibens des Sozialamts sowie eine Liegebescheinigung (Prognose über die voraussichtliche Dauer des Krankenhausaufenthalts) bis 14. Januar 2012 an. Er kündigte an, dass die Leistungen ohne die Mitwirkung versagt würden. Mit Bescheid vom 18. Januar 2012 versagte der Beklagte die Leistungen ab 1. Dezember 2011 auf Grundlage der §§ 60 und 66 SGB I ganz. Am selben Tag gingen bei ihm der Bescheid des Sozialamts vom 22. November 2011 und die Mitteilung der Betreuerin ein, dass die Liegebescheinigung nachgereicht werde.

Gegen den Versagungsbescheid vom 18. Januar 2012 erhob der Kläger am 23. Januar 2012 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Klage dagegen erhob der Kläger nicht.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II vom 21. November 2011 ab. Zur Begründung führte er aus: Die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs lägen nicht vor, weil der Kläger "unter sechs Monate stationär untergebracht" gewesen sei. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 4 SGB II.

Hiergegen erhob der Kläger am 14. Februar 2011 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Er sei aufgrund eines Notfalls vom 15. November bis 14. Dezember 2011 im Universitätsklinikum stationär behandelt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sei hierfür durch die StA Halle ausgesetzt worden. Ferner liege eine Leistungsablehnung des Sozialamts vor. Diese sei nachvollziehbar, da er nicht nachweislich dauerhaft erwerbsunfähig gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus: Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger sei nach § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen. Die Rückausnahmen des Satzes 3 seien nicht einschlägig. Der Kläger sei während seiner Inhaftierung nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig gewesen sei. Grundsätzlich sei ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für die Dauer der Unterbringung in einer JVA ausgeschlossen. Werde während des Strafvollzugs eine Krankenhausbehandlung außerhalb der Haftanstalt erforderlich, bestehe in der Zwischenzeit auch bei einer Unterbringung unter sechs Monaten kein Leistungsanspruch nach dem SGB II. Die Behandlung sei dem Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung zuzurechnen. Dies gelte nur bei einer richterlich angeordneten Einweisung in ein Krankenhaus für den nicht, der voraussichtlich weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht sei.

Hiergegen hat der Kläger am 28. März 2012 vor dem Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben und Leistungen für den Zeitraum vom 15. November bis 14. Dezember 2011 begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die StA könne nach § 451 StPO als Strafvollstreckungsbehörde richterliche Anordnungen über die Dauer und Unterbrechung der Haft erteilen.

Der Beklagte hat sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt. Ergänzend trägt er vor, dass es dem Kläger wohl nur um den Krankenversicherungsschutz gehe und dieser wäre deshalb gehalten gewesen, einen Antrag auf Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) bei der Krankenkasse zu stellen.

Mit Urteil vom 16. März 2015 hat das SG der Klage ab 18. November 2011 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig und zum Teil begründet. Der Kläger habe den Bescheid vom 18. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2012 nicht mehr angreifen müssen, weil sich diese Entscheidungen mit Erlass des Ablehnungsbescheids vom 9. Februar 2012 auf andere Weise i.S.d. § 39 Abs. 2 letzte Variante Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt hätten. Der Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II gewesen. Anhaltspunkte, die gegen eine Erwerbsfähigkeit sprächen, seien nicht zu erkennen. Zwar sei er krankenhausbehandlungsbedürftig gewesen, doch spräche das nicht dagegen, dass er nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande gewesen wäre, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Kläger sei zwischen dem 18. November und 14. Dezember 2011 auch nicht gem. § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen gewesen. Er habe sich in dieser Zeit nicht in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufgehalten. Für die Zeiten der Strafunterbrechung und der Aufenthalte im Krankenhaus greife die Rückausnahme des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II zu Abs. 4 Satz 1. Danach erhalte abweichend vom Satz 1 Leistungen nach dem SGB II, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V) untergebracht sei. Zeiten der Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO seien keine Zeiten, in denen sich ein Leistungsberechtigter in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalte. Anders als bei einer Verlegung nach § 65 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung – Strafvollzugsgesetz – führe die Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO zu einer Entlassung des Strafgefangenen aus der Strafhaft. Die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II seien damit nicht erfüllt. Ob die Anordnungen nach § 455 Abs. 4 StPO zu Recht ergangen sind, habe das Gericht nicht zu prüfen. Während des Krankenhausaufenthalts greife die Rückausnahme nach § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II. Diese Vorschrift erfordere eine Prognoseentscheidung zu Beginn der Aufnahme in das Krankenhaus, bei der zu beurteilen sei, wie lange der Aufenthalt aus ärztlicher Sicht voraussichtlich dauern werde. Anhaltspunkte für eine voraussichtlich längere Unterbringung des Klägers in einem Krankenhaus gebe es nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Prognoseentscheidung über die Dauer des voraussichtlichen Krankenhausaufenthalts zum 18. November und zum 8. Dezember 2011 dahingehend auszufallen habe, dass die Dauer unter sechs Monaten liege. Der Kläger erhalte aufgrund seines Antrags vom 21. November 2011, der gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf den Ersten des Monats zurückwirke, Arbeitslosengeld II (Alg II). Da Kosten der Unterkunft und Heizung nicht anfielen, bestehe dem Grunde nach nur Anspruch auf den Regelbedarf. Aus dem Anspruch und dem damit verknüpften (rückwirkenden) Bezug von Alg II ergebe sich die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Wegen des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall komme es auf die Pflichtversicherung über § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht mehr an. Entsprechendes gelte für die Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2a und Nr. 12 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –).

Gegen das ihm am 27. März 2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27. April 2015 die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Zeiten der Inhaftierung und des unmittelbar anschließenden Krankenhausaufenthalts dürften nicht getrennt betrachtet werden, sodass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II gerade nicht vorlägen. Hier habe von vornherein festgestanden, dass nach Abschluss der Krankenhausbehandlung die Haftzeit zwingend fortzusetzen gewesen sei. Ein isoliertes Abstellen gehe an der Grundintension des SGB II vorbei. Dies folge nunmehr auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. November 2015 zum Aktenzeichen B 14 AS 6/15 R.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Halle vom 16. März 2015 aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt, i.S.d. § 143 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 18. November bis 14. Dezember 2011 zu gewähren. Der entgegenstehende Bescheid vom 9. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2012 war jedoch nur abzuändern statt aufzuheben, da die Klage hinsichtlich des Zeitraums vom 15. bis 17. November 2011 abgewiesen wurde und die angegriffene Verwaltungsentscheidung insoweit Bestand hat. Dies hat der Senat mit der geänderten Fassung des Tenors berücksichtigt.

1. Die Klage ist zulässig. Zutreffende Klageart ist – wie das SG zu Recht ausgeführt hat – die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG). Denn der Kläger begehrt die Aufhebung des seinen Antrag ablehnenden Bescheides des Beklagten und dessen Verurteilung zur Zahlung von Alg II.

Es bedurfte keiner echten notwendigen Beiladung des Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG, weil in dessen Rechtssphäre durch die Entscheidung über den Alg II-Anspruch des Klägers nicht gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig eingegriffen wird. Denn eine Alg II ablehnende Entscheidung würde nicht zugleich eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers begründen (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 6/15 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr. 45).

2. Die Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet. Der Kläger war im noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 18. November bis 14. Dezember 2011 dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II (dazu a.) und unterlag keinem Leistungsausschluss (dazu b.). Dem Anspruch stehen keine bestandskräftigen Bescheide des Beklagten entgegen (dazu c.).

a. Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 SGB II (Alter, Hilfebedürftigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) und war auch erwerbsfähig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Erwerbsfähig ist gem. § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (gemeint ist "auf nicht absehbare Zeit" (BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 – B 14 AS 42/08 R –, BSGE 105, 201; Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 8 Rn. 30)) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Unter "auf nicht absehbare Zeit" ist dabei ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu verstehen (Adolph in Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand Juni 2014, § 8 Rn. 5; Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 8 Rn. 31 m.w.N.). Zwar konnte der Kläger während der Krankenhausbehandlung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Anhaltspunkte dafür, dass dies – erst recht unter Berücksichtigung der üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts – bei einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) auch auf nicht absehbare Zeit der Fall sein würde, finden sich indes nicht. Vielmehr geht aus der Behandlungsbescheinigung des behandelnden Krankenhauses vom 7. Dezember 2011 hervor, dass die Arbeitsunfähigkeit nur bis zu diesem Tag bestehen sollte. Diese Annahme stellte sich zwar als falsch dar, wie die erneute stationäre Aufnahme am Folgetag zeigt. Gleichwohl lässt sich dem entnehmen, dass das Krankheitsbild keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit und damit erst Recht keine länger andauernde Erwerbsunfähigkeit mit sich zu bringen pflegt. Es war damit bei Antragstellung am 21. November 2011 als maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand September 2012, K § 8 Rn. 34) die Annahme gerechtfertigt, dass die Erwerbsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiederhergestellt werden konnte.

b. Der Kläger war im Zeitraum vom 18. November bis 14. Dezember 2011 nicht gem. § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Nach § 7 Abs. 4 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht (Satz 1). Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2). In Ausnahme von dem grundsätzlichen Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II gleichwohl, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V) untergebracht ist (Satz 3 Nr. 1).

aa. Der Kläger befand sich maßgeblichen Zeitraum nicht in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung, da die Haft gem. § 455 Abs. 4 StPO unterbrochen war. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil, macht sich diese zu Eigen und sieht insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

bb. Der Kläger war während des Krankenhausaufenthalts auch nicht wegen der Unterbringung in einer stationären Einrichtung von Leistungen ausgeschlossen, da die Rückausnahme aus § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II greift. Der Aufenthalt des Klägers im Universitätsklinikum ist ungeachtet der vom BSG aufgestellten Anforderungen an den Begriff der Unterbringung in einer stationären Einrichtung in § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juni 2014 – B 4 AS 32/13 R –, BSGE 116, 112 Rn. 24 ff.; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 35/13 R –, juris Rn. 20 ff.) nach der Regelungssystematik des § 7 Abs. 4 SGB II als Unterbringung schon deshalb anzusehen, weil die Klinik ein Krankenhaus i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II ist und ein Krankenhaus die Anforderungen an den Begriff der stationären Einrichtung notwendig erfüllt. Denn sonst liefe die Rückausnahme zu § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ins Leere (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 6/15 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr. 45).

Ob ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II wegen Krankenhausunterbringung besteht oder dieser aufgrund der Rückausnahme nach § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II deshalb nicht eingreift, weil die Unterbringung eine Krankenhausversorgung von voraussichtlich weniger als sechs Monaten Dauer betrifft, beurteilt sich allein nach den Umständen bei der Aufnahme in das Krankenhaus und nicht nach den Umständen bei der Beantragung von Leistungen (vgl. zum Folgenden BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 66/13 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr. 42 Rn. 16 ff.; BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 6/15 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr. 45). Maßgebend für den Leistungsausschluss kann grundsätzlich nur die Lage bei Beginn der Unterbringung sein, ohne dass es auf ihre Dauer zunächst ankommt. Dies hat Bedeutung nur für die Rückausnahme, die ihrerseits für die gesamte Dauer der Unterbringung nur einheitlich zu beurteilen sein kann. Demgemäß ist die zu treffende Prognoseentscheidung über die Dauer der voraussichtlichen Krankenhausunterbringung allein am Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus auszurichten und nur aus der Perspektive bei der Aufnahme in das Krankenhaus anzustellen. Nur bei einer Unterbringung von voraussichtlich mindestens sechs Monaten Dauer soll der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II von Beginn an eingreifen und damit verbunden ggf. ein Wechsel in das Leistungssystem des SGB XII stattfinden.

Hier war bei den beiden Aufnahmen in das Universitätsklinikum am 15. November und 8. Dezember 2011 prognostisch davon auszugehen, dass der Kläger weniger als sechs Monate in der stationären Einrichtung verbringen wird. Insoweit kann auf die Ausführungen zur voraussichtlichen Dauer der Erwerbsunfähigkeit (oben a.) verwiesen werden.

Eine Zusammenrechnung der voraussichtlichen Dauer der Krankenhausunterbringung des Klägers mit der von ihm vor seiner Aufnahme in die Klinik verbrachten Zeit in der JVA kommt nicht in Betracht. Denn einer Rückausnahme vom Leistungsausschluss steht nicht entgegen, dass die zusammengerechneten Zeiten länger als sechs Monate sind. Eine "rückschauende" Prognose, in die Zeiten einer vorangegangenen anderweitigen Unterbringung einbezogen werden, war im Zeitpunkt der Aufnahme zur Krankenhausunterbringung nicht anzustellen (BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 6/15 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr. 45 Rn. 17).

Auch eine Zusammenrechnung der voraussichtlichen Dauer der vom Kläger in der Klinik zu verbringenden Zeit mit der anschließend weiter zu vollziehenden Freiheitsstrafe kommt nicht in Betracht. Denn dem Wortlaut nach ist allein auf die prognostische Dauer der Krankenhausunterbringung abzustellen (zur grundsätzlich möglichen, aber hier nicht einschlägigen Addition von Zeiten im Krankenhaus i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II BT-Drucks 16/1410 S. 20).

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Regelungszweck. Die Rückausnahme des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II zum Grundsatz des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II bezweckt die klare Abgrenzung der Existenzsicherungssysteme des SGB II und des SGB XII und will einen Wechsel aus dem Leistungssystem des SGB II in das des SGB XII bei einer nur absehbar kurzzeitigen Krankenhausunterbringung vermeiden (vgl. BT-Drucks 16/1410 S 20; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 66/13 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr. 42 Rn. 18). In den Blick zu nehmen ist deshalb bei der am Zeitpunkt der Aufnahme einer SGB II-Leistungen begehrenden Person in das Krankenhaus auszurichtenden Prognoseentscheidung, ob die betreffende Person sich schon vor dieser Aufnahme im Leistungssystem des SGB XII befand, ob sich also die Frage der Vermeidung eines Wechsels zwischen den existenzsichernden Leistungssystemen überhaupt stellt (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 6/15 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr. 45).

Vor diesem teleologischen Hintergrund liegen die Voraussetzungen der Rückausnahme dann nicht vor, wenn im Prognosezeitpunkt zu Beginn einer Krankenhausunterbringung zwar absehbar ist, dass diese weniger als sechs Monate dauert, die untergebrachte, SGB II-Leistungen begehrende Person aber bereits unmittelbar zuvor in einer anderen stationären Einrichtung untergebracht war und während dieser Unterbringung keine existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II, sondern nach dem SGB XII bezogen hatte. In diesem Fall greift der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II, weil sich die Frage der Vermeidung eines Wechsels zwischen dem SGB II und dem SGB XII nicht stellt (Rückausnahme zur Rückausnahme). Nur so wird, wie vom Gesetz beabsichtigt, ein ggf. nur kurzzeitiger Wechsel zwischen den Leistungssystemen vermieden (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 6/15 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr. 45 Rn. 17).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Krankenhausunterbringung zu Beginn der vorangegangenen Unterbringung in einer anderen stationären Einrichtung schon absehbar war. Eine "rückschauende" Prognose ist auch insoweit nicht anzustellen. Es genügt vielmehr, dass beide Unterbringungen zeitlich nahtlos aneinander anschließen. Mit Blick auf die vorangegangene Unterbringung kommt es zudem nicht darauf an, ob auch diese eine Krankenhausunterbringung war und ob sie in einem nicht nur zeitlichen, sondern auch sachlichen Zusammenhang mit der Krankenhausunterbringung stand. Denn zur Vermeidung eines Systemwechsels bei aneinander anschließenden Unterbringungen sind beide Unterbringungen schon dann in den Blick zu nehmen, wenn vor der Krankenhausunterbringung überhaupt eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II oder einer nach Satz 2 gleichgestellten Einrichtung bestand. Entscheidend ist allein, ob während der vorangegangenen Unterbringung existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII bezogen wurden. Ob dieser Leistungsbezug mit Blick auf die Abgrenzung der Existenzsicherungssysteme des SGB II und des SGB XII rechtmäßig war, ist für die Entscheidung über das SGB II-Leistungsbegehren während der Krankenhausunterbringung ohne Belang. Da es um die Vermeidung eines Wechsels zwischen den Leistungssystemen geht, ist es sowohl genügend als auch erforderlich, dass solche Leistungen nach dem SGB XII bezogen wurden (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 6/15 R –, SozR 4-4200 § 7 Nr. 45 Rn. 17).

Vorliegend hatte der Kläger während der vorangegangenen Haft keine Leistungen nach dem SGB XII bezogen, sodass sich die Frage des Systemwechsels nicht stellt.

Ob im Hinblick auf den Normzweck eine weitere Ausnahme dergestalt anzuerkennen ist, dass in die Prognose der voraussichtliche Bezug von SGB XII-Leistungen im unmittelbaren Anschluss an den Krankenhausaufenthalt in einer anderen, nicht dem § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II unterfallenden Einrichtung i.S.d. Sätze 1 und 2 einzubeziehen ist (zur grundsätzlich möglichen Addition von Zeiten im Krankenhaus i.S.d. Satzes 3 Nr. 1 schon oben), kann offen bleiben. Denn bei den Aufnahmen in das Krankenhaus war allein absehbar, dass der Kläger im Anschluss seine Haftstrafe weiter verbüßen wird. Dafür, dass er während dieser anschließenden Zeit auch Leistungen nach dem SGB XII anstrebte (zur grundsätzlich bestehenden Möglichkeit des Bezugs solcher Leistungen LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. September 2015 – L 15 SO 103/12 –, juris), war nichts ersichtlich. Ein – vom Gesetzeszweck her zu vermeidender Systemwechsel – war damit nicht zu prognostizieren.

c. Einem Anspruch des Klägers stehen keine bestandskräftigten Bescheide des Beklagten entgegen.

Die Versagungsbescheide vom 21. Oktober 2011 und 18. Januar 2012, letzterer in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2012, haben sich mit Erlass des Ablehnungsbescheids vom 9. Februar 2012 auf andere Weise i.S.d. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, wie das SG zu Recht ausgeführt hat.

Auswirkungen auf den Anspruch des Klägers hat auch nicht das Schreiben des Beklagten an die Betreuerin vom 1. Dezember 2011. Es erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 SGB X und stellt damit keinen Verwaltungsakt dar. Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das Schreiben ist vor diesem Hintergrund lediglich als ein Hinweis auf die Rechtslage, wie sie der Beklagte sieht, zu verstehen.

d. Hinsichtlich der Rückwirkung des Antrags und des Anspruchsumfangs verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil, macht sich diese zu Eigen und sieht gem. § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Das teilweise Unterliegen des Klägers vor dem SG fällt dabei nicht weiter ins Gewicht.

5. Die Revision war zuzulassen. Die Frage, ob im Hinblick auf den Normzweck des § 7 Abs. 4 SGB II eine weitere Rückausnahme zur Rückausnahme dergestalt anzuerkennen ist, dass in die Prognose ein an den Krankenhausaufenthalt anschließender Aufenthalt in einer anderen, nicht dem § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II unterfallenden Einrichtung i.S.d. Sätze 1 und 2 einzubeziehen ist, hat ebenso wie die Behandlung der Strafunterbrechung nach § 455 Abs. 4 StPO grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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