L 11 AS 734/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 AS 645/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 734/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine stationäre Einrichtung iSd § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II bedarf einer formalisierten Struktur mit einem festen zeitlichen Rahmen, der für alle Bewohner einer Einrichtung Allgemeingültigkeit beansprucht, oder einen durch strukturgebende Maßnahmen geprägten Tagesablauf, der für die Bewohner in ihrer Gesamtheit in einer Weise fixiert ist, dass deren Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich ausgeschlossen ist.
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.08.2009 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, Arbeitslosengeld II dem Grunde nach für den Zeitraum 12.01.2009 bis 28.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewohner einer sozialtherapeutischen Wohngruppe.

Der Kläger erbrachte mit Unterbrechungen seit 2002 als überörtlicher Träger der Sozialhilfe an den Beigeladenen (Beigl.) Leistungen zur Eingliederung Behinderter nach den §§ 39ff Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. seit dem 01.01.2005 nach dem 6. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe bis 31.01.2008 war der Beigl. seit Februar 2008 in der sozialtherapeutischen Wohngruppe W. der Stadtmission N-Stadt e.V. (W. ) in N-Stadt untergebracht. In diesem Zusammenhang erbrachte der Kläger im Anschluss an den Bescheid vom 15.04.2008 an den Beigl. für die Zeit vom 31.01.2008 bis 31.01.2009 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 35ff SGB XII) sowie Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67ff SGB XII). Aufgrund des für den Beigl. bei der Aufnahme in die Einrichtung W. vorgesehenen Therapieplans sah der Kläger keine Möglichkeit, den Beigl. auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung seines Lebensunterhaltes zu verweisen. Dies sei erst zum Ende des Aufenthaltes geboten, wenn der Beigl. in der Lage sei, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. In der Zeit vom 29.10.2008 bis 14.11.2008 ging der Beigl. einer Beschäftigung bei der Firma A. C. KG (Zeitarbeit) nach.

Den Antrag des Beigl. vom 12.01.2009 auf Bewilligung von Alg II lehnte der Beklagte mit Bescheid 13.01.2009 ab. Er sei nicht erwerbsfähig. Auf Widerspruch hob der Beklagte diesen Bescheid auf und lehnte die Bewilligung der Leistungen mit Bescheid vom 02.03.2009 mit der Begründung ab, bei der Einrichtung W. , in der sich der Beigl. aufhalte, handle es sich um eine stationäre Einrichtung. Er gehe tatsächlich keiner Beschäftigung nach, so dass ein Anspruch auf Leistungen nicht bestehe. Im Widerspruch trug der Kläger vor, der Beigl. sei nach dem Bericht der Einrichtung W. in der Zeit vom 12.01.2009 bis 28.02.2009 in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 15 Wochenstunden nachzugehen. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 14.04.2009 führte der Beklagte aus, der Beigl. sei aufgrund der Unterbringung in der stationären Einrichtung der Stadtmission vom Leistungsbezug ausgeschlossen (§ 7 Abs 4 Satz 1 SGB II). Diese Fiktion werde nicht durch die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung widerlegt. Der Beigl. verließ 28.02.2009 die Einrichtung W.in N-Stadt, um am 02.03.2009 eine Beschäftigung in B-Stadt aufzunehmen.

Mit der zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dem Entwicklungsbericht der Einrichtung W. vom 12.01.2009 zufolge sei der Beigl. in der Zeit ab dem 12.01.2009 (bis 28.02.2009) in der Lage gewesen, eine mehr als 15 Wochenstunden umfassende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Auf gerichtliche Anfrage hat die Einrichtung W. mitgeteilt, nach dem erfolgreichen Durchlaufen der Ergotherapie- und Arbeitstrainingsmaßnahmen sei es den Bewohnern der Einrichtung möglich, einer Beschäftigung nachzugehen. In aller Regel dauerten diese Maßnahmen ca. 10 bis 12 Wochen. Für den Beigl. hätte die Möglichkeit, eine Beschäftigung aufzunehmen, daher ab Mai 2008 bestanden. Die Durchführung von Einzelterminen, die der Beigl. wahrzunehmen hatte, hätte so gelegt werden können, dass dieser einer Beschäftigung nachgehen konnte. An Gruppenterminen hätten auch extern Arbeitende teilnehmen können. Der Beigl. hatte die Verpflichtung, die allgemeinen Regeln, die Absprachen mit der Einrichtung sowie die ihm zugeteilten Dienste einzuhalten. Das Freizeitverhalten des Beigl. sei regelmäßig in Einzelgesprächen und Rückmelderunden kontrolliert worden. In Verdachtsfällen würden Alkohol- und Drogenkontrollen durchgeführt. In der Zeit vom 12.01.2009 bis 28.02.2009 habe sich der Beigl. neben verschiedenen Einzelterminen und der Wahrnehmung seiner Dienste im Wesentlichen mit der Arbeitssuche beschäftigt. In der Zeit vom 18.02.2009 bis 26.02.2009 sei der Beigl. einer externen Arbeit nachgegangen.

Mit Urteil vom 26.08.2009 hat das SG den Beklagten verurteilt, dem Beigl. dem Grunde nach ab dem 12.01.2009 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Das Bundessozialgericht (BSG) habe unter dem Gesichtspunkt des Gesetzeszwecks des SGB II den Begriff der stationären Einrichtung funktional ausgelegt und darauf abgestellt, ob der in einer Einrichtung Untergebrachte auf Grund der objektiven Struktur der Einrichtung in der Lage sei, wöchentlich 15 bzw. drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Aufgrund des individuellen Tagesplanes des Beigl. und aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Oktober und November 2008 sei belegt, dass die Einrichtung W. nach ihrer objektiven Struktur eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausschließe, sondern vielmehr darauf abziele, ihren Bewohnern die Aufnahme einer solchen Tätigkeit zu ermöglichen. Bezogen auf die Situation des Beigl. ergebe sich aus den Wochenplänen für den Zeitraum ab dem 12.01.2009 ohnehin nur noch eine lockere Anbindung des Beigl. an die Strukturen der Einrichtung W ...

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Streitig sei, ob die Einrichtung W. als stationäre Einrichtung iSd § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II zu verstehen sei. Hiervon sei nach dem Therapiekonzept der Einrichtung jedoch auszugehen. Es komme daher nicht darauf an, dass der Beigl. aufgrund seiner Fortschritte in der Therapie gegen Ende der Maßnahme in der Lage gewesen sei, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden nachzugehen. Das Konzept der Einrichtung W. ziele darauf ab, die Bewohner engmaschig zu führen und nur in Abhängigkeit vom Therapieverlauf, eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Soweit in diesem Zusammenhang ein Rückschritt hinsichtlich des Therapieerfolges zu verzeichnen sei, würde auch die Betreuungssituation für den Betroffenen verstärkt werden, so dass die objektive Struktur der Einrichtung W. grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit unter den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes zulasse. Soweit Bewohner der Einrichtung tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgingen, stelle dies eine Ausnahme iSd § 7 Abs 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II dar, die jedoch keinen Einfluss auf die objektive Struktur der des Einrichtungskonzeptes habe.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.08.2009 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 02.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2009 zurückzuweisen

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Kläger stellt klar, dass allein Leistungen für den Zeitraum vom 12.01.2009 bis 28.02.2009 streitgegenständlich seien. Das SG gehe insoweit zu Recht davon aus, dass es sich bei der Einrichtung W. um keine stationäre Einrichtung iSd § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II handle. Das Gesamtkonzept der Einrichtung W. ziele darauf ab, dass seine Bewohner über kurz oder lang in den Arbeitsmarkt integriert würden, so dass die objektive Struktur der Einrichtung eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerade nicht ausschließe.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten sowie auf die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte Berufung des Beklagten ist zulässig, (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750.- EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Geltend gemacht werden vom Kläger - dies hat er mit seinem Schriftsatz vom 30.06.2011 klargestellt - allein laufende Leistungen für den Zeitraum vom 12.01.2009 bis 28.02.2009, in dem sich der Beigl. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten hat, auch wenn mit Bescheid vom 02.03.2009 ein Anspruch auf Dauer abgelehnt worden ist, und das SG den Beklagten dem Grunde nach zu laufenden Leistungen für die Zeit ab dem 12.01.2009 verurteilt hat. Der vom Kläger als erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger iSd § 95 Satz 1 SGB XII im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend gemachte Anspruch des Beigl. ist im Hinblick auf den Bedarf des Beigl. von 657.- EUR monatlich (Regelleistung: 347.- EUR; Kosten der Unterkunft: 310.- EUR) mit 1.073,10 EUR (= 19/30 x 657.- EUR + 657 EUR) zu beziffern. Insoweit war in Bezug auf die Leistungen, die dem Kläger mit Urteil des SG vom 26.08.2009 für die Zeit ab dem 01.03.2009 zugesprochen worden sind, der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung zur Klarstellung abzuändern, denn nach dem 28.02.2008 war der Beklagte nicht mehr örtlich zuständiger Leistungsträger iSd § 36 SGB II. Die Berufung ist insoweit auch begründet.

Soweit der Beklagte sich gegen eine Verurteilung dem Grunde nach für die Zeit vom 12.01.2009 bis 28.02.2009 wendet, erweist sich das Rechtsmittel jedoch im Übrigen als unbegründet, denn der Beigl. gehört als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zum anspruchsberechtigten Personenkreis iSd § 7 Abs 1 SGB II und war aufgrund seines Aufenthaltes in der Einrichtung W. nicht nach § 7 Abs 4 SGB II wegen des Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung vom Leistungsbezug ausgeschlossen.

Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Der Beigl. war zu Beginn des streitigen Zeitraums 26 Jahre alt und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Beigl. bestehen nicht. Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Beigl. hatte im streitigen Zeitraum weder Einkommen, noch verfügte er über anzurechnendes Vermögen iSd § 12 SGB II. Er bezog allein Leistungen vom Kläger nach §§ 67 ff. SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten). Diese Leistungen schließen jedoch Ansprüche nach dem SGB II auf Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus (§ 5 Abs 2 SGB II, § 21 Satz 1 SGB XII). Zuletzt war der Beigl. auch erwerbsfähig iSd § 8 Abs 1 SGB II, denn es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Beigl. im streitgegenständlichen Leistungszeitraum wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande gewesen wäre, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Dem Leistungsbezug des Beigl. steht auch nicht dessen Aufenthalt in der Einrichtung W. entgegen. Leistungen nach dem SGB II erhält nicht, wer ua in einer stationären Einrichtung untergebracht ist (§ 7 Abs 4 Satz 1 SGB II). Abweichend von diesem Grundsatz besteht ein Leistungsanspruch bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung, wenn der Leistungsberechtigte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 7 Abs 4 Satz 3 SGB II).

Die sozialtherapeutischen Wohngruppe der Einrichtung W. ist jedoch nicht als stationäre Einrichtung iSd § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II anzusehen, so dass es auf die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Beigl. nicht ankam. Das BSG hat bereits zur Vorgängerregelung (§ 7 Abs 4 SGB II idF dG vom 24.12.2003 BGBl. I S. 2954) der hier im Streit entscheidenden Vorschrift des § 7 Abs 4 SGB II (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 BGBl I S. 1706 - FortentwicklungsG) in seiner Grundsatzentscheidung vom 06.09.2007 (B 14/7b AS 16/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 7) ausgeführt, der Begriff der stationären Einrichtung sei mit Blick auf den Regelungszweck des SGB II funktional zu bestimmen und beinhalte eine gesetzliche Fiktion dergestalt, dass der in einer stationären Einrichtung Untergebrachte, obwohl er die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 SGB II erfüllt, als nicht erwerbsfähig anzusehen sei, mit der Folge, dass er vom Leistungsbezug nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. hierzu auch Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn.60; Thie/ Schoch in LPK - SGB II, 4. Aufl. § 7 Rn. 92; Hänlein in Gagel, SGB II , 43. EL, § 7 Rn. 75). Damit einher geht aber auch das Bestehen eines Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 3. Kapitel SGB XII (§ 5 Abs 2 SGB II, § 21 SGB XII), so dass die Qualifizierung einer Einrichtung als stationär zugleich eine Zuweisung von Hilfebedürftigen zum System SGB II oder System SGB XII darstellt. Vor diesem Hintergrund hat das BSG entschieden, tragender Gesichtspunkt für diese Systementscheidung sei die Annahme, dass der in einer Einrichtung Verweilende auf Grund der Vollversorgung und auf Grund seiner Einbindung in die Tagesabläufe der Einrichtung räumlich und zeitlich so weitgehend fremdbestimmt ist, dass er für die für das SGB II im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff SGB II) nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehe (Urteil vom 06.09.2007 aaO). Maßgebend ist daher nicht die individuelle Leistungsfähigkeit bzw. Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen. Es kommt ausschließlich auf die objektive Struktur und Art der Einrichtung an. Ist die Einrichtung so strukturiert und gestaltet, dass es dem dort Untergebrachten nicht möglich ist, aus der Einrichtung heraus eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die den zeitlichen Kriterien des § 8 SGB II genügt, so ist der Hilfebedürftige dem SGB XII zugewiesen. Diese Fiktion könne nur mit der Aufnahme einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Erwerbsarbeit zu regulären Arbeitsmarktbedingungen widerlegt werden (vgl. BSG aaO). Auch in späteren Entscheidungen hatte das BSG bislang keinen Anlass diesen funktionalen Einrichtungsbegriff unter Berücksichtigung der mit dem FortentwicklungsG geänderten Rechtslage weitergehend zu modifizieren (vgl. Urteil vom 24.02.2011 - 14 AS 81/09 R - SGb 2011, 208; Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 128/10 R - info also 2011, 231). Entscheidend ist daher noch immer, ob das Ziel der Einrichtung über die Bereitstellung von Unterkunft und Essensmöglichkeit hinaus durch ein umfassendes Konzept für Betreuungsangebote rund um die Uhr getragen wird. Weitere Kriterien sind die Häufigkeit von festen Terminen mit Anwesenheitspflicht in der Einrichtung sowie die Kontrolldichte über den Tagesablauf (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rn. 198). Einrichtungen, bei denen der Leistungsberechtigte noch ein gewisses Maß an Selbständigkeit hat, z.B. Altenwohnheime, Frauenhäuser, oder regelmäßig an seinen Wohnort zurückkehren kann, z.B. bei Werkstätten für behinderte Menschen oder einer Einrichtung für schwer erziehbare Jugendliche, erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht, so dass in diesen Fällen kein Leistungsausschluss nach Absatz 4 Satz 1 Alt 1 gegeben ist (Hackethal in jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2011, § 7 Rn. 62).

Unter Beachtung dieser Kriterien ist nicht zu erkennen, dass es sich bei der sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft W. um eine stationäre Einrichtung iSd § 7 Abs 4 Satz 1 SGB II handelt. Ziel der Einrichtung ist es - nach ihrem eigenen Verständnis - die von ihr betreuten Bewohner an das Arbeitsleben heranzuführen und bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Hierbei ist ein stark strukturierter Tagesablauf aus Sicht der Einrichtung zwar geboten, um dissozialen Handlungstendenzen der Bewohner entgegenzuwirken. Anhaltspunkte dafür, dass allein aus der Strukturierung des Tagesablaufes die Freiheitsrechte der Bewohner grundsätzlich eingeschränkt und die Verhaltensweisen im Sinne einer Anwesenheitspflicht so weit kontrolliert würden, dass die Bewohner der Wohngruppe ihre Selbständigkeit verlören und es ihnen unmöglich wäre, einer Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich nachzugehen, liegen jedoch nicht vor. Aufgrund von Anpassungs- und Verhaltensstörungen der Bewohner ist zwar nicht auszuschließen, dass Einzelne in stärkerem Maße als andere der Anleitung im Rahmen von Gruppen- und Einzelgesprächen ebenso wie der Gewöhnung an regelmäßiges Arbeiten durch ergo- oder arbeitstherapeutische Maßnahmen bedürfen. Im Einzelfall ist auch nicht auszuschließen, dass die von der Einrichtung vorgenommene Strukturierung des Tagesablaufes einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen kann. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass nach den Vorstellungen der Einrichtung in aller Regel nur zu Beginn - für ca. 10 bis 12 Wochen - ergo- bzw. arbeitstherapeutische Maßnahmen erforderlich sind. Nach erfolgreicher Absolvierung sind die Bewohner - so das Konzept der Einrichtung - für die Dauer der Maßnahme, die meist auf 12 bis 18 Monate angelegt ist, in aller Regel jedoch in der Lage, ohne weiteres einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei der Einrichtung W. sind weder formalisierte Strukturen mit einem festen zeitlichen Rahmen etabliert, die für alle Bewohner Allgemeingültigkeit beanspruchen, noch wird der Tagesablauf der Bewohner in ihrer Gesamtheit durch strukturgebende Maßnahmen in einer Weise fixiert, dass deren Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Soweit es - im Einzelfall - intensiver strukturierender Maßnahmen bedarf, ist nicht ersichtlich, dass diese - nach dem Konzept der Einrichtung W.- grundsätzlich einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes entgegenstünden könnten, denn alle Maßnahmen in der Einrichtung zielen darauf ab, die Bewohner an eine Erwerbstätigkeit und ein selbstbestimmtes Leben heranzuführen. Im Ergebnis berühren diese Überlegungen jedoch ohnehin nicht die grundsätzliche Struktur des Einrichtungskonzeptes, das den Bewohnern unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten Freiräume eröffnen will, einer externen Arbeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nachzugehen. Der individuelle Therapiebedarf sowie die Therapiefortschritte der Bewohner der Einrichtung haben in diesem Zusammenhang keine Bedeutung für die objektive Struktur des Einrichtungskonzeptes, das zwar auf Kontrolle und Anleitung der Bewohner setzt, in seiner Gesamtbetrachtung jedoch nicht so engmaschig wirkt, dass deren Integration in den Arbeitsmarkt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem Unterliegen des Beklagten (§ 193 SGG). Es handelt sich nicht um ein kostenpflichtiges Verfahren iSd § 197a SGG, denn der Kläger betreibt nach § 95 SGB XII im Wege der Prozessstandschaft die Feststellung eines Anspruchs eines im Sinne des § 183 SGG Leistungsberechtigten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 183 Rn. 6b).

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved