S 10 AS 2368/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 10 AS 2368/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AS 830/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, wenn Leistungsberechtigten die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist.

Bei der Frage, ob ein Vermögen verwertbar ist, ist auch eine "gewisse zeitliche Komponente" zu beachten (Thie im Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II von Münder, 5. Auflage 2014, Rdnr. 47 zu § 9 SGB II). Generell bereits unverwertbar ist Vermögen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Zur Abgrenzung ist eine Prognose anzustellen, die im Regelfall den 6-monatigen Bewilligungszeitraum umfasst. Bestehen in diesem Zeitraum voraussichtlich tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die keine Verwertung zulassen, ist ein Vermögensgegenstand bereits nicht "berücksichtigungsfähig" (vgl. Thie, a. a. O.).

Das Gericht sieht die Erstellung einer Prognose daher als Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine lediglich darlehensweise Gewährung der Leistung vorgenommen wird.
I.
Der Rückzahlungsbescheid vom 04.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2014 wird aufgehoben.

II.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2015 verurteilt, die Bescheide vom 16.10.2012, 05.03.2013, 10.04.2013, 15.05.2013, 30.10.2013 und 06.01.2014 dahingehend abzuändern, dass die Leistung nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss bewilligt wird. III. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendig entstandene außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Das Urteil betrifft die Klagen S 10 AS 1059/15 und S 10 AS 2368/14, welche mit Beschluss vom 28.09.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. S 10 AS 2368/14 fortgeführt wurden.

1. Klage S 10 AS 2368/14

Hier streiten die Beteiligten um eine Rückforderung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum November 2012 bis Januar 2014.

Im streitigen Rückzahlungsbescheid vom 04.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2014 verweist der Beklagte darauf, dass mit bestandskräftigen Bescheiden vom 16.10.2012, 05.03.2013, 10.04.2013, 15.05.2013, 30.10.2013 und 06.01.2014 die Leistung als Darlehen bewilligt wurde, und zwar gemäß § 24 Abs. 5 SGB II (Vermögen nicht sofort verwertbar). Das Vermögen sei verwertet worden. Deswegen sei das Darlehen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.05.2014 hat die Bevollmächtigte der Klägerin am 05.06.2014 Klage erhoben.

Unter dem gleichen Datum beantragte die Bevollmächtigte der Klägerin die Überprüfung der genannten Darlehensbescheide gemäß § 44 SGB X.

2. Klage S 10 AS 1099/15

Hier ist streitig der auf den Überprüfungsantrag vom 05.06.2014 hin erteilte Überprüfungsbescheid vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2015. Die Änderung der Darlehensbescheide wurde abgelehnt. Die Leistung sei lediglich als Darlehen auszuzahlen gewesen, denn es sei eine Prognose dahingehend getroffen, dass nach Ablauf des Trennungsjahres, somit am 01.11.2012, nunmehr die Vermö-gensauseinandersetzung erfolgt und die Möglichkeit besteht, dass im folgenden Bewilligungszeitraum ein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Vermögen gezogen werde (Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015, Seite 3, 3. Absatz).

Dagegen hat die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte am 20.03.2015 Klage erhoben mit der Begründung vom 12.11.2015. Das verwertbare Vermögen der Klägerin bestand in dem Miteigentum an einem Grundstück. Es sei eine Prognose dahingehend zu treffen, ob die Verwertung des Vermögensgegenstandes in dem Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, erfolgen wird.

In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2016, die zu beiden Klagen durchgeführt wurde, verweist der Vorsitzende darauf, dass aus der Verwaltungsakte des Beklagten nicht ersichtlich ist, dass überhaupt vor dem Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015 eine Prognoseentscheidung im Rahmen der Bewilligung der Leistung als Darlehen erfolgt ist.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt:

1. Der Rückzahlungsbescheid vom 04.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 10.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2015 die Leistungsbescheide vom 16.10.2012, 05.03.2013, 10.04.2013, 15.05.2013, 30.10.2013 und 06.01.2014 dahingehend abzuändern, dass die Leistung nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss bewilligt wird.

3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Vertreterin des Beklagten beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Auf diese, die Prozessakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird zur Ergänzung des Tatbestandes verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen sind form- und fristgerecht erhoben und insgesamt zulässig.

Die Klagen sind auch begründet. Die Auszahlung der Leistung als Darlehen war rechtswidrig. Die Leistung war als Zuschuss auszuzahlen. Damit kommt auch eine Rückzahlung eines Darlehens nicht in Betracht.

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II erhalten Personen Leistungen nach diesem Buch, die u. a. hilfebedürftig sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.

Gemäß § 9 Abs. 4 SGB II ist auch derjenige hilfebedürftig, dem die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen zu berücksichtigen alle verwertbaren Vermögensgegenstände.

Gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, wenn Leistungsberechtigten die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist.

Bei der Frage, ob ein Vermögen verwertbar ist, ist auch eine "gewisse zeitliche Komponente" zu beachten (Thie im Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II von Münder, 5. Auflage 2014, Rdnr. 47 zu § 9 SGB II). Generell bereits unverwertbar ist Vermögen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Zur Abgrenzung ist eine Prognose anzustellen, die im Regelfall den 6-monatigen Bewilligungszeitraum umfasst. Bestehen in diesem Zeitraum voraussichtlich tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die keine Verwertung zulassen, ist ein Vermögensgegenstand bereits nicht "berücksichtigungsfähig" (vgl. Thie, a. a. O.).

Das Gericht sieht die Erstellung einer Prognose daher als Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine lediglich darlehensweise Gewährung der Leistung vorgenommen wird.

Es ist weder aus den Darlehensbescheiden selbst noch aus der Verwaltungsakte des Beklagten vor Erteilung der Darlehensbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2014 ersichtlich, dass der Beklagte Überlegungen zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Verwertung des Miteigentumsanteils der Klägerin angestellt hat. Das Gericht geht daher davon aus, dass eine Prognoseentscheidung tatsächlich bei keinem der zu überprüfenden Darlehensbescheide erfolgt ist.

Damit war das Darlehen rechtswidrig ausgezahlt. Die Leistung war nach Ansicht des Gerichts daher als Zuschuss zu zahlen.

Nicht streitig war nach Ansicht des Gerichts, ob und in welcher Höhe der Beklagte Leistungen wegen der aus der Verwertung des Vermögens an die Klägerin zugeflossenen Geldbeträge zurückfordern kann.

Dementsprechend waren die streitigen Bescheide wie tenoriert aufzuheben bzw. durch den Beklagten abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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