L 7 SO 1394/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 3315/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1394/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Das Vermögen i.S. des § 90 Abs. 1 SGB XII umfasst die Summe aller aktiven Vermögenswerte; eine Saldierung aller Aktiva und Passiva erfolgt grundsätzlich nicht. 2. Eine Beratungspflicht dahingehend, durch den Verbrauch zumutbar verwertbaren Vermögens möglichst rasch Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, besteht nicht. Es ist nicht möglich, einen Antragsteller nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Wege einer Amtshandlung so zu stellen, als hätte er bereits zu einem früheren Zeitpunkt das über der Vermögensfreigrenze liegende Vermögen tatsächlich verwertet.


L 7 SO 1394/16

S 8 SO 3315/15

Im Namen des Volkes Urteil

Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat ohne mündliche Verhandlung am 04.08.2016 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Zugunstenverfahren Leistungen der Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit von Januar bis April 2014.

Die 1937 geborene, geschiedene und alleinstehende Klägerin bezieht eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (monatlicher Nettozahlbetrag 583,37 EUR, ab Juli 2014 593,11 EUR [+ 77,04 EUR im September 2014], ab Oktober 2014 618,79 EUR) sowie eine Altersrente der schweizerischen Ausgleichskasse (monatlicher Nettozahlbetrag im Januar 2014 144,44 EUR, im Februar 2014 146,37 EUR, im März 2014 146,73). Sie ist Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Sie bewohnt eine 3-Zimmer-Wohnung (ca. 65 qm²), für die sie eine monatliche Miete in Höhe von 562,42 EUR (460,16 EUR Kaltmiete, 102,26 EUR Nebenkosten) aufzuwenden hat.

Das Girokonto der Klägerin bei der Sparkasse B. wies zum 30. Dezember 2013 ein (Soll-)Saldo in Höhe von - 2.114,13 EUR (am 6. Februar 2014 - 3.035,11 EUR, am 7. März 2014 - 2.861,97 EUR) auf. Auf dem Depot der Klägerin bei der F.-D.-Bank befand sich zum 3. Januar 2014 ein Guthaben in Höhe von 7.547,57 EUR. In der Folgezeit nahm die Klägerin verschiedene Verfügungen über ihre F.anteile vor, sodass sich das Guthaben verringerte (Guthaben am 6. Februar 2014 7.231,73 EUR, am 21. März 2014 6.288,28 EUR, am 4. April 2014 2.652,61 EUR, am 28. April 2014 2.366,05 EUR, am 24. Juni 2014 2.409,22 EUR) und das Sollsaldo auf dem Girokonto zurückgeführt wurde (Girokonto am 11. April 2014 421,38 EUR, am 30. April 2014 442,98 EUR, am 2. Mai 2014 282,11 EUR).

Am 9. Januar 2014 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Zur Begründung ihrer Notlage gab sie eine geringe Rente an. Sie verfüge über Wertpapiere/Depots mit einem Wert von 7.500,00 EUR. Sie habe einen Kredit bei der Sparkasse B. in Höhe von 3.400,00 EUR. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 erläuterte sie, dass sie nach der Auflösung ihrer Lebensversicherung 2002 ein F.-D. angelegt habe, das von ihr nach Bedarf in Anspruch genommen werde. Seit 2004 erhalte sie keinen Unterhalt mehr. Ihre Rente decke nicht die laufenden Kosten. Dem jetzigen Kontostand stehe ein Kredit bei der Sparkasse B. von ca. 3.000,00 EUR, eine offene Heizkostenrechnung für das Jahr 2012 in Höhe von 700,00 EUR sowie ein privates Darlehen von 1.400,00 EUR gegenüber.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2014 lehnte der Beklagte den Grundsicherungsantrag wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab und wies darauf hin, dass das verwertbare Vermögen über der Vermögensfreigrenze von 2.600,00 EUR vorrangig zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden müsse. Soweit die Klägerin das F.-D. aufgelöst habe und das Vermögen bis zur Freigrenze aufgebraucht sei, habe sie die Möglichkeit, erneut einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen zu stellen. Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, Wohngeld zu beantragen.

Am 1. April 2014 teilte die Klägerin mit, dass sie das F.-D. "bis auf die Vermögensfreigrenze aufgelöst (2.600,00 EUR)" und einen Teil der Verbindlichkeiten ausgeglichen habe. Sie gehe davon aus, dass jetzt alle Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen erfüllt seien. Nachdem die Klägerin eine Depot-Abrechnung der F.-D.-Bank vom 4. April 2014 über ein Guthaben in Höhe von 2.652,61 EUR eingereicht hatte, wies der Beklagte mit Schreiben vom 16. April 2014 darauf hin, dass die Klägerin noch über Vermögen über der Vermögensfreigrenze von 2.600,00 EUR verfüge, und empfahl, das F.-D. auf 2.300,00 EUR zu senken.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 (Eingang beim Beklagten am 5. Mai 2014) reichte die Klägerin die Depot-Abrechnung vom 28. April 2014 (Guthaben zum 28. April 2014 2.366,05 EUR) sowie einen Kontoauszug ihres Girokontos mit einem Guthaben am 2. Mai 2014 in Höhe von 282,11 EUR ein. Mit Bescheid vom 19. Mai 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Oktober 2014 in Höhe von monatlich 247,01 EUR. Dagegen legte die Klägerin am 23. Mai 2014 (Schreiben vom 21. Mai 2014) Widerspruch ein und machte geltend, dass ihr ab 1. Januar 2014 Grundsicherungsleistungen zustünden, von ihrem Einkommen Beiträge für eine KFZ-Versicherung und eine Krankenzusatzversicherung abzusetzen sowie ihre Aufwendungen für Haushaltsstrom bedarfserhöhend zu berücksichtigen seien.

Wegen der Erhöhung der deutschen Altersrente ab Juli 2014 auf monatlich 593,11 EUR berechnete der Beklagte die Grundsicherungsleistungen mit Bescheid vom 8. Juli 2014 für die Zeit ab 1. Juli 2014 neu und setzte den Leistungsbetrag auf 237,27 EUR fest. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2014 zurück. Das Gesamtvermögen habe Ende April 2014 noch 2.809,03 EUR betragen und somit noch über der Vermögensfreigrenze von 2.600,00 EUR gelegen. Nach Bewilligung einer "Mütterrente" berechnete der Beklagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 die Leistungen für die Monate Juli bis Oktober 2014 neu. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 bewilligte er bis zum 31. Oktober 2015 weiterhin Grundsicherungsleistungen (vgl. ferner Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2015, Änderungsbescheid vom 17. Februar 2015).

Die Klägerin wandte sich wiederholt an den Beklagten und machte geltend, dass er sie anlässlich ihres Antrags vom 9. Januar 2014 zu der Frage ihres Vermögens und der Vermögensfreigrenze nicht bzw. nicht vollständig beraten habe. Mit Schreiben vom 22. April 2015 erläuterte der Beklagte, dass nach seiner Auffassung eine fehlerhafte Beratung nicht vorliege und im Übrigen der Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2014 bestandskräftig sei. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 4. Mai 2015, dass sie zu ihrem Grundsicherungsantrag keine Beratung erhalten habe. Durch dieses Versäumnis sei ihr ein Nachteil entstanden, der durch die gesetzliche Beratungspflicht verhindert worden wäre. Sie berief sich auf den sozialrechtlichen "Wiederherstellungsanspruch" und verlangte, so gestellt zu werden, als hätte sie die vorgeschriebene Beratung erhalten.

Am 15. Juli 2015 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) und machte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen Verletzung der Beratungs- und Belehrungspflichten hinsichtlich ihres Grundsicherungsantrags vom 9. Januar 2014 geltend (S 8 SO 1751/15). In diesem Rechtsstreit schlossen die Beteiligten am 17. November 2015 folgenden Vergleich:

"1. Der Beklagte wird das Schreiben der Klägerin vom 24.04.2015 als Überprüfungsantrag im Hinblick auf den Ablehnungsbescheid vom 21.02.2014 werten und hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen. 2. Damit ist der Rechtsstreit S 8 SO 1751/15 erledigt".

Am 14. Dezember 2015 hat die Klägerin erneut Klage zum SG erhoben und einen sozialrechtlichen "Wiederherstellungsanspruch" hinsichtlich einer aus ihrer Sicht unterlassenen Beratung anlässlich ihres Antrages auf Grundsicherungsleistungen im Januar 2014 geltend gemacht (S 8 SO 3315/15).

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 den Überprüfungsantrag betreffend den Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2014 abgelehnt, weil mit diesem Bescheid der Grundsicherungsantrag auf Grund übersteigenden Vermögens zu Recht abgelehnt worden sei. Eine mangelnde oder fehlerhafte Beratung sei nicht ersichtlich. Eine Beratungspflicht könne nicht so weit gehen, dass Antragstellern mitgeteilt werden müsse, dass sie mit vorhandenem Vermögen Schulden tilgen sollten, um im Anschluss Sozialhilfeleistungen zu erhalten. Dagegen hat die Klägerin am 14. Dezember 2015 Widerspruch eingelegt, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2016 zurückgewiesen hat.

Dagegen hat die Klägerin am 28. Januar 2016 Klage zum SG erhoben (S 8 SO 172/16). Das SG hat die Verfahren S 8 SO 3315/15 und S 8 SO 172/16 durch Beschluss vom 2. Februar 2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 8 SO 3315/15 fortgeführt.

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 17. März 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte zu Recht die Rücknahme des Bescheids vom 21. Februar 2014 im Zugunstenverfahren und die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom Januar bis April 2014 abgelehnt habe. Bis Ende April 2014 habe die Klägerin über verwertbares Vermögen verfügt, das die Vermögensfreigrenze überschritten habe. Die Klägerin könne nicht auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so behandelt werden, als hätte sie bereits beim ersten Sozialhilfeantrag im Januar 2014 ihr Vermögen durch Schuldentilgung verbraucht. Ein Beratungsanspruch dahingehend, dass das Vermögen möglichst schnell - etwa durch Schuldentilgung - zu verbrauchen sei, um so schneller einen Sozialhilfeanspruch zu erlangen, bestehe nicht.

Gegen das ihr am 26. März 2016 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12. April 2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars auf Grundsicherung vom 8. Januar 2014 sei durch das Rathaus in L. erfolgt. Eine persönliche Beratung bzw. Auskunft und Unterstützung hinsichtlich der individuellen Lebenssituation habe der Beklagte nicht erbracht. Auf ihren zweiten Grundsicherungsantrag aus dem April 2014 habe der Beklagte ihr Grundsicherungsleistungen gewährt, obwohl sich ihre finanzielle Lage nicht verändert habe. Ab März 2015 habe sie sich an den Amtsleiter gewandt, jedoch keine Antwort erhalten. Sie - die Klägerin - bezweifle die korrekte Bearbeitung ihrer Akte. Sie sei auf § 11 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I) aufmerksam gemacht worden.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. März 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2016 zu verurteilen, ihr unter Rücknahme des Bescheids vom 21. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2014 für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2014 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2014 rechtmäßig sei, weil die Klägerin über Vermögenswerte über der für sie maßgeblichen Vermögensfreigrenze verfügt habe. Eine Verletzung der Beratungspflicht liege nicht vor. Eine Beratung könne nicht so weit gehen, dass Antragstellern geraten werden müsse, ihre Kapitalanlagen aufzulösen, mit dem Erlös Verbindlichkeiten zu tilgen, um dann Sozialleistungen zu erhalten. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien nicht erfüllt.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bände) sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Bescheid vom 7. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2016 (§ 95 SGG), mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, der Klägerin rückwirkend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2014 zu bewilligen und zu zahlen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtung-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, 56 SGG.

3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rücknahme der den genannten Zeitraum betreffenden Ablehnungsentscheidung vom 21. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2014 und auf Erbringung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.

a. Grundlage für den Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides über die Ablehnung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII für den im Streit befangenen Zeitraum ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), der auch im Sozialhilferecht Anwendung findet (z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R - BSGE 104, 213 - juris Rdnr. 11). Danach ist ein unanfechtbarer Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

b. Der Beklagte hat durch Bescheid vom 21. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2014 die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2014 zu Recht abgelehnt. Der zur Überprüfung gestellte Bescheid ist im Zeitpunkt seines Erlasses, vorliegend im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids am 29. März 2014, rechtmäßig gewesen. Denn die Klägerin ist in der hier streitigen Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2014 nicht hilfebedürftig gewesen.

aa. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Nach § 41 Abs. 1 SGB XII sind leistungsberechtigt ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können. Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 SGB XII und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 SGB II anzuwenden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der ab 1. Januar 2016 bzw. § 41 Abs. 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung). Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte (im Falle der Klägerin gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII maximal 2.600,00 EUR); dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII).

bb. Die Klägerin hat im hier zur Überprüfung gestellten Zeitraum über Vermögen in Gestalt des Anspruchs auf Auszahlung des auf dem Depot bei der F.-D.t-Bank bzw. des auf dem Girokonto bei der Sparkasse B. befindlichen Guthabens verfügt.

Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte, soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind. Das Vermögen umfasst die Summe aller aktiven Vermögenswerte (z.B. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 28/09 R - juris Rdnr. 22). Alle aktiven Vermögenswerte müssen grundsätzlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden. Deshalb erfordert die Bedürftigkeitsprüfung im SGB XII keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Vielmehr sind alle Vermögensbestandteile einzeln zu betrachten. Zu berücksichtigen ist nur das tatsächlich vorhandene Vermögen (vgl. zum Ganzen nur Mecke in jurisPK-SGB XII, § 90 Rdnr. 11 ff. m.w.N.).

Der Klägerin hat noch am 21. März 2014, mithin unmittelbar vor Erlass des Widerspruchsbescheids, ein Auszahlungsanspruch gegen die F.-D.-Bank in Höhe von 6.288,28 EUR zugestanden (zuvor sogar in Höhe von 7.547,57 EUR, am 6. Februar 2014 von 7.231,73 EUR). Mithin hat sie insofern über einen Vermögenswert verfügt. Dass die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2014 auch "Schulden" hatte, ist sozialhilferechtlich nicht relevant. Auch in der Zeit bis zum 30. April 2014 haben die aktiven Vermögenswerte die für die Klägerin maßgebliche Vermögensfreigrenze von 2.600,00 EUR nicht unterschritten. Denn am 4. April 2014 hat das Depot noch ein Guthaben in Höhe von 2.652,61 EUR aufgewiesen. Zudem hat sich auf dem Girokonto mittlerweile (am 11. April 2014) ein Guthaben in Höhe von 421,38 EUR befunden. Zwar hat das Depot am 28. April 2014 nur noch ein Guthaben von 2.366,05 EUR aufgewiesen, jedoch hatte die Klägerin in diesem Zeitraum (30. April 2014) im Hinblick auf ihr Girokontoguthaben in Höhe von 442,98 EUR einen Auszahlungsanspruch gegen die Sparkasse B., so dass die Summe der aktiven Vermögenswerte sich auf 2.809,03 EUR belaufen hat.

Dieses Vermögen ist auch verwertbar. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (z.B. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 - juris Rdnr. 11; Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 158/11 R - juris Rdnr. 15). Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist (bspw. BSG, Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 58/13 R - juris Rdnr. 15 m.w.N.; Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - juris Rdnrn. 14 f.; Urteil vom 19. Mai 2009, a.a.O. Rdnr. 21). Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich ist. Für diese Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum (vgl. dazu § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) abzustellen; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O. Rdnr. 15; Urteil vom 18. September 2014, a.a.O. Rdnr. 15; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 15). Nach diesem Maßstäben sind die Vermögensgegenstände verwertbar gewesen, was sich schon darin zeigt, dass die Klägerin über die Anlagebeträge im hier streitigen Zeitraum wiederholt verfügt hat.

Die der Klägerin mögliche Verwertung stellt schließlich keine unzumutbare Härte i.S. des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, d.h. das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten, um ihn soweit wie möglich auch zu befähigen, unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 22; vgl. ferner BSG, Urteil vom 19. Mai 2009, a.a.O. Rdnr. 22; Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - BSGE 100, 131 - juris Rdnr. 25). Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 22). Eine Härte liegt vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, wie z.B. der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, des Alters, des Familienstands oder der sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zur besonderen wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen seiner Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist. Bei der Prüfung der Angemessenheit sind auch Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - Rdnr. 25). Der Einsatz von Sparvermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts stellt keinen derart atypischen Sachverhalt i.S. des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 23).

cc. Ein für die Klägerin günstiges Ergebnis folgt auch nicht aus den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Der als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass der Sozialleistungsträger aufgrund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), verletzt und diesem dadurch einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Betroffenen obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 16. März 2016 - B 9 V 6/15 R - juris Rdnr. 29; Urteil vom 12. Dezember 2011 - B 13 R 29/11 R - juris Rdnr. 35; Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 90/09 R - juris Rdnr. 29; Urteil vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 - juris Rdnr. 26; Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R - juris Rdnr. 25; Urteil vom 27. August 2009 - B 13 R 14/09 R - juris Rdnr. 36; Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24). Der Herstellungsanspruch kann einen Sozialleistungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist (dazu und zum Folgenden z.B. BSG, Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 24 ff. jeweils m.w.N.) bzw. in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen ist (BSG, Urteil vom 17. August 2000 - B 13 RJ 87/98 R - juris Rdnr. 36). Voraussetzung ist also - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung -, dass der dem Betroffenen entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Umgekehrt bedeutet dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum. Mit Hilfe des Herstellungsanspruchs lässt sich der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht. Der Herstellungsanspruch findet nur in denjenigen Fällen Anwendung, in denen der Leistungsträger mit seinem Instrumentarium durch eine an sich zulässige Amtshandlung zur Naturalrestitution in der Lage ist (BSG, Urteil vom 18. August 1983 - 11 RA 60 82 - juris Rdnr. 20). Nach der Rechtsprechung des BSG ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch u.a. ausgeschlossen, wenn der Berechtigte selbst tatsächliche Handlungen vorzunehmen hatte (z.B. Urteil vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 80/92 - juris Rdnr. 28: Arbeitslosenmeldung; Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R - juris Rdnr. 27: Arbeitsuchendmeldung; Urteil vom 3. Dezember 2009 - B 11 AL 26/08 R - juris Rdnr. 18: Reduzierung des Umfangs einer selbständigen Tätigkeit; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R - juris Rdnr. 17: Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses), es auf die Eigenschaft als Berechtigter ankam (z.B. Urteile vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 103/83 - juris Rdnr. 29 und vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91 - juris Rdnr. 38: Verfügbarkeit) oder wenn die erforderliche Handlung von einer Stelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsträger vorzunehmen war (bspw. BSG, Urteil vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 14/78 - juris Rdnr. 30: Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinde; Urteil vom 15. Dezember 1999 - B 9 V 12/99 R - juris Rdnr. 11: Änderung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Senatsurteil vom 11. Juni 2008 - L 7 R 1989/07 - juris Rdnr. 34: Eintragung in die Handwerksrolle).

Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass der Beklagte die Klägerin anlässlich ihres Grundsicherungsantrages vom 8. Januar 2016 nicht bzw. nicht hinreichend beraten hat (vgl. §§ 8, 10 Abs. 2 SGB XII). Er hat in dem Antragsformular detailliert alle für die Entscheidung relevanten Tatsachen abgefragt und mit Verfügungen vom 14. Januar 2014 und 6. Februar 2014 erforderliche Informationen bzw. Unterlagen angefordert. Insbesondere der Verfügung vom 6. Februar 2014 und dem Bescheid vom 21. Februar 2014 konnte die Klägerin zwanglos entnehmen, dass der Beklagte im Hinblick auf das Guthaben bei der F.-D.-Bank von einem den maßgeblichen Vermögensfreibetrag von 2.600,00 EUR übersteigenden Vermögen, das verwertbar ist, ausgegangen ist, dieses Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen ist und eine Saldierung mit bestehenden "Schulden" nicht stattfindet. Eine Beratungspflicht dahingehend, durch den Verbrauch des Vermögens möglichst rasch die Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, besteht nicht und stünde im Widerspruch zu § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Unabhängig davon, ob überhaupt durch ein pflichtwidriges Verwaltungshandeln des Beklagten (Unterlassen einer Beratung betreffend die Verwertung des Fondsvermögens zur Schuldentilgung) ein Nachteil zu Lasten der Klägerin (Ablehnung von Grundsicherungsleistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 30. April 2014) eingetreten ist, könnte dieser nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Wie bereits dargelegt, setzt die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Hilfebedürftigkeit voraus. Die Klägerin ist jedoch im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen, weil sie über verwertbares Vermögen über der Vermögensfreigrenze verfügt hat. Nur die Klägerin selbst - nicht jedoch der Beklagte - konnte über ihr Vermögen verfügen. Es ist nicht möglich, die Klägerin im Wege einer Amtshandlung so zu stellen, als hätte sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt das über der Vermögensfreigrenze liegende Vermögen tatsächlich verwertet. Im Unterschied und zur Abgrenzung zum Amtshaftungsanspruch kommt im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen - wie das Bestehen von Vermögen bzw. dessen Verwertung -, denen gestaltende Entscheidungen des Antragstellers zu Grunde liegen, nicht in Betracht (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 77/08 B - juris Rdnr. 9; Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 63/06 R - juris Rdnr. 17). Eine in der Gestaltungsmacht ausschließlich des Bürgers liegende (vertragliche) Disposition kann nicht im Wege des Herstellungsanspruchs nachgeholt bzw. fingiert werden, weil sie insoweit außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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