L 7 AS 414/16 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1419/16 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 414/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für den Willen, Verantwortung füreinender zu tragen und füreinender einzustehen (Einstandswillen), gibt es Tatbestände, die eine gesetzliche Vermutung hierfür begründen. Diese Vermutung kann durch weitere Indizien bekräftigt werden. Entgegenstehende Erklärungen, die Betroffene in Kenntnis der Rechtsfolgen einer eheähnlichen Gemeinschaft abgeben, haben eine geringere Beweiskraft.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Arbeitslosengeld II für die Zeit ab März 2016. Strittig ist insbesondere, ob der Antragsteller in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau B. (künftig F.) lebt und deshalb deren Einkommen/Vermögen bei der Hilfebedürftigkeit anzurechnen ist.

Der 1962 geborene Antragsteller war bis 2011 als Unternehmensberater selbstständig erwerbstätig. Von 21.11.2011 bis 16.03.2015 war er inhaftiert, nach seinen Angaben wegen Steuerhinterziehung.

Bereits Anfang 2006 lernte der Antragsteller nach einer Partnerschaftsanzeige Frau F. (geboren 1963) kennen. In der Folge kam es nach Angaben des Antragstellers und von Frau F. zu gelegentlichen Treffen, nicht jedoch zu einer dauerhaften Beziehung. Während der Haftdauer besuchte Frau F. den Antragsteller jeden Monat in der Haftanstalt. Bei seiner Entlassung erhielt der Antragsteller 2031,70 Euro, davon 1837,50 Euro Überbrückungsgeld.

Unmittelbar nach der Haftentlassung zog der Antragsteller in die Wohnung von Frau F. ein. Diese Wohnung hatte Frau F. bereits im Jahr 2005 angemietet. Die Miete beträgt im strittigen Zeitraum monatlich 820,- Euro (Kaltmiete 670,- Euro, Betriebskosten 150,- Euro). Es handelt sich um eine Zweizimmerwohnung mit 57 qm Wohnfläche. Von der Wohnungstür aus erreicht man das Wohnzimmer (Durchgangszimmer), von dem es rechts in die kleine Küche geht und links in das Schlafzimmer. Laut Nr. 1 Abs. 4 der allgemeinen Mietbedingungen zum Mietvertrag darf Frau F. die Mieträume ganz oder teilweise nur mit vorher eingeholter Zustimmung des Vermieters untervermieten.

Nachdem der Antragsteller in der JVA versicherungspflichtig gearbeitet hatte, beantragte er Arbeitslosengeld nach SGB III. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Anwartschaftszeit von mindestens 360 Kalendertagen knapp nicht erreicht wurde. Das dagegen gerichtete Eilverfahren blieb erfolglos (Bay LSG Beschluss vom 03.08.2015, L 9 AL 151/15 B ER).

Am 27.05.2015 verkaufte der Antragsteller zwei Armbanduhren zum Preis von 2.800,- bzw. 1.550,- Euro.

Am 21.03.2016 beantragte der Antragsteller Arbeitslosengeld II beim Antragsgegner. Dabei trug er vor, dass es einen mündlichen Untermietvertrag gebe und geplant gewesen sei, dass er sich mit Arbeitslosengeld nach SGB III zur Hälfte an den Mietkosten beteilige und seinen Lebensunterhalt selber finanziere. Nachdem er nunmehr dieses Arbeitslosengeld nicht erhalte, lehne Frau F. jegliche weitere Zahlungen für ihn ab und bestehe nunmehr darauf, dass er rückwirkend zum 01.01.2016 die Hälfte der Mietkosten zahle und sich baldmöglichst eine eigene Wohnung suche. Im Fragebogen zur Partnerschaft teilte der Antragsteller mit, dass hin und wieder Mahlzeiten gemeinsam zubereitet werden. Haushaltsgeräte/Geschirr gemeinsam benutzt werde, beide Personen für die Reinigung der Wohnung sorgen würden und keine Verfügungsmacht über Konten/Einkommen/Vermögensgegenstände des anderen bestehe.

Am 05.04.2016 erfolgte ein unangemeldeter Hausbesuch. Dabei wurde laut Protokoll Folgendes festgestellt: Im Schlafzimmer gab es eine große Doppelbettdecke und zwei Kopfkissen. Auf der Couch im Wohnzimmer - laut Antragsteller seine Schlafstätte - war weder Kissen noch Bettzeug vorhanden. Der Antragsteller habe auch kein Bettzeug für die Couch finden können. Im Wohnzimmer und im Schlafzimmer würden mehrere Bilder hängen, die auf eine Partnerschaft hindeuten würden, etwa Bilder auf denen sich der Antragsteller und Frau F. umarmen. Die Kleidung des Antragstellers und die Kleidung von Frau F. hingen im selben Schlafzimmerschrank, allerdings getrennt. Im Wohnzimmer befand sich kein Schrank.

Mit Schreiben vom 19.05.2016 forderte der Antragsgegner von Frau F. gemäß § 60 SGB II Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliege. Frau F. bestritt dies umgehend. Es bestehe lediglich eine Wohngemeinschaft. Der Hausbesuch sei gegen ihren Willen erfolgt. Wenn kein Arbeitslosengeld II gezahlt werde, werde sie darauf bestehen, dass der Antragsteller umgehend die Wohnung verlasse.

Mit Bescheid vom 03.06.2016 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Arbeitslosengeld II für die Zeit von 01.03.2016 bis 31.08.2016 ab. Es bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft mit Frau F. Insofern wurde auf die fehlende Zahlung von Miete, das Fehlen von Rückzugsmöglichkeiten in der Wohnung und das Ergebnis des Hausbesuchs verwiesen. Frau F. sei in der Lage, den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Einkommen zu decken. Es fehle somit an den Leistungsvoraussetzungen. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 08.06.2016 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Am 10.06.2016 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er benötige dringend Arbeitslosengeld II. Er habe auch keine Krankenversicherung. Ihm drohe unmittelbare Obdachlosigkeit. Mit Beschluss vom 23.06.2016 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Nach den Feststellungen beim Hausbesuch liege eine Bedarfsgemeinschaft vor. Die Wohnung habe nur ein Schlafzimmer. Bettzeug für die Couch im Wohnzimmer habe der Antragsteller nicht vorweisen können. Auch der Antragsteller bewahre seine Kleidung im Schlafzimmer auf. Der Antragsteller zahle keine Miete. Eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers sei nicht glaubhaft.

Ende Juni 2016 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Im Rahmen eines Erörterungstermins ist Frau F. als Zeugin vernommen worden. Sie hat unter anderem erklärt, dass es nach der Haftentlassung für ein bis zwei Monate eine Beziehung gegeben habe. Die Beziehung sei jedoch beendet worden, weil der ganze Druck und die Lebensumstände nicht danach gewesen seien. Eine andere Liebesbeziehung bestehe nicht. Sie verdiene monatlich ca. 2.400,- Euro netto. Der Antragsteller könne natürlich alle Einrichtungsgegenstände mitbenutzen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.06.2016 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten für die Zeit von 01.03.2016 bis 31.08.2016 Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen von Frau F. zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat.

Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).

Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Es ist von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen und fehlender Hilfebedürftigkeit, weil Frau F. über laufendes Einkommen (2.400,- Euro netto, abzüglich Grundfreibetrag von 100,- Euro und prozentuale Freibeträge von 200,- Euro ergibt ein anrechenbares Einkommen von 2.100,- Euro) verfügt, dass den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.930,- Euro übersteigt.

1. Wie das Sozialgericht ist das Beschwerdegericht der Auffassung, dass im vorliegenden Fall das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a SGB II in Form einer eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen ist. Leistungen nach dem SGB II entfallen nicht wegen dem Bestehen einer derartigen Gemeinschaft, jedoch ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen. Wenn der Partner also über anzurechnendes Einkommen (nach Abzug der Beträge gemäß § 11b SGB II) oder anrechenbares Vermögen (vgl. § 12 SGB II) verfügt, das den Bedarf beider Partner abdeckt, besteht keine Hilfebedürftigkeit.

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird unter anderem dann nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - hier in Form einer eheähnlichen Gemeinschaft - in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen.

Das BSG hat dazu im Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R, unter Rn. 14 ausgeführt, dass hierfür drei Voraussetzungen vorliegen müssen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Einstandswille). Der Einstandswille ist eine subjektive Voraussetzung. Wenn die Anknüpfungstatsachen (Indizien) der Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II gegeben sind, kommt die widerlegbare Vermutung zum Tragen.

Der Antragsteller und Frau F. sind Partner, weil eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt, und eine Heirat rechtlich zulässig wäre.

Der Antragsteller und Frau F. leben in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Es handelt sich nicht um eine bloße Wohngemeinschaft. Die beiden leben ohne räumliche Trennung in einer kleinen Wohnung zusammen. Der Antragsteller hat kein eigenes Zimmer und keine Rückzugsmöglichkeit. Nach dem Ergebnis des Hausbesuchs schläft er auch nicht im gemeinsamen Wohnzimmer. Alle Einrichtungsgegenstände, auch der Kleiderschrank im Schlafzimmer, werden gemeinsam benutzt. Die Hausarbeit wird weitgehend geteilt.

Die Partner leben auch mehr als ein Jahr zusammen. Der Antragsteller ist unmittelbar nach seiner Haft am 16.03.2015 zu Frau F. in deren Mietwohnung gezogen. Daraus ergibt sich die gesetzliche Vermutung, dass der vorgenannte Einstandswille besteht. Diese Vermutung wurde nicht widerlegt.

Im Gegenteil: Für das Bestehen des Einstandswillens sprechen diverse Indizien.

So unterstützt Frau F. den Antragsteller fortlaufend, indem sie ihn umsonst bei sich wohnen lässt und Nebenkosten wie Telefon und Strom bezahlt. Dies war und ist auch nicht abhängig von einem Bezug von Sozialleistungen: Zu Beginn verfügte der Antragsteller über gut 2.000,- Euro aus der Haftentlassung und musste sich nicht an der Miete beteiligen. Spätestens im August 2015 war klar, dass der Antragsteller kein Arbeitslosengeld nach SGB III erhält; trotzdem durfte er weiter unentgeltlich bei Frau F. wohnen und stellte erst nach weiteren sieben Monaten einen Antrag auf Arbeitslosengeld II. Es ist eben nicht so, wie viele Betroffene glauben, dass nur direkte finanzielle Unterstützungen zählen und dass es genüge, diese zu bestreiten.

Das Ergebnis des Hausbesuchs spricht sehr deutlich für eine eheähnliche Gemeinschaft: Es gab keinen Rückzugsraum für den Antragsteller, eine eigene Schlafstatt konnte er nicht vorweisen, der Kleiderschrank im Schlafzimmer wurde wie die gesamte Einrichtung gemeinsam genutzt. Auch die aufgestellten Bilder dokumentierten die Zusammengehörigkeit.

Frau F. hat im Zeugenstand erklärt, dass im Frühjahr 2015 sehr wohl eine Liebesbeziehung bestanden hatte. Anhaltspunkte für eine Beendigung dieser Beziehung fehlen. Der Antragsteller wohnt nach wie vor unentgeltlich bei Frau F., er hat laut Hausbesuch kein eigenes Bett und die Bilder, die eine Beziehung belegen, hängen nach wie vor in der gemeinsamen Wohnung.

Ein schriftlicher Untermietvertrag und Nachweise für Mietzahlungen durch den Antragsteller existieren nicht. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Vermieter von Frau F. um die im Mietvertrag vorgeschriebene Einwilligung in eine Untervermietung gebeten wurde.

Der Verkauf der beiden Uhren im Mai 2015 für 4.350,- Euro ist kein gewichtiger Anhaltspunkt für das Fehlen einer Unterstützung durch Frau F. Die Haftentlassung lag zu diesem Zeitpunkt zwei Monate zurück. Obwohl der Antragsteller keine Miete zahlen musste und nach seinen Angaben über keine Krankenversicherung verfügte, hatte er scheinbar die 2.031,70 Euro schon verbraucht. Dann wäre es überraschend, wenn die 4.350,- Euro bis zum März 2016 gereicht hätten, was für eine laufende Unterstützung durch Frau F. spricht. Miete musste er aus den 4.350,- Euro ohnehin nicht bezahlen.

Das Argument, der Antragsteller müsse bei Frau F. wohnen bleiben, weil er keine andere Wohnung finanzieren könne, ist nicht stichhaltig. Es ist umgekehrt so, dass der Antragsteller, wenn er ernsthaft ausziehen will, wegen Wegfall der Partnerschaft mit dem Auszug und eigener Hilfebedürftigkeit Leistungen nach §§ 22, 24 Abs. 3 SGB II beanspruchen kann, also laufende Miete in angemessener Höhe, Mietkaution, Umzugskosten und eine einfache Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte. Bevor Obdachlosigkeit eintritt, erscheint im Übrigen zumindest für eine Übergangszeit auch die Anmietung eines möblierten Zimmers als hinnehmbar.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die festgestellten Indizien eine höhere Beweiskraft haben als entgegenstehende Erklärungen der beiden Betroffenen, wenn diese - wie hier - wissen, welche rechtlichen Folgen mit der eheähnlichen Gemeinschaft verbunden sind (so auch Bay LSG, Urteil vom 21.01.2010, L 9 AL 407/05).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die drei Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu bejahen sind. Dann fehlt es wegen anrechenbarem Einkommen von Frau F. an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers und damit an einem Anordnungsanspruch.

2. Der monatliche Gesamtbedarf von 1930,- Euro setzt sich zusammen aus zwei mal dem Regelbedarf von 364,- Euro, den Unterkunftskosten von insgesamt 820,- Euro zuzüglich der Kosten einer privaten Krankenversicherung im halben Basistarif zzgl. Pflegeversicherung von zusammen ca. 382,- Euro.

Zum halben Basistarif ist auf § 26 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG - § 26 Abs. 1 SGB II enthält noch die Vorgängervorschrift § 12 VAG) zu verweisen. Durch dieses Regelungssystem wird sichergestellt, dass entweder der halbe Basistarif zu zahlen ist oder der volle Basistarif durch anrechenbares Einkommen selbst gezahlt werden kann. Die Krankenversicherung halbiert den Basistarif, wenn sie eine Bescheinigung der Hilfebedürftigkeit nach § 152 Abs. 4 VAG vom Antragsgegner erhält. Dies gilt auch, wenn Hilfebedürftigkeit bei einem vollen Basistarif entstünde. Wenn das Nettoeinkommen von Frau F. auch unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen tatsächlich nur 2.400,- Euro beträgt und sie nicht über zu berücksichtigendes Vermögen (vgl. § 12 SGB II) verfügt, sollten der Antragsteller und Frau F. dies nachweisen und diese Bestätigung einholen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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