Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 156 AS 15083/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 2819/15 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2013 aufgehoben. Die Bescheide des Beklagten vom 7. Februar 2013 einschließlich des Änderungsbescheides vom 7. Februar 2013, vom 19. Februar 2013 einschließlich des Änderungsbescheides vom 19. Februar 2013, vom 18. März 2013 (zwei Bescheide) einschließlich des Änderungsbescheides vom 18. März 2013, vom 8. April 2013, vom 9. April 2013 und vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 werden aufgehoben, soweit der Beklagte mit ihnen jeweils eine Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs festgestellt und entsprechend die Leistungsbewilligungen für die Monate März bis Mai 2013 teilweise aufgehoben hat. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 18. März 2013 und vom 19. April 2013 in der Fassung des Bewilligungsbescheides vom 23. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 verurteilt, dem Kläger das infolge Minderungen bei Meldeverstößen einbehaltene Arbeitslosengeld II in Höhe von 191,- Euro für Juni 2013 und in Höhe von 114,60 Euro für Juli 2013 zu gewähren und auszuzahlen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Rechtmäßigkeit von sieben Minderungen von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II (Alg II) wegen Meldeversäumnissen.
Der 1984 geborene Kläger hat nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation mit Abschluss absolviert (September 2003 bis Juni 2005), anschließend das Abitur gemacht und von September 2007 bis Juni 2008 ohne Abschluss im Fachbereich Bachelor of Science/Informatik studiert. Anschließend hat er keine Tätigkeit ausgeübt, ehe er am 19. April 2010 erstmals bei dem Beklagten Alg II beantragte mit der Begründung, die Eltern würden ihn nun nicht mehr unterstützen und wünschen, dass er ausziehe. Seit Juni 2010 bezieht der Kläger von dem Beklagten Alg II.
Unter dem 17. März 2011 schlossen Kläger und Beklagter eine bis zum 16. September 2011 gültige Eingliederungsvereinbarung (EGV), in der als Ziel die Integration des Klägers in den allgemeinen Arbeitsmarkt als Kaufmann für Bürokommunikation oder angrenzende Tätigkeiten oder Berufe angegeben wurde. Gegenstand der EGV war im Wesentlichen das Angebot und die Wahrnehmung einer Einladung des Psychologischen Dienstes der Agentur für Arbeit durch den Kläger zur Unterstützung seiner beruflichen Neuorientierung. In einem psychologischen Ergebnisbericht über die psychologische Beratung vom 20. April 2011 wurde mitgeteilt, der Kläger sei zu zwei Terminen im Rahmen einer psychologischen Beratung erschienen, doch jeweils sei es nicht gelungen, das Beratungsanliegen zu klären. Einen weiteren Termin wolle der Kläger derzeit nicht wahrnehmen, möchte aber gegebenenfalls später auf ein solches Angebot zurückgreifen.
Nach Aktenlage wurde der Kläger durch den Beklagten nach Verschiebung des Termins zum 12. Dezember 2011 zu einem ersten Meldetermin geladen, den er nicht wahrnahm. Mit Bescheid vom 10. Januar 2012 minderte der Beklagte für den Zeitraum von Februar bis April 2012 den Regelbedarf um 10 Prozent (36,40 Euro monatlich).
Ausweislich jetzt vorgelegter Verbis-Vermerke wurde der Kläger von dem Beklagten einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei der TÜV Akademie GmbH (nachfolgend: TÜV) zugewiesen. Einer telefonischen Einladung des TÜV zum 27. März 2012 leistete er ausweislich einer e-mail des TÜV an den Beklagten offenbar keine Folge. Ausweislich weiterer e-mails erschien der Kläger offenbar auch nicht zu weiteren Terminen am 2. und 10. April 2012. Mit Bescheid vom 21. Mai 2012 minderte der Beklagte den Regelbedarf für den Zeitraum von Juni bis August 2012 um 30 Prozent (112,20 Euro monatlich), weil der Kläger am 27. März 2012 die "Maßnahme Praxiscenter bei TÜV" nicht angetreten habe. In der diesbezüglichen Anhörung hatte der Kläger erklärt, keine Einladung zu dieser Maßnahme erhalten zu haben. In dem Minderungsbescheid heißt es insoweit, der Kläger sei am 21. März 2012 telefonisch von einer Mitarbeiterin des TÜV´s eingeladen worden.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 lud der Beklagte den Kläger zu einem Termin in den Räumlichkeiten des Beklagten am 28. Juni 2012 und 8 Uhr 30. Zum Meldezweck hieß es in dem Schreiben, die zuständige Bearbeiterin wolle mit dem Kläger über dessen aktuelle berufliche Situation sprechen. Der Kläger wurde darum gebeten, zum Termin einen Nachweis über seine Bewerbungsaktivitäten, Bewerbungsunterlagen und einen Lebenslauf mitzubringen. Der Kläger nahm den Termin nicht wahr, so dass der Beklagte eine Minderung des Alg II des Klägers mit Bescheid vom 7. August 2012 für den Zeitraum von September bis November 2012 monatlich um 10 Prozent des Regelbedarfs (37,40 Euro monatlich) feststellte. Der Kläger erhielt in der Folgezeit Folgeeinladungen mit zunächst identischem Meldezweck wie er sich dem Schreiben vom 18. Juni 2012 entnehmen ließ. Ab der Einladung vom 30. November 2012 wurde der Meldezweck leicht umformuliert; die zuständige Bearbeiterin wolle mit dem Kläger über dessen aktuelle berufliche Situation sprechen. Der Kläger wurde darum gebeten, zum Termin einen Nachweis über seine Bewerbungsaktivitäten (Kopien der Bewerbungsanschreiben), ausgedruckte Bewerbungsunterlagen und einen ausgedruckten Lebenslauf mitzubringen.
Die Folgeeinladungen erfolgten zum 19. Juli 2012 (Einladung vom 2. Juli 2012), zum 9. August 2012 (Einladung vom 25. Juli 2012), zum 3. September 2012 (Einladung vom 9. August 2012), zum 14. September 2012 (Einladung vom 3. September 2012), zum 2. Oktober 2012 (Einladung vom 18. September 2012), zum 11. Oktober 2012 (Einladung vom 2. Oktober 2012), zum 25. Oktober 2012 (Einladung vom 17. Oktober 2012), zum 9. November 2012 (Einladung vom 26. Oktober 2012), zum 20. November 2012 (Einladung vom 13. November 2012), zum 30. November 2012 (Einladung vom 21. November 2012), zum 11. Dezember 2012 (Einladung vom 30. November 2012), zum 20. Dezember 2012 (Einladung vom 11. Dezember 2012) und zum 8. Januar 2013 (Einladung vom 21. Dezember 2012). Die Termine nahm der Kläger jeweils nicht wahr.
Der Beklagte stellte eine Minderung des Alg II monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs wegen der Meldeverstöße fest mit
- Bescheid vom 14. August 2012 (Minderungszeitraum September bis November 2012), - Bescheid vom 24. August 2012 (Minderungszeitraum September bis November 2012), - Bescheid vom 20. September 2012 (Minderungszeitraum Oktober bis Dezember 2012), - Bescheid vom 11. Oktober 2012 (Minderungszeitraum November 2012 bis Januar 2013), - Bescheid vom 22. Oktober 2012 (Minderungszeitraum November 2012 bis Januar 2013), - Bescheid vom 1. November 2012 (Minderungszeitraum Dezember 2012 bis Februar 2013), - Bescheid vom 16. November 2012 (Minderungszeitraum Dezember 2012 bis Februar 2013), - Bescheid vom 26. November 2012 (Minderungszeitraum Dezember 2012 bis Februar 2013), - zwei Bescheide vom 17. Dezember 2012 (Minderungszeitraum Januar bis März 2013), - Bescheid vom 7. Januar 2013 (Minderungszeitraum Februar bis April 2013), - mit Bescheid vom 8. Januar 2013 (Minderungszeitraum Februar bis April 2013) und - mit Bescheid vom 25. Januar 2013 (Minderungszeitraum Februar bis April 2013).
Die Minderungsbescheide aus dem Jahr 2012 sind nach Lage der Akten jeweils bestandskräftig geworden. Gegen die Bescheide vom 7., 8. und 25. Januar 2013 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 zurückgewiesen wurde. Hiergegen ist unter dem Aktenzeichen S 27 AS 7022/13 ein Klageverfahren anhängig.
Zwischenzeitlich forderte der Beklagte den Kläger mit einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 11. Oktober 2012 dazu auf, sich zehn Mal monatlich zu bewerben und hierzu Nachweise vorzulegen. Da der Kläger dem offenbar nicht nachkam, minderte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2013 den Regelbedarf um 30 Prozent für den Zeitraum von Februar bis April 2013. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit bereits benanntem Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 zurückgewiesen wurde. Auch hiergegen richtet sich die unter dem Aktenzeichen S 27 AS 7022/13 anhängige Klage. Dieses Klageverfahren ruht.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013. Für die Monate März bis Mai 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger monatlich 753,25 Euro; dabei bewilligte er neben dem Regelbedarf in Höhe von 374,- Euro und dem Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von 8,60 Euro auch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 370,65 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2012 erhöhte er den monatlichen Bewilligungsbetrag für die Monate März bis Mai 2013 auf 761,44 Euro. Grund hierfür war die Erhöhung des Regelbedarfs auf 382,- Euro und daraus folgend auch des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung auf 8,79 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2012 minderte er Alg II für März 2013 um 74,80 Euro. Grund hierfür waren die beiden vorgenannten Absenkungsbescheide vom 17. Dezember 2012. Mit Änderungsbescheid vom 7. Januar 2013 erhöhte der Beklagte den Minderungsbetrag auf 113,- Euro infolge des Absenkungsbescheides vom selben Tag. Mit Änderungsbescheid vom 8. Januar 2013 verfügte der Beklagte eine Minderung des Alg II für März 2013 auf 151,20 Euro und für April 2013 auf 76,40 Euro infolge des weiteren Absenkungsbescheides vom 8. Januar 2013. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 11. Januar 2013 erhöhte der Beklagte den Absenkungsbetrag für März 2013 auf 265,80 Euro und für April 2013 auf 191,- Euro infolge des Minderungsbescheides vom 11. Januar 2013. Mit Änderungsbescheid vom 25. Januar 2013 erhöhte der Beklagte den Minderungsbetrag auf 304,- Euro für März 2013 und auf 229,20 Euro für April 2013.
Der Beklagte lud den Kläger weiter zu den nachfolgend aufgeführten streitgegenständlichen Meldeterminen. Als Meldezweck wurde jeweils mitgeteilt, die zuständige Bearbeiterin wolle mit dem Kläger über dessen aktuelle berufliche Situation sprechen. Der Kläger wurde darum gebeten, zum Termin einen Nachweis über seine Bewerbungsaktivitäten (Kopien der Bewerbungsanschreiben), ausgedruckte Bewerbungsunterlagen und einen ausgedruckten Lebenslauf mitzubringen.
Die Einladungen erfolgten zum 18. Januar 2013 (Einladung vom 9. Januar 2013), zum 28. Januar 2013 (Einladung vom 21. Januar 2013), zum 8. Februar 2013 (Einladung vom 28. Januar 2013), zum 22. Februar 2013 (Einladung vom 8. Februar 2013), zum 1. März 2013 (Einladung vom 22. Februar 2013), zum 15. März 2013 (Einladung vom 4. März 2013) und zum 28. März 2013 (Einladung vom 15. März 2013). Auch diese Termine nahm der Kläger nicht wahr.
Der Beklagte stellte nach vorheriger Anhörung des Klägers eine Minderung des Alg II monatlich um 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfes wegen der Meldeverstöße (38,20 Euro monatlich) fest mit
- Bescheid vom 7. Februar 2013 (Minderungszeitraum März bis Mai 2013; Ladung zum 18. Januar 2013), - Bescheid vom 19. Februar 2013 (Minderungszeitraum März bis Mai 2013; Ladung zum 28. Januar 2013), - Bescheid vom 18. März 2013 (Minderungszeitraum April bis Juni 2013; Ladung zum 8. Februar 2013), - Bescheid vom 18. März 2013 (Minderungszeitraum April bis Juni 2013; Ladung zum 22. Februar 2013), - Bescheid vom 8. April 2013 (Minderungszeitraum Mai bis Juli 2013; Ladung zum 1. März 2013), - Bescheid vom 9. April 2013 (Minderungszeitraum Mai bis Juli 2013; Ladung zum 15. März 2013) und - Bescheid vom 19. April 2013 (Minderungszeitraum Mai bis Juli 2013; Ladung zum 28. März 2013).
Die Minderungsbescheide enthielten jeweils den Zusatz, Gutscheine oder geldwerte Leistungen würden nicht gewährt. Als Begründung hierfür wurde jeweils angegeben, der Kläger sei im Rahmen der jeweiligen Anhörung auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass ihm auf Antrag Gutscheine oder geldwerte Leistungen gewährt werden könnten; er habe diese aber nicht beantragt, so dass ihm diese Leistungen zunächst nicht gewährt würden.
Der Beklagte erließ teilweise Änderungsbescheide, um die jeweiligen Sanktionen umzusetzen. Dem Änderungsbescheid vom 7. Februar 2013 für den Zeitraum März bis Mai 2013 lassen sich Sanktionsbeträge wie folgt entnehmen: 342,20 Euro für März 2013, 267,40 Euro für April 2013 und 38,20 Euro für Mai 2013. Dem Änderungsbescheid vom 19. Februar 2013 für den Zeitraum März bis Mai 2013 lassen sich Sanktionsbeträge wie folgt entnehmen: 380,40 Euro für März 2013, 305,60 Euro für April 2013 und 76,40 Euro für Mai 2013. Dem Änderungsbescheid vom 18. März 2013, der sich ausweislich seiner Begründung auf die Sanktionen für den Zeitraum April bis Juni 2013 beziehen sollte, lassen sich Sanktionsbeträge für die Zeit ab März 2013 wie folgt entnehmen: 380,40 Euro für März 2013, 420,20 Euro für April 2013 und 191,- Euro für Mai 2013. Den Minderungsbescheiden vom 8. und 9. April 2013 waren jeweils nur noch Berechnungsbögen für Mai 2013 beigefügt, denen sich Minderungsbeträge von 229,20 Euro sowie von 267,40 Euro entnehmen lassen. Im Anschluss an den Minderungsbescheid vom 19. April 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. April 2013 Alg II für den Zeitraum von Juni bis November 2013 und berücksichtigte Minderungsbeträge in Höhe von 229,20 Euro im Juni 2013 und 114,60 Euro im Juli 2013. Von den in diesem Absatz wiedergegebenen Änderungsbescheiden hat der Kläger den Erhalt des Bescheides vom 19. Februar 2013 und vom 18. März 2013 bestätigt. Er hat darum gebeten, "für das weitere Verfahren anzunehmen, dass [ihm] die Bescheide zugegangen sind".
Mit Minderungsbescheid vom 18. März 2013 minderte der Beklagte wegen Verstoßes des Klägers gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 11. Oktober 2012 den Regelbedarf für den Zeitraum von April bis Juni 2013 abermals um 10 Prozent. Diesen Bescheid hob der Beklagte auf den Widerspruch des Klägers mit Abhilfebescheid vom 30. Mai 2013 auf, um mit Bescheid gleichen Datums eine Minderung von 30 Prozent des Regelbedarfs für den Zeitraum von Juli bis September 2013 wegen Verstoßes des Klägers gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zu verfügen. Einem diesem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen ist für Juli 2013 ein Minderungsbetrag von 343,80 Euro zu entnehmen. Den Bescheid vom 30. Mai 2013 hob der Beklagte nach Widerspruch des Klägers durch Abhilfebescheid vom 1. Juli 2013 auf.
Infolge eines weiteren nicht streitgegenständlichen Meldeversäumnisses am 14. Mai 2013 minderte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2013 den Regelbedarf für den Zeitraum von Juli bis September 2013 um 10 Prozent. Einem diesem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen ist für Juli 2013 ein Minderungsbetrag von 382,- Euro zu entnehmen. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2013 zurück. Hiergegen ist eine Klage unter dem Aktenzeichen S 116 AS 20265/13 anhängig.
Widersprüche des Klägers gegen die Minderungsbescheide vom 7. Februar, 19. Februar, zwei Mal 18. März (nur bezogen auf Meldeverstöße), 8., 9. und 19. April wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2013 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Juni 2013 "Anfechtungsklage" erhoben, die er eingehend rechtlich begründet hat. Abschließend hat er die Aufhebung der Sanktionsbescheide sowie die Auszahlung des infolge der Sanktionen einbehaltenen Betrages in Höhe von 802,20 Euro beantragt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2013 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Sanktion hätten jeweils vorgelegen. Durch die Möglichkeit ergänzender Sach- oder geldwerter Leistungen sei das Existenzminimum des Klägers sichergestellt gewesen.
Gegen den ihm am 13. Dezember 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Dezember 2013 Berufung eingelegt.
Der in der mündlichen Verhandlung des Senats am 28. Juli 2016 weder selbst erschienene noch vertretene Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2013 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom 7. Februar 2013 einschließlich des Änderungsbescheides vom 7. Februar 2013, vom 19. Februar 2013 einschließlich des Änderungsbescheides vom 19. Februar 2013, vom 18. März 2013 (zwei Bescheide) einschließlich des Änderungsbescheides vom 18. März 2013, vom 8. April 2013, vom 9. April 2013 und vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 aufzuheben, soweit der Beklagte mit ihnen jeweils eine Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs festgestellt und entsprechend die Leistungsbewilligungen für die Monate März bis Mai 2013 teilweise aufgehoben hat und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 18. März 2013 und vom 19. April 2013 in der Fassung des Bewilligungsbescheides vom 23. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 zu verurteilen, dem Kläger das infolge Minderungen bei Meldeverstößen einbehaltene Arbeitslosengeld II in Höhe von 191,- Euro für Juni 2013 und in Höhe von 114,60 Euro für Juli 2013 zu gewähren und auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Er meint, auch vor dem Hintergrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. April 2015 (B 14 AS 19/14 R) gebe es hier gute Gründe für einen engmaschigen Kontakt zwischen den Beteiligten. Der Kläger entziehe sich seit Jahren einem persönlichen Gespräch. Auch weitere Maßnahmen seien fruchtlos geblieben. Anders als im vom BSG entschiedenen Fall bestünden vorliegend auch keine Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin S 27 AS 7022/13 und die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung weder selbst erschienen noch vertreten gewesen ist. Denn er ist mit der ihm ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Die zulässige Berufung ist auch begründet. Der Gerichtsbescheid ist unzutreffend. Die zulässige Klage ist begründet. Die hier angefochtenen Absenkungsbescheide bei Meldeversäumnissen sind jeweils rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie und – soweit vorhanden – die sie umsetzenden Änderungsbescheide sind jeweils im hier streitigen Umfang aufzuheben. Soweit für die Monate Juni und Juli 2013 jeweils keine Aufhebung von Leistungsbewilligungen, sondern eine Leistungsablehnung in Rede steht, sind die Bescheide ebenfalls entsprechend aufzuheben und ist der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die infolge der hier streitigen Minderungsbescheide einbehaltenen Leistungen zu gewähren. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind zum einen die Bescheide des Beklagten vom 7. Februar 2013, vom 19. Februar 2013, vom 18. März 2013 (zwei Bescheide), vom 8. April 2013, vom 9. April 2013 und vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013, mit denen der Beklagte jeweils eine Minderung des dem Kläger zustehenden Alg II in Höhe von 10 Prozent (je 38,20 Euro) infolge von Meldeversäumnissen verfügt hat. In zeitlicher Hinsicht geht es hier demnach um den Zeitraum von März bis Juli 2013. Die Änderungsbescheide vom 7. Februar 2013, vom 19. Februar 2013 und vom 18. März 2013 sowie der Bewilligungsbescheid vom 23. April 2013 sind jeweils ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens, soweit der Beklagte mit ihnen die einleitend genannten Bescheide über die Minderung von Alg II umgesetzt hat, weil sie insoweit mit diesen Bescheiden eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheids zur Höhe des Alg II in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 68/09 R – juris). Im Übrigen sind die Feststellung der Obliegenheitsverletzung und die Änderung der Leistungsbewilligung materiell so aufeinander bezogen, dass die rechtzeitige Anfechtung des Minderungsbescheides ein Aufhebungsbegehren im Hinblick auf den Umsetzungsverwaltungsakt einschließt, um einer effektiven Rechtsschutzgewährung im Lichte des Artikels 19 Abs. 4 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R – juris).
Soweit der Beklagte infolge der Minderungen eine teilweise Aufhebung der Bewilligungen von Alg II verfügt hat, ist hier die reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Denn mit der Aufhebung der Minderungsbescheide und der diese umsetzenden Änderungsbescheide im hier in Rede stehenden Umfang lebt die Leistungsbewilligung ohne diese Minderungen ohne weiteres wieder auf und hat der Kläger einen entsprechenden Auszahlungsanspruch auf Alg II. Dies gilt hier für die Monate März bis Mai 2013 und betrifft 13 Minderungen á 38,20 Euro = 496,60 Euro. Soweit der Beklagte infolge der Minderungsbescheide vom 18. März 2013 und vom 19. April 2013 Alg II mit seinem Bewilligungsbescheid vom 23. April 2013 von vornherein nur im geminderten Umfang bewilligt hat, ist statthaft die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 – a. a. O.). Dies betrifft die Monate Juni und Juli 2013 und 8 Minderungen á 38,20 Euro = 305,60 Euro.
Da ein Sanktionsereignis und -bescheid keinen abtrennbaren Streitgegenstand darstellt, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R – juris), geht es hier demnach um das dem Kläger zustehende Alg II für den Zeitraum von März bis Juli 2013. Da die Minderungen im hier gegenständlichen Umfang vollständig aufzuheben sind und der Kläger daher hinsichtlich des von ihm bereits im Klageverfahren geltend gemachten Betrages in Höhe von 802,20 Euro vollständig obsiegt, muss der Senat hier nicht darüber entscheiden, ob dem Kläger ein höheres Alg II aus einem anderen als dem hier ausdrücklich in Streit stehenden Grund zusteht.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide, mit denen der Beklagte jeweils ein Meldeversäumnis des Klägers und den Eintritt einer Minderung seines Alg II-Anspruchs um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate, die sich zum Teil überlappen, verfügt hat, sind § 32 SGB II über Meldeversäumnisse sowie § 31a Abs. 3 und § 31b SGB II über Rechtsfolgen, Beginn und Dauer der Minderung, die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 SGB II entsprechend gelten. § 32 Abs. 1 SGB II setzt voraus, dass eine leistungsberechtigte Person eine Aufforderung des zuständigen Jobcenters, sich bei ihm zu melden oder bei einem Untersuchungstermin zu erscheinen, erhalten haben muss (Meldeaufforderung), mit der ein zulässiger Meldezweck verfolgt wurde (§ 59 SGB II, § 309 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch); die Person muss eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen erhalten oder von diesen Kenntnis haben und ohne wichtigen Grund der Meldeaufforderung schuldhaft nicht nachgekommen sein. Diese Bescheide sind rechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen Rechten und sind daher aufzuheben. Denn ihnen liegt jeweils eine rechtswidrige Meldeaufforderung zugrunde.
Eine Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt und die Verfügung einer solchen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ist als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen, weil sich die Meldeaufforderung als solche durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/ 14 R – juris). Hier sind die streitgegenständlichen Meldeaufforderungen rechtswidrig, weil sie jeweils ermessensfehlerhaft sind.
Soweit ein Leistungsträger ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu handeln, ist sein Handeln nur rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Versicherte Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, nicht hingegen einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betrag zum Beispiel bei einem Leistungsbegehren, sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Abgesehen von einer solchen Ermessensreduzierung auf Null hat der Gesetzgeber dem Leistungsträger mit der Einräumung von Ermessen eine Auswahlbefugnis hinsichtlich mehrerer gleichermaßen rechtmäßiger Entscheidungsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite eröffnet. Zur Sicherung der Funktionentrennung und der Entscheidungsfreiheit des Leistungsträgers über die Zweckmäßigkeit seines Handelns ist die Überprüfung seiner Ermessensentscheidung durch die Gerichte auf die Rechtmäßigkeitsprüfung begrenzt ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle"). Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Träger sein Ermessen überhaupt ausgeübt, er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – a. a. O.).
Ein Ermessensnichtgebrauch, bei dem überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, ist hier nicht festzustellen, weil der Beklagte die Meldeaufforderung ausgesprochen hatte, um die berufliche Situation des Klägers mit ihm zu erörtern. Eine Ermessensüberschreitung, bei der eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist, scheidet auch aus. Denn die vom Beklagten ausgesprochene Meldeaufforderung ist ein vom Gesetz vorgesehenes Ergebnis seiner Ermessensausübung.
Hier liegt indes der Fall einer Ermessensunterschreitung vor. Bei einer Ermessensunterschreitung oder einem Ermessensmangel werden zwar Ermessenserwägungen angestellt, diese sind indes unzureichend, weil sie zum Beispiel nur aus formelhaften Wendungen bestehen oder relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt werden, oder für einen Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch, bei denen sachfremde Erwägungen angestellt werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Abfolge der Meldeaufforderungen mit letztlich denselben Meldezwecken verstößt gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden sind.
Der Beklagte hat den Kläger vor den hier streitgegenständlichen Meldeaufforderungen zwischen dem 28. Juni und dem 21. Dezember 2012 vergeblich zu 14 Meldeterminen geladen. In Streit stehen hier daher die Meldeaufforderungen Nr. 15 bis 21. Allen Meldeterminen lag – bei nur geringen Abweichungen des Wortlautes - der identische Meldezweck zugrunde. Der Kläger ist mithin zu 21 Meldeterminen in 9 Monaten geladen worden. Dies ist im vorliegenden Einzelfall ermessensfehlerhaft.
Ab wann der Beklagte konkret nicht in der bisherigen Weise hätte fortfahren dürfen, muss der Senat hier nicht entscheiden. Das BSG hat dies in einem von ihm entschiedenen Fall nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit dem Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins angenommen und dabei auf die vom Gesetzgeber selbst im Rahmen des § 31a SGB II eingefügten Abstufungen zwischen den Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses mit einer Minderung um 10 Prozent und den Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung mit einer Minderung um 30 Prozent sowie der Erbringung ergänzender Sachleistungen bei einer Minderung um mehr als 30 Prozent hingewiesen (Urteil vom 29. April 2015 – a. a. O.). Übertragen auf den vorliegenden Fall waren alle hier streitigen Meldeaufforderungen ermessensfehlerhaft. Denn hier wären von dem Beklagten die im Tatbestand wiedergegebenen erheblichen Minderungsbeträge im Zeitraum von März bis Juli 2013 zu berücksichtigen gewesen, die insgesamt teilweise sogar über 100 Prozent des Regelbedarfs hinausgingen. Der Beklagte hat daneben auch nicht in die Erwägungen eingestellt und deutlich gemacht, dass er sich trotz der 14 vorangegangenen gleichen Meldeaufforderungen mit denselben Zwecken innerhalb eines knappen halben Jahres nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Denn der Zweck der Meldeaufforderungen muss entsprechend dem Grundgedanken des "Förderns und Forderns" im SGB II und nach § 1 Abs. 2 SGB II sein, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Trotz der Überschrift "Sanktionen" vor den §§ 31 bis 32 SGB II ist es nicht Ziel der Meldeaufforderungen, durch eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der Meldepflichtigen auf Alg II zu mindern oder gar zu beseitigen. Denn es handelt sich nach dem Wortlaut und der Konzeption der §§ 31 bis 32 SGB II bei ihnen nicht um Strafvorschriften, nach denen aufgrund eines bestimmten schuldhaften Verhaltens bestimmte Strafen "verhängt" werden, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil die Durchsetzung zum Beispiel einer Meldeaufforderung nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden darf.
Dass der Beklagte hier vor den streitgegenständlichen Meldeaufforderungen durchaus auch andere Instrumentarien – im Wesentlichen fruchtlos – eingesetzt hat, verkennt der Senat zwar nicht. Sie – namentlich die EGV vom 17. März 2011, die Zuweisung zu einer Maßnahme beim TÜV im März/April 2012, und der eine EGV ersetzende Verwaltungsakt vom 11. Oktober 2012 – haben aber jeweils keinen erkennbaren Niederschlag in die Ermessenserwägungen über die Ladungen zu Meldeterminen gefunden. Zudem ist der diesbezügliche Aktenvorgang entweder spärlich – zur Maßnahme beim TÜV finden sich nur Aktenvermerke, die kaum einen Rückschluss beispielsweise darüber zulassen, um was es bei der Maßnahme konkret gehen sollte – oder auch – hinsichtlich der EGV vom 17. März 2011 – wenig verständlich. Jedenfalls vermag der Senat auch in Ansehung des diesbezüglichen psychologischen Ergebnisberichts vom 20. April 2011 nicht zu erkennen, was der Beklagte mit einem Gespräch zwischen seinem psychologischen Dienst und dem Kläger eigentlich bezweckt hat.
In Ermangelung von dahingehenden Ausführungen in den Meldeaufforderungen ist von einer Ermessensunterschreitung des Beklagten auszugehen. Eine Ermessenserwägung des Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden oder den zugrunde liegenden Meldeaufforderungen, die der vorliegenden besonderen Situation Rechnung tragen, oder andere spezifische Gründe seitens des Beklagten liegen nicht vor, die für eine inhaltliche Wiederholung der bisherigen Meldeaufforderungen und gegen eine Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte sprachen. Auch im Übrigen sind keine dahingehenden Ermessenerwägungen des Beklagten oder andere Gründe festzustellen.
Sind demnach die Bescheide, mit denen der Beklagte jeweils die Minderung des Alg II-Anspruchs des Klägers um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate festgestellt hat, rechtswidrig und aufzuheben, gilt dies im entsprechenden Umfang auch für die auf diesen Minderungsbescheiden fußenden Änderungsbescheide. Denn eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X ist infolge der Nichtwahrnehmung der hier streitigen Meldetermine durch den Kläger hier aus vorstehenden Gründen nicht eingetreten.
Im Ergebnis sind mithin vor allem die primär streitigen Minderungsbescheide aufzuheben und der in diesem Zusammenhang geminderte Betrag von insgesamt 802,20 Euro an den Kläger auszuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Rechtmäßigkeit von sieben Minderungen von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II (Alg II) wegen Meldeversäumnissen.
Der 1984 geborene Kläger hat nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation mit Abschluss absolviert (September 2003 bis Juni 2005), anschließend das Abitur gemacht und von September 2007 bis Juni 2008 ohne Abschluss im Fachbereich Bachelor of Science/Informatik studiert. Anschließend hat er keine Tätigkeit ausgeübt, ehe er am 19. April 2010 erstmals bei dem Beklagten Alg II beantragte mit der Begründung, die Eltern würden ihn nun nicht mehr unterstützen und wünschen, dass er ausziehe. Seit Juni 2010 bezieht der Kläger von dem Beklagten Alg II.
Unter dem 17. März 2011 schlossen Kläger und Beklagter eine bis zum 16. September 2011 gültige Eingliederungsvereinbarung (EGV), in der als Ziel die Integration des Klägers in den allgemeinen Arbeitsmarkt als Kaufmann für Bürokommunikation oder angrenzende Tätigkeiten oder Berufe angegeben wurde. Gegenstand der EGV war im Wesentlichen das Angebot und die Wahrnehmung einer Einladung des Psychologischen Dienstes der Agentur für Arbeit durch den Kläger zur Unterstützung seiner beruflichen Neuorientierung. In einem psychologischen Ergebnisbericht über die psychologische Beratung vom 20. April 2011 wurde mitgeteilt, der Kläger sei zu zwei Terminen im Rahmen einer psychologischen Beratung erschienen, doch jeweils sei es nicht gelungen, das Beratungsanliegen zu klären. Einen weiteren Termin wolle der Kläger derzeit nicht wahrnehmen, möchte aber gegebenenfalls später auf ein solches Angebot zurückgreifen.
Nach Aktenlage wurde der Kläger durch den Beklagten nach Verschiebung des Termins zum 12. Dezember 2011 zu einem ersten Meldetermin geladen, den er nicht wahrnahm. Mit Bescheid vom 10. Januar 2012 minderte der Beklagte für den Zeitraum von Februar bis April 2012 den Regelbedarf um 10 Prozent (36,40 Euro monatlich).
Ausweislich jetzt vorgelegter Verbis-Vermerke wurde der Kläger von dem Beklagten einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei der TÜV Akademie GmbH (nachfolgend: TÜV) zugewiesen. Einer telefonischen Einladung des TÜV zum 27. März 2012 leistete er ausweislich einer e-mail des TÜV an den Beklagten offenbar keine Folge. Ausweislich weiterer e-mails erschien der Kläger offenbar auch nicht zu weiteren Terminen am 2. und 10. April 2012. Mit Bescheid vom 21. Mai 2012 minderte der Beklagte den Regelbedarf für den Zeitraum von Juni bis August 2012 um 30 Prozent (112,20 Euro monatlich), weil der Kläger am 27. März 2012 die "Maßnahme Praxiscenter bei TÜV" nicht angetreten habe. In der diesbezüglichen Anhörung hatte der Kläger erklärt, keine Einladung zu dieser Maßnahme erhalten zu haben. In dem Minderungsbescheid heißt es insoweit, der Kläger sei am 21. März 2012 telefonisch von einer Mitarbeiterin des TÜV´s eingeladen worden.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 lud der Beklagte den Kläger zu einem Termin in den Räumlichkeiten des Beklagten am 28. Juni 2012 und 8 Uhr 30. Zum Meldezweck hieß es in dem Schreiben, die zuständige Bearbeiterin wolle mit dem Kläger über dessen aktuelle berufliche Situation sprechen. Der Kläger wurde darum gebeten, zum Termin einen Nachweis über seine Bewerbungsaktivitäten, Bewerbungsunterlagen und einen Lebenslauf mitzubringen. Der Kläger nahm den Termin nicht wahr, so dass der Beklagte eine Minderung des Alg II des Klägers mit Bescheid vom 7. August 2012 für den Zeitraum von September bis November 2012 monatlich um 10 Prozent des Regelbedarfs (37,40 Euro monatlich) feststellte. Der Kläger erhielt in der Folgezeit Folgeeinladungen mit zunächst identischem Meldezweck wie er sich dem Schreiben vom 18. Juni 2012 entnehmen ließ. Ab der Einladung vom 30. November 2012 wurde der Meldezweck leicht umformuliert; die zuständige Bearbeiterin wolle mit dem Kläger über dessen aktuelle berufliche Situation sprechen. Der Kläger wurde darum gebeten, zum Termin einen Nachweis über seine Bewerbungsaktivitäten (Kopien der Bewerbungsanschreiben), ausgedruckte Bewerbungsunterlagen und einen ausgedruckten Lebenslauf mitzubringen.
Die Folgeeinladungen erfolgten zum 19. Juli 2012 (Einladung vom 2. Juli 2012), zum 9. August 2012 (Einladung vom 25. Juli 2012), zum 3. September 2012 (Einladung vom 9. August 2012), zum 14. September 2012 (Einladung vom 3. September 2012), zum 2. Oktober 2012 (Einladung vom 18. September 2012), zum 11. Oktober 2012 (Einladung vom 2. Oktober 2012), zum 25. Oktober 2012 (Einladung vom 17. Oktober 2012), zum 9. November 2012 (Einladung vom 26. Oktober 2012), zum 20. November 2012 (Einladung vom 13. November 2012), zum 30. November 2012 (Einladung vom 21. November 2012), zum 11. Dezember 2012 (Einladung vom 30. November 2012), zum 20. Dezember 2012 (Einladung vom 11. Dezember 2012) und zum 8. Januar 2013 (Einladung vom 21. Dezember 2012). Die Termine nahm der Kläger jeweils nicht wahr.
Der Beklagte stellte eine Minderung des Alg II monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs wegen der Meldeverstöße fest mit
- Bescheid vom 14. August 2012 (Minderungszeitraum September bis November 2012), - Bescheid vom 24. August 2012 (Minderungszeitraum September bis November 2012), - Bescheid vom 20. September 2012 (Minderungszeitraum Oktober bis Dezember 2012), - Bescheid vom 11. Oktober 2012 (Minderungszeitraum November 2012 bis Januar 2013), - Bescheid vom 22. Oktober 2012 (Minderungszeitraum November 2012 bis Januar 2013), - Bescheid vom 1. November 2012 (Minderungszeitraum Dezember 2012 bis Februar 2013), - Bescheid vom 16. November 2012 (Minderungszeitraum Dezember 2012 bis Februar 2013), - Bescheid vom 26. November 2012 (Minderungszeitraum Dezember 2012 bis Februar 2013), - zwei Bescheide vom 17. Dezember 2012 (Minderungszeitraum Januar bis März 2013), - Bescheid vom 7. Januar 2013 (Minderungszeitraum Februar bis April 2013), - mit Bescheid vom 8. Januar 2013 (Minderungszeitraum Februar bis April 2013) und - mit Bescheid vom 25. Januar 2013 (Minderungszeitraum Februar bis April 2013).
Die Minderungsbescheide aus dem Jahr 2012 sind nach Lage der Akten jeweils bestandskräftig geworden. Gegen die Bescheide vom 7., 8. und 25. Januar 2013 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 zurückgewiesen wurde. Hiergegen ist unter dem Aktenzeichen S 27 AS 7022/13 ein Klageverfahren anhängig.
Zwischenzeitlich forderte der Beklagte den Kläger mit einem eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 11. Oktober 2012 dazu auf, sich zehn Mal monatlich zu bewerben und hierzu Nachweise vorzulegen. Da der Kläger dem offenbar nicht nachkam, minderte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2013 den Regelbedarf um 30 Prozent für den Zeitraum von Februar bis April 2013. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der mit bereits benanntem Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2013 zurückgewiesen wurde. Auch hiergegen richtet sich die unter dem Aktenzeichen S 27 AS 7022/13 anhängige Klage. Dieses Klageverfahren ruht.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013. Für die Monate März bis Mai 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger monatlich 753,25 Euro; dabei bewilligte er neben dem Regelbedarf in Höhe von 374,- Euro und dem Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von 8,60 Euro auch die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 370,65 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 26. November 2012 erhöhte er den monatlichen Bewilligungsbetrag für die Monate März bis Mai 2013 auf 761,44 Euro. Grund hierfür war die Erhöhung des Regelbedarfs auf 382,- Euro und daraus folgend auch des Mehrbedarfs für Warmwassererzeugung auf 8,79 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2012 minderte er Alg II für März 2013 um 74,80 Euro. Grund hierfür waren die beiden vorgenannten Absenkungsbescheide vom 17. Dezember 2012. Mit Änderungsbescheid vom 7. Januar 2013 erhöhte der Beklagte den Minderungsbetrag auf 113,- Euro infolge des Absenkungsbescheides vom selben Tag. Mit Änderungsbescheid vom 8. Januar 2013 verfügte der Beklagte eine Minderung des Alg II für März 2013 auf 151,20 Euro und für April 2013 auf 76,40 Euro infolge des weiteren Absenkungsbescheides vom 8. Januar 2013. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 11. Januar 2013 erhöhte der Beklagte den Absenkungsbetrag für März 2013 auf 265,80 Euro und für April 2013 auf 191,- Euro infolge des Minderungsbescheides vom 11. Januar 2013. Mit Änderungsbescheid vom 25. Januar 2013 erhöhte der Beklagte den Minderungsbetrag auf 304,- Euro für März 2013 und auf 229,20 Euro für April 2013.
Der Beklagte lud den Kläger weiter zu den nachfolgend aufgeführten streitgegenständlichen Meldeterminen. Als Meldezweck wurde jeweils mitgeteilt, die zuständige Bearbeiterin wolle mit dem Kläger über dessen aktuelle berufliche Situation sprechen. Der Kläger wurde darum gebeten, zum Termin einen Nachweis über seine Bewerbungsaktivitäten (Kopien der Bewerbungsanschreiben), ausgedruckte Bewerbungsunterlagen und einen ausgedruckten Lebenslauf mitzubringen.
Die Einladungen erfolgten zum 18. Januar 2013 (Einladung vom 9. Januar 2013), zum 28. Januar 2013 (Einladung vom 21. Januar 2013), zum 8. Februar 2013 (Einladung vom 28. Januar 2013), zum 22. Februar 2013 (Einladung vom 8. Februar 2013), zum 1. März 2013 (Einladung vom 22. Februar 2013), zum 15. März 2013 (Einladung vom 4. März 2013) und zum 28. März 2013 (Einladung vom 15. März 2013). Auch diese Termine nahm der Kläger nicht wahr.
Der Beklagte stellte nach vorheriger Anhörung des Klägers eine Minderung des Alg II monatlich um 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfes wegen der Meldeverstöße (38,20 Euro monatlich) fest mit
- Bescheid vom 7. Februar 2013 (Minderungszeitraum März bis Mai 2013; Ladung zum 18. Januar 2013), - Bescheid vom 19. Februar 2013 (Minderungszeitraum März bis Mai 2013; Ladung zum 28. Januar 2013), - Bescheid vom 18. März 2013 (Minderungszeitraum April bis Juni 2013; Ladung zum 8. Februar 2013), - Bescheid vom 18. März 2013 (Minderungszeitraum April bis Juni 2013; Ladung zum 22. Februar 2013), - Bescheid vom 8. April 2013 (Minderungszeitraum Mai bis Juli 2013; Ladung zum 1. März 2013), - Bescheid vom 9. April 2013 (Minderungszeitraum Mai bis Juli 2013; Ladung zum 15. März 2013) und - Bescheid vom 19. April 2013 (Minderungszeitraum Mai bis Juli 2013; Ladung zum 28. März 2013).
Die Minderungsbescheide enthielten jeweils den Zusatz, Gutscheine oder geldwerte Leistungen würden nicht gewährt. Als Begründung hierfür wurde jeweils angegeben, der Kläger sei im Rahmen der jeweiligen Anhörung auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass ihm auf Antrag Gutscheine oder geldwerte Leistungen gewährt werden könnten; er habe diese aber nicht beantragt, so dass ihm diese Leistungen zunächst nicht gewährt würden.
Der Beklagte erließ teilweise Änderungsbescheide, um die jeweiligen Sanktionen umzusetzen. Dem Änderungsbescheid vom 7. Februar 2013 für den Zeitraum März bis Mai 2013 lassen sich Sanktionsbeträge wie folgt entnehmen: 342,20 Euro für März 2013, 267,40 Euro für April 2013 und 38,20 Euro für Mai 2013. Dem Änderungsbescheid vom 19. Februar 2013 für den Zeitraum März bis Mai 2013 lassen sich Sanktionsbeträge wie folgt entnehmen: 380,40 Euro für März 2013, 305,60 Euro für April 2013 und 76,40 Euro für Mai 2013. Dem Änderungsbescheid vom 18. März 2013, der sich ausweislich seiner Begründung auf die Sanktionen für den Zeitraum April bis Juni 2013 beziehen sollte, lassen sich Sanktionsbeträge für die Zeit ab März 2013 wie folgt entnehmen: 380,40 Euro für März 2013, 420,20 Euro für April 2013 und 191,- Euro für Mai 2013. Den Minderungsbescheiden vom 8. und 9. April 2013 waren jeweils nur noch Berechnungsbögen für Mai 2013 beigefügt, denen sich Minderungsbeträge von 229,20 Euro sowie von 267,40 Euro entnehmen lassen. Im Anschluss an den Minderungsbescheid vom 19. April 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23. April 2013 Alg II für den Zeitraum von Juni bis November 2013 und berücksichtigte Minderungsbeträge in Höhe von 229,20 Euro im Juni 2013 und 114,60 Euro im Juli 2013. Von den in diesem Absatz wiedergegebenen Änderungsbescheiden hat der Kläger den Erhalt des Bescheides vom 19. Februar 2013 und vom 18. März 2013 bestätigt. Er hat darum gebeten, "für das weitere Verfahren anzunehmen, dass [ihm] die Bescheide zugegangen sind".
Mit Minderungsbescheid vom 18. März 2013 minderte der Beklagte wegen Verstoßes des Klägers gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 11. Oktober 2012 den Regelbedarf für den Zeitraum von April bis Juni 2013 abermals um 10 Prozent. Diesen Bescheid hob der Beklagte auf den Widerspruch des Klägers mit Abhilfebescheid vom 30. Mai 2013 auf, um mit Bescheid gleichen Datums eine Minderung von 30 Prozent des Regelbedarfs für den Zeitraum von Juli bis September 2013 wegen Verstoßes des Klägers gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zu verfügen. Einem diesem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen ist für Juli 2013 ein Minderungsbetrag von 343,80 Euro zu entnehmen. Den Bescheid vom 30. Mai 2013 hob der Beklagte nach Widerspruch des Klägers durch Abhilfebescheid vom 1. Juli 2013 auf.
Infolge eines weiteren nicht streitgegenständlichen Meldeversäumnisses am 14. Mai 2013 minderte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2013 den Regelbedarf für den Zeitraum von Juli bis September 2013 um 10 Prozent. Einem diesem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen ist für Juli 2013 ein Minderungsbetrag von 382,- Euro zu entnehmen. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2013 zurück. Hiergegen ist eine Klage unter dem Aktenzeichen S 116 AS 20265/13 anhängig.
Widersprüche des Klägers gegen die Minderungsbescheide vom 7. Februar, 19. Februar, zwei Mal 18. März (nur bezogen auf Meldeverstöße), 8., 9. und 19. April wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2013 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Juni 2013 "Anfechtungsklage" erhoben, die er eingehend rechtlich begründet hat. Abschließend hat er die Aufhebung der Sanktionsbescheide sowie die Auszahlung des infolge der Sanktionen einbehaltenen Betrages in Höhe von 802,20 Euro beantragt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2013 abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Sanktion hätten jeweils vorgelegen. Durch die Möglichkeit ergänzender Sach- oder geldwerter Leistungen sei das Existenzminimum des Klägers sichergestellt gewesen.
Gegen den ihm am 13. Dezember 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Dezember 2013 Berufung eingelegt.
Der in der mündlichen Verhandlung des Senats am 28. Juli 2016 weder selbst erschienene noch vertretene Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2013 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom 7. Februar 2013 einschließlich des Änderungsbescheides vom 7. Februar 2013, vom 19. Februar 2013 einschließlich des Änderungsbescheides vom 19. Februar 2013, vom 18. März 2013 (zwei Bescheide) einschließlich des Änderungsbescheides vom 18. März 2013, vom 8. April 2013, vom 9. April 2013 und vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 aufzuheben, soweit der Beklagte mit ihnen jeweils eine Minderung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld II monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs festgestellt und entsprechend die Leistungsbewilligungen für die Monate März bis Mai 2013 teilweise aufgehoben hat und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 18. März 2013 und vom 19. April 2013 in der Fassung des Bewilligungsbescheides vom 23. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013 zu verurteilen, dem Kläger das infolge Minderungen bei Meldeverstößen einbehaltene Arbeitslosengeld II in Höhe von 191,- Euro für Juni 2013 und in Höhe von 114,60 Euro für Juli 2013 zu gewähren und auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Er meint, auch vor dem Hintergrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. April 2015 (B 14 AS 19/14 R) gebe es hier gute Gründe für einen engmaschigen Kontakt zwischen den Beteiligten. Der Kläger entziehe sich seit Jahren einem persönlichen Gespräch. Auch weitere Maßnahmen seien fruchtlos geblieben. Anders als im vom BSG entschiedenen Fall bestünden vorliegend auch keine Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin S 27 AS 7022/13 und die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung weder selbst erschienen noch vertreten gewesen ist. Denn er ist mit der ihm ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Die zulässige Berufung ist auch begründet. Der Gerichtsbescheid ist unzutreffend. Die zulässige Klage ist begründet. Die hier angefochtenen Absenkungsbescheide bei Meldeversäumnissen sind jeweils rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie und – soweit vorhanden – die sie umsetzenden Änderungsbescheide sind jeweils im hier streitigen Umfang aufzuheben. Soweit für die Monate Juni und Juli 2013 jeweils keine Aufhebung von Leistungsbewilligungen, sondern eine Leistungsablehnung in Rede steht, sind die Bescheide ebenfalls entsprechend aufzuheben und ist der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die infolge der hier streitigen Minderungsbescheide einbehaltenen Leistungen zu gewähren. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind zum einen die Bescheide des Beklagten vom 7. Februar 2013, vom 19. Februar 2013, vom 18. März 2013 (zwei Bescheide), vom 8. April 2013, vom 9. April 2013 und vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2013, mit denen der Beklagte jeweils eine Minderung des dem Kläger zustehenden Alg II in Höhe von 10 Prozent (je 38,20 Euro) infolge von Meldeversäumnissen verfügt hat. In zeitlicher Hinsicht geht es hier demnach um den Zeitraum von März bis Juli 2013. Die Änderungsbescheide vom 7. Februar 2013, vom 19. Februar 2013 und vom 18. März 2013 sowie der Bewilligungsbescheid vom 23. April 2013 sind jeweils ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens, soweit der Beklagte mit ihnen die einleitend genannten Bescheide über die Minderung von Alg II umgesetzt hat, weil sie insoweit mit diesen Bescheiden eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheids zur Höhe des Alg II in dem von der Absenkung betroffenen Zeitraum darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 68/09 R – juris). Im Übrigen sind die Feststellung der Obliegenheitsverletzung und die Änderung der Leistungsbewilligung materiell so aufeinander bezogen, dass die rechtzeitige Anfechtung des Minderungsbescheides ein Aufhebungsbegehren im Hinblick auf den Umsetzungsverwaltungsakt einschließt, um einer effektiven Rechtsschutzgewährung im Lichte des Artikels 19 Abs. 4 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R – juris).
Soweit der Beklagte infolge der Minderungen eine teilweise Aufhebung der Bewilligungen von Alg II verfügt hat, ist hier die reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Denn mit der Aufhebung der Minderungsbescheide und der diese umsetzenden Änderungsbescheide im hier in Rede stehenden Umfang lebt die Leistungsbewilligung ohne diese Minderungen ohne weiteres wieder auf und hat der Kläger einen entsprechenden Auszahlungsanspruch auf Alg II. Dies gilt hier für die Monate März bis Mai 2013 und betrifft 13 Minderungen á 38,20 Euro = 496,60 Euro. Soweit der Beklagte infolge der Minderungsbescheide vom 18. März 2013 und vom 19. April 2013 Alg II mit seinem Bewilligungsbescheid vom 23. April 2013 von vornherein nur im geminderten Umfang bewilligt hat, ist statthaft die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 – a. a. O.). Dies betrifft die Monate Juni und Juli 2013 und 8 Minderungen á 38,20 Euro = 305,60 Euro.
Da ein Sanktionsereignis und -bescheid keinen abtrennbaren Streitgegenstand darstellt, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R – juris), geht es hier demnach um das dem Kläger zustehende Alg II für den Zeitraum von März bis Juli 2013. Da die Minderungen im hier gegenständlichen Umfang vollständig aufzuheben sind und der Kläger daher hinsichtlich des von ihm bereits im Klageverfahren geltend gemachten Betrages in Höhe von 802,20 Euro vollständig obsiegt, muss der Senat hier nicht darüber entscheiden, ob dem Kläger ein höheres Alg II aus einem anderen als dem hier ausdrücklich in Streit stehenden Grund zusteht.
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide, mit denen der Beklagte jeweils ein Meldeversäumnis des Klägers und den Eintritt einer Minderung seines Alg II-Anspruchs um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate, die sich zum Teil überlappen, verfügt hat, sind § 32 SGB II über Meldeversäumnisse sowie § 31a Abs. 3 und § 31b SGB II über Rechtsfolgen, Beginn und Dauer der Minderung, die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 SGB II entsprechend gelten. § 32 Abs. 1 SGB II setzt voraus, dass eine leistungsberechtigte Person eine Aufforderung des zuständigen Jobcenters, sich bei ihm zu melden oder bei einem Untersuchungstermin zu erscheinen, erhalten haben muss (Meldeaufforderung), mit der ein zulässiger Meldezweck verfolgt wurde (§ 59 SGB II, § 309 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch); die Person muss eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen erhalten oder von diesen Kenntnis haben und ohne wichtigen Grund der Meldeaufforderung schuldhaft nicht nachgekommen sein. Diese Bescheide sind rechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen Rechten und sind daher aufzuheben. Denn ihnen liegt jeweils eine rechtswidrige Meldeaufforderung zugrunde.
Eine Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt und die Verfügung einer solchen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ist als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen, weil sich die Meldeaufforderung als solche durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/ 14 R – juris). Hier sind die streitgegenständlichen Meldeaufforderungen rechtswidrig, weil sie jeweils ermessensfehlerhaft sind.
Soweit ein Leistungsträger ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu handeln, ist sein Handeln nur rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Umgekehrt hat der Versicherte Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, nicht hingegen einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betrag zum Beispiel bei einem Leistungsbegehren, sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Abgesehen von einer solchen Ermessensreduzierung auf Null hat der Gesetzgeber dem Leistungsträger mit der Einräumung von Ermessen eine Auswahlbefugnis hinsichtlich mehrerer gleichermaßen rechtmäßiger Entscheidungsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite eröffnet. Zur Sicherung der Funktionentrennung und der Entscheidungsfreiheit des Leistungsträgers über die Zweckmäßigkeit seines Handelns ist die Überprüfung seiner Ermessensentscheidung durch die Gerichte auf die Rechtmäßigkeitsprüfung begrenzt ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle"). Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Träger sein Ermessen überhaupt ausgeübt, er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – a. a. O.).
Ein Ermessensnichtgebrauch, bei dem überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, ist hier nicht festzustellen, weil der Beklagte die Meldeaufforderung ausgesprochen hatte, um die berufliche Situation des Klägers mit ihm zu erörtern. Eine Ermessensüberschreitung, bei der eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist, scheidet auch aus. Denn die vom Beklagten ausgesprochene Meldeaufforderung ist ein vom Gesetz vorgesehenes Ergebnis seiner Ermessensausübung.
Hier liegt indes der Fall einer Ermessensunterschreitung vor. Bei einer Ermessensunterschreitung oder einem Ermessensmangel werden zwar Ermessenserwägungen angestellt, diese sind indes unzureichend, weil sie zum Beispiel nur aus formelhaften Wendungen bestehen oder relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt werden, oder für einen Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch, bei denen sachfremde Erwägungen angestellt werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Abfolge der Meldeaufforderungen mit letztlich denselben Meldezwecken verstößt gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden sind.
Der Beklagte hat den Kläger vor den hier streitgegenständlichen Meldeaufforderungen zwischen dem 28. Juni und dem 21. Dezember 2012 vergeblich zu 14 Meldeterminen geladen. In Streit stehen hier daher die Meldeaufforderungen Nr. 15 bis 21. Allen Meldeterminen lag – bei nur geringen Abweichungen des Wortlautes - der identische Meldezweck zugrunde. Der Kläger ist mithin zu 21 Meldeterminen in 9 Monaten geladen worden. Dies ist im vorliegenden Einzelfall ermessensfehlerhaft.
Ab wann der Beklagte konkret nicht in der bisherigen Weise hätte fortfahren dürfen, muss der Senat hier nicht entscheiden. Das BSG hat dies in einem von ihm entschiedenen Fall nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit dem Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins angenommen und dabei auf die vom Gesetzgeber selbst im Rahmen des § 31a SGB II eingefügten Abstufungen zwischen den Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses mit einer Minderung um 10 Prozent und den Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung mit einer Minderung um 30 Prozent sowie der Erbringung ergänzender Sachleistungen bei einer Minderung um mehr als 30 Prozent hingewiesen (Urteil vom 29. April 2015 – a. a. O.). Übertragen auf den vorliegenden Fall waren alle hier streitigen Meldeaufforderungen ermessensfehlerhaft. Denn hier wären von dem Beklagten die im Tatbestand wiedergegebenen erheblichen Minderungsbeträge im Zeitraum von März bis Juli 2013 zu berücksichtigen gewesen, die insgesamt teilweise sogar über 100 Prozent des Regelbedarfs hinausgingen. Der Beklagte hat daneben auch nicht in die Erwägungen eingestellt und deutlich gemacht, dass er sich trotz der 14 vorangegangenen gleichen Meldeaufforderungen mit denselben Zwecken innerhalb eines knappen halben Jahres nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Denn der Zweck der Meldeaufforderungen muss entsprechend dem Grundgedanken des "Förderns und Forderns" im SGB II und nach § 1 Abs. 2 SGB II sein, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Trotz der Überschrift "Sanktionen" vor den §§ 31 bis 32 SGB II ist es nicht Ziel der Meldeaufforderungen, durch eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der Meldepflichtigen auf Alg II zu mindern oder gar zu beseitigen. Denn es handelt sich nach dem Wortlaut und der Konzeption der §§ 31 bis 32 SGB II bei ihnen nicht um Strafvorschriften, nach denen aufgrund eines bestimmten schuldhaften Verhaltens bestimmte Strafen "verhängt" werden, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil die Durchsetzung zum Beispiel einer Meldeaufforderung nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden darf.
Dass der Beklagte hier vor den streitgegenständlichen Meldeaufforderungen durchaus auch andere Instrumentarien – im Wesentlichen fruchtlos – eingesetzt hat, verkennt der Senat zwar nicht. Sie – namentlich die EGV vom 17. März 2011, die Zuweisung zu einer Maßnahme beim TÜV im März/April 2012, und der eine EGV ersetzende Verwaltungsakt vom 11. Oktober 2012 – haben aber jeweils keinen erkennbaren Niederschlag in die Ermessenserwägungen über die Ladungen zu Meldeterminen gefunden. Zudem ist der diesbezügliche Aktenvorgang entweder spärlich – zur Maßnahme beim TÜV finden sich nur Aktenvermerke, die kaum einen Rückschluss beispielsweise darüber zulassen, um was es bei der Maßnahme konkret gehen sollte – oder auch – hinsichtlich der EGV vom 17. März 2011 – wenig verständlich. Jedenfalls vermag der Senat auch in Ansehung des diesbezüglichen psychologischen Ergebnisberichts vom 20. April 2011 nicht zu erkennen, was der Beklagte mit einem Gespräch zwischen seinem psychologischen Dienst und dem Kläger eigentlich bezweckt hat.
In Ermangelung von dahingehenden Ausführungen in den Meldeaufforderungen ist von einer Ermessensunterschreitung des Beklagten auszugehen. Eine Ermessenserwägung des Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden oder den zugrunde liegenden Meldeaufforderungen, die der vorliegenden besonderen Situation Rechnung tragen, oder andere spezifische Gründe seitens des Beklagten liegen nicht vor, die für eine inhaltliche Wiederholung der bisherigen Meldeaufforderungen und gegen eine Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte sprachen. Auch im Übrigen sind keine dahingehenden Ermessenerwägungen des Beklagten oder andere Gründe festzustellen.
Sind demnach die Bescheide, mit denen der Beklagte jeweils die Minderung des Alg II-Anspruchs des Klägers um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate festgestellt hat, rechtswidrig und aufzuheben, gilt dies im entsprechenden Umfang auch für die auf diesen Minderungsbescheiden fußenden Änderungsbescheide. Denn eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X ist infolge der Nichtwahrnehmung der hier streitigen Meldetermine durch den Kläger hier aus vorstehenden Gründen nicht eingetreten.
Im Ergebnis sind mithin vor allem die primär streitigen Minderungsbescheide aufzuheben und der in diesem Zusammenhang geminderte Betrag von insgesamt 802,20 Euro an den Kläger auszuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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