Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 139 VG 264/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VG 10/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2013 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung findet für beide Instanzen nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Berufung beider Beteiligter richtet sich gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2013, mit dem das Gericht die Kausalität einer Körperverletzung durch Doping für einige Gesundheitsschäden und den auf sie entfallenden Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt, die weitergehende Klage aber abgewiesen hat.
Der 1971 geborene Kläger ist Bundesbeamter der Besoldungsstufe A11 mit gegenwärtig nach eigenen Angaben 26 Dienstjahren. Im Schwerbehindertenverfahren wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt. Er beantragte am 12. Februar 2007 beim Beklagten Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und gab hierzu an, von 1983 bis 1985 in der DDR beim SC als Schwimmer gedopt worden zu sein und dadurch gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten zu haben. Mit Bescheid vom 18. Juni 2007 wies der Beklagte den Antrag zurück und führte zur Begründung aus, es lasse sich nicht feststellen, dass dem Kläger tatsächlich Dopingsubstanzen verabreicht worden seien. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, eine Versorgung nach § 10a OEG setze voraus, dass der Antragsteller allein infolge der festgestellten Schädigung schwerbeschädigt sei. Zwar sei beim Kläger ein GdB von 50 festgestellt worden, doch beruhe dies u.a. auf einer Depression mit einem GdB von 40. Dabei handle es sich um einen Nachschaden aufgrund diverser körperlicher Einschränkungen, der schädigungsunabhängig sei.
Mit der am 22. September 2008 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte hat vorgebracht, obwohl der Kläger weder konkret zu Dosierung noch zu Häufigkeit der Doping-Gabe Angaben gemacht habe, werde zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er von 1983 bis 1985 tatsächlich Dopingmittel erhalten habe. Indes sei der gesundheitliche Zustand des Klägers darauf nicht zurückzuführen. Die bei ihm festgestellte Erkrankung an Hodenkrebs sei schicksalhaft. Daher könne auch die darauf beruhende Depression nicht berücksichtigt werden. Auf Hinweis des Gerichts haben die seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Feststellungsantrag formuliert und auf Nachfrage des Gerichts vorgebracht, auch die orthopädischen Leiden des Klägers seien dopingbedingt, da das Doping zu einem verstärkten Muskelwachstum geführt habe, wodurch das Knochenskelett überbelastet worden sei. Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Der Beklagte hat sich auf Stellungnahmen seiner Versorgungsärzte berufen. Danach seien die Stoffwechsel- und Leberstörungen beim Kläger nicht auf das Doping zurückzuführen, da dies einen langanhaltenden chronischen Missbrauch voraussetze, der hier bei einem Zeitraum von 3 Jahren nicht vorgelegen haben könne. In orthopädischer Hinsicht sei bekannt, dass die Steroideinnahme zu einer Hypertrophie der Skelettmuskulatur führen könne, der Muskelzuwachs der paravertebralen Muskulatur entlaste aber die Wirbelsäule und könne daher keinesfalls für Bandscheibenvorfälle verantwortlich sein. Die übrigen orthopädischen Störungen seien typische Folgen von Fehlbelastungen oder erhöhten Belastungsanforderungen im Hochleistungssport. Hinsichtlich der Zeugungsunfähigkeit sei eine umfangreiche Betrachtung nötig. Der Hodenkrebs habe den linken Hoden des Klägers betroffen. Insofern sei 1993 eine operative Behandlung vorgenommen worden. Die Vergabe von Steroiden könne zu einer Hodenverkleinerung (Atrophie) führen. Eine solche, allerdings vornehmlich die angeborene, sei ein Risikofaktor für einen Hodentumor. 2010 sei dann beim Kläger eine Leistenhernien-OP vorgenommen worden, in deren Folge es zu einer Nebenhodenentzündung rechts gekommen sei. Im Rahmen der Behandlung sei ein MRT und eine Sonographie angefertigt worden, die eine Hodenatrophie ausgeschlossen hätten. Auch seien Spermien nachgewiesen worden. Die Zeugungsunfähigkeit sei erst 2010 eingetreten und als Folge der Leistenhernien-OP nicht Schädigungsfolge. Auf seelischem Gebiet sei beim Kläger eine depressive Störung festzustellen. Auslösend hierfür seien die zahlreichen körperlichen Erkrankungen beginnend mit dem Hodentumor 1993 und nachfolgend die orthopädischen Beeinträchtigungen. Als Schädigungsfolge könne sie nicht anerkannt werden.
Das Sozialgericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr. Mvom 26. September 2012 und eines urologischen Gutachtens des Facharztes für Urologie Dr. D vom 2. Januar 2013. Dr. M ist in seinem Gutachten zu der Einschätzung gelangt, beim Kläger seien auf orthopädischem Gebiet zwingend auf die Einnahme von Dopingmitteln zurückzuführen: - Schultersteife rechts (GdS 20), - Epicondylitis bzw. Epicondylitis-Rezidiv rechts und Epicondylopathie links (GdS 10) und - beidseitige Achillodynie mit Calcaneuodynie (GdS 20). Insoweit betrage der Gesamt-GdS 30. Hingegen sei dem versorgungsärztlichen Dienst in Bezug auf das Wirbelsäulenleiden beizupflichten. Hier habe der Muskelaufbau eher zu einer Schadensvermeidung geführt. Dr. D ist in seinem Gutachten zu der Einschätzung gelangt, weder Zeugungsunfähigkeit noch Krebserkrankung könnten zwingend oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Doping zurückgeführt werden. Es sei davon auszugehen, dass anabole Steroide weltweit massenhaft im Profi- und Amateurbereich eingesetzt würden. Gleichwohl gebe es nur in einem einzigen Fall eine Veröffentlichung, in der ein Zusammenhang der Hodenkrebserkrankung mit dem Doping diskutiert werde. Der Verlust des rechten Hodens sei eindeutig auf Komplikationen der Leistenbruch-OP zurückzuführen. Das Sozialgericht hat sodann beim Beklagten eine Äußerung dazu angefordert, in welchem Umfang die anerkannten psychischen Störungen auf das durch den SV M als Schädigungsfolge benannte Leiden zurückgingen.
Der Kläger ist der Einschätzung des Dr. D entgegengetreten und hat hierzu insbesondere die Beweiserhebung durch Einholung weiterer Gutachten beantragt. Der Beklagte ist dem Gutachten des Dr. M entgegengetreten und hat hierzu ausgeführt, weder der vergebene GdS von 30 noch die Argumentation zur Begründung der Schädigungsfolge überzeuge. Auf die gerichtliche Anfrage hin sei aber bei Zugrundelegung eines orthopädischen GdS von 30 davon auszugehen, dass die mit einem GdB von 40 bewertete Depression nur zum Teil auf die orthopädischen Leiden zurückzuführen sei, so dass der fiktive Anteil mit einem GdS von 20 zu bewerten wäre. Gerade die Achillodynie sei typische Folge einer Überlastung im Hochleistungssport. So liege es auch bei der sog. Schwimmerschulter bzw. dem Schwimmerknie. Ein zwingender oder auch nur wahrscheinlicher Zusammenhang mit dem Doping sei daher nicht festzustellen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 18. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 aufzuheben und festzustellen, dass folgende bei dem Kläger vorliegende Erkrankungen Schädigungsfolgen eines in der ehemaligen DDR in den Jahren 1983 bis 1985 in Form von Zwangsdoping erlittenen rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sind und einen Gesamtgrad der Schädigungsfolgen von 100 bedingen: a) Ab Antragstellung: entzündlich-rheumatische Erkrankung, Depression, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, muskuläre Verspannungen, muskuläre Reizerscheinungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule, Achillessehnenerkrankung, Verlust des linken Hodens, Funktionsbehinderung des Ellenbogengelenks, Asthma bronchiale, Bluthochdruck und verdickte Herzmuskelwand, Refluxkrankheit und Ösophagusstenose, Zustand nach Unterschenkelthrombose rechts im Jahr 2006, Schultersteife rechts, erhöhte Leberwerte, b) Ab August 2010: zusätzlich Verlust des rechten Nebenhodens, c) Ab April 2011: zusätzlich Verlust des rechten Hodens und neuropathisches Schmerzsyndrom. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 den Bescheid vom 18. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 aufgehoben und festgestellt, dass folgende beim Kläger vorliegende Erkrankungen Schädigungsfolgen des in der ehemaligen DDR in den Jahren 1983 bis 1985 in Form von Zwangsdoping erlittenen rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG seien und einen Gesamtgrad der Schädigungsfolgen von 30 ab März 2010 bedingten: a) Achillodynie (mit Calciodynie) beidseitig (Einzel-GdS von 20 ab Februar 2007), b) Epicondylitis (Rezidiv) rechts; Epicondylopathie links (Einzel-GdS von 10 ab Februar 2007), c) Schultersteife rechts (Einzel-GdS von 20 ab März 2010), d) Depression (mit einem Verschlimmerungsanteil in Höhe eines Einzel-GdS von 20 ab Februar 2007). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ¼ auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Ein solcher werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass er gegenwärtig keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen mangels Bedürftigkeit habe, denn seine Zurruhesetzung und damit eine erhebliche Verringerung seines Einkommens ständen zu erwarten. Das Gericht folge der Einschätzung beider Sachverständiger. Damit sei auch das psychische Leiden als mittelbare Schädigungsfolge anzusehen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 22. Januar 2014 zugestellte Urteil am 20. Februar 2014 Berufung eingelegt. Er hält die Bewertung der orthopädischen und des psychischen Leidens für zutreffend, tritt aber der Annahme einer Kausalität des Dopings für das orthopädische Leiden entgegen. Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2013 aufzuheben, die Klage ab- und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger hat am 24. Februar 2014 Berufung eingelegt. Er beantragt, den Beklagten unter Änderung des erstinstanzlichen Urteiles wie in erster Instanz beantragt zu verurteilen, soweit das Sozialgericht dem Antrag nicht entsprochen hat, und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die Einholung eines Kausalitätsgutachtens für notwendig und tritt der Auswertung des Gutachtens des von ihm benannten Sachverständigen Prof. Dr. F aus einem anderen Verfahren durch das Sozialgericht entgegen. Dieses habe keine Aussagekraft zur Verursachung von Hodenkrebs, da es Sportlerinnen zum Gegenstand gehabt habe. Im Übrigen hält er die GdS-Bemessung für unzutreffend. Er bringt weiter vor, zwar sei er gegenwärtig nicht bedürftig und wäre dies auch im Falle seiner Zurruhesetzung bei gegenwärtigen Versorgungsleistungen nicht, doch könne angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation nicht ausgeschlossen werden, dass die Versorgung der Bundesbeamten so erhebliche Einschnitte erfahre, dass dann seine Bedürftigkeit eintrete.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Sozialgericht hat der Klage des Klägers zu Unrecht zum Teil stattgegeben, weil die Klage insgesamt unzulässig und daher in Gänze abzuweisen ist. Mithin ist die zulässige Berufung des Klägers unbegründet.
Soweit der Kläger die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) und des Zeitpunktes, ab dem er jeweils vorgelegen habe, begehrt, ist die Klage unzulässig, weil es sich dabei nicht um den nach § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) möglichen Gegenstand einer Feststellungsklage handelt. Insbesondere ist keine Zulässigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG gegeben. Danach kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ist. Inhalt dieser Feststellung ist die konkrete Gesundheitsstörung, die Schädigung sowie schließlich die Kausalität zwischen beiden, nicht aber der aus der Gesundheitsstörung resultierende GdS und der Zeitraum, für den dieser anzusetzen ist.
Hinsichtlich der übrigen nach dem Abrücken von dem ursprünglich mit der Klage verfolgten Leistungsbegehren beantragten Feststellungen fehlt es dem Kläger an einem Interesse an der baldigen Feststellung, ob die von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen Folgen einer Schädigung im Sinne des BVG seien, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG.
Bei der Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG handelt es sich um einen durch den Gesetzgeber vorgesehenen Sonderfall, mit dem der klagenden Partei die ansonsten ausgeschlossene Möglichkeit einer sog. Elementenfeststellung eingeräumt wird, also die gesonderte Entscheidung über einen tatbestandlichen Teilaspekt eines Leistungsanspruches. Dies betrifft insbesondere jene Fälle, in denen gegenwärtig die Voraussetzungen der jeweiligen Leistung (noch) nicht vorliegen, jedoch die ernstliche Möglichkeit besteht, dass diese künftig gegeben sein werden – etwa wegen einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation – und daher schon zuvor unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes ein berechtigtes Interesses an der Feststellung der Kausalität der Schädigung für die Gesundheitsstörung anzuerkennen ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. März 1994, 9 RV 2/93, juris, Rdnrn. 10-13). Umgekehrt ist jedoch ein berechtigtes Interesse an der Elementenfeststellung nicht gegeben, wenn die ernstliche Möglichkeit eines Leistungsanspruches, der die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG genannte Kausalität als eines von mehreren tatbestandlichen Voraussetzungen erfordert, nicht gegeben ist. So liegt es hier.
Maßgeblich für das unterdessen aufgegebene, künftig aber nach Vorbringen des Klägers zu erneuernde Leistungsbegehren ist § 10a Opferentschädigungsgesetz (OEG). Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 1 Satz 2 OEG setzt die Gewährung von Versorgung an Personen mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet wegen geltend gemachter Schädigung im Beitrittsgebiet deren Bedürftigkeit voraus. Eine solche ist aber im Falle des Klägers gegenwärtig offenkundig nicht gegeben und auch künftig ausgeschlossen. Gem. § 10a Abs. 2 OEG ist ein Anspruchsteller bedürftig, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 Bundesversorgungsgesetz (BVG) den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (AnrV) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.
Eine Bedürftigkeit des Klägers in diesem Sinne ist gegenwärtig ausgeschlossen. Unter Zugrundelegung des beim Kläger festgestellten GdB von 70 ist nach der Anlage zu § 2 AnrV in der seit dem 1. Juli 2016 gültigen Fassung (48. AnrV) ein Anspruch nicht mehr gegeben ab Brutto-Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit von monatlich 2.050,00 EUR (Stufenzahl 185). Die Grundrente beträgt gem. § 31 Abs. 1 BVG monatlich 444,00 EUR. Eine Schwerstbeschädigtenzulage gem. § 31 Abs. 4 BVG fällt nicht an. Gleiches gilt für die Pflegezulage nach § 35 BVG. Bedürftigkeit entfällt mithin ab Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 2.494,00 EUR. Dem gegenüber steht eine dem Kläger als Bundesbeamter der Besoldungsstufe A11 in Stufe 8 monatlich seit dem 1. März 2016 zustehende Besoldung von 4.271,75 EUR. Aber selbst wenn man den vom Kläger beanspruchten GdS von 100 annähme und weiter unterstellte, dass dieser ausschließlich auf Dopingfolgeschäden beruhte, ergäbe sich keine Bedürftigkeit. Die Einkünftegrenze läge in diesem Fall bei 2.593,00 EUR, die Grundrente bei 722,00 EUR, die Schwerstbeschädigtenzulage bei maximal 515,00 EUR. Den daraus zu bildenden Gesamtbetrag von 3.820,00 EUR übersteigen die Dienstbezüge des Klägers ebenfalls deutlich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, wonach angesichts seiner Zeiten der Erkrankung die Möglichkeit seiner Zurruhesetzung bestehe. Der Senat sieht darin keine ernstliche Möglichkeit eines zukünftigen Anspruches, aus der sich schon jetzt ein Feststellungsinteresse ergäbe. Seit der erstmaligen Antragstellung beim Beklagten wegen der hier streitgegenständlichen Gesundheitsstörungen sind unterdessen mehr als 9 Jahre vergangen. Soweit der Kläger im Verfahren vor dem Sozialgericht vorgetragen hat, durch seinen Dienstherren sei eine amtsärztliche Untersuchung eingeleitet worden mit dem Ziel, ihn zu pensionieren, sind ebenfalls mehrere Jahre vergangen. Gleichwohl hat der Kläger nicht darlegen können, dass das Zurruhesetzungsverfahren konkret vorangegangen sei.
Aber selbst bei Annahme einer Zurruhesetzung Ende Juli 2016 wäre der Kläger nicht bedürftig im Sinne von § 10a Abs. 1, 2 OEG. Unter Zugrundelegung des beim Kläger festgestellten GdB von 70 ist nach der Anlage zu § 2 AnrV in der seit dem 1. Juli 2016 gültigen Fassung (48. AnrV) ein Anspruch nicht mehr gegeben ab Brutto-Einkünften aus übrigen Einkünften von monatlich 1.210,00 EUR (Stufenzahl 185). Die Grundrente beträgt gem. § 31 Abs. 1 BVG monatlich 444,00 EUR. Eine Schwerstbeschädigtenzulage gem. § 31 Abs. 4 BVG fällt nicht an. Gleiches gilt für die Pflegezulage nach § 35 BVG. Bedürftigkeit entfällt mithin ab Einkünften aus übrigen Einkünften in Höhe von 1.654,00 EUR. Auch bei Außerachtlassung evtl. für den Kläger gültiger Übergangsvorschriften betrüge das in diesem Fall bei Anwendung der Zurechnungszeit gem. § 13 Abs. 1 BeamtVG und des Abschlages von 10,8 % gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG dem Kläger zustehende Ruhegehalt im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nach 26 Dienstjahren ca. 65 % seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, gegenwärtig also etwa 2.490 EUR, und übersteigt damit die Bedürftigkeitsgrenze erheblich. Auch wenn man erneut den vom Kläger reklamierten GdS von 100 zugrundelegte, betrüge die Einkünftegrenze 1.556,00 EUR. Die Grundrente betrüge 722,00 EUR. Damit wäre die Schwelle der Bedürftigkeit nur erreicht, wenn eine Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 4 BVG mindestens nach Stufe III (256 EUR) zu gewähren wäre. Für eine derartige Schwere der Gesundheitsstörung ist indes nichts ersichtlich.
Im Falle einer erst weiter in der Zukunft liegenden Zurruhesetzung verschöbe sich die Rechnung weiter zu Ungunsten des Klägers, da mit zunehmender Dienstzeit auch sein Ruhegehalt anstiege.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Berufung beider Beteiligter richtet sich gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2013, mit dem das Gericht die Kausalität einer Körperverletzung durch Doping für einige Gesundheitsschäden und den auf sie entfallenden Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt, die weitergehende Klage aber abgewiesen hat.
Der 1971 geborene Kläger ist Bundesbeamter der Besoldungsstufe A11 mit gegenwärtig nach eigenen Angaben 26 Dienstjahren. Im Schwerbehindertenverfahren wurde bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt. Er beantragte am 12. Februar 2007 beim Beklagten Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und gab hierzu an, von 1983 bis 1985 in der DDR beim SC als Schwimmer gedopt worden zu sein und dadurch gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten zu haben. Mit Bescheid vom 18. Juni 2007 wies der Beklagte den Antrag zurück und führte zur Begründung aus, es lasse sich nicht feststellen, dass dem Kläger tatsächlich Dopingsubstanzen verabreicht worden seien. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, eine Versorgung nach § 10a OEG setze voraus, dass der Antragsteller allein infolge der festgestellten Schädigung schwerbeschädigt sei. Zwar sei beim Kläger ein GdB von 50 festgestellt worden, doch beruhe dies u.a. auf einer Depression mit einem GdB von 40. Dabei handle es sich um einen Nachschaden aufgrund diverser körperlicher Einschränkungen, der schädigungsunabhängig sei.
Mit der am 22. September 2008 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte hat vorgebracht, obwohl der Kläger weder konkret zu Dosierung noch zu Häufigkeit der Doping-Gabe Angaben gemacht habe, werde zu seinen Gunsten davon ausgegangen, dass er von 1983 bis 1985 tatsächlich Dopingmittel erhalten habe. Indes sei der gesundheitliche Zustand des Klägers darauf nicht zurückzuführen. Die bei ihm festgestellte Erkrankung an Hodenkrebs sei schicksalhaft. Daher könne auch die darauf beruhende Depression nicht berücksichtigt werden. Auf Hinweis des Gerichts haben die seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Feststellungsantrag formuliert und auf Nachfrage des Gerichts vorgebracht, auch die orthopädischen Leiden des Klägers seien dopingbedingt, da das Doping zu einem verstärkten Muskelwachstum geführt habe, wodurch das Knochenskelett überbelastet worden sei. Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt. Der Beklagte hat sich auf Stellungnahmen seiner Versorgungsärzte berufen. Danach seien die Stoffwechsel- und Leberstörungen beim Kläger nicht auf das Doping zurückzuführen, da dies einen langanhaltenden chronischen Missbrauch voraussetze, der hier bei einem Zeitraum von 3 Jahren nicht vorgelegen haben könne. In orthopädischer Hinsicht sei bekannt, dass die Steroideinnahme zu einer Hypertrophie der Skelettmuskulatur führen könne, der Muskelzuwachs der paravertebralen Muskulatur entlaste aber die Wirbelsäule und könne daher keinesfalls für Bandscheibenvorfälle verantwortlich sein. Die übrigen orthopädischen Störungen seien typische Folgen von Fehlbelastungen oder erhöhten Belastungsanforderungen im Hochleistungssport. Hinsichtlich der Zeugungsunfähigkeit sei eine umfangreiche Betrachtung nötig. Der Hodenkrebs habe den linken Hoden des Klägers betroffen. Insofern sei 1993 eine operative Behandlung vorgenommen worden. Die Vergabe von Steroiden könne zu einer Hodenverkleinerung (Atrophie) führen. Eine solche, allerdings vornehmlich die angeborene, sei ein Risikofaktor für einen Hodentumor. 2010 sei dann beim Kläger eine Leistenhernien-OP vorgenommen worden, in deren Folge es zu einer Nebenhodenentzündung rechts gekommen sei. Im Rahmen der Behandlung sei ein MRT und eine Sonographie angefertigt worden, die eine Hodenatrophie ausgeschlossen hätten. Auch seien Spermien nachgewiesen worden. Die Zeugungsunfähigkeit sei erst 2010 eingetreten und als Folge der Leistenhernien-OP nicht Schädigungsfolge. Auf seelischem Gebiet sei beim Kläger eine depressive Störung festzustellen. Auslösend hierfür seien die zahlreichen körperlichen Erkrankungen beginnend mit dem Hodentumor 1993 und nachfolgend die orthopädischen Beeinträchtigungen. Als Schädigungsfolge könne sie nicht anerkannt werden.
Das Sozialgericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr. Mvom 26. September 2012 und eines urologischen Gutachtens des Facharztes für Urologie Dr. D vom 2. Januar 2013. Dr. M ist in seinem Gutachten zu der Einschätzung gelangt, beim Kläger seien auf orthopädischem Gebiet zwingend auf die Einnahme von Dopingmitteln zurückzuführen: - Schultersteife rechts (GdS 20), - Epicondylitis bzw. Epicondylitis-Rezidiv rechts und Epicondylopathie links (GdS 10) und - beidseitige Achillodynie mit Calcaneuodynie (GdS 20). Insoweit betrage der Gesamt-GdS 30. Hingegen sei dem versorgungsärztlichen Dienst in Bezug auf das Wirbelsäulenleiden beizupflichten. Hier habe der Muskelaufbau eher zu einer Schadensvermeidung geführt. Dr. D ist in seinem Gutachten zu der Einschätzung gelangt, weder Zeugungsunfähigkeit noch Krebserkrankung könnten zwingend oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Doping zurückgeführt werden. Es sei davon auszugehen, dass anabole Steroide weltweit massenhaft im Profi- und Amateurbereich eingesetzt würden. Gleichwohl gebe es nur in einem einzigen Fall eine Veröffentlichung, in der ein Zusammenhang der Hodenkrebserkrankung mit dem Doping diskutiert werde. Der Verlust des rechten Hodens sei eindeutig auf Komplikationen der Leistenbruch-OP zurückzuführen. Das Sozialgericht hat sodann beim Beklagten eine Äußerung dazu angefordert, in welchem Umfang die anerkannten psychischen Störungen auf das durch den SV M als Schädigungsfolge benannte Leiden zurückgingen.
Der Kläger ist der Einschätzung des Dr. D entgegengetreten und hat hierzu insbesondere die Beweiserhebung durch Einholung weiterer Gutachten beantragt. Der Beklagte ist dem Gutachten des Dr. M entgegengetreten und hat hierzu ausgeführt, weder der vergebene GdS von 30 noch die Argumentation zur Begründung der Schädigungsfolge überzeuge. Auf die gerichtliche Anfrage hin sei aber bei Zugrundelegung eines orthopädischen GdS von 30 davon auszugehen, dass die mit einem GdB von 40 bewertete Depression nur zum Teil auf die orthopädischen Leiden zurückzuführen sei, so dass der fiktive Anteil mit einem GdS von 20 zu bewerten wäre. Gerade die Achillodynie sei typische Folge einer Überlastung im Hochleistungssport. So liege es auch bei der sog. Schwimmerschulter bzw. dem Schwimmerknie. Ein zwingender oder auch nur wahrscheinlicher Zusammenhang mit dem Doping sei daher nicht festzustellen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 18. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 aufzuheben und festzustellen, dass folgende bei dem Kläger vorliegende Erkrankungen Schädigungsfolgen eines in der ehemaligen DDR in den Jahren 1983 bis 1985 in Form von Zwangsdoping erlittenen rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sind und einen Gesamtgrad der Schädigungsfolgen von 100 bedingen: a) Ab Antragstellung: entzündlich-rheumatische Erkrankung, Depression, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, muskuläre Verspannungen, muskuläre Reizerscheinungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule, Achillessehnenerkrankung, Verlust des linken Hodens, Funktionsbehinderung des Ellenbogengelenks, Asthma bronchiale, Bluthochdruck und verdickte Herzmuskelwand, Refluxkrankheit und Ösophagusstenose, Zustand nach Unterschenkelthrombose rechts im Jahr 2006, Schultersteife rechts, erhöhte Leberwerte, b) Ab August 2010: zusätzlich Verlust des rechten Nebenhodens, c) Ab April 2011: zusätzlich Verlust des rechten Hodens und neuropathisches Schmerzsyndrom. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 den Bescheid vom 18. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 aufgehoben und festgestellt, dass folgende beim Kläger vorliegende Erkrankungen Schädigungsfolgen des in der ehemaligen DDR in den Jahren 1983 bis 1985 in Form von Zwangsdoping erlittenen rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG seien und einen Gesamtgrad der Schädigungsfolgen von 30 ab März 2010 bedingten: a) Achillodynie (mit Calciodynie) beidseitig (Einzel-GdS von 20 ab Februar 2007), b) Epicondylitis (Rezidiv) rechts; Epicondylopathie links (Einzel-GdS von 10 ab Februar 2007), c) Schultersteife rechts (Einzel-GdS von 20 ab März 2010), d) Depression (mit einem Verschlimmerungsanteil in Höhe eines Einzel-GdS von 20 ab Februar 2007). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ¼ auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Feststellung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Ein solcher werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass er gegenwärtig keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen mangels Bedürftigkeit habe, denn seine Zurruhesetzung und damit eine erhebliche Verringerung seines Einkommens ständen zu erwarten. Das Gericht folge der Einschätzung beider Sachverständiger. Damit sei auch das psychische Leiden als mittelbare Schädigungsfolge anzusehen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 22. Januar 2014 zugestellte Urteil am 20. Februar 2014 Berufung eingelegt. Er hält die Bewertung der orthopädischen und des psychischen Leidens für zutreffend, tritt aber der Annahme einer Kausalität des Dopings für das orthopädische Leiden entgegen. Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2013 aufzuheben, die Klage ab- und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger hat am 24. Februar 2014 Berufung eingelegt. Er beantragt, den Beklagten unter Änderung des erstinstanzlichen Urteiles wie in erster Instanz beantragt zu verurteilen, soweit das Sozialgericht dem Antrag nicht entsprochen hat, und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die Einholung eines Kausalitätsgutachtens für notwendig und tritt der Auswertung des Gutachtens des von ihm benannten Sachverständigen Prof. Dr. F aus einem anderen Verfahren durch das Sozialgericht entgegen. Dieses habe keine Aussagekraft zur Verursachung von Hodenkrebs, da es Sportlerinnen zum Gegenstand gehabt habe. Im Übrigen hält er die GdS-Bemessung für unzutreffend. Er bringt weiter vor, zwar sei er gegenwärtig nicht bedürftig und wäre dies auch im Falle seiner Zurruhesetzung bei gegenwärtigen Versorgungsleistungen nicht, doch könne angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation nicht ausgeschlossen werden, dass die Versorgung der Bundesbeamten so erhebliche Einschnitte erfahre, dass dann seine Bedürftigkeit eintrete.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Sozialgericht hat der Klage des Klägers zu Unrecht zum Teil stattgegeben, weil die Klage insgesamt unzulässig und daher in Gänze abzuweisen ist. Mithin ist die zulässige Berufung des Klägers unbegründet.
Soweit der Kläger die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) und des Zeitpunktes, ab dem er jeweils vorgelegen habe, begehrt, ist die Klage unzulässig, weil es sich dabei nicht um den nach § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) möglichen Gegenstand einer Feststellungsklage handelt. Insbesondere ist keine Zulässigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG gegeben. Danach kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ist. Inhalt dieser Feststellung ist die konkrete Gesundheitsstörung, die Schädigung sowie schließlich die Kausalität zwischen beiden, nicht aber der aus der Gesundheitsstörung resultierende GdS und der Zeitraum, für den dieser anzusetzen ist.
Hinsichtlich der übrigen nach dem Abrücken von dem ursprünglich mit der Klage verfolgten Leistungsbegehren beantragten Feststellungen fehlt es dem Kläger an einem Interesse an der baldigen Feststellung, ob die von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen Folgen einer Schädigung im Sinne des BVG seien, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG.
Bei der Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG handelt es sich um einen durch den Gesetzgeber vorgesehenen Sonderfall, mit dem der klagenden Partei die ansonsten ausgeschlossene Möglichkeit einer sog. Elementenfeststellung eingeräumt wird, also die gesonderte Entscheidung über einen tatbestandlichen Teilaspekt eines Leistungsanspruches. Dies betrifft insbesondere jene Fälle, in denen gegenwärtig die Voraussetzungen der jeweiligen Leistung (noch) nicht vorliegen, jedoch die ernstliche Möglichkeit besteht, dass diese künftig gegeben sein werden – etwa wegen einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation – und daher schon zuvor unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes ein berechtigtes Interesses an der Feststellung der Kausalität der Schädigung für die Gesundheitsstörung anzuerkennen ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 16. März 1994, 9 RV 2/93, juris, Rdnrn. 10-13). Umgekehrt ist jedoch ein berechtigtes Interesse an der Elementenfeststellung nicht gegeben, wenn die ernstliche Möglichkeit eines Leistungsanspruches, der die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG genannte Kausalität als eines von mehreren tatbestandlichen Voraussetzungen erfordert, nicht gegeben ist. So liegt es hier.
Maßgeblich für das unterdessen aufgegebene, künftig aber nach Vorbringen des Klägers zu erneuernde Leistungsbegehren ist § 10a Opferentschädigungsgesetz (OEG). Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.v.m. Abs. 1 Satz 2 OEG setzt die Gewährung von Versorgung an Personen mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet wegen geltend gemachter Schädigung im Beitrittsgebiet deren Bedürftigkeit voraus. Eine solche ist aber im Falle des Klägers gegenwärtig offenkundig nicht gegeben und auch künftig ausgeschlossen. Gem. § 10a Abs. 2 OEG ist ein Anspruchsteller bedürftig, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 Bundesversorgungsgesetz (BVG) den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (AnrV) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.
Eine Bedürftigkeit des Klägers in diesem Sinne ist gegenwärtig ausgeschlossen. Unter Zugrundelegung des beim Kläger festgestellten GdB von 70 ist nach der Anlage zu § 2 AnrV in der seit dem 1. Juli 2016 gültigen Fassung (48. AnrV) ein Anspruch nicht mehr gegeben ab Brutto-Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit von monatlich 2.050,00 EUR (Stufenzahl 185). Die Grundrente beträgt gem. § 31 Abs. 1 BVG monatlich 444,00 EUR. Eine Schwerstbeschädigtenzulage gem. § 31 Abs. 4 BVG fällt nicht an. Gleiches gilt für die Pflegezulage nach § 35 BVG. Bedürftigkeit entfällt mithin ab Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 2.494,00 EUR. Dem gegenüber steht eine dem Kläger als Bundesbeamter der Besoldungsstufe A11 in Stufe 8 monatlich seit dem 1. März 2016 zustehende Besoldung von 4.271,75 EUR. Aber selbst wenn man den vom Kläger beanspruchten GdS von 100 annähme und weiter unterstellte, dass dieser ausschließlich auf Dopingfolgeschäden beruhte, ergäbe sich keine Bedürftigkeit. Die Einkünftegrenze läge in diesem Fall bei 2.593,00 EUR, die Grundrente bei 722,00 EUR, die Schwerstbeschädigtenzulage bei maximal 515,00 EUR. Den daraus zu bildenden Gesamtbetrag von 3.820,00 EUR übersteigen die Dienstbezüge des Klägers ebenfalls deutlich.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, wonach angesichts seiner Zeiten der Erkrankung die Möglichkeit seiner Zurruhesetzung bestehe. Der Senat sieht darin keine ernstliche Möglichkeit eines zukünftigen Anspruches, aus der sich schon jetzt ein Feststellungsinteresse ergäbe. Seit der erstmaligen Antragstellung beim Beklagten wegen der hier streitgegenständlichen Gesundheitsstörungen sind unterdessen mehr als 9 Jahre vergangen. Soweit der Kläger im Verfahren vor dem Sozialgericht vorgetragen hat, durch seinen Dienstherren sei eine amtsärztliche Untersuchung eingeleitet worden mit dem Ziel, ihn zu pensionieren, sind ebenfalls mehrere Jahre vergangen. Gleichwohl hat der Kläger nicht darlegen können, dass das Zurruhesetzungsverfahren konkret vorangegangen sei.
Aber selbst bei Annahme einer Zurruhesetzung Ende Juli 2016 wäre der Kläger nicht bedürftig im Sinne von § 10a Abs. 1, 2 OEG. Unter Zugrundelegung des beim Kläger festgestellten GdB von 70 ist nach der Anlage zu § 2 AnrV in der seit dem 1. Juli 2016 gültigen Fassung (48. AnrV) ein Anspruch nicht mehr gegeben ab Brutto-Einkünften aus übrigen Einkünften von monatlich 1.210,00 EUR (Stufenzahl 185). Die Grundrente beträgt gem. § 31 Abs. 1 BVG monatlich 444,00 EUR. Eine Schwerstbeschädigtenzulage gem. § 31 Abs. 4 BVG fällt nicht an. Gleiches gilt für die Pflegezulage nach § 35 BVG. Bedürftigkeit entfällt mithin ab Einkünften aus übrigen Einkünften in Höhe von 1.654,00 EUR. Auch bei Außerachtlassung evtl. für den Kläger gültiger Übergangsvorschriften betrüge das in diesem Fall bei Anwendung der Zurechnungszeit gem. § 13 Abs. 1 BeamtVG und des Abschlages von 10,8 % gem. § 14 Abs. 3 BeamtVG dem Kläger zustehende Ruhegehalt im Falle der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nach 26 Dienstjahren ca. 65 % seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, gegenwärtig also etwa 2.490 EUR, und übersteigt damit die Bedürftigkeitsgrenze erheblich. Auch wenn man erneut den vom Kläger reklamierten GdS von 100 zugrundelegte, betrüge die Einkünftegrenze 1.556,00 EUR. Die Grundrente betrüge 722,00 EUR. Damit wäre die Schwelle der Bedürftigkeit nur erreicht, wenn eine Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 4 BVG mindestens nach Stufe III (256 EUR) zu gewähren wäre. Für eine derartige Schwere der Gesundheitsstörung ist indes nichts ersichtlich.
Im Falle einer erst weiter in der Zukunft liegenden Zurruhesetzung verschöbe sich die Rechnung weiter zu Ungunsten des Klägers, da mit zunehmender Dienstzeit auch sein Ruhegehalt anstiege.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
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