S 28 AY 64/13

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
28
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 AY 64/13
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit sind ungekürzte Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz (AsylbLG) für den Monat Januar 2013.

Der 1967 geborene Kläger ist in K. geboren und ausweislich der in der beigezogenen Ausländerakte enthaltenen Fotokopie seines dort vorliegenden, am 17.11.1993 ausgestellten Passes, n. Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise im Jahr 1994/1995 nach Deutschland wurde er wegen illegalen Aufenthaltes im xxxxx 1996 festgenommen. Ein erster Asylantrag wurde am 03.07.1996 abgelehnt und am 08.07.1996 eine Abschiebungsverfügung erlassen. Seine Identitätskarte sowie der Pass des Klägers, der bis zum xxxxx1996 Gültigkeit hatte, wurden einbehalten und mit Schreiben vom 06.01.1997 per Einschreiben/ Rückschein im Hinblick auf die Ausreiseverpflichtung des Klägers zwecks Verlängerung der Gültigkeitsdauer bzw. Ausstellung eines gültigen Reisepasses an die Botschaft des N. nach Bonn gesandt, welche den Eingang am 11.01.1997 bestätigte (vgl. Bl. 44 Ausländerakte). Am 24.04.2001 wurden dem Kläger von der n. Botschaft sog. Passersatzpapiere ausgestellt, nachdem der Kläger zwischenzeitlich auch behauptet hatte, g. Staatsangehöriger zu sein. Nachdem der Kläger einen Abschiebungsversuch im Mai 2001 vereitelt hatte, wurde er am 01.08.2001 mit den Passersatzpapieren in den N. abgeschoben. Wahrscheinlich im Jahr 2005 reiste der Kläger erneut illegal in das Bundesgebiet ein und wurde im April 2006 wegen Drogenbesitzes und Verkauf illegaler Drogen verhaftet. Mit rechtskräftiger Ausweisungsverfügung vom 14.12.2006 wurde der Kläger erneut aufgefordert, Deutschland binnen 1 Woche zu verlassen. Die von der Ausländerbehörde veranlassten Abschiebungen am 10.08.2007, 13.11.2007, 14.11.2007 wurden von dem Kläger vereitelt, weil er sich im Flugzeug weigerte, in den N. auszureisen, so dass die Flugzeugführer es ablehnten, den Kläger mitzunehmen. Am 19.12.2007 wurde der Kläger mit einer privaten Chartermaschine erneut in den N. ausgeflogen. Im Februar 2009 reiste der Kläger wiederum illegal in das Bundesgebiet ein. Ein am 21.08.2009 gestellter Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid vom 10.09.2009 rechtskräftig abgelehnt. Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20.04.2011 hat dieses es abgelehnt, dem Kläger Abschiebungsschutz zu gewähren. Der Kläger befand sich bis November 2010 wegen Drogendelikte erneut in Haft. Seit dem 01.11.2010 erhält er von der Ausländerbehörde Duldungen, die zur Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG; Aufenthaltszweck: Tatsächliches Abschiebungshindernis: Passlosigkeit/kein Passersatz, erteilt werden und mit denen dem Kläger, zuletzt befristet bis zum 13.10.2016, der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet wird.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Wirkung vom 01.11.2010 Leistungen nach § 3 AsylbLG. Mit Schreiben vom 07.06.2012 teilte die Ausländerbehörde der Beklagten mit, dass dieser seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätspapieren nicht nachkomme, da er einen Vorführtermin bei der n. Botschaft nicht wahrgenommen habe. Dem widersprach der Kläger über seine Bevollmächtigte im Schreiben vom 09.07.2012: Er habe kein Interesse, bei der Beschaffung seiner Passpapiere nicht behilflich zu sein. Diese seien ihm vor Jahren abgenommen worden und er sei im N. inhaftiert worden, weil er ohne Papiere eingereist sei. Auf erneute Anfrage der Beklagten bestätigte die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 13.09.2012, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und verwies dabei auf das Schreiben vom 12.07.2012 an die Bevollmächtigte des Klägers: Der Pass und die ID-Card seien bereits am 06.01.1997 an die Botschaft gesandt worden und dort einbehalten. Der Kläger habe all die Jahre die Möglichkeit gehabt, sich bei seiner Botschaft ein Passersatzpapier ausstellen zu lassen bzw. sich dort um Identitätsnachweise bemühen können, indem er einen Vertrauensanwalt einschalte oder sich an die dortigen Behörden gewandt hätte. Den Vorführtermin bei der n. Botschaft am 09.05.2012 habe der Kläger nachweislich nicht eingehalten, hierüber liege eine schriftliche Bestätigung der Bundespolizei vor, die die Interviewtermine vor Ort begleitet habe. Bereits mit Bescheid vom 26.07.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Monat August 2012 nur um Euro 40,90 gekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von Euro 435,60 einschließlich Kosten der Unterkunft. Der dagegen erhobene Widerspruch vom 24.08.2012 wurde mit bindend gewordenem Widerspruchsbescheid vom 11.6.2013 zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Monat Januar 2013 wiederum nur um Euro 40,90 gekürzte Leistungen in Höhe von Euro 443,60, einschließlich der Kosten der Unterkunft. Dagegen erhob der Kläger am 02.01.2013 unter Hinweis auf das Schreiben vom 24.08.2012 erneut Widerspruch. Für eine Leistungseinschränkung bestehe kein Anlass. Der Kläger habe sich seiner Mitwirkungspflicht nicht entzogen. Er stamme aus dem N., die Botschaft des N. sei aber nicht bereit, ihn anzuerkennen. Mit Schreiben vom 03.04.2013 erklärte sich die Beklagte bereit, die zukünftig an den Kläger zu erteilenden Bescheide hinsichtlich der Anspruchseinschränkung als vorläufig anzusehen. Der Kläger trug ergänzend vor, dass seine erneute Vorsprache bei der n. Botschaft ergeben habe, dass er dort nicht als Staatsangehöriger des Landes N. anerkannt worden sei. Es könne daher keine Rede davon sein, dass er sich nicht um Passpapiere bemüht habe. Auf erneute Anfrage bei der Ausländerbehörde bestätigte diese im Schreiben vom 29.04.2013, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht in vollem Umfang nachgekommen sei. Darauf erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 11.06.2013 und führte darin aus, dass aus Gründen, die der Kläger zu vertreten habe, aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Er habe sich nicht ausreichend um Pass- bzw. Ersatzpapiere gekümmert. Er habe dazu nicht die n. Botschaft aufgesucht und dort auch einen Termin nicht wahrgenommen. Die Behauptung, dass die Botschaft des N. ihn nicht als Staatsangehörigen anerkennen wolle, habe er nicht nachgewiesen.

Dagegen richtet sich die am Montag, den 15.07.2013 beim Sozialgericht Hamburg erhobene Klage.

Der Kläger verfolgt sein Begehren weiter. Er trägt vor, er sei zweimal in den N. ohne Papiere abgeschoben worden und deshalb dort inhaftiert worden. Er habe sich befreien und flüchten können. Man habe ihm bei der Vorführung bei der n. Botschaft erklärt, dass er nicht aus dem N. stamme. Ihm sei daher nicht klar, welche weiteren Bemühungen er unternehmen solle. Er könne im Übrigen die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes von ca. 600,- Euro nicht aufbringen. Eine weitere Vorsprache am 16.10.2013 bei der Botschaft G. habe ergeben, dass er nach dortiger Ansicht nicht aus G. stamme.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 19.12.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für Januar 2013 ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 11.06.2013.

Das Gericht hat die Leistungsakte von der Beklagten sowie die Ausländerakte des Klägers von der Behörde für Inneres und Sport, Ausländerbehörde, beigezogen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung der Kammer waren.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Zu Recht hat diese die dem Kläger gewährten Leistungen nach dem AsylbLG nur gekürzt ausgezahlt. Gegenstand des Verfahrens ist allein der Leistungsbescheid er Beklagten vom 19.12.2012, mit dem die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem AsylbLG allein für den Monat Januar 2013 bewilligt hat.

Soweit der Kläger aufenthaltsrechtlich nach § 60a AufenthG wegen eines Abschiebungshindernisses geduldet wird, wird er von § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG erfasst und ist damit leistungsberechtigt nach dem AsylbLG. Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in der hier noch anwendbaren, bis zum 28.02.2015 geltenden Fassung, modifiziert durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1BvL 2/11), Nr. 3 a) bis c) erhält der alleinstehende Kläger, der sich in einer öffentlichen Unterkunft aufhält, danach Grundleistungen für einen Haushaltsvorstand in Höhe von Euro 354,- zuzüglich der Unterkunftsgebühren in Höhe von Euro 130, 50. Die Beklagte hat hiervon bei dem Kläger das sog. Taschengeld in Höhe von Euro 40,90 monatlich in Abzug gebracht und hat dieses zu Recht auf § 1a AsylbLG in der bis zum 28.02.2015 geltenden Fassung gestützt. Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungsberechtigte, die, wie der Kläger, eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) und bei dem es sich um Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen (§ 1a Nr. 1 AsylbLG) oder bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können (§ 1a Nr. 2 AsylbLG) Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Danach handelt es sich um zwei unabhängig voneinander vorliegende Missbrauchstatbestände, welche auch in einer Person verwirklicht werden können, die dann zur Anspruchseinschränkung auf das unabweisbar Gebotene berechtigen. Vorliegend liegen nach der Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 AsylbLG vor, denn der Kläger hat es selbst zu vertreten, dass bei ihm aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Dies liegt darin begründet, dass der Kläger trotz mehrmaliger erfolgter Abschiebungen in seinen Heimatstaat N. in den Jahren 2001 und 2007 ohne Grund und ohne gültige Papiere und dem Wissen, dass er damit nicht ohne Weiteres ausreisen oder wieder abgeschoben werden kann, im Jahre 2005/2006 bzw. 2009 erneut nach Deutschland illegal eingereist ist. Es kann damit dahingestellt bleiben, ob mit dieser grundlosen Einreise zugleich auch die rechtsmißbräuchliche Einreiseabsicht i. S. von § 1a Nr. 1 AsylbLG erfüllt ist. Jedenfalls ist diese grundlose Wiedereinreise die Ursache dafür, dass dem Kläger die für eine Ausreise notwendigen Papiere von seiner Botschaft nicht (mehr) ausgestellt werden. Auf die Frage, ob und in welcher Form der Kläger sich darum ernsthaft bemüht hat, kommt es danach im Hinblick auf die alleinige Ursache für dieses seitens der Ausländerbehörde nunmehr wiederholt einzuleitenden Verfahrens, nämlich der grundlosen Widereinreise des Klägers, nach der Überzeugung der Kammer nicht mehr an. Entgegen dem Vortrag des Klägers standen ihm für eine Wiedereinreise nach Deutschland keine Gründe zur Seite. Der Asylantrag sowie ein Asylfolgeantrag des Klägers wurden bereits im Jahre 1996 bzw. 2009 rechtskräftig abgelehnt. Dem Kläger steht ausweislich des rechtskräftigen Urteils des VG Hamburg vom 20.04.2011 auch kein Abschiebungshindernis zur Seite. Nach den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist es danach weder glaubhaft noch nachgewiesen, dass der Kläger im N. wegen illegaler Einreise inhaftiert gewesen ist. Weitere Gründe für eine Einreise sind von dem Kläger weder vorgetragen noch aus den beigezogenen umfänglichen Akten der Ausländerbehörde ersichtlich, so dass im Hinblick auf die fehlenden Gründe für eine Wiedereinreise nach der Überzeugung der Kammer sich damit ein rechtswidriges Verhalten des Klägers begründen lässt, welche die von der Beklagten vorgenommene Leistungseinschränkung grundsätzlich rechtfertigt. Nach Auffassung der Kammer begegnet die Vorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der hier vertretenen Auffassung handelt es sich dabei um verhaltensbedingte Leistungsabsenkungen, welche im Fürsorgerecht (etwa § 31 SGB II, §§ 26, 41 Abs. 4 SGB XII) grundsätzlich als zulässig und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch als mit der Menschenwürdegarantie vereinbar angesehen werden (Oppermann, in: jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG Rn. 79.2; Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 29. August 2013 – L 4 AY 5/13 B ER, L 4 AY 6/13 B PKH –, Rn. 6, juris). Sie können durchaus als Ausprägungen des Sozialstaatsprinzips verstanden werden, welches Hilfebedürftigen die öffentlichen Leistungen sichern und daher zum Erhalt der Leistungssysteme zugleich den Leistungsmissbrauch verhindern will. Solche Sanktionen sind aber grundsätzlich auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zudem war mit der Einführung des § 1a AsylbLG eine leistungsrechtliche Privilegierung der Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beseitigen (vgl. Hohm, AsylbLG, § 1a Rn. 13, Stand Juli 2010). Ein anderes, nämlich überwiegend migrationspolitisches Motiv kann der Leistungsabsenkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht entnommen werden (so auch Deibel, Sozialrecht aktuell 2013 S. 103 ff., 110). Es geht hier wie in allen vergleichbaren Sanktionsnormen darum, dass der Zustand der Hilfebedürftigkeit auf einem Verhalten des Anspruchstellers beruht und die zumutbare Möglichkeit besteht, durch eine Verhaltensänderung die Notwendigkeit der Leistungserbringung zu vermeiden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Absenkungsvorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG zwar so zu handhaben, dass die Voraussetzungen der Norm – und angesichts fehlender gesetzlicher Befristung der Absenkung auch ihr Fortbestehen (vgl. Oppermann, a.a.O., Rn. 96) – streng geprüft werden und zudem das Maß des Unerlässlichen gewahrt bleibt.

Nach § 1a Satz 1 2.Hs.AsylbLG ist die anspruchseinschränkende Rechtsfolge der Leistungskürzung auf das unabweisbar gebotene beschränkt. Soweit die Beklagte diesen Betrag in Höhe von Euro 40,90 festgestellt hat, ist dieses vom Gericht ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Höhe knüpft dieser Betrag an den nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG vorgesehenen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens an. Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (a.a.O.) ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner hier getroffenen Übergangsregelung keine Aussage zu dem verfassungsrechtlich absolut gebotenen Leistungsniveau getroffen, sondern lediglich einen von Gesetzgeber mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG, v. 24.3.2011 – BGBl. I S. 453) bereits vorgegebenen Bezugsrahmen herangezogen (vgl. dazu Berlit, ZfSH/SGB 2012 S. 561 ff., 564). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang zwischen dem physischen Existenzminimum und dem soziokulturellen Existenzminimum unterschieden. Eine Unterschreitung des physischen Existenzminimums im Wege der Leistungsabsenkung nach § 1a AsylbLG wäre nach Auffassung des Gerichts mit Blick auf das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sicherlich problematisch. Im Hinblick auf das soziokulturelle Existenzminimum hingegen besteht ein Spielraum für – wie erwähnt verfassungsrechtlich legitimierte – Sanktionen. Bis zu welcher Höhe insoweit Absenkungen vorgenommen werden dürfen, bedarf hier keiner Entscheidung; der Betrag von 40,90 EUR jedenfalls ist nicht zu bestanden, da er dem Kläger der nach der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts neu bemessenen Leistungen für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ausreichend belässt (vgl. auch Landessozialgericht Hamburg, aaO Rdnr. 8 juris).

Somit war nach allem die für Januar 2013 vorgenommene Leistungskürzung der Beklagten nicht zu beanstanden und sind die dem Kläger zu gewährenden Leistungen damit in gesetzlicher Höhe erfolgt. Ein höherer Anspruch stand dem Kläger demnach nicht zu, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz abzuweisen war.

Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie bei einer Klage, die eine Dienst,- Sach- oder Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt. Mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war sie vom Gericht auch nicht nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 oder aus den Gründen des § 144 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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