L 7 AS 432/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 58 AS 4019/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 432/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Mietkaution als Zuschuss anstelle einer darlehensweisen Bewilligung.

Der am 00.00.1987 geborene Kläger befand sich bis zum 30.09.2012 in einer stationären Maßnahme der Evangelischen Jugendhilfe N gGmbH. Am 21.08.2012 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dem Beklagten. Er legte ein Mietangebot der M Wohnen NRW GmbH über eine 42 qm große Wohnung in der E 10, N vor. Hierin waren eine Grundmiete iHv 188,80 EUR sowie Betriebskostenvorauszahlungen iHv 69 EUR (gesamt 257,80 EUR) ausgewiesen. Der Beklagte bestätigte die Angemessenheit dieser Unterkunftskosten. Am 05.09.2012 schlossen der Kläger und die M Wohnen den Mietvertrag, der Kläger war verpflichtet, eine Mietkaution iHv 566 EUR zu entrichten. Mit Bescheid vom 17.09.2012 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 318,80 EUR monatlich. Am 01.10.2012 bezog der Kläger die Wohnung.

Am 13.09.2012 beantragte der Kläger die Übernahme der Mietkaution als Zuschuss. Mit Bescheid vom 14.09.2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf zuschussweise Bewilligung ab. § 22 Abs. 6 SGB II sehe nur eine Übernahme der Mietkaution als Darlehen vor. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 27.09.2012 zurück. Eine Mietkaution solle gem. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II als Darlehen erbracht werden. Die Vorschrift räume der Behörde bezüglich der Gewährung als Darlehen oder Beihilfe keinen Ermessensspielraum ein. Eine Gewährung als Beihilfe sei daher nicht möglich.

Am 28.09.2012 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben. Der Beklagte verkenne, dass das Wort "soll" Ermessen einräume. Er habe deshalb ermessensfehlerhaft entschieden. Besondere atypische Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall einer Bewilligung der Kaution als Darlehen begründen, könne er nicht vorbringen. Die Ablehnung der zuschussweisen Bewilligung sehe er als verfassungswidrig an.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Begleichung der Mietkaution iHv 566 EUR für die Wohnung E 10 in N als verlorenen Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält sich bei Fehlen atypischer Umstände gem. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II nicht für verpflichtet, Leistungen als Zuschuss zu erbringen oder Ermessen auszuüben.

Mit Bescheid vom 12.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2012 hat der Beklagte dem Kläger 566 EUR als Darlehen bewilligt und gestützt auf § 42a SGB II ab 01.11.2012 die Aufrechnung des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegen den laufenden Leistungsanspruch iHv 10% der Regelleistung (37,40 EUR) erklärt.

Mit Urteil vom 23.01.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Leistung zur Deckung der Mietkaution als Zuschuss, da diese gem. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II im Regelfall als Darlehen zu erbringen sei. Ein atypischer Fall liege nicht vor, weshalb der Beklagte keine Ermessenserwägungen anzustellen habe. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht; soweit in der Rechtsprechung diese geäußert worden seien (SG Berlin, Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER), folge die Kammer dem nicht.

Gegen diese am 26.02.2015 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 05.03.2015 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er hält die Bewilligung der Leistung für die Mietkaution als Zuschuss aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.01.2015 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2012 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Begleichung der Mietkaution iHv 566 EUR für die Wohnung E 10 in N als verlorenen Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die gegen den Aufrechnungsbescheid erhobene Klage hat das Sozialgericht ebenfalls mit Urteil vom 23.01.2015 abgewiesen. Das Berufungsverfahren L 7 AS 420/15 ruht mit Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss des beim BSG unter dem Aktenzeichen B 14 AS 14/15 R anhängigen Verfahrens.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ergänzend ist auszuführen:

Der Umstand, dass der Beklagte ausdrücklich kein Ermessen ausgeübt hat, ist nicht zu beanstanden.

Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie gem. § 39 Abs. 1 SGB I ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch. Gem. § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II soll die Mietkaution als Darlehen erbracht werden. Bei Sollvorschriften ist im Regelfall kein Ermessen auszuüben, in atypischen Fällen hingegen volles Ermessen. Im erstgenannten Fall ist § 39 SGB I nicht anwendbar, es handelt sich um gebundene Entscheidungen. Demgegenüber sind in atypischen Fällen keine geringeren Anforderungen an die Ermessensabwägung zu stellen, dann gilt § 39 SGB I vielmehr uneingeschränkt (BSG, Urteil vom 06.11.1985 - 10 RKg 3/84; Wagner, in: JurisPK SGB I, § 39 Rn. 13). Hier liegt ein Regelfall vor, denn eine vom gesetzlichen Leitbild abweichende atypische Fallgestaltung hat der Kläger nicht vorgetragen, sie ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass weder ein zu erwartender längerfristiger Leistungsbezug noch das Fehlen von Eigenmitteln noch die zu erwartende Aufrechnung nach § 42a SGB II eine Atypik begründen. Für den Kläger trifft in vollem Umfang der Sinn und Zweck der Bewilligung der Kaution als Darlehen zu: Nach der Gesetzesbegründung soll eine darlehensweise Bewilligung erfolgen, da sich aus der Natur der Mietkaution bereits ergibt, dass diese im Regelfall an den Mieter zurückfließt. Insofern ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, die Kaution dem Hilfebedürftigen endgültig zu belassen (BT-Drs 16/688 S. 14).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die darlehensweise Bewilligung von Leistungen zur Deckung einer Mietkaution hat der Senat nicht. Der Senat hat entschieden (Urteil vom 23.04.2015 - L 7 AS 1451/14, Revision beim BSG anhängig unter B 4 AS 24/15 R), dass sich aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II neben der darlehensweisen Bewilligung mit gleichzeitiger Tilgung durch die Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II und der Bewilligung als Zuschuss auch (als dritte Alternative) die Möglichkeit einer darlehensweisen Bewilligung, bei welcher die Tilgung bis zum Ausscheiden des Hilfebedürftigen aus dem Leistungsbezug oder bis zur Auszahlung des Guthabens durch den Vermieter ausgesetzt ist, ergibt. Diese Bildung einer dritten Alternative ist einer Auslegung vorzuziehen, wonach dem Leistungsträger nur die Alternativen "Darlehen mit sofortiger Tilgung" (erste Alternative als Regelfall) oder "Zuschuss" (zweite Alternative als Ausnahme) zur Verfügung stehen. Bei Beschränkung der Wahlmöglichkeiten auf diese beiden Alternativen bestünde die Gefahr, aufgrund der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Wahrung des Existenzminimums in atypischen Fällen die berechtigten Interessen des Steuerzahlers zu verletzen. Denn eine Vermögensbildung durch SGB II-Leistungen soll nicht stattfinden (BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R), was aber die zwingende Folge wäre, wenn die vom SGB II-Träger übernommene Mietkaution dem Leistungsberechtigten nach Rückzahlung endgültig zustehen würde. Diese Überlegungen greifen indes erst bei der Frage, ob die als Darlehen bewilligte Mietkaution im Wege der Aufrechnung zurückgeführt werden darf. Dies ist Gegenstand des Rechtsstreits L 7 AS 420/15. Sie sind nicht relevant für die hier allein entscheidungserhebliche Frage, ob ein Anspruch auf zuschussweise Bewilligung besteht (in diesem Sinne auch SG Berlin, Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Dr. Knorr Terstesse Dr. Kühl

Beglaubigt

Determann Regierungsbeschäftigte
Rechtskraft
Aus
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