L 34 AS 1901/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 119 AS 31656/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 1901/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Juni 2013 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung der Änderungsbescheide vom 02. August 2011, 15. August 2011 und 19. September 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. November 2011 (W 4389/11, 5645/11), der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und 20. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2012 (W 6345/12) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. März 2012 und des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 21. November 2012, des Änderungsbescheides vom 20. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2012 (W 1723/12) sowie des Bewilligungsbescheides vom 02. Februar 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 (W 833/12, 1311/12) in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 31. August 2012 verpflichtet, dem Kläger weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. 113,01 EUR für Mai 2011, 117,71 EUR für Juni 2011, 103,29 EUR für Juli 2011, 104,78 EUR für August 2011, 103,09 EUR für November 2011, 112,52 EUR für Januar 2012, 115,61 EUR für Februar 2012, 180,83 EUR für März 2012, 163,99 EUR für April 2012 und 137,09 EUR für Mai 2012 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeiträume 01. April bis 31. August 2011, November 2011 sowie 01. Januar bis 31. Mai 2012.

Der 1981 geborene, allein lebende Kläger bewohnt eine rund 50 qm große Zwei-Zimmer-Wohnung mit zentraler Warmwasserversorgung unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Adresse, für welche er ab dem 01. Januar 2011 eine Gesamtmiete i.H.v. 407,81 EUR (272,89 EUR Grundmiete zzgl. Vorauszahlungen für Betriebskosten i.H.v. 78 EUR und für Heizkosten i.H.v. 56,92 EUR) sowie ab dem 01. Januar 2012 i. H. v. 397,81 EUR (272,89 EUR Grundmiete zzgl. Vorauszahlungen für Betriebskosten i. H. v. 68 EUR und für Heizkosten i.H.v. 56,92 EUR) schuldete. Ab Oktober 2010 übte er eine geringfügige Beschäftigung als Kurierfahrer (Transport der Berliner Zeitung) bei dem Unternehmen DT-Trans D T, S Str. 58a, 1 B aus (schriftlicher Arbeitsvertrag vom 01. April 2011). Zur Ausübung der Tätigkeit verwendete der Kläger bis einschließlich 14. Februar 2013 sein laut Fahrzeugschein im Oktober 2009 erworbenes privates Kfz, einen Rover 620 Si mit Benzinmotor Baujahr 1995. Der Stundenlohn belief sich auf 6,75 EUR brutto. Für die im Rahmen seiner Auslieferungstouren jeweils nachts gefahrene Strecke (je Tour 96 km, Festsetzung laut Arbeitsvertrag vom 01. April 2011) erhielt er eine Fahrtkostenerstattung seitens des Arbeitgebers einschließlich Benzinkosten, Fahrzeugabnutzung etc. i.H.v. 0,25 EUR je km. Das Gehalt war jeweils nachträglich im Folgemonat fällig. Am 04. Januar 2012 bezahlte er 297,20 EUR Kfz-Haftpflichtversicherung für den Beitragszeitraum 01.01.2012 bis 01.01.2013.

Laut noch vorliegenden Stundennachweisen des Arbeitgebers absolvierte er Touren in folgendem Umfang: Monat Anzahl gefahrener Touren März 2011 April 2011 8 Mai 2011 10 Juni 2011 9 Juli 2011 9 August 2011 9 September 2011 Oktober 2011 November 2011 11 Dezember 2011 Januar 2012 10 Februar 2012 6 März 2012 11 April 2012 11 Mai 2012 4

Die Netto(=Brutto)-Bezüge des Klägers beliefen sich laut Gehaltsabrechnungen ab dem 01. Februar 2011 auf folgende Beträge: Zeitraum Auszahlungsmonat Auszahlungsbetrag in EUR hiervon steuerfreies Fahrgeld in EUR Februar 2011 März 2011 595,35 0 März 2011 April 2011 391,50 0 April 2011 Mai 2011 361,35 230,40 Mai 2011 Juni 2011 403,69 240,00 Juni 2011 Juli 2011 375,13 216,00 Juli 2011 August 2011 375,13 216,00 August 2011 September 2011 375,13 216,00 September 2011 Oktober 2011 375,13 216,00 Oktober 2011 November 2011 378,09 216,00 November 2011 Dezember 2011 411,32 264,00 Dezember 2011 Januar 2012 421,41 240,00 Januar 2012 Februar 2012 403,69 240,00 Februar 2012 März 2012 157,28 144,00 März 2012 April 2012 444,06 264,00 April 2012 Mai 2012 458,83 264,00 Mai 2012 Juni 2012 411,22 96,00 Juni 2012 Juli 2012 151,88 0 Juli 2012 August 2012 0 0

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für die streitigen Zeiträume unter Anrechnung der Fahrtkostenerstattung als Einkommen Leistungen nach dem SGB II in folgender Höhe:

Bewilligungszeitraum Bescheide Leistungshöhe in EUR Widerspruchsverfahren 01.03.-31.08.2011 vorläufiger Bescheid vom 04.05.2011

Änderungsbescheid vom 02.08.2011

vorl. Änderungsbescheid vom 02.08.2011

Änderungsbescheid (endgültige Festsetzung) vom 15.08.2011

Änderungsbescheid (endgültige Festsetzung) vom 19.09.2011 3/11: 359,57 nur KdU 4/11: 522,65 5/11: 577,55 6/11: 355,85 7/11: 355,85 8/11: 355,85

3/11: 375,53 nur KdU 4/11: 538,61 5/11: 562,73 6/11: 528,86

7/11: 371,81 nur KdU 8/11: 371,81 nur KdU

7/11: 551,71

8/11: 551,71 Widerspruch vom 06.07.2011, Zurückweisung als unzulässig mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2011 (W 3745/11)

Widerspruch vom 18.08.2011, Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Bescheide vom 02.08.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.08.2011 und 19.09.2011 als unbegründet mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2011 (W 4389/11, 5645/11) 01.09.-29.02.2012 vorläufiger Bescheid vom 15.08.2011

Änderungsbescheid vom 10.10.2011

vorläufiger Änderungsbescheid vom 26.11.2011

vorläufiger Änderungsbescheid vom 20.01.2012

2 Änderungsbescheide vom 20.03.2012

Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21.11.2012 wegen zu viel gezahlter KdU 531,81 je Monat

9/11: 551,71 10/11: 551,71

01/12: 541,81 02/12: 541,81

01/12: 546,81 02/12: 546,81

11/11: 549,34

12/11: 522,75 01/12: 529,68 02/12: 543,86

1/12: 514,68 2/12: 528,86

Widerspruch vom 15.12.2011: Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26.11.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.01.2012 als unbegründet mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2012 (W 6345/11)

Widerspruch vom 10.04.2012 bzgl. Bewilligung 11/11: Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2012 als unbegründet (W 1723/12)

Widerspruch vom 10.04.2012 bzgl. Bewilligung 12/11-2/12: Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2012 (W 1720/12) als unzulässig im Hinblick auf Klageerweiterung in S 119 AS 31656/11

Widerspruch vom 27. Dezember 2012: Zurückweisung als unzulässig mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2013 (W 00004/13) im Hinblick auf anhängiges Klageverfahren S 119 AS 31656/11 01.03.-31.08.2012 Bewilligungsbescheid vom 02.02.2012 unter Berücksichtigung nur noch der angemessenen KdU i. H. v. 378,00 EUR

Änderungsbescheid vom 20.03.2012

Änderungsbescheid vom 12.06.2012 wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 10.05.-12.06.2012

Änderungsbescheid vom 18.07.2012 unter Berücksichtigung der vollen KdU ab 01.07.2012 wegen Änderung der WAV

Änderungsbescheid vom 13.08.2012

Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.08.2012 unter Berücksichtigung der vollen KdU ab 01.05.2012 3/12: 512,00 4/12: 512,00 5/12: 512,00 6/12: 512,00 7/12: 512,00 8/12: 512,00

3/12: 590,98

6/12: 736,00 7/12: 640,00

7/12: 730,31 8/12: 531,81

8/12: 771,81

4/12: 476,75 5/12: 484,75 6/12: 522,83 Widerspruch vom 17.02.2012: Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 02.02.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.03.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 als unbegründet (W 833/12, 1311/12)

Widerspruch vom 21.09.2012: Zurückweisung als unzulässig mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2012 (W 04221/12) im Hinblick auf Klageverfahren S 119 AS 31656/11

Im Rahmen der Ermittlung des monatlich anrechenbaren Einkommens berücksichtigte der Beklagte lediglich die Freibeträge. Aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung vom 02. August 2011 übernahm der Beklagte in den Monaten März und April 2012 auf der Grundlage der Werte der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen) des Landes Berlin vom 10. Februar 2009 lediglich Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 378,00 EUR (Bescheid vom 02. Februar 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31. August 2012).

Am 02. Dezember 2011 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) gegen den Widerspruchsbescheid vom 08. November 2011 erhoben und die Bewilligung höherer Leistungen für die Zeit vom 01. März 2011 bis zum 31. August 2011 begehrt. Die Bescheide seien aufgrund der Anrechnung der ihm von seinem Arbeitgeber erstatten Fahrkosten als Einkommen fehlerhaft. Er müsse für die Ausübung seiner Tätigkeit als Kurierfahrer sein eigenes Fahrzeug nutzen, da er vom Arbeitgeber keines gestellt bekomme. Um die jeweiligen Fahrten durchführen zu können, müsse er vorab die Benzinkosten verauslagen. Die Kosten für die Nutzung seines eigenen Fahrzeugs und die von ihm verauslagten Benzinkosten würden mit der jeweiligen Monatsabrechnung durch den Arbeitgeber erstattet. Daher handele es sich bei der Erstattung des Fahrgeldes/Kilometergeldes nicht um Einkommen. Nur bezüglich des jeweiligen Lohnanteils dürfe unter Berücksichtigung des Einkommensfreibetrags eine Einkommensanrechnung erfolgen. Bereits ab März 2011 habe er sein Fahrzeug nur noch für Fahrten zur/von der Arbeitsstätte und für dienstliche Fahrten genutzt. Seit Dezember 2011 stehe das Fahrzeug auf dem Gelände des Arbeitgebers und werde ausschließlich für die dienstlichen Fahrten genutzt. Er fahre mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit und nutze dann das Kfz für die dienstlichen Fahrten, da er nicht mehr die Mittel habe, das Fahrzeug auch privat zu nutzen. Sämtliche mit der Nutzung des Fahrzeugs in Zusammenhang stehenden Kosten, d. h. auch der Verschleiß, fielen somit in den Bereich der dienstlichen Nutzung.

Am 13. Februar 2012 hat er die Klage bezüglich des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2012 erweitert und die Bewilligung höherer Leistungen für die Zeit vom 01. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012 begehrt.

Darüber hinaus hat er am 15. Mai 2011 die Klage auch hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 erweitert und höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01. März 2012 bis zum 31. August 2012 begehrt.

Am 18. Juli 2012 hat er schließlich vor dem SG Klage gegen den Änderungsbescheid vom 20. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2012 erhoben und die Bewilligung höherer Leistungen für den Monat November 2011 begehrt. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen S 127 AS 19100/12 registriert worden und mit Beschluss des SG vom 03. April 2013 zu dem hiesigen Klageverfahren hinzuverbunden worden.

Ausgehend von den streitigen Zeiträumen April 2011 bis August 2011, November 2011 und Januar 2012 bis Mai 2012 hat das SG den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 06. Juni 2013 unter Abänderung des Bescheides vom 02. August 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. August 2011 und 19. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2011, des Bescheides vom 20. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2012, des Bescheides vom 26. November 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2012 und des Bescheides vom 02. Februar 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 verpflichtet, dem Kläger weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne Anrechnung der Fahrtkostenerstattung für die Monate April 2011 bis August 2011, November 2011 und Januar 2012 bis Mai 2012 zu gewähren. Dem Kläger stünden für die genannten Monate weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu, da die Fahrtkostenerstattung kein zu berücksichtigendes Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstelle. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Einkommen i.S. der Zuflusstheorie sei dasjenige, was nicht als Bestand vorhanden sei, sondern im Zahlungszeitraum dem bereits vorhandenen Vermögen zufließe und dadurch seinen Bestand vergrößere. Hierbei sei jedoch zu beachten, dass nur der wertmäßige Zuwachs Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II darstelle. Dies werde damit begründet, dass der Zuwachs dem Empfänger der Leistungen dauerhaft zur Verfügung stehen müsse, um dessen Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen zu lassen. Dies sei hier nach Ansicht der Kammer nicht der Fall. Zwar könnte man den Zuwachs rein mathematisch interpretieren und dementsprechend auslegen. Das würde dazu führen, dass der Kläger, der zunächst in Vorleistung gehe (Ausgaben für Benzin, Wertverlust am Kfz) und demzufolge zunächst einen Vermögensverlust erfahre, mit der Erstattung der Fahrtkosten wieder seinen Ausgangsvermögenswert vor der Disposition erreiche. Demnach wäre ein mathematischer Vermögenszuwachs gegeben. Eine derartige Auslegung des wertmäßigen Zuwachses sei jedoch vom Gesetzgeber nach Ansicht der Kammer nicht gewollt gewesen. Vielmehr sei der Begriff so zu verstehen, dass alle Einkünfte zu erfassen seien, die zu einer Steigerung (also Vermehrung) des ursprünglichen Vermögens führten. Demnach müsse ein Wertzuwachs erreicht werden, der dazu führe, dass der Inhaber des Vermögens über "mehr" Vermögen verfüge. Dies werde deutlich wenn man sich gedanklich den übrigen Lohn wegdenke. Der Kläger würde dann nämlich am Ende des jeweiligen Monats insgesamt 0,00 EUR verdienen, da er am Ende jedes Monats nie mehr Geld zur Verfügung hätte als zu Beginn des Monats. Demnach läge weder ein wertmäßiger Zuwachs vor noch könnte damit ein dauerhaftes Entfallen der Hilfebedürftigkeit erreicht werden. Sollte die Fahrtkostenerstattung im Einzelfall die tatsächlichen Feinkosten übersteigen, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger auch gleichzeitig einen Wertverlust seines Kfz (Wertminderung durch Abnutzung) hinnehmen müsse und die überschießende Erstattung somit sein durch die Abnutzung geschmälertes Vermögen wieder ausgleiche.

Gegen den am 27. Juni 2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15. Juli 2013 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung des Beklagten.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 06. Juni 2013 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die vom Arbeitgeber erstatteten Fahrtkosten stellten Aufwendungsersatz gem. § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar und seien daher kein Einkommen.

Durch Beschluss des Senats vom 26. Februar 2015 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden. Die Beteiligten haben am 29. April 2015 ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung des Senats erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behelfsakten des Beklagten (4 Bände BG-Nummer ) verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 5, Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Grundsatz zu Recht hat das SG einen Anspruch des Klägers auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in den Monaten Mai bis August 2011, November 2011 sowie Januar bis Mai 2012 bejaht. Für den Monat April 2011 hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Streitig sind zum einen die Änderungsbescheide vom 02. August 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. August 2011 und 19. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. November 2011 (W 4389/11, 5645/11), des weiteren der Änderungsbescheid vom 20. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2012 (W 1723/12), der Änderungsbescheid vom 26. November 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2012 (W 6345/12) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. März 2012 und der Bewilligungsbescheid vom 02. Februar 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 (W 833/12, 1311/12) in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 31. August 2012. Der streitige Zeitraum umfasst – nur der Beklagte hat Berufung eingelegt – die Monate April 2011 bis einschließlich August 2011, November 2011 und Januar 2012 bis Mai 2012.

Der Kläger hat in den Monaten Mai bis August 2011, November 2011 sowie Januar bis Mai 2012 Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1, 22 Abs. 1 i. V. m. 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn das dem Kläger von seinem Arbeitgeber neben dem Grundverdienst als Kurierfahrer gezahlte, in § 1 des Arbeitsvertrags vom 01. April 2011 vereinbarte, "Fahrgeld" ist nur insoweit als Einkommen des Klägers anzurechnen, als es sich nicht um reinen Aufwendungsersatz handelt.

Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet, das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er war auch erwerbsfähig und verfügte nicht über zumutbar einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 12 SGB II.

Der Regelbedarf (RB) des Klägers belief sich in der Zeit bis zum 31. Dezember 2011 auf monatlich 364 EUR und in der Zeit ab dem 01. Januar 2012 auf monatlich 374 EUR. Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) beliefen sich bis zum 31. Dezember 2011 auf monatlich insgesamt 407,81 EUR und ab dem 01. Januar 2012 auf monatlich insgesamt 397,81 EUR, sodass sich ein Gesamtbedarf für den gesamten streitigen Zeitraum i.H.v. 771,81 EUR ergibt.

Auf den Regelbedarf des Klägers ist das monatlich in wechselnder Höhe erzielte Einkommen des Klägers aus seiner geringfügigen Beschäftigung als Kurierfahrer/Auslieferungsfahrer, das jeweils zum 10. des nächsten Monats (so die Angaben des Arbeitgebers in den Einkommensbescheinigungen) fällig war und auch tatsächlich erst im Folgemonat ausgezahlt wurde (so die Feststellungen des Beklagten im Vermerk vom 04. Mai 2011, Bl. 47 Band 1 der Leistungsakten), gemäß §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 SGB II anzurechnen.

Dem Kläger ist monatlich Lohn basierend auf einem Stundenlohn von 6,75 EUR zuzüglich Nachtzuschlag sowie ggf. Sonntagszuschlag gezahlt worden. Darüber hinaus erhielt er bis einschließlich Februar 2013 Fahrgeld von 0,25 EUR/km monatlich nachschüssig als Auslagenerstattung. Dieses umfasste gemäß Arbeitsvertrag und laut der Angaben des Arbeitgebers vom 12. Dezember 2011 die monatlichen Benzinkosten für die 96 km lange Tour vom Druckhaus L über den Eplatz am Hauptbahnhof zum Druckhaus S am B Damm, zurück über S-Bahnhof Fstraße, S-Bahnhof Aplatz/Distraße zum Obahnhof, weiter zum Betriebsbahnhof R in der S Straße zum S-Bahnhof S bis zum Flughafen S und zurück, "Reifenabnutzung, allgemeine Fahrzeugabnutzung, schnellere Durchsichten und damit ebenfalls erhöhte Kosten und ähnliches".

Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01. April 2011 geltenden Fassung Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Der Zufluss aus Fahrgeld ist jedenfalls insoweit es sich um den Ersatz nachgewiesener notwendiger Aufwendungen für den Arbeitgeber handelt, nicht als Einkommen i.S.d. Vorschriften bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II im streitgegenständlichen Zeitraum zu berücksichtigen. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II folgt zwar keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen – von denen hier keine einschlägig ist - sind vorn vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Ebenso sind nach Satz 2 bis 4 auch darlehensweise gewährte Sozialleistungen, Kinderzuschlag und Kindergeld einzuordnen. Für Einkommen aus abhängiger Beschäftigung – wie im vorliegenden Falle – enthält die aufgrund von § 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erlassene Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) vom 17. Dezember 2007 in § 2 Abs. 1 (i.d.F. vom 24. März 2011) eine Verweisung auf § 14 des Vierten Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen in Geld oder als konkreter geldwerter Vorteil. Da das Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschäftigten indiziert, kann von einer Einnahme nur dann gesprochen werden, wenn der dem Beschäftigten zugeflossene Wert diesen bereichert, d.h. sein Vermögen vermehrt (vgl. BSG SozR 3-5375 § 2 Nr. 1 m.w.N.; auch: Söhngen in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11, Rn. 30; letztlich auch Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 18.02.2010 – B 14 AS 86/08 R – Rn. 11, 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R – Rn. 15, 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R – Rn. 21, 20.12.2011 – B 4 AS 46/11 R – Rn. 15, 06.10.2011 – B 14 AS 94/10 R – Rn. 18, 20.12.2011 – B 4 AS 200/10 R – Rn. 13, 16.05.2012 – B 4 AS 154/11 R – Rn. 20, 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R – Rn. 12, 14.02.2013 – B 14 AS 51/12 R – Rn. 12, 28.03.2013 – B 4 AS 42/12 R – Rn. 17, – B 4 AS 59/12 R – Rn. 27, 22.08.2013 – B 14 AS 78/12 R – Rn. 27, 17.10.2013 – B 14 AS 38/12 R – Rn. 11, 12.12.2013 – B 14 AS 76/12 R – Rn. 10). Nach diesen Grundsätzen sind durchlaufende Gelder (= Gelder, die der Beschäftigte erhält, um sie für den Arbeitgeber auszugeben) und die Beträge, durch die konkrete und bezifferte Auslagen des Beschäftigten für den Arbeitgeber ersetzt werden, kein Arbeitsentgelt (vgl. Knospe in: Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 14 SGB IV, Rn. 28 m.w.N.). Die echte Aufwandsentschädigung, die sich nur als Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers infolge der Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber darstellt und bei der kein nennenswerter, eigener Vermögensvorteil auf Seiten des Arbeitnehmers verbleibt, ist keine Gegenleistung für die Arbeit (Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 14 SGB IV, Rn. 58 m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist das vom Arbeitgeber gezahlte pauschalierte Fahrgeld insoweit nicht als Einkommen anzusehen, als damit die vom Kläger aufgewendeten tatsächlichen Benzinkosten abgedeckt wurden. Soweit das Fahrgeld auch "Reifenabnutzung, allgemeine Fahrzeugabnutzung, schnellere Durchsichten und damit ebenfalls erhöhte Kosten und ähnliches" pauschaliert abdecken sollte, handelt es sich hingegen um Einkommen. Der Anteil für Durchsichten stand dem Kläger zur freien Verfügung, da er selbst entscheiden konnte, ob, wann und in welchem Umfang er die Mittel zu diesem Zweck überhaupt einsetzte (vgl. auch SG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – S 11 AS 1602/12 ER – in juris Rn. 22). Auch die Anteile für Reifenabnutzung und allgemeine Fahrzeugabnutzung standen dem Kläger letztlich zur freien Verfügung, zumal ein wesentlicher Wertverlust des damals schon mehr als 10 Jahre alten Fahrzeugs nicht mehr auszugleichen war. Kfz-Versicherung und Steuer fielen unabhängig von dem Einsatz des privaten Kfz für Zwecke des Arbeitgebers an. Die Versicherung ist im Übrigen im Rahmen der Einkommensbereinigung nach § 11b Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Der Kläger hatte das Fahrzeug auch bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Spedition T zu privaten Verwendungszwecken angeschafft. Soweit er behauptet, das Fahrzeug sei seit Dezember 2011 nur noch für die Erledigung der Touren und nicht mehr privat eingesetzt worden, fehlt es an einem Nachweis. Mangels der Führung eines Fahrtenbuches ist ein solcher Nachweis auch nicht mehr zu führen.

Nachweise für die Höhe der tatsächlich vom Kläger aufgewendeten Benzinkosten liegen nicht vor. Der Senat ist jedoch berechtigt, diese – unstreitig tatsächlich angefallenen - Kosten gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen (vgl. zur Schätzung etwa: BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 8 SO 25/14 R – nach Terminbericht; BSG, Urteil vom 03. Dezember 2015 – B 4 AS 47/14 R –, in juris Rn. 18ff). Nach § 287 Abs. 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht nach § 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung und es bleibt gemäß § 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit - von Amts wegen - eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen ist (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 – in juris Rn. 92).

Ausgehend von den vom Arbeitgeber vergüteten Kilometern (steuerfreies Fahrgeld ÷ 0,25 EUR), der Länge der zu absolvierenden Tour von rund 96 km, der Anzahl der monatlichen Touren, dem durchschnittlichen Benzinverbrauch für den vom Kläger gefahrenen Pkw Rover 620 Si Stufenheck von 9,8 l (vgl. http://www.autokostencheck.de/Rover/Rover-600/600/rover-620-si-rh 20123.html) und den sich aus https://www.adac.de/infotestrat/tanken-kraftstoffe-und-antrieb/kraftstoffpreise/kraftstoff-durchschnittspreise/default.aspx ergebenden durchschnittlichen Kraftstoffpreisen im streitigen Zeitraum errechnen sich folgende ausschließlich und unmittelbar tätigkeitsbedingte Ausgaben des Klägers für Benzin, die jeweils bei der Berechnung der Leistungen im Folgemonat zu berücksichtigen sind:

März 2011: 0 April 2011: 90,32 l Kraftstoffverbrauch x 1,564 EUR = 141,26 EUR Mai 2011: 94,08 l Kraftstoffverbrauch x 1,564 EUR = 147,14 EUR Juni 2011: 84,67 l Kraftstoffverbrauch x 1,525 EUR = 129,12 EUR Juli 2011: 84,67 l Kraftstoffverbrauch x 1,547 EUR = 130,98 EUR Oktober 2011: 84,67 l Kraftstoffverbrauch x 1,522 EUR = 128,87 EUR Dezember 2011: 94,08 l Kraftstoffverbrauch x 1,495 EUR = 140,65 EUR Januar 2012: 94,08 l Kraftstoffverbrauch x 1,536 EUR = 144,51 EUR Februar 2012: 56,45 l Kraftstoffverbrauch x 1,587 EUR = 89,59 EUR März 2012: 103,49 l Kraftstoffverbrauch x 1,646 EUR = 180,22 EUR April 2012: 103,49 l Kraftstoffverbrauch x 1,656 EUR = 171,37 EUR.

Dem Kläger ist in den streitigen Monaten Einkommen in folgendem Umfang – jeweils für den Vormonat - zugeflossen und vom Beklagten ausweislich der Bescheide sowie der Leistungsakten in eben diesem Umfang der Bereinigung zugrunde gelegt worden (in EUR):

Zuflussmonat Auszahlung insgesamt April 2011 391,50 Mai 2011 361,35 Juni 2011 403,69 Juli 2011 375,13 August 2011 375,13 November 2011 378,09 Januar 2012 421,41 Februar 2012 403,69 März 2012 157,28 April 2012 444,06 Mai 2012 458,83

Nach Abzug der oben ermittelten Aufwendungen ist demgegenüber nur noch von folgendem monatlichen Einkommen in streitigen Zeitraum, welches dann der Bereinigung zugrunde zu legen ist, auszugehen:

Zuflussmonat Einkommen April 2011 391,50 Mai 2011 220,09 Juni 2011 256,55 Juli 2011 246,01 August 2011 244,15 November 2011 249,22 Januar 2012 280,76 Februar 2012 259,18 März 2012 67,69 April 2012 263,84 Mai 2012 287,46

Von diesem Bruttoeinkommen des Klägers sind gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II abzusetzen hierauf entrichtete Steuern (Nr. 1), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2), Beiträge zur öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (Nr. 3), geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG (Nr. 4), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 5), für Erwerbstätige ein Freibetrag nach Abs. 3 (Nr. 6), Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag (Nr. 7) sowie bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des BAföG oder nach § 71 oder § 108 des Dritten Buchs bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag (Nr. 8). Ausweislich der Bezüge-Abrechnungen zahlte der Kläger weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge. Für die Absetzung von Beträgen nach Nrn. 4, 7 und 8 fehlt es an jeglichen Hinweisen. Abzusetzen sind daher nur Beiträge zu Versicherungen (Nr. 3), der Erwerbstätigenfreibetrag nach Nr. 6 i. V. m. Abs. 3 (20% für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 EUR übersteigt und nicht mehr als 1.000 EUR beträgt), sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 5). Gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 EUR monatlich abzusetzen. Laut Satz 2 gibt Satz 1 nicht, wenn das monatliche Einkommen mehr als 400 EUR beträgt und der Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summer der Beträge nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 EUR übersteigt.

Nach diesen Maßgaben ist das immer unter 400,00 EUR monatlich liegende Einkommen jeweils nur um den Grundfreibetrag des § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II i.H.v. 100,00 EUR sowie den Erwerbstätigenfreibetrag des § 11b Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II zu bereinigen. Daraus ergibt sich folgendes, anzurechnendes Einkommen:

Zuflussmonat Einkommen bereinigtes Einkommen April 2011 391,50 233,20 Mai 2011 220,09 96,07 Juni 2011 256,55 125,24 Juli 2011 246,01 116,81 August 2011 244,15 115,32 November 2011 249,22 119,38 Januar 2012 280,76 144,61 Februar 2012 259,18 127,34 März 2012 67,69 0 April 2012 263,84 131,07 Mai 2012 287,46 149,97

Damit sind dem Kläger im streitigen Zeitraum folgende Leistungen zu bewilligen:

04/11 05/11 06/11 07/11 08/11 RB 364,00 364,00 364,00 364,00 364,00 - Einkommen 233,20 96,07 125,24 116,81 115,32 + KdUH 407,81 407,81 407,81 407,81 407,81 Anspruch 538,61 675,74 646,57 655,00 656,49 gezahlt 538,61 562,73 528,86 551,71 551,71 noch zu zahlen 0 113,01 117,71 103,29 104,78

11/11 01/12 02/12 03/12 04/12 05/12 RB 364,00 374,00 374,00 374,00 374,00 374,00 - Einkommen 119,38 144,61 127,34 0 131,07 149,97 + KdUH 407,81 397,81 397,81 397,81 397,81 397,81 Anspruch 652,43 627,20 644,47 771,81 640,74 621,84 gezahlt 549,34 514,68 528,86 590,98 476,75 484,75 noch zu zahlen 103,09 112,52 115,61 180,83 163,99 137,09

Soweit der Beklagte für die Monate März und April 2012 auf der Grundlage der Werte der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen) des Landes Berlin vom 10. Februar 2009 lediglich Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich 378,00 EUR (Bescheid vom 02. Februar 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31. August 2012 bewilligt hat, war dies rechtswidrig und hier ebenfalls zu korrigieren, denn die Berliner Verwaltungsvorschrift AV-Wohnen vom 10. Februar 2009 beruhte nicht auf einem "schlüssigen Konzept" und war daher zur Ermittlung der Mietobergrenze gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ungeeignet (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –, in juris Rn. 26). Der Leistungsberechnung waren daher – ebenso wie in den anderen streitigen Monaten - die tatsächlichen KdUH zugrunde zu legen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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